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48_I_580

BGE 48 I 580

Bundesgericht (BGE) · 1908-10-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

--,- Das privatrechtliche ~esetzbuch für den Kan-

ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember

1873 'bestimmt:

Eigentumsgarantie. N° 63.

581

« § 164. Nicht erweislich dem Privateigentum an-

heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras-

sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche

bestimmte Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver-

ordnungen von jedermann frei benützt werd~n. Solange

sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu

dienen,' nicht verlieren. können besondere Privatbe-

rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw.

den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche

oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch

Zueignung oder Ersitzung erworben werden. J)

« § 167. Wer an einem öffentlichen Gewässer eine

Privatberechtigung erworben hat, ist verpflichtet, die-

selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession

unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig

erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschrän-

kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen

auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser-

teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung ver-

kümmern darf.)

« § 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden

Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer

bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . -

vorbehalten

die Bestimmungen der §§ 164 und 167 -

berechtigt,

für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft

zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene

Rechte eine andere Verteilung bedingen. »

« § 176. Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes

kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem

nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn

sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Was-

sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt

würden.

!

Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das

Wasser oberhaI}) nicht abgeleitet oder zurückgehal-

ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen

gestaut werden;:' \auch sind ältere Wasserwe,rke, bei

582

Staatsrecht.

ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne

Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Ge-

werbe als unumgänglich nötig erscheinen.»)

An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem

1. Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des

EG zum ZGB getreten. Es erklärt in § 86 Abs. 1 den

Zuger:" und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und

diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privat-

eigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeinge-

brauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1) und

knüpft « besondere Privatberechtigungen:. an solchen

Sachen an eine. « ausdrückliche Konzession », die bei

öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird

(Abs. 2 und 3). « Den zur Zeit bestehenden Wasser-

werken » sollen dabei immerhin « ihre Anlagen, soweit

sie ausgewiesen sind, gewahrt bleiben » (Abs. 4). Nach

§ 117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen,

Bächen und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss

geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grund-

eigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Ver-

trag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen

Liegenschaften, welche unmittelbar an

« jenes» Ge-

wässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug auf die öffent-

lichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu Handen

des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezial-

gesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4: « Bis

zum Erlasse eines SpezialgeSetzes ist bei Flüssen und

Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften ver-

schiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer,

vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche

Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu

benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine

andere Verteilung bedingen.» § 131 bezeichnet die

im P r i v a t e i gen t umstehenden Bäche als Be-

standteile aller von ihnen berührten Grundstücke

und verbietet « daher» einzelnen Mitberechtigten Ver-

änderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung,

Eigentumsgarantie. N° 63.

583

Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere

Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be-

nachteiligt werden. In § 132 wird mit einigen r~daktio­

nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n

Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen

Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2

sollen immerhin « Einsprachen gegen künstliche Ver-

änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und

Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer-

den

wenn und soweit durch diese Veränderungen

ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine

Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In

diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg-

ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent-

sprechenden l\fitgenuss an der Anlage.» Und § 134

lautet: « Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen

gelten auch für die Inhaber von ~p~vaten. Wasser-

rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen an offentlichen Ge-

wässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Um-

fang der staatlichen Konzession eine ~insch~änkung

erfahren. » « Die näheren Ausführungen uber die staat-

liche Konzession an öffentlichen Sachen» sind nach

§ 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : « vor-

behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser-

baupolizei » (ebenda Satz 2).

Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug

ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser-

kräfte angenommen, das nach unbenutztem Abl~uf

der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe-

rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai

publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der

durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen

Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch

eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Rege-

lung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es

sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.

5&l

Staatsrecht.

Die §§ 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und ~9 des;llelien Gesetzes

lauten:

« § 1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öf-

fentlichen Gewässer steht dem Kantone zu.»

« § 3.. Die . Verleihung von neueq Wasserrechten,

die übertragung solcher Verleihungen, die Einräu-

mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie

die Erteilung von' Bewilligungen zur Umänderung oder

Erweiterung bestehender Wasserwßrke und zur Ver-

änderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses

nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Re-

gierungsrat zu. ~

,

« . § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungs-

rat in den in Art.; 65 des' Bundesgesetzes genannten

Fällen als verwirkt erklärt werden,.

Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden

Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar.

Gegen bezügliche Bescp1üsse ist der staatsrechtliche

Rekurs an das Bundesgericht zulässig.»

« § 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem

Um~au oder der Erweiterung eines schon bestehen-

den Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang

der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilli-

gungsgebühr von 4 Fr. per BI,"uttopferdekraft zu ent-

richten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes betreffend

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte).

Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon be-

stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr

nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet.»

« § 19. Der jährliche Wasserzinswird für alle be-

stehenden und neuen Wasserwerke nach deneidge-

'nössischen Vorschriften berechnet.

Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu

bezahlen und beträgt 6 'Fr. pro Bruttopferdestärke.

Die Festsetzung des. Wasserzinses für die einzelnen

Wasserwerke ist Sache des Regierungsrlltes.

Die Hälfte des Nettoertrages de~Wasserzinses fällt

Eigentumsgarantie. N° 63.

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im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an-

stossenden Gemeinden zu. »

B. -

Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genos-

sen besitzen an zugerischen Gewässern, welche nach

§ 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen zu

den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch -

vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum

ZGB begründete -

Sonderrechte auf

Ausnützu~g

der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie-

den geartete Erwerbsgründe zurückgehen,. d.enen. sie

aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne

des die

« Unverletzlichkeit» solcher gewährleistenden

Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen.

«(Das Eigentum der Privaten, der

ge~stliche.n und

weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un-

verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund-

eigentum für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün-

den der allgemeinen \Vohlfahrt des Staates oder der

Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver-

langt werden.»)

. ' .

Mit der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch-

ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die

Aufhebung der §§ 1 (Abs. 1),16,18 und 19 des <?esetzes

vom 16. Februar 1922 in dem Sinne, dass dIeselben

nur unter Vorbehalt der vor dem 25. Oktober 1908

(Inkrafttreten des Art. 24 bis BV) begründ.~ten « pri-

vaten Wasserrechte » angewendet werden durfen: In-

halt und Umfang dieser Rechte wäre eventuell in einem

besonderen Verfahren durch den ordentlichen Richter

festzustellen, wenn sich darüber zwischen dem Kan-

ton Zug und einem der Rekurrenten eine Meinungs-

verschiedenheit ergeben sollte.

Der Charakter von Privatrechten, so wird ausge-

führt, eigne nach zugerischer Rechtsauffassung nicht

nur den sog. historischen, althergebrachten (aus ehe-

maligen grundherrschaftlichen Verhältnissen oder dem

früheren Allmendwesen überlieferten oder durch un-

586

Staatsrecht.

vordenklichen Besitz ausgewiesenen), sondern· nach

der unzweideutigen Bestimmung des§ 86' Abs. ~ EG

zum ZGB auch' den durch staatliche Verleihung er-

worbenen Wasserrechten undderri Anspruche des

Uferanstössers auf Benutzung der. Wasserkraft nach

§ 117 Abs. 4 EG (fruher § 175' des PrGB). Er werde

für die am 1. Januar 1912 ausgeübten Rechte aus

drücklich anerkannt durch § 86 Abs. 4EG. Anderer-

seits wäre es verfehlt aus dieser.Vorsc:\hrüt,zu schliessen,

dass die an einem öffentlichen Gewässer erworbenen

Privatberechtigung~n, die .sich nicht in einer Wasser-

werkanlage verkörpern oder über deren Umfang hin-

ausgehen, mit dem Inkrafttreten des EG erloschen seien.

Das ZGB und das EG hätten nur die privatrechtlichen

Normen der

bisherigen

kantonalen

Gesetzgebung,

nicht auf Grund dieser Normen bereits entstandene

konkrete Privatrechte irgendwelcher . Art aufgehoben.

Hiezu wäre der kantonale Gesetzgeber schon . nach

Art. 11 KV nicht befugt gewesen. Wenn auch die Eigen-

tumsgarantie keinen Anspruch auf Fortbestand der

objektiven Rechtsordnung gebe und gegenüber einer

gesetzliche~ Neuordnung des I n hai t s des Eigen-

,tums oper anderer privater Rechte nicht· angerufen

wer(\en,könne, . so verbiete sie. doch die Ver nie h -

tun g "solclierHechte zu. . Gunsten . der Oeffentlich-

keit oder eines Dritten, durch willkürliche, entschädi-

güngslose Aufhebung eines' wohlerworbenen . Wasser-

rechts oder Auferlegung von Belastungen, unter denen

jeder Dritte öffentliches Gut zum Privatgebrauche

erwerben könne. Auf einen solchen verfassungswid-

rigen: Eingriff in wohlerworbene • Privatrechte' liefen

aber nunmehr die angefochtenen Bestimmungen des

Gesetzes vom 16. Februar 1922 hinaus. Durch die

vorbehaltlose Übertragung', der Verfügung über die

Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer an den Kanton,

erhalte der Kanton -nach Art. 3 des eidg. WRG die " Be-

fugnis; diese Kräftee~twederselbst nutzbar. zu machen

I

Eigent\m1sgarantie. N° 63.

587

oder das Recht zur Benutzung an andere zu verleihen.

Es werde dadurch nicht nur· das gesetzliche private

Benützungsrecht desUferanstössers ohne Entschädi-.,

gung aufgehoben, dieselbe Folge treffe auch alle weite-

ren Personen, welche auf Grund einer Konzession oder,

eines anderen Privatrechtstitels Eigentum oder pri-.

vate Benützungsrechte an öffentlichen Gewässern :pe-

sitzen. Als Verletzung der Substanz des Rechtes stelle

sich auch die in § 16 vorgeschriebene Anwendung

der Verwirkungsgrunde des Art. 65 des eidgen .. WRG

auf am 25. Oktober 1908 schon bestehende Konzes-

sionen dar, soweit nicht die betreffenden Konzessions-

akte selbst diese Verwirkungsgründe direkt oder in-

direkt vorsehen, • indem dadurch die verliehenen Rechte

aus festen, während der Konzessionsdauer unentzieh-

baren zu widerruflichen gemacht würden. Es liege

aber nicht in der -Macht der Verleihungsbehörde sich

über die mit einem Privaten getroffenen Vereinbarungen

derart entschädigungslos wegzusetzen. Ähnliches gelte

für § l8.Er gehe auf dieselbe Verwechslung von Ver-

leihung und polizeilicher Genehmigung zurück, die

schon in der bisherigen zugerischen Administrativ-

praxis oft zu Anständen und Unklarheiten geführt

habe. Das durch staatliche Verleihung erworbene oder

auf einem anderen prlvatrechtlichen Erwerbsgrunde

beruhende Recht auf' Ausnutzung einer Wasserkraft

schliesse notwendigerweise auch die Befugnis in sich,

die zur Ausübung dieses Rechtes erforderlichen Bau-

ten zu erstellen. Ihre Errichtung dürfe deshalb wohl

von der Beobachtung der bestehenden allgemeinen

fluss- und baupolizeilichen Vorschriften, der vorher-,

gehenden Prüfung und Genehmigung der Baupläne,

nach dieser Richtung und bezüglichen

technis~hen

Bedingungen, . rucht 'dagegen von einer' neuen be:'0n~.

deren Konzession (Verleihung) im eigentlichen S~nne

und einer entsprechenden. «Gebühr», wie sie . § 18

des Gesetzes votsehe,abbängig gemacht werden. so-

588

Staatsrecht.

lange nicht durch die Neu-, Um- oder Erweiterungs-

bauten neue, von der ursprünglichen \Vasserrechts-

verleihung oder dem bereits bestehenden sonstigen

privaten Wasserrechte nicht erfasste Gewässerstrecken

und Wasserkräfte in Anspruch genommen werden.

Und analog dürfe auch da, wo die Wasserrechtsverlei-

hung selbst nicht für eine bestimmte Gewässerstrecke

oder Wasserkraft, sondern ausschliesslich für ein be-

stimmtes, konkret umschriebenes Nutzungswerk er-

teilt worden sein sollte, eine solche weitere Konzes-

sionsgebühr keinesfalls schon für die Erstellung dieses

Werkes selbst, .sondern erst dann gefordert werden,

wenn die beabsichtigten baulichen Massnahmen die

Anlagen in irgend einem Umfange erscheinen lassen,

der über den durch die ursprüngliche Verleihung ge-

währleisteten Bestand hinausgehe. Indem das Gesetz

diese Unterscheidungen nicht mache und die Konzes-

sionsgebühr bei allen, auch bei den auf Grund eines

schon bestehenden Wasserrechtes erfolgenden Neu-

erstellungen von ·Wasserwerken schlechthin und für

Um- und Erweiterungsbauten fördere, sobald dadurch

neue, bisher noch nicht ausgenützte \Vasserkraft ge-

wonnen werde, ohne Rücksicht darauf, ob auf die Mehr-

ausnützung ein erworbenes Recht bestehe oder nicht,

ersetze es diese Rechte durch solche, welche vom Kan-

ton gegen eine Gebühr erst noch einzuräumen seien

was einer Verletzung ihre; Substanz gleichkomme:

Derselbe Vorwurf treffe den § 19. Der Wasserzins sei

eine Vorzugslast, das jährlich wiederkehrende Entgelt

für die staatliche Erlaubnis zur Benützung eines öffent-

lichen Gutes, der der Allgemeinheit gehörenden Was-

serkräfte. Als solche könne er aber \Vasserwerkbesitzern,

deren Wasserrechte nicht auf staatliche Verleihung,

sondern auf andere privatrechtliche Erwerbstitel zu-

rückgehen, ohne Verletzung der Substanz ihrer Rechte

nicht auferlegt werden. Und auch bei bereits bestehen-

den, durch staatliche Konzession erworbenen Benüt-

Eigentums garantie. N° 63

589

zungsrechten dürfe er ohne Eingriff in deren Bestand

nicht erhoben werden, wenn die Konzession ohne Auf-

erlegung einer solchen Abgabe oder unter. bestimmter.

von derjenigen des neuen Gesetzes abweIchender Be-

grenzung ihrer Höhe erteilt und eine spätere Abände-

rung der pflichten des Konzessionärs in diesem Punk~e

nach Massgabe der künftigen Gesetzgebung dann

nicht vorbehalten worden sei. Dass auch das angefoch-

tene Gesetz vom 16. Februar 1922 unter dem Wasser-

zins jene besonders geartete, als Vorzugslast sich dar-

stellende Abgabe verstehe, folge schon aus der Ver-

weisung auf die Bestimmungen des eidgen. WRG f~r

die Berechnung; denn dieses verwende den BegrIff

unzweideutig ausschliesslich in jenem technischen Sin.ne

und unterscheide ihn von der «Wasserkraftsteuer », m-

dem es erkläre, dass eine solche nur solange erhoben

werden dürfen, als der Wasserzins den bundesrecht-

lich zulässigen Höchstsatz von.sechs Franken pro ~rutto­

pferdekraft nicht erreiche und zusammen Illlt dem

Zins nicht mehr als diese sechs Franken ausmachen

dürfe (Art. 49). Dafür spreche ferner, dass wenn der

(Zins» des § 19 des kantonalen Gesetzes als Wasser-

kraftsteuer aufgefasst würde, der Kanton Zug . neue

\Vasserrechte verleihen müsste, ohne dafür ein weIteres

Entgelt als die allgemeine Abgabe beanspruchen zu

können, welche alle Wasserwerkbesitzer zu entrichten

hätten, auch diejenigen, die ihre Rechte nicht vom Staate

herl~iten. Dies könne aber unmöglich im Willen des

Gesetzgebers gelegen haben. Dass· der. Ingre~s des Ge-

setzes offenbar in dem Bestreben dem. § 19 eme steuer-

rechtliche Grundlage zu geben, auf· den § 15 der KV

Bezug nehme, wonach

«(alles Ve~ögen, Ein~om~en

und aller Erwerb steuerpflichtig selen und samtliehe

Steuerpflichtige;des Kantons im Verhäl~nis ihrer Mit~l

zu den Staats-'" und Gemeindelasten beIzutragen » hat-

ten, sei unerheblich. Der blosse Hinweis auf eine Be-

stimmung, ~ wonach Privatgüter zu besteuern seien,

40

AS 48 I -

1922

590

Staatsrecht.

genüge nicht, um den als Vorzugslast sich charakteri-

sierenden Wasserzins in eine Steuer zu verwandeln.

Auch als Steuer aufgefasst wäre übrigens die Abgabe

in diesem Umfange verfassungswidrig. Wenn die Besteue-

rung des Privatvermögens an sich <lurch die Eigen-

tumsgarantie nicht ausgeschlossen werde,. so dürfe

doch die Steuer nicht so beschaffen sein, dass dadurch

der privatrechtliche Charakter des betreffenden Gutes

illusorisch würde. Diese Folge würde aber bei der Er-

hebung einer Wasserkraftsteuer von 6 Fr. pro Brutto-

pferdekraft eintreten, weil neben einer solchen zu-

folge der in Art. 49 des eidgen. WRG aufgestellten

Schranke ein Wasserzins im eigentlichen Sinne auch

bei neuen Wasserrechtsverleihungen nicht mehr auf-

erlegt werden dürfte.. Die

Inhaber wohlerworbener

Wasserrechte könnten diese somit nur mehr unter

finanziellen Leistungen ausnützen, unter denen der

Staat einem Dritten erlaube, auch der Allgemeinheit

gehörende Wasserkräfte auszubeuten. Da· die Wasser-

werke bereits gemäss Art. 15 KV und dem geltenden

Steuergesetze das Vermögen und den Erwerb zu ver-

steuern hätten, der sich aus dem Geschäftsbetrieb

unter Benützung der Wasserkräfte ergebe, würde die

Wasserkraftsteuer zudem eine unzulässige Doppelbe-

steuerung der Werke in sich schliessen. Endlich müsste

in ihr mit Rücksicht auf diesen Umstand nach ihrer

Form und Höhe auch eine' Beeinträchtigung der Ge-

werbefreiheit (Art. 31 litt. e BV) erblickt werden.

C. -

Namens des Kantons Zug hat der Regierungs-

rat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, auf Ab-

weisung der Beschwerde angetragen. Er erklärt nicht

zu bestreiten, dass die Rekurrenten Inhaber von « Son-

dernutzungsrechten . mit verschiedenartigen Erwerbs-

titeln » an öffentlichen Gewässern des Kantons seien.

Ein Zugeständnis hinsichtlich des Umfangs und In-

halts dieser Rechte solle immerhin damit nicht ge-

macht sein. Diese Frage werde eventuell einmal später

Eigentumsgarantie. N" 63.

591

den zuständigen Richter zu beschäftigen haben. Die

Wasserrechtskonzession sei ein' Ausfluss

der Herr-

schaft des Staates über die öffentlichen Sachen und

folglich ein Hoheitsakt. Das durch sie begründete

Rechtsverhältnis mit Inbegriff der verliehenen Nut-

zungsbefugnis selbst gehöre deshalb dem öffentlichen.

nicht dem Privatrechte an. Aus § 86 Abs. 2 EG folge

ein abweichender Schluss für das zugerische Recht

nicht: der Ausdruck « Privatberechtigungen» sei hier

lediglich im Sinne eines über den Gemeingebrauch

hinausgehenden

individuellen Sondernutzungsrechtes,

nicht von Privatrecht im eigentlichen Sinne gebraucht.

Die Bestimmung besage demnach nicht mehr, als dass

solche Sonderrechte künftig nur noch durch behörd-

liche Konzession (Verleihung) begründet werden können.

Auch der Uferanstösser an einem öffentlichen Gewäs-

ser habe schon' bisher nach § 117 Abs. 4 EG und 175

des früheren PrGB die Wasserkraft nicht ohne weiteres

für sich in Anspruch nehmen oder gar die Benützung

einem anderen abtreten können, sondern, wie der Vor-

behalt des § 86 Abs. 2 in der ersten und der §§ 164,

167 in der zweiten Bestimmung zeige, die Befugnis

zur Nutzbarmachung erst durch behördliche Verlei-

hung erwerben müssen. Die Uferanstösserschaft habe

ihm nur eine Vorzugsstellung in dein Sinne gegeben,

dass er in erster Linie mit einem Konzessionsgesuche

habe berücksichtigt werden müssen, die Konzession

ohne Zustimmung der Anstösser nicht einem Dritten

habe erteilt werden dürfen. In Frage stehe somit nicht

ein mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbun-

denes Sonderrecht an der Wasserwelle, sondern ein-

fach eine Regel des Verleihungs- und damit des öf-:-

fentlichen Rechts. Wie der Gesetzgeber dem Ufer-

anstösser jene Vorzugsstellung habe einräumen können,

so könne er sie ihm auch wieder nehmen, . ohne dafür

Entschädigung zu schulden, ganz abgesehen davon,

dass das Bundesrecht, nämlich Art. 2 des eidgen. WRG .

592

Staatsrecht.

die Kantone zu dieser Beseitigung der Vorrechte der

Anstösser, auch wo sie sich als eigentliche Verfügungs-

befugnis über die Wasserkraft darstellen, ausdrück-

lich ermächtige, indem es erkläre, dass die betreffen-

den Bestimmungen der gegenwärtigen kantonalen Ge-

setzgebung bis zu ihrer Aufhebung durch den Kanton

in Kraft bleiben. Dass andererseits § 1 Ahs. 1 des Ge-

setzes, indem er. die Verfügung über die Wasserkräfte

der öffentlichen Gewässer allgemein dem Kanton zu-

spreche, auch die sog. historischen Wasserrechte treffe,

sei richtig. Wenn der Staat dadurch die Möglichkeit

erhalte auch die Wasserkraft auf solche Rechte sich

stutzender Anlagen an sich zu ziehen, so sei indessen

diese Befugnis nicht als schrankenlose gedacht, son-

dern stehe unter. den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

der kantonalen Gesetzgebung. Die Entziehung des

Rechts werde daher nicht unentgeltlich, sondern nur

gegen Entschädigung erfolgen können, über die der

Richter angerufen werden könne. Das sei selbst-

verständlich. Mehr als ein solcher Entschädigungs-

anspruch lasse sich aber gegenüber einer zur Wahrung

der öffentlichen Interessen getroffenen neuen gesetz-

lichen Regelung, auch wenn - damit die Beseitigung

gewisser bisher anerkannter -privater Vermögensrechte

verbunden

sei,

aus

der

Eigentumsgarantie

nicht

herleiten. Die Bestimmung. des § 16 des Gesetzes be-

ziehe sich, wovon auch die Rekurrenten ausgehen,

nur auf die durch Konzession, also durch einen be-

stimmten staatlichen Akt erworbenen Wasserrechte .

Rechte, die auf anderen Titeln, wie z. B. grundherr~

licher Übertragung beruhten, würden davon nicht be-

troffen. In dieser Beschränkung sei sie aber aus Art. 11

KV nicht zu beanstanden. Einmal begründe die Kon-

zession nach dem Gesagten kein Privatrecht, sondern

eine Sondernutzungsbefugnis öffentlichrechtlicher Na-

tur. Sodann folge aus der hoheitlichen Verfügungs-

rnacht des Staates über die öffentlichen Gewässer,

Eigentumsgarantie. N0 G3.

593

auf welche

die Konzession zurückgehe, auch die

Befugnis Konzessionsfristen und Verwirkungshestim-

mungen aufzustellen. Aus dem Fehlen solcher im Kon-

zessionsakte und in der bisherigen Gesetzgebung dürfe

nicht geschlossen werden, dass der Staat sein Hoheits-

recht für immer, ohne Möglichkeit des 'Viderrufs an

Private habe abgeben wollen. Schon nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen müsse die Verleihungsbehörde ein

verliehenes Sonderrecht ohne Entschädigung entziehen

können, wenn der Verliehene wesentlichen, ihm aufer-

legten Pflichten nicht nachkomme, und auch im übrigen

sprächen die litt. abis c des Art. 65 des eidg. WRG, auf

welche § 16 des kantonalen Gesetzes auch für die be-

stehenden Konzessionen verweise, nichts anderes aus,

als was dem allgemeinen Rechtsempfinden entspreche.

Die an § 18 des Gesetzes geübte Kritik sodann beruhe

auf unrichtigen rechtlichen Prämissen. Wenn § 86

Ahs. 4 EG zum ZGB den bestehenden Wasserwerken

ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewähr-

leiste, so folge daraus zur Evidenz, dass auch die sog.

historischen Wasserrechte mit einer bestimmten An-

lage und einem bestimmten Betriebe zusammenfielen

und ein darüber hinausgehendes Recht an der \Vasser-

kraft nicht gäben. Damit sei aber auch die Gebühren-

pflicht für Um- und Erweiterungsbauten, durch die

neue Kraft gewonnen werde, ohne weiteres begrüIidet.

Eine Wasserrechtsverleihung setze § 18 nicht voraus;

er verlange einfach, dass für die Bewilligung der

Umänderung . oder Erweiterung bestehender \Verke

eine Gebühr entrichtet werde. Der Wasserzins des

§ 19 aber bilde entgegen der Behauptung der Rekur-

renten nicht das Entgelt für die staatliche Erlaubnis

zur Benützung der Wasserkraft; er sei nichts weiter

als eine Steuer auf dem Vermögenswert, welchen das

Wasserrecht für jeden Wasserwerkbesitzer, gleichviel

auf welchen Titel sein Recht selbst zurückgehe, dar-

stelle. Bisher seien die benutzten \Vasserkräfte der a11-

594

Staatsrecht.

gemeinen Vermögenssteuer durch Zuschlag einer ent-

sprechenden Summe zum sonstigen steuerbaren Ver-

mögen des Wasserwerkinhabers unterworfen worden.

Das neue Gesetz verlasse diese Besteuerungsart, indem

es den Steuerwert des Rechts nach einem festen Satz

von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft berechne, wogegen

dann die allgemeine Vermögenssteuer auf dem Objekt

wegfallen werde, da sie neben dem vorgesehenen « Zinse))

bundesrechtswidrig wäre. Dass damit die Inhaber

alter Wasserrechte hinsichtlich der finanziellen Leis-

tungen an den Staat auf gleiche Stufe gestellt würden,

wie ein neuer Konzessionär, sei nicht richtig. Für die

Verleihung eines neuen Rechts müsse die einmalige

Gebühr nach § 18 des Gesetzes entrichtet werden. Sie

treffe den Inhaber eines alten Wasserwerkes nicht,

weil er das Wasserrecht schon besitze. In beiden Fäl-

len werde aber durch das Recht das Vermögen des

Trägers vermehrt und diese Vermehrung werde ge-

mäss § 19 von der kantonalen Steuerhoheit erfasst und

müsse verfassungsgemäss erfasst werden. Die Eigen-

tumsgarantie könne gegenüber einer solchen als Steuer

sich charakterisierenden Belastung so wenig ange-

rufen werden, wie gegenüber der Erhebung einer Ge-

tränkesteuer oder einer ähnlichen Betriebsabgabe von

allen, auch von den auf Grund eines ehehaften Taver-

nenrechtes betriebenen Wirt§chaften (BGE 9 S. 119).

Und ebenso könne von einer unzulässigen Doppel-

besteuerung oder Verletzung der Gewerbefreiheit nicht

die Rede sein. Sonst müsste das eidgen. WRG selbst,

das in Art. 19, 49 die Erhebung von 'Vasserkraftsteuern

und zwar selbst neben einem eigentlichen Wasserzins

unter gewissen hier eingehaltenen Schranken hinsicht-

lich der Höhe ausdrücklich vorsehe und zulasse, gegen

den letzteren Verfassungsgrundsatz verstossen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Rekurrenten haben zwar zum Nachweise

der von ihnen behaupteten privaten 'Vasserrechte

EigentumsgaranHe. N° 63.

eine Anzahl von Urkunden vorgelegt. Doch bean-

spruchen sie selbst nicht, dass übe: Bestand, I~~alt

und Umfang dieser Rechte und

I.nsbesonder~. ~ber

deren Charakter als Privatrechte lill gegen~arbgen

Verfahren entschieden werde, sondern gehen mit ~echt

davon aus, dass dies im Streitfalle Sache des ord~nthchen

Zivilrichters sein werde, auf welchen Boden SIch auch

die Antwort stellt (AS 43 I S. 206). Die vorhergehende

Erwirkung eines Entscheides darüber war auch zur

staatsrechtlichen Beschwerde gegen die angefochtenen

Gesetzesbestimmungen nicht notwendig .. D~ Gegen-

stand der Anfechtung ein allgemein verbmdlicher Er-

lass. ist, genügt für die Legitimation zur Beschwerd:-

führung, dass dieser Erlass insbesondere. auch fur

die Rekurrenten verbindliche Kraft hat, eme Voraus-

setzung, die schon wegen ihrer Eigenschaft als. zug~­

rische Kantonseinwohner ohne weiteres gegeben IS~, m

Verbindung mit der Behauptung, dass er na~h s~mem

Inhalt allgemein in verfassungsmässig. ge~ahrlelstet~

Individualrechte eingreife. Der NachweIS emes gegen-

wärtigen Eingriffes speziell in die persönliche Rechts-

stellung der Rekurrenten kann nicht geforde.rt,,:erden

(AS 48 I S. 265). Nur wo es nach der Matene, die der

Erlass regelt, von vorneherein als ausgeschlossen er-

scheint, dass der Beschwerdeführer von dem. ang:b-

lichen Eingriffe in verfassungsmässige ~arantIen e~n­

mal persönlich berührt werden könnte, konnte das Em-

treten auf die Beschwerde mangels eines praktisch~n

Interesses an' der Anfechtung verweigert werden. Hle-

von kann aber hier nicht die Rede sein, nachdem au«h

der Kanton Zug einräumen muss, einerseits, dass den

Rekurrenten in der Tat gewisse

Sondernutzungs-

befugnisse an zugerischen öffentlic~en Gewässern zu-

stehen, die durch die neue gesetzliche Regelung d~s

\Vasserrechts wenigstens in gewissem l!mfa?ge mIt-

betroffen werden, andererseits dass das bIsherIge zuge-

rische Wasserrecht neben derartigen Nutzu~gsbefu?­

nissen mit öffentlichrechtlichem Charakter lmmerhm

596

Staatsrecht.

auch eine Kategorie gekannt habe, der die Natur von

Privatrechten beigemessen werden muss, nämlich die

sog. historischen Wasserrechte.

Die Frage aber, ob die streitigen Gesetzesbestim-

mungen im Hinblick auf das bisher geltende Privat-

rechts~ystem überhaupt einen durch die Eigentums-

garantIe oder andere Verfassungsvorschriften ausge-

schlossenen Eingriff

in erworbene Privatrechte _

nicht bloss in die nach Behauptung der Rekurrenten

ihnen zustehenden -

enthalten, sei es dass danach

die betreffenden Ariordnungen überhaupt als unzu-

lässig erschienen oder doch bloss gegen Entschädi-.

gung hätten getroffen werden dürfen

kann

weil

die materielle Verfassungsmässigkeit ein;s kantonalen

Gesetzes

beschlagend· nur

durch

staatsrechtliche

Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG ausgetragen

werden. Der \Veg einer Zivilklage auf UnterlassunO'

d.es Eingriffs oder Schadenersatz wäre dazu nicht ge~

eIgnet. Denn der Zivilrichter ist an das formell recht-

mässig zustandegekommene Gesetz als Akt einer ihm

übergeordneten Gewalt gebunden; er kann deshalb

auch nicht dem Kläger unter Berufung auf die Verfas-

sungswidrigkeit des entschädigurigslosen Eingriffs einen

Entschädigungsanspruch zuerk-ennen, wenn das Ge-

setz selbst denselben ausdrücklich oder stillschwei-

gend ablehnt. Der Kanton Zug hat sich denn auch

darauf beschränkt, die von den Rekurrenten für sich

in An.spruch genommenen Privatrechte vorsorglich zu

bestreIten, ohne daraus den Schluss zu ziehen, dass

der staatsrechtlichen Beschwerde ein richterlicher· Ent-

scheid hierüber vorangehen müsste oder

da~s die

Rekurrenten auch mit ihren Einwendungen gegen

das neue Gesetz auf den Weg der Zivilklage zu ver-

weisen wären.

E. 2 Das kantonale Gesetz vom 16. Februar 1922

enthält nun zunächst in § 1 Abs. 1 zum mindesten

insofern eine Änderung der bisher im Kanton Zug

Eigentumsgarantie. N° 63.

597

geltenden Rechtsordnung und

zwa~ nicht nur des

öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlicher Normen

derselben, als es die Verfügung über die Wasserkräfte

der öffentlichen Gewässer, d: h. das Recht sie selbst

auszunützen oder die Ausnützung einem anderen ein-

zuräumen -

j e den fall s

s 0 w e i t

e s

s ich

um bis jetzt noch nicht ausgenützte

ode r ver g e ben e K räf t e h a n dei t -

dem

Staate zuspricht, während bisher nach § 175 des

PrGB die Nutzung der Trieb- (lJlechanischen) Kraft des

Wassers den Eigentümern der Ufergrundstücke zu-

stand und § 117 Abs. 4 EG ihnen die bisherige Stel-

lung inbezug hierauf wenigstens

« bis zum Erlasse

eines Spezialgesetzes JJ gewahrt hat.

Die Antwort will darin zu Unrecht wegen des Vor-

behalts der §§ 164, 167 in § 175 des PrGB und von

§ 86 Abs. 2 in § 117 Abs. 4 EG lediglich eine Vorschrift

des öffentlichen (Verleihungs-) Rechts über die Rang-

folge verschiedener Bewerber um die Wasserrechts-

verleihung sehen. Eine solche würde allerdings vorlie-

gen, wenn § § 175 PrGB iuid 117 Abs. 4 EG nur den Sinn

hätten, dass bei einer Konkurrenz zwischen dem Ufer-

anstösser und anderen Bewerbern um die Verleihung

dem ersteren der Vorzug zu geben sei. Auch nach dem

Zugeständnis der Antwort ging aber die Bedeutung

der beiden Bestimmungen darüber binaus, indem

sie die Konzessionserteilung an Dritte ohne Zustim-

mung der Anstösser überhaupt ausschlossen. Diese rein

negative Befugnis wäre aber für den Anstösser ohne

erheblichen Wert, wenn ihr nicht auf der anderen Seite

der positive Anspruch darauf gegenüber stünde, auf

Verlangen seinerseits die Bewilligung zur Nutzung

der Kraft zu erhalten. Wenn § 175 PrGB und § 117

Abs. 4 EG auch bei ö f f e n t 1 ich e n Flüssen, die

an ihren Ufern die Grundstücke verschiedener Eigen-

tümer bespülen, jeden von diesen vorbehältlich der

Einholung der staatlichen Bewilligung für

« berech-

598

Staatsrecht.

tigt» erklären,

~ die vorhandene Wasserkraft für ge-

werbliche Zwecke je zur Hälfte zu benützen», nicht

, nur die Bewilligung vor Dritten zu erhalten, so kann

dies demnach nur dahin verstanden werden, dass der

Anstösser ein R e c h t auf diese Erlaubnis hat, so-

fern ihr nicht wasserbau- und sonstige flusspolizeiliche

Bedenken oder die Rücksicht auf die analogen Nut-

zungsbefugnisse der übrigen Anstösser entgegenstehen,

deren Ausübung durch die geplante Anlage verunmög-

licht oder beeinträchtigt würde. Mit andern Worten:

die staatliche «Konzession», die in beiden Vorschriften

vorbehalten wird, war nicht eine wirkliche Verleihung

(des Wasserrechts), sondern eine blosse Polizeierlaub-

nis, die nicht nach Belieben versagt oder gewährt wer-

den konnte, sondern erteilt werden musste, falls Hin-

dernisse der erwähnten Art nicht vorlagen. Der so

nmschriebene Nutzungsanspruch des Anstössers selbst

aber kann, weil aus dem Eigentum am Ufergrundstück

fliessend und mit ihm verbunden, nicht dem öffentlichen

Recht angehören, sondern nur den Charakter einer

privatrechtlichen Befugnis haben. Es wurde damit der

Grundsatz des § 164 des PrGB und des § 86 Abs. 2 EG,

dass über den Gemeingebrauch hinausgehende Nut-

zungsbefugnisse an öffentlichen Sachen nur durch staat-

liche oder gemeindliche Verleihung begründet werden

können (die Regalität), für- eine dieser Nutzungen,

nämlich die Nutzbarmachung der Wasser kr a f t zu

Gunsten einer mit dem Eigentum am Ufergrundstück

verbundenen gesetzlichen Nutzungsbefugnis des An-

stössers modifiziert. Die Bedeutung einer wirklichen

staatlichen Wasserrechtsverleihung konnte der staat-

lichen Konzession anch da nicht zukommen, wo sie

einem Dritten erteilt wurde. Denn auch dann setzte

sie zugestandenermassen zu ihrer Ausübung die vor-

hergehende Verständigung des Trägers mit den An-

stössern voraus. Selbst wenn deshalb die Befugnisse

der Anstösser aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG nicht

Eigentumsgarantie. N° 63,

als ohne weiteres für sich der Abtretung fähig anzu-

sehen gewesen sein sollten, sodass der Erwerber auf

Grund der Abtretung denselben Anspruch auf Erteilung

der

« Konzession» besass, wie der Anstösser selbst,

sondern es in diesem Falle im Belieben der staatlichen

Behörde stand, jene zu gewähren oder nicht, so würde

doch in ihr nicht mehr als die Zustimmung zu der

Abtretung in Verbindung mit der oben erwähnten

Polizeierlaubnis liegen, Die Freiheit, die erstere Zustim-

mung auszusprechen oder nicht, mochte gestatten

die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen (nament-

lich finanzieller Natur) zu knüpfen, die bei einer reinen

Polizeierlaubnis nicht zulässig gewesen wären. Zu

einer Verleihung des Wasserrechts wurde damit der

Akt noch nicht. Dazu wäre mehr, nämlich das Ver-

fügungsrecht (Regal) des Staates über die Wasser-

kräfte nötig gewesen, das ihm eben bisher nicht zu-

stand.

Daraus folgt indessen -

entgegen der Behauptung

des Rekurses -

noch nicht, dass die Einführung dieses

Regals, wie sie § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. ~eb~ar

1922 bezweckt, auch für Wasserkräfte, über dIe beIm

Inkrafttreten des Gesetzes von den Anstössern noch

nicht durch eigene Benützung oder Vergebung zur

Ausnützung an Dritte mit staatlicher Bewilligung ve~­

fügt war, wegen der verfassungsmässigen Garantie

des Eigentums und der privaten Vermögensrechte

überhaupt nur gegen Entschädigung der Anstösser

möglich wäre', Der Standpunkt der Rekurrenten wäre

dann richtig, wenn man es bei den Befugnissen des

Anstössers aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG mit einem

selbständigen Rechte an fremder Sache, nämlich dem

öffentlichen Gewässer zu tun hätte, Die Entstehung

eines solchen wird, als Folge bestimmter darauf gerich-

teter Schritte, allerdings anzunehmen sein, falls der

Anstösser von dem ihm zustehenden Anspruche auf

Nutzung mit behördlicher Bewilligung

tatsächlich

600

Staatsrecht.

durch Erstellung der dazu nötigen Anlagen oder Ab-

tretung an einen Dritten Gebrauch gemacht hat da

es unmöglich der Wille des Gesetzes gewesen sein k~um

auch in diesem Falle die Stellung des Werkinhaber~

oder .Zessiona~s zu einer bloss prekären zu gestalten,

und Ihn d~mIt der Möglichkeit ihrer entschädigungs-

losen EntzIehung durch einfache Änderung der Ge-

s~tzgebung trotz der für Errichtung der Anlagen oder

fur den Erwerb der

c(konzedierten» Abtretung ge-

brachten Opfer auszusetzen, nachdem er unter Um-

ständen seine ganze wirtschaftliche Existenz darauf

aufgebaut hat. Der blosse aus den beiden Gesetzes-

vorschriften hervorgehende Anspruch zur Selbstnut-

zung oder Abtretung zu schreiten, begründete auf alle

Fälle ein derartiges neben dem Eigentum am Ufer-

grundstück hergehendes besonderes Recht an

der

Wasserkraft noch nicht, er gab nur die mit diesem

Eigentum _verbundene rechtlich---geslcherteMÖglichkefi,-

das Recht durch gewisse Handlungen zu - erwerben.

Von dieser Auffassung und Unterscheidung geht del1n

auch das EG unverkennbar aus, wenn es zwar in § 86

Abs .. 4 ~en besteh~nden ~asserwerken « ihre Anlagen,

soweIt SIe ausgeWIesen smd», schlechthin, vorbehalt-

lo.~ gewährleistet, hinsichtlich -der noch nicht ausge-

nutzten und vergebenen Wasserkräfte dagegen in § 117

Abs. 4 den bisherigen Rechts;mstand nur bis zum Er-

lasse eines Spezialgesetzes weiter dauern lassen will.

So verstanden. stellt sich ~ber § 175 PrGB, wie § 117

Abs. 4 EG emfach als eme Vor s c h r i f t übe r

~~.!! _;-I n hai t des G run dei gen t ums. eine

aus dIesem -

neben zahlreichen anderen -

flies-

sende abstrakte Befugnis dar. Er konnte daher, ohne

dass dafür Entschädignng geschuldet wird im Sinne

de~ Bes~itig~ng dieser Befugnis abgeänd:rt werden,

weIl da~m nIcht eine Entziehung des Eigentums selbst

oder emes anderen selbständigen Rechtes an einer

Sache, sondern lediglich eine gesetzliche Neuordnung

Eigentumsgarantie. N° 63.

601

des

Eigentumsinhalts liegt, gegen

die, wie

auch

die Rekurrenten grundsätzlich anerkennen, die Eigen-

tumsgarantie nicht angerufen werden kann, sobald

für die neue Regelung ein allgemeines öffentliches

Interesse vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier zweifel-

los erfüllt .. Die Überführung der Wasserkräfte aus

der Verfügung der Anstösser in das Regal des Staates

bietet nicht

bloss fiskalische Vorteile, die allein

dafür kaunt als ausreichend betrachtet werden könn-

ten .. Sie ist bei der heutigen Bedeutung der Wasser-

kräfte für die Volkswirtschaft nach den gemachten

Erfahrungen mit eine Voraussetzung für die im Inte-

resse der Allgemeinheit liegende rationelle Ausbeutung

dieses Gutes überhaupt.

Anders wäre freilich die Verfassungsmässigkeit des

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 inso-

weit zu beurteilen, als er darüber hinaus auch die

Bedeutung haben sollte, b e r e i t s b e s t ehe n d e

seI b s t ä n d i g e P r i v a t r e c h t e an bestimmten

Wasserkräften als zu Gunsten der Verfügung des

Staates über dieselben aufgehoben zu erklären. Wenn

schon bestritten ist, inwiefern die Eigentumsgarantie

gegen die allgemeine Aufhebung gewisser Kategorien

dinglicher oder dinglich radizierter Rechte durch

Gesetz an sich Schutz gewähren würde, so steht doch

fest, dass sie einen solchen Eingriff jedenfalls da

nur gegen Entschädigung zulässt, wo die « Aufhebung »

in Wirklichkeit die Entziehung einer Anzahl konkre-

ter Berechtigimgen der betreffenden Art zu Gunsten

der Verfügungsmacht des Gemeinwesens über den Ge-

genstand des Rechts zum Zweck hat, also wenn nicht

der Form nach so doch materiell auf eine Expropria-

tion dieser Rechte hinausläuft (AS 37 I S. 517). Die-

ser Tatbestand würde aber hier bei jener Auslegung

der Vorschrift vorliegen. Nun ist aber nicht anzuneh-

men, dass sie wirklich den gedachten Sinn habe. Der

Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu diesem Schluss

602

Staatsrecht.

und lässt sehr wohl auch die näherliegende und natür-

lichere Auslegung zu, dass damit der Grundsatz der

• Regalität der Wasserkräfte nur für die Zukunft hin-

sichtlich der noch nicht auf Grund eines durch die bis-

herige Rechtsordnung anerkannten Rechtstitels schon

ausgenützten oder vergebenen Kräfte eingeführt, ausge-

schlossen werden also nur die Neubegründung von

Nutzungsrechten auf anderem Wege als durch staatliche

Verleihung sollte, wie sie bei Weitergeltung des § 117

Abs. 4 EG möglich gewesen wäre. So will denn auch die

Ant:v0rt, wobei sie zu behaften ist, die Bestimmung,

wemgstens grundsätzlich, verstanden wissen. Wenn darin

andererseits dem Kanton die Befugnis gewahrt wird, auch

« historische Wasserrechte » gegen Entschädigung an sich

zu ziehen, so hat diese Frage mit der heute streitigen der

Zu lässigkeit einer entschädigungslosen Aufhebung solcher

Rechte zu Gunsten der Regalität aller Wasserkräfte

der. ö~fentlichen Gewässer nichts zu tun. Es liegt darin

ledIglich der Vorbehalt des Expropriationsrechts des

Gemeinwesens auch inbezug auf solche Rechtsamen.

Ob ein derartiger Rückkauf durch Expropriation aus-

schliesslich zur Durchführung des Regals als solchem

giltig allgemein durch Gesetzesvorschrift auch dann

vorgesehen werden könne, wenn der Staat tatsächlich

nicht gedenkt die sämtlichen bezüglichen Rechtsamen

a~zulösen, sondern sich die Entscheidung darüber im

emzelnen Falle vorbehält, kann dahingestellt bleiben.

Denn tatsächlich wird zur Expropriation wegen der

damit verbundenen Opfer offenbar doch nur da ge-

schritten werden, wo das Fortbestehen des alten Pri-

vatrechts einer rationellen Ausnützung des Gewäs-

sers in seiner Gesamtheit Hindernisse bereiten würde

in welchem Falle auch das Zutreffen des Erforder~

nisses des allgemeinen Wohls für die Expropriation mit

Grund nicht wird bestritten werden können. Sollte

ohne besondere Gründe dieser Art die Abtretung

begehrt werden, so steht es dem Betroffenen dann-

Eigentumsgarantie. N0 63.

603

zumal noch frei die Frage der Zulässigkeit des Expro-

priationszwanges vom Standpunkte der Eigentums-

garantie durch staatsrechtlichen Rekurs zum Austrag

zu bringen.

Auf Nutzungsberechtigungen aber, die nicht auf der-

artige « historische» Rechtstitel, sondern einfach auf

die Uferanstösserschaft in Verbindung mit der behörd-

lich bewilligten tatsächlichen Ausnützung der Kraft

durch entsprechende Anlagen oder auf die Abtretung

der Nutzungsbefugnisse des Anstössers an einen Drit-

ten und die zur Ausnützung durch diesen erteilte be-

hördliche Bewilligung zurückgehen, kann sich § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 16. Februar 1922 überhaupt nicht

beziehen, weil es sich hier nach der (allerdings sach-

lich nicht zutreffenden) Auffassung des Gesetzgebers

um durch Verleihung (Konzession) erworbene Rechte

handelt und für diese die Spezialvorschrift des § 16

gilt, wonach die Konzession vom Regierungsrat unter

bestimmten, dort genannten Voraussetzungen ohne

Entschädigung « widerrufen» werden kann. Eine solche

Vorschrift wäre durchaus überflüssig und deshalb unver-

ständlich, wenn sich· schon aus § 1 Abs. 1 der Heimfall

auch der betreffenden Wasserkräfte an den Staat ohne

Entschädigung ergäbe. Sie zeigt deshalb wiederum,

dass der § 1 diesen Sinn nicht hat, sondern den Grund-

satz der Regalität nur für die Zukunft in dem oben

umschriebenen Sinne aufstellt. Grundsätzlich wäre auch

hier die Frage der Verfassungsmässigkeit der ent-

schädigungslosen Aufhebung nicht anders zu entschei-

den als für die sog. historischen Wasserrechte. Für die

zur Zeit des Inkrafttretens des EG bestehenden Wasser-

werke und die von ihnen damals ausgenutzten Wasser-

kräfte kann dies von vorneherein schon wegen der

Vorschrift des § 86 Abs. 4 EG keinem Zweifel unter-

liegen, die nur den Sinn der Anerkennung eines nicht

oder doch nur gegen Entschädigung entziehbaren Pri-

vatrechtes an der ausgenutzten Kraft selbst haben

604

Staatsrecht.

kann. Aber auch hievon abgesehen. wjll die Antwort

zu Unrecht aus dem Umstand. dass der Uferanstösser

oder derjenige, dem er seine Befugnisse abgetreten

hatte, zur Benützung der Kraft noch die staatliche

Bewilligung einholen musste, eine andere Folgerung

ziehen. Einmal ist schon oben ausgeführt worden,

welche Bewandtnis es mit. dieser Bewilligung in Wirk-

lichkeit allein haben konnte und dass sie sich recht-

lich nicht als eine Wasserrechtsverleihung, sondern

als eine einfache Polizeierlaubnis, eventuell verbunden

mit der Zustimmung zur Abtretung darstellte. Und

sodann darf bei der Bestimmung des Kreises der durch

den verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentums-

garantie geschützten Rechte nicht einfach auf die

Grenzziehung zwischen _ öffentlichem und Privatrecht

abgestellt werden, wie sie die neuere Doktrin herausgebil-

det hat. Der Begriff der Privatrechte ist dabei in einem

den zur Zeit der Entstehung der Garantie herrschen-

den und auch heute noch nachwirkenden Auffassun-

gen entsprechenden weiteren Sinne zu fassen, wonach

darunter auch gewisse durch einseitigen behördlichen

Akt begründete subjektive Vermögensansprüche, spe-

ziell die Einräumung von nutzba-ren Rechten des Staa-

tes zur Ausbeutung fallen kön,nen, wenn die Einräu-

mung nach dem Wesen des Aktes als festes Recht und

nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis

erfolgt ist, mag auch dieses Recht heute überwiegend

als subjektives öffentliches und nicht als wirkliches

Privatrecht angesehen werden. In diesem Sinne hat

denn auch das Bundesgericht noch im Jahre 1909 spe-

ziell für die 'Vasserrechtskonzession in einem Falle,

wo von der Entscheidung dieser Vorfrage die Gut-

heissung der Beschwerde abhing. erkannt (AS 35 I

S. 726 ff. insbesondere 746).

Der Rekurs gegen § 1 Abs. 1 des angefochtenen Ge-

setzes ist deshalb in der Meinung abzuweisen, dass die

Bestimmung, soweit sie lediglich auf die Beseitigung

Eigentumsgarantie. N° 63.

605

der durch § 175 PrGB, bezw. § 117 Abs. 4 EG den Ufer-

anstössern bisher eingeräumten abstrakten Befugnisse

gelit,nicht zu beanstanden ist, der weitergehende Ein-

griff in auf Grund der Ausübung dieSer Befugnisse

(>der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung

gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Was-

serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk-

lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Soll-

ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus

der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen

gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ-

ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur-

renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden,

unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht

anzurufen.

E. 3 Nach Art. 65 des eidgcm. Wasserrechtsgesetzes,

der nach § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok-

tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe

Anwendung finden soll. kann die Verleihung durch die

Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn

der Beliehene entweder a) « die ihm durch die Verlei-

hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz-

ausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes ver-

säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine

Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden

könnte» oder b) ({ den Betrieb zwei Jahre unterbricht

und ihn innert angemessener Frist nicht wieder auf-

nimmt», oder c)

« wichtige Pflichten (aus der Ver-

leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt». Der erste

dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos

ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und

auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche

aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon-

zessionen bestehen, in denen die Behörden der Ver-

säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn-

ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage

AS 48 I -

1922

41

606

Staatsrecht.

der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv

geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen Tatbe-

ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während

• einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung

gegen die Konzession, hatte sich das Bundesgericht

bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob-

waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton

vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die

Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen

in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls

rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,.

sondern lediglich "als Polizeierlaubnis zu einer bestimm-

ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem

Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als

nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt.

weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent-

ziehen,

« wenn während längerer Frist von ihr kein

Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwider-

gehandelt wird», als aus der Natur der Sache folgend

und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse

(AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde

die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen-

den Beschränkung der Konzessi6n als befugt betrach-

tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson-

ders ermächtigt zu sein, so kann aber auch gegen die

nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwir-

kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits

bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein-

gewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings

der Fall, wo die konkrete « Konzession» selbst die

Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge-

wisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich-

ten entweder ausdrücklich anders geordnet· haben

sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere.

weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach

der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Um-

stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie

Eigentumsgarantie. N0 63.

607

denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen

Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Ge-

setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings,

uneingeschränkt, sondern nur

« sinngemäss» für an-

wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der

Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber

für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent-

schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten

insoweit auf die individuelle· Anfechtung eines ihn e n

g e gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch-

tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus-

ses zu verweisen sind.

E. 4 Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes

« bei Erstellung neuer, Umbau- oder Erweiterung b~­

stehender Wasserwerke» zu entrichtende « einmalige »

Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau-

projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean-

standen, wenn man es dabei lediglich mit einem Ent-

gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten

Baupläne in bau- und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer

Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vor-

schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen

Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten

polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk-

bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be-

reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert

werden kann und muss und, als eine besondere In-

anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an

eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf.

Diesen Charakter hat indessen die streitige « Bewilli-

gungsgebühr » offenbar nicht. Vielmehr kann keinem

Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge-

setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung

der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Ein-

räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür

spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1 « bei Em-

pfang der Wasserrechtsverleihung » zu entrichten ist,

608

Staatsrecht.

also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen

Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts

zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird.

Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach

der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr-

kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es

sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft-

nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht

oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend

betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung

für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten

Bauprojektes verursachten Mühe- und Kostenaufwand

darstellen soll, denn dieser Aufwand ist keineswegs not-

wendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftaus-

nützung proportional, er hängt daneben noch von einer

Reihe anderer Momente ab.

Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die

«Bewilligungsgebühr » mit der « Wasserrechtsverlei-

hung » bringt, in Verbindung mit der beschränkten,

nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach

den Erklärungen der Antwort dem durch § 1 Abs. 1

des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regali-

tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt ab~r anderer-

seits auch die Annahme zu, da~s die Gebührenpflicht

nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange

eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W.

dass dabei nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was-

s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist,

die zur Ausübung eines bereits -

in einer der oben

Erw. 2 erörterten Weisen -

begründeten, lediglich

bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten

Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer-

den. Dass § 18 Abs. 2 -

von diesem Standpunkte aus

ungenau -

von der bei Um- oder Erweiterungsbauten

«neu gewonnenen ll, nicht von der dazu «neu ver-

liehenen» Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent-

gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor-

Eigentumsgarantie. N° 63.

609

aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der

tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser-

rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch

nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus-

nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft,

indem die Ausübung der diesem durch § 175 PrGB,

§ 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein

Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im

Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen

vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für

den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates

der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige

tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem

Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil

des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters

erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin-

dert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf

solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die

vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden

sind, so müsste sie allerdings insoweit als verfassungs-

widrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung

eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von

der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach

ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses

Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben

werden kann, und dieses -

durch das angefochtene

Gesetz erst eingeführte -

Regal mit rückwirkender

Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor-

handenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechti-

gungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des

Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo

sie sich in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft,

wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktien-

gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I

S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die

Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in

Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-

610

Staatsrecht.

wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung

der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung an-

geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei

, Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre

zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat

keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er

nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den

in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl-

erworbenes Recht wieder erstatten muss.

E. 5 Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund-

sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit

des in letzter l:inie angefochtenen § 19 des Gesetzes,

d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses

von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Ge-

bühr) für die Überlassung der betreffenden Wasser-

kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf

Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,

d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer

rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas-

sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung

zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge-

brachter, sondern einfach an den Besitz eines ver-

mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur-

sprungs geknüpfter und in diesem Sinne

« voraus-

setzungsloser)) Beitrag zur D-eckung des staatlichen

Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die

Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen

Ver-

letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer-

den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743).

Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht

schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be-

zeichnung als « Zius)} und der Bezugnahme auf die

Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die

Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter

dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter

tragende periodische Leistung für die staatliche Ein-

Eigentumsgarantie. N° 63.

611

räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und

nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze

aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als

« Steuer») für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent-

scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen

Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräu-

mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be-

fugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver-

wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden

Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der

Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor-

schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber

enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des

Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen

Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit

noch nichts gesagt.

Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte In-

halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab-

gabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist

aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer

und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der

Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch

die

« Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im

Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen

und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger

Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent-

sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die

Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft.

Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den

bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an,

ohne dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge-

wässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Ab-

gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit

einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu-

mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu-

sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines.

solchen Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung

61;!

Staatsrecht.

für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für

eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art.

Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier

gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter

gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei-

chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass

man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern

mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen

Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r -

m ä s si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun

hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung

so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies

auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer-

artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er-

klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden

zu behaften sind, dass die entspreche~den Leistun-

gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen

Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall

komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt -

und

zwar zulässiger Weise -

in der Praxis auch die aus-

genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell-

ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den

Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche

Tragweite der nunmehr in § 19 des angefochtenen Ge-

setzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten viel-

leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine

zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu-

tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit

dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu-

lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab-

gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel-

haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis-

her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten

wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An-

nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor-

schrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die

Eigentumsgarantie, weil' wegen der Höhe dieser Steuer

Eigentumsgaranfie. N° 63.

613

die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent-

lichen Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen

\Vasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des

Art. 49 eidgen. \VRG nicht mehr möglich wäre und

die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher

nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen

ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund

des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte

ne~

erworben und ausgebeutet werden können, « WOmIt

der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch

würde ». Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht

sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf

die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer

mit dem «Wasserzins », wenn beide zusammen zu

einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Brutto-

pferdekraft führen. Es schliesstdie Verb~ndun~. e~ner

solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen

Leistungen und Bedingungen, die einen

Gege~wert

für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden

sollen, wie einmalige « Konzessionsgebühr »,

(~Abgabe

von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens

am Gewinn, Heimfall der Verleihung » usw. nicht aus,

unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen

in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte

nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda).

Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was-

serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründu~g

neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In

§ 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich· vorgesehen,

nämlich die in Erw. 4 besprochene « einmalige Kon-

zessionsgebühr » von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf~. Da-

mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re-

kurrenten denWasserzins des § 19 auch als Steuer

aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich

erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der

alten privaten und der künftig durch staatliche Ver-

leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der

614

Staatsrecht.

finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend

dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begrun-

detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup-

tung nicht einzutreten . ist.

Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der

gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens-

steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten

Vermögenswerte und des

(e 'Vasserzinses» beruhenden

eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung

und der

Verletzung der Gewerbefreiheit mit der

Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der

Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe-

ziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer

dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer·

Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent-

gegengesetzten Fall nicht.

Dass der streitige « Wasserzins » als Steuer aus dem

Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit

unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht

gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber

eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter-

stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz

überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er-

hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und

unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver-

möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein-

wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange-

führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver-

Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist,

unbegründet.

Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher

nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson-

deren Erwerbstiteln beruhender alter (historischer,

ehehafter) \Vasserrechte, die nach ihrer besonderen

Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar-

stellenden Abgaben in sich schliessen, oder staatlicher

Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im

Eigentums garantie. N° 63.

615

Interesse des Zustandekommens des Werkes die be-

sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes-

sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein

sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen

mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An-

spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird

von den betreffenden Wasserwerken auch der Wass~r­

zins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE INTERCANTONALE PO UR L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS . DERIVANT DU DROIT PÜBLIC VgL Nr. 59. - Voir n° 59. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 60, 61 und 62. ~ Voir nOS 60, 61 et 62.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

580

Staatsrecht.

IX. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE I>E LA PROPRIETE

63. Urten vom ~3. Dezember 19~~

i. S. Keyenbergund Genossen gegen Zug, Itantonsrat.

Beschwerdelegitima?on bei allgemein verbindlichen· Erlassen.

-

Anfechtung emes kantonalen Gesetzes über die Nutz-

barmachung der, Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer

wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in

wohle.rwor.bene priv~te Wasserrechte). Bedeutung der nach

der bishengen zugenschen Gesetzgebung den Uferanstössem

zuk.?~me~d~n Befugnis .zur Benutzung der Wasserkraft.

~llla_ssIgke~t ihrer entschädigungIosen Beseitigung zu Gunsten

des sta~1JicI!~ ~as~erkraf~reg~,. soweit von der Befugnis

noch mcht tatsachlichdurch Erstellung. entsprechender

A~lagen;~der i\~t.retung an .einenDritten Zllr Ausnutzung-

~mt behordhcher Bewilligung Gebrauch gemacht worden

1st. A:~wendbarerklämng der Verwirkung':lgrunde des Art. 65

des .eldgen. WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908

erteIlten Wasserrechtskonzessionen.

Inwiefern statthaft?

Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die

Neuerstellung,den Umbau oder die Erweiterung von Wasser-

werken zu bezahlenden ·e Konzessiongebühr » bei solchen

~aute~, die zur Ausübu:Q,g eines bereits bestehenden, ledig-

hch bIsher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonder-

rechts ~n der betreffenden Wasserkraft errichtet werden.

~orschnft, wonach «sämtliche'Wasserwerke des Kantons)}

emen n~~h .den eidgenössischen Vorschriften zu berech-

nenden Jahrlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bmttopferde-

kraft. zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer

solchen. Auflage, wenn es sich um einen wirklichen « Zins *

(~n~gelt. für die Einräumung der Wassernutzung) handelte,

hinSIchtlich der vor Einfühnmg des Regals erworbenen

Wasserrechte. Statthaftigkeit. wenn die Abgabe als (beson-

~~re ~asserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien

fur die Entscheidung dieser Frage,

A. ---,- Das privatrechtliche ~esetzbuch für den Kan-

ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember

1873 'bestimmt:

Eigentumsgarantie. N° 63.

581

« § 164. Nicht erweislich dem Privateigentum an-

heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras-

sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche

bestimmte Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver-

ordnungen von jedermann frei benützt werd~n. Solange

sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu

dienen,' nicht verlieren. können besondere Privatbe-

rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw.

den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche

oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch

Zueignung oder Ersitzung erworben werden. J)

« § 167. Wer an einem öffentlichen Gewässer eine

Privatberechtigung erworben hat, ist verpflichtet, die-

selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession

unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig

erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschrän-

kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen

auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser-

teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung ver-

kümmern darf.)

« § 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden

Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer

bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . -

vorbehalten

die Bestimmungen der §§ 164 und 167 -

berechtigt,

für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft

zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene

Rechte eine andere Verteilung bedingen. »

« § 176. Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes

kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem

nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn

sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Was-

sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt

würden.

!

Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das

Wasser oberhaI}) nicht abgeleitet oder zurückgehal-

ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen

gestaut werden;:' \auch sind ältere Wasserwe,rke, bei

582

Staatsrecht.

ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne

Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Ge-

werbe als unumgänglich nötig erscheinen.»)

An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem

1. Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des

EG zum ZGB getreten. Es erklärt in § 86 Abs. 1 den

Zuger:" und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und

diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privat-

eigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeinge-

brauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1) und

knüpft « besondere Privatberechtigungen:. an solchen

Sachen an eine. « ausdrückliche Konzession », die bei

öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird

(Abs. 2 und 3). « Den zur Zeit bestehenden Wasser-

werken » sollen dabei immerhin « ihre Anlagen, soweit

sie ausgewiesen sind, gewahrt bleiben » (Abs. 4). Nach

§ 117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen,

Bächen und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss

geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grund-

eigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Ver-

trag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen

Liegenschaften, welche unmittelbar an

« jenes» Ge-

wässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug auf die öffent-

lichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu Handen

des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezial-

gesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4: « Bis

zum Erlasse eines SpezialgeSetzes ist bei Flüssen und

Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften ver-

schiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer,

vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche

Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu

benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine

andere Verteilung bedingen.» § 131 bezeichnet die

im P r i v a t e i gen t umstehenden Bäche als Be-

standteile aller von ihnen berührten Grundstücke

und verbietet « daher» einzelnen Mitberechtigten Ver-

änderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung,

Eigentumsgarantie. N° 63.

583

Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere

Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be-

nachteiligt werden. In § 132 wird mit einigen r~daktio­

nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n

Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen

Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2

sollen immerhin « Einsprachen gegen künstliche Ver-

änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und

Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer-

den

wenn und soweit durch diese Veränderungen

ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine

Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In

diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg-

ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent-

sprechenden l\fitgenuss an der Anlage.» Und § 134

lautet: « Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen

gelten auch für die Inhaber von ~p~vaten. Wasser-

rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen an offentlichen Ge-

wässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Um-

fang der staatlichen Konzession eine ~insch~änkung

erfahren. » « Die näheren Ausführungen uber die staat-

liche Konzession an öffentlichen Sachen» sind nach

§ 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : « vor-

behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser-

baupolizei » (ebenda Satz 2).

Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug

ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser-

kräfte angenommen, das nach unbenutztem Abl~uf

der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe-

rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai

publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der

durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen

Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch

eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Rege-

lung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es

sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.

5&l

Staatsrecht.

Die §§ 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und ~9 des;llelien Gesetzes

lauten:

« § 1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öf-

fentlichen Gewässer steht dem Kantone zu.»

« § 3.. Die . Verleihung von neueq Wasserrechten,

die übertragung solcher Verleihungen, die Einräu-

mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie

die Erteilung von' Bewilligungen zur Umänderung oder

Erweiterung bestehender Wasserwßrke und zur Ver-

änderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses

nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Re-

gierungsrat zu. ~

,

« . § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungs-

rat in den in Art.; 65 des' Bundesgesetzes genannten

Fällen als verwirkt erklärt werden,.

Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden

Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar.

Gegen bezügliche Bescp1üsse ist der staatsrechtliche

Rekurs an das Bundesgericht zulässig.»

« § 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem

Um~au oder der Erweiterung eines schon bestehen-

den Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang

der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilli-

gungsgebühr von 4 Fr. per BI,"uttopferdekraft zu ent-

richten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes betreffend

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte).

Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon be-

stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr

nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet.»

« § 19. Der jährliche Wasserzinswird für alle be-

stehenden und neuen Wasserwerke nach deneidge-

'nössischen Vorschriften berechnet.

Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu

bezahlen und beträgt 6 'Fr. pro Bruttopferdestärke.

Die Festsetzung des. Wasserzinses für die einzelnen

Wasserwerke ist Sache des Regierungsrlltes.

Die Hälfte des Nettoertrages de~Wasserzinses fällt

Eigentumsgarantie. N° 63.

585

im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an-

stossenden Gemeinden zu. »

B. -

Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genos-

sen besitzen an zugerischen Gewässern, welche nach

§ 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen zu

den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch -

vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum

ZGB begründete -

Sonderrechte auf

Ausnützu~g

der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie-

den geartete Erwerbsgründe zurückgehen,. d.enen. sie

aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne

des die

« Unverletzlichkeit» solcher gewährleistenden

Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen.

«(Das Eigentum der Privaten, der

ge~stliche.n und

weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un-

verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund-

eigentum für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün-

den der allgemeinen \Vohlfahrt des Staates oder der

Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver-

langt werden.»)

. ' .

Mit der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch-

ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die

Aufhebung der §§ 1 (Abs. 1),16,18 und 19 des <?esetzes

vom 16. Februar 1922 in dem Sinne, dass dIeselben

nur unter Vorbehalt der vor dem 25. Oktober 1908

(Inkrafttreten des Art. 24 bis BV) begründ.~ten « pri-

vaten Wasserrechte » angewendet werden durfen: In-

halt und Umfang dieser Rechte wäre eventuell in einem

besonderen Verfahren durch den ordentlichen Richter

festzustellen, wenn sich darüber zwischen dem Kan-

ton Zug und einem der Rekurrenten eine Meinungs-

verschiedenheit ergeben sollte.

Der Charakter von Privatrechten, so wird ausge-

führt, eigne nach zugerischer Rechtsauffassung nicht

nur den sog. historischen, althergebrachten (aus ehe-

maligen grundherrschaftlichen Verhältnissen oder dem

früheren Allmendwesen überlieferten oder durch un-

586

Staatsrecht.

vordenklichen Besitz ausgewiesenen), sondern· nach

der unzweideutigen Bestimmung des§ 86' Abs. ~ EG

zum ZGB auch' den durch staatliche Verleihung er-

worbenen Wasserrechten undderri Anspruche des

Uferanstössers auf Benutzung der. Wasserkraft nach

§ 117 Abs. 4 EG (fruher § 175' des PrGB). Er werde

für die am 1. Januar 1912 ausgeübten Rechte aus

drücklich anerkannt durch § 86 Abs. 4EG. Anderer-

seits wäre es verfehlt aus dieser.Vorsc:\hrüt,zu schliessen,

dass die an einem öffentlichen Gewässer erworbenen

Privatberechtigung~n, die .sich nicht in einer Wasser-

werkanlage verkörpern oder über deren Umfang hin-

ausgehen, mit dem Inkrafttreten des EG erloschen seien.

Das ZGB und das EG hätten nur die privatrechtlichen

Normen der

bisherigen

kantonalen

Gesetzgebung,

nicht auf Grund dieser Normen bereits entstandene

konkrete Privatrechte irgendwelcher . Art aufgehoben.

Hiezu wäre der kantonale Gesetzgeber schon . nach

Art. 11 KV nicht befugt gewesen. Wenn auch die Eigen-

tumsgarantie keinen Anspruch auf Fortbestand der

objektiven Rechtsordnung gebe und gegenüber einer

gesetzliche~ Neuordnung des I n hai t s des Eigen-

,tums oper anderer privater Rechte nicht· angerufen

wer(\en,könne, . so verbiete sie. doch die Ver nie h -

tun g "solclierHechte zu. . Gunsten . der Oeffentlich-

keit oder eines Dritten, durch willkürliche, entschädi-

güngslose Aufhebung eines' wohlerworbenen . Wasser-

rechts oder Auferlegung von Belastungen, unter denen

jeder Dritte öffentliches Gut zum Privatgebrauche

erwerben könne. Auf einen solchen verfassungswid-

rigen: Eingriff in wohlerworbene • Privatrechte' liefen

aber nunmehr die angefochtenen Bestimmungen des

Gesetzes vom 16. Februar 1922 hinaus. Durch die

vorbehaltlose Übertragung', der Verfügung über die

Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer an den Kanton,

erhalte der Kanton -nach Art. 3 des eidg. WRG die " Be-

fugnis; diese Kräftee~twederselbst nutzbar. zu machen

I

Eigent\m1sgarantie. N° 63.

587

oder das Recht zur Benutzung an andere zu verleihen.

Es werde dadurch nicht nur· das gesetzliche private

Benützungsrecht desUferanstössers ohne Entschädi-.,

gung aufgehoben, dieselbe Folge treffe auch alle weite-

ren Personen, welche auf Grund einer Konzession oder,

eines anderen Privatrechtstitels Eigentum oder pri-.

vate Benützungsrechte an öffentlichen Gewässern :pe-

sitzen. Als Verletzung der Substanz des Rechtes stelle

sich auch die in § 16 vorgeschriebene Anwendung

der Verwirkungsgrunde des Art. 65 des eidgen .. WRG

auf am 25. Oktober 1908 schon bestehende Konzes-

sionen dar, soweit nicht die betreffenden Konzessions-

akte selbst diese Verwirkungsgründe direkt oder in-

direkt vorsehen, • indem dadurch die verliehenen Rechte

aus festen, während der Konzessionsdauer unentzieh-

baren zu widerruflichen gemacht würden. Es liege

aber nicht in der -Macht der Verleihungsbehörde sich

über die mit einem Privaten getroffenen Vereinbarungen

derart entschädigungslos wegzusetzen. Ähnliches gelte

für § l8.Er gehe auf dieselbe Verwechslung von Ver-

leihung und polizeilicher Genehmigung zurück, die

schon in der bisherigen zugerischen Administrativ-

praxis oft zu Anständen und Unklarheiten geführt

habe. Das durch staatliche Verleihung erworbene oder

auf einem anderen prlvatrechtlichen Erwerbsgrunde

beruhende Recht auf' Ausnutzung einer Wasserkraft

schliesse notwendigerweise auch die Befugnis in sich,

die zur Ausübung dieses Rechtes erforderlichen Bau-

ten zu erstellen. Ihre Errichtung dürfe deshalb wohl

von der Beobachtung der bestehenden allgemeinen

fluss- und baupolizeilichen Vorschriften, der vorher-,

gehenden Prüfung und Genehmigung der Baupläne,

nach dieser Richtung und bezüglichen

technis~hen

Bedingungen, . rucht 'dagegen von einer' neuen be:'0n~.

deren Konzession (Verleihung) im eigentlichen S~nne

und einer entsprechenden. «Gebühr», wie sie . § 18

des Gesetzes votsehe,abbängig gemacht werden. so-

588

Staatsrecht.

lange nicht durch die Neu-, Um- oder Erweiterungs-

bauten neue, von der ursprünglichen \Vasserrechts-

verleihung oder dem bereits bestehenden sonstigen

privaten Wasserrechte nicht erfasste Gewässerstrecken

und Wasserkräfte in Anspruch genommen werden.

Und analog dürfe auch da, wo die Wasserrechtsverlei-

hung selbst nicht für eine bestimmte Gewässerstrecke

oder Wasserkraft, sondern ausschliesslich für ein be-

stimmtes, konkret umschriebenes Nutzungswerk er-

teilt worden sein sollte, eine solche weitere Konzes-

sionsgebühr keinesfalls schon für die Erstellung dieses

Werkes selbst, .sondern erst dann gefordert werden,

wenn die beabsichtigten baulichen Massnahmen die

Anlagen in irgend einem Umfange erscheinen lassen,

der über den durch die ursprüngliche Verleihung ge-

währleisteten Bestand hinausgehe. Indem das Gesetz

diese Unterscheidungen nicht mache und die Konzes-

sionsgebühr bei allen, auch bei den auf Grund eines

schon bestehenden Wasserrechtes erfolgenden Neu-

erstellungen von ·Wasserwerken schlechthin und für

Um- und Erweiterungsbauten fördere, sobald dadurch

neue, bisher noch nicht ausgenützte \Vasserkraft ge-

wonnen werde, ohne Rücksicht darauf, ob auf die Mehr-

ausnützung ein erworbenes Recht bestehe oder nicht,

ersetze es diese Rechte durch solche, welche vom Kan-

ton gegen eine Gebühr erst noch einzuräumen seien

was einer Verletzung ihre; Substanz gleichkomme:

Derselbe Vorwurf treffe den § 19. Der Wasserzins sei

eine Vorzugslast, das jährlich wiederkehrende Entgelt

für die staatliche Erlaubnis zur Benützung eines öffent-

lichen Gutes, der der Allgemeinheit gehörenden Was-

serkräfte. Als solche könne er aber \Vasserwerkbesitzern,

deren Wasserrechte nicht auf staatliche Verleihung,

sondern auf andere privatrechtliche Erwerbstitel zu-

rückgehen, ohne Verletzung der Substanz ihrer Rechte

nicht auferlegt werden. Und auch bei bereits bestehen-

den, durch staatliche Konzession erworbenen Benüt-

Eigentums garantie. N° 63

589

zungsrechten dürfe er ohne Eingriff in deren Bestand

nicht erhoben werden, wenn die Konzession ohne Auf-

erlegung einer solchen Abgabe oder unter. bestimmter.

von derjenigen des neuen Gesetzes abweIchender Be-

grenzung ihrer Höhe erteilt und eine spätere Abände-

rung der pflichten des Konzessionärs in diesem Punk~e

nach Massgabe der künftigen Gesetzgebung dann

nicht vorbehalten worden sei. Dass auch das angefoch-

tene Gesetz vom 16. Februar 1922 unter dem Wasser-

zins jene besonders geartete, als Vorzugslast sich dar-

stellende Abgabe verstehe, folge schon aus der Ver-

weisung auf die Bestimmungen des eidgen. WRG f~r

die Berechnung; denn dieses verwende den BegrIff

unzweideutig ausschliesslich in jenem technischen Sin.ne

und unterscheide ihn von der «Wasserkraftsteuer », m-

dem es erkläre, dass eine solche nur solange erhoben

werden dürfen, als der Wasserzins den bundesrecht-

lich zulässigen Höchstsatz von.sechs Franken pro ~rutto­

pferdekraft nicht erreiche und zusammen Illlt dem

Zins nicht mehr als diese sechs Franken ausmachen

dürfe (Art. 49). Dafür spreche ferner, dass wenn der

(Zins» des § 19 des kantonalen Gesetzes als Wasser-

kraftsteuer aufgefasst würde, der Kanton Zug . neue

\Vasserrechte verleihen müsste, ohne dafür ein weIteres

Entgelt als die allgemeine Abgabe beanspruchen zu

können, welche alle Wasserwerkbesitzer zu entrichten

hätten, auch diejenigen, die ihre Rechte nicht vom Staate

herl~iten. Dies könne aber unmöglich im Willen des

Gesetzgebers gelegen haben. Dass· der. Ingre~s des Ge-

setzes offenbar in dem Bestreben dem. § 19 eme steuer-

rechtliche Grundlage zu geben, auf· den § 15 der KV

Bezug nehme, wonach

«(alles Ve~ögen, Ein~om~en

und aller Erwerb steuerpflichtig selen und samtliehe

Steuerpflichtige;des Kantons im Verhäl~nis ihrer Mit~l

zu den Staats-'" und Gemeindelasten beIzutragen » hat-

ten, sei unerheblich. Der blosse Hinweis auf eine Be-

stimmung, ~ wonach Privatgüter zu besteuern seien,

40

AS 48 I -

1922

590

Staatsrecht.

genüge nicht, um den als Vorzugslast sich charakteri-

sierenden Wasserzins in eine Steuer zu verwandeln.

Auch als Steuer aufgefasst wäre übrigens die Abgabe

in diesem Umfange verfassungswidrig. Wenn die Besteue-

rung des Privatvermögens an sich <lurch die Eigen-

tumsgarantie nicht ausgeschlossen werde,. so dürfe

doch die Steuer nicht so beschaffen sein, dass dadurch

der privatrechtliche Charakter des betreffenden Gutes

illusorisch würde. Diese Folge würde aber bei der Er-

hebung einer Wasserkraftsteuer von 6 Fr. pro Brutto-

pferdekraft eintreten, weil neben einer solchen zu-

folge der in Art. 49 des eidgen. WRG aufgestellten

Schranke ein Wasserzins im eigentlichen Sinne auch

bei neuen Wasserrechtsverleihungen nicht mehr auf-

erlegt werden dürfte.. Die

Inhaber wohlerworbener

Wasserrechte könnten diese somit nur mehr unter

finanziellen Leistungen ausnützen, unter denen der

Staat einem Dritten erlaube, auch der Allgemeinheit

gehörende Wasserkräfte auszubeuten. Da· die Wasser-

werke bereits gemäss Art. 15 KV und dem geltenden

Steuergesetze das Vermögen und den Erwerb zu ver-

steuern hätten, der sich aus dem Geschäftsbetrieb

unter Benützung der Wasserkräfte ergebe, würde die

Wasserkraftsteuer zudem eine unzulässige Doppelbe-

steuerung der Werke in sich schliessen. Endlich müsste

in ihr mit Rücksicht auf diesen Umstand nach ihrer

Form und Höhe auch eine' Beeinträchtigung der Ge-

werbefreiheit (Art. 31 litt. e BV) erblickt werden.

C. -

Namens des Kantons Zug hat der Regierungs-

rat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, auf Ab-

weisung der Beschwerde angetragen. Er erklärt nicht

zu bestreiten, dass die Rekurrenten Inhaber von « Son-

dernutzungsrechten . mit verschiedenartigen Erwerbs-

titeln » an öffentlichen Gewässern des Kantons seien.

Ein Zugeständnis hinsichtlich des Umfangs und In-

halts dieser Rechte solle immerhin damit nicht ge-

macht sein. Diese Frage werde eventuell einmal später

Eigentumsgarantie. N" 63.

591

den zuständigen Richter zu beschäftigen haben. Die

Wasserrechtskonzession sei ein' Ausfluss

der Herr-

schaft des Staates über die öffentlichen Sachen und

folglich ein Hoheitsakt. Das durch sie begründete

Rechtsverhältnis mit Inbegriff der verliehenen Nut-

zungsbefugnis selbst gehöre deshalb dem öffentlichen.

nicht dem Privatrechte an. Aus § 86 Abs. 2 EG folge

ein abweichender Schluss für das zugerische Recht

nicht: der Ausdruck « Privatberechtigungen» sei hier

lediglich im Sinne eines über den Gemeingebrauch

hinausgehenden

individuellen Sondernutzungsrechtes,

nicht von Privatrecht im eigentlichen Sinne gebraucht.

Die Bestimmung besage demnach nicht mehr, als dass

solche Sonderrechte künftig nur noch durch behörd-

liche Konzession (Verleihung) begründet werden können.

Auch der Uferanstösser an einem öffentlichen Gewäs-

ser habe schon' bisher nach § 117 Abs. 4 EG und 175

des früheren PrGB die Wasserkraft nicht ohne weiteres

für sich in Anspruch nehmen oder gar die Benützung

einem anderen abtreten können, sondern, wie der Vor-

behalt des § 86 Abs. 2 in der ersten und der §§ 164,

167 in der zweiten Bestimmung zeige, die Befugnis

zur Nutzbarmachung erst durch behördliche Verlei-

hung erwerben müssen. Die Uferanstösserschaft habe

ihm nur eine Vorzugsstellung in dein Sinne gegeben,

dass er in erster Linie mit einem Konzessionsgesuche

habe berücksichtigt werden müssen, die Konzession

ohne Zustimmung der Anstösser nicht einem Dritten

habe erteilt werden dürfen. In Frage stehe somit nicht

ein mit dem Eigentum am Ufergrundstück verbun-

denes Sonderrecht an der Wasserwelle, sondern ein-

fach eine Regel des Verleihungs- und damit des öf-:-

fentlichen Rechts. Wie der Gesetzgeber dem Ufer-

anstösser jene Vorzugsstellung habe einräumen können,

so könne er sie ihm auch wieder nehmen, . ohne dafür

Entschädigung zu schulden, ganz abgesehen davon,

dass das Bundesrecht, nämlich Art. 2 des eidgen. WRG .

592

Staatsrecht.

die Kantone zu dieser Beseitigung der Vorrechte der

Anstösser, auch wo sie sich als eigentliche Verfügungs-

befugnis über die Wasserkraft darstellen, ausdrück-

lich ermächtige, indem es erkläre, dass die betreffen-

den Bestimmungen der gegenwärtigen kantonalen Ge-

setzgebung bis zu ihrer Aufhebung durch den Kanton

in Kraft bleiben. Dass andererseits § 1 Ahs. 1 des Ge-

setzes, indem er. die Verfügung über die Wasserkräfte

der öffentlichen Gewässer allgemein dem Kanton zu-

spreche, auch die sog. historischen Wasserrechte treffe,

sei richtig. Wenn der Staat dadurch die Möglichkeit

erhalte auch die Wasserkraft auf solche Rechte sich

stutzender Anlagen an sich zu ziehen, so sei indessen

diese Befugnis nicht als schrankenlose gedacht, son-

dern stehe unter. den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

der kantonalen Gesetzgebung. Die Entziehung des

Rechts werde daher nicht unentgeltlich, sondern nur

gegen Entschädigung erfolgen können, über die der

Richter angerufen werden könne. Das sei selbst-

verständlich. Mehr als ein solcher Entschädigungs-

anspruch lasse sich aber gegenüber einer zur Wahrung

der öffentlichen Interessen getroffenen neuen gesetz-

lichen Regelung, auch wenn - damit die Beseitigung

gewisser bisher anerkannter -privater Vermögensrechte

verbunden

sei,

aus

der

Eigentumsgarantie

nicht

herleiten. Die Bestimmung. des § 16 des Gesetzes be-

ziehe sich, wovon auch die Rekurrenten ausgehen,

nur auf die durch Konzession, also durch einen be-

stimmten staatlichen Akt erworbenen Wasserrechte .

Rechte, die auf anderen Titeln, wie z. B. grundherr~

licher Übertragung beruhten, würden davon nicht be-

troffen. In dieser Beschränkung sei sie aber aus Art. 11

KV nicht zu beanstanden. Einmal begründe die Kon-

zession nach dem Gesagten kein Privatrecht, sondern

eine Sondernutzungsbefugnis öffentlichrechtlicher Na-

tur. Sodann folge aus der hoheitlichen Verfügungs-

rnacht des Staates über die öffentlichen Gewässer,

Eigentumsgarantie. N0 G3.

593

auf welche

die Konzession zurückgehe, auch die

Befugnis Konzessionsfristen und Verwirkungshestim-

mungen aufzustellen. Aus dem Fehlen solcher im Kon-

zessionsakte und in der bisherigen Gesetzgebung dürfe

nicht geschlossen werden, dass der Staat sein Hoheits-

recht für immer, ohne Möglichkeit des 'Viderrufs an

Private habe abgeben wollen. Schon nach allgemeinen

Rechtsgrundsätzen müsse die Verleihungsbehörde ein

verliehenes Sonderrecht ohne Entschädigung entziehen

können, wenn der Verliehene wesentlichen, ihm aufer-

legten Pflichten nicht nachkomme, und auch im übrigen

sprächen die litt. abis c des Art. 65 des eidg. WRG, auf

welche § 16 des kantonalen Gesetzes auch für die be-

stehenden Konzessionen verweise, nichts anderes aus,

als was dem allgemeinen Rechtsempfinden entspreche.

Die an § 18 des Gesetzes geübte Kritik sodann beruhe

auf unrichtigen rechtlichen Prämissen. Wenn § 86

Ahs. 4 EG zum ZGB den bestehenden Wasserwerken

ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewähr-

leiste, so folge daraus zur Evidenz, dass auch die sog.

historischen Wasserrechte mit einer bestimmten An-

lage und einem bestimmten Betriebe zusammenfielen

und ein darüber hinausgehendes Recht an der \Vasser-

kraft nicht gäben. Damit sei aber auch die Gebühren-

pflicht für Um- und Erweiterungsbauten, durch die

neue Kraft gewonnen werde, ohne weiteres begrüIidet.

Eine Wasserrechtsverleihung setze § 18 nicht voraus;

er verlange einfach, dass für die Bewilligung der

Umänderung . oder Erweiterung bestehender \Verke

eine Gebühr entrichtet werde. Der Wasserzins des

§ 19 aber bilde entgegen der Behauptung der Rekur-

renten nicht das Entgelt für die staatliche Erlaubnis

zur Benützung der Wasserkraft; er sei nichts weiter

als eine Steuer auf dem Vermögenswert, welchen das

Wasserrecht für jeden Wasserwerkbesitzer, gleichviel

auf welchen Titel sein Recht selbst zurückgehe, dar-

stelle. Bisher seien die benutzten \Vasserkräfte der a11-

594

Staatsrecht.

gemeinen Vermögenssteuer durch Zuschlag einer ent-

sprechenden Summe zum sonstigen steuerbaren Ver-

mögen des Wasserwerkinhabers unterworfen worden.

Das neue Gesetz verlasse diese Besteuerungsart, indem

es den Steuerwert des Rechts nach einem festen Satz

von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft berechne, wogegen

dann die allgemeine Vermögenssteuer auf dem Objekt

wegfallen werde, da sie neben dem vorgesehenen « Zinse))

bundesrechtswidrig wäre. Dass damit die Inhaber

alter Wasserrechte hinsichtlich der finanziellen Leis-

tungen an den Staat auf gleiche Stufe gestellt würden,

wie ein neuer Konzessionär, sei nicht richtig. Für die

Verleihung eines neuen Rechts müsse die einmalige

Gebühr nach § 18 des Gesetzes entrichtet werden. Sie

treffe den Inhaber eines alten Wasserwerkes nicht,

weil er das Wasserrecht schon besitze. In beiden Fäl-

len werde aber durch das Recht das Vermögen des

Trägers vermehrt und diese Vermehrung werde ge-

mäss § 19 von der kantonalen Steuerhoheit erfasst und

müsse verfassungsgemäss erfasst werden. Die Eigen-

tumsgarantie könne gegenüber einer solchen als Steuer

sich charakterisierenden Belastung so wenig ange-

rufen werden, wie gegenüber der Erhebung einer Ge-

tränkesteuer oder einer ähnlichen Betriebsabgabe von

allen, auch von den auf Grund eines ehehaften Taver-

nenrechtes betriebenen Wirt§chaften (BGE 9 S. 119).

Und ebenso könne von einer unzulässigen Doppel-

besteuerung oder Verletzung der Gewerbefreiheit nicht

die Rede sein. Sonst müsste das eidgen. WRG selbst,

das in Art. 19, 49 die Erhebung von 'Vasserkraftsteuern

und zwar selbst neben einem eigentlichen Wasserzins

unter gewissen hier eingehaltenen Schranken hinsicht-

lich der Höhe ausdrücklich vorsehe und zulasse, gegen

den letzteren Verfassungsgrundsatz verstossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Rekurrenten haben zwar zum Nachweise

der von ihnen behaupteten privaten 'Vasserrechte

EigentumsgaranHe. N° 63.

eine Anzahl von Urkunden vorgelegt. Doch bean-

spruchen sie selbst nicht, dass übe: Bestand, I~~alt

und Umfang dieser Rechte und

I.nsbesonder~. ~ber

deren Charakter als Privatrechte lill gegen~arbgen

Verfahren entschieden werde, sondern gehen mit ~echt

davon aus, dass dies im Streitfalle Sache des ord~nthchen

Zivilrichters sein werde, auf welchen Boden SIch auch

die Antwort stellt (AS 43 I S. 206). Die vorhergehende

Erwirkung eines Entscheides darüber war auch zur

staatsrechtlichen Beschwerde gegen die angefochtenen

Gesetzesbestimmungen nicht notwendig .. D~ Gegen-

stand der Anfechtung ein allgemein verbmdlicher Er-

lass. ist, genügt für die Legitimation zur Beschwerd:-

führung, dass dieser Erlass insbesondere. auch fur

die Rekurrenten verbindliche Kraft hat, eme Voraus-

setzung, die schon wegen ihrer Eigenschaft als. zug~­

rische Kantonseinwohner ohne weiteres gegeben IS~, m

Verbindung mit der Behauptung, dass er na~h s~mem

Inhalt allgemein in verfassungsmässig. ge~ahrlelstet~

Individualrechte eingreife. Der NachweIS emes gegen-

wärtigen Eingriffes speziell in die persönliche Rechts-

stellung der Rekurrenten kann nicht geforde.rt,,:erden

(AS 48 I S. 265). Nur wo es nach der Matene, die der

Erlass regelt, von vorneherein als ausgeschlossen er-

scheint, dass der Beschwerdeführer von dem. ang:b-

lichen Eingriffe in verfassungsmässige ~arantIen e~n­

mal persönlich berührt werden könnte, konnte das Em-

treten auf die Beschwerde mangels eines praktisch~n

Interesses an' der Anfechtung verweigert werden. Hle-

von kann aber hier nicht die Rede sein, nachdem au«h

der Kanton Zug einräumen muss, einerseits, dass den

Rekurrenten in der Tat gewisse

Sondernutzungs-

befugnisse an zugerischen öffentlic~en Gewässern zu-

stehen, die durch die neue gesetzliche Regelung d~s

\Vasserrechts wenigstens in gewissem l!mfa?ge mIt-

betroffen werden, andererseits dass das bIsherIge zuge-

rische Wasserrecht neben derartigen Nutzu~gsbefu?­

nissen mit öffentlichrechtlichem Charakter lmmerhm

596

Staatsrecht.

auch eine Kategorie gekannt habe, der die Natur von

Privatrechten beigemessen werden muss, nämlich die

sog. historischen Wasserrechte.

Die Frage aber, ob die streitigen Gesetzesbestim-

mungen im Hinblick auf das bisher geltende Privat-

rechts~ystem überhaupt einen durch die Eigentums-

garantIe oder andere Verfassungsvorschriften ausge-

schlossenen Eingriff

in erworbene Privatrechte _

nicht bloss in die nach Behauptung der Rekurrenten

ihnen zustehenden -

enthalten, sei es dass danach

die betreffenden Ariordnungen überhaupt als unzu-

lässig erschienen oder doch bloss gegen Entschädi-.

gung hätten getroffen werden dürfen

kann

weil

die materielle Verfassungsmässigkeit ein;s kantonalen

Gesetzes

beschlagend· nur

durch

staatsrechtliche

Beschwerde nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG ausgetragen

werden. Der \Veg einer Zivilklage auf UnterlassunO'

d.es Eingriffs oder Schadenersatz wäre dazu nicht ge~

eIgnet. Denn der Zivilrichter ist an das formell recht-

mässig zustandegekommene Gesetz als Akt einer ihm

übergeordneten Gewalt gebunden; er kann deshalb

auch nicht dem Kläger unter Berufung auf die Verfas-

sungswidrigkeit des entschädigurigslosen Eingriffs einen

Entschädigungsanspruch zuerk-ennen, wenn das Ge-

setz selbst denselben ausdrücklich oder stillschwei-

gend ablehnt. Der Kanton Zug hat sich denn auch

darauf beschränkt, die von den Rekurrenten für sich

in An.spruch genommenen Privatrechte vorsorglich zu

bestreIten, ohne daraus den Schluss zu ziehen, dass

der staatsrechtlichen Beschwerde ein richterlicher· Ent-

scheid hierüber vorangehen müsste oder

da~s die

Rekurrenten auch mit ihren Einwendungen gegen

das neue Gesetz auf den Weg der Zivilklage zu ver-

weisen wären.

2. -

Das kantonale Gesetz vom 16. Februar 1922

enthält nun zunächst in § 1 Abs. 1 zum mindesten

insofern eine Änderung der bisher im Kanton Zug

Eigentumsgarantie. N° 63.

597

geltenden Rechtsordnung und

zwa~ nicht nur des

öffentlichen Rechts, sondern privatrechtlicher Normen

derselben, als es die Verfügung über die Wasserkräfte

der öffentlichen Gewässer, d: h. das Recht sie selbst

auszunützen oder die Ausnützung einem anderen ein-

zuräumen -

j e den fall s

s 0 w e i t

e s

s ich

um bis jetzt noch nicht ausgenützte

ode r ver g e ben e K räf t e h a n dei t -

dem

Staate zuspricht, während bisher nach § 175 des

PrGB die Nutzung der Trieb- (lJlechanischen) Kraft des

Wassers den Eigentümern der Ufergrundstücke zu-

stand und § 117 Abs. 4 EG ihnen die bisherige Stel-

lung inbezug hierauf wenigstens

« bis zum Erlasse

eines Spezialgesetzes JJ gewahrt hat.

Die Antwort will darin zu Unrecht wegen des Vor-

behalts der §§ 164, 167 in § 175 des PrGB und von

§ 86 Abs. 2 in § 117 Abs. 4 EG lediglich eine Vorschrift

des öffentlichen (Verleihungs-) Rechts über die Rang-

folge verschiedener Bewerber um die Wasserrechts-

verleihung sehen. Eine solche würde allerdings vorlie-

gen, wenn § § 175 PrGB iuid 117 Abs. 4 EG nur den Sinn

hätten, dass bei einer Konkurrenz zwischen dem Ufer-

anstösser und anderen Bewerbern um die Verleihung

dem ersteren der Vorzug zu geben sei. Auch nach dem

Zugeständnis der Antwort ging aber die Bedeutung

der beiden Bestimmungen darüber binaus, indem

sie die Konzessionserteilung an Dritte ohne Zustim-

mung der Anstösser überhaupt ausschlossen. Diese rein

negative Befugnis wäre aber für den Anstösser ohne

erheblichen Wert, wenn ihr nicht auf der anderen Seite

der positive Anspruch darauf gegenüber stünde, auf

Verlangen seinerseits die Bewilligung zur Nutzung

der Kraft zu erhalten. Wenn § 175 PrGB und § 117

Abs. 4 EG auch bei ö f f e n t 1 ich e n Flüssen, die

an ihren Ufern die Grundstücke verschiedener Eigen-

tümer bespülen, jeden von diesen vorbehältlich der

Einholung der staatlichen Bewilligung für

« berech-

598

Staatsrecht.

tigt» erklären,

~ die vorhandene Wasserkraft für ge-

werbliche Zwecke je zur Hälfte zu benützen», nicht

, nur die Bewilligung vor Dritten zu erhalten, so kann

dies demnach nur dahin verstanden werden, dass der

Anstösser ein R e c h t auf diese Erlaubnis hat, so-

fern ihr nicht wasserbau- und sonstige flusspolizeiliche

Bedenken oder die Rücksicht auf die analogen Nut-

zungsbefugnisse der übrigen Anstösser entgegenstehen,

deren Ausübung durch die geplante Anlage verunmög-

licht oder beeinträchtigt würde. Mit andern Worten:

die staatliche «Konzession», die in beiden Vorschriften

vorbehalten wird, war nicht eine wirkliche Verleihung

(des Wasserrechts), sondern eine blosse Polizeierlaub-

nis, die nicht nach Belieben versagt oder gewährt wer-

den konnte, sondern erteilt werden musste, falls Hin-

dernisse der erwähnten Art nicht vorlagen. Der so

nmschriebene Nutzungsanspruch des Anstössers selbst

aber kann, weil aus dem Eigentum am Ufergrundstück

fliessend und mit ihm verbunden, nicht dem öffentlichen

Recht angehören, sondern nur den Charakter einer

privatrechtlichen Befugnis haben. Es wurde damit der

Grundsatz des § 164 des PrGB und des § 86 Abs. 2 EG,

dass über den Gemeingebrauch hinausgehende Nut-

zungsbefugnisse an öffentlichen Sachen nur durch staat-

liche oder gemeindliche Verleihung begründet werden

können (die Regalität), für- eine dieser Nutzungen,

nämlich die Nutzbarmachung der Wasser kr a f t zu

Gunsten einer mit dem Eigentum am Ufergrundstück

verbundenen gesetzlichen Nutzungsbefugnis des An-

stössers modifiziert. Die Bedeutung einer wirklichen

staatlichen Wasserrechtsverleihung konnte der staat-

lichen Konzession anch da nicht zukommen, wo sie

einem Dritten erteilt wurde. Denn auch dann setzte

sie zugestandenermassen zu ihrer Ausübung die vor-

hergehende Verständigung des Trägers mit den An-

stössern voraus. Selbst wenn deshalb die Befugnisse

der Anstösser aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG nicht

Eigentumsgarantie. N° 63,

als ohne weiteres für sich der Abtretung fähig anzu-

sehen gewesen sein sollten, sodass der Erwerber auf

Grund der Abtretung denselben Anspruch auf Erteilung

der

« Konzession» besass, wie der Anstösser selbst,

sondern es in diesem Falle im Belieben der staatlichen

Behörde stand, jene zu gewähren oder nicht, so würde

doch in ihr nicht mehr als die Zustimmung zu der

Abtretung in Verbindung mit der oben erwähnten

Polizeierlaubnis liegen, Die Freiheit, die erstere Zustim-

mung auszusprechen oder nicht, mochte gestatten

die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen (nament-

lich finanzieller Natur) zu knüpfen, die bei einer reinen

Polizeierlaubnis nicht zulässig gewesen wären. Zu

einer Verleihung des Wasserrechts wurde damit der

Akt noch nicht. Dazu wäre mehr, nämlich das Ver-

fügungsrecht (Regal) des Staates über die Wasser-

kräfte nötig gewesen, das ihm eben bisher nicht zu-

stand.

Daraus folgt indessen -

entgegen der Behauptung

des Rekurses -

noch nicht, dass die Einführung dieses

Regals, wie sie § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. ~eb~ar

1922 bezweckt, auch für Wasserkräfte, über dIe beIm

Inkrafttreten des Gesetzes von den Anstössern noch

nicht durch eigene Benützung oder Vergebung zur

Ausnützung an Dritte mit staatlicher Bewilligung ve~­

fügt war, wegen der verfassungsmässigen Garantie

des Eigentums und der privaten Vermögensrechte

überhaupt nur gegen Entschädigung der Anstösser

möglich wäre', Der Standpunkt der Rekurrenten wäre

dann richtig, wenn man es bei den Befugnissen des

Anstössers aus § 175 PrGB, § 117 Abs. 4 EG mit einem

selbständigen Rechte an fremder Sache, nämlich dem

öffentlichen Gewässer zu tun hätte, Die Entstehung

eines solchen wird, als Folge bestimmter darauf gerich-

teter Schritte, allerdings anzunehmen sein, falls der

Anstösser von dem ihm zustehenden Anspruche auf

Nutzung mit behördlicher Bewilligung

tatsächlich

600

Staatsrecht.

durch Erstellung der dazu nötigen Anlagen oder Ab-

tretung an einen Dritten Gebrauch gemacht hat da

es unmöglich der Wille des Gesetzes gewesen sein k~um

auch in diesem Falle die Stellung des Werkinhaber~

oder .Zessiona~s zu einer bloss prekären zu gestalten,

und Ihn d~mIt der Möglichkeit ihrer entschädigungs-

losen EntzIehung durch einfache Änderung der Ge-

s~tzgebung trotz der für Errichtung der Anlagen oder

fur den Erwerb der

c(konzedierten» Abtretung ge-

brachten Opfer auszusetzen, nachdem er unter Um-

ständen seine ganze wirtschaftliche Existenz darauf

aufgebaut hat. Der blosse aus den beiden Gesetzes-

vorschriften hervorgehende Anspruch zur Selbstnut-

zung oder Abtretung zu schreiten, begründete auf alle

Fälle ein derartiges neben dem Eigentum am Ufer-

grundstück hergehendes besonderes Recht an

der

Wasserkraft noch nicht, er gab nur die mit diesem

Eigentum _verbundene rechtlich---geslcherteMÖglichkefi,-

das Recht durch gewisse Handlungen zu - erwerben.

Von dieser Auffassung und Unterscheidung geht del1n

auch das EG unverkennbar aus, wenn es zwar in § 86

Abs .. 4 ~en besteh~nden ~asserwerken « ihre Anlagen,

soweIt SIe ausgeWIesen smd», schlechthin, vorbehalt-

lo.~ gewährleistet, hinsichtlich -der noch nicht ausge-

nutzten und vergebenen Wasserkräfte dagegen in § 117

Abs. 4 den bisherigen Rechts;mstand nur bis zum Er-

lasse eines Spezialgesetzes weiter dauern lassen will.

So verstanden. stellt sich ~ber § 175 PrGB, wie § 117

Abs. 4 EG emfach als eme Vor s c h r i f t übe r

~~.!! _;-I n hai t des G run dei gen t ums. eine

aus dIesem -

neben zahlreichen anderen -

flies-

sende abstrakte Befugnis dar. Er konnte daher, ohne

dass dafür Entschädignng geschuldet wird im Sinne

de~ Bes~itig~ng dieser Befugnis abgeänd:rt werden,

weIl da~m nIcht eine Entziehung des Eigentums selbst

oder emes anderen selbständigen Rechtes an einer

Sache, sondern lediglich eine gesetzliche Neuordnung

Eigentumsgarantie. N° 63.

601

des

Eigentumsinhalts liegt, gegen

die, wie

auch

die Rekurrenten grundsätzlich anerkennen, die Eigen-

tumsgarantie nicht angerufen werden kann, sobald

für die neue Regelung ein allgemeines öffentliches

Interesse vorliegt. Diese Voraussetzung ist hier zweifel-

los erfüllt .. Die Überführung der Wasserkräfte aus

der Verfügung der Anstösser in das Regal des Staates

bietet nicht

bloss fiskalische Vorteile, die allein

dafür kaunt als ausreichend betrachtet werden könn-

ten .. Sie ist bei der heutigen Bedeutung der Wasser-

kräfte für die Volkswirtschaft nach den gemachten

Erfahrungen mit eine Voraussetzung für die im Inte-

resse der Allgemeinheit liegende rationelle Ausbeutung

dieses Gutes überhaupt.

Anders wäre freilich die Verfassungsmässigkeit des

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1922 inso-

weit zu beurteilen, als er darüber hinaus auch die

Bedeutung haben sollte, b e r e i t s b e s t ehe n d e

seI b s t ä n d i g e P r i v a t r e c h t e an bestimmten

Wasserkräften als zu Gunsten der Verfügung des

Staates über dieselben aufgehoben zu erklären. Wenn

schon bestritten ist, inwiefern die Eigentumsgarantie

gegen die allgemeine Aufhebung gewisser Kategorien

dinglicher oder dinglich radizierter Rechte durch

Gesetz an sich Schutz gewähren würde, so steht doch

fest, dass sie einen solchen Eingriff jedenfalls da

nur gegen Entschädigung zulässt, wo die « Aufhebung »

in Wirklichkeit die Entziehung einer Anzahl konkre-

ter Berechtigimgen der betreffenden Art zu Gunsten

der Verfügungsmacht des Gemeinwesens über den Ge-

genstand des Rechts zum Zweck hat, also wenn nicht

der Form nach so doch materiell auf eine Expropria-

tion dieser Rechte hinausläuft (AS 37 I S. 517). Die-

ser Tatbestand würde aber hier bei jener Auslegung

der Vorschrift vorliegen. Nun ist aber nicht anzuneh-

men, dass sie wirklich den gedachten Sinn habe. Der

Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zu diesem Schluss

602

Staatsrecht.

und lässt sehr wohl auch die näherliegende und natür-

lichere Auslegung zu, dass damit der Grundsatz der

• Regalität der Wasserkräfte nur für die Zukunft hin-

sichtlich der noch nicht auf Grund eines durch die bis-

herige Rechtsordnung anerkannten Rechtstitels schon

ausgenützten oder vergebenen Kräfte eingeführt, ausge-

schlossen werden also nur die Neubegründung von

Nutzungsrechten auf anderem Wege als durch staatliche

Verleihung sollte, wie sie bei Weitergeltung des § 117

Abs. 4 EG möglich gewesen wäre. So will denn auch die

Ant:v0rt, wobei sie zu behaften ist, die Bestimmung,

wemgstens grundsätzlich, verstanden wissen. Wenn darin

andererseits dem Kanton die Befugnis gewahrt wird, auch

« historische Wasserrechte » gegen Entschädigung an sich

zu ziehen, so hat diese Frage mit der heute streitigen der

Zu lässigkeit einer entschädigungslosen Aufhebung solcher

Rechte zu Gunsten der Regalität aller Wasserkräfte

der. ö~fentlichen Gewässer nichts zu tun. Es liegt darin

ledIglich der Vorbehalt des Expropriationsrechts des

Gemeinwesens auch inbezug auf solche Rechtsamen.

Ob ein derartiger Rückkauf durch Expropriation aus-

schliesslich zur Durchführung des Regals als solchem

giltig allgemein durch Gesetzesvorschrift auch dann

vorgesehen werden könne, wenn der Staat tatsächlich

nicht gedenkt die sämtlichen bezüglichen Rechtsamen

a~zulösen, sondern sich die Entscheidung darüber im

emzelnen Falle vorbehält, kann dahingestellt bleiben.

Denn tatsächlich wird zur Expropriation wegen der

damit verbundenen Opfer offenbar doch nur da ge-

schritten werden, wo das Fortbestehen des alten Pri-

vatrechts einer rationellen Ausnützung des Gewäs-

sers in seiner Gesamtheit Hindernisse bereiten würde

in welchem Falle auch das Zutreffen des Erforder~

nisses des allgemeinen Wohls für die Expropriation mit

Grund nicht wird bestritten werden können. Sollte

ohne besondere Gründe dieser Art die Abtretung

begehrt werden, so steht es dem Betroffenen dann-

Eigentumsgarantie. N0 63.

603

zumal noch frei die Frage der Zulässigkeit des Expro-

priationszwanges vom Standpunkte der Eigentums-

garantie durch staatsrechtlichen Rekurs zum Austrag

zu bringen.

Auf Nutzungsberechtigungen aber, die nicht auf der-

artige « historische» Rechtstitel, sondern einfach auf

die Uferanstösserschaft in Verbindung mit der behörd-

lich bewilligten tatsächlichen Ausnützung der Kraft

durch entsprechende Anlagen oder auf die Abtretung

der Nutzungsbefugnisse des Anstössers an einen Drit-

ten und die zur Ausnützung durch diesen erteilte be-

hördliche Bewilligung zurückgehen, kann sich § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 16. Februar 1922 überhaupt nicht

beziehen, weil es sich hier nach der (allerdings sach-

lich nicht zutreffenden) Auffassung des Gesetzgebers

um durch Verleihung (Konzession) erworbene Rechte

handelt und für diese die Spezialvorschrift des § 16

gilt, wonach die Konzession vom Regierungsrat unter

bestimmten, dort genannten Voraussetzungen ohne

Entschädigung « widerrufen» werden kann. Eine solche

Vorschrift wäre durchaus überflüssig und deshalb unver-

ständlich, wenn sich· schon aus § 1 Abs. 1 der Heimfall

auch der betreffenden Wasserkräfte an den Staat ohne

Entschädigung ergäbe. Sie zeigt deshalb wiederum,

dass der § 1 diesen Sinn nicht hat, sondern den Grund-

satz der Regalität nur für die Zukunft in dem oben

umschriebenen Sinne aufstellt. Grundsätzlich wäre auch

hier die Frage der Verfassungsmässigkeit der ent-

schädigungslosen Aufhebung nicht anders zu entschei-

den als für die sog. historischen Wasserrechte. Für die

zur Zeit des Inkrafttretens des EG bestehenden Wasser-

werke und die von ihnen damals ausgenutzten Wasser-

kräfte kann dies von vorneherein schon wegen der

Vorschrift des § 86 Abs. 4 EG keinem Zweifel unter-

liegen, die nur den Sinn der Anerkennung eines nicht

oder doch nur gegen Entschädigung entziehbaren Pri-

vatrechtes an der ausgenutzten Kraft selbst haben

604

Staatsrecht.

kann. Aber auch hievon abgesehen. wjll die Antwort

zu Unrecht aus dem Umstand. dass der Uferanstösser

oder derjenige, dem er seine Befugnisse abgetreten

hatte, zur Benützung der Kraft noch die staatliche

Bewilligung einholen musste, eine andere Folgerung

ziehen. Einmal ist schon oben ausgeführt worden,

welche Bewandtnis es mit. dieser Bewilligung in Wirk-

lichkeit allein haben konnte und dass sie sich recht-

lich nicht als eine Wasserrechtsverleihung, sondern

als eine einfache Polizeierlaubnis, eventuell verbunden

mit der Zustimmung zur Abtretung darstellte. Und

sodann darf bei der Bestimmung des Kreises der durch

den verfassungsmässigen Grundsatz der Eigentums-

garantie geschützten Rechte nicht einfach auf die

Grenzziehung zwischen _ öffentlichem und Privatrecht

abgestellt werden, wie sie die neuere Doktrin herausgebil-

det hat. Der Begriff der Privatrechte ist dabei in einem

den zur Zeit der Entstehung der Garantie herrschen-

den und auch heute noch nachwirkenden Auffassun-

gen entsprechenden weiteren Sinne zu fassen, wonach

darunter auch gewisse durch einseitigen behördlichen

Akt begründete subjektive Vermögensansprüche, spe-

ziell die Einräumung von nutzba-ren Rechten des Staa-

tes zur Ausbeutung fallen kön,nen, wenn die Einräu-

mung nach dem Wesen des Aktes als festes Recht und

nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis

erfolgt ist, mag auch dieses Recht heute überwiegend

als subjektives öffentliches und nicht als wirkliches

Privatrecht angesehen werden. In diesem Sinne hat

denn auch das Bundesgericht noch im Jahre 1909 spe-

ziell für die 'Vasserrechtskonzession in einem Falle,

wo von der Entscheidung dieser Vorfrage die Gut-

heissung der Beschwerde abhing. erkannt (AS 35 I

S. 726 ff. insbesondere 746).

Der Rekurs gegen § 1 Abs. 1 des angefochtenen Ge-

setzes ist deshalb in der Meinung abzuweisen, dass die

Bestimmung, soweit sie lediglich auf die Beseitigung

Eigentumsgarantie. N° 63.

605

der durch § 175 PrGB, bezw. § 117 Abs. 4 EG den Ufer-

anstössern bisher eingeräumten abstrakten Befugnisse

gelit,nicht zu beanstanden ist, der weitergehende Ein-

griff in auf Grund der Ausübung dieSer Befugnisse

(>der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung

gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Was-

serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk-

lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Soll-

ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus

der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen

gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ-

ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur-

renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden,

unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht

anzurufen.

3. -

Nach Art. 65 des eidgcm. Wasserrechtsgesetzes,

der nach § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok-

tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe

Anwendung finden soll. kann die Verleihung durch die

Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn

der Beliehene entweder a) « die ihm durch die Verlei-

hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz-

ausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes ver-

säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine

Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden

könnte» oder b) ({ den Betrieb zwei Jahre unterbricht

und ihn innert angemessener Frist nicht wieder auf-

nimmt», oder c)

« wichtige Pflichten (aus der Ver-

leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt». Der erste

dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos

ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und

auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche

aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon-

zessionen bestehen, in denen die Behörden der Ver-

säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn-

ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage

AS 48 I -

1922

41

606

Staatsrecht.

der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv

geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen Tatbe-

ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während

• einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung

gegen die Konzession, hatte sich das Bundesgericht

bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob-

waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton

vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die

Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen

in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls

rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,.

sondern lediglich "als Polizeierlaubnis zu einer bestimm-

ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem

Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als

nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt.

weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent-

ziehen,

« wenn während längerer Frist von ihr kein

Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwider-

gehandelt wird», als aus der Natur der Sache folgend

und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse

(AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde

die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen-

den Beschränkung der Konzessi6n als befugt betrach-

tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson-

ders ermächtigt zu sein, so kann aber auch gegen die

nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwir-

kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits

bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein-

gewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings

der Fall, wo die konkrete « Konzession» selbst die

Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge-

wisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich-

ten entweder ausdrücklich anders geordnet· haben

sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere.

weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach

der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Um-

stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie

Eigentumsgarantie. N0 63.

607

denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen

Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Ge-

setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings,

uneingeschränkt, sondern nur

« sinngemäss» für an-

wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der

Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber

für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent-

schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten

insoweit auf die individuelle· Anfechtung eines ihn e n

g e gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch-

tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus-

ses zu verweisen sind.

4. -

Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes

« bei Erstellung neuer, Umbau- oder Erweiterung b~­

stehender Wasserwerke» zu entrichtende « einmalige »

Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau-

projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean-

standen, wenn man es dabei lediglich mit einem Ent-

gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten

Baupläne in bau- und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer

Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vor-

schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen

Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten

polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk-

bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be-

reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert

werden kann und muss und, als eine besondere In-

anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an

eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf.

Diesen Charakter hat indessen die streitige « Bewilli-

gungsgebühr » offenbar nicht. Vielmehr kann keinem

Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge-

setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung

der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Ein-

räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür

spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1 « bei Em-

pfang der Wasserrechtsverleihung » zu entrichten ist,

608

Staatsrecht.

also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen

Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts

zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird.

Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach

der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr-

kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es

sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft-

nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht

oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend

betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung

für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten

Bauprojektes verursachten Mühe- und Kostenaufwand

darstellen soll, denn dieser Aufwand ist keineswegs not-

wendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftaus-

nützung proportional, er hängt daneben noch von einer

Reihe anderer Momente ab.

Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die

«Bewilligungsgebühr » mit der « Wasserrechtsverlei-

hung » bringt, in Verbindung mit der beschränkten,

nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach

den Erklärungen der Antwort dem durch § 1 Abs. 1

des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regali-

tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt ab~r anderer-

seits auch die Annahme zu, da~s die Gebührenpflicht

nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange

eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W.

dass dabei nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was-

s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist,

die zur Ausübung eines bereits -

in einer der oben

Erw. 2 erörterten Weisen -

begründeten, lediglich

bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten

Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer-

den. Dass § 18 Abs. 2 -

von diesem Standpunkte aus

ungenau -

von der bei Um- oder Erweiterungsbauten

«neu gewonnenen ll, nicht von der dazu «neu ver-

liehenen» Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent-

gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor-

Eigentumsgarantie. N° 63.

609

aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der

tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser-

rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch

nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus-

nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft,

indem die Ausübung der diesem durch § 175 PrGB,

§ 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein

Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im

Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen

vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für

den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates

der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige

tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem

Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil

des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters

erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin-

dert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf

solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die

vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden

sind, so müsste sie allerdings insoweit als verfassungs-

widrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung

eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von

der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach

ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses

Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben

werden kann, und dieses -

durch das angefochtene

Gesetz erst eingeführte -

Regal mit rückwirkender

Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor-

handenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechti-

gungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des

Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo

sie sich in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft,

wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktien-

gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I

S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die

Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in

Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-

610

Staatsrecht.

wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung

der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung an-

geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei

, Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre

zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat

keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er

nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den

in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl-

erworbenes Recht wieder erstatten muss.

5. -

Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund-

sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit

des in letzter l:inie angefochtenen § 19 des Gesetzes,

d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses

von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Ge-

bühr) für die Überlassung der betreffenden Wasser-

kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf

Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,

d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer

rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas-

sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung

zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge-

brachter, sondern einfach an den Besitz eines ver-

mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur-

sprungs geknüpfter und in diesem Sinne

« voraus-

setzungsloser)) Beitrag zur D-eckung des staatlichen

Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die

Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen

Ver-

letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer-

den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743).

Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht

schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be-

zeichnung als « Zius)} und der Bezugnahme auf die

Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die

Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter

dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter

tragende periodische Leistung für die staatliche Ein-

Eigentumsgarantie. N° 63.

611

räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und

nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze

aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als

« Steuer») für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent-

scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen

Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräu-

mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be-

fugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver-

wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden

Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der

Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor-

schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber

enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des

Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen

Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit

noch nichts gesagt.

Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte In-

halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab-

gabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist

aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer

und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der

Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch

die

« Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im

Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen

und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger

Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent-

sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die

Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft.

Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den

bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an,

ohne dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge-

wässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Ab-

gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit

einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu-

mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu-

sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines.

solchen Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung

61;!

Staatsrecht.

für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für

eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art.

Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier

gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter

gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei-

chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass

man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern

mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen

Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r -

m ä s si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun

hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung

so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies

auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer-

artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er-

klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden

zu behaften sind, dass die entspreche~den Leistun-

gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen

Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall

komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt -

und

zwar zulässiger Weise -

in der Praxis auch die aus-

genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell-

ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den

Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche

Tragweite der nunmehr in § 19 des angefochtenen Ge-

setzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten viel-

leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine

zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu-

tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit

dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu-

lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab-

gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel-

haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis-

her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten

wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An-

nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor-

schrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die

Eigentumsgarantie, weil' wegen der Höhe dieser Steuer

Eigentumsgaranfie. N° 63.

613

die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent-

lichen Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen

\Vasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des

Art. 49 eidgen. \VRG nicht mehr möglich wäre und

die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher

nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen

ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund

des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte

ne~

erworben und ausgebeutet werden können, « WOmIt

der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch

würde ». Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht

sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf

die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer

mit dem «Wasserzins », wenn beide zusammen zu

einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Brutto-

pferdekraft führen. Es schliesstdie Verb~ndun~. e~ner

solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen

Leistungen und Bedingungen, die einen

Gege~wert

für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden

sollen, wie einmalige « Konzessionsgebühr »,

(~Abgabe

von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens

am Gewinn, Heimfall der Verleihung » usw. nicht aus,

unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen

in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte

nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda).

Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was-

serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründu~g

neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In

§ 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich· vorgesehen,

nämlich die in Erw. 4 besprochene « einmalige Kon-

zessionsgebühr » von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf~. Da-

mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re-

kurrenten denWasserzins des § 19 auch als Steuer

aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich

erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der

alten privaten und der künftig durch staatliche Ver-

leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der

614

Staatsrecht.

finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend

dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begrun-

detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup-

tung nicht einzutreten . ist.

Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der

gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens-

steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten

Vermögenswerte und des

(e 'Vasserzinses» beruhenden

eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung

und der

Verletzung der Gewerbefreiheit mit der

Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der

Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe-

ziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer

dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer·

Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent-

gegengesetzten Fall nicht.

Dass der streitige « Wasserzins » als Steuer aus dem

Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit

unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht

gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber

eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter-

stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz

überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er-

hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und

unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver-

möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein-

wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange-

führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver-

Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist,

unbegründet.

Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher

nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson-

deren Erwerbstiteln beruhender alter (historischer,

ehehafter) \Vasserrechte, die nach ihrer besonderen

Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar-

stellenden Abgaben in sich schliessen, oder staatlicher

Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im

Eigentums garantie. N° 63.

615

Interesse des Zustandekommens des Werkes die be-

sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes-

sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein

sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen

mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An-

spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird

von den betreffenden Wasserwerken auch der Wass~r­

zins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

abgewiesen.

X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER

ANSPRÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE PO UR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

.

DERIVANT DU DROIT PÜBLIC

VgL Nr. 59. -

Voir n° 59.

XI. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 60, 61 und 62. ~ Voir nOS 60, 61 et 62.