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ObUgationenrecht. No 54.
54. Urteil der II. Zivilabteilung vom l4. September 199a
,
i. S. Cooperativa Italiana. gegen Eesio.
Die A n fee h tun g von Ver ein s - und Gen 0 s s e n-
s ch a f ~ s be sc h I ü .. s sen
~teht nur den Mitgliedern
zu. -
Dl~ Statuten konnen bel Wegfall gewisser Eigen-
schaften m der Person der Mitglieder den a u tom a t i-
s c h e n
Ver I u s t der 1\1 i t g 1 i e d s eh a f t
vor-
s~hen. -
Verlust der Mitgliedschaft zufolge Austrittes aus
emem anderen Verband.
A. -
Die Beklagte, die Societa Cooperativa Italiana
in Zürich, ist eine im Handelsregister eingetragene
Genosse~schaft, die. nach ihren Statuten die Förderung
des sozIaldemokratIschen Zusammenwirkens bezweckt
Sie betreibt in Zürich eine Speisewirtschaft und de~
Verkauf von Wein. Mitglied der Genossenschaft ist
die italienische sozialdemokratische Sektion Zürich
eine Sektion der mit der italienischen sozialdemokra~
~isc~en Partei in direkter Verbindung stehenden « Ita-
hemschen sozialistischen Partei der Schweiz» und so-
dann (Art. 7 der Statuten) jeder italienische Sozial-
demokrat, der mindestens einen Anteilschein von 10 Fr.
er,,:~rben hat. Jedes Mitglied ist berechtigt, von dell Ge-
schaftsbü.~h~rn Einsicht zu nehmen unter Vorweisung
d~s personhch~n Anteilschetnes, sowie der Mitglied-
karte der SektIOn, aus der ersichtlich sein muss dass
der vorgeschriebene Beitrag bis auf die drei v~rher
gehenden Mo?ate bezahlt wurde (Art. 8 der Statuten).
Unter dem Titel « Anteilscheine » bestimmt Art. 40 der
Statuten:
« Sollte ein Mitglied aus irgend welchem
Grunde der sozialdemokratischen Sektion nicht mehr
angehören, so kann es auch nicht mehr in der Genossen-
schaft bleiben. Der auf Anteilscheine einbezahlte Betrag
muss alsdann dem Betreffenden zurückerstattet werden»
Wie sich. aus d~n Protokollen der Beklagten ergib~,
wurden dIe Gewmne aus dem Betrieb der Speisewirt-
Obligationenrecht. No 54.
schaft und aus dem Weinhandel regelmässig der Sektion
Zürich zugewiesen.
Unterm 14. Februar 1917 beschloss die Generalver-
sammlung der Cooperativa, dass in Zukunft alle Mit-
glieder der italienischen sozialistischen Sektion Zürich
ohne Einzahlung Mitglieder der Genossenschaft sein
sollten.
Die Errichtung der Sovietrepublik, die Spaltung der
italienischen sozialistischen Partei in Italien im Januar
1921, die Gründung einer kommunistischen Partei in
Zürich im März 1921 veranlasste auch die « Italienische
sozialistische Partei in der Schweiz }l, zu diesen Pro-
blemen Stellung zu nehmen. Auf Grund einer in den
einzelnen Sektionen vorgenommenen Abstimmung wurde
auf einem Kongress in Zürich vom 9. u. 10. April 1921
konstatiert, dass die
«(Italienische sozialistische Partei
in der Schweiz) mit Mehrheit beschlossen hatte, bei der
sozialdemokratischen Partei zu verhleiben. Bei dieser
Abstimmung im Gesamtverein hatte die Sektion Zürich
mehrheitlich, nämlich mit 35 gegen 19 Stimmen, kom-
munistisch gestimmt.
Am 15. April 1921 hielten die in der Sektion Zürich in
der Minderheit gebliebenen 19 Mitglieder eine Versamm-
lung ab, zu der die kommunistische Mehrheit nicht ein-
geladen worden war. In dieser Versammlun~ wur~e
konstatielt, dass die 34 Mitglieder, die für den Ubertntt
zur kommunistischen Partei gestimmt hatten, aus der
italienischen sozialistischen Sektion Zürich und damit
auch aus der Cooperativa ausgeschieden seien, ferner
schritt die Versammlung, da der ganze Vorstand zur
Mehrheit gehörte, zur Wahl eines neuen Vorstandes.
der in der Folge auch ins Handelsregister eingetragen
wurde.
Gegen dieses Vorgehen der Minderheit protestierte
die Mehrheit in einer Versammlung vom 7. Mai 1921.
Am 20. Juni 1921 sodann erhob der zur Mehrheit ge-
hörende Kläger Bezio gegen die Cooperativa die vor-
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Obligatlonenrecht. N0 54.
liegende Kla~e auf Aufhebung der in der Versammlung
vom ~5. April 1921 gefassten Beschlüsse und Löschung
• d:s El~trages, durch welchen die neuen Vorstandsmit-
glieder 1m Handelsregister vorgemerkt wurden. Zur Be-
gründun~ führte er aus, die Beschlussfassung vom 15.
April 1921 sei schon aus formellen Gründen nicht
richtige Ei~ladung d~r Mitglieder etc., ungültig, aber
~uch I?atenell erscheme sie als anfechtbar; durch den
Übertntt zur kommunistischen Partei habe die Mehr-
heit i~re Mitgliedschaft nicht verloren, auch sei nicht
etwa em Beschluss der Cooperativa, wonach die Vertreter
der kommunistischen Richtung ausgeschlossen worden
w.äre~, gefasst worden; eventuell gehöre die Minderheit,
dIe sIch zu den communisti unitari, im Gegensatz zu
den communisti puri, bekenne, selber nicht mehr zur
sozialdemokratischen Partei.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und
m~chte geltend, durch ihre Stellungnahme in der Ab-
stImmung der Gesamtpartei sei die kommunistische
Mehrheit aus der Sektion Zürich der « Italienischen
so~ialistische~l Partei in der Schweiz II ausgeschieden.
D~ese: Austntt habe für sie ipso jure den Verlust der
MitglIedschaft der Cooperativa zur Folge gehabt even-
tuell sei die Anfechtung des Beschlusses vom 15. April
1921 nach Art. 75 ZGB verspätet.
B. -
Währen? die erste Instanz die Klage abwies,
hat das Obergencht des Kantons Zürich mit Urteil vom
18. März 1922 die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben.
C. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Be-
rufung der Beklagten, mit der sie Abweisung der. Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da die Anfechtung der Beschlüsse juristischer
Personen -
Vereine, Genossenschaften etc. -
nur de-
re~ .~tgliedern zusteht, ist der Kläger zur Klage nur
legItImIert, wenn er zur Zeit, als die streitigen Beschlüsse
I
c·
Obligationenrecht. N° 54.
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gefasst wurden, noch Mitglied der Beklagten war. Die
Vorinstanz hat dies angenommen, weil entgegen der
Ansicht der Beklagten, die Mehrheit der Mitglieder der
Genossenschaft durch ihren Austritt aus der Sektion
Zürich der italienischen sozialistischen Partei in der
Schweiz ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge-
nossenschaft nicht verloren habe.
Dabei äussert die Vorinstanz zunächst zu unrecht
Zweifel darüber, ob überhaupt für Personenverbände
nach Art der Beklagten (für Aktiengesellschaften gelten
besondere Grundsätze) ein solcher automatischer Verlust
der Mitgliedschaft in den Statuten vorgesehen werden
dürfe. Allerdings fallen dabei bloss interne Veränderungen
in der Person der Mitglieder, blosse Gesinnungswechsel,
schon der Beweisschwierigkeiten wegen als Ausschlies-
sungsgründe ausser Betracht. Soweit es sich dagegen
um äusserlich in die Erscheinung tretende Ereignisse han-
delt, die ohne weiteres festgestellt werden können, wie
dies hinsichtlich des im Streite liegenden Austrittes aus
einer andern Vereinigung zutrifft, besteht kein Grund,
einen besondern Ausschliessungsbeschluss zu verlangen
(vgl. vONTHUR I S. 544; EGGER N. 4zu Art. 70). Warum
durch die Zulassung derartiger Ausschlussbestimmungen
der Vereinsterror befördert würde, wie die erste Instanz
annimmt, ist nicht einzusehen. Für ßie grosse Zahl
moderner Interessenverbände aber, die ihre Mitglieder
nach rein äusserlichen Eigenschaften rekrutieren (Haus-
eigentümerver~ine, Mietervereine etc.), würde es eine
unnütze Formalität bedeuten, wenn bei Wegfall der für
die Mitgliedschaft in den Statuten vorausgesetzten
Eigenschaften in der Person von Mitgliedern jeweils
ein besonderer Ausschliessungsbeschluss gefasst werden
müsste.
Zu untersuchen bleibt dagegen, ob wirklich die Sta-
tuten der Beklagten für den Fall des Austrittes aus der
Sektion Zürich den Verlust der Mitgliedschaft vorsehen.
Dabei ist nicht schon entscheidend, dass unter dem
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Obligationenrecht. NG 54.
Titel
« :Mitgliedschaft» eine Bestimmung, wonach die
Mitgliedschaftsrechte mit dem Austritt aus der Sektion
ohne weiteres dahinfallen, fehlt, und dass auch in Art. 40
nicht ausdrücklich von einem automatischen Ausschluss
die Rede ist, sondern nur allgemein davon, dass ein aus
der Sektion ausgeschiedener Genosse nicht mehr Mit-
glied der Genossenschaft bl e i he n könne. Auch die Aus-
legung der Statuten einer juristischen Person darf nicht
ausschliesslich auf den Wortlaut abstellen, sondern
muss alle Begleitumstände berücksichtigen, die einen
Schluss auf den wirklichen Willen zulassen, der den
betreffenden Satzungen zu Grunde liegt.
. Hievon ausgegangen zeigt nun aber schon der italieni-
sche Urtext des Art. 40 der Statuten, dass in der Tat der
Verlust der Mitgliedschaft in der Sektion ohne weiteres
den Verlust der Mitgliedschaftsrechte . gegenüber der
Genossenschaft mit sich ziehen sollte. Zugegebenermassen
spricht Art. 40 in der italienischen Fassung nicht bloss
davon, dass der aus der Sektion ausgetretene Genosse
nicht mehr in der Genossenschaft bleiben könne, sondern
dass er seine Mitgliedschaft ver li e r e. Ins Handels-
'. register wurde allerdings eine
deutsche Übersetzung
der Statuten eingetragen, alleiü den wirklichen Willen
der Genossen, derell Muttersprache das Italienische ist,
gibt jedenfalls die italienische Fassung wieder.
Ferner hat die Beklagte IDit Recht auf Art. 8 der
Statuten verwiesen, wonach für die Ausübung gewisser
lVlitgliedschaftsrechte der Nachweis verlangt wird, dass
die Pflichten der Sektion gegenüber erfüllt wurden.
Wenn diese Bestimmung auch nur den Spezialfall der
Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten regelt, so
geht doch aus ihr hervor, dass die Statuten die Mit-
gliedschaft der Sektion als notwendige Grundlage der
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Ge-
nossenschaft betrachten.
Endlich aber ist der automatische VerIust der Mit-
gliedschaft mit dem Austritt aus der Sektion durch
Obligationenrecht. No 54.
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die Verhältnisse auch innerlich begründet. Er entspricht
den engen Beziehungen, die zwischen den beiden Ver-
einigungen bestehen,
der Übereinstimmung
in den
Verbandszwecken, der Tatsache, dass nach dem Be-
schluss vom 14. Februar 1917 die Mitglieder der Sektion
schlechthin auch Mitglieder der Cooperativa sein sollen,
der Verwendung ferner, die die Betriebsergebnisse der
Beklagten fanden. Alle diese Umstände lassen die
Beklagte als eine eigentliche Nebenunternehmung der
Sektion erscheinen, deren Mitgliedschaft nach der Mei-
nung der Statuten der Cooperativa von derjenigen der
Sektion nicht getrennt werden sollte .
2. -
Zu Zweifeln könnte dagegen die Frage Anlass
geben, ob überhaupt der Kläger und mit ihm die kom-
munistische Mehrheit aus der Cooperativa ausgetreten
seien. DIe blosse Stimm abgabe zu Gunsten der kommu-
nistischen Richtung bei Anlass der Abstimmung im
schweizerischen Gesamtverein bedeutete an sich noch
keineswegs, dass die kommunistisch Stimmenden sich
der sozialistisch stimmenden Mehrheit nicht unter-
ziehen wolltel1. Allein die kommunistische Mehrheit
der Sektion Zürich hat schon vor Beginn des Prozesses
der Beklagten gegenüber durch den Anwalt des Klägers
zugegeben, dass sie aus der Sektion ausgetreten sei
(Brief vom 23. Mai 1921), und so dann hat der Kläger
im Prozesse selber immer nur bestritten, dass der Aus-
tritt aus der Sektion für ihn ipso jure den Verlust der
Mitgliedschaft zur Folge gehabt habe, nie dagegen.
dass er tatsächlich aus der Sektion aus ge t r e te n sei.
Übrigens entspricht dies. wie aus der bei den Akten
liegenden Nummer des « Avvenire del Lavoratore» vom
15. April 1921 hervorgeht, offenbar auch den wirklichen
Verhältnissen. Die Genossen, die für die kommunistische
Richtung gestimmt hatten. werden im genannten Blatte
durch ein kommunistisches Comitee zu neuem· Zu-
sammenschluss in einen neuell Verband aufgefordert.
wobei der betreffende Artikel vom Eintritt der Trennung
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Obligationenrecht. Ne 55.
in der alten Partei als von einer vollzogenen Tatsache
spricht.
Der Kläger ist daher zur Klage nicht legitimiert,
und es kann dahingestellt bleiben, ob im übrigen die Vor-
aussetzungen zur Anfechtung der streitigen Beschlüsse
gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-
gewiesen.
55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. September 1922
i. S. Elektrizitätswerke des Xantons Zürioh gegen Benold.
Vertrag über Lieferung elektrischen
S t rom s. Rechtliche Natur: er ist KaUfvertrag, wenn
Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes
ist. -:- Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die
Fabrik des Bezügers, für die der Strom ansschliesslich
bestimmt war, abgebrannt ist ']
A. -
Die Kläger, Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich, haben am 26. September / 31. Dezember 1918
mit den Rechtsvorfahren des Beklagten, den Gebrüdern
Renold, welche in Niederweningen eine Häckselfabrik
betrieben, auf die Dauer von'10 Jahren, vom 1. Januar
1919 hinweg, einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen,
laut dem sie den Gebrüdern Renold, als Abonnenten,
elektrische Energie im Umfang von zirka 30 KW für
Kraftbetrieb und Beleuchtung ihrer Häckselfabrik liefern
sollten. Die Kläger erstellten auf ihre Rechnung die
Hochspannungszuleitung bis und mit dem Ausschalter
vor der Transformatorenstation der Abonnenten. Der
Vertrag ordnet sodann die Eigentumsverhältnisse an
den Installationen, setzt den Stromabgabepunkt, sowie
das Stromsystem und die Strornqualität fest, und regelt
Obligationenrecht. N° 55.
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den Fall von Unterbrechungen in der Energielieferung.
Aus Art. 7 sind folgende Vorschriften hervorzuheben :
« Der Abonnent wird seinen ganzen Energiebedarf
bei den Werken decken, sofern und soweit diese in
der' Lage sind, jenem Bedarf zu entsprechen. -
Der
Abonnent verwendet die Energie nur innerhalb seines
industriellen Etablissements und gibt an Dritte keine
Energie ab.» Art. 8 ordnet die Strompreise, und
bestimmt am Schluss: « Im Ganzen garantiert der
Abonnent den Werken einen Mindest-Nettobetrag jähr-
licher Strommiete von 1000 Fr. »
Am 6. September 1919 brannten die Fabrik und das
Lagerhaus der Gebrüder Renold ab. Diese machten den
Klägern am 26 September 1919 hievon Anzeige, und
erklärten, durch dieses, auf höherer Gewalt beruhende
Brandunglück falle auch der Stromlieferungsvertrag
dahin ..
Die Kläger protestierten hiegegen mit Zuschrift vom
30. September 1919. Sie bestritten, dass höhere Ge-
walt vorliege, und machten geltend, dass auch eine
solche die Abonnenten nicht hindern würde, das Eta-
blissement z. B. mit der Entschädigung der kantonalen
Brandassekuranz-Anstalt wieder aufzubauen, und als-
dann den Energiebezug fortzusetzen. Dagegen erklär-
ten die Kläger sich « aus Entgegenkommen» zu einer
Sistierung des Stromlieferungsvertrages für die Dauer
eines Jahres bereit, unter entsprechender Verlängerung
des Vertrages, und in der Meinung, dass nach Ablauf
der Frist sie ihre vertraglichen Rechte, also mindestens
den Anspruch auf die vertragliche jährliche Minimal-
garantie wieder geltend machen werden.
Die Gebriider Renold antworteten hierauf am 2. Ok-
tober 1919, sie seien einverstanden, dass der Vertrag
solange sistiert bleibe, bis sie nach Vollendung eines
Neubaues in die Lage kommen, wieder elektrische Energie
zu benötigen, ohne Festlegung einer bestimmten Zeit;
eine « Aufrechnung der vertraglichen Minimalgarantie »
AS 48 1 -
1922
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