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50_III_141

BGE 50 III 141

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

140 Schuldbemibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 33.

lieh verlangt werden, dass er die Vermögenslage des

Gemeinschuldners auf Jahre zurückverfolge, um fest-

zustellen, ob Rechisgeschäfte, die der Schuldner früher

einmal, lange vor Konkursausbruch, abgeschlossen hat,

etwa anfechtbar sind. Das summarische Konkursver-

fahren ist nicht auf derartige Untersuchung berechnet;

anderseits will Art. 269 SchKG nicht zuletzt die nach-

trägliche Erfassung gerade solcher Anfechtungsansprüche

ermöglichen, die dem Zugriff der Konkursverwaltung

am leichtesten entgehen. Ob die K 1 ä ger inden

Anspruch kannte und diese Kenntnis dem Konkursamt

schon während des Konkursverfahrens hätte mitteilen

können, ist unerheblich. Aus der Unterlassung kann

der Masse als solcher kein Nachteil gegenüber dem AJ>-

fechtungsbeklagten erwachsen. Die Klägerin vertritt

aber in diesem Prozesse die Rechte der Masse, und wem

schliesslich bei der Verteilung das Prozessergebnis zu-

fallen wird, geht den Beklagten nichts an.

Die gegen die Abtretung vom 7. November 1922 er-

hobenen Einwendungen halten demnach nicht stand.

3. _. Unbegründet ist auch der weitere Standpunkt

des Beklagten, dass die rechtskräftige Kollozierung seiner

Forderung die vorliegende Anfechtung ausschliesse. Denn

die Forderung, mit welcher der Beklagte kolloziert

worden ist, wird ihm heute nicht streitig gemacht und

auch sein ursprüngliches Gfsamtguthaben an die Ge-

sellschaft laut Aufstellung bleibt ungeschmälert, wenn

der Beklagte die daran erhaltenen Zahlungen zurück-

geben muss. Daraus aber, dass nicht mehr admittiert

wurde, als was er selbst als sein Rechtsguthaben an-

meldete, ist ein· Verzicht auf die Anfechtung jener Zah-

lungen nicht herzuleiten.

Hiernach hängt das Schicksal der Klage davon ab,

ob die Anfechtung materiell begründet ist. Da die Vor-

instanz hierüber noch nicht geurteilt hat, ist die Streit-

sache an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erkli:irt. das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Februar

1924 aufgehoben und die Streitsache zu neuer Entschei-

dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 19a4

i. S. A. Michel A.-G. gtogen lConkursmasse Müller.

Faustpfandbestellung oder Besitzentziehung durch verbotene

Eigenmacht ? Mangelhaftigkeit der Pfandbestellung infolge

Furchterregung ? OR Art. 30 Abs. 2 (Erw. 1).

Erlöschen des Faustpfandrechts infolge ungerechtfertigter

Nichtablieferung der Pfänder an die Konkursverwaltung ?

SchKG Art. 232 Ziff. 4: bezieht sich nicht auf den Erlös

von Pfändern, welche der Pfandgläubiger privatim, wenn

auchunbefugterweise, verkauft hat (Erw. 2)~

Verhältnis dieser Einreden zur Anfechtungseinrede (Erw. 1

i. i., 2 i. f., 5 i. f.).

Gutheissung der A n fee h tun g sei n red e g e m ä s s

Art. 2 8 7 Z i f f. 1 S c h K G (Erw. 3).

Umfang der Rückgabepflicht, SchKG Art. 291:

Sie umfasst nicht den Ersatz des Minderwertes infolge

Preissturzes (Erw. 5). Bestimmung des Wertersatzes bei

Nicht-Naturalrückgabe, speziell infolge (befugten oder un-

befugten) privaten Pfand verkaufs durch den Pfandgläubiger

(Erw. 6).

Art und Weise der Geltendmachung solcher Ersatzforderungen

(Erw. 4), speziell Zt,Ilässigkeit der Verrechnung der Konkurs-

dividende (Erw. 7).

Widerklagen gegenüber Kollokationsklagen bundesrechtlich

zulässig (Erw. 4 i. i.).

Aktenwidrigkeitsrüge, Kriterien (Erw. 5 i. i.).

A. -

Die Klägerin leistete ihrem Abnehmer Louis

Müller finanziellen Beistand, indem sie zunächst einen

grundpfandversicherten Bankkredit von 30,000 Fr. ver-

bürgte und sodann mehrere Wechsel aus reiner Gefällig-

keit mit ihrem Indossament versah, damit sie diskon-

142 Schuldbetrelbungs- und Konkw-srecht (Zivilabteilungen). N° 34.

tiert würden, nämlich im Januar 1919 einen von Müller

an die Ordre der Klägerin ausgestellten Eigenwechsel

über 30,000 Fr. per 30. Apri], am H. April 1919 einen

gleichen Wechsel per 15. Juli, ferner, nachdem der erst-

genannte am 2. Mai hatte protestiert werden müssen,

am 5. Mai einen Prolongationswechsel per 30. Juni und

endlich am 14. Mai 1919 einen von Müller an die Ordre

der Scilla A.-G. ausgestellten und zunächst von dieser

indossierten Eigenwechsel von 30,363 Fr. per 15. Juli.

Am 15. Mai übergab Müller der Klägerin « als Garantie

für den mir seinerzeit ausgestellten Wechsel» Uhren

für 36,738 Fr. Am 19. Mai spätabends führte Adolf Michel

Sohn, Delegierter des Verwaltungsrates der Klägerin,

aus der Fabrik des Müller, wo in Abwesenheit des Firma-

,inhabers nur dessen zum Prokuristen bestellter Sohn an-

wesend war, ein grosseres Quantum Uhren in die Fabrik

der Klägerin ab. Am 6. Juni verlangte ein Gläubiger des

Müller die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei-

bung. Das Konkursgericht ordnete sofort die Aufna.hme

eines Güterverzeichnisses an und erliess an die Faust-

pfandgläubiger Verfügungsverbote. Noch bevor es über

das Konkursbegehren entschied, bewilligte die Nachlass-

behörde Müller eine Nachlasstundung. Während der-

selben kaufte der Sachwalter' einen Teil der der Klä-

gerin verpfändeten Uhren für 7516 Fr. zurück. Am

16. August wurde infolge Insolvenzerklärung der Kon-

kurs über Müller eröffnet. In der am Tage des Ablaufs

der Eingabefrist, 23. September, eingereichten Konkurs-

eingabe machte die Klägerin für ihre Forderungen im

Betrag von rund 120,000 Fr., insbesondere aus Regress

für die erwähnten, von ihr eingelösten Wechsel, das

Pfandrecht geltend und zwar einerseits an den noch in

ihrem Besitz befindlichen Uhren im angegebenen Wert

von 25,306 Fr. 50 Cts., anderseits «an dem Wertersatz

der bereits schon» (teils vor, teils nach der Konkurs-

eröffnung) «veräusserten Uhren». Auf besonderes Ver-

langen des Konkursamtes händigte die Klägerin die

SeJru1dbetretbunas- und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). N° 34. 143

noch vorhandenen Uhren am 26. September dem Amte

aus; dagegen weigerte sie die ebenfalls verlangte Her-

ausgabe des Erlöses der verkauften Uhren, den sie auf

99,768 Fr. bezifferte. Da das Konkursamt das Pfandrecht

nicht zuliess, strengte die Klägerin Kollokationsklage an.

Das Konkursamt bestritt den Abschluss eines Pfandver-

trages über die von der Klägerin am 19. Mai behändigten

Uhren, eventuell bezeichnete es diesen Vertragsabschluss

als wegen Furchterregung mangelhaft; sodann behaup-

tete es, das Pfandrecht sei erloschen, weil die Klägerin

ihm die Pfänder nicht binnen der Eingabefrist zur Ver-

fügung gestellt habe, und endlich erhob es die Anfech-

tungseinrede gestützt auf Art. 287 Ziff. 1, 288 SchKG.

Ferner strengte das Konkursamt Widerklage an, mit

der es verlangte :

1. (nicht mehr streitig).

2. Herausgabe der am '15. und 19'1Mai 1919 in Besitz

genommenen und bisher noch nicht zurückgegebenen

Uhren.

3. Ersatz der Differenz zwischen dem Erlös der am

26. September herausgegebenen Uhren und ihrem von

Experten auf den 19. Mai 1919 zu schätzenden Ver-

kaufswert.

4. Ersatz des von Experten auf den 15. bezw. 19. Mai

1919 zu schätzenden Verkaufswertes derjenigen Uhren,

welche die Klägerin infolge Veräusserung nicht mehr

zurückgeben könne.

5. Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung im

Betrage von 7516 Fr.

6. Feststellung, dass sie die Widerklageforderungen

mit der Konkursdividende verrechnen könne.

B. -

Durch Urteil vom 26. Januar 1924 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn das von der Klägerin

geltend gemachte Pfandrecht, abgewiesen und sämtliche

Widerklageanträge zugesprochen, speziell Widerklage-

antrag:4~im Betrage von 119,132 Fr. 40 Cts. nebst 5 %

Zins seit 15. Mai bezw. 19. Mai 1919.

144 Schuldbetreibungs-. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 34.

C. -

Gegen dieses,am 22. April zugestellte Urteil hat

die Klägerin und Widerbeklagte am 12. Mai die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf

Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Wider-

klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -, Die Vorinstanz hat zu den Fragen nicht, minde-

stens nicht explizierte, Stellung genommen, ob die von

der Klägerin behauptete PfandbesteIlung vom 19. Mai

1919 überhaupt stattgefunden' habe und ob sie nicht

mangelhaft gewesen sei. Diese Fragen dürfen jedoch

nicht ungelöst bleiben, da im Falle ihrer Verneinung

für die Verantwortlichkeit der Klägerin ganz andere

Vorschriften massgebend sind als in den Fällen der An-

nahme nachträglichen Erlöschens des Pfandrechts oder

der Gutheissung der Anfechtungseinrede. Indessen er-

weist sich die Auffassung der Beklagten in diesen Punkten

als nicht haltbar. Wenn der Sohn' Müller dem AdoH

Michel Sohn auf dessen Drängen hin am genannten Tage

Uhren auslieferte, so muss hierin der Abschluss eines

Pfandvertrages zugunsten der Klägerin .gesehen werden,

welchen jener als Prokurist rechtswirksam für die Firma

seines Vaters eingehen konnte. Einer Fonn bedurfte

dieser Vertrag nicht, sodass nichts darauf ankommt, ob

die beiden nach der für das Bundesgericht verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz erst um jene Zeit verfassten,

jedoch auf den 25. April und 6. Mai datierten Schreiben,

. in welchen der Pfandbestellungswille verurkundet ist,

vor oder nach der Inbesitznahme der Pfänder gefertigt

wurden. Dann kann aber keine Rede davon sein, dass

Michel Sohn den Besitz an dem in Frage stehenden Teil

der Uhren durch verbotene Eigenmacht der Finna

Müller entzogen hätte. Ebensowenig kann angenommen '

werden, dieser Pfandvertrag sei für die Finna Müller

nicht verbindlich gewesen,. weil der Sohn Müller ihn

unter dem Einfluss einer Drohung eingegangen sei. Die

s '

7 Zl1tejbe ". .... Kedanreellt (ZivilabfeiJungen). N. 34.

145

einzig festgestellte Drohung mit Betreibung fällt nach

Art. 30 Abs. 2 OR als Erregung gegründeter Furcht· des-

wegen nicht in Betracht. weil die SichersteIlung, welche

die KJägerin dem Sohn Müller abnötigte. nichts weiteres

als die vollständige Befriedigung für ihre Forderung be-

zweckte. Hierin kann jedoch ein übennässiger Vorteil

schlechterdings nicht gesehen werden, da durch die Be-

zahlung einer Schuld das Vermögen des Schuldners

selbst nicht geschmälert, sondern allfallig nur die Be-

friedigung der übrigen Gläubiger gefährdet wird.

2. -

Die Vorinstanz hat angenommen, das von der

Klägerin in Anspruch genommene Pfandrecht sei er-

loschen, weil sie ungerechtfertigterweise unterlassen

habe. dem Konkursamt binnen der Eingabefrist die ihr

bestellten und noch vorhandenen Pfänder wie auch den

Erlös aus den von ihr verkauften Pfandern zur Ver-

fügung zu stellen. Dieser Auffassung kann zunächst mit

Bezug auf die dem Konkursamt am 26. September 1919

aushingegebenen Pfänder nicht beigetreten werden, weil

das Konkursamt selbst in seinem Schreiben vom 25. Sep-

tember der Klägerin die Rechtswirkung erst androhte

für den Fall, dass die Pfänder den zur Abholung bestimm-

ten Personen nicht ausgeliefert würden. also die Verwir-

kung nicht etwa schon daraus herleitete, dass sich die

K1ägerin darauf beschränkt hatte, binnen der Eingabe- .

frist dem Konkursamt. die Erklärung abzugeben, dass

sie ihm die noch vorhandenen Pfänder zur Verfügung

halte. Nachdem daraufhin ein Posten Uhren ohne weitere

Säumnis ausgeliefert wurde, konnte die Verwirkungs-

folge für diesen Posten nicht mehr eintreten. insbesondere

nicht etwa aus dem Grunde, dass die Klägerin mit Bezug

auf die übrigen Pfänder der Herausgabepflicht nicht

genügte. Die Folge der Verwirkung hann aber auch nicht

an die Nichtherausgabe des Erlöses' aus den von der

Klägerin verkauften Pfändern geknüpft werden. Denn

der Erlös ging durch die Vermengung mit dem übrigen

Geld der Klägerin in ihr Eigentum über, gleichgültig,

146 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteßungen). Ne 34.

ob sie berechtigt war oder nicht, die Pfänder privatim zu

verkaufen. Hatte sie aber den Erlös als EigentÜlnerin

• und nicht alsPfandgläubigerin des Gemeinschuldners

in Händen, so wurde sie durch Art. 232 Ziff. 4 SchKG

auch nicht verpflichtet, ihn dem Konkursamt abzu-

liefern. Nun behauptet das Konkursamt ja freilich, die

Klägerin habe ausser den Pfändern, welche sie zurück-

gegeben, habe oder. v~rkauft zu haben eingestehe, noch

weitere Pfänder erhalten. Allein da die Klägerin dies be-

streitet, lässt sich auch nicht feststellen, ob sie dieselben

noch besitze oder aber ebenfalls verkauft habe. Nur.im

ersteren Falle, nicht aber auch im letzteren könnte nach

dem Gesagten aus der Nichtablieferung eine Rechtsver-

wirkung hergeleitet werden. Freilich liesse sich fragen,

ob nicht unter dem Gesichtspunkte des durch das Ver-

halten der Klägerin· geschaffenen·· Beweisnotstandes der

Beklagten das Erlöschen des Pfandrechts doch zu be-

jahen wäre, wenn sich ergeben sollte, dass die Klägerin

wirklich mehr Pfänder erhalten hat, -als sie gelten lassen

will (vgl. hierüber sub Ziff. 5 unten). Indessen kann dies

dahingestellt bleiben, da die Verantwortlichkeit, welche

die Klägerin aus der Verwirkung des Pfandrechts trifft,

nicht grösser ist als im Falle der Gutheissungder paulia-

nischen Anfechtungseinrede, die sich in der Tat als be-

gründet erweist.

3. -

Die Vorinstanz hat die· Anfechtungseinrede in

Anwendung des Art. 287 ZifL 1 und nur ganz eventuell

des Art. 288 SchKG als begründet erklärt. Demgegenüber

macht die Klägerin zunächst geltend, Müller sei schon

vor der Pfandbestellung verpflichtet gewesen, die Er-

füllung seiner Verbindlichkeiten ihr gegenüber sicherzu-

stellen. Allein die vom 25. April und 6. Mai datierten

Schreiben Müllers an die Klägerin fallen für eine solche

~cherstellungspflicht ausser Betracht, weil sie nach der

nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanz nicht

vor dem 19. Mai gefertigt wurden. Sodann sind münd-

liche Sicherstellnngsversprechen, wie sie,von Fiechter

sctnre I 11 T 1111 DBd Kookursredlt (~).

N- 34. 147

und. auch Favre bezeugt werden. welchen übrigens die

Vorinstanz die Glaubwürdigkeit abspricht, nach stän-

diger Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht ge-

nügend, weil sie zu vage sind, als dass eine Klage auf

Sicherheitsleistung darauf gestützt werden .. könnte, ins-

besondere das zu bestellende Pfand in keiner Weise

näher bezeichnen (AS 41 III S. 163 f. und 43 III S. 233).

Endlich kann bezüglich der Pfan.dbestellung vom 15.

Mai nicht etwa angenommen werden, sie sei gar nicht

für eine frühere, sOndern für eine erst damals neu einge-

gangene Verbindlichkeit vorgenommen worden. Denn die

Zeugen, welche bestätigen, dass diese Pfandbestellung

zur Sicherung der Klägerin für ihr Indossement auf dem

sogenannten Scillawechsel, das übrigens schon am Vor-

tage gegeben worden war, dienen sollte, werden widerlegt

durch das Schreiben Müllers vom 15. Mai, in welchem

er die übergebenen Pfänder als

Cl Garantie für den

mir seinerzeit ausgestellten Wechsel» bezeichnet, was

schlechterdings nicht auf den erst gleichzeitig oder doch

unmittelbar vorher gezeichneten Wechsel bezogen wer-

den kann. -

Weiter bestreitet die Klägerin, dass Müller

am 15. und 19. Mai bereits überschuldet gewesen sei. In-

dessen ist es durchaus zutreffend, wenn die Vorinstanz

in die auf die kritische Zeit rekonstruierte Bilanz im

Gegensatz zu den Experten das Guthaben an Benoit,

welches sich in der Folge als Non-valeur erwiesen hat,

als solchen einstellte, gleichgültig ob der Gemeinschuldner

infolge der damals -noch geleisteten Abzahlungen keine I.

Veranlassung gehabt haben mochte, es abzuschreiben _

(vgl. ausser dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des

Bundesgerichts * besonders noch AS 37 11 S. 510 f.).

Der sich hiebei ergebende Passivenüberschuss von rund

140,000 Fr. wird bei weitem nicht aufgewogen durch die

Vermehrung der Aktiven, welche aus der Annahme der

Vorinstanz folgt, dass der Gemeinschuldner der Klägerin

• AS!5 11 S. 938 ff.

148

Schuldbetreibung,s- und Konkursrecht (Zivllabteilungen). N° 34.

ein bedeutend höheres Quantum Uhren zu Pfand be-

stellt hatte als diese zugibt (vgl. Ziff. 5 bienach). Soweit

aber einfach· die Bewertung der Aktiven in Frage steht,

so handelt es sich um Schätzungsfragen, welche der

Nachprüfung des B~ndesgeriehts nicht unterworfen sind,

zlimal die Klägerin· nicht etwa die der Schätzung zu-

grunde gelegten Nonnen angreift. -

Endlich bestreitet

die Klägerinauch, von der Oberschuldung Müllers

Kenntnis gehabt zu haben. In diesem Punkte trifft sie

die Beweislast. Mit Recht hat sie heute Dicht mehr ernst-

lich versucht, diesen Beweis für die· Pfandbestelloog

vom 19. MaU zu führen, der ohnehin scheItern müsste

angesichts der Art und Weise. wie sieh die Klägerin

nach den Feststellungen derVorinstaDz die Pfänder

verschafft hat. Aber auch für die Pfandbestellung vom

15. Mai kann der Entlastungsbeweis nicht als erbracht

angesehen werden. Darauf, dass die als Zeugen befragten

Drittpersonen keine Kenntnis von der schlechten Ver-

mögenslage des Müller gehabt haben, kann sich, die

Klägerin nicht berufen, weil sie selbst Einblick in die

finanziellen Verlegenheiten des Müller hatte gewinnen

können durch ihre mehrfachen GefäDigkeitsindossamente

in hohen Beträgen, von denen eines nach erfolgtem Pro-

test, welcher der Klägerin al$ Mitunterzeichnerin des

Wechsels unmöglich hat unbekannt bleiben können,

hatte erneuert werden müs8en. Wenn sie es trotzdem

versäumt hat, aachzaforschen, ob diese Vedegenheiten

wirklich nur auf eine augenbückliehe Knappheit anßüs-

sigen Mitteln zurückzuführen sei, wie sie geglaubt zu

haben behauptet, als sie sich nachträglich sicherstellen

liess, so kann sie daraus nichts gegen die Anfechtung

der Pfandbestellung herleiten (vgl die bei JAEGER,

Ziff. 11 zu Art. "}2,7 zitierten Urteile des Bundesgerichts).

Ebensowenig schlägt der Hinweis auf die n~h am Vor-

tage erfolgte neue Interzession durch. Abgesehen davon,

dass die Klägerin in der Zwischenzeit von den grossen

Wechselfälligkeiten per 15. Mai (162,000 Fr.) erfahren

Sehuldbetreibun~ und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N° 34. 149

haben kann, welchen Müller nicht zu . genügen ver-

moehte, vermag sie der Anfechtung nicht damit zu be-

gegnen, dass sie trotz der früheren Vorgänge, die Ver-

dacht in ihr erwecken mussten; sorglos weiteren Kredit

gewährte, und übrigens. erscheint es auch nicht aus-

. geschlossen, dass sie die damals bereitshlanco .kreditierten

60,000 Fr. um den Preis eines nochmaligen Einsatzes von

30,000 Fr. retten zu können hoffen mochte.

Nach Bejahung der Anfeehtbarkeit in Anwendung von

Art. 287 Ziff. 1 SchKG braueht nicht mehr weiter er-

örtert zu werden, .ob die Vorinstanz zutreffend ange-

nommen hat, auch die Voraussetzungen der Anfechtung

gemäss Art. 288 SchKG seien erfüllt.

4. -

Die Zulassung von Widerklagen gegenüber KoI-

lokationsklagen wird durch keine Vorschrift des Bundes-

rechts untersagt. Daher ist nach dem Vorgang der Vor-

instanz auf die Beurteilung der Widerklage einzutreten.

Soweit damit Geldforderungen geltend gemacht werden,

können diese auch nicht etwa deswegen a limine abge-

wiesen werden, weil die beklagte Konkursmasse es unter-

lassen hat, sich dieser ihrer Gegenforderungen zur Ver-

rechnung mit den von der Klägerin angemeldeten Kon-

kursforderungen zu bedienen. Abgesehen davon, dass

die aus der Anfechtung erwachsenden Schadenersatz-

forderungen gar nicht in der Person des Gemeinschuldners

begründet wurden, sondern erst infolge der Konkurs-

eröffnung zugunsten der Konkursmasse entstanden sind,

setzte ihr Bestand weiter auch noch die Gutheissung der

Anfechtung voraus, welche erst nach der Auflage des

Kollokationsplanes, im vorliegenden an sie anschlies-

senden Prozess erfolgte.

5. -

Aus der Gutheissung der Anfechtungseinrede

folgt nach Art. 291 SchKG ohne weiteres die Verpflich-

tung der Klägerin zur Rückgabe der ihr verpfändeten

Uhren. Den für den Umfang dieser Verpflichtung prä-

judiziellen Streitpunkt, welches die Anzahl (bezw. der

Wert) der der Klägerin am 19. Mai überlassenen Uhren

150 SChuldbetreibungs- ~nd Konkursrecht (Zivluiliteilungen). N° 34.

sei, hat die Vo~stanz in-eingehender BeweisWÜfdigung

dadurch entschieden. dass sie gegenüber dem von der

Klägerin aufgestellten Verzeichnis mit 'einem Gesamt-

werte von 96,939 Fr. auf das vom Sohn Müller aufge-

stellte Verzeichnis mit dem Ergebnis von 200,056 Fr.

(inbegriffen die am 15. Mai bestellten Pfänder) abstellte.

Diese Feststellung ist rein tatsächlieher Natur und daher

der Nachprüfung durch das Bundesgericht nur indem

beschränkten Rahmen des Art. 81 OG unterworfen. Die

~~erin ficht sie in mehrfacher Richtung als -akten-

Wldng an. -Doch erweist sich diese Rüge als unbegründet,

zunächst insofern, als das kantonale Prozessrecht darüber

entscheidet, durch welche Beweismittel sich der Richter

seine überzeugung verschaffen darf, Sodann insofern,

als die Aktenwidrigkeit einzelner Indizien nicht ohne

weiteres auch die Aktenwidrigkeit der auf -Grund des

Indizienbeweises 1gewonnenen Feststellung nach . sich

zieht, und endlich insofern, als die kantonalen Gerichte

bei der Bestimmung des Beweiswertes der einzelnen

Beweis- und Gegenbeweismittel, insbesondere auch der

Expertisen. der Kontrolle des Bundesgerichts im Be-

rufun~sverfahren nicht unterworfen sind, es wäre denn.

dass SIe dabei bundesrechtliche Beweisvorschriften nicht

m:oba~hteten. Auch dies behauptet die Klägerin unter

HinWeIS auf Art. 8 ZGB. Allein es kann keine Rede davon

~n, dass die. angefochtene ~eweiswürdigung der Vor-

mstanz auf eme Umkehrung der Beweislast hinsichtlich

des ~on der Beklagten behaupteten, von der Klägerin

bestrittenen Quantums der eingeräumten Pfänder hinaus-

laufen würde.

Insoweit ~e . Klägerin ihrer Rückgabepflicht genügt

hat (und allfallig noch genügen wird), sind die der Be-

klagten aus der erfolgreichen paulianischen Anfechtung

erwachsenen ~n.sprü.che (unter Vorbehalt allfälliger Ver-

zugsfolgen hinSIchtlich allfällig erst noch zurückzuge-

bender U~ren) erschöpft. Insbesondere gibt Art. 291

SchKG keme Grundlage für den vQn der Beklagten gel-

Schuldbetreibllngs~ und KoJikursrecht (Zivllabtellungen). N0 34.

151

tend'gemachten und von der Vorinstanz zugesprochenen

Schadenersatzanspruch im Umfang d~s Minderwertes

ab, welchen die· Uhren seit der Verpfändung erlitten

haben. Ein solcher Anspruch liesse sich auch gar nicht

rechtfertigen, weil sich die Klägerin bis . zur Konkurs-

eröffnuIig, welche Voraussetzung der Anfechtungsklage

bildet, in unanfechtbarem Besitz der Pfänder befand

und sie erst auf den Ablauf der Ein~frist hin abliefern

musste. Auch der von derVorinstanz angenommene

nachträgliche Untergang des Pfandrechts infolge Nicht-

ablieferung' vor Ablauf der Eingabefrist vennöchte

einen Schadenersatzanspruch für Minderwert der Pfänder

nicht zu begründen, soweit er (hinsichtlich allfällig erst

noch zurücbugebender Uhren) nicht etWa erst seit

diesem Zeitpunkt eingetreten sein sollte. Vielmehr

könnte' ein solcher Anspruch nur dann erhoben werden,

wenn der 'Pfandbesitz der Klägerin von vorneherein

zivilrechtlich mangelhaft gewesen wäre, was jedoch nach

dem sub Zifl; lhievor Gesagten nicht zutrifft und

auch von der Vorinstanz selbst gar nicht angenommen,

mindestens nicht hinreichend deutlich ausgesprochen

worden ist.

'

6. -

Insoweit aber die Klägerin ihrer Rückgabepflicht

nicht nachgekommen ist und nicht allfällig noch nach-

kommen wird, tritt an Stelle des Anspruchs der Beklagten

auf Rückerstattung in natura ein Wertersatzanspruch

im Umfange des Wertes der nicht zurückgegebenen Uhren.

Und zwar ist für die Feststellung der Höhe dieses An-

spruchs wiederum die überlegung massgebend, dass die

Klägerin vor Ablauf der Eingabefrist nicht zur Rück-

gabe verpflichtet war, aber nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG

in jenem Zeitpunkt die Uhren an die Konkursmasse

hätte abliefern sollen, _ gleichgültig ob sie' daran mit Fug

ein Pfandrecht beanspruchte oder nicht. Dabei macht

es keinen Unterschied aus, ob sich die Klägerin der

Rückgabepflicht entzieht oder aber ihr deshalb nicht

me~r genügen kann,· weil sie die Pfänder verkauft hat,

AS 50 III - 1924'

12

152 SChuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 34.

wie es mindestens für einen Teil der nicht zurückge-

.gebenen Uhren feststeht~ Infolgedessen kimn auch dahln-

• gestellt bleiben, ob Müller der Klägerin die Befugnis

zum privaten Pfandverkauf eingernumthatte oder diese

vielinehr den Verkauf unbefugterweiEie vornahm.; . denn

naehdem sich die Pfandbestellungen als anfechtbar er-

wiesen haben, ist die Klägerin schlechthin zum Ersatz

des Wertes der Uhren an dem Tage verpflichtet, an wel-

chem sie dieselben hätte späte~bms zurückgeben sollen,

und kann sie sich nicht einfach durch' die Ablieferung des

erzielten Erlöses, der ihre Bereicherung darstellt, be-

freien (arg. e contra Art. 291 Abs. 3 SchKG). Zu Unrecht

hat daher die Vorinstanz die Klägerin zur Bezahlung

« des auf Grund des Inventars des Louis Müller und der

Schätzung der Experten am 15. Mai bezw. 19. Mai 1919

als vorhanden gewesen festgestellten Verkaufswertes »

der nicht zurückgegebenen Uhren verurteilt. Vielmehr

muss die Sache zur Feststellung des Wertes der im von

der Vorinstanz als massgebend erachteten Inventar ver-

zeichneten und nicht zurückgegebenen Uhren auf den

23. September 1919 (durch Ergänzug der Experten-

schätzung) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden,

zu dessen Bezahlung alsdann die Klägerin zu verurteilen

ist, sofern er sich als geringer herausstellen sollte als

der im angefochtenen Urteil angenommene Wert von

119,132 Fr. 40 Cts. Auch der Beginn der Zinspflicht wird

auf den angegebenen Tag hinauszuschieben sein.

Da die Uhren, welche die Klägerin während der Nach-

lasstundung an den Sachwalter verkaufte, einen Teil der

, ihr am 10. Mai verpfändeten bildeten, umfasst der Wert-

ersatz, zu welchem die Klägerin auf Grund des Inventars

des Louis Müller verurteilt worden istbezw. gestützt auf

die vorstehenden Ausführungen nach neuer Schätzung

zu verurteilen ist, auch die genannten Uhren. Es ver-

steht sich von selbst, dass die Klägerin nicht auch noch

zu der von der Beklagten verlangten und von der Vor-

instanz angeordneten Rückgabe des vom Sachwalter

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil abteilungen). N° 34. 153

bezahlten Preises verurteilt werden kann, wenn sie ohne-

hin den vollen Wert der dem Sachwalter verkauften

.

.

Uhren ersetzen muss .

7. -

Mit dem letzten Widerklagebegehren verlangt

die Beklagte die gerichtliche Feststellimg ihres Rechts.

die widerklagsweise geltend gemachten Forderungen

mit der Konkursdividende zu verrechnen. Offenbar will

sie damit das Recht geltend machen, ihre Dividenden-

schuld an die Klägerin mit der ihr aus der,Gut-

heissung der Anfechtung erwachsenden Forderung

zu verrechnen. Zutreffend hat die Vorinstanz dieses Be-

gehren zugesprochen. weil Dividendenschuld und For-

derung aus Anfechtung die Beklagte als Konkursmasse

und nicht etwa den Gemeinschuldner betreffen, also die

Voraussetzung der Identität von Schuldner und Gläu-

biger vorliegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass in Aufhebung der Dispositive 5 bis 7 des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothum vom 26. Januar

1924 die Widerklageantrnge 3 und 5 abgewiese~ werden

und die Sache zu neuer Beurteilu~g des Widerklage-'

antrages 4 an die Vorinstanz turückgewiesen wird. Im

übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange-

fochtene Urteil bestätigt.