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50_III_141

BGE 50 III 141

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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140 Schuldbemibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 33. lieh verlangt werden, dass er die Vermögenslage des Gemeinschuldners auf Jahre zurückverfolge, um fest- zustellen, ob Rechisgeschäfte, die der Schuldner früher einmal, lange vor Konkursausbruch, abgeschlossen hat, etwa anfechtbar sind. Das summarische Konkursver- fahren ist nicht auf derartige Untersuchung berechnet; anderseits will Art. 269 SchKG nicht zuletzt die nach- trägliche Erfassung gerade solcher Anfechtungsansprüche ermöglichen, die dem Zugriff der Konkursverwaltung am leichtesten entgehen. Ob die K 1 ä ger inden Anspruch kannte und diese Kenntnis dem Konkursamt schon während des Konkursverfahrens hätte mitteilen können, ist unerheblich. Aus der Unterlassung kann der Masse als solcher kein Nachteil gegenüber dem AJ>- fechtungsbeklagten erwachsen. Die Klägerin vertritt aber in diesem Prozesse die Rechte der Masse, und wem schliesslich bei der Verteilung das Prozessergebnis zu- fallen wird, geht den Beklagten nichts an. Die gegen die Abtretung vom 7. November 1922 er- hobenen Einwendungen halten demnach nicht stand.

3. _. Unbegründet ist auch der weitere Standpunkt des Beklagten, dass die rechtskräftige Kollozierung seiner Forderung die vorliegende Anfechtung ausschliesse. Denn die Forderung, mit welcher der Beklagte kolloziert worden ist, wird ihm heute nicht streitig gemacht und auch sein ursprüngliches Gfsamtguthaben an die Ge- sellschaft laut Aufstellung bleibt ungeschmälert, wenn der Beklagte die daran erhaltenen Zahlungen zurück- geben muss. Daraus aber, dass nicht mehr admittiert wurde, als was er selbst als sein Rechtsguthaben an- meldete, ist ein· Verzicht auf die Anfechtung jener Zah- lungen nicht herzuleiten. Hiernach hängt das Schicksal der Klage davon ab, ob die Anfechtung materiell begründet ist. Da die Vor- instanz hierüber noch nicht geurteilt hat, ist die Streit- sache an sie zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erkli:irt. das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar 1924 aufgehoben und die Streitsache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 19a4

i. S. A. Michel A.-G. gtogen lConkursmasse Müller. Faustpfandbestellung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht ? Mangelhaftigkeit der Pfandbestellung infolge Furchterregung ? OR Art. 30 Abs. 2 (Erw. 1). Erlöschen des Faustpfandrechts infolge ungerechtfertigter Nichtablieferung der Pfänder an die Konkursverwaltung ? SchKG Art. 232 Ziff. 4: bezieht sich nicht auf den Erlös von Pfändern, welche der Pfandgläubiger privatim, wenn auchunbefugterweise, verkauft hat (Erw. 2)~ Verhältnis dieser Einreden zur Anfechtungseinrede (Erw. 1

i. i., 2 i. f., 5 i. f.). Gutheissung der A n fee h tun g sei n red e g e m ä s s Art. 2 8 7 Z i f f. 1 S c h K G (Erw. 3). Umfang der Rückgabepflicht, SchKG Art. 291: Sie umfasst nicht den Ersatz des Minderwertes infolge Preissturzes (Erw. 5). Bestimmung des Wertersatzes bei Nicht-Naturalrückgabe, speziell infolge (befugten oder un- befugten) privaten Pfand verkaufs durch den Pfandgläubiger (Erw. 6). Art und Weise der Geltendmachung solcher Ersatzforderungen (Erw. 4), speziell Zt,Ilässigkeit der Verrechnung der Konkurs- dividende (Erw. 7). Widerklagen gegenüber Kollokationsklagen bundesrechtlich zulässig (Erw. 4 i. i.). Aktenwidrigkeitsrüge, Kriterien (Erw. 5 i. i.). A. - Die Klägerin leistete ihrem Abnehmer Louis Müller finanziellen Beistand, indem sie zunächst einen grundpfandversicherten Bankkredit von 30,000 Fr. ver- bürgte und sodann mehrere Wechsel aus reiner Gefällig- keit mit ihrem Indossament versah, damit sie diskon- 142 Schuldbetrelbungs- und Konkw-srecht (Zivilabteilungen). N° 34. tiert würden, nämlich im Januar 1919 einen von Müller an die Ordre der Klägerin ausgestellten Eigenwechsel über 30,000 Fr. per 30. Apri], am H. April 1919 einen gleichen Wechsel per 15. Juli, ferner, nachdem der erst- genannte am 2. Mai hatte protestiert werden müssen, am 5. Mai einen Prolongationswechsel per 30. Juni und endlich am 14. Mai 1919 einen von Müller an die Ordre der Scilla A.-G. ausgestellten und zunächst von dieser indossierten Eigenwechsel von 30,363 Fr. per 15. Juli. Am 15. Mai übergab Müller der Klägerin « als Garantie für den mir seinerzeit ausgestellten Wechsel» Uhren für 36,738 Fr. Am 19. Mai spätabends führte Adolf Michel Sohn, Delegierter des Verwaltungsrates der Klägerin, aus der Fabrik des Müller, wo in Abwesenheit des Firma- ,inhabers nur dessen zum Prokuristen bestellter Sohn an- wesend war, ein grosseres Quantum Uhren in die Fabrik der Klägerin ab. Am 6. Juni verlangte ein Gläubiger des Müller die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei- bung. Das Konkursgericht ordnete sofort die Aufna.hme eines Güterverzeichnisses an und erliess an die Faust- pfandgläubiger Verfügungsverbote. Noch bevor es über das Konkursbegehren entschied, bewilligte die Nachlass- behörde Müller eine Nachlasstundung. Während der- selben kaufte der Sachwalter' einen Teil der der Klä- gerin verpfändeten Uhren für 7516 Fr. zurück. Am

16. August wurde infolge Insolvenzerklärung der Kon- kurs über Müller eröffnet. In der am Tage des Ablaufs der Eingabefrist, 23. September, eingereichten Konkurs- eingabe machte die Klägerin für ihre Forderungen im Betrag von rund 120,000 Fr., insbesondere aus Regress für die erwähnten, von ihr eingelösten Wechsel, das Pfandrecht geltend und zwar einerseits an den noch in ihrem Besitz befindlichen Uhren im angegebenen Wert von 25,306 Fr. 50 Cts., anderseits «an dem Wertersatz der bereits schon» (teils vor, teils nach der Konkurs- eröffnung) «veräusserten Uhren». Auf besonderes Ver- langen des Konkursamtes händigte die Klägerin die SeJru1dbetretbunas- und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). N° 34. 143 noch vorhandenen Uhren am 26. September dem Amte aus; dagegen weigerte sie die ebenfalls verlangte Her- ausgabe des Erlöses der verkauften Uhren, den sie auf 99,768 Fr. bezifferte. Da das Konkursamt das Pfandrecht nicht zuliess, strengte die Klägerin Kollokationsklage an. Das Konkursamt bestritt den Abschluss eines Pfandver- trages über die von der Klägerin am 19. Mai behändigten Uhren, eventuell bezeichnete es diesen Vertragsabschluss als wegen Furchterregung mangelhaft; sodann behaup- tete es, das Pfandrecht sei erloschen, weil die Klägerin ihm die Pfänder nicht binnen der Eingabefrist zur Ver- fügung gestellt habe, und endlich erhob es die Anfech- tungseinrede gestützt auf Art. 287 Ziff. 1, 288 SchKG. Ferner strengte das Konkursamt Widerklage an, mit der es verlangte :

1. (nicht mehr streitig).

2. Herausgabe der am '15. und 19'1Mai 1919 in Besitz genommenen und bisher noch nicht zurückgegebenen Uhren.

3. Ersatz der Differenz zwischen dem Erlös der am

26. September herausgegebenen Uhren und ihrem von Experten auf den 19. Mai 1919 zu schätzenden Ver- kaufswert.

4. Ersatz des von Experten auf den 15. bezw. 19. Mai 1919 zu schätzenden Verkaufswertes derjenigen Uhren, welche die Klägerin infolge Veräusserung nicht mehr zurückgeben könne.

5. Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung im Betrage von 7516 Fr.

6. Feststellung, dass sie die Widerklageforderungen mit der Konkursdividende verrechnen könne. B. - Durch Urteil vom 26. Januar 1924 hat das Ober- gericht des Kantons Solothurn das von der Klägerin geltend gemachte Pfandrecht, abgewiesen und sämtliche Widerklageanträge zugesprochen, speziell Widerklage- antrag:4~im Betrage von 119,132 Fr. 40 Cts. nebst 5 % Zins seit 15. Mai bezw. 19. Mai 1919. 144 Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 34. C. - Gegen dieses ,am 22. April zugestellte Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte am 12. Mai die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Wider- klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -, Die Vorinstanz hat zu den Fragen nicht, minde- stens nicht explizierte, Stellung genommen, ob die von der Klägerin behauptete PfandbesteIlung vom 19. Mai 1919 überhaupt stattgefunden' habe und ob sie nicht mangelhaft gewesen sei. Diese Fragen dürfen jedoch nicht ungelöst bleiben, da im Falle ihrer Verneinung für die Verantwortlichkeit der Klägerin ganz andere Vorschriften massgebend sind als in den Fällen der An- nahme nachträglichen Erlöschens des Pfandrechts oder der Gutheissung der Anfechtungseinrede. Indessen er- weist sich die Auffassung der Beklagten in diesen Punkten als nicht haltbar. Wenn der Sohn' Müller dem AdoH Michel Sohn auf dessen Drängen hin am genannten Tage Uhren auslieferte, so muss hierin der Abschluss eines Pfandvertrages zugunsten der Klägerin .gesehen werden, welchen jener als Prokurist rechtswirksam für die Firma seines Vaters eingehen konnte. Einer Fonn bedurfte dieser Vertrag nicht, sodass nichts darauf ankommt, ob die beiden nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erst um jene Zeit verfassten, jedoch auf den 25. April und 6. Mai datierten Schreiben, . in welchen der Pfandbestellungswille verurkundet ist, vor oder nach der Inbesitznahme der Pfänder gefertigt wurden. Dann kann aber keine Rede davon sein, dass Michel Sohn den Besitz an dem in Frage stehenden Teil der Uhren durch verbotene Eigenmacht der Finna Müller entzogen hätte. Ebensowenig kann angenommen ' werden, dieser Pfandvertrag sei für die Finna Müller nicht verbindlich gewesen,. weil der Sohn Müller ihn unter dem Einfluss einer Drohung eingegangen sei. Die s ' 7 Zl1tejbe ". .... Kedanreellt (ZivilabfeiJungen). N. 34. 145 einzig festgestellte Drohung mit Betreibung fällt nach Art. 30 Abs. 2 OR als Erregung gegründeter Furcht· des- wegen nicht in Betracht. weil die SichersteIlung, welche die KJägerin dem Sohn Müller abnötigte. nichts weiteres als die vollständige Befriedigung für ihre Forderung be- zweckte. Hierin kann jedoch ein übennässiger Vorteil schlechterdings nicht gesehen werden, da durch die Be- zahlung einer Schuld das Vermögen des Schuldners selbst nicht geschmälert, sondern allfallig nur die Be- friedigung der übrigen Gläubiger gefährdet wird.

2. - Die Vorinstanz hat angenommen, das von der Klägerin in Anspruch genommene Pfandrecht sei er- loschen, weil sie ungerechtfertigterweise unterlassen habe. dem Konkursamt binnen der Eingabefrist die ihr bestellten und noch vorhandenen Pfänder wie auch den Erlös aus den von ihr verkauften Pfandern zur Ver- fügung zu stellen. Dieser Auffassung kann zunächst mit Bezug auf die dem Konkursamt am 26. September 1919 aushingegebenen Pfänder nicht beigetreten werden, weil das Konkursamt selbst in seinem Schreiben vom 25. Sep- tember der Klägerin die Rechtswirkung erst androhte für den Fall, dass die Pfänder den zur Abholung bestimm- ten Personen nicht ausgeliefert würden. also die Verwir- kung nicht etwa schon daraus herleitete, dass sich die K1ägerin darauf beschränkt hatte, binnen der Eingabe- . frist dem Konkursamt. die Erklärung abzugeben, dass sie ihm die noch vorhandenen Pfänder zur Verfügung halte. Nachdem daraufhin ein Posten Uhren ohne weitere Säumnis ausgeliefert wurde, konnte die Verwirkungs- folge für diesen Posten nicht mehr eintreten. insbesondere nicht etwa aus dem Grunde, dass die Klägerin mit Bezug auf die übrigen Pfänder der Herausgabepflicht nicht genügte. Die Folge der Verwirkung hann aber auch nicht an die Nichtherausgabe des Erlöses' aus den von der Klägerin verkauften Pfändern geknüpft werden. Denn der Erlös ging durch die Vermengung mit dem übrigen Geld der Klägerin in ihr Eigentum über, gleichgültig, 146 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteßungen). Ne 34. ob sie berechtigt war oder nicht, die Pfänder privatim zu verkaufen. Hatte sie aber den Erlös als EigentÜlnerin

• und nicht alsPfandgläubigerin des Gemeinschuldners in Händen, so wurde sie durch Art. 232 Ziff. 4 SchKG auch nicht verpflichtet, ihn dem Konkursamt abzu- liefern. Nun behauptet das Konkursamt ja freilich, die Klägerin habe ausser den Pfändern, welche sie zurück- gegeben, habe oder. v~rkauft zu haben eingestehe, noch weitere Pfänder erhalten. Allein da die Klägerin dies be- streitet, lässt sich auch nicht feststellen, ob sie dieselben noch besitze oder aber ebenfalls verkauft habe. Nur.im ersteren Falle, nicht aber auch im letzteren könnte nach dem Gesagten aus der Nichtablieferung eine Rechtsver- wirkung hergeleitet werden. Freilich liesse sich fragen, ob nicht unter dem Gesichtspunkte des durch das Ver- halten der Klägerin· geschaffenen·· Beweisnotstandes der Beklagten das Erlöschen des Pfandrechts doch zu be- jahen wäre, wenn sich ergeben sollte, dass die Klägerin wirklich mehr Pfänder erhalten hat, -als sie gelten lassen will (vgl. hierüber sub Ziff. 5 unten). Indessen kann dies dahingestellt bleiben, da die Verantwortlichkeit, welche die Klägerin aus der Verwirkung des Pfandrechts trifft, nicht grösser ist als im Falle der Gutheissungder paulia- nischen Anfechtungseinrede, die sich in der Tat als be- gründet erweist.

3. - Die Vorinstanz hat die· Anfechtungseinrede in Anwendung des Art. 287 ZifL 1 und nur ganz eventuell des Art. 288 SchKG als begründet erklärt. Demgegenüber macht die Klägerin zunächst geltend, Müller sei schon vor der Pfandbestellung verpflichtet gewesen, die Er- füllung seiner Verbindlichkeiten ihr gegenüber sicherzu- stellen. Allein die vom 25. April und 6. Mai datierten Schreiben Müllers an die Klägerin fallen für eine solche ~cherstellungspflicht ausser Betracht, weil sie nach der nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanz nicht vor dem 19. Mai gefertigt wurden. Sodann sind münd- liche Sicherstellnngsversprechen, wie sie ,von Fiechter sctnre I 11 T 1111 DBd Kookursredlt (~). N- 34. 147 und. auch Favre bezeugt werden. welchen übrigens die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit abspricht, nach stän- diger Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht ge- nügend, weil sie zu vage sind, als dass eine Klage auf Sicherheitsleistung darauf gestützt werden .. könnte, ins- besondere das zu bestellende Pfand in keiner Weise näher bezeichnen (AS 41 III S. 163 f. und 43 III S. 233). Endlich kann bezüglich der Pfan.dbestellung vom 15. Mai nicht etwa angenommen werden, sie sei gar nicht für eine frühere, sOndern für eine erst damals neu einge- gangene Verbindlichkeit vorgenommen worden. Denn die Zeugen, welche bestätigen, dass diese Pfandbestellung zur Sicherung der Klägerin für ihr Indossement auf dem sogenannten Scillawechsel, das übrigens schon am Vor- tage gegeben worden war, dienen sollte, werden widerlegt durch das Schreiben Müllers vom 15. Mai, in welchem er die übergebenen Pfänder als Cl Garantie für den mir seinerzeit ausgestellten Wechsel» bezeichnet, was schlechterdings nicht auf den erst gleichzeitig oder doch unmittelbar vorher gezeichneten Wechsel bezogen wer- den kann. - Weiter bestreitet die Klägerin, dass Müller am 15. und 19. Mai bereits überschuldet gewesen sei. In- dessen ist es durchaus zutreffend, wenn die Vorinstanz in die auf die kritische Zeit rekonstruierte Bilanz im Gegensatz zu den Experten das Guthaben an Benoit, welches sich in der Folge als Non-valeur erwiesen hat, als solchen einstellte, gleichgültig ob der Gemeinschuldner infolge der damals -noch geleisteten Abzahlungen keine I. Veranlassung gehabt haben mochte, es abzuschreiben _ (vgl. ausser dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts * besonders noch AS 37 11 S. 510 f.). Der sich hiebei ergebende Passivenüberschuss von rund 140,000 Fr. wird bei weitem nicht aufgewogen durch die Vermehrung der Aktiven, welche aus der Annahme der Vorinstanz folgt, dass der Gemeinschuldner der Klägerin

• AS!5 11 S. 938 ff. 148 Schuldbetreibung,s- und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 34. ein bedeutend höheres Quantum Uhren zu Pfand be- stellt hatte als diese zugibt (vgl. Ziff. 5 bienach). Soweit aber einfach· die Bewertung der Aktiven in Frage steht, so handelt es sich um Schätzungsfragen, welche der Nachprüfung des B~ndesgeriehts nicht unterworfen sind, zlimal die Klägerin· nicht etwa die der Schätzung zu- grunde gelegten Nonnen angreift. - Endlich bestreitet die Klägerinauch, von der Oberschuldung Müllers Kenntnis gehabt zu haben. In diesem Punkte trifft sie die Beweislast. Mit Recht hat sie heute Dicht mehr ernst- lich versucht, diesen Beweis für die· Pfandbestelloog vom 19. MaU zu führen, der ohnehin scheItern müsste angesichts der Art und Weise. wie sieh die Klägerin nach den Feststellungen derVorinstaDz die Pfänder verschafft hat. Aber auch für die Pfandbestellung vom

15. Mai kann der Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Darauf, dass die als Zeugen befragten Drittpersonen keine Kenntnis von der schlechten Ver- mögenslage des Müller gehabt haben, kann sich, die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst Einblick in die finanziellen Verlegenheiten des Müller hatte gewinnen können durch ihre mehrfachen GefäDigkeitsindossamente in hohen Beträgen, von denen eines nach erfolgtem Pro- test, welcher der Klägerin al$ Mitunterzeichnerin des Wechsels unmöglich hat unbekannt bleiben können, hatte erneuert werden müs8en. Wenn sie es trotzdem versäumt hat, aachzaforschen, ob diese Vedegenheiten wirklich nur auf eine augenbückliehe Knappheit anßüs- sigen Mitteln zurückzuführen sei, wie sie geglaubt zu haben behauptet, als sie sich nachträglich sicherstellen liess, so kann sie daraus nichts gegen die Anfechtung der Pfandbestellung herleiten (vgl die bei JAEGER, Ziff. 11 zu Art. "}2,7 zitierten Urteile des Bundesgerichts). Ebensowenig schlägt der Hinweis auf die n~h am Vor- tage erfolgte neue Interzession durch. Abgesehen davon, dass die Klägerin in der Zwischenzeit von den grossen Wechselfälligkeiten per 15. Mai (162,000 Fr.) erfahren Sehuldbetreibun~ und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N° 34. 149 haben kann, welchen Müller nicht zu . genügen ver- moehte, vermag sie der Anfechtung nicht damit zu be- gegnen, dass sie trotz der früheren Vorgänge, die Ver- dacht in ihr erwecken mussten; sorglos weiteren Kredit gewährte, und übrigens. erscheint es auch nicht aus- . geschlossen, dass sie die damals bereitshlanco .kreditierten 60,000 Fr. um den Preis eines nochmaligen Einsatzes von 30,000 Fr. retten zu können hoffen mochte. Nach Bejahung der Anfeehtbarkeit in Anwendung von Art. 287 Ziff. 1 SchKG braueht nicht mehr weiter er- örtert zu werden, .ob die Vorinstanz zutreffend ange- nommen hat, auch die Voraussetzungen der Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG seien erfüllt.

4. - Die Zulassung von Widerklagen gegenüber KoI- lokationsklagen wird durch keine Vorschrift des Bundes- rechts untersagt. Daher ist nach dem Vorgang der Vor- instanz auf die Beurteilung der Widerklage einzutreten. Soweit damit Geldforderungen geltend gemacht werden, können diese auch nicht etwa deswegen a limine abge- wiesen werden, weil die beklagte Konkursmasse es unter- lassen hat, sich dieser ihrer Gegenforderungen zur Ver- rechnung mit den von der Klägerin angemeldeten Kon- kursforderungen zu bedienen. Abgesehen davon, dass die aus der Anfechtung erwachsenden Schadenersatz- forderungen gar nicht in der Person des Gemeinschuldners begründet wurden, sondern erst infolge der Konkurs- eröffnung zugunsten der Konkursmasse entstanden sind, setzte ihr Bestand weiter auch noch die Gutheissung der Anfechtung voraus, welche erst nach der Auflage des Kollokationsplanes, im vorliegenden an sie anschlies- senden Prozess erfolgte.

5. - Aus der Gutheissung der Anfechtungseinrede folgt nach Art. 291 SchKG ohne weiteres die Verpflich- tung der Klägerin zur Rückgabe der ihr verpfändeten Uhren. Den für den Umfang dieser Verpflichtung prä- judiziellen Streitpunkt, welches die Anzahl (bezw. der Wert) der der Klägerin am 19. Mai überlassenen Uhren 150 SChuldbetreibungs- ~nd Konkursrecht (Zivluiliteilungen). N° 34. sei, hat die Vo~stanz in-eingehender BeweisWÜfdigung dadurch entschieden. dass sie gegenüber dem von der Klägerin aufgestellten Verzeichnis mit 'einem Gesamt- werte von 96,939 Fr. auf das vom Sohn Müller aufge- stellte Verzeichnis mit dem Ergebnis von 200,056 Fr. (inbegriffen die am 15. Mai bestellten Pfänder) abstellte. Diese Feststellung ist rein tatsächlieher Natur und daher der Nachprüfung durch das Bundesgericht nur indem beschränkten Rahmen des Art. 81 OG unterworfen. Die ~~erin ficht sie in mehrfacher Richtung als -akten- Wldng an. -Doch erweist sich diese Rüge als unbegründet, zunächst insofern, als das kantonale Prozessrecht darüber entscheidet, durch welche Beweismittel sich der Richter seine überzeugung verschaffen darf, Sodann insofern, als die Aktenwidrigkeit einzelner Indizien nicht ohne weiteres auch die Aktenwidrigkeit der auf -Grund des Indizienbeweises 1gewonnenen Feststellung nach . sich zieht, und endlich insofern, als die kantonalen Gerichte bei der Bestimmung des Beweiswertes der einzelnen Beweis- und Gegenbeweismittel, insbesondere auch der Expertisen. der Kontrolle des Bundesgerichts im Be- rufun~sverfahren nicht unterworfen sind, es wäre denn. dass SIe dabei bundesrechtliche Beweisvorschriften nicht m:oba~hteten. Auch dies behauptet die Klägerin unter HinWeIS auf Art. 8 ZGB. Allein es kann keine Rede davon ~n, dass die. angefochtene ~eweiswürdigung der Vor- mstanz auf eme Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des ~on der Beklagten behaupteten, von der Klägerin bestrittenen Quantums der eingeräumten Pfänder hinaus- laufen würde. Insoweit ~e . Klägerin ihrer Rückgabepflicht genügt hat (und allfallig noch genügen wird), sind die der Be- klagten aus der erfolgreichen paulianischen Anfechtung erwachsenen ~n.sprü.che (unter Vorbehalt allfälliger Ver- zugsfolgen hinSIchtlich allfällig erst noch zurückzuge- bender U~ren) erschöpft. Insbesondere gibt Art. 291 SchKG keme Grundlage für den vQn der Beklagten gel- Schuldbetreibllngs~ und KoJikursrecht (Zivllabtellungen). N0 34. 151 tend'gemachten und von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzanspruch im Umfang d~s Minderwertes ab, welchen die· Uhren seit der Verpfändung erlitten haben. Ein solcher Anspruch liesse sich auch gar nicht rechtfertigen, weil sich die Klägerin bis . zur Konkurs- eröffnuIig, welche Voraussetzung der Anfechtungsklage bildet, in unanfechtbarem Besitz der Pfänder befand und sie erst auf den Ablauf der Ein~frist hin abliefern musste. Auch der von derVorinstanz angenommene nachträgliche Untergang des Pfandrechts infolge Nicht- ablieferung' vor Ablauf der Eingabefrist vennöchte einen Schadenersatzanspruch für Minderwert der Pfänder nicht zu begründen, soweit er (hinsichtlich allfällig erst noch zurücbugebender Uhren) nicht etWa erst seit diesem Zeitpunkt eingetreten sein sollte. Vielmehr könnte' ein solcher Anspruch nur dann erhoben werden, wenn der 'Pfandbesitz der Klägerin von vorneherein zivilrechtlich mangelhaft gewesen wäre, was jedoch nach dem sub Zifl; lhievor Gesagten nicht zutrifft und auch von der Vorinstanz selbst gar nicht angenommen, mindestens nicht hinreichend deutlich ausgesprochen worden ist. '

6. - Insoweit aber die Klägerin ihrer Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist und nicht allfällig noch nach- kommen wird, tritt an Stelle des Anspruchs der Beklagten auf Rückerstattung in natura ein Wertersatzanspruch im Umfange des Wertes der nicht zurückgegebenen Uhren. Und zwar ist für die Feststellung der Höhe dieses An- spruchs wiederum die überlegung massgebend, dass die Klägerin vor Ablauf der Eingabefrist nicht zur Rück- gabe verpflichtet war, aber nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG in jenem Zeitpunkt die Uhren an die Konkursmasse hätte abliefern sollen, _ gleichgültig ob sie' daran mit Fug ein Pfandrecht beanspruchte oder nicht. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob sich die Klägerin der Rückgabepflicht entzieht oder aber ihr deshalb nicht me~r genügen kann,· weil sie die Pfänder verkauft hat, AS 50 III - 1924' 12 152 SChuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 34. wie es mindestens für einen Teil der nicht zurückge- .gebenen Uhren feststeht~ Infolgedessen kimn auch dahln-

• gestellt bleiben, ob Müller der Klägerin die Befugnis zum privaten Pfandverkauf eingernumthatte oder diese vielinehr den Verkauf unbefugterweiEie vornahm. ; . denn naehdem sich die Pfandbestellungen als anfechtbar er- wiesen haben, ist die Klägerin schlechthin zum Ersatz des Wertes der Uhren an dem Tage verpflichtet, an wel- chem sie dieselben hätte späte~bms zurückgeben sollen, und kann sie sich nicht einfach durch' die Ablieferung des erzielten Erlöses, der ihre Bereicherung darstellt, be- freien (arg. e contra Art. 291 Abs. 3 SchKG). Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Klägerin zur Bezahlung « des auf Grund des Inventars des Louis Müller und der Schätzung der Experten am 15. Mai bezw. 19. Mai 1919 als vorhanden gewesen festgestellten Verkaufswertes » der nicht zurückgegebenen Uhren verurteilt. Vielmehr muss die Sache zur Feststellung des Wertes der im von der Vorinstanz als massgebend erachteten Inventar ver- zeichneten und nicht zurückgegebenen Uhren auf den

23. September 1919 (durch Ergänzug der Experten- schätzung) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zu dessen Bezahlung alsdann die Klägerin zu verurteilen ist, sofern er sich als geringer herausstellen sollte als der im angefochtenen Urteil angenommene Wert von 119,132 Fr. 40 Cts. Auch der Beginn der Zinspflicht wird auf den angegebenen Tag hinauszuschieben sein. Da die Uhren, welche die Klägerin während der Nach- lasstundung an den Sachwalter verkaufte, einen Teil der , ihr am 10. Mai verpfändeten bildeten, umfasst der Wert- ersatz, zu welchem die Klägerin auf Grund des Inventars des Louis Müller verurteilt worden istbezw. gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nach neuer Schätzung zu verurteilen ist, auch die genannten Uhren. Es ver- steht sich von selbst, dass die Klägerin nicht auch noch zu der von der Beklagten verlangten und von der Vor- instanz angeordneten Rückgabe des vom Sachwalter Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil abteilungen). N° 34. 153 bezahlten Preises verurteilt werden kann, wenn sie ohne- hin den vollen Wert der dem Sachwalter verkauften . . Uhren ersetzen muss .

7. - Mit dem letzten Widerklagebegehren verlangt die Beklagte die gerichtliche Feststellimg ihres Rechts. die widerklagsweise geltend gemachten Forderungen mit der Konkursdividende zu verrechnen. Offenbar will sie damit das Recht geltend machen, ihre Dividenden- schuld an die Klägerin mit der ihr aus der ,Gut- heissung der Anfechtung erwachsenden Forderung zu verrechnen. Zutreffend hat die Vorinstanz dieses Be- gehren zugesprochen. weil Dividendenschuld und For- derung aus Anfechtung die Beklagte als Konkursmasse und nicht etwa den Gemeinschuldner betreffen, also die Voraussetzung der Identität von Schuldner und Gläu- biger vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Aufhebung der Dispositive 5 bis 7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothum vom 26. Januar 1924 die Widerklageantrnge 3 und 5 abgewiese~ werden und die Sache zu neuer Beurteilu~g des Widerklage-' antrages 4 an die Vorinstanz turückgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange- fochtene Urteil bestätigt.