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4_I_56

BGE 4 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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14. Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen

der Spar- und Leihkasse Aegeri.

A. Die Kirchgemeinde Unter-Aegeri beschloß am 26. August

1877 die Erhebung einer Vermögenssteuer und zog zu derselben

auch die Spar- und Leihkasse des Thales Aegeri heran.

B. Hiegegen erhob der Verwaltungsrath dieses Institutes Ein¬

sprache, weil die Spar- und Leihkasse als solche keiner Konfes¬

sion angehöre und auch sonst keine gesetzlichen Gründe zur Be¬

steuerung derfelben vorliegen.

C. Der Regierungsrath hieß diese Einsprache durch Beschluß

vom 17. Oktober 1877 insoweit gut, daß er den Antheil der¬

jenigen Aktionäre, welche nicht dem katholischen Glauben ange¬

hören, von der Steuerpflicht entband. Im Uebrigen wurde die

Einsprache abgewiesen.

D. Ueber diesen Bescheid des Regierungsrathes führte die Spar¬

und Leihkasse des Thales Aegeri Beschwerde beim Bundesge¬

richte, indem sie behauptete, daß, da sie als Aktieninstitut keiner

Konfession angehöre, nach außen aber nur die Gesellschaft als

Ganzes auftrete, jener Bescheid gegen Art. 49 der Bundesver¬

fassung verstoße, welcher sage, daß Niemand gehalten sei, Steuern

zu bezahlen, welche speziell für Kultuszwecke einer Religionsge¬

nossenschaft, der er nicht angehöre, auferlegt werden.

E. Der Regierungsrath des Kantons Zug bemerkte in seiner

Rekursbeantwortung, daß wohl mit einigem Grund eine Kom¬

petenzeinrede erhoben werden könnte, besonders im Hinblick auf

den Umstand, daß über den angefochtenen Entscheid die An¬

schauung des zugerschen Kantonsrathes als oberster und Gesetz¬

gebungs-Behörde seitens der Rekurrentin nicht eingeholt worden

sei. Indeß wolle er es dem Bundesgerichte überlassen, seine Zu¬

ständigkeit im dermaligen Stadium der Angelegenheit zu prüfen.

In Erwägung:

daß zwar die Kompetenz des Bundesgerichtes, insbesondere wenn

die Verletzung einer Bestimmung der Bundesverfassung in Frage

steht, nicht deßhalb abgelehnt werden kann, weil die kantonalen

Instanzen nicht durchlaufen seien; immerhin aber das Bundes¬

gericht sich stets das Recht gewahrt hat, in Fällen, wo nicht ein

interkantonaler Konflikt vorliegt, sondern nur die Anwendung

einer Bundesverfassungsvorschrift auf die innere Verwaltung ei¬

nes Kantons in Frage steht, die Rekurrenten vorerst an die

oberste Kantonsbehörde zu weisen, und nun bei der allgemeinen

Bedeutung und großen Tragweite der im vorliegenden Falle zu

entscheidenden Frage es allerdings angezeigt erscheint, von je¬

nem Rechte Gebrauch zu machen und demnach die Beschwerde¬

führerin vorerst an den zugerschen Großen Rath zu verweisen,

indem es für das Bundesgericht wünschbar sein muß, auch die

Anschauung dieser Behörde zu kennen: —

wurde beschlossen:

Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten, sondern

Rekurrentin vorerst an den zugerschen Kantonsrath verwiesen.