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Schuldbetreibungs- und KonkurSrecht. No 51.
requise par cette banque, c'est-a-dire par un represen-
tant qualifie a cet effet. C'est la un moyen dont l'examen
est de la competence des autorites de surveillance,
aussi bien que le moyen consistant a dire que la pour-
suite est requise au nom d'une person ne juridique in-
existante, ou par un incapable non autorise, ou par un
mandataire sans pouvoirs (cf. JAEGER, art. 67 LP~
note 5, specialement dans la Praxis II).
51. Entscheid vom 4. November 19a9
i. S. Eonlmraa.mt Zürich-Altstaat.
ScbKG Art. 19: Den Konkursämtem feblt das Recht zur
Weiterziebung von Bescbwerdeentscbeiden, durcb welche
ihnen Amtspflicbten auferlegt werden.
Im Nachlassverfahren über M. Wirz-Wyss in Solo-
thurn ersuchte das als Sachwalter bezeichnete Kon-
kursamt Solothurn (bezw. der
Konkursbeamte) das
Konkursamt Zürich-Altstadt um Aufnahme
des In-
ventars über die der Lomba:rdanstalt Alfred Simon
daselbst verpfändeten Uhren und deren Schätzung,
und führte, als dieses sich weigerte, Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde.
Die untere AufsichtsbehÖrde, das Bezirksgericht Zü-
rich, hat das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen,
dem
Gesuch des Konkursamtes Solothurn
(bezw.
des
Konkursbeamten als
Sachwalter)
um Rechts-
hülfe Folge zu geben. Den vom Konkursamt Zürich~
Altstadt gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs
hat die obere Aufsichtsbehörde, das Obergericht des
Kantons Zürich, am 26. Juni abgewiesen. Diesen am
11. Juli zugestellten Entscheid hat das Konkursamt
Zürich-Altstadt am 19. Juli an· das Bundesgericht
. weitergezogen.
Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 51.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehl
in Erwägung :
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Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. AS '"', III
S. 7 und dortige Zitate) sind die Konkursämter zur
Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur Wah-
rung der Interessen einer Konkursmasse oder zwecks
Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des
Konkursbeamten legitimiert. Im vorliegenden Falle
begründet das rekurrierende Konkursamt seine Legiti-
mation damit, der Konkursbeamte habe ein persön-
liches Interesse daran, dass ihm nicht durch Übertragung
von Funktionen an das Konkursamt, die diesem nicht
von Gesetzes wegen zugedacht seien, ein Übermass
von Arbeit und Verantwortlichkeit aufgebürdet werde.
Allein die Beamten haben keinen persönlichen Anspruch
darauf, dass der Pflichtenkreis des Amtes so oder anders
umschrieben werde, sondern sie haben ihr Amt so auszu-
üben, wie es ihnen von der vorg~setzten Behörde,vor-
geschrieben wird. Ebensowenig wie im staatsrechtlichen
Rekursverfahren eine Behörde sich; über die Anordnun-
gen der Oberbehörde wegen Verfassungsverletzung be-
schweren kann (AS 6 233; .:t6 S. 323; 22 S. 281;
33 I S. 317), kann ein Recht zur Beschwerde nach Art. 19
SchKG einem Konkursamt eingeräumt werden, wenn"'es
sich um die Frage handelt, welche staatlichen FunktiOI~en
es wahrzunehmen habe. Eine solche Weiterziehungs-
möglichkeit verträgt sich nicht mit der hierarchischen
Unterordnung der Konkursbeamten unter die ihnen
vorgesetzte Aufsichtsbehörde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.