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4_I_22

BGE 4 I 22

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urtheil vom 8. März 1878 in Sachen Schmid und Oegger. A. Am 13. Juni 1877 stellte Notar Bertschi in Zofingen, Namens verschiedener Gläubiger der Firma A. Lüthy in Zo¬ fingen, das Begehren, daß über diese Firma, bestehend aus A. Lüthy, C. Schmid und J. Oegger, der Konkurs erkannt werde, in der Meinung, daß der Hauptkonkurs in Zofingen durchzu¬ führen sei, über das Vermögen der im Kanton Luzern wohn¬ haften Gesellschafter C. Schmid und Oegger aber Separat¬ konkurse eröffnet werden. Das Bezirksgericht Zofingen machte C. Schmid und J. Oegger hievon Anzeige, worauf dieselben erwiederten, daß sie mit dem

1. Januar 1877 aus der Gesellschaft Lüthy und Comp. ausge¬ treten seien und daher keine Schuldpflicht gegen die Firmagläu¬ biger anerkennen. Demgemäß beschloß das Bezirksgericht Zofingen am 18. Juli v. J., es sei der Konkurs über die Firma Aug. Lüthy und Comp. und zugleich über August Lüthy als Privat¬ person durchzuführen, indem letzterer sein Domizil in Zofingen besitze. Dagegen seien gegen die frühern Gesellschafter Schmid und Oegger, welche nach ihrer Angabe aus der Firma ausge¬ treten seien und auch im aargauischen Ragionenbuch für das Jahr 1877 nicht mehr als Theilhaber erscheinen, für einmal keine geldstaglichen Maßnahmen zu treffen, indem zudem das Bezirksgericht Zofingen hiezu nicht kompetent erscheine, weil die¬ selben ihr Domizil im Kanton Luzern haben. B. Gegen diese Schlußnahme rekurrirten sechs Gläubiger der Firma A. Lüthy und Comp. an das aargauische Obergericht, worauf dasselbe durch Erkenntniß vom 22. Oktober 1877 das Bezirksgericht Zofingen anwies, in Abänderung der erlassenen Geldstagpublikation als Inhaber der Firma A. Lüthy und Comp. den Aug. Lüthy in Zofingen, Joh. Oegger in Reiden und S. C. Schmid in Wykon zu bezeichnen. Dieses Erkennt¬ niß beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung: Es sei allerdings Thatsache, daß Schmid und Oegger ihr persönliches Domizil auf luzernischem Gebiete haben. Allein die bundes¬ rechtliche Praxis habe längst festgestellt, daß Theilhaber einer Handelsgesellschaft in allen rechtlichen Beziehungen derselben zu Dritten vor dem Richter desjenigen Ortes Rede zu stehen haben, wo die Handelsfirma ihren Sitz habe, weil die Gesell¬ schafter durch Verzeigung eines Geschäftsdomizils sich hinsicht¬ lich aller aus dem Handelsgeschäft erwachsenden Ansprüche der Gerichtsbarkeit des Geschäftsdomizils unterordnen und damit auf das Recht verzichten, welches ihnen sonst die Art. 58 und 59 der Bundesverfassung einräumen würden. Das Rothfär¬ bereietablissement Lüthy und Comp. habe nun bei seiner Kon¬ stituirung im Jahre 1872 sein Domizil durch vorschriftsgemäße Eintragung ins aargauische Ragionenbuch in Zofingen verzeigt und gleichzeitig beurkundet, daß die Firma aus den Gesellschaf¬ tern Lüthy, Oegger und Schmid bestehe. Nun verzeige aller¬ dings das am 31. Januar 1877 veröffentlichte Ragionenbuch auf jenen Zeitpunkt blos noch den A. Lüthy als Inhaber der Firma; allein das Ragionenbuch habe keine volle Beweiskraft,

sondern es stehe den Interessenten der Beweis für dessen Un¬ richtigkeit zu. Dieser Nachweis sei nun im vorliegenden Falle geleistet. Allerdings habe Schmid am 13. Januar 1877, als die Firma A. Lüthy und Comp. bereits in insolventem Zu¬ stande sich befunden, vor dem Bezirksamt Zofingen erklärt: "er ziehe seine Unterschrift laut Vertrag der Betheiligten vom

15. Juli 1876 zurück," und zwei Tage später die Firma A. Lüthy und Comp. dem genannten Bezirksamte notifizirt, daß auch Oegger aus dem Geschäfte austrete. Allein in so bequemer Weise können die Mitglieder einer Handelsgesellschaft sich der Verpflichtungen gegen die Kreditoren nicht entledigen. Abge¬ sehen davon, daß sie auch bei einer formell richtigen Austritts¬ erklärung für jene Verpflichtungen haften, so seien C. Schmid und J. Oegger vom gesetzlichen Standpunkt aus gar nicht als ausgetreten zu betrachten. Denn fürs Erste fordere die regie¬ rungsräthliche Verordnung vom 19. März 1857, daß Gesell¬ schafter ihren Austritt aus der Handelsfirma persönlich und durch eigenhändige Einzeichnung ins Regionenbuch beurkunden, und die Rechtssicherheit und der öffentliche Kredit erheischen unbedingte Handhabung der gesetzlichen Vorschriften. Sodann sei unterlassen worden, dem Publikum und den Geschäftsfreun¬ den von jener wichtigen Veränderung im Personalbestande Kenntniß zu geben, während diese Kenntnißgabe durch die Vor¬ schriften über Führung des Ragionenbuches, durch §. 743 bürg. Ges.-B. und durch die Praxis in Handelssachen vorgeschrieben und nach der Natur der Sache unbedingt geboten sei. C. Ueber dieses Erkenntniß beschwerten sich Oegger und Schmid beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, dasselbe verstoße gegen die Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, und zur Begründung anführten:

1. Am 15. Juli 1876 haben S. Schmid und J. Oegger den Austritt aus der Gesellschaft erklärt und mit ihrem Gesellschaf¬ ter Lüthy eine Uebereinkunft abgeschlossen, gemäß welcher Aug. Lüthy für die Einlagen des S. Schmid an diesen 40,000 Fr. zu bezahlen habe. Hievon sei dem Bezirksamt Zofingen am 13. Januar 1877 schriftlich und mündlich Kenntniß gegeben worden und im aargauischen Ragionenbuch pro 1877 sei offiziell publi¬ zirt, daß die Firma A. Lüthy und Comp. einzig aus August Lüthy bestehe.

2. Es sei notorisch und zugestanden, daß beide Rekurrenten ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben. Wolle man dieselben für persönliche Forderungen suchen und in Konkurs treiben, so könne dies nicht im Kanton Aargau sondern nur vor ihrem natürlichen Richter im Kanton Luzern geschehen. (Art. 59 der Bundesverfassung.) Es sei den aargauischen Behörden die Kom¬ petenz zur Abhaltung des Geldstages über die Rekurrenten aus¬ drücklich bestritten.

3. Die Firma A. Lüthy und Comp. bestehe nur noch aus Aug. Lüthy. Die in Zofingen angehobenen Betreibungen haben daher nur dem Aug. Lüthy angezeigt werden können und wenn man nun die Rekurrenten auf Grund solcher Betreibungen kon¬ kursiren wolle, so enthalte dieses Vorgehen eine offenbare Ver¬ letzung der Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.

4. Ob die Beschwerdeführer für die Forderungen der Firma¬ gläubiger haften, sei nicht hier, sondern vor ihrem natürlichen Richter auszufechten. Bevor sie von diesem Richter haftbar er¬ klärt seien, könne auch im Kanton Luzern gegen sie kein Kon¬ kurs begehrt werden.

5. Eventuell werde dagegen protestirt, daß der Gesellschafts¬ konkurs ohne Weiters den persönlichen Konkurs der Rekurrenten involvire und bedinge, daß dieser in Zofingen durchzuführen sei. D. Von den sechs Gläubigern der Firma A. Lüthy und Comp., welche s. Z. das obergerichtliche Erkenntniß vom 22. Oktober 1877 ausgewirkt haben, wurde auf Verwerfung des Rekurses angetragen. Dieselben beriefen sich im Wesentlichen auf die Begründung dieses Erkenntnisses und machten im Fer¬ nern noch geltend:

1. Sie lassen den Rekurrenten ihr persönliches Domizil im Kanton Luzern, behaupten aber, daß dieselben in Zofingen als Mitbetheiligte der Firma Lüthy und Comp. ein Geschäftsdomi¬ zil gehabt und daß sie durch diese Domizilirung wenigstens in Beziehung auf das Geschäft der Kompetenz des aargauischen Richters sich unterworfen haben. Nun sei es aber lediglich Sache der Kantone, Vorschriften

darüber aufzustellen, von deren Beobachtung der Austritt aus einer Gesellschaft abhängig sei, und berühre dieser Gegenstand die Bundesbehörden nicht. Nachdem daher das aargauische Ober¬ gericht festgestellt habe, daß ein Austritt der Rekurrenten aus der Firma A. Lüthy und Comp. nicht erfolgt sei, müsse es dabei sein Bewenden haben und sei das Bundesgericht nicht kompetent, auf diese Frage einzutreten.

2. Sie lassen dahin gestellt, ob die Uebereinkunft vom 15. Juli 1876 wirklich zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen worden sei. Allein diese Thatsache auch zugegeben, so folgen daraus blos Wirkungen für den dritten Antheilhaber A. Lüthy, nicht aber gegenüber Dritten. Als Firmagläubiger haben Re¬ kursbeklagte ihre persönlichen Forderungen bei dem Domizil der Firma geltend machen müssen und es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Rechtstrieb noch den einzelnen Antheilhabern der Firma zur Kenntniß zu bringen. A. Lüthy habe auch für die beiden andern Theilhaber gehandelt, und wenn er denselben, was übrigens bestritten werde, den Rechtstrieb nicht mitgetheilt, so mögen sich Rekurrenten an ihn halten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es steht fest, daß die Rekurrenten gemeinsam mit A. Lüthy wenigstens bis Mitte des Jahres 1876 unter der Firma "A. Lüthy und Comp." eine Handelsgesellschaft gebildet haben, welche als solche ihren Sitz und Gerichtsstand in Zofingen, Kanton Aargau, gehabt hat. Dagegen ist rekurrentischerseits bestritten, daß dieses Gesellschaftsverhältniß auch noch zur Zeit des Konkursausbruches über die Firma A. Lüthy und Comp. bestanden habe; vielmehr wird behauptet, daß dasselbe noch im Jahre 1876 aufgelöst worden und Firma sammt Handelsgeschäft auf den ursprünglichen Mitgesellschafter A. Lüthy als alleinigen Inhaber übergegangen sei.

2. Da nun das Urtheil des argauischen Obergerichtes vom 22. Oktober 1877, durch welches der über die Firma A. Lüthy und Comp. ausgebrochene Konkurs auch auf die beiden Rekurrenten ausgedehnt wird, lediglich darauf beruht, daß dieselben nicht in gesetzlicher Weise aus der genannten Firma ausgetreten und daher noch als Antheilhaber derselben zu betrachten und zu behandeln seien, somit die Fortdauer des Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Rekurrenten und A. Lüthy die Bedingung der Kon¬ kurseröffnung über die beiden Rekurrenten bildet, so frägt sich in erster Linie, ob der aargauische Richter kompetent gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob das Sozietätsverhältniß im Moment der Konkurseröffnung wirklich noch bestanden habe oder nicht.

3. Diese Frage muß verneint werden. Die Klage auf Aner¬ kennung beziehungsweise Feststellung des Bestehens eines Ge¬ sellschaftsverhältnisses ist eine persönliche, welche daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung bei dem Richter am Wohnorte der Beklagten anhängig gemacht werden muß, und dieser Richter ist nun unbestrittenermaßen der luzernische, indem beide Rekurrenten ihren ordentlichen Wohnsitz im Kanton Luzern haben.

4. Wird diese Klage von den luzernischen Gerichten (welche übrigens bei deren Beurtheilung das aargauische Recht anzu¬ wenden haben) gutgeheißen, so kann sich dann fragen, ob die Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Handels¬ gesellschaft A. Lüthy und Comp. in Zofingen, als dem Domi¬ zile der Gesellschaft, auch persönlich ein Geschäftsdomizil haben, wo sie persönlich für Schulden der Gesellschaft belangt und in Konkurs gebracht werden können. Zur Zeit ist aber zur Erör¬ terung dieser Frage keine Veranlassung vorhanden, sondern vorerst der Entscheid der luzernischen Gerichte über das in vo¬ riger Erwägung bezeichnete Verhältniß zu gewärtigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet, und demnach das Fakt. B. er¬ wähnte Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 22. Oktober 1877 aufgehoben.