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17. Urtheil vom 27. Jänner 1878 in Sachen Schedlbauer und Vogel. A. Die Erstellung der Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln er¬ forderte die theilweise Verlegung und zweimalige Ueberbrückung des zum Sägereigewerbe des M. Zehnder in Einsiedeln gehö¬ rigen, zwischen Einsiedeln und Biberbruck im sog. Neuberg be¬ findlichen Kanals. Diese Veränderung war im Katasterplan vor¬ gemerkt und innert der gesetzlichen Frist weder eine Einsprache dagegen erhoben, noch von M. Zehnder eine Entschädigungsfor¬ derung gestellt worden. Nachdem dann aber die Bauunternehmer Schedlbauer und Vogel die Arbeiten gemäß dem, inzwischen je¬ doch etwas abgeänderten, Plane vorgenommen hatten, trat M. Zehnder gegen dieselben beim Bezirksgericht Einsiedeln klagend auf mit dem Begehren, daß sie verpflichtet werden, an ihn 2200 Fr. wegen Störung des Sägebetriebes während 40 Tagen zu bezahlen. Schedlbauer und Vogel verweigerten die Einlassung auf diese Klage, weil die Angelegenheit nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über die Abtretung von Privatrechten von den darin bezeichneten Behörden zu beurtheilen sei. Allein das Bezirksgericht Einsiedeln verpflichtete die Beklagten durch Erkenntniß vom 30. Mai 1877 zur Einlassung, indem es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Abtretung von Liegen¬ schaften oder Rechtsamen, sondern um eine Schädigung während der Bauzeit handle, die im angeführten Gesetze nicht vorgesehen sei, und die fernere Behauptung der Beklagten, Kläger habe even¬ tuell nicht sie, sondern die bauende Eisenbahngesellschaft zu su¬ chen, nicht Gegenstand einer Vorfrage, sondern der Hauptsache sei. B. Ueber dieses Erkenntniß beschwerten sich Schedlbauer und Vogel beim Bundesgerichte, indem sie anführten: Nach dem Bun¬ desgesetze vom 1. Mai 1850 müssen nicht nur Eigenthum, son¬
dern andere auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte dauernd oder bloß zeitweise gegen volle Entschädigung für Eisenbahn¬ bauten abgetreten werden. In concreto habe es sich nun um bloß zeitweise Abtretung des Zehnder'schen Wasserrechtes gehandelt und wäre daher Zehnder pflichtig gewesen, innert der gesetzlichen Frist von dreißig Tagen dem Gemeinderathe Einsiedeln seine diesfällige Forderung einzugeben, indem derselbe aus dem Plan hätte ersehen können, daß Bauten gemacht werden müssen, welche ihm momentan Schaden und Nachtheil durch Geschäftsstörung bringen werden. Die Forderungsstellung wäre auch leicht aus¬ führbar gewesen, indem Zehnder seine Entschädigung per Tag hätte berechnen können. Nachdem aber Zehnder diese Eingabe nicht gemacht und seit Ablauf der kritischen 30 Tage schon mehr als 4½ Jahr verstrichen seien, so treffen denselben alle Folgen des Art. 14 leg. cit. und sei derselbe daher mit allen Entschä¬ digungsansprüchen abzuweisen. Jedenfalls könnte er im aller¬ günstigsten Falle nur ein nachträgliches Expropriationsverfahren verlangen. Rekurrenten stellten demnach das Gesuch, das Bundesgericht wolle erkennen: die Zivilgerichte des Kantons Schwyz seien nicht kompetent, den von M. Zehnder gegen sie eingeleiteten Prozeß punkto Forderung von 2200 Fr. zu behandeln und daher der sachbezügliche Bescheid des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 30. Mai 1877 aufzuheben. C. M. Zehnder trug auf Abweisung der Beschwerde an, unter folgender Begründung: Da die Abtretung, wie Rekurrenten selbst zugeben, nur eine bloß zeitweise gewesen, so komme das außer¬ ordentliche Verfahren nach Art. 17 und 18 des cit. Bundesge¬ setzes in Anwendung, welches den Bauunternehmer verpflichte, dem Eigenthümer von der verlangten Abtretung schriftlich genau Kenntniß zu geben. Erst von da an beginne die Frist. Diese spezielle Anzeige haben Rekurrenten unterlassen und könne daher von Fristversäumniß keine Rede sein. Uebrigens seien die Bahn und die Korrektion des Sägekanals nicht nach der Aussteckung und dem aufgelegten Katasterplan ausgeführt worden, so daß auch, wenn das ordentliche Verfahren in Anwendung käme, von Versäumung der Nothfrist keine Rede sein könnte. An dieses un¬ gesetzliche und willkürliche Verfahren der Unternehmer kön¬ nen keine nachtheiligen Folgen für den Betroffenen geknüpft werden. Was die Gerichtszuständigkeit betreffe, so leite er seine For¬ derung von einer Handlungsweise der Rekurrenten her, welche nicht auf dem Expropriationsverfahren beruhe und daher ein will¬ kürlicher Eingriff in sein Eigenthum sei. Dies zu beurtheilen, könne nur dem Richter der gelegenen Sache zustehen. Ferner komme in Erwägung, daß er sich vernünftigerweise nicht habe vorstellen können, daß die Bauunternehmer in gleich doloser Weise die 10 Wochen vom Dezember 1876 bis 17. Februar 1877, während welcher die Säge wegen Kälte habe stille stehen müssen, nicht für Korrektion des Kanals benutzen, sondern dafür jene 40 Tage für die Arbeiten verwenden, welche den Sägebesitzer absolut schädigen müssen. Die Handlungen der Accordanten fallen so wenig unter die eidgenössische Gerichtsbarkeit, als die Hand¬ lungen und Schädigung der Arbeiter gegenüber von Grundeigen¬ thümern. D. Die Eisenbahngesellschaft Wädensweil-Einsiedeln erklärte: Nach ihrer Ansicht müsse der vorliegende Streit lediglich zwischen den Rekurrenten und M. Zehnder ausgetragen werden, und be¬ rühre derselbe sie nicht, indem den Unternehmern Schedlbauer und Vogel einfach die Ausführung der fraglichen Bauarbeiten nach Plan übertragen worden sei, ohne weitere Vorschriften über die Art und Weise der Ausführung und selbstverständlich ohne Auftrag zur Abstellung der Neubergsäge. Den Abbruch des Sägekanals des M. Zehnder betrachte sie nicht als Expropriationssache. Eine zwar nicht wesentliche Ab¬ änderung des ursprünglichen Bauplanes habe in der Weise statt¬ gefunden, daß die Bahnlinie etwas gegen den Alpfluß hin ver¬ legt worden sei. Dadurch sei aber die im ersten Plane ange¬ nommene zweimalige Ueberbrückung des Kanals nicht berührt worden, während eine Veränderung der ursprünglichen Kanalan¬ lage außer der durch diese Ueberbrückungen bedingten ganz habe unterbleiben können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob
die Ausmittlung der von dem Rekursbeklagten M. Zehnder we¬ gen Einstellung des Sägebetriebes geforderten Leistung von den kantonalen Gerichten oder gemäß Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten von der eidgenössischen Schatzungskommission, beziehungsweise dem Bundesgerichte zu geschehen habe.
2. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die Einstellung jener Säge mit der Eisenbahnbaute in der Weise zusammenhänge, daß sie als eine nicht wohl vermeidliche Folge derselben betrachtet werden müsse, oder ob sie lediglich als eine willkürliche Handlung der Rekurrenten als Bauunternehmer er¬ scheine, welche von letztern hätte vermieden werden können und sollen, und für die sie daher wegen persönlichen Verschuldens ein¬ stehen müssen. Im erstern Falle stellt sich das Rekursbegehren als begründet dar, während im letztern Falle die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte zur Beurtheilung dieser Streitigkeit nicht bestritten werden kann.
3. Nun geben aber die Akten nicht genügenden Aufschluß, um jene Frage jetzt schon mit Sicherheit im einen oder andern Sinne entscheiden zu können. Der Rekursbeklagte und die Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln scheinen der Ansicht zu sein, daß es sich um ein von den Rekurrenten zu vertretendes Verschulden der¬ selben handle, während das Bezirksgericht Einsiedeln sich hier¬ über noch nicht ausgesprochen, sondern in seinem Urtheile nur gesagt hat, daß es sich um eine Schädigung während der Bau¬ zeit handle, die in dem cit. Gesetze nicht vorgesehen sei. In dieser Allgemeinheit ist aber dieser Satz nicht richtig. Besteht die Schä¬ digung in dem gänzlichen oder zeitweisen Entzug eines Rechtes, so sind einzig und allein die in Art. 26 leg. cit. bezeichneten eidgenössischen Behörden zur Ausmittlung der diesfälligen Ent¬ schädigung kompetent, sofern der Entzug in der in Erwägung 2 bezeichneten Weise mit der Eisenbahnbaute zusammenhängt und nicht als ein rein willkürlicher erscheint. Hierüber wird sich also das Bezirksgericht Einsiedeln schlüssig machen müssen und es würde ein Entscheid desselben allerdings, als im Widerspruch mit den Bestimmungen des mehrerwähnten Bundesgesetzes, der Vernichtung unterliegen, sofern dadurch die Rekurrenten schadens¬ ersatzpflichtig erklärt würden, obgleich die zeitweilige Einstellung des Sägebetriebes, gleichgültig zu welcher Zeit dieselbe erfolgt sei, lediglich als Folge der Eisenbahnbaute betrachtet werden müßte. Indessen liegt, wie bereits bemerkt, ein Urtheil des Be¬ zirksgerichtes Einsiedeln hierüber nicht vor und bei dem gegen¬ wärtigen Stande der Akten kann nicht gesagt werden, daß schon darin, daß das genannte Gericht überhaupt die Klage des M. Zehnder gegen die Rekurrenten an Hand genommen hat, eine Verletzung des cit. Bundesgesetzes liege. Immerhin scheint schon jetzt die Annahme, daß es sich um eine nach dem Expropria¬ tionsgesetze zu behandelnde Angelegenheit handle, eher begründet und dürfte es sich vielleicht für die schwyzerischen Gerichte em¬ pfehlen, den Kläger Zehnder vorerst an die Eisenbahngesellschaft zu verweisen und inzwischen den Prozeß gegen die Rekurrenten zu sistiren.
4. Wenn in dem Rekurse noch weiter die Frage berührt ist, ob eventuell eine Entschädigungsforderung des Rekursbeklagten gegen die Eisenbahngesellschaft wegen Verspätung abgewiesen wer¬ den müßte, so gehört die Erörterung dieser Frage eigentlich nicht hieher; indessen dürfte dieselbe kaum bejaht werden. Denn an¬ genommen sogar, es hätte seitens der Eisenbahngesellschaft der Einleitung des außerordentlichen Verfahrens (Art. 17 ff. leg. cit.), welches unbestrittenermaßen unterblieben ist, nicht bedurft, so käme wohl hier der Art. 14 lemma 2 ibidem zur Anwen¬ dung, indem Rekursbeklagter unmöglich zum Voraus wissen konnte, ob und eventuell in welchem Umfange ihm durch die erst meh¬ rere Jahre nach der Planauflage ausgeführte theilweise Ver¬ legung seines Kanals Schaden entstehen werde oder nicht. Denn offenbar war hiefür der Zeitpunkt der Vornahme dieser Arbeit von entscheidendem Einflusse und hätte dieselbe unter Umständen in einen Moment fallen können, wo dem Rekursbeklagten keiner¬ lei Schaden verursacht worden wäre und derselbe daher keine Veranlaßung zu einer diesfälligen Reklamationgehabt hätte. Gegen das von den Rekurrenten vorgeschlagene Verfahren der Vorausbestimmung einer täglichen Entschädigung für die Dauer der Einstellung des Sägebetriebes hätte sich gewiß auch die Eisen¬ bahngesellschaft selbst, und zwar mit Recht, verwahrt.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegrün¬ det abgewiesen.