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119. Urtheil vom 8. November 1878 in Sachen Eheleute Setz. A. Das Bundesgericht erkannte unterm 23. August 1878, in Abänderung eines Urtheils des thurgauischen Obergerichtes vom
27. Juni 1878, durch welches die Litiganten definitiv geschieden worden waren, es seien die Eheleute Setz-Germann auf die Dauer von zwei Jahren, von heute an, zu Tisch und Bett ge¬ trennt. B. Gegen dieses Urtheil, welches den Eheleuten Setz unterm
4. September dieses Jahres schriftlich mitgetheilt worden, reichte der Ehemann Setz innert gesetzlicher Frist ein Revisionsgesuch ein, gestützt auf Art. 192 Ziffer 1 lit. c. der eidgenössischen Civilprozeßordnung, indem das Gericht erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht, beziehungsweise auf irrthümliche Weise ge¬ würdigt habe. Denn bezüglich der Frage der Unhaltbarkeit dieser Ehe und daheriger Nothwendigkeit ihrer definitiven Auflösung sage das Urtheil in Motiv 3: "Kläger Setz behaupte selbst nicht, daß die Beklagte bezüglich der Erfüllung ihrer Pflichten als Gattin und Hausfrau zu Klagen Veranlassung gegeben habe; der einzige
Grund des ehelichen Zerwürfnisses bestehe vielmehr darin, daß die Beklagte der freien Gemeinde des Pfarrer Wetter anhange und dessen Gottesdienst besuche." Nun sei aber schon vor Be¬ zirksgericht Münchweilen laut Appellationsbrief behauptet wor¬ den, daß die Beklagte alle ehelichen Pflichten versäumt habe; beispielsweise sei unter anderm erwähnt worden, daß sie auch, bei geschäftlicher Abwesenheit des Klägers, den ganzen Tag vom Hause entfernt geblieben, deßhalb dann auch oft das Haus ganz unbewacht gelassen worden, und das Vieh im Stalle ungefüt¬ tert geblieben sei, bis zur Rückkehr des Mannes. Sodann seien die Thatsachen, daß die Ehegatten über zwei Jahre schon, ohne daß eine Aussöhnung möglich gewesen sei, faktisch getrennt le¬ ben, daß die Ehefrau schon im Anfange des Jahres 1876 eine Scheidungsklage eingeleitet gehabt habe, von deren Durchführung sie nur durch Pfarrer Wetter abgehalten worden sei, daß letztere in seiner auf die Eingaben der Beklagten fußenden Eingabe an das thurgauische Obergericht sage, die Beklagte hätte nach bloß menschlicher Auffassung der Dinge alle Berechtigung gehabt, die Scheidung zu verlangen, und sie appellire nicht wegen der be¬ zirksgerichtlich ausgesprochenen definitiven Scheidung, sondern könne sich in das Aufgezwungene fügen, in ihrer Schlußfähigkeit dafür, daß das eheliche Verhältniß nicht nur bloß getrübt, sondern tief zerrüttet und völlig unhaltbar sei, in Wirklichkeit sogar beide Parteien im Sinne des § 45 des Ehegesetzes darüber einig seien, nicht gewürdigt worden. C. Die Ehefrau Setz trug auf Abweisung des Revisionsge¬ suches an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vom Revisionskläger heute ausgesprochene Ansicht, daß es eigentlich eines Revisionsgesuches gegen das dießseitige Ur¬ theil vom 23. August d. J. zur Anfechtung und Umstoßung dessel¬ ben nicht bedürfe, sondern er schon gestützt darauf, daß ihn, nach seiner Ansicht, wegen seines Nichterscheinens am 23. August d. J. ein Rechtsnachtheil betroffen, eine neue Verhandlung und Be¬ urtheilung des Falles verlangen dürfe, weil das Gesetz (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) an das Nichterscheinen vor Bundesgericht keinerlei Rechtsnach¬ theil knüpfe, ist durchaus irrig. Allerdings räumt die bundes¬ gesetzliche Bestimmung den Parteien nur das Recht ein, an dem vom Bundesgerichte festgesetzten Tage vor demselben zu erscheinen und das Streitverhältniß mündlich vorzutragen, ohne dem Nichterscheinen eine andere Wirkung beizulegen, als daß das Urtheil vom Bundesgericht gleichwohl ausgefällt wird. Der einzige Nachtheil, der die ausbleibende Partei treffen kann, aber auch treffen muß, ist sonach lediglich der, daß sie das Recht auf einen mündlichen Vortrag vor Bundesgericht verwirkt, und einen weitern hat das Bundesgericht an das Ausbleiben des Klägers bei der Verhandlung vom 23. August d. J. nicht geknüpft. Er ist wegen seines Nichterscheinens weder mit Kosten belegt, noch ist aus demselben auf Zugeständniß irgend welcher Behauptun¬ gen der Beklagten oder Anerkennung ihrer Rechtsbegehren ge¬ schlossen worden, sondern das Bundesgericht hat das Urtheil auf Grundlage der Akten ausgefällt, wie es hätte geschehen müssen, wenn Kläger der Vorladung Folge geleistet hätte. Daß das Ur¬ theil für den letztern, seiner Ansicht nach, ungünstig ausgefallen ist, erscheint nicht als eine Folge seines Ausbleibens, sondern als Ausdruck der Beurtheilung des Akteninhaltes durch das Ge¬ richt. Das Erkenntniß vom 23. August 1878 stellt sich sonach als ein gesetzmäßig erlassenes rechtskräftiges Urtheil dar, welches gemäß der Bedeutung der Rechtskraft für Parteien und Gericht insoweit bindend ist, daß es nur im Wege des Rechtsmittels und zwar des außerordentlichen Rechtsmittels der Revision (Art. 192 ff. der eidg. C. P. O.) beseitigt werden kann. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Eheleute Imhof, amt¬ liche Sammlung Band III, S. 550 ff.)
2. Nun hat Kläger sein Revisionsgesuch auf Art. 192 Ziffer 1 litt. c leg. cit. gestützt, wonach die Revision eines bundesge¬ richtlichen Urtheils zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrthümliche Weise gewürdigt hat. Allein dieser Revisionsgrund trifft durchaus nicht zu. In dem Verhör vor dem Bezirksge¬ richtspräsidium Münchweilen hat Setz ausdrücklich erklärt, "der "einzige oder Hauptgrund unserer ehelichen Zerwürfnisse und "der eingeleiteten Scheidungsklage bildet die Thatsache, daß die
"Frau schon seit mehreren Jahren den Gottesdienst des Pfarrer "Wetter in Wyl besucht, was ich als Protestant und Angehö¬ "riger der evangelischen Kirchgemeinde Sirnach weder dulden "kann noch will" u. s. w. Davon, daß die Beklagte ihre Pflich¬ ten als Gattin und Hausfrau nicht erfüllt habe, findet sich in den Akten absolut nichts, als die vom Anwalte des Klägers vor Bezirksgericht Münchweilen aufgestellte Behauptung: "Die "Beklagte hat alle ehelichen Pflichten versäumt in Folge der "religiösen Schwärmerei, welcher sie sich ergeben hat als An¬ "hängerin der Sekte des Pfarrer Wetter in Wyl." Bestimmte Thatsachen, wie solche nun die Revisionsschrift enthält, sind laut dem Appellationsbriefe des Bezirksgerichtes Münchweilen nicht angeführt worden und konnten daher auch vom Bundesgerichte nicht berücksichtigt werden. Uebrigens sagt auch schon das ober¬ gerichtliche Urtheil, die Veranlassung zu den ehelichen Zerwürf¬ nissen habe lediglich eine Differenz in den religiösen Ansichten der Litiganten gebildet und das Scheidungsbegehren des Klä¬ gers werde lediglich damit begründet, daß die Beklagte sich nicht bewegen lasse, sich seinem, des Klägers, Willen anzube¬ quemen. Es hat sonach schon das thurgauische Obergericht ge¬ funden, daß jene allgemeine durch keinerlei bestimmte Thatsachen belegte Behauptung vor Bezirksgericht Münchweilen gegenüber der von Setz persönlich in seiner Einvernahme abgegebenen Erklärung keine Berücksichtigung verdiene, und kann also davon, daß Er¬ wägung 3 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 23. August d. J. eine in den Akten enthaltene erhebliche Thatsache gar nicht oder irrthümlich gewürdigt habe, keine Rede sein.
3. Von den übrigen, nach der Behauptung des Klägers über¬ sehenen Thatsachen, nämlich daß
a. die Ehegatten schon über zwei Jahre getrennt gelebt haben ohne daß eine Aussöhnung möglich gewesen sei,
b. die Ehefrau schon im Jahre 1876 eine Ehescheidungsklage eingeleitet habe und von deren Durchführung nur durch Pfarrer Wetter abgehalten worden sei;
c. Pfarrer Wetter in der Eingabe an das thurgauische Ober¬ gericht sage, Beklagte hätte alle Berechtigung gehabt, die Schei¬ dung zu verlangen und appellire nicht wegen der bezirksgericht¬ lich ausgesprochen en Scheidung so ergiebt sich die unter litt. b behauptete Thatsache keineswegs aus den Akten und was die beiden übrigen, sub litt. a und c aufgeführten, Thatumstände betrifft, so gewährt das Urtheil vom
23. August d. J. absolut keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Bundesgericht dieselben nicht gewürdigt habe. Im Gegentheil wird ja auf die faktische Trennung seit 10. Jänner 1876 in Erwägung 4 des Urtheils ausdrücklich Bezug genommen. Wenn aber Kläger behauptet, daß jene Thatsachen in ihrer Schlu߬ fähigkeit dafür, daß das eheliche Verhältniß nicht bloß ge¬ trübt, sondern tief zerrüttet sei und in Wirklichkeit sogar ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne des § 45 des Bun¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe vorliege, nicht gewürdigt worden seien, so bewegt er sich hier außerhalb des Gebietes der Revision. Denn offenbar trifft der Revisionsgrund des Art. 192 Ziffer 1 litt. c. nur dann zu, wenn sich aus dem Urtheil selbst mit Sicherheit ergiebt, daß in den Akten liegende erhebliche Thatsachen aus Versehen, d. h. gegen den Willen des Gerichtes, entweder gänzlich außer Acht gelassen worden sind, oder eine Würdigung erfahren haben, welche mit dem klaren Inhalte der Akten in Widerspruch steht. Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, sondern wollen nur, wie hier, die faktischen und rechtlichen Schlußfolgerungen, welche das Ge¬ richt aus dem thatsächlichen Inhalt der Akten gezogen, als unrich¬ tig oder ungenügend angefochten werden, so versagt das Rechts¬ mittel der Revision. Uebrigens ist es unbegreiflich, wie ange¬ sichts des von der Beklagten vor allen Instanzen gestellten An¬ trages auf Abweisung der Scheidungsklage ihres Ehemannes von einem gemeinsamen Scheidungsbegehren der Litiganten im Sinne des Art. 45 des citirten Bundesgesetzes gesprochen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch des Klägers wird, soweit es gegen Dis¬ positiv 1 des bundesgerichtlichen Urtheils vom 23. August 1878 gerichtet ist, nicht zugelassen.