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Versieherungsvertrag. No 42.
l'a fait, c'est-a-dire si elle se rallie simplementa leurs
appreciations generales sur le caractere de la defendereSse
ou si elle tient pour constants les faits qu'ils ont rap-
portes a sa charge. Dans ces conditions, le Tribunal
federal est hors d'etat d'exercer le pouvoir de contröle
qui lui appartJent d'apres la loi et il y a lieu par conse-
quent de renvoyer la cause a l'instance cantonale,
en application de rart. 64 OJF, pour qu'elle mette
a la base de sa decision un etat de fait proprement
dit qui, constatant si et dans quelle mesure la realite
des griefs articules contre la defenderesse est prouvee.
permette d'en apprecier la gravite.
Le Tribunal IMirat prononce:
Le recours est admis dans ce sens que le jugemtmt
attaque est annule, la cause etant renvoyee a l'instance
cantonale pour qu'elle rende un nouveau jugement
conforme aux prescriptions de rart. 63 eh. 3 OJF.
IB. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
42. l1rteU der IL Zivilabteilung vom 1L Juli 1923
i S. 'reuscher gegen 'rauscher.
Versicherung zu Gunsten der Ehefrau unter namentlicher
Bezeichnung derselben. Kann sie nach Scheidung der Ehe
noch Rechte aus der Begünstigung herleiten? Art. 83
Abs. 2 VVG.
A. -
Im Jahre 1905 schloss Fürsprecher Teuscher in
Bern mit der New York Life Insurance Co eine gemischte
Lebensversicherung für 10,000 Fr. ab, wonach sich die
Versicherungsgesellschaft verpflichtete, diesen Betrag
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beim Ableben des Versicherten« an Frau Selma Teuscher-
Strub, Ehegattin des Versicherten», die Beklagte im
vorliegenden Prozess, auszuzahlen.
Am 7. November 1921 wurde die Ehe Teuschers mit der
Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts von Bern ge-
schieden. Dabei genehmigte das Gericht eine von den
Parteien am 19. Oktober gleichen Jahres abgeschlossene
Vereinbarung, wonach sich Teuscher u. a. zur Ausrich-
tung einer jährlichen Rente von 12,000 Fr. an die Be-
klagte verpflichtete und deren Schlussalinea 7 lautete :
«Damit sind Parteien vollständig auseinandergesetzt. Ji
Indessen schlossen die Parteien noch am gleichen Tage
eine teilweise abgeänderte Vereinbarung ab. Danach
überliess Teuscher der Beklagten Wertschriften im
Nominalwert von 200,000 Fr. und verpflichtete sich,
ihr eine jährliche Rente im Betrage der Differenz zwi-
schen dem Ertrag dieser Wertschriften und der Summe
von 12,000 Fr. auszurichten, die 2362 Fr. ausmachte.
Im übrigen wurden die (hier nicht interessierenden) Be-
stimmungen der früheren Vereinbarung wiederholt oder
durch Verweisung bestätigt, mit Ausnahme des Schluss-
alineas 7.
In der Folge verehelichte sich Teuscher mit der Klä-
gerin.
Am 15. August 1922 errichtete er eine letztwillige Ver-
fügung, durch welche er die Klägerin als Universalerbin
seines gesamten ererbten und verdienten Vermögens
einsetzte, mit der Einschränkung immerhin, dass sie nur
insoweit vom Kapital brauchen dürfe, als die Nutznies-
sung nicht zu einem standesgemässen Leben hinreiche;
doch durfte sie über einen Betrag von 75,000 Fr. frei
verfügen, sei es zu Lebzeiten, sei es von Todes wegen,
während der Überschuss zur Verteilung an fünf wohl-
tätige Anstalten gelangen sollte.
Zwei Tage später starb Teuscher.
Mit der vorliegenden Klage verlangt seine Witwe.
es sei zu erkennen, der Versicherungsanspruch gegen-
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Versleherungsvertrag. N0 42.
tiber der New York im Betrage von 10,000 Fr. stehe ihr
zu, und die Beklagte sei demgemäss zu verurteilen, ihr
diesen Betrag zur Verfügung zu stellen. Zur Begriin-
dung machte sie geltend, die Begünstigung der Beklagten
sei gemäss Art. 154 Abs. 3 ZGB infolge der Scheidung
von Gesetzes wegen dahingefallen, zudem von Teuscher
widerrufen und d\lrch letztwillige Verfügung der Ver-
sicherungsanspruch ihr zugewiesen worden. Die Beklagte
trug auf Abweisung der Klage an und verlangt mit
Widerklage, es sei zu erkennen, der Versicherungsan-
spruch stehe ihr zu, und die Klägerin sei demgemäss zu
verurteilen, ihr die Polize auszuhändigen und der Aus-
folgung der beim Gericht hinterlegten Versicherungs-
summe an sie zuzustimmen.
B. -
Durch Urteil vom 22. März 1923 hat der Appel-
lationshof des Kantons Bern die Hauptklage abgewiesen
und die Widerklage zugesprochen, davon ausgehend.
dass die Vorschrift des Art. 154 Abs. 3 ZGB auf Be-
günstigungen aus Versicherungsvertrag nicht anwend-
bar sei und dass Teuscher die Begünstigung der Beklag-
ten nicht, auch nicht durch konkludente Handlung,
widerrufen habe.
C. -
Gegen dieses am 17. Mai zugestellte Urteil hat
die Klägerin am 28. Mai die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt, unter Erneuerung des Hauptklagean-
trages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Zu Unrecht bestreitet die Beklagte der Klägerin
die Aktivlegitimation, da vom Schicksal der Klage der
Betrag sowohl ihres Nutzniessungskapitals, als auch des
Kapitals abhängt, welches ihr allfällig zum Verbrauch
zur Verfügung steht.
2. -
Zwar hat die Klägerin den Standpunkt nicht
eingenommen, die Begünstigung der Beklagten habe
nach dem Willen Teuschers von vorneherein nur für
den Fall gegolten, dass die Ehe mit ihr durch seinen Tod
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gelöst werde. Indessen handelt es sich bei dieser Frage
der Auslegung der Begünstigungsklausel, wie bei der
Auslegung jeder Willenserklärung, um eine Rechtsfrage.
die der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat.
'In der Tat schiene jener Standpunkt seine Rechtferti·
gung in der Vorschrift des Art. 83 Abs. 2 VVG zu finden.
wonach bei der Begünstigung unter dem Ehegatten der
überlebende Ehegatte zu verstehen ist -
einer Vorschrift,
die gemäss Art. 102 VVG auch auf Versicherungsverträge
Anwendung findet, welche zur Zeit des Inkrafttretens
des VVG bereits bestanden haben. Allein als Auslegungs-
regel ist jene Vorschrift nur massgebend, wenn nicht
ein anderer Wille des Versicherten ersichtlich ist. Eine
derartige, die Auslegungsregel ausser Anwendung setzende
Willensäusserung will RÖLLI (Schweizerische Versiche-
rungszeitschrift, Jahrgang I S.32) in der namentlichen
Bezeichnung der begünstigten Ehefrau erblicken. In-
dessen könnte dieser Auffassung jedenfalls insoweit
nicht beigestimmt werden, als mit ihr die Meinung ver-
bunden sein sollte, die Bezeichnung der begünstigten
Person einerseits mit ihrem Vor- und früheren Ge-
schlechtsnamen, anderseits mit ihrer Eigenschaft als
Ehefrau des Versicherten sei im Zwafel dahin auszu-
legen, dass diese. Person auch dann noch Rechte aus der
Begünstigung herleiten könne, wenn sie zur Zeit des
Todes des Versicherten nicht mehr seine Ehefrau war.
Denn es ist nicht einzusehen, welcher andere Sinn jener
Zusatzbezeichnung "beizumessen wäre als der, dass die
Begünstigung an eine auflösende Bedingung geknüpft
ist, kraft welcher sie ohne weiteres dahin fällt, sobald
die betreffende Person ihren Stand als Ehefrau des Ver-
sicherten verliert, also von vorneherein nur für solange
gilt, als ihr dieser Stand wirklich zukommt. Zu diesem
Ergebnis führt auch die Überlegung, dass der mit solchen
Begünstigungen im allgemeinen verfolgte Zweck der
Familienfürsorge normalerweise entfällt, wenn die Ehe
des Versicherten mit der Begünstigten geschieden wird.
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Versieherungsvertrag. N0 42.
(Die weitere Frage, ob in einem solchen Falle eine andere
als die namentlich genannte Person, welche inzwischen
Ehefrau des Versicherten geworden ist, die Auslegungs-
regel des Art. 83 Abs. 2 VVG für sich in Anspruch neh-
men könne, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden). Demnach kann also nur ausnahmsweise, unter
besonderen Verhältnissen, angenommen werden, eine in
dieser Form ausgesprochene Begünstigung solle nach
dem Will~n des Versicherten über die Scheidung hinaus
wirksam sein.
Besondere, eine solche Auslegung der Begünstigungs-
klausel zulassende Umstände können nun aber nicht
etwa schon im Fortbestand freundschaftlicher Bezie-
hungen unter den geschiedenen Ehegatten, noch in der
Zustimmung Teuschers zur Fortführung seines Namens
durch die Beklagte erblickt werden, und ebensowenig
darin, dass das Schlussalinea der ersten Vereinbarung
über die Nebenfolgen der Scheidung nicht in die zweite
hinübergenommen wurde, da letzterer kein Anhaltspunkt
dafür zu entnehmen ist, jene Klausel, welche einen An-
spruch der Beklagten aus Versicherungsvertrag ausschloss,
sei in der Meinung fallen gelassen worden, dass die Be-
klagte ausser dem ihr überlassenen Kapital von 200,000
Franken und der Rente bis auf 12,000 Fr. auch noch die
Versicherungssumme erhalten solle.
Dagegen wäre jener, der Beklagten günstigen Aus-
legung der Vorzug zu geben, wenn, wie sie behauptet,
Teuscher sich anfangs Juli 1922 dahin geäussert haben
sollte, ihre Begünstigung aus der Lebensversicherung
bleibe bestehen. Eine solche Äusserung wäre ferner auch
von Bedeutung für die Auslegung der letztwilligen Ver-
fügung, indem sie den Schluss zuliesse, dass die testa-
mentarische Zuwendung sämtlichen ererbten und ver-
dienten Vermögens an die Klägerin den streitigen
Lebensversicherungsanspruch nicht umfasse. Dabei ver-
schlägt es nichts, dass jene Äusserung der Errichtung
der letztwilligen Verfügung vorangegangen ist; denn es
Versicherungsvertrag. NI> 42.
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darf angenommen werden, Teuscher hätte den Ver-
sicherungsanspruch im Testament ausdrücklich
er-
wähnt, wenn er inzwischen anderen Sinnes geworden
sein sollte, zumal die Zwischenzeit nur wenige Wochen
betrug. Endlich würde sich die Klägerin gegenüber einer
derartigen ausdrücklichen Bestätigung der Begünstigung
nach der Scheidung jedenfalls nicht mehr auf Art. 154
Abs. 3 ZGB berufen können, sodass nicht entschieden zu
werden braucht, ob diese Vorschrift grundsätzlich auch
auf Begünstigungen aus Versicherungsverträgen zutreffe.
Nun hat die Beklagte den Beweis für eine solche Äusse-
rung Teuschers freilich nur durch ihr eigenes Parteiver-
hör angetreten, eventuell immerhin in Verbindung mit
Beweisaussage. Indessen handelt es sich jedenfalls bei
der Beweisaussage um ein ächtes Beweismittel, da Art.
421 der bernischen ZPO auf die wissentlich falsche Be-
weisaussage die gleiche Strafe androht wie auf das
wissentlich falsche Zeugnis (vgl. auch AS 46 II S. 347 ff.
Erw. 2). Die Sache ist daher zur Abnahme dieses Be-
weises und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, wobei ihr die Würdigung des Beweiswertes
der Aussagen der Beklagten natürlich vorbehalten bleibt.
Sollte der Beweis misslingen, so liesse sich immerhin
noch fragen, ob nicht die letztwillige Verfügung, auch für
sich allein betrachtet, einen Anhaltspunkt für die der
Beklagten günstige Auslegung der Begfinstigungsklausel
abgebe. Diese Frage fällt nicht mit der von der Vor-
instanz bereits gelösten zusammen, ob die letztwillige
Verfügung einen Widerruf der Begünstigung in sich
schliesse, und muss nicht notwendig die gleiche Lösung
wie jene finden. Sollte die Vorinstanz sie verneinend
entscheiden, so müsste dann freilich auf Grund der vor-
stehenden Ausführungen die Widerklage abgewiesen
und die Hauptklage zugesprochen werden. Für das
Bundesgericht liegt kein Anlass vor, schon im gegen-
wärtigen Berufungsverfahren zu dieser Frage Stellung
zu nehmen.
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Markenschutz. N0 43.
. Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass
das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu
weiterer Beweisabnahme und neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
IV. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE.
43. Urteil der L Zivi1a.btellung vom lL Juli lSaS
i. S. 13.rtSch gegen Ernst.
Frage der Verwechselbarkeit zweier Marken bei einem sog.
schwachen Zeichen (Ährenbild für Teigwaren).
A. -
per Kläger Robert Ernst ist- Inhaber einer Teig-
waren fabrik in Kradolf, welche seine Vorfahren schon
seit 1858 betrieben haben. Im Anfang des Jahres 1920
entschloss er sich, an Stelle der Marke, die sein Vater
verwendet hatte, und die ein Thurgauer Mädchen
darstellte, eine neue einzuführen. Auf Veranlassung
des Vertreters der lithographischen Anstalt Trüb & Oe
in Aarau, namens Rechstein~r, setzte er sich deswegen
mit dem Künstler Blöchlinger in St. Gallen in Verbin-
dung. Dieser entwarf eine Marke, die in einer aufrecht-
stehenden Ähre, mit ausstrahlenden, parallel geführten
Haaren bestand, auf deren unterstem Drittel der Buch-
stabe R links und E rechts der Ähre angebracht war.
Dem Kläger gefiel diese Marke und er « kaufte» sie,
wie er sagt, im März 1920, übergab aber die Herstellung,
da ihm Rechsteiner zu teuer schien, den Firmen Seitz
in St. Gallen und Martin in Herisau; er bestellte bei
ihnen 100,000 Stück Verpackungen, die mit der Marke
Blöchlingers versehen waren. Vom April 1920 an brachte
Markenschutz. N° 43.
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er seine Produkte in diesen Verpackungen auf den Markt .
Hingegen unterliess er es, die Marke eintragen zu lassen.
B. -
Im Herbst 1922 brachte der Beklagte Bertsch,
welcher in Romanshorn eine Teigwarenfabrik betreibt,
Produkte in einer Verpackung in den Handel, die als
Marke ebenfalls eine aufrechtstehende Ähre mit aus-
strahlenden Haaren führt. Die Ähre ist jedoch auf
der einen Seite der Verpackung durch eine unregel-
mässige hochgestellte Raute eingefasst. Auf dem unter-
sten Drittel der Ähre liegt ein schwarzes Band quer
über derselben, welches das Wort «Bertsch)) trägt.
Am 12. Juni 1922 hatte der Beklagte diese, von Carl
Böckly in St. Gallen entworfene Marke (mit Rauten-
einfassung) im eidg. Markenregister eintragen lassen.
C. -
Nun liess auch der Kläger seine Marke, und
zwar am 28. November 1922 eintragen; und er ver-
langt mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Arbon
als einziger kantonaler Instanz angehobenen Klage:
. 1. die Marke des Beklagten sei nichtig zu erklären
und zu löschen;
2. der Beklagte sei zu verpflichten, den Vertrieb
seiner mit dieser Marke versehenen Erzeugnisse bezw.
der mit derselben versehenen Verpackungen sofort
einzustellen, und es sei ihm die künftige Verwendung
der Marke im Geschäftsverkehr zu untersagen;
3. sämtliche mit der angefochtenen Marke versehe-
nen Verpackungen seien sofort zu beschlagnahmen und
zu vernichten;
4. der Kläger sei berechtigt zu erklären, das Urteil
auf Kosten des Beklagten im Schweizerischen Handels-
amtsblatt und in andern, vom Gericht zu bestimmenden
Blättern zu veröffentlichen.
Zur Begründung führte der Kläger aus, seine Marke
habe sich überall rasch und -gut eingeführt; er habe
schon das dritte Hunderttausend im Gebrauche. Er
verwende die Marke in zwei Farben-Nuancen: für
die sog. Einbeitsqualität benütze er die grünliehe