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88. Urtheil vom 11. Oktober 1878 in Sachen Gaßmann. A. Rekurrent, welcher bis zum Jahr 1874 in Wollerau und später, nach seiner Behauptung, in Ellwangen, Würtemberg, wohnte, nahm im Frühling 1876 seinen Aufenthalt in seiner Heimat¬ gemeinde Feusisberg. Obgleich er seither ununterbrochen in dieser Gemeinde verblieb, erwarb er doch am 11. Juni 1877 die Nie¬ derlassung im Kanton Unterwalden ob dem Wald und als er nun im Jahr 1878 vom Gemeinderathe Feusisberg zur Bezah¬ lung der dortigen Gemeindesteuer pro 1877 aufgefordert wurde, weigerte er sich, dieser Aufforderung Folge zu leisten, gestützt darauf, daß er in Sarnen, Kanton Obwalden, niedergelassen sei und daselbst die Steuern bezahlt habe. Allein der schwyzerische Regierungsrath erklärte diese Weigerung durch Entscheid vom
14. Juni 1878 für unbegründet, weil Rekurrent während des ganzen Jahres 1877 sich in der Gemeinde Feusisberg aufge¬ halten und daselbst nach Convenienz als Arzt praktizirt habe, was ohne Domizilsverzeigung rechtlich unstatthaft wäre. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Gaßmann beim Bun¬ desgerichte, indem er vorbrachte, derselbe enthalte eine unzu¬ lässige Doppelbesteuerung und eine Verletzung der schwyzerischen Verfassung, wonach nur derjenige im Kanton Schwyz besteuert werden dürfe, welcher in einer schwyzerischen Gemeinde seßhaf sei, bloße Kurgäste aber der Besteuerung nicht unterliegen. Nun sei er nicht im Kanton Schwyz, sondern in Sarnen seßhaft und halte sich in Feusisberg bloß als Kurgast auf, indem er an einem Herzfehler und Lungentuberkulose leide und Dr Diet¬ helm ihm deßhalb den Aufenthalt in einem milden Bergklima angerathen habe. Den ärztlichen Beruf habe er in Feusisberg nicht ausgeübt, sondern lediglich einem gewissen Meister in der Noth ärztliche Hülfe geleistet. Da er in Sarnen die Steuern bezahlt habe, so könne Feusisberg ihn nicht auch noch besteuern, ohne daß eine Doppelbesteuerung eintrete. G. Die Regierung von Schwyz trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an, indem sie darauf beharrte, daß Rekurrent seinen Wohnsitz in seiner Heimathgemeinde Feusisberg habe und das in Sarnen gewählte Domizil nur ein siktives sei, zum Zwecke der Umgehung der Steuerpflicht. Gaßmann habe sich seit Früh¬ ling 1876 ununterbrochen, auch zur Winterszeit, in seiner Hei¬ matgemeinde aufgehalten, während dieselbe nur im Sommer Kurgäste beherberge. Eventuell werde in Widerspruch gesetzt, daß Gaßmann in Sarnen von den gleichen Vermögensstücken die Steuer bezahlt habe, welche im Kanton Schwyz der Besteue¬ rung unterworfen werden wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Von vornherein steht fest, und wird auch vom Rekurrenten nicht bestritten, daß der Kanton Schwyz, resp. die Gemeinde Feusisberg, berechtigt ist, das bewegliche Vermögen aller derjeni¬ gen Personen, welche in ihrem Gebiete den Wohnsitz haben, der Besteuerung zu unterwerfen.
2. Nun ist der Wohnsitz ein faktisches Verhältniß, welches da vorhanden ist, wo Jemand in der Absicht, dauernd zu blei¬ ben, thatsächlich sich aufhält. Der bloße Erwerb einer Niederlassungsbewilligung an einem Orte kann zwar genügen, um gewisse rechtliche Wirkungen, die sich an das Domizil knüpfen, hervorzubringen, begründet aber niemals einen Wohnsitz im eigent¬ lichen Sinne, sofern dazu nicht noch die Thatsache der Wohn¬ sitznahme an jenem Orte kommt. Berücksichtigt man nun, daß Rekurrent seit Frühling 1876 ununterbrochen und zu allen Jah¬ reszeiten in seiner Heimatsgemeinde Feusisberg, wo er als Ge¬ meindebürger zu seinem dauernden Aufenthalte keiner besondern Bewilligung bedurfte, gewohnt hat, so kann die Annahme der schwyzerischen Behörden, daß die Voraussetzungen des Wohnsitzes in Feusisberg bei dem Rekurrenten zusammentreffen, sicher nicht als unrichtig oder gar willkürlich bezeichnet werden, sondern er¬
scheint lediglich die Behauptung des Rekurrenten, daß er in Feusisberg als bloßer Kurgast sich aufgehalten habe, als eine durchaus unbegründete und wahrheitswidrige.
3. Darin, daß Rekurrent in Sarnen, wo er nur die Nieder¬ lassungsbewilligung besitzt, dagegen während des Jahres 1877 gar nie gewohnt, die Steuern bezahlt hat, liegt kein rechtlicher Grund, um das Steuerrecht des Kantons Schwyz, beziehungsweise der Gemeinde Feusisberg, irgendwie zu beschränken. Vielmehr kann selbstverständlich gar keine Rede davon sein, daß Jemand die Steuerpflicht, die sich an den ordentlichen Wohnsitz knüpft, dadurch umgehe und von sich ablehne, daß er lediglich an einem andern Orte, als an demjenigen seines ordentlichen Wohnsitzes, sein Do¬ mizil verzeigt, die obrigkeitliche Bewilligung zur Niederlassung erwirbt und daselbst die Steuern bezahlt.
4. Die vorliegende Beschwerde erscheint als eine muthwillige und daher die Auflegung einer Gerichtsgebühr gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
2. Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von fünfundzwan¬ zig Franken auserlegt.