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Staatsrecht.
IX. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE I>E LA PROPRIETE
63. Urten vom ~3. Dezember 19~~
i. S. Keyenbergund Genossen gegen Zug, Itantonsrat.
Beschwerdelegitima?on bei allgemein verbindlichen· Erlassen.
-
Anfechtung emes kantonalen Gesetzes über die Nutz-
barmachung der, Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer
wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in
wohle.rwor.bene priv~te Wasserrechte). Bedeutung der nach
der bishengen zugenschen Gesetzgebung den Uferanstössem
zuk.?~me~d~n Befugnis .zur Benutzung der Wasserkraft.
~llla_ssIgke~t ihrer entschädigungIosen Beseitigung zu Gunsten
des sta~1JicI!~ ~as~erkraf~reg~,. soweit von der Befugnis
noch mcht tatsachlichdurch Erstellung. entsprechender
A~lagen;~der i\~t.retung an .einenDritten Zllr Ausnutzung-
~mt behordhcher Bewilligung Gebrauch gemacht worden
1st. A:~wendbarerklämng der Verwirkung':lgrunde des Art. 65
des .eldgen. WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908
erteIlten Wasserrechtskonzessionen.
Inwiefern statthaft?
Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die
Neuerstellung,den Umbau oder die Erweiterung von Wasser-
werken zu bezahlenden ·e Konzessiongebühr » bei solchen
~aute~, die zur Ausübu:Q,g eines bereits bestehenden, ledig-
hch bIsher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonder-
rechts ~n der betreffenden Wasserkraft errichtet werden.
~orschnft, wonach «sämtliche'Wasserwerke des Kantons)}
emen n~~h .den eidgenössischen Vorschriften zu berech-
nenden Jahrlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bmttopferde-
kraft. zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer
solchen. Auflage, wenn es sich um einen wirklichen « Zins *
(~n~gelt. für die Einräumung der Wassernutzung) handelte,
hinSIchtlich der vor Einfühnmg des Regals erworbenen
Wasserrechte. Statthaftigkeit. wenn die Abgabe als (beson-
~~re ~asserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien
fur die Entscheidung dieser Frage,
A. ---,- Das privatrechtliche ~esetzbuch für den Kan-
ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember
1873 'bestimmt:
Eigentumsgarantie. N° 63.
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« § 164. Nicht erweislich dem Privateigentum an-
heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras-
sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche
bestimmte Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver-
ordnungen von jedermann frei benützt werd~n. Solange
sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu
dienen,' nicht verlieren. können besondere Privatbe-
rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw.
den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche
oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch
Zueignung oder Ersitzung erworben werden. J)
« § 167. Wer an einem öffentlichen Gewässer eine
Privatberechtigung erworben hat, ist verpflichtet, die-
selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession
unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig
erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschrän-
kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen
auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser-
teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung ver-
kümmern darf.)
« § 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden
Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer
bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . -
vorbehalten
die Bestimmungen der §§ 164 und 167 -
berechtigt,
für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft
zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene
Rechte eine andere Verteilung bedingen. »
« § 176. Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes
kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem
nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn
sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Was-
sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt
würden.
!
Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das
Wasser oberhaI}) nicht abgeleitet oder zurückgehal-
ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen
gestaut werden;:' \auch sind ältere Wasserwe,rke, bei
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Staatsrecht.
ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne
Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Ge-
werbe als unumgänglich nötig erscheinen.»)
An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem
1. Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des
EG zum ZGB getreten. Es erklärt in § 86 Abs. 1 den
Zuger:" und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und
diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privat-
eigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeinge-
brauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1) und
knüpft « besondere Privatberechtigungen:. an solchen
Sachen an eine. « ausdrückliche Konzession », die bei
öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird
(Abs. 2 und 3). « Den zur Zeit bestehenden Wasser-
werken » sollen dabei immerhin « ihre Anlagen, soweit
sie ausgewiesen sind, gewahrt bleiben » (Abs. 4). Nach
§ 117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen,
Bächen und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss
geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grund-
eigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Ver-
trag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen
Liegenschaften, welche unmittelbar an
« jenes» Ge-
wässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug auf die öffent-
lichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu Handen
des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezial-
gesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4: « Bis
zum Erlasse eines SpezialgeSetzes ist bei Flüssen und
Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften ver-
schiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer,
vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche
Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu
benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine
andere Verteilung bedingen.» § 131 bezeichnet die
im P r i v a t e i gen t umstehenden Bäche als Be-
standteile aller von ihnen berührten Grundstücke
und verbietet « daher» einzelnen Mitberechtigten Ver-
änderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung,
Eigentumsgarantie. N° 63.
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Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere
Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be-
nachteiligt werden. In § 132 wird mit einigen r~daktio
nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n
Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen
Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2
sollen immerhin « Einsprachen gegen künstliche Ver-
änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und
Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer-
den
wenn und soweit durch diese Veränderungen
ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine
Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In
diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg-
ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent-
sprechenden l\fitgenuss an der Anlage.» Und § 134
lautet: « Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen
gelten auch für die Inhaber von ~p~vaten. Wasser-
rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen an offentlichen Ge-
wässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Um-
fang der staatlichen Konzession eine ~insch~änkung
erfahren. » « Die näheren Ausführungen uber die staat-
liche Konzession an öffentlichen Sachen» sind nach
§ 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : « vor-
behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser-
baupolizei » (ebenda Satz 2).
Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug
ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser-
kräfte angenommen, das nach unbenutztem Abl~uf
der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe-
rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai
publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der
durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen
Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch
eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Rege-
lung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es
sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.
5&l
Staatsrecht.
Die §§ 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und ~9 des;llelien Gesetzes
lauten:
« § 1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öf-
fentlichen Gewässer steht dem Kantone zu.»
« § 3.. Die . Verleihung von neueq Wasserrechten,
die übertragung solcher Verleihungen, die Einräu-
mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie
die Erteilung von' Bewilligungen zur Umänderung oder
Erweiterung bestehender Wasserwßrke und zur Ver-
änderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses
nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Re-
gierungsrat zu. ~
,
« . § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungs-
rat in den in Art.; 65 des' Bundesgesetzes genannten
Fällen als verwirkt erklärt werden,.
Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden
Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar.
Gegen bezügliche Bescp1üsse ist der staatsrechtliche
Rekurs an das Bundesgericht zulässig.»
« § 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem
Um~au oder der Erweiterung eines schon bestehen-
den Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang
der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilli-
gungsgebühr von 4 Fr. per BI,"uttopferdekraft zu ent-
richten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes betreffend
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte).
Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon be-
stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr
nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet.»
« § 19. Der jährliche Wasserzinswird für alle be-
stehenden und neuen Wasserwerke nach deneidge-
'nössischen Vorschriften berechnet.
Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu
bezahlen und beträgt 6 'Fr. pro Bruttopferdestärke.
Die Festsetzung des. Wasserzinses für die einzelnen
Wasserwerke ist Sache des Regierungsrlltes.
Die Hälfte des Nettoertrages de~Wasserzinses fällt
Eigentumsgarantie. N° 63.
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im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an-
stossenden Gemeinden zu. »
B. -
Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genos-
sen besitzen an zugerischen Gewässern, welche nach
§ 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen zu
den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch -
vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum
ZGB begründete -
Sonderrechte auf
Ausnützu~g
der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie-
den geartete Erwerbsgründe zurückgehen,. d.enen. sie
aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne
des die
« Unverletzlichkeit» solcher gewährleistenden
Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen.
«(Das Eigentum der Privaten, der
ge~stliche.n und
weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un-
verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund-
eigentum für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün-
den der allgemeinen \Vohlfahrt des Staates oder der
Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver-
langt werden.»)
. ' .
Mit der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch-
ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die
Aufhebung der §§ 1 (Abs. 1),16,18 und 19 des der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung
gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Was-
serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk-
lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Soll-
ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus
der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen
gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ-
ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur-
renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden,
unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht
anzurufen.
3. -
Nach Art. 65 des eidgcm. Wasserrechtsgesetzes,
der nach § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom
16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok-
tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe
Anwendung finden soll. kann die Verleihung durch die
Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn
der Beliehene entweder a) « die ihm durch die Verlei-
hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz-
ausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes ver-
säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine
Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden
könnte» oder b) ({ den Betrieb zwei Jahre unterbricht
und ihn innert angemessener Frist nicht wieder auf-
nimmt», oder c)
« wichtige Pflichten (aus der Ver-
leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt». Der erste
dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos
ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und
auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche
aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon-
zessionen bestehen, in denen die Behörden der Ver-
säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn-
ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage
AS 48 I -
1922
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Staatsrecht.
der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv
geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen Tatbe-
ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während
• einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung
gegen die Konzession, hatte sich das Bundesgericht
bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob-
waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton
vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die
Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen
in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls
rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,.
sondern lediglich "als Polizeierlaubnis zu einer bestimm-
ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem
Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als
nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt.
weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent-
ziehen,
« wenn während längerer Frist von ihr kein
Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwider-
gehandelt wird», als aus der Natur der Sache folgend
und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse
(AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde
die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen-
den Beschränkung der Konzessi6n als befugt betrach-
tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson-
ders ermächtigt zu sein, so kann aber auch gegen die
nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwir-
kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits
bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein-
gewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings
der Fall, wo die konkrete « Konzession» selbst die
Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge-
wisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich-
ten entweder ausdrücklich anders geordnet· haben
sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere.
weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach
der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Um-
stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie
Eigentumsgarantie. N0 63.
607
denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen
Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Ge-
setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings,
uneingeschränkt, sondern nur
« sinngemäss» für an-
wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der
Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber
für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent-
schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten
insoweit auf die individuelle· Anfechtung eines ihn e n
g e gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch-
tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus-
ses zu verweisen sind.
4. -
Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes
« bei Erstellung neuer, Umbau- oder Erweiterung b~
stehender Wasserwerke» zu entrichtende « einmalige »
Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau-
projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean-
standen, wenn man es dabei lediglich mit einem Ent-
gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten
Baupläne in bau- und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer
Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vor-
schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen
Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten
polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk-
bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be-
reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert
werden kann und muss und, als eine besondere In-
anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an
eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf.
Diesen Charakter hat indessen die streitige « Bewilli-
gungsgebühr » offenbar nicht. Vielmehr kann keinem
Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge-
setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung
der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Ein-
räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür
spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1 « bei Em-
pfang der Wasserrechtsverleihung » zu entrichten ist,
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Staatsrecht.
also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen
Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts
zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird.
Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach
der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr-
kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es
sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft-
nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht
oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend
betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung
für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten
Bauprojektes verursachten Mühe- und Kostenaufwand
darstellen soll, denn dieser Aufwand ist keineswegs not-
wendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftaus-
nützung proportional, er hängt daneben noch von einer
Reihe anderer Momente ab.
Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die
«Bewilligungsgebühr » mit der « Wasserrechtsverlei-
hung » bringt, in Verbindung mit der beschränkten,
nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach
den Erklärungen der Antwort dem durch § 1 Abs. 1
des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regali-
tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt ab~r anderer-
seits auch die Annahme zu, da~s die Gebührenpflicht
nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange
eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W.
dass dabei nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was-
s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist,
die zur Ausübung eines bereits -
in einer der oben
Erw. 2 erörterten Weisen -
begründeten, lediglich
bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten
Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer-
den. Dass § 18 Abs. 2 -
von diesem Standpunkte aus
ungenau -
von der bei Um- oder Erweiterungsbauten
«neu gewonnenen ll, nicht von der dazu «neu ver-
liehenen» Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent-
gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor-
Eigentumsgarantie. N° 63.
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aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der
tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser-
rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch
nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus-
nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft,
indem die Ausübung der diesem durch § 175 PrGB,
§ 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein
Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im
Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen
vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für
den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates
der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige
tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem
Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil
des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters
erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin-
dert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf
solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die
vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden
sind, so müsste sie allerdings insoweit als verfassungs-
widrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung
eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von
der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach
ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses
Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben
werden kann, und dieses -
durch das angefochtene
Gesetz erst eingeführte -
Regal mit rückwirkender
Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor-
handenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechti-
gungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des
Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo
sie sich in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft,
wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktien-
gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I
S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die
Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in
Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-
610
Staatsrecht.
wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung
der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung an-
geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei
, Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre
zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat
keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er
nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den
in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl-
erworbenes Recht wieder erstatten muss.
5. -
Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund-
sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit
des in letzter l:inie angefochtenen § 19 des Gesetzes,
d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses
von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Ge-
bühr) für die Überlassung der betreffenden Wasser-
kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf
Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,
d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer
rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas-
sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung
zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge-
brachter, sondern einfach an den Besitz eines ver-
mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur-
sprungs geknüpfter und in diesem Sinne
« voraus-
setzungsloser)) Beitrag zur D-eckung des staatlichen
Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die
Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen
Ver-
letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer-
den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743).
Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht
schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be-
zeichnung als « Zius)} und der Bezugnahme auf die
Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die
Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter
dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter
tragende periodische Leistung für die staatliche Ein-
Eigentumsgarantie. N° 63.
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räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und
nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze
aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als
« Steuer») für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent-
scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen
Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräu-
mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be-
fugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver-
wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden
Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der
Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor-
schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber
enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des
Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen
Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit
noch nichts gesagt.
Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte In-
halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab-
gabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist
aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer
und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der
Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch
die
« Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im
Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen
und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger
Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent-
sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die
Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft.
Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den
bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an,
ohne dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge-
wässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Ab-
gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit
einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu-
mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu-
sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines.
solchen Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung
61;!
Staatsrecht.
für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für
eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art.
Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier
gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter
gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei-
chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass
man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern
mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen
Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r -
m ä s si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun
hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung
so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies
auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer-
artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er-
klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden
zu behaften sind, dass die entspreche~den Leistun-
gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen
Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall
komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt -
und
zwar zulässiger Weise -
in der Praxis auch die aus-
genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell-
ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den
Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche
Tragweite der nunmehr in § 19 des angefochtenen Ge-
setzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten viel-
leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine
zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu-
tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit
dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu-
lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab-
gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel-
haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis-
her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten
wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An-
nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor-
schrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die
Eigentumsgarantie, weil' wegen der Höhe dieser Steuer
Eigentumsgaranfie. N° 63.
613
die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent-
lichen Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen
\Vasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des
Art. 49 eidgen. \VRG nicht mehr möglich wäre und
die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher
nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen
ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund
des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte
ne~
erworben und ausgebeutet werden können, « WOmIt
der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch
würde ». Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht
sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf
die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer
mit dem «Wasserzins », wenn beide zusammen zu
einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Brutto-
pferdekraft führen. Es schliesstdie Verb~ndun~. e~ner
solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen
Leistungen und Bedingungen, die einen
Gege~wert
für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden
sollen, wie einmalige « Konzessionsgebühr »,
(~Abgabe
von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens
am Gewinn, Heimfall der Verleihung » usw. nicht aus,
unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen
in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte
nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda).
Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was-
serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründu~g
neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In
§ 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich· vorgesehen,
nämlich die in Erw. 4 besprochene « einmalige Kon-
zessionsgebühr » von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf~. Da-
mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re-
kurrenten denWasserzins des § 19 auch als Steuer
aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich
erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der
alten privaten und der künftig durch staatliche Ver-
leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der
614
Staatsrecht.
finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend
dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begrun-
detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup-
tung nicht einzutreten . ist.
Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der
gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens-
steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten
Vermögenswerte und des
(e 'Vasserzinses» beruhenden
eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung
und der
Verletzung der Gewerbefreiheit mit der
Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der
Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe-
ziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer
dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer·
Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent-
gegengesetzten Fall nicht.
Dass der streitige « Wasserzins » als Steuer aus dem
Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit
unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht
gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber
eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter-
stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz
überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er-
hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und
unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver-
möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein-
wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange-
führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver-
Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist,
unbegründet.
Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher
nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson-
deren Erwerbstiteln beruhender alter (historischer,
ehehafter) \Vasserrechte, die nach ihrer besonderen
Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar-
stellenden Abgaben in sich schliessen, oder staatlicher
Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im
Eigentums garantie. N° 63.
615
Interesse des Zustandekommens des Werkes die be-
sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes-
sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein
sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen
mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An-
spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird
von den betreffenden Wasserwerken auch der Wass~r
zins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER
ANSPRÜCHE
GARANTIE INTERCANTONALE PO UR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
.
DERIVANT DU DROIT PÜBLIC
VgL Nr. 59. -
Voir n° 59.
XI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 60, 61 und 62. ~ Voir nOS 60, 61 et 62.