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48_II_360

BGE 48 II 360

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

360

ObUgationenrecht. No 54.

54. Urteil der II. Zivilabteilung vom l4. September 199a

,

i. S. Cooperativa Italiana. gegen Eesio.

Die A n fee h tun g von Ver ein s - und Gen 0 s s e n-

s ch a f ~ s be sc h I ü .. s sen

~teht nur den Mitgliedern

zu. -

Dl~ Statuten konnen bel Wegfall gewisser Eigen-

schaften m der Person der Mitglieder den a u tom a t i-

s c h e n

Ver I u s t der 1\1 i t g 1 i e d s eh a f t

vor-

s~hen. -

Verlust der Mitgliedschaft zufolge Austrittes aus

emem anderen Verband.

A. -

Die Beklagte, die Societa Cooperativa Italiana

in Zürich, ist eine im Handelsregister eingetragene

Genosse~schaft, die. nach ihren Statuten die Förderung

des sozIaldemokratIschen Zusammenwirkens bezweckt

Sie betreibt in Zürich eine Speisewirtschaft und de~

Verkauf von Wein. Mitglied der Genossenschaft ist

die italienische sozialdemokratische Sektion Zürich

eine Sektion der mit der italienischen sozialdemokra~

~isc~en Partei in direkter Verbindung stehenden « Ita-

hemschen sozialistischen Partei der Schweiz» und so-

dann (Art. 7 der Statuten) jeder italienische Sozial-

demokrat, der mindestens einen Anteilschein von 10 Fr.

er,,:~rben hat. Jedes Mitglied ist berechtigt, von dell Ge-

schaftsbü.~h~rn Einsicht zu nehmen unter Vorweisung

d~s personhch~n Anteilschetnes, sowie der Mitglied-

karte der SektIOn, aus der ersichtlich sein muss dass

der vorgeschriebene Beitrag bis auf die drei v~rher­

gehenden Mo?ate bezahlt wurde (Art. 8 der Statuten).

Unter dem Titel « Anteilscheine » bestimmt Art. 40 der

Statuten:

« Sollte ein Mitglied aus irgend welchem

Grunde der sozialdemokratischen Sektion nicht mehr

angehören, so kann es auch nicht mehr in der Genossen-

schaft bleiben. Der auf Anteilscheine einbezahlte Betrag

muss alsdann dem Betreffenden zurückerstattet werden»

Wie sich. aus d~n Protokollen der Beklagten ergib~,

wurden dIe Gewmne aus dem Betrieb der Speisewirt-

Obligationenrecht. No 54.

schaft und aus dem Weinhandel regelmässig der Sektion

Zürich zugewiesen.

Unterm 14. Februar 1917 beschloss die Generalver-

sammlung der Cooperativa, dass in Zukunft alle Mit-

glieder der italienischen sozialistischen Sektion Zürich

ohne Einzahlung Mitglieder der Genossenschaft sein

sollten.

Die Errichtung der Sovietrepublik, die Spaltung der

italienischen sozialistischen Partei in Italien im Januar

1921, die Gründung einer kommunistischen Partei in

Zürich im März 1921 veranlasste auch die « Italienische

sozialistische Partei in der Schweiz }l, zu diesen Pro-

blemen Stellung zu nehmen. Auf Grund einer in den

einzelnen Sektionen vorgenommenen Abstimmung wurde

auf einem Kongress in Zürich vom 9. u. 10. April 1921

konstatiert, dass die

«(Italienische sozialistische Partei

in der Schweiz) mit Mehrheit beschlossen hatte, bei der

sozialdemokratischen Partei zu verhleiben. Bei dieser

Abstimmung im Gesamtverein hatte die Sektion Zürich

mehrheitlich, nämlich mit 35 gegen 19 Stimmen, kom-

munistisch gestimmt.

Am 15. April 1921 hielten die in der Sektion Zürich in

der Minderheit gebliebenen 19 Mitglieder eine Versamm-

lung ab, zu der die kommunistische Mehrheit nicht ein-

geladen worden war. In dieser Versammlun~ wur~e

konstatielt, dass die 34 Mitglieder, die für den Ubertntt

zur kommunistischen Partei gestimmt hatten, aus der

italienischen sozialistischen Sektion Zürich und damit

auch aus der Cooperativa ausgeschieden seien, ferner

schritt die Versammlung, da der ganze Vorstand zur

Mehrheit gehörte, zur Wahl eines neuen Vorstandes.

der in der Folge auch ins Handelsregister eingetragen

wurde.

Gegen dieses Vorgehen der Minderheit protestierte

die Mehrheit in einer Versammlung vom 7. Mai 1921.

Am 20. Juni 1921 sodann erhob der zur Mehrheit ge-

hörende Kläger Bezio gegen die Cooperativa die vor-

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Obligatlonenrecht. N0 54.

liegende Kla~e auf Aufhebung der in der Versammlung

vom ~5. April 1921 gefassten Beschlüsse und Löschung

• d:s El~trages, durch welchen die neuen Vorstandsmit-

glieder 1m Handelsregister vorgemerkt wurden. Zur Be-

gründun~ führte er aus, die Beschlussfassung vom 15.

April 1921 sei schon aus formellen Gründen nicht

richtige Ei~ladung d~r Mitglieder etc., ungültig, aber

~uch I?atenell erscheme sie als anfechtbar; durch den

Übertntt zur kommunistischen Partei habe die Mehr-

heit i~re Mitgliedschaft nicht verloren, auch sei nicht

etwa em Beschluss der Cooperativa, wonach die Vertreter

der kommunistischen Richtung ausgeschlossen worden

w.äre~, gefasst worden; eventuell gehöre die Minderheit,

dIe sIch zu den communisti unitari, im Gegensatz zu

den communisti puri, bekenne, selber nicht mehr zur

sozialdemokratischen Partei.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und

m~chte geltend, durch ihre Stellungnahme in der Ab-

stImmung der Gesamtpartei sei die kommunistische

Mehrheit aus der Sektion Zürich der « Italienischen

so~ialistische~l Partei in der Schweiz II ausgeschieden.

D~ese: Austntt habe für sie ipso jure den Verlust der

MitglIedschaft der Cooperativa zur Folge gehabt even-

tuell sei die Anfechtung des Beschlusses vom 15. April

1921 nach Art. 75 ZGB verspätet.

B. -

Währen? die erste Instanz die Klage abwies,

hat das Obergencht des Kantons Zürich mit Urteil vom

18. März 1922 die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben.

C. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Be-

rufung der Beklagten, mit der sie Abweisung der. Klage

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da die Anfechtung der Beschlüsse juristischer

Personen -

Vereine, Genossenschaften etc. -

nur de-

re~ .~tgliedern zusteht, ist der Kläger zur Klage nur

legItImIert, wenn er zur Zeit, als die streitigen Beschlüsse

I

Obligationenrecht. N° 54.

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gefasst wurden, noch Mitglied der Beklagten war. Die

Vorinstanz hat dies angenommen, weil entgegen der

Ansicht der Beklagten, die Mehrheit der Mitglieder der

Genossenschaft durch ihren Austritt aus der Sektion

Zürich der italienischen sozialistischen Partei in der

Schweiz ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge-

nossenschaft nicht verloren habe.

Dabei äussert die Vorinstanz zunächst zu unrecht

Zweifel darüber, ob überhaupt für Personenverbände

nach Art der Beklagten (für Aktiengesellschaften gelten

besondere Grundsätze) ein solcher automatischer Verlust

der Mitgliedschaft in den Statuten vorgesehen werden

dürfe. Allerdings fallen dabei bloss interne Veränderungen

in der Person der Mitglieder, blosse Gesinnungswechsel,

schon der Beweisschwierigkeiten wegen als Ausschlies-

sungsgründe ausser Betracht. Soweit es sich dagegen

um äusserlich in die Erscheinung tretende Ereignisse han-

delt, die ohne weiteres festgestellt werden können, wie

dies hinsichtlich des im Streite liegenden Austrittes aus

einer andern Vereinigung zutrifft, besteht kein Grund,

einen besondern Ausschliessungsbeschluss zu verlangen

(vgl. vONTHUR I S. 544; EGGER N. 4zu Art. 70). Warum

durch die Zulassung derartiger Ausschlussbestimmungen

der Vereinsterror befördert würde, wie die erste Instanz

annimmt, ist nicht einzusehen. Für ßie grosse Zahl

moderner Interessenverbände aber, die ihre Mitglieder

nach rein äusserlichen Eigenschaften rekrutieren (Haus-

eigentümerver~ine, Mietervereine etc.), würde es eine

unnütze Formalität bedeuten, wenn bei Wegfall der für

die Mitgliedschaft in den Statuten vorausgesetzten

Eigenschaften in der Person von Mitgliedern jeweils

ein besonderer Ausschliessungsbeschluss gefasst werden

müsste.

Zu untersuchen bleibt dagegen, ob wirklich die Sta-

tuten der Beklagten für den Fall des Austrittes aus der

Sektion Zürich den Verlust der Mitgliedschaft vorsehen.

Dabei ist nicht schon entscheidend, dass unter dem

364

Obligationenrecht. NG 54.

Titel

« :Mitgliedschaft» eine Bestimmung, wonach die

Mitgliedschaftsrechte mit dem Austritt aus der Sektion

ohne weiteres dahinfallen, fehlt, und dass auch in Art. 40

nicht ausdrücklich von einem automatischen Ausschluss

die Rede ist, sondern nur allgemein davon, dass ein aus

der Sektion ausgeschiedener Genosse nicht mehr Mit-

glied der Genossenschaft bl e i he n könne. Auch die Aus-

legung der Statuten einer juristischen Person darf nicht

ausschliesslich auf den Wortlaut abstellen, sondern

muss alle Begleitumstände berücksichtigen, die einen

Schluss auf den wirklichen Willen zulassen, der den

betreffenden Satzungen zu Grunde liegt.

. Hievon ausgegangen zeigt nun aber schon der italieni-

sche Urtext des Art. 40 der Statuten, dass in der Tat der

Verlust der Mitgliedschaft in der Sektion ohne weiteres

den Verlust der Mitgliedschaftsrechte . gegenüber der

Genossenschaft mit sich ziehen sollte. Zugegebenermassen

spricht Art. 40 in der italienischen Fassung nicht bloss

davon, dass der aus der Sektion ausgetretene Genosse

nicht mehr in der Genossenschaft bleiben könne, sondern

dass er seine Mitgliedschaft ver li e r e. Ins Handels-

'. register wurde allerdings eine

deutsche Übersetzung

der Statuten eingetragen, alleiü den wirklichen Willen

der Genossen, derell Muttersprache das Italienische ist,

gibt jedenfalls die italienische Fassung wieder.

Ferner hat die Beklagte IDit Recht auf Art. 8 der

Statuten verwiesen, wonach für die Ausübung gewisser

lVlitgliedschaftsrechte der Nachweis verlangt wird, dass

die Pflichten der Sektion gegenüber erfüllt wurden.

Wenn diese Bestimmung auch nur den Spezialfall der

Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten regelt, so

geht doch aus ihr hervor, dass die Statuten die Mit-

gliedschaft der Sektion als notwendige Grundlage der

Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge-

nossenschaft betrachten.

Endlich aber ist der automatische VerIust der Mit-

gliedschaft mit dem Austritt aus der Sektion durch

Obligationenrecht. No 54.

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die Verhältnisse auch innerlich begründet. Er entspricht

den engen Beziehungen, die zwischen den beiden Ver-

einigungen bestehen,

der Übereinstimmung

in den

Verbandszwecken, der Tatsache, dass nach dem Be-

schluss vom 14. Februar 1917 die Mitglieder der Sektion

schlechthin auch Mitglieder der Cooperativa sein sollen,

der Verwendung ferner, die die Betriebsergebnisse der

Beklagten fanden. Alle diese Umstände lassen die

Beklagte als eine eigentliche Nebenunternehmung der

Sektion erscheinen, deren Mitgliedschaft nach der Mei-

nung der Statuten der Cooperativa von derjenigen der

Sektion nicht getrennt werden sollte .

2. -

Zu Zweifeln könnte dagegen die Frage Anlass

geben, ob überhaupt der Kläger und mit ihm die kom-

munistische Mehrheit aus der Cooperativa ausgetreten

seien. DIe blosse Stimm abgabe zu Gunsten der kommu-

nistischen Richtung bei Anlass der Abstimmung im

schweizerischen Gesamtverein bedeutete an sich noch

keineswegs, dass die kommunistisch Stimmenden sich

der sozialistisch stimmenden Mehrheit nicht unter-

ziehen wolltel1. Allein die kommunistische Mehrheit

der Sektion Zürich hat schon vor Beginn des Prozesses

der Beklagten gegenüber durch den Anwalt des Klägers

zugegeben, dass sie aus der Sektion ausgetreten sei

(Brief vom 23. Mai 1921), und so dann hat der Kläger

im Prozesse selber immer nur bestritten, dass der Aus-

tritt aus der Sektion für ihn ipso jure den Verlust der

Mitgliedschaft zur Folge gehabt habe, nie dagegen.

dass er tatsächlich aus der Sektion aus ge t r e te n sei.

Übrigens entspricht dies. wie aus der bei den Akten

liegenden Nummer des « Avvenire del Lavoratore» vom

15. April 1921 hervorgeht, offenbar auch den wirklichen

Verhältnissen. Die Genossen, die für die kommunistische

Richtung gestimmt hatten. werden im genannten Blatte

durch ein kommunistisches Comitee zu neuem· Zu-

sammenschluss in einen neuell Verband aufgefordert.

wobei der betreffende Artikel vom Eintritt der Trennung

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Obligationenrecht. Ne 55.

in der alten Partei als von einer vollzogenen Tatsache

spricht.

Der Kläger ist daher zur Klage nicht legitimiert,

und es kann dahingestellt bleiben, ob im übrigen die Vor-

aussetzungen zur Anfechtung der streitigen Beschlüsse

gegeben wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-

gewiesen.

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1922

i. S. Elektrizitätswerke des Xantons Zürioh gegen Benold.

Vertrag über Lieferung elektrischen

S t rom s. Rechtliche Natur: er ist KaUfvertrag, wenn

Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes

ist. -:- Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die

Fabrik des Bezügers, für die der Strom ansschliesslich

bestimmt war, abgebrannt ist ']

A. -

Die Kläger, Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich, haben am 26. September / 31. Dezember 1918

mit den Rechtsvorfahren des Beklagten, den Gebrüdern

Renold, welche in Niederweningen eine Häckselfabrik

betrieben, auf die Dauer von'10 Jahren, vom 1. Januar

1919 hinweg, einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen,

laut dem sie den Gebrüdern Renold, als Abonnenten,

elektrische Energie im Umfang von zirka 30 KW für

Kraftbetrieb und Beleuchtung ihrer Häckselfabrik liefern

sollten. Die Kläger erstellten auf ihre Rechnung die

Hochspannungszuleitung bis und mit dem Ausschalter

vor der Transformatorenstation der Abonnenten. Der

Vertrag ordnet sodann die Eigentumsverhältnisse an

den Installationen, setzt den Stromabgabepunkt, sowie

das Stromsystem und die Strornqualität fest, und regelt

Obligationenrecht. N° 55.

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den Fall von Unterbrechungen in der Energielieferung.

Aus Art. 7 sind folgende Vorschriften hervorzuheben :

« Der Abonnent wird seinen ganzen Energiebedarf

bei den Werken decken, sofern und soweit diese in

der' Lage sind, jenem Bedarf zu entsprechen. -

Der

Abonnent verwendet die Energie nur innerhalb seines

industriellen Etablissements und gibt an Dritte keine

Energie ab.» Art. 8 ordnet die Strompreise, und

bestimmt am Schluss: « Im Ganzen garantiert der

Abonnent den Werken einen Mindest-Nettobetrag jähr-

licher Strommiete von 1000 Fr. »

Am 6. September 1919 brannten die Fabrik und das

Lagerhaus der Gebrüder Renold ab. Diese machten den

Klägern am 26 September 1919 hievon Anzeige, und

erklärten, durch dieses, auf höherer Gewalt beruhende

Brandunglück falle auch der Stromlieferungsvertrag

dahin ..

Die Kläger protestierten hiegegen mit Zuschrift vom

30. September 1919. Sie bestritten, dass höhere Ge-

walt vorliege, und machten geltend, dass auch eine

solche die Abonnenten nicht hindern würde, das Eta-

blissement z. B. mit der Entschädigung der kantonalen

Brandassekuranz-Anstalt wieder aufzubauen, und als-

dann den Energiebezug fortzusetzen. Dagegen erklär-

ten die Kläger sich « aus Entgegenkommen» zu einer

Sistierung des Stromlieferungsvertrages für die Dauer

eines Jahres bereit, unter entsprechender Verlängerung

des Vertrages, und in der Meinung, dass nach Ablauf

der Frist sie ihre vertraglichen Rechte, also mindestens

den Anspruch auf die vertragliche jährliche Minimal-

garantie wieder geltend machen werden.

Die Gebriider Renold antworteten hierauf am 2. Ok-

tober 1919, sie seien einverstanden, dass der Vertrag

solange sistiert bleibe, bis sie nach Vollendung eines

Neubaues in die Lage kommen, wieder elektrische Energie

zu benötigen, ohne Festlegung einer bestimmten Zeit;

eine « Aufrechnung der vertraglichen Minimalgarantie »

AS 48 1 -

1922

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