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96 Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 22. scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde fehl. Ein nicht vorhandenes Vermögensstück kann allerdings nicht ver- arrestiert werden, die Arrestierung eines Guthabens aber . . hat nach der Praxis die Behörde auf die Behauptung des Auestgläubigers hin vorzunehmen, und die Frage, ob die Forderung besteht, und die angegebenen Personen wirk- lich deren Gläubiger und Schuldner sind, bleibt aus- schliesslich dem Gericht zur Entscheidung vorbehal- ten. Dem Begehren auf Verarrestierung der behaupteten Forderung der' Eierhandels-Aktiengesellschaft gegen Alfred Popper war deshalb Folge zu geben, vorausgesetzt dass der letztere zur Zeit der Auswirkung des Arrestes wirklich in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte. Ob das der Fall war, hat die Vorinstanz nicht festgestellt, was nachzuholen ist. In diesem Sinne wird die Sache an die . kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, festzustellen ob der vom Arrestgläubiger bezeichnete Schuldner des verarrestierten angeblich gegen ihn bestehenden Gut- habens im Zeitpunkt der Arrestaufnahme in der Schweiz seinen 'Vohnsitz hatte. .
22. Entscheid vom S.Juni l.9a3. i. S. lupf. Pfändbarkeit der von der Stickereitreuhandgenossenschaft ausgerichteten Entschädigung für die Stillegung von Schlffli- lohnstickmaschinen. A. - Die unter Mitwirkung des Bundes zur Milderung der gegenwärtigen Notlage der Stickereiindustrie ge- gründete und von ihm unterstützte Stickereitreuhand- genossenschaft verabfolgt Subventionen zur Förderung Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 22. 97 und Hebung der Fabrikation und des. Exportes, und zwar unter anderem in der Form' der « Subventionie- rang» von auf Antrag der Eigentümer 'o?er Päch~er für mindeStens drei Monate durch Plo~blerung stIll- gelegten gebrauchsfähigen Schifflilohnstickmaschinen. Zum Bezug der Stillegunsgsentschädigung ist in der Regel jeder Lohnsticker berechtigt, dem es unmöglich ist, Ware zum Selbstkostenpreis zu «erhalten ». Als Stillegungsentschädigung wird pro Werktag beza~lt an den Eigentümer oder Pächter einer 10-Yards-Schlff- listickmaschine je nach den Umständen 4, oder 6 Fr.; zweier 10-Yards-Schifflistickmaschinen 9 Fr.; dreier 10-Yards-Schifflistickmaschinen 11 Fr.; von 4-10 10-Yards-Schifflistickmaschinenn 3 Fr. pro Maschine; von mehr als 10 10-Yards-Schifflistickmaschinen 3 Fr. für jede der ersten zehn und ,2 Fr. 50 Cts. für jede weitere Maschine. Ziff. 9 des bezüglichen Reglementes lautet: ( Die Ent- schädigung wird monatlich· an die Bezüger ausbezahlt. Sofern jedoch von Hypothekargläubigern oder Faust- pfandgläubigern von Hypothekartiteln oder von Ver- pächtern der einwandrefeie Nachweis geleistet wird, dass sie ausstehende Zinsen .zu for,dern haben, kann die Entschädigung ganz oder teilweise an sie ausge- richtet werden.» Die Mittel zur Ausrichtung dieser Unterstützungsbeiträg~ entnimmt die Stickereitreu- handgenossenschaff der Bundessubvention. B. - In zwei Betreibungen der Rheiiltalischen Kre- ditanstalt gegen die Gebrüder Rupf pfändete das Be- treibungsamt Altstätten deren Anspruch auf Still- legungsentschädigung für ihre beiden Schimistickma- schinen im Betrag von 9 Fr. pro Werktag für drei Mo- nate. C. - Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde verlangen
98 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 22. die Schuldner unter Anrufung der Art. 92, Ziff. 3 und 9, eventuell 93 SchKG die Aufhebung dieser Pfändung, eventuell ihre Beschränkung auf die Hälfte. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Rekurrenten machen in erster Linie geltend, die Stillegunsgsentschädigung sei als Ersatz für die zeitweilige Unbrauchbarmachung ihrer Berufswerkzeuge gleichwie diese selbst gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Dieser Standpunkt scheitert jedoch daran, dass die Stickmaschine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als Kompetentstück in An- spruch genommen werden kann, weil sie ein mechani- sches Hilfsmittel mit kapitalistischem Einschlag dar- stellt; dies gilt umsomehr, wenn sie nicht mehr, wie früher allgemein, von Hand, sondern durch motorische Kraft bewegt wird, wie das bei den Schifflistickma- schinen zutrifft (AS 23 11 S. 1268 f. und Entscheid vom 19. Juni 1922, nicht publiziert).
2. - Ebensowenig kann die Auffassung als zutreffend anerkannt werden, dass die Stillegungsentschädigung als eine Art. Arbeitslosenunterstützung gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG unpfändbar sei. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entziehung der Unter- stützung den Berechtigten der Not aussetzen würde oder doch zur Folge hätte, dass er die ausserordentlichen Aufwendungen, welche durch einen besonderen Not- fall erheischt werden, aus andern Mitteln bestreiten müsste. Die Stillegungsentschädigung wird aber aus- gerichtet, ohne dass die eine oder andere dieser Voraussetzungen vorläge. Dass mit :dem Stillegungs- beitrag dem Lohnsticker nicht nur der Notbedarf ge- sichert werden will, ergibt sich insbesondere aus der Abstufung des Betrages nach der Anzahl 'der stillge- legten Maschinen, sowie aus Art. 9 des Reglements, wonach ihm dadurch die Zahlung gewisser Schulden Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. 99 ermöglicht werden soll. Mit diesem Zwecke wäre die Unpfändbarkeit nicht vereinbar. Überhaupt wird die Stillegungsentschädigung ja nicht ausschliesslich im Interesse des einzelnen Lohnstickers ausgerichtet, sondern auch im allgemeinen Interesse, nämlich um dem Miss- verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage entgegen- zutreten, welches den Stichpreis zu sehr herunterdrückt (vgI. Ziff. 10 des Reglements). Hjevon abgesehen han- delt es sich um eine periodische Unterstützung. während Art. 92 Ziff. 9 im Gegensatz zu Art. 93 SchKG nur einmalige Unterstützungen.im Auge hat.
3. - Endlich machen die Rekurrenten die relative Unpfändbarkeit der Stillegungsentschädigung als des Ersatzes für Stichlohn geltend. Erste Voraussetzung für die Unpfändbarkeit. unter diesem Gesichtspunkt wäre aber, gleichwie bei dem in Erw. 1 erörterten Ge- sichtspunkt, dass die (relative) Unpfändbarkeit auf den Stichlohn des Lohnstickers selbst zuträfe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der vom Stickmaschinenei- gentümer oder -pächter verdiente Siichlohn ist die Vergütung für das Besticken des Stoffes, welcher ihm vom Stickereikaufmann übergeben wird mit dem Auf- trag, ihn nach Muster zu besticken, also Werklohn. Die Unpfändbarkeit des Werklohnes wird aber nach ständiger Rechtsprechung nur anerkannt, wenn er im wesentlichen Entgelt für vom Schuldner selbst geleistete Arbeit ist. Im Stichlohn sind nur aber, ausser der Vergütung für' die Arbeit des Stickers, auch die Vergütungen für das zum Besticken verwendete Garn, für die zur Inbetriebsetzung der Maschine verbrauchte motorische Kraft, für den Gebrauch der Maschine über- haupt (Anteil an der Verzinsung und Amortisation des darin investierten Kapitals, das mehrere Tausend Franken beträgt; vgI. Erw. 1 hievor) und für die Hülfsarbeit,
z. B. für das Nachsehen, enthalten, sodass auch dann, wenn, wie es vorliegend der Fall zu sein scheint, der Eigentümer der Maschine selbst daran arbeitet und
100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 23 •. nicht ein von ihm gedungener Arbeiter, der Stichlohn nicht hauptsächlich nur die Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit darstellt und daher pfändbar ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 14. Juni 19a5 i. S. Geier. Art. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurberufs mit eigenem Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit des Automobils ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner als Lohnchauffeur voraussichtlich eine Anstellung finden wird. ~4. - Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank in St. Gallen in Liq. ein Automobil im Schatzungs- werte von 1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob dagegen Beschwerde mit der Begründung, dass er das Auto- mobil zur Ausübung seines Chauffeurberufes benötige, weil er infolge seines Gesundheitszustandes als Lohn- chauffeur keine Stellung, annehmen könnte. Das Be- zirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab und die Abweisung wurde vom Obergericht am 4. Mai 1923, eröffnet am 16. gl. Mts., in der Erwägung bestätigt, dass der RekulTent aus den gleichen Gründen auch als freierwerbender Chauffeur sein Auskommen nicht finden könnte. B. - Hiergegen beschwerte sich Geier am 26. Mai 1923 rechtzeitig beim Bundesgericht. Er macht geltend, dass es zur Zeit unmöglich sei, als Automobilführer eine Anstellung zu finden. Die. Arbeitslosigkeit wUrde aber sein Lungenleiden verschlimmern und ihn mit seiner Familie unterstützungsbedürftig machen. Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 23. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 101 Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung thres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, In- strumente und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechts- sprechung die Erwerbstätigkeit, solange sie im we- sentlichen in der Ausübung erlernter Fähigkeiten oder der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie fällt dagegen als Unternehmung nicht mehr unter Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn neben der persönlichen Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, oder fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare Naturkräfte verwendet werden (BGE 23 133 und 168 ; 25 I 104 (Sep.-Ausg. 2 55) ; 1!1 I 98 (Sep.-Ausg. 4 39) ; 30 I 124 (Sep.-Ausg. 7 67). . . Die Personenbeförderung durch AutomobIl 1st HUll offenbar als Unternehmung in diesem Sinne anzuspre- chen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht in der Benützung des Automobils und seine Bedie~ung el:~ol~ zu dem Zwecke, aus dieser Kapitalanlage em Ertragms zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wagen vom Betreibungsamte nur auf 1000 Fr. geschätzt wor- den ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher als Mindestergebnis der Zwangsversteigerung in. Rech- nung gestellt werden darf. Als Betrag der ~m ~utomobil liegenden Kapitalanlage dagegen muss sem BIlanzwert angenommen werden. Dieser bemisst sich aber nach den Aufwendungen, welche der Wagen dem Unternehmen gekostet hat und lässt nur die buchmässig be~ründeten Abschreibungen zu. Er muss deshalb~ wenn. uberhaupt der Wagen der berufsmässigen Personen~eförderung . dienen soll, bedeutend höher als der betreIbungsamt-, liehe Schatzungswert sein. Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchs-