Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Beschluß vom 25. Jänner 1878 in Sachen der Basler Handelsbank gegen die Massaverwaltung der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern. A. Am 1. Dezember 1875 stellte die Basler Handelsbank, Namens der Gesammtheit der Inhaber der Partialobligationen von dem 10 Millionen haltenden Anleihen der Eisenbahngesell¬ schaft Bern-Luzern, beim Bundesgerichte das Gesuch um Reali¬ sation des für jenes Anleihen bestellten Pfandrechtes auf dem Wege der amtlichen Liquidation, gestützt darauf, daß der mit
30. November 1875 von jenem Anleihen verfallene Zins nicht bezahlt worden sei. Das Bundesgericht entsprach jedoch diesem Begehren nicht, sondern beschloß, es sei dasselbe vorerst gemäß Art. 15 lemma 2 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Liquidation von Eisenbahnen einer Versammlung aller Titel¬ inhaber des Anleihens zur Entscheidung vorzulegen. Diese Ver¬ sammlung fand dann wirklich am 18. Jänner 1876 statt und da sich die Mehrheit der Titelinhaber dem Begehren der Han¬ delsbank anschloß, so setzte das Bundesgericht durch Beschluß vom 22. Jänner 1876 der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern eine Frist von 6 Monaten an, um den von dem bezeichneten Anleihen mit 30. November 1875 verfallenen Zins zu bezahlen, unter der Bedrohung, daß im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Bahn versteigert und die Liquidation angeordnet würde. Zugleich wurde die Eisenbahngesellschaft verpflichtet, der Basler Handelsbank die über deren Begehren erlaufenen und von ihr bestrittenen Kosten zu ersetzen. Die Eisenbahngesellschaft erklärte jedoch schon am 27. Februar 1876 ihre Insolvenz, wo¬ rauf vom Bundesgerichte sofort die Liquidation über dieselbe erkannt wurde. B. In dieser Liquidation meldete die Handelsbank die wegen der am 18. Jänner 1876 stattgehabten Versammlung der Titel¬ inhaber des betreffenden Anleihens entstandenen Kosten von 1230 Fr. 90 Cts. an, mit dem Begehren, daß dieselben in Klasse I unter die Liquidationskosten aufgenommen werden. Zur Begründung dieses Anspruches führte sie an, sie habe fr. Zt. die Formalitäten, welche das Bundesgericht angeordnet habe, um eine erste Kreditorenversammlung zu veranstalten, nicht verlangt und nach dem Wortlaute der Obligation und der von ihr pro¬ duzirten Vollmachten hätten über ihre Kompetenz, die Liquida¬ tion zu verlangen, keine großen Zweifel obwalten können. Die in Rede stehenden Spesen seien demnach eigentlich gegen ihren Willen entstanden und sollten ihr deshalb unverkürzt zurückbezahlt werden. C. Der Massaverwalter verwies jedoch entgegen dem gestell¬ ten Begehren jene Kosten in die VI. Klasse, indem er geltend machte, daß Kosten, welche vor Eintritt der Liquidation, wenn auch zum Zwecke der Herbeiführung der letztern, erwachsen seien, nicht den Charakter von Konkurs, sondern lediglich von Partei¬ kosten haben und als solche das Schicksal der Hauptforderung, in deren Interesse sie veranstaltet worden, theilen.
D. Die Basler Handelsbank und der Massaverwalter stellten nun durch das Organ des letztern beim Bundesgerichte das Ge¬ such, daß dasselbe über die Klassifikation jener Kosten durch ein¬ fachen Beschluß entscheide. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Unter die Liquidationskosten, welche nach Art. 38 des Bun¬ desgesetzes über Verpfändung und Liquidation der Eisenbahnen in erster Linie befriedigt werden müssen beziehungsweise von dem Steigerungserlöse vorweg zu nehmen sind, können nur die¬ jenigen Kosten verstanden werden, welche nach erkannter Liqui¬ dation im Interesse sämmtlicher Gläubiger behufs deren Befrie¬ digung durch Vertheilung des Massagutes in Folge der Anord¬ nungen der Liquidationsbehörden entstehen und daher im Kon¬ kurse auch nicht angemeldet zu werden brauchen. Dagegen fal¬ len unter diese Kosten nicht diejenigen Auslagen, welche einzelne Gläubiger oder eine gewisse Klasse derselben zum Zwecke der Herbeiführung der Liquidation gehabt haben. Diese erscheinen vielmehr lediglich als Parteikosten, welche wie jede andere An¬ sprache, um nicht von der Masse ausgeschlossen zu werden, von den betreffenden Gläubigern im Konkurse angemeldet werden müssen.
2. Solche Parteikosten sind nun aber diejenigen Auslagen, um welche es sich hier handelt. Wenn die Basler Handelsbank geltend macht, daß dieselben ohne oder sogar gegen ihren Wil¬ len erwachsen seien, so kann dieser Umstand nicht als entschei¬ dend erachtet werden. Denn, wie das Bundesgericht schon in sei¬ nem Beschlusse vom 11. Dezember 1875 ausgeführt hat, mußte die Einberufung der Versammlung sämmtlicher Titelinhaber ge¬ mäß gesetzlicher Vorschrift erfolgen und es haben daher die dies¬ fälligen Kosten eine ähnliche rechtliche Natur, wie Schuldbetrei¬ bungskosten, die ebenfalls gegen den Willen der Gläubiger zu¬ folge gesetzlicher Vorschrift entstehen, weil sonst die Eröffnung des Konkurses gegen den säumigen Schuldner nicht statthaft ist. Als eine erste Kreditorenversammlung kann jene Ver¬ sammlung keineswegs angesehen werden. Denn dieselbe bezog sich lediglich auf die Titelinhaber des Pfandanleihens, somit nur auf eine spezielle Klasse der Gläubiger, deren Interessen mit denen der übrigen Kreditoren keineswegs identisch waren. Uebrigens ist klar, daß wenn die angeordnete Versammlung ge¬ gen das Begehren der Handelsbank entschieden hätte, von einer Einreihung der betreffenden Kosten unter die Liquidationskosten keine Rede sein könnte; wie sich nun aber die rechtliche Natur dieser Kosten ändern sollte, weil sich die Mehrheit der Titelin¬ haber dem Begehren der Bank angeschlossen hat, ist nicht ein¬ zusehen. Im einen wie im andern Falle sind diese Kosten vor dem Liquidationserkenntniß lediglich im Interesse einer spe¬ ziellen Gläubigerklasse und keineswegs in demjenigen al¬ ler Gläubiger erfolgt und daher nach dem oben Gesagten keine Liquidationskosten. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Das Begehren um Abänderung des Klassifikationsbescheides des Massaverwalters ist abgewiesen und es hat daher bei dem¬ selben sein Verbleiben.