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580 Staatsrecht. IX. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE I>E LA PROPRIETE
63. Urten vom ~3. Dezember 19~~
i. S. Keyenbergund Genossen gegen Zug, Itantonsrat. Beschwerdelegitima?on bei allgemein verbindlichen· Erlassen. - Anfechtung emes kantonalen Gesetzes über die Nutz- barmachung der, Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in wohle.rwor.bene priv~te Wasserrechte). Bedeutung der nach der bishengen zugenschen Gesetzgebung den Uferanstössem zuk.?~me~d~n Befugnis .zur Benutzung der Wasserkraft. ~llla_ssIgke~t ihrer entschädigungIosen Beseitigung zu Gunsten des sta~1JicI!~ ~as~erkraf~reg~,. soweit von der Befugnis noch mcht tatsachlichdurch Erstellung. entsprechender A~lagen ;~der i\~t.retung an .einenDritten Zllr Ausnutzung- ~mt behordhcher Bewilligung Gebrauch gemacht worden 1st. A:~wendbarerklämng der Verwirkung':lgrunde des Art. 65 des .eldgen. WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908 erteIlten Wasserrechtskonzessionen. Inwiefern statthaft? Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die Neuerstellung,den Umbau oder die Erweiterung von Wasser- werken zu bezahlenden ·e Konzessiongebühr » bei solchen ~aute~, die zur Ausübu:Q,g eines bereits bestehenden, ledig- hch bIsher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonder- rechts ~n der betreffenden Wasserkraft errichtet werden. ~orschnft, wonach «sämtliche'Wasserwerke des Kantons)} emen n~~h .den eidgenössischen Vorschriften zu berech- nenden Jahrlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bmttopferde- kraft. zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer solchen. Auflage, wenn es sich um einen wirklichen « Zins * (~n~gelt. für die Einräumung der Wassernutzung) handelte, hinSIchtlich der vor Einfühnmg des Regals erworbenen Wasserrechte. Statthaftigkeit. wenn die Abgabe als (beson- ~~re ~asserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien fur die Entscheidung dieser Frage, A. ---,- Das privatrechtliche ~esetzbuch für den Kan- ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember 1873 'bestimmt: Eigentumsgarantie. N° 63. 581 « § 164. Nicht erweislich dem Privateigentum an- heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras- sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche bestimmte Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver- ordnungen von jedermann frei benützt werd~n. Solange sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu dienen,' nicht verlieren. können besondere Privatbe- rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw. den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch Zueignung oder Ersitzung erworben werden. J) « § 167. Wer an einem öffentlichen Gewässer eine Privatberechtigung erworben hat, ist verpflichtet, die- selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschrän- kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser- teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung ver- kümmern darf.) « § 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . - vorbehalten die Bestimmungen der §§ 164 und 167 - berechtigt, für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen. » « § 176. Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Was- sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt würden. ! Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das Wasser oberhaI}) nicht abgeleitet oder zurückgehal- ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen gestaut werden;:' \auch sind ältere Wasserwe,rke, bei 582 Staatsrecht. ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Ge- werbe als unumgänglich nötig erscheinen.») An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem
1. Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des EG zum ZGB getreten. Es erklärt in § 86 Abs. 1 den Zuger:" und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privat- eigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeinge- brauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1) und knüpft « besondere Privatberechtigungen:. an solchen Sachen an eine. « ausdrückliche Konzession », die bei öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird (Abs. 2 und 3). « Den zur Zeit bestehenden Wasser- werken » sollen dabei immerhin « ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewahrt bleiben » (Abs. 4). Nach § 117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen, Bächen und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grund- eigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Ver- trag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften, welche unmittelbar an « jenes» Ge- wässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug auf die öffent- lichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu Handen des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezial- gesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4: « Bis zum Erlasse eines SpezialgeSetzes ist bei Flüssen und Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften ver- schiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer, vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen.» § 131 bezeichnet die im P r i v a t e i gen t umstehenden Bäche als Be- standteile aller von ihnen berührten Grundstücke und verbietet « daher» einzelnen Mitberechtigten Ver- änderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung, Eigentumsgarantie. N° 63. 583 Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be- nachteiligt werden. In § 132 wird mit einigen r~daktio nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2 sollen immerhin « Einsprachen gegen künstliche Ver- änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer- den wenn und soweit durch diese Veränderungen ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg- ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent- sprechenden l\fitgenuss an der Anlage.» Und § 134 lautet: « Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen gelten auch für die Inhaber von ~p~vaten. Wasser- rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen an offentlichen Ge- wässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Um- fang der staatlichen Konzession eine ~insch~änkung erfahren. » « Die näheren Ausführungen uber die staat- liche Konzession an öffentlichen Sachen» sind nach § 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : « vor- behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser- baupolizei » (ebenda Satz 2). Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte angenommen, das nach unbenutztem Abl~uf der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe- rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Rege- lung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt. 5&l Staatsrecht. Die §§ 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und ~9 des;llelien Gesetzes lauten: « § 1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öf- fentlichen Gewässer steht dem Kantone zu.» « § 3.. Die . Verleihung von neueq Wasserrechten, die übertragung solcher Verleihungen, die Einräu- mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie die Erteilung von' Bewilligungen zur Umänderung oder Erweiterung bestehender Wasserwßrke und zur Ver- änderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Re- gierungsrat zu. ~ , « . § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungs- rat in den in Art.; 65 des' Bundesgesetzes genannten Fällen als verwirkt erklärt werden,. Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar. Gegen bezügliche Bescp1üsse ist der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig.» « § 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem Um~au oder der Erweiterung eines schon bestehen- den Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilli- gungsgebühr von 4 Fr. per BI,"uttopferdekraft zu ent- richten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon be- stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet.» « § 19. Der jährliche Wasserzinswird für alle be- stehenden und neuen Wasserwerke nach deneidge- 'nössischen Vorschriften berechnet. Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen und beträgt 6 'Fr. pro Bruttopferdestärke. Die Festsetzung des. Wasserzinses für die einzelnen Wasserwerke ist Sache des Regierungsrlltes. Die Hälfte des Nettoertrages de~Wasserzinses fällt Eigentumsgarantie. N° 63. 585 im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an- stossenden Gemeinden zu. » B. - Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genos- sen besitzen an zugerischen Gewässern, welche nach § 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen zu den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch - vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum ZGB begründete - Sonderrechte auf Ausnützu~g der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie- den geartete Erwerbsgründe zurückgehen,. d.enen. sie aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne des die « Unverletzlichkeit» solcher gewährleistenden Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen. «( Das Eigentum der Privaten, der ge~stliche.n und weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un- verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund- eigentum für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün- den der allgemeinen \Vohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver- langt werden.») . ' . Mit der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch- ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die Aufhebung der §§ 1 (Abs. 1),16,18 und 19 des der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Was- serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk- lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Soll- ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ- ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur- renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden, unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht anzurufen.
3. - Nach Art. 65 des eidgcm. Wasserrechtsgesetzes, der nach § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok- tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe Anwendung finden soll. kann die Verleihung durch die Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn der Beliehene entweder a) « die ihm durch die Verlei- hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz- ausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes ver- säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden könnte» oder b) ({ den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder auf- nimmt», oder c) « wichtige Pflichten (aus der Ver- leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt». Der erste dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon- zessionen bestehen, in denen die Behörden der Ver- säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn- ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage AS 48 I - 1922 41 606 Staatsrecht. der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen Tatbe- ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während
• einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Konzession, hatte sich das Bundesgericht bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob- waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,. sondern lediglich "als Polizeierlaubnis zu einer bestimm- ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt. weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent- ziehen, « wenn während längerer Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwider- gehandelt wird», als aus der Natur der Sache folgend und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse (AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen- den Beschränkung der Konzessi6n als befugt betrach- tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson- ders ermächtigt zu sein, so kann aber auch gegen die nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwir- kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein- gewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings der Fall, wo die konkrete « Konzession» selbst die Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge- wisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich- ten entweder ausdrücklich anders geordnet· haben sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere. weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Um- stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie Eigentumsgarantie. N0 63. 607 denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Ge- setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings, uneingeschränkt, sondern nur « sinngemäss» für an- wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent- schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten insoweit auf die individuelle· Anfechtung eines ihn e n g e gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch- tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus- ses zu verweisen sind.
4. - Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes « bei Erstellung neuer, Umbau- oder Erweiterung b~ stehender Wasserwerke» zu entrichtende « einmalige » Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau- projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean- standen, wenn man es dabei lediglich mit einem Ent- gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten Baupläne in bau- und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vor- schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk- bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be- reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert werden kann und muss und, als eine besondere In- anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf. Diesen Charakter hat indessen die streitige « Bewilli- gungsgebühr » offenbar nicht. Vielmehr kann keinem Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge- setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Ein- räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1 « bei Em- pfang der Wasserrechtsverleihung » zu entrichten ist, 608 Staatsrecht. also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird. Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr- kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft- nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten Bauprojektes verursachten Mühe- und Kostenaufwand darstellen soll, denn dieser Aufwand ist keineswegs not- wendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftaus- nützung proportional, er hängt daneben noch von einer Reihe anderer Momente ab. Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die «Bewilligungsgebühr » mit der « Wasserrechtsverlei- hung » bringt, in Verbindung mit der beschränkten, nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach den Erklärungen der Antwort dem durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regali- tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt ab~r anderer- seits auch die Annahme zu, da~s die Gebührenpflicht nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W. dass dabei nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was- s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist, die zur Ausübung eines bereits - in einer der oben Erw. 2 erörterten Weisen - begründeten, lediglich bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer- den. Dass § 18 Abs. 2 - von diesem Standpunkte aus ungenau - von der bei Um- oder Erweiterungsbauten «neu gewonnenen ll, nicht von der dazu «neu ver- liehenen» Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent- gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor- Eigentumsgarantie. N° 63. 609 aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser- rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus- nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft, indem die Ausübung der diesem durch § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin- dert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden sind, so müsste sie allerdings insoweit als verfassungs- widrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben werden kann, und dieses - durch das angefochtene Gesetz erst eingeführte - Regal mit rückwirkender Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor- handenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechti- gungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo sie sich in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft, wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktien- gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge- 610 Staatsrecht. wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung an- geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei , Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl- erworbenes Recht wieder erstatten muss.
5. - Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund- sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit des in letzter l:inie angefochtenen § 19 des Gesetzes,
d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Ge- bühr) für die Überlassung der betreffenden Wasser- kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,
d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas- sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge- brachter, sondern einfach an den Besitz eines ver- mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur- sprungs geknüpfter und in diesem Sinne « voraus- setzungsloser )) Beitrag zur D-eckung des staatlichen Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen Ver- letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer- den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743). Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be- zeichnung als « Zius)} und der Bezugnahme auf die Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter tragende periodische Leistung für die staatliche Ein- Eigentumsgarantie. N° 63. 611 räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als « Steuer») für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent- scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräu- mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be- fugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver- wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor- schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit noch nichts gesagt. Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte In- halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab- gabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch die « Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent- sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft. Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an, ohne dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge- wässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Ab- gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu- mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu- sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines. solchen Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung 61;! Staatsrecht. für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art. Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei- chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r - m ä s si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer- artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er- klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden zu behaften sind, dass die entspreche~den Leistun- gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt - und zwar zulässiger Weise - in der Praxis auch die aus- genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell- ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche Tragweite der nunmehr in § 19 des angefochtenen Ge- setzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten viel- leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu- tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu- lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab- gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel- haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis- her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An- nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor- schrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die Eigentumsgarantie, weil' wegen der Höhe dieser Steuer Eigentumsgaranfie. N° 63. 613 die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent- lichen Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen \Vasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des Art. 49 eidgen. \VRG nicht mehr möglich wäre und die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte ne~ erworben und ausgebeutet werden können, « WOmIt der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch würde ». Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer mit dem «Wasserzins », wenn beide zusammen zu einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Brutto- pferdekraft führen. Es schliesstdie Verb~ndun~. e~ner solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen Leistungen und Bedingungen, die einen Gege~wert für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden sollen, wie einmalige « Konzessionsgebühr », (~Abgabe von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens am Gewinn, Heimfall der Verleihung » usw. nicht aus, unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda). Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was- serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründu~g neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In § 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich· vorgesehen, nämlich die in Erw. 4 besprochene « einmalige Kon- zessionsgebühr » von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf~. Da- mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re- kurrenten denWasserzins des § 19 auch als Steuer aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der alten privaten und der künftig durch staatliche Ver- leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der 614 Staatsrecht. finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begrun- detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup- tung nicht einzutreten . ist. Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens- steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten Vermögenswerte und des (e 'Vasserzinses» beruhenden eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung und der Verletzung der Gewerbefreiheit mit der Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe- ziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer· Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent- gegengesetzten Fall nicht. Dass der streitige « Wasserzins » als Steuer aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter- stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er- hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver- möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein- wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange- führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver- Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist, unbegründet. Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson- deren Erwerbstiteln beruhender alter (historischer, ehehafter) \Vasserrechte, die nach ihrer besonderen Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar- stellenden Abgaben in sich schliessen, oder staatlicher Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im Eigentums garantie. N° 63. 615 Interesse des Zustandekommens des Werkes die be- sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes- sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An- spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird von den betreffenden Wasserwerken auch der Wass~r zins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE INTERCANTONALE PO UR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS . DERIVANT DU DROIT PÜBLIC VgL Nr. 59. - Voir n° 59. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 60, 61 und 62. ~ Voir nOS 60, 61 et 62.