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48_III_16

BGE 48 III 16

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5. daher den Kollokationsplan nicht anfechten.· Allein seine Legitimation zum Abtretungsbegehren vermag er nur aus dem Uebergang der Konkursforderungen der Schweizerischen Volksbank und des Schweizerischen ~ankvereins herzuleiten, denen als Konkursgläubigern Jene Befugnis zustand, die aber keinen Gebrauch davon machten und daher nach dem Gesagten ihrerseits mit einem solchen Begehren ausgeschlossen wären.· Es be- darf keiner weiteren Ausführungen, dass der Rekurrent al~ Re~htsn~chfolger der genannten Konkursgläubiger kemerleI weItergehende Rechte für sich beanspruchen kann, als jene. selbst geltend machen könnten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

5. Entscheid vom 9. lebraar lnl i. S. ICrattiger. SchKG Art. 106, 107: Stellung des Betreibungsamtes zu m~hreren nacheinander erhoben,en, aber nicht prosequierten Dnttansp~acben. Befugnis des Richters, die Einstellung der Betreibung zu verweigern. A. - In den Betreibungen der Firma Ernst Strü- bin & ~le ~nd ~iner. A~hl weiterer Gläubiger gegen Frau Hafelflllger III Blllmngen pfändete das Betreibungs- amt Hausrat im Schätzungswert von 5750 Fr. Nachdem d.as Ver:vertungsbegehren gestellt worden war, sprach em geWISSer Häring in Zürich sämtliche gepfändeten Gegenstände zu Eigentum an, ohne jedoch Wider- spruchsklage zu erheben, als Ernst Strübin & Oe die Eigentumsansprache bestritten. In der Folge sprachen ferner zunächst am 4. Oktober 1921 A. Roth in Basel u~d ~da~n am 11. November Hans Vieth in Binningen dIe samtlichen gepfändeten Gegenstände zu Eigentum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. 17 an, ebenfalls ohne Widerspruchsklage zu erheben, als ihre Ansprüche bestritten wurden, und endlich am

7. Dezember Dr. H. Krattiger, Zahnarzt, in Basel. Da die Verwertung immer wieder hinausgeschoben wurde, beschwerte sich die Firma Strübin & oe, welche auch die Eigentumsansprache Krattigers bestritt, am

9. Dezember bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, keine weitern An-:- sprachen auf die gepfändeten Gegenstände - mindestens nicht ohne Prüfung der Beweismittel des Ansprechers - entgegenzunehmen und die Verwertung unbeküm,. mert um solche durchzuführen. Sie machte geltend,· diese ohne materielle Grundlage und keineswegs ernst- lich erhobenen Eigentumsansprachen haben einzig zUm Zwecke, die Verwertung zu verhindern. B. - Durch Entscheid vom 13. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass es dem Be- treibungsamt die Weisung erteilte, die Betreibung ohne Rücksicht auf die Ansprache Krattigers « und einer eventuell . noch weitern Person» durchzuführen. Der Begründung ist zu entnehmen: Alle erhobenen Dritt- ansprachen haben nur den Sinn, die Verwertung hinaus- zuschieben, wenn nicht gar zu verunmöglichen. «Bei einer derart offensichtlichen Unbegründetheit eines gel- tend gemachten Anspruchs und dem offensichtlichen Zweck dieser Massnahmen, das Betreibungsverfahren zu erschweren, müssen die Betreibungsbehörden Mittel und Wege finden, um dem Gläubiger zu seinem Rechte . zu verhelfen. Das kann nur dadurch geschehen, dass von einem bestimmten Zeitpunkte an, an welchem die Betreibungsbehörden die Ueberzeugung gewonnen haben, dass der obgenannte Zweck vorliegt, das Betreibungsamt angewiesen wird, einen geltend gemachten Drittanspruch nicht mehr zu beachten. » C. - Diesen ihm am 14. Dezember zugestellten Ent- scheid hat Krattiger am 24. Dezember an das Bundes .. AS 48 III - 1921

18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde von Ernst Strübin & Oe. Die Schuldbetreibungs- ~ncl Konkurskammel' zieht in Erwägung: Beansprucht ein Dritter einen gepfändeten im Ge- wahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstand zu Eigentum oder sonstigem dinglichen Recht, so. be- schränkt sich die Befugnis des Betreibungsamtes darauf, dem Gläubiger (und dem Schuldner) die gesetzliche Frist zur Bestreitung des Anspruches des Dritten und, wenn diese erfolgt, dem Dritten die gesetzliche Frist zur Erhebung' der Widerspruchsklage anzusetzen. Die Entscheidung darüber, ob die Eigentumsansprache be- aründet sei, ist dem Gerichte vorbehalten, das gemäss Art. 107 Abs. 2 SchKG bis zum Austrag der Sache in Hinsicht auf den streitigen Gegenstand die Einstellung der Betreibung verfügt. Im Gegensatz zum Wortlaut des Gesetzes und zu seiner früheren Rechtsprechung (AS 29 I S. 87,30 I S. 416 = Sep.-Ausg . ., S. 21,7 S. 156) hat frei- lich das Bundesgericht seit geraumer Zeit angenommen, die Einstellung der Betreibung erfolge durch die Er- hebung der Widerspruchsklage von Gesetzes wegen (AS 33 I S. 454 f Erw. 2 = Sep.-Ausg. 10 S. 120 f. Erw. 2). Allein der vorliegende Fall zeigt, dass diese Praxis zu unhaltbaren Ergebnissen führen kann, dann nämlich, wenn zu argwöhnen ist, die Eigentumsansprache werde ohne materielle Grundlage lediglich zufolge einer die Hinausschiebung der Verwertung bezweckenden Kol- lusion zwischen dem Schuldner und dem Dritten erhoben. Allerdings erscheint es nicht zulässig, dass das Betrei- bungsamt oder die Aufsichtsbehörde in einem solchen Falle die Verwertung vornimmt bezw. anordnet, wie wenn eine Eigentumsansprache überhaupt nicht er- hoben worden wäre, weil sie sich dadurch in doppelter Weise mit dem Gesetz in Widerspruch setzen würden: einmal dadurch, dass sie dem Entscheid des Gerichts Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 5. 19 über die Eigentumsansprache insofern vorgreifen, als seine Durchsetzung (mindestens in natura) durch die Verwertung verunmöglicht wird, dann aber auch da- durch, dass sie selber nach eigenem Gutfinden üb~r die .Einstellungswirkung der Widerspruchsklage. befm~en. Eine solche Befugnis "legt das Gesetz durch die Bestim- mung des Art. 107 Abs. 2 SchKG nur dem Geri~hte bei, welche, richtig verstanden, dahin auszulegen Ist, dass es dem Gerichte anheimgegeben ist, der Widerspruchs- klage die Einstellungswirkung mindestens dann aus- nahmsweise zu versagen, wenn gewichtige Gründe daf~ sprechen, dass sie gemäss einer vom Schuldner mIt dem Drittansprecher getroffenen Abrede ohne mate- rielle Grundlage einzig zum Zwecke der Hinausschiebung der Verwertung erhoben wird. Der Vorinstanz ist so- mit insoweit beizustimmen, als das Betreibungsamt auf eine unter derart verdächtigen Umständen, wie sie hier vorliegen, erhobene Eigentumsansprache hin das Verfahren nicht ohne weiteres ein~ustellen hat. Dagegen kann ihr Entscheid insoweit nicht bestätigt werden als sie selbst der Widerspruchsklage des Re- kurren;en die Einstellungswirkung versagt. Vielmehr hat das Betreibungsamt die Sache dem Gericht zur Entscheidung im Wege einer einstweiligen Verfügung vorzulegen. Sollte dieses alsdann trotz den vo~ der Beschwerdeführerin dargelegten und von der AufsIchts- behörde festgestellten Verhältnissen der W~derspruch~':' ,klage des R~kurrenten doch Einstellungs~~kung beI- messen, so wäre das Betreibungsamt freIlich daran gebunden und dürfte die Verwertung nicht vornehmen. Demnach erkennt die Schuldhetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen.