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36. Urtheil vom 4. Mai 1878 in Sachen Ott. A. Im August 1877 beschwerte sich Leo Ott beim Regierungs¬ rathe des Kantons Schaffhausen darüber, daß bei ihm in Folge einer leichtsinnigen Denunziation betreffend Diebstahl in unzu¬ lässiger und ungerechtfertigter Weise eine Haussuchung vorge¬ nommen worden sei. Er verlangte Bestrafung der Schuldigen und Satisfaktion. Nach Untersuchung der Angelegenheit durch die Justizdirektion und nachdem sich ergeben, daß die Haussuchung von der zuständigen Polizeidirektion angeordnet worden, beschloß der Regierungsrath am 27. Oktober 1877:
1. Eröffnung an die Polizeidirektion zu Handen der betreffen¬ den Polizeiorgane, daß in Fällen, wie der vorliegende, der Vor¬ nahme einer Hausdurchsuchung die Einvernahme des Angeschul¬ digten vorangehen sollte, da sich aus einer solchen Einvernahme leicht die Unbegründetheit der Anschuldigung und damit das Weg¬ fallen einer so weit gehenden Untersuchungshandlung, wie einer Hausdurchsuchung, ergeben könne.
2. Mittheilung an den Beschwerdeführer und Eröffnung an den¬
elben, daß die Beschwerde gegen die Organe der Polizei mit der laut Ziffer 1 ausgesprochenen Rüge als erledigt betrachtet werde und daß für den Fall, als die Klage wegen falscher An¬ schuldigung gegen die Denunziantin festgehalten werde, eine diesfällige Erklärung des Reklamanten an die Polizeidirektion gewärtigt werde. Darauf erhob Leo Ott Strafklage gegen Emilie B. in Neu¬ hausen wegen böswilliger Anschuldigung. Allein die Staatsan¬ waltschaft sistirte dieselbe am 31. Dezember 1877, "da sich für Annahme einer wissentlich falschen oder einer fahrlässigen De¬ nunziation keine Anhaltspunkte ergeben haben." B. In diesem Verfahren der Regierung und der Staatsan¬ waltschaft des Kantons Schaffhausen erblickte Ott eine Rechts¬ verweigerung. Er beschwerte sich deshalb mit Eingabe vom 15. Februar 1877 beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß die Justizbehörden von Schaffhausen angewiesen werden, seine gewiß begründete Klage um Genugthuung und Entschädigung für den angethanen Schimpf, sowie die Bestrafung der Schul¬ digen an Hand zu nehmen. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkte in seiner Vernehmlassung: Eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers vermöge er nirgends zu erblicken und hoffe daher, daß der Rekurs abgewiesen werde. Etwas weiteres, als was durch den Beschluß vom 20. Oktober 1877 geschehen, habe er nicht thun können. Wenn der Beschwerdefüh¬ rer die Klage wegen falscher Anschuldigung eingeleitet habe, was dem Regierungsrathe nicht bekannt sei, und ihm von irgend ei¬ ner richterlichen Stelle das Gehör verweigert worden sei, so möge er sich an das Obergericht, eventuell an den Großen Rath wenden, dem letztinstanzlich die Ueberwachung der gesammten Justiz zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Eine Rechtsverweigerung, welche als eine Verfassungsver¬ letzung involvirend das Bundesgericht zur Intervention berech¬ tigt, liegt dann vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine in ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, daß sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt, sei es, daß sie dieselbe stillschweigend unterläßt. Der Natur der Sache nach sind aber solche Beschwerden beim Bun¬ desgerichte nicht schon gegen untergeordnete kantonale Behörden, sondern erst dann zulässig, wenn die kantonalen Oberaufsichts¬ behörden ohne Erfolg zum Einschreiten aufgefordert worden sind.
2. Im vorliegenden Falle kann nun jedenfalls nicht gesagt werden, daß der Beschluß des schaffhausenschen Regierungsrathes vom 20. Oktober 1877 eine Rechtsverweigerung enthalte. Der Regierungsrath hat die Beschwerde des Rekurrenten untersucht und über dieselbe einen motivirten Entscheid erlassen. Die Ein¬ leitung einer Strafklage gegen die Denunziantin oder die Zu¬ sprechung einer Entschädigung an den Rekurrenten war nicht Sache des Regierungsrathes, sondern es mußte Rekurrent selbst auf dem Wege des Straf- oder Civilprozesses gegen die Schul¬ digen vorgehen, wie er dies dann auch nachher gethan hat. Ueber die Sistirungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat sich Rekur¬ rent bei der Regierung nie beschwert und ist dieselbe daher auch nicht in der Lage gewesen, ihr Aufsichtsrecht über jene Beamtung zur Geltung zu bringen.
3. Aber auch seitens der Staatsanwaltschaft liegt eine Rechts¬ verweigerung, welche zu einem bundesgerichtlichen Einschreiten Veranlassung geben könnte, nicht vor. Denn der Staatsanwalt hat weder die Anhandnahme der Strafklage gegen die Emilie B. verweigert, noch dieselbe unerledigt gelassen; sondern er hat eine Verfügung getroffen, durch welche, freilich entgegen dem Begeh¬ ren des Rekurrenten, die Strafklage sistirt statt an das Gericht gewiesen worden ist. Allein da nach der schaffhausenschen Gesetz¬ gebung der Staatsanwalt nicht verpflichtet ist, jede bei ihm an¬ gehobene Klage an das Gericht zu leiten, sondern ihm die Be¬ fugniß zusteht, in Fällen, wo nach seiner Ansicht die Erhebung einer Anklage nicht gerechtfertigt erscheint, das Verfahren zu sistiren, und nun im vorliegenden Falle die Einstellung des Pro¬ zesses gerade damit motivirt ist, daß die Akten keine Anhalts¬ punkte dafür ergeben, daß die Angeklagte sich des eingeklagten Vergehens schuldig gemacht habe, so könnte in der Verfügung der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung nur insofern gefunden werden, als die Gründe der Sistirung bloß vorgescho¬
ben wären, um die pflichtwidrige Geschäftsführung des Staats¬ anwaltes zu verdecken. Zu einer solchen Annahme ist aber kein Grund vorhanden. Eine weitergehende materielle Prüfung der Verfügung mag vielleicht den kantonalen Oberaufsichtsbehörden der Staatsanwaltschaft zustehen und es bleibt daher dem Rekur¬ renten das diesfällige Beschwerderecht vorbehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.