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27. Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen
der Nationalbahn gegen die Nordostbahn.
A. Die eidgenössische Schatzungskommission für die National¬
bahn auf Zürchergebiet erkannte durch Entscheid vom 25. April
1877 u. A. in Dispositiv IV Folgendes: Habe die Direktion
der Nationalbahn zum Zwecke der Gleichstellung der bereits
früher geleisteten Kaution von 250,000 Fr. mit der erstinstanz¬
lich ausgemittelten Entschädigung einen weitern Betrag von
97,169 Fr. 05 Cts. bei der Bank in Winterthur zu Gunsten
der Abtreterin in baar oder annehmbaren Werthpapieren zu de¬
poniren und spätestens bis Ablauf der Frist für den Rekurs ans
Bundesgericht der Schatzungskommission dafür Bescheinigung
beizubringen.
B. Ueber den Entscheid der Schatzungskommission führten beide
Theile Beschwerde beim Bundesgerichte und zwar beschwerte sich
die Nationalbahn in ihrem Rekurse auch über Dispositiv IV, in¬
dem sie behauptete, daß die beim Beginne des Prozesses zum
Zwecke der Inangriffnahme der Arbeiten geleistete Kaution von
250,000 Fr. genüge und das Bundesgesetz keine Anhaltspunkte
dafür gebe, wonach der expropriirende Theil nach einmal geleis¬
teter Kaution zu Nachbesserungen derselben während der Dauer
des Expropriationsprozesses angehalten werden könne.
C. Die Nordostbahn erwiederte hierauf: Nach §. 46 des Bundes¬
gesetzes über Abtretung von Privatrechten habe die Schatzungs¬
kommission die Kautionssumme zu bestimmen, ohne daß hierü¬
ber eine Beschwerdeführung zulässig sei. Sie verlange daher,
daß der Nationalbahn aufgegeben werde, die Kaution von 97,169
Fr. innert kurzer Frist zu bestellen, unter der Androhung, daß
im Unterlassungsfalle Anerkennung der von der Nordostbahn
in ihrem Rekurse gestellten Begehren angenommen würde.
D. Mit Eingabe vom 22. Dezember vor. Js. erneuerte die
Nordostbahn das letztere Begehren in dem Sinne, daß die Na¬
tionalbahn zur sofortigen Kautionsstellung angehalten werde un¬
ter Androhung der Rekursverwerfung für dieselbe und der Rechts¬
gestattung für die Nordostbahn, die Sicherstellung für den be¬
zeichneten Betrag von 97,169 Fr. auf dem Wege der Exekution
herbeizuführen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Recht zum Rekurse gegen einen Entscheid der Schat¬
zungskommission steht mit der in Art. 46 leg. cit. dem Bau¬
unternehmer, welcher sofort nach geschehener Schätzung Abtre¬
tung der Rechte verlangt, obliegenden Verpflichtung zur Kau¬
tionsleistung in gar keinem Zusammenhange. Dasselbe ist viel¬
mehr einzig von der Innehaltung der in §. 35 ibidem angesetz¬
ten Frist abhängig und es kann daher davon überall keine Rede
sein, der Nationalbahngesellschaft für den Fall der Nichtlei¬
stung der ihr von der Schatzungskommission auferlegten Kaution
die Verwirkung ihres Rekurses anzudrohen.
2. Vielmehr ist klar, daß, da die Kautionsleistung nur die
sofortige Inangriffnahme des Enteignungsobjektes ermöglichen
soll, die Androhung in der Regel nur dahin gehen kann, daß
so lange die Kaution nicht geleistet werde, die Arbeiten auf den
betreffenden Grundstücken nicht begonnen werden dürfen. Im
vorliegenden Falle gestaltet sich die Sache allerdings deshalb et¬
was anders, weil die Nordostbahn schon früher gegen eine Kau¬
tion von 250,000 Fr. die Inangriffnahme der Arbeiten gestat¬
tet hat. Welche Folgen nun aber dieser Umstand habe, ob der¬
selbe insbesondere die Auflage einer weitern Kaution ausschließe,
darüber hat nicht das Bundesgericht, sondern gemäß Art. 46
lemma 2 ibidem der Bundesrath zu entscheiden, welchem auch
die Exekution der Entscheide der Schatzungskommissionen zu¬
kommt.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Das Fact. C und D enthaltene Begehren der Nordostbahn¬
gesellschaft ist abgewiesen und wird derselben überlassen, sich an
den Bundesrath zu wenden.