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48_I_580

BGE 48 I 580

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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580

Staatsrecht.

IX. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE I>E LA PROPRIETE

63. Urten vom ~3. Dezember 19~~

i. S. Keyenbergund Genossen gegen Zug, Itantonsrat.

Beschwerdelegitima?on bei allgemein verbindlichen· Erlassen.

-

Anfechtung emes kantonalen Gesetzes über die Nutz-

barmachung der, Wasserkräfte der öffentlichen' Gewässer

wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Eingriffs in

wohle.rwor.bene priv~te Wasserrechte). Bedeutung der nach

der bishengen zugenschen Gesetzgebung den Uferanstössem

zuk.?~me~d~n Befugnis .zur Benutzung der Wasserkraft.

~llla_ssIgke~t ihrer entschädigungIosen Beseitigung zu Gunsten

des sta~1JicI!~ ~as~erkraf~reg~,. soweit von der Befugnis

noch mcht tatsachlichdurch Erstellung. entsprechender

A~lagen;~der i\~t.retung an .einenDritten Zllr Ausnutzung-

~mt behordhcher Bewilligung Gebrauch gemacht worden

1st. A:~wendbarerklämng der Verwirkung':lgrunde des Art. 65

des .eldgen. WRG auch auf die vor dem 25. Oktober 1908

erteIlten Wasserrechtskonzessionen.

Inwiefern statthaft?

Ausschluss der Erhebung. der nach dem Gesetze für die

Neuerstellung,den Umbau oder die Erweiterung von Wasser-

werken zu bezahlenden ·e Konzessiongebühr » bei solchen

~aute~, die zur Ausübu:Q,g eines bereits bestehenden, ledig-

hch bIsher noch nicht oder nicht voll ausgenützten Sonder-

rechts ~n der betreffenden Wasserkraft errichtet werden.

~orschnft, wonach «sämtliche'Wasserwerke des Kantons)}

emen n~~h .den eidgenössischen Vorschriften zu berech-

nenden Jahrlichen Wasserzins von 6 Fr. pro Bmttopferde-

kraft. zu entrichten haben. Verfassungswidrigkeit einer

solchen. Auflage, wenn es sich um einen wirklichen « Zins *

(~n~gelt. für die Einräumung der Wassernutzung) handelte,

hinSIchtlich der vor Einfühnmg des Regals erworbenen

Wasserrechte. Statthaftigkeit. wenn die Abgabe als (beson-

~~re ~asserkraft-) Steuer aufgefasst werden kann. Kriterien

fur die Entscheidung dieser Frage,

A. ---,- Das privatrechtliche ~esetzbuch für den Kan-

ton Zug, . III. Buch Sachenrecht vom 22. Dezember

1873 'bestimmt:

Eigentumsgarantie. N° 63.

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« § 164. Nicht erweislich dem Privateigentum an-

heimgefallene. Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Stras-

sen. . . .. usw. können, als 'zu öffentlichem Gebrauche

bestimmte Sachen, :mit Vorbehalt polizeilicher Ver-

ordnungen von jedermann frei benützt werd~n. Solange

sie ihre Bestimmung, dem öffentlichen Gebrauche zu

dienen,' nicht verlieren. können besondere Privatbe-

rechtigungen an denselben gegenüber dem Staat bezw.

den Gemeinden nur durch ausdrückliche (entgeltliche

oder unentgeltliche) Konzessionen, nicht aber durch

Zueignung oder Ersitzung erworben werden. J)

« § 167. Wer an einem öffentlichen Gewässer eine

Privatberechtigung erworben hat, ist verpflichtet, die-

selbe nur soweit auszudehnen, als es seine Konzession

unzweifelhaft zulässt, resp. sein Bedürfnis notwendig

erheischt, und sie mit möglichst geringer Beschrän-

kung des öffentlichen Gebrauchs auszuüben, wogegen

auch die Gemeinde nicht durch neue Konzessionser-

teilungen seine wohlerworbene Privatberechtigung ver-

kümmern darf.)

« § 175. Bei Flüssen und Bächen, die an ihren heiden

Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer

bespühlen, ist jeder Ufereigentümer . -

vorbehalten

die Bestimmungen der §§ 164 und 167 -

berechtigt,

für gewerbliche Zwecke. die vorhandene Wasserkraft

zur Hälfte zu benutzen, sofern nicht wohlerworbene

Rechte eine andere Verteilung bedingen. »

« § 176. Gegen Errichtung eines neuen Wasserwerkes

kann von den Besitzern älterer Wasserwerke' an dem

nämlichen Gewässer Einsprache erhoben werden, wenn

sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Was-

sers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt

würden.

!

Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das

Wasser oberhaI}) nicht abgeleitet oder zurückgehal-

ten und unterhaih '. nicht durch neue Vorrichtungen

gestaut werden;:' \auch sind ältere Wasserwe,rke, bei

582

Staatsrecht.

ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne

Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Ge-

werbe als unumgänglich nötig erscheinen.»)

An die Stelle dieser Vorschriften sind mit dem

1. Januar 1912 die entsprechenden Bestimmungen des

EG zum ZGB getreten. Es erklärt in § 86 Abs. 1 den

Zuger:" und Aegerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber und

diejenigen Bäche, welche nicht erweislich dem Privat-

eigentum anheimgefallen sind, als dem Gemeinge-

brauch unterstellte öffentliche Sachen (Abs. 1) und

knüpft « besondere Privatberechtigungen:. an solchen

Sachen an eine. « ausdrückliche Konzession », die bei

öffentlichen Gewässern vom Regierungsrat erteilt wird

(Abs. 2 und 3). « Den zur Zeit bestehenden Wasser-

werken » sollen dabei immerhin « ihre Anlagen, soweit

sie ausgewiesen sind, gewahrt bleiben » (Abs. 4). Nach

§ 117 Abs. 1 und 2 ruht die Wuhrpflicht an Flüssen,

Bächen und Runsen, vorbehältlich der für die Reuss

geltenden besonderen Bestimmungen, auf dem Grund-

eigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Ver-

trag anderes festgestellt ist, zunächst auf denjenigen

Liegenschaften, welche unmittelbar an

« jenes» Ge-

wässer anstossen. Abs. 3 sieht inbezug auf die öffent-

lichen Gewässer die Ablösung dieser Pflicht zu Handen

des Staats nach Massgabe eines zu erlassenden Spezial-

gesetzes vor. Anschliessend heisst es in Abs. 4: « Bis

zum Erlasse eines SpezialgeSetzes ist bei Flüssen und

Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften ver-

schiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer,

vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche

Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu

benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine

andere Verteilung bedingen.» § 131 bezeichnet die

im P r i v a t e i gen t umstehenden Bäche als Be-

standteile aller von ihnen berührten Grundstücke

und verbietet « daher» einzelnen Mitberechtigten Ver-

änderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung,

Eigentumsgarantie. N° 63.

583

Stauung usw.) vorzunehmen, durch welche andere

Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder be-

nachteiligt werden. In § 132 wird mit einigen r~daktio­

nellen Abweichungen für Wasserwerke an P fl va t e n

Bächen die Vorschrift des § 176 des privatrechtlichen

Gesetzbuches wieder aufgenommen. Nach § 133 Abs. 2

sollen immerhin « Einsprachen gegen künstliche Ver-

änderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitung und

Erstellung von Anlagen usw.) nicht geschützt wer-

den

wenn und soweit durch diese Veränderungen

ein: rationellere Ausnützung der Gewässer oder . eine

Entwässerung von Grundstücken möglich wird. .In

diesem Falle haben die benachteiligten MitberechtIg-

ten Anspruch auf Ersatz des Schadens bezw. auf ent-

sprechenden l\fitgenuss an der Anlage.» Und § 134

lautet: « Die obIgen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen

gelten auch für die Inhaber von ~p~vaten. Wasser-

rechten bezw. 'Vasserwerkanlagen an offentlichen Ge-

wässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Um-

fang der staatlichen Konzession eine ~insch~änkung

erfahren. » « Die näheren Ausführungen uber die staat-

liche Konzession an öffentlichen Sachen» sind nach

§ 90 Satz 1 der Spezialgesetzgebung überlassen : « vor-

behalten bleiben ferner die Vorschriften über Wasser-

baupolizei » (ebenda Satz 2).

Am 16. Februar 1922 hat der Kantonsrat von Zug

ein Gesetz betreffend die Nutzbarmachung der Wasser-

kräfte angenommen, das nach unbenutztem Abl~uf

der Referendumsfrist am 24. April 1922 vom RegIe-

rungsrat alS in Kraft getreten erklärt und am 6. Mai

publiziert worden ist und das, neben dem Erlass der

durch Art. 75 des eidgen. WRG geforderten kantonalen

Vollziehungsvorschriften zum letzteren Gesetz, auch

eine teilweise Neuordnung des den Kantonen zur Rege-

lung verbliebenen Teiles des Wasserrechts, soweit es

sich um öffentliche Gewässer handelt, bezweckt.

5&l

Staatsrecht.

Die §§ 1 (Abs.l),3, 1'6, 18 und ~9 des;llelien Gesetzes

lauten:

« § 1. Die Verfügung über die Wasserkräfte der öf-

fentlichen Gewässer steht dem Kantone zu.»

« § 3.. Die . Verleihung von neueq Wasserrechten,

die übertragung solcher Verleihungen, die Einräu-

mung von Nutzungsrechten (Art. 3 al. 2 BG) sowie

die Erteilung von' Bewilligungen zur Umänderung oder

Erweiterung bestehender Wasserwßrke und zur Ver-

änderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dieses

nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Re-

gierungsrat zu. ~

,

« . § 16. Die Verleihung kann durch den Regierungs-

rat in den in Art.; 65 des' Bundesgesetzes genannten

Fällen als verwirkt erklärt werden,.

Diese Bestimmung ist auch für die bestehenden

Wasserrechtskonzessionen sinngemäss anwendbar.

Gegen bezügliche Bescp1üsse ist der staatsrechtliche

Rekurs an das Bundesgericht zulässig.»

« § 18. Bei der Erstellung eines neuen oder bei dem

Um~au oder der Erweiterung eines schon bestehen-

den Wasserwerkes hat der Gesuchsteller beim Empfang

der Wasserrechtsverleihung eine einmalige Bewilli-

gungsgebühr von 4 Fr. per BI,"uttopferdekraft zu ent-

richten (Art. 48 und 51 des Bundesgesetzes betreffend

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte).

Beim Umbau oder bei der Erweiterung schon be-

stehender Wasserwerke wird diese Konzessionsgebühr

nur für die neugewonnene Wasserkraft berechnet.»

« § 19. Der jährliche Wasserzinswird für alle be-

stehenden und neuen Wasserwerke nach deneidge-

'nössischen Vorschriften berechnet.

Er ist jeweilen zu Beginn des Kalenderjahres zu

bezahlen und beträgt 6 'Fr. pro Bruttopferdestärke.

Die Festsetzung des. Wasserzinses für die einzelnen

Wasserwerke ist Sache des Regierungsrlltes.

Die Hälfte des Nettoertrages de~Wasserzinses fällt

Eigentumsgarantie. N° 63.

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im Verhältnis zum Gefäll den an den Flusslauf an-

stossenden Gemeinden zu. »

B. -

Die Rekurrenten Ph. Meyenberg und Genos-

sen besitzen an zugerischen Gewässern, welche nach

§ 86 Abs. 1 EG zum ZGB unbestrittenermassen zu

den öffentlichen zählen, Wasserwerke oder doch -

vor Inkrafttreten des Art. 24 bis BV und des EG zum

ZGB begründete -

Sonderrechte auf

Ausnützu~g

der Wasserkraft, die nach ihren Angaben auf verschie-

den geartete Erwerbsgründe zurückgehen,. d.enen. sie

aber durchwegs die Natur von Privatrechten 1m Smne

des die

« Unverletzlichkeit» solcher gewährleistenden

Art. 11 der zugerischen KV beigelegt wissen wollen.

«(Das Eigentum der Privaten, der

ge~stliche.n und

weltlichen Korporationen und der Gememden 1st un-

verletzlich. . . . . . . . .. Die Entäusserung von Grund-

eigentum für öffentliche Zwecke kann nur . aus Grün-

den der allgemeinen \Vohlfahrt des Staates oder der

Gemeinden und, nur gegen volle Entschädigung ver-

langt werden.»)

. ' .

Mit der vorliegenden, am 2. JUl1l 1922 emgereIch-

ten staatsrechtlichen Beschwerde verlangen sie die

Aufhebung der §§ 1 (Abs. 1),16,18 und 19 des der anderer Erwerbsgründe bereits zur Entstehung

gekommene konkrete Privatrechte an bestimmten Was-

serkräften aber, den die Rekurrenten rügen. in Wirk-

lichkeit durch das Gesetz nicht beabsichtigt ist. Soll-

ten entgegen dieser Voraussetzung auch für solche aus

der Vorschrift in der Praxis doch gewisse Folgerungen

gezogen werden, die nach dem vorstehend Ausgeführ-

ten als unzulässig erscheinen. so bleibt es den Rekur-

renten. soweit sie davon persönlich betroffen werden,

unbenommen, dagegen dannzumal das Bundesgericht

anzurufen.

3. -

Nach Art. 65 des eidgcm. Wasserrechtsgesetzes,

der nach § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom

16. Februar 1922 auch auf die schon vor dem 25. Ok-

tober 1908 erteilten alten Konzessionen sinngemässe

Anwendung finden soll. kann die Verleihung durch die

Verleihungsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn

der Beliehene entweder a) « die ihm durch die Verlei-

hung auferlegten Fristen. namentlich für den Finanz-

ausweis, den Bau und die Eröffnung des Betriebes ver-

säumt, es sei denn, dass nach den Umständen eine

Verlängerung billigerweise nicht verweigert werden

könnte» oder b) ({ den Betrieb zwei Jahre unterbricht

und ihn innert angemessener Frist nicht wieder auf-

nimmt», oder c)

« wichtige Pflichten (aus der Ver-

leihung) trotz Mahnung gröblich verletzt». Der erste

dieser Gründe darf hier als praktisch bedeutungslos

ausser Betracht bleiben, da nicht anzunehmen ist und

auch nicht behauptet wird, dass heute noch solche

aus der Zeit vor dem 25. Oktober 1908 datierende Kon-

zessionen bestehen, in denen die Behörden der Ver-

säumung einer von ihnen auferlegten Frist der erwähn-

ten Art untätig zugesehen hätten, ohne dass die Frage

AS 48 I -

1922

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Staatsrecht.

der Folgen der Säumnis bereits durch neue Akte positiv

geregelt worden wäre. Mit den bei den anderen Tatbe-

ständen sub bund c, Nichtbetrieb der Anlage während

• einer gewissen Zeit und gröbliche Zuwiderhandlung

gegen die Konzession, hatte sich das Bundesgericht

bereits einmal in einem Streite aus dem Kanton Ob-

waIden, im Urteil in Sachen Läubli gegen diesen Kanton

vom 20. März 1907 zu befassen. Es hat damals die

Aufnahme entsprechender Verwirkungsbestimmungen

in die Konzession, trotzdem dieselbe sich ebenfalls

rechtlich nicht als eigentliche Wasserrechtsverleihung,.

sondern lediglich "als Polizeierlaubnis zu einer bestimm-

ten Art der Ausübung eines auf privatrechtlichem

Erwerbsgrunde beruhenden Wasserrechts darstellte, als

nicht gegen die Eigentumsgarantie verstossend erklärt.

weil die Befugnis, eine behördliche Konzession zu ent-

ziehen,

« wenn während längerer Frist von ihr kein

Gebrauch gemacht wird oder ihr gröblich zuwider-

gehandelt wird», als aus der Natur der Sache folgend

und deshalb selbstverständlich angesehen werden müsse

(AS 33 I S. 152 ff. insbes. 167). Wenn aus diesem Grunde

die Verwaltungsbehörde damals zu einer entsprechen-

den Beschränkung der Konzessi6n als befugt betrach-

tet wurde, auch ohne durch das Gesetz dazu beson-

ders ermächtigt zu sein, so kann aber auch gegen die

nachträgliche gesetzliche Aufstellung solcher Verwir-

kungsgründe mit rückwirkender Kraft für die bereits

bestehenden Konzessionen grundsätzHch nichts ein-

gewendet werden. Vorzubehalten ist dabei allerdings

der Fall, wo die konkrete « Konzession» selbst die

Folgen der Nichtausübung des Rechts während ge-

wisser Zeit oder der Verletzung von Konzessionspflich-

ten entweder ausdrücklich anders geordnet· haben

sollte oder doch der Wille, daran lediglich beschränktere.

weniger weitgehende Wirkungen zu knüpfen, nach

der Gesamtheit ihrer Bestimmungen und der Um-

stände als stillschweigend erklärt gelten muss, wie

Eigentumsgarantie. N0 63.

607

denn auch der angefochtene § 16 Abs. 2 des kantonalen

Gesetzes die Verwirkungstatbestände des eidgen. Ge-

setzes auf die alten Konzessionen nicht schlechterdings,

uneingeschränkt, sondern nur

« sinngemäss» für an-

wendbar erklärt. Die Frage, ob solche Erwägungen der

Geltendmachung derselben entgegenstehen, muss aber

für jeden einzelnen Fall gesondert geprüft und ent-

schieden werden, sodass auch hier die Rekurrenten

insoweit auf die individuelle· Anfechtung eines ihn e n

g e gen übe r tatsächlich, gestützt auf die angefoch-

tene Vorschrift allenfalls ergehenden Widerrufsbeschlus-

ses zu verweisen sind.

4. -

Auch die nach § 18 des angefochtenen Gesetzes

« bei Erstellung neuer, Umbau- oder Erweiterung b~­

stehender Wasserwerke» zu entrichtende « einmalige »

Abgabe wäre in der Anwendung auf sämtliche "Bau-

projekte dieser Art ohne Unterschied nicht zu bean-

standen, wenn man es dabei lediglich mit einem Ent-

gelt für die Prüfung und Genehmigung der konkreten

Baupläne in bau- und flusspolizeilicher Hinsicht, ihrer

Übereinstimmung mit den darüber bestehenden Vor-

schriften zu tun hätte, da die Einholung einer solchen

Baubewilligung wegen der durch den Bau berührten

polizeilichen Interessen für irgendwelche Wasserwerk-

bauten mit Einschluss der zur Ausübung eines be-

reits bestehenden Wasserrechts bestimmten gefordert

werden kann und muss und, als eine besondere In-

anspruchnahme der öffentlichen Verwaltung, auch an

eine entsprechende Gebühr geknüpft werden darf.

Diesen Charakter hat indessen die streitige « Bewilli-

gungsgebühr » offenbar nicht. Vielmehr kann keinem

Zweifel unterliegen, dass sie nach der Absicht des Ge-

setzgebers eine Gegenleistung für die Überlassung

der betreffenden Wasserkraft zur Nutzung (die Ein-

räumung des Wasserrechts) selbst bilden soll. Dafür

spricht nicht bloss, dass sie nach § 18 Abs. 1 « bei Em-

pfang der Wasserrechtsverleihung » zu entrichten ist,

608

Staatsrecht.

also mit dieser und. nicht etwa mit der polizeilichen

Prüfung und Genehmigung eines konkreten Projekts

zur Ausübung des Rechts in Beziehung gebracht wird.

Es folgt namentlich auch aus der Bemessung nach

der durch die Anlage ausnützbaren Kraft oder Mehr-

kraft. Dieser Masstab ist durchaus gegeben, wenn es

sich um einen Entgelt für die Überlassung der Kraft-

nutzung selbst handeln soll; er könnte dagegen nicht

oder doch nur mit Einschränkungen als zutreffend

betrachtet werden, wenn die Gebühr die Gegenleistung

für den der Verwaltung durch Prüfung des konkreten

Bauprojektes verursachten Mühe- und Kostenaufwand

darstellen soll, denn dieser Aufwand ist keineswegs not-

wendig dem Umfange der beabsichtigten Kraftaus-

nützung proportional, er hängt daneben noch von einer

Reihe anderer Momente ab.

Gerade der Zusammenhang, in den das Gesetz die

«Bewilligungsgebühr » mit der « Wasserrechtsverlei-

hung » bringt, in Verbindung mit der beschränkten,

nur auf die Zukunft gerichteten Bedeutung, die nach

den Erklärungen der Antwort dem durch § 1 Abs. 1

des Gesetzes neu eingeführten Grundsatz der Regali-

tät der Wasserkräfte zukommen soll, lässt ab~r anderer-

seits auch die Annahme zu, da~s die Gebührenpflicht

nach der Meinung des Gesetzes nicht in dem Umfange

eintreten soll, wie es der Rekurs behauptet, m. a. W.

dass dabei nur an den Fall eifler wirklichen neuen Was-

s:rrechtsverleihung und nicht an Bauten gedacht ist,

die zur Ausübung eines bereits -

in einer der oben

Erw. 2 erörterten Weisen -

begründeten, lediglich

bisher noch nicht oder doch nicht voll ausgenützten

Rechts an der betreffenden Wasserkraft erstellt wer-

den. Dass § 18 Abs. 2 -

von diesem Standpunkte aus

ungenau -

von der bei Um- oder Erweiterungsbauten

«neu gewonnenen ll, nicht von der dazu «neu ver-

liehenen» Wasserkraft spricht. steht dem nicht ent-

gegen. Es erklärt sich offenbar einfach aus der Vor-

Eigentumsgarantie. N° 63.

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aussetzung des ZusammenfalIens des Umfangs der

tatsächlichen Ausnützung mit demjenigen des Wasser-

rechts selbst, eine Voraussetzung, die denn auch

nach dem unter 2 Gesagten für den Regelfall der Aus-

nützung durch den Anstösser selbst durchaus zutrifft,

indem die Ausübung der diesem durch § 175 PrGB,

§ 117 Abs. 4 EG zugestandenen Befugnisse ihm ein

Recht am Gewässer, der Wasserkraft selbst nur im

Umfange der tatsächlichen Ausübung zu verschaffen

vermochte. Die Verneinung der Gebührenpflicht für

den Fall, wo gegenüber der Bestreitung des Staates

der Nachweis des Bestehens eines über die bisherige

tatsächliche Nutzung hinausgehenden, auf anderem

Rechtsgrunde beruhenden Wasserrechts durch Urteil

des zu dessen Feststellung zuständigen Zivilrichters

erbracht werden kann, wird dadurch nicht gehin-

dert. Sollte die Vorschrift in der Praxis auch auf

solche Tatbestände anwendbar erklärt werden, die

vorstehend als davon nicht erfasst angesehen worden

sind, so müsste sie allerdings insoweit als verfassungs-

widrig erklärt werden. Es würde damit die Ausübung

eines bereits bestehenden wohlerworbenen Rechts von

der Zahlung einer Abgabe abhängig gemacht, die nach

ihrer Natur nur für die staatliche Einräumung dieses

Rechts selbst auf Grund des Wasserkraftregals erhoben

werden kann, und dieses -

durch das angefochtene

Gesetz erst eingeführte -

Regal mit rückwirkender

Kraft auch gegenüber den bei seinem Inkrafttreten vor-

handenen, ihm entgegenstehenden privaten Berechti-

gungen ausgestattet. Eine solche Rückwirkung des

Regals auf alte Wasserrechte enthält aber, auch wo

sie sich in einer Belastung der erwähnten Art erschöpft,

wie das Bundesgericht schon im Urteil der Aktien-

gesellschaft Beznau-Löntsch gegen Glarus (AS 35 I

S. 725 ff.) entschieden hat, einen Eingriff in die

Substanz, den Bestand dieser Rechte, die dadurch in

Befugnisse anderer Art und minderen Wertes umge-

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Staatsrecht.

wandelt werden, und könnte daher ohne Verletzung

der Eigentumsgarantie nur gegen Entschädigung an-

geordnet werden, die das Gesetz nicht vorsieht. Bei

, Anerkennung einer solchen Entschädigungspflicht wäre

zudem die Vorschrift sinnlos, da es für den Staat

keinen Zweck hat eine Abgabe zu erheben, die er

nachher dem Pflichtigen als Entschädigung für den

in der Erhebung liegenden Eingriff in ein wohl-

erworbenes Recht wieder erstatten muss.

5. -

Daraus ergeben sich zugleich auch die Grund-

sätze für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit

des in letzter l:inie angefochtenen § 19 des Gesetzes,

d. h. des darin vorgesehenen jährlichen Wasserzinses

von 6 Fr. pro Bruttopferdekraft. Als Entgelt (Ge-

bühr) für die Überlassung der betreffenden Wasser-

kraft zur Nutzung wä-re er in der Anwendung auf

Wasserrechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,

d. h. des durch es eingeführten Regals auf anderer

rechtlicher Grundlage erworben worden sind, verfas-

sungswidrig. Als Steuer, d. h. als nicht in Beziehung

zu einer besonderen Gegenleistung des Staates ge-

brachter, sondern einfach an den Besitz eines ver-

mögenswerten Rechtes an sich .gleichviel welchen Ur-

sprungs geknüpfter und in diesem Sinne

« voraus-

setzungsloser)) Beitrag zur D-eckung des staatlichen

Finanzbedarfs kann er nicht unter Berufung auf die

Eigentumsgarantie, sondern' höchstens wegen

Ver-

letzung anderer Verfassungsvorschriften, z. B. des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit, angefochten wer-

den (s. dazu das oben augeführte Urteil S. 743).

Die Natur einer Steuer kann nun der Auflage' nicht

schon, wie die Rekurrenten meinen, wegen der Be-

zeichnung als « Zius)} und der Bezugnahme auf die

Grundsätze des eidgell. Wasserrechtsgesetzes für die

Berechnung abgesprochen werden, das allerdings unter

dem Wasserzins nur die besondere, Gebührencharakter

tragende periodische Leistung für die staatliche Ein-

Eigentumsgarantie. N° 63.

611

räumung (Verleihung) des Wasserrechts versteht und

nur für sie in Art.51 direkte Berechnungsgrundsätze

aufstellt. So wenig die Bezeichnung einer Abgabe als

« Steuer») für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit ent-

scheidend sein kann, wenn sie materiell nicht diesen

Charakter sondern den einer Gebühr für die Einräu-

mung einer dem Staate zustehenden nutzbaren Be-

fugnis zur Ausbeutung hat, so wenig kann die Ver-

wendung einer anderen, auf eine Gebühr hinweisenden

Benennung jene Folge haben, falls sie dem Wesen der

Sache nicht entspricht. Die Verweisung auf die Vor-

schriften des eidgen. WRG für die Berechnung aber

enthält lediglich eine Regel für die Feststellung des

Wer t e s des A bg a b e 0 b j e k t e s im einzelnen

Fall; über die Natur der Abgabe an sich ist damit

noch nichts gesagt.

Massgebend hiefür muss vielmehr der gesamte In-

halt der Bestimmung, die Art sein, wie darin die Ab-

gabepflicht formuliert ist (AS 38 I S. 344 ff.). Sie weist

aber, wie im eben angeführten Urteile auf eine Steuer

und nicht auf eine Gebühr für die Überlassung der

Wassernutzung hin. Getroffen werden danach durch

die

« Zinspflicht)) die Inhaber von Wasserwerken im

Kanton (das Gesetz spricht ausdrücklich von solchen

und nur von solchen), und zwar alle Inhaber derartiger

Werke ohne Rücksicht auf den Erwerbsgrund des ent-

sprechenden Wasserrechts nach Massgabe der durch die

Anlagen ausgenützten oder ausnützbaren Wasserkraft.

Mit andern Worten es knüpft die Pflicht einfach an den

bestehenden Betrieb eines Wasserwerks als solchen an,

ohne dass. die Zulässigkeit der Ausnützung des Ge-

wässers dazu irgendwie von der Entrichtung der Ab-

gabe abhängig gemacht oder die letztere sonst mit

einer Verfügungsmacht des Staates über die Einräu-

mung oder Nichteinräumung dieser Nutzung in Zu-

sammenhang gebracht würde. Die Herstellung eines.

solchen Zusammenhangs wäre aber dieVoraus.setzung

61;!

Staatsrecht.

für die Auffassung der Auflage als Gegenleistung für

eine staatliche Nutzungsbewilligung irgendwelcher Art.

Beim Fehlen dieses Erfordernisses muss auch hier

gelten, was in dem erwähnten früheren Urteil unter

gleichen tatsächlichen Verhältnissen und aus den glei-

chen Gründen angenommen worden ist, nämlich dass

man es nicht mit einer solchen Gegenleistung, sondern

mit einer rein in sich selbst begründeten staatlichen

Finanzauflage und demzufolge mit einer s t e u e r -

m ä s si gen Belastung der Wasserwerkinhaber zu tun

hat. Dass der Gesetzgeber tatsächlich die Bestimmung

so aufgefasst h.at und wissen wollte, zeigt überdies

auch die Bezugnahme auf Art. 15, d. h. den Steuer-

artikel der KV im Ingresse des Gesetzes und die Er-

klärung der Antwort, bei der die zugerischen Behörden

zu behaften sind, dass die entspreche~den Leistun-

gen an die Stelle der bisher erhobenen ordentlichen

Vermögenssteuer treten sollen, die damit in Wegfall

komme. Dass als dieser unterworfenes Objekt -

und

zwar zulässiger Weise -

in der Praxis auch die aus-

genützten Wasserrechte, d. h. die durch sie dargestell-

ten Vermögenswerte behandelt wurden, wird von den

Rekurrenten zugestanden. Könnten über die wirkliche

Tragweite der nunmehr in § 19 des angefochtenen Ge-

setzes vorgesehenen Auflage trotz des Gesagten viel-

leicht noch Zweifel bestehen, wenn es sich um eine

zur ordentlichen allgemeinen" Vermögenssteuer hinzu-

tretende Leistung handelte, so müssen sie aber mit

dem Augenblicke verschwinden, wo eine solche kumu-

lative Erhebung nicht in Frage kommt, die neue Ab-

gabe vielmehr einfach den Ersatz für jene unzWeifel-

haft steuermässige und nicht angefochtene, schon bis-

her stattfindende Belastung bildet. Die Rekurrenten

wenden demgegenüber zu Unrecht ein, auch bei An-

nahme einer Steuer verstosse die Anwendung der Vor-

schrift auf die alten Wasserrechte deshalb gegen die

Eigentumsgarantie, weil' wegen der Höhe dieser Steuer

Eigentumsgaranfie. N° 63.

613

die gleichzeitige Erhebung eines Wass:rzinses in: eigent-

lichen Sinne (Entgelt für die VerleIhung) bel neuen

\Vasserrechtsverleihungen zufolge der Schranke des

Art. 49 eidgen. \VRG nicht mehr möglich wäre und

die Inhaber alter pIivater Wasserrechte diese daher

nur noch unter den nämlichen finanziellen Leistungen

ausnützen könnten, unter denen künftig auf Grund

des Regals vom Staate solche Nutzungsrechte

ne~

erworben und ausgebeutet werden können, « WOmIt

der privatrechtliche Charakter des Gutes illusorisch

würde ». Das Verbot des Art. 49 eidgen. WRG bezieht

sich, wie auch die Rekurrenten anerkennen. nur auf

die Kumulierung einer besonderen Wasserkraftssteuer

mit dem «Wasserzins », wenn beide zusammen zu

einer höheren jährlichen Belastung als 6 Fr. pro Brutto-

pferdekraft führen. Es schliesstdie Verb~ndun~. e~ner

solchen Steuer mit a n der e n konzesslOnsmasslgen

Leistungen und Bedingungen, die einen

Gege~wert

für die Verleihung des Wassernutzungsrechts bIlden

sollen, wie einmalige « Konzessionsgebühr »,

(~Abgabe

von Wasser oder Kraft, Beteiligung des Gememwesens

am Gewinn, Heimfall der Verleihung » usw. nicht aus,

unter dem einzigen Vorbehalte, dass diese Leistungen

in ihrer Gesamtheit die Ausnutzung der Wasserkräfte

nicht wesentlich erschweren dürfen (Art. 48 ebenda).

Ein e solche Auflage, welche die Inhaber alter Was-

serrechte nicht trifft, ist denn auch für die Begründu~g

neuer Wasserrechte auf dem Wege der Verleihung In

§ 18 des kantonalen Gesetzes ausdrücklich· vorgesehen,

nämlich die in Erw. 4 besprochene « einmalige Kon-

zessionsgebühr » von 4 Fr. pro Bruttopferdekraf~. Da-

mit fällt aber die Voraussetzung, von der aus dIe Re-

kurrenten denWasserzins des § 19 auch als Steuer

aufgefasst mit der Eigentumsgarantie unverträglich

erklärt wissen wollen, nämlich die Gleichstellung der

alten privaten und der künftig durch staatliche Ver-

leihung zu erwerbenden Wasserrechte hinsichtlich der

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Staatsrecht.

finanziellen Leistungen an den Staat als unzutreffend

dahin, sodass auf die grundsätzliche Frage der Begrun-

detheit der Anfechtung bei Zutreffen dieser Behaup-

tung nicht einzutreten . ist.

Ebenso erledigen sich die auf der Annahme der

gleichzeitigen Erhebung der allgemeinen Vermögens-

steuer von dem durch die Wasserrechte dargestellten

Vermögenswerte und des

(e 'Vasserzinses» beruhenden

eventuellen Beschwerdepunkte der Doppelbesteuerung

und der

Verletzung der Gewerbefreiheit mit der

Erklärung des Staates, dass in Zukunft als Folge der

Einführung des. besonderen Wasserzinses die Einbe-

ziehung der Wasserrechte unter jene allgemeine Steuer

dahinfallen werde. Auch hier bedarf es deshalb einer·

Erörterung des Zu treffens jener Rügen für den ent-

gegengesetzten Fall nicht.

Dass der streitige « Wasserzins » als Steuer aus dem

Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit

unzulässig wäre, weil die Tatsache, dass das Wasserrecht

gleichviel auf welchem Titel beruhend für den Inhaber

eine Vermögensvermehrung bedeutet, nur seine Unter-

stellung unter die ordentliche an den Vermögensbesitz

überhaupt sich knüpfende Steuer und nicht die Er-

hebung einer Sondersteuer . mit verschiedenem und

unter Umständen höheren Satze zu rechtfertigen ver-

möchte, behaupten die Rekurrenten nicht. Der Ein-

wand wäre auch, 'wie in dem bereits. mehrfach ange-

führten Urteile AS 38 1. S. 341 ff., auf das dafür ver-

Vliesen werden kann, einlässlich dargetan worden ist,

unbegründet.

Vorzubehalten ist dabei immerhin der Fall solcher

nicht auf der Uferanstösserschaft, sondern auf beson-

deren Erwerbstiteln beruhender alter (historischer,

ehehafter) \Vasserrechte, die nach ihrer besonderen

Natur auch die Befreiung von als Steuern sich dar-

stellenden Abgaben in sich schliessen, oder staatlicher

Bewilligungen zur Ausnützung der Kraft, mit denen im

Eigentums garantie. N° 63.

615

Interesse des Zustandekommens des Werkes die be-

sondere Zusicherung der Steuerfreiheit (ein konzes-

sionsmässiges Steuerprivileg) verbunden worden sein

sollte. Soweit der Nachweis eines solchen besonderen

mit dem einzelnen konkreten Recht verbundenen An-

spruchs auf Steuerfreiheit erbracht werden kann, wird

von den betreffenden Wasserwerken auch der Wass~r­

zins des § 19 des Gesetzes nicht erhoben werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

abgewiesen.

X. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHTLICHER

ANSPRÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE PO UR

L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS

.

DERIVANT DU DROIT PÜBLIC

VgL Nr. 59. -

Voir n° 59.

XI. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 60, 61 und 62. ~ Voir nOS 60, 61 et 62.