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48_III_182

BGE 48 III 182

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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182 Schuldbetreibungs- und KonkurSrecht. No 51. requise par cette banque, c'est-a-dire par un represen- tant qualifie a cet effet. C'est la un moyen dont l'examen est de la competence des autorites de surveillance, aussi bien que le moyen consistant a dire que la pour- suite est requise au nom d'une person ne juridique in- existante, ou par un incapable non autorise, ou par un mandataire sans pouvoirs (cf. JAEGER, art. 67 LP~ note 5, specialement dans la Praxis II).

51. Entscheid vom 4. November 19a9

i. S. Eonlmraa.mt Zürich-Altstaat. ScbKG Art. 19: Den Konkursämtem feblt das Recht zur Weiterziebung von Bescbwerdeentscbeiden, durcb welche ihnen Amtspflicbten auferlegt werden. Im Nachlassverfahren über M. Wirz-Wyss in Solo- thurn ersuchte das als Sachwalter bezeichnete Kon- kursamt Solothurn (bezw. der Konkursbeamte) das Konkursamt Zürich-Altstadt um Aufnahme des In- ventars über die der Lomba:rdanstalt Alfred Simon daselbst verpfändeten Uhren und deren Schätzung, und führte, als dieses sich weigerte, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Die untere AufsichtsbehÖrde, das Bezirksgericht Zü- rich, hat das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen, dem Gesuch des Konkursamtes Solothurn (bezw. des Konkursbeamten als Sachwalter) um Rechts- hülfe Folge zu geben. Den vom Konkursamt Zürich~ Altstadt gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde, das Obergericht des Kantons Zürich, am 26. Juni abgewiesen. Diesen am

11. Juli zugestellten Entscheid hat das Konkursamt Zürich-Altstadt am 19. Juli an· das Bundesgericht . weitergezogen. Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 51. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziehl in Erwägung : 183 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. AS '"', III S. 7 und dortige Zitate) sind die Konkursämter zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur Wah- rung der Interessen einer Konkursmasse oder zwecks Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des Konkursbeamten legitimiert. Im vorliegenden Falle begründet das rekurrierende Konkursamt seine Legiti- mation damit, der Konkursbeamte habe ein persön- liches Interesse daran, dass ihm nicht durch Übertragung von Funktionen an das Konkursamt, die diesem nicht von Gesetzes wegen zugedacht seien, ein Übermass von Arbeit und Verantwortlichkeit aufgebürdet werde. Allein die Beamten haben keinen persönlichen Anspruch darauf, dass der Pflichtenkreis des Amtes so oder anders umschrieben werde, sondern sie haben ihr Amt so auszu- üben, wie es ihnen von der vorg~setzten Behörde ,vor- geschrieben wird. Ebensowenig wie im staatsrechtlichen Rekursverfahren eine Behörde sich; über die Anordnun- gen der Oberbehörde wegen Verfassungsverletzung be- schweren kann (AS 6 233; .:t6 S. 323; 22 S. 281 ; 33 I S. 317), kann ein Recht zur Beschwerde nach Art. 19 SchKG einem Konkursamt eingeräumt werden, wenn"'es sich um die Frage handelt, welche staatlichen FunktiOI~en es wahrzunehmen habe. Eine solche Weiterziehungs- möglichkeit verträgt sich nicht mit der hierarchischen Unterordnung der Konkursbeamten unter die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.