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48_II_360

BGE 48 II 360

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

360 ObUgationenrecht. No 54.

54. Urteil der II. Zivilabteilung vom l4. September 199a ,

i. S. Cooperativa Italiana. gegen Eesio. Die A n fee h tun g von Ver ein s - und Gen 0 s s e n- s ch a f ~ s be sc h I ü .. s sen ~teht nur den Mitgliedern zu. - Dl~ Statuten konnen bel Wegfall gewisser Eigen- schaften m der Person der Mitglieder den a u tom a t i- s c h e n Ver I u s t der 1\1 i t g 1 i e d s eh a f t vor- s~hen. - Verlust der Mitgliedschaft zufolge Austrittes aus emem anderen Verband. A. - Die Beklagte, die Societa Cooperativa Italiana in Zürich, ist eine im Handelsregister eingetragene Genosse~schaft, die. nach ihren Statuten die Förderung des sozIaldemokratIschen Zusammenwirkens bezweckt Sie betreibt in Zürich eine Speisewirtschaft und de~ Verkauf von Wein. Mitglied der Genossenschaft ist die italienische sozialdemokratische Sektion Zürich eine Sektion der mit der italienischen sozialdemokra~ ~isc~en Partei in direkter Verbindung stehenden « Ita- hemschen sozialistischen Partei der Schweiz» und so- dann (Art. 7 der Statuten) jeder italienische Sozial- demokrat, der mindestens einen Anteilschein von 10 Fr. er,,:~rben hat. Jedes Mitglied ist berechtigt, von dell Ge- schaftsbü.~h~rn Einsicht zu nehmen unter Vorweisung d~s personhch~n Anteilschetnes, sowie der Mitglied- karte der SektIOn, aus der ersichtlich sein muss dass der vorgeschriebene Beitrag bis auf die drei v~rher­ gehenden Mo?ate bezahlt wurde (Art. 8 der Statuten). Unter dem Titel « Anteilscheine » bestimmt Art. 40 der Statuten: « Sollte ein Mitglied aus irgend welchem Grunde der sozialdemokratischen Sektion nicht mehr angehören, so kann es auch nicht mehr in der Genossen- schaft bleiben. Der auf Anteilscheine einbezahlte Betrag muss alsdann dem Betreffenden zurückerstattet werden» Wie sich. aus d~n Protokollen der Beklagten ergib~, wurden dIe Gewmne aus dem Betrieb der Speisewirt- Obligationenrecht. No 54. schaft und aus dem Weinhandel regelmässig der Sektion Zürich zugewiesen. Unterm 14. Februar 1917 beschloss die Generalver- sammlung der Cooperativa, dass in Zukunft alle Mit- glieder der italienischen sozialistischen Sektion Zürich ohne Einzahlung Mitglieder der Genossenschaft sein sollten. Die Errichtung der Sovietrepublik, die Spaltung der italienischen sozialistischen Partei in Italien im Januar 1921, die Gründung einer kommunistischen Partei in Zürich im März 1921 veranlasste auch die « Italienische sozialistische Partei in der Schweiz }l, zu diesen Pro- blemen Stellung zu nehmen. Auf Grund einer in den einzelnen Sektionen vorgenommenen Abstimmung wurde auf einem Kongress in Zürich vom 9. u. 10. April 1921 konstatiert, dass die «( Italienische sozialistische Partei in der Schweiz ) mit Mehrheit beschlossen hatte, bei der sozialdemokratischen Partei zu verhleiben. Bei dieser Abstimmung im Gesamtverein hatte die Sektion Zürich mehrheitlich, nämlich mit 35 gegen 19 Stimmen, kom- munistisch gestimmt. Am 15. April 1921 hielten die in der Sektion Zürich in der Minderheit gebliebenen 19 Mitglieder eine Versamm- lung ab, zu der die kommunistische Mehrheit nicht ein- geladen worden war. In dieser Versammlun~ wur~e konstatielt, dass die 34 Mitglieder, die für den Ubertntt zur kommunistischen Partei gestimmt hatten, aus der italienischen sozialistischen Sektion Zürich und damit auch aus der Cooperativa ausgeschieden seien, ferner schritt die Versammlung, da der ganze Vorstand zur Mehrheit gehörte, zur Wahl eines neuen Vorstandes. der in der Folge auch ins Handelsregister eingetragen wurde. Gegen dieses Vorgehen der Minderheit protestierte die Mehrheit in einer Versammlung vom 7. Mai 1921. Am 20. Juni 1921 sodann erhob der zur Mehrheit ge- hörende Kläger Bezio gegen die Cooperativa die vor- 362 Obligatlonenrecht. N0 54. liegende Kla~e auf Aufhebung der in der Versammlung vom ~5. April 1921 gefassten Beschlüsse und Löschung

• d:s El~trages, durch welchen die neuen Vorstandsmit- glieder 1m Handelsregister vorgemerkt wurden. Zur Be- gründun~ führte er aus, die Beschlussfassung vom 15. April 1921 sei schon aus formellen Gründen nicht richtige Ei~ladung d~r Mitglieder etc., ungültig, aber ~uch I?atenell erscheme sie als anfechtbar; durch den Übertntt zur kommunistischen Partei habe die Mehr- heit i~re Mitgliedschaft nicht verloren, auch sei nicht etwa em Beschluss der Cooperativa, wonach die Vertreter der kommunistischen Richtung ausgeschlossen worden w.äre~, gefasst worden ; eventuell gehöre die Minderheit, dIe sIch zu den communisti unitari, im Gegensatz zu den communisti puri, bekenne, selber nicht mehr zur sozialdemokratischen Partei. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und m~chte geltend, durch ihre Stellungnahme in der Ab- stImmung der Gesamtpartei sei die kommunistische Mehrheit aus der Sektion Zürich der « Italienischen so~ialistische~l Partei in der Schweiz II ausgeschieden. D~ese: Austntt habe für sie ipso jure den Verlust der MitglIedschaft der Cooperativa zur Folge gehabt even- tuell sei die Anfechtung des Beschlusses vom 15. April 1921 nach Art. 75 ZGB verspätet. B. - Währen? die erste Instanz die Klage abwies, hat das Obergencht des Kantons Zürich mit Urteil vom

18. März 1922 die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben. C. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die Be- rufung der Beklagten, mit der sie Abweisung der. Klage beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da die Anfechtung der Beschlüsse juristischer Personen - Vereine, Genossenschaften etc. - nur de- re~ .~tgliedern zusteht, ist der Kläger zur Klage nur legItImIert, wenn er zur Zeit, als die streitigen Beschlüsse I c· Obligationenrecht. N° 54. 363 gefasst wurden, noch Mitglied der Beklagten war. Die Vorinstanz hat dies angenommen, weil entgegen der Ansicht der Beklagten, die Mehrheit der Mitglieder der Genossenschaft durch ihren Austritt aus der Sektion Zürich der italienischen sozialistischen Partei in der Schweiz ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge- nossenschaft nicht verloren habe. Dabei äussert die Vorinstanz zunächst zu unrecht Zweifel darüber, ob überhaupt für Personenverbände nach Art der Beklagten (für Aktiengesellschaften gelten besondere Grundsätze) ein solcher automatischer Verlust der Mitgliedschaft in den Statuten vorgesehen werden dürfe. Allerdings fallen dabei bloss interne Veränderungen in der Person der Mitglieder, blosse Gesinnungswechsel, schon der Beweisschwierigkeiten wegen als Ausschlies- sungsgründe ausser Betracht. Soweit es sich dagegen um äusserlich in die Erscheinung tretende Ereignisse han- delt, die ohne weiteres festgestellt werden können, wie dies hinsichtlich des im Streite liegenden Austrittes aus einer andern Vereinigung zutrifft, besteht kein Grund, einen besondern Ausschliessungsbeschluss zu verlangen (vgl. vONTHUR I S. 544; EGGER N. 4zu Art. 70). Warum durch die Zulassung derartiger Ausschlussbestimmungen der Vereinsterror befördert würde, wie die erste Instanz annimmt, ist nicht einzusehen. Für ßie grosse Zahl moderner Interessenverbände aber, die ihre Mitglieder nach rein äusserlichen Eigenschaften rekrutieren (Haus- eigentümerver~ine, Mietervereine etc.), würde es eine unnütze Formalität bedeuten, wenn bei Wegfall der für die Mitgliedschaft in den Statuten vorausgesetzten Eigenschaften in der Person von Mitgliedern jeweils ein besonderer Ausschliessungsbeschluss gefasst werden müsste. Zu untersuchen bleibt dagegen, ob wirklich die Sta- tuten der Beklagten für den Fall des Austrittes aus der Sektion Zürich den Verlust der Mitgliedschaft vorsehen. Dabei ist nicht schon entscheidend, dass unter dem 364 Obligationenrecht. NG 54. Titel « :Mitgliedschaft» eine Bestimmung, wonach die Mitgliedschaftsrechte mit dem Austritt aus der Sektion ohne weiteres dahinfallen, fehlt, und dass auch in Art. 40 nicht ausdrücklich von einem automatischen Ausschluss die Rede ist, sondern nur allgemein davon, dass ein aus der Sektion ausgeschiedener Genosse nicht mehr Mit- glied der Genossenschaft bl e i he n könne. Auch die Aus- legung der Statuten einer juristischen Person darf nicht ausschliesslich auf den Wortlaut abstellen, sondern muss alle Begleitumstände berücksichtigen, die einen Schluss auf den wirklichen Willen zulassen, der den betreffenden Satzungen zu Grunde liegt. . Hievon ausgegangen zeigt nun aber schon der italieni- sche Urtext des Art. 40 der Statuten, dass in der Tat der Verlust der Mitgliedschaft in der Sektion ohne weiteres den Verlust der Mitgliedschaftsrechte . gegenüber der Genossenschaft mit sich ziehen sollte. Zugegebenermassen spricht Art. 40 in der italienischen Fassung nicht bloss davon, dass der aus der Sektion ausgetretene Genosse nicht mehr in der Genossenschaft bleiben könne, sondern dass er seine Mitgliedschaft ver li e r e. Ins Handels- '. register wurde allerdings eine deutsche Übersetzung der Statuten eingetragen, alleiü den wirklichen Willen der Genossen, derell Muttersprache das Italienische ist, gibt jedenfalls die italienische Fassung wieder. Ferner hat die Beklagte IDit Recht auf Art. 8 der Statuten verwiesen, wonach für die Ausübung gewisser lVlitgliedschaftsrechte der Nachweis verlangt wird, dass die Pflichten der Sektion gegenüber erfüllt wurden. Wenn diese Bestimmung auch nur den Spezialfall der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten regelt, so geht doch aus ihr hervor, dass die Statuten die Mit- gliedschaft der Sektion als notwendige Grundlage der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge- nossenschaft betrachten. Endlich aber ist der automatische VerIust der Mit- gliedschaft mit dem Austritt aus der Sektion durch Obligationenrecht. No 54. 365 die Verhältnisse auch innerlich begründet. Er entspricht den engen Beziehungen, die zwischen den beiden Ver- einigungen bestehen, der Übereinstimmung in den Verbandszwecken, der Tatsache, dass nach dem Be- schluss vom 14. Februar 1917 die Mitglieder der Sektion schlechthin auch Mitglieder der Cooperativa sein sollen, der Verwendung ferner, die die Betriebsergebnisse der Beklagten fanden. Alle diese Umstände lassen die Beklagte als eine eigentliche Nebenunternehmung der Sektion erscheinen, deren Mitgliedschaft nach der Mei- nung der Statuten der Cooperativa von derjenigen der Sektion nicht getrennt werden sollte .

2. - Zu Zweifeln könnte dagegen die Frage Anlass geben, ob überhaupt der Kläger und mit ihm die kom- munistische Mehrheit aus der Cooperativa ausgetreten seien. DIe blosse Stimm abgabe zu Gunsten der kommu- nistischen Richtung bei Anlass der Abstimmung im schweizerischen Gesamtverein bedeutete an sich noch keineswegs, dass die kommunistisch Stimmenden sich der sozialistisch stimmenden Mehrheit nicht unter- ziehen wolltel1. Allein die kommunistische Mehrheit der Sektion Zürich hat schon vor Beginn des Prozesses der Beklagten gegenüber durch den Anwalt des Klägers zugegeben, dass sie aus der Sektion ausgetreten sei (Brief vom 23. Mai 1921), und so dann hat der Kläger im Prozesse selber immer nur bestritten, dass der Aus- tritt aus der Sektion für ihn ipso jure den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge gehabt habe, nie dagegen. dass er tatsächlich aus der Sektion aus ge t r e te n sei. Übrigens entspricht dies. wie aus der bei den Akten liegenden Nummer des « Avvenire del Lavoratore» vom

15. April 1921 hervorgeht, offenbar auch den wirklichen Verhältnissen. Die Genossen, die für die kommunistische Richtung gestimmt hatten. werden im genannten Blatte durch ein kommunistisches Comitee zu neuem· Zu- sammenschluss in einen neuell Verband aufgefordert. wobei der betreffende Artikel vom Eintritt der Trennung 366 Obligationenrecht. Ne 55. in der alten Partei als von einer vollzogenen Tatsache spricht. Der Kläger ist daher zur Klage nicht legitimiert, und es kann dahingestellt bleiben, ob im übrigen die Vor- aussetzungen zur Anfechtung der streitigen Beschlüsse gegeben wären. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab- gewiesen.

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1922

i. S. Elektrizitätswerke des Xantons Zürioh gegen Benold. Vertrag über Lieferung elektrischen S t rom s. Rechtliche Natur: er ist KaUfvertrag, wenn Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes ist. -:- Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die Fabrik des Bezügers, für die der Strom ansschliesslich bestimmt war, abgebrannt ist '] A. - Die Kläger, Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, haben am 26. September / 31. Dezember 1918 mit den Rechtsvorfahren des Beklagten, den Gebrüdern Renold, welche in Niederweningen eine Häckselfabrik betrieben, auf die Dauer von'10 Jahren, vom 1. Januar 1919 hinweg, einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, laut dem sie den Gebrüdern Renold, als Abonnenten, elektrische Energie im Umfang von zirka 30 KW für Kraftbetrieb und Beleuchtung ihrer Häckselfabrik liefern sollten. Die Kläger erstellten auf ihre Rechnung die Hochspannungszuleitung bis und mit dem Ausschalter vor der Transformatorenstation der Abonnenten. Der Vertrag ordnet sodann die Eigentumsverhältnisse an den Installationen, setzt den Stromabgabepunkt, sowie das Stromsystem und die Strornqualität fest, und regelt Obligationenrecht. N° 55. 367 den Fall von Unterbrechungen in der Energielieferung. Aus Art. 7 sind folgende Vorschriften hervorzuheben : « Der Abonnent wird seinen ganzen Energiebedarf bei den Werken decken, sofern und soweit diese in der' Lage sind, jenem Bedarf zu entsprechen. - Der Abonnent verwendet die Energie nur innerhalb seines industriellen Etablissements und gibt an Dritte keine Energie ab.» Art. 8 ordnet die Strompreise, und bestimmt am Schluss: « Im Ganzen garantiert der Abonnent den Werken einen Mindest-Nettobetrag jähr- licher Strommiete von 1000 Fr. » Am 6. September 1919 brannten die Fabrik und das Lagerhaus der Gebrüder Renold ab. Diese machten den Klägern am 26 September 1919 hievon Anzeige, und erklärten, durch dieses, auf höherer Gewalt beruhende Brandunglück falle auch der Stromlieferungsvertrag dahin .. Die Kläger protestierten hiegegen mit Zuschrift vom

30. September 1919. Sie bestritten, dass höhere Ge- walt vorliege, und machten geltend, dass auch eine solche die Abonnenten nicht hindern würde, das Eta- blissement z. B. mit der Entschädigung der kantonalen Brandassekuranz-Anstalt wieder aufzubauen, und als- dann den Energiebezug fortzusetzen. Dagegen erklär- ten die Kläger sich « aus Entgegenkommen» zu einer Sistierung des Stromlieferungsvertrages für die Dauer eines Jahres bereit, unter entsprechender Verlängerung des Vertrages, und in der Meinung, dass nach Ablauf der Frist sie ihre vertraglichen Rechte, also mindestens den Anspruch auf die vertragliche jährliche Minimal- garantie wieder geltend machen werden. Die Gebriider Renold antworteten hierauf am 2. Ok- tober 1919, sie seien einverstanden, dass der Vertrag solange sistiert bleibe, bis sie nach Vollendung eines Neubaues in die Lage kommen, wieder elektrische Energie zu benötigen, ohne Festlegung einer bestimmten Zeit; eine « Aufrechnung der vertraglichen Minimalgarantie » AS 48 1 - 1922 24