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48_III_182

BGE 48 III 182

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KonkurSrecht. No 51.

requise par cette banque, c'est-a-dire par un represen-

tant qualifie a cet effet. C'est la un moyen dont l'examen

est de la competence des autorites de surveillance,

aussi bien que le moyen consistant a dire que la pour-

suite est requise au nom d'une person ne juridique in-

existante, ou par un incapable non autorise, ou par un

mandataire sans pouvoirs (cf. JAEGER, art. 67 LP~

note 5, specialement dans la Praxis II).

51. Entscheid vom 4. November 19a9

i. S. Eonlmraa.mt Zürich-Altstaat.

ScbKG Art. 19: Den Konkursämtem feblt das Recht zur

Weiterziebung von Bescbwerdeentscbeiden, durcb welche

ihnen Amtspflicbten auferlegt werden.

Im Nachlassverfahren über M. Wirz-Wyss in Solo-

thurn ersuchte das als Sachwalter bezeichnete Kon-

kursamt Solothurn (bezw. der

Konkursbeamte) das

Konkursamt Zürich-Altstadt um Aufnahme

des In-

ventars über die der Lomba:rdanstalt Alfred Simon

daselbst verpfändeten Uhren und deren Schätzung,

und führte, als dieses sich weigerte, Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde.

Die untere AufsichtsbehÖrde, das Bezirksgericht Zü-

rich, hat das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen,

dem

Gesuch des Konkursamtes Solothurn

(bezw.

des

Konkursbeamten als

Sachwalter)

um Rechts-

hülfe Folge zu geben. Den vom Konkursamt Zürich~

Altstadt gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs

hat die obere Aufsichtsbehörde, das Obergericht des

Kantons Zürich, am 26. Juni abgewiesen. Diesen am

11. Juli zugestellten Entscheid hat das Konkursamt

Zürich-Altstadt am 19. Juli an· das Bundesgericht

. weitergezogen.

Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 51.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehl

in Erwägung :

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Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. AS '"', III

S. 7 und dortige Zitate) sind die Konkursämter zur

Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur Wah-

rung der Interessen einer Konkursmasse oder zwecks

Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des

Konkursbeamten legitimiert. Im vorliegenden Falle

begründet das rekurrierende Konkursamt seine Legiti-

mation damit, der Konkursbeamte habe ein persön-

liches Interesse daran, dass ihm nicht durch Übertragung

von Funktionen an das Konkursamt, die diesem nicht

von Gesetzes wegen zugedacht seien, ein Übermass

von Arbeit und Verantwortlichkeit aufgebürdet werde.

Allein die Beamten haben keinen persönlichen Anspruch

darauf, dass der Pflichtenkreis des Amtes so oder anders

umschrieben werde, sondern sie haben ihr Amt so auszu-

üben, wie es ihnen von der vorg~setzten Behörde,vor-

geschrieben wird. Ebensowenig wie im staatsrechtlichen

Rekursverfahren eine Behörde sich; über die Anordnun-

gen der Oberbehörde wegen Verfassungsverletzung be-

schweren kann (AS 6 233; .:t6 S. 323; 22 S. 281;

33 I S. 317), kann ein Recht zur Beschwerde nach Art. 19

SchKG einem Konkursamt eingeräumt werden, wenn"'es

sich um die Frage handelt, welche staatlichen FunktiOI~en

es wahrzunehmen habe. Eine solche Weiterziehungs-

möglichkeit verträgt sich nicht mit der hierarchischen

Unterordnung der Konkursbeamten unter die ihnen

vorgesetzte Aufsichtsbehörde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.