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Sehuldbetreibunga- und Konkursreeht. N0 34.
sich bei einer Prozessentschädigung infoIge Abweisung
der Scheidungsklage umsomehr, als eine solche Zwangs-
vollstreckung möglicherweise ein Hindernis für die
Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können
übrigens während der Ehe nicht einmal Ansprüche
selbständig geltend gemacht werden, welche die Ehe-
gatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet
haben, so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer
Prozessentschädigung ein anderes gelten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer;
Der Rekurs wird abgewiesen.
34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Btifisverwaltung Münster.
. VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur
\Veiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen
seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Ver-
fügungen.
Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten
des Prozesses um Anerkennung- einer Hypothekenforderung
sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch
das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind.
Im GrundpfandverwertungsV'erfahren über die Liegen-
schaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das
Konkursamt Ruswil zwei Gülten der StiftsV'erwaltung
Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und
({ rata Betreibungs- und Eingabekosten » im 4. und 5.
Rang in das Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin
({ sämtliche Eingaben » gänzlich bestritt, setzte das Kon-
kursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken-
nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch
stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde
zum Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. ver-
urteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses
,
f
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Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von
43 Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. ({ für diese neuerliche Ein-
gabe » in das Lastenverzeichnis im gleicheIl: Range wie
die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36
Abs. 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren
Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident V'on Sursee) Be-
schwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der
Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und
wies das Konkursamt an, die streitige Kostenfordemng
in das LastenV'erzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen.
Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an
die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf
Abweisung des Gesuches der Gläubigerin~ Durch Ent-
scheid vom 19. Juni hat die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern
den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer
nachträglich angemeldeten Kostenfordemng vom Lasten-
verzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubi-
gerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen
ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die
Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der
unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren V'or der Vor-
instanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der
Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre
diese Frage V'on Amtes wegen zu prüfen und, sofern
sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkurs-
amtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Be-
ziehung fällt zunächst in Betracht, dass das Konkurs-
amt im V'orliegenden Fall nicht etwa als KonkursV'er-
waltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der
luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des
Betreibungsamtes im GmndpfandV'erwertungsverfahren
wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.
Rechtsprechung dem Betreibungsamt die Legitimation
zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur
Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des
Beamten zuerkannt worden, wenn diese durch den an-
gefochtenen Entscheid berührt wurden. Hierum han-
delt es sich im vorliegenden Fall freilich nicht. Dagegen
erfordert die Stellung, welche die neue VZG dem Be-
treibungsamt mit Bezug auf die Erstellung des Lasten-
verzeichnisses anweist, dass ihm in Fällen wie dem vor-
liegenden auch die Legitimation zur Weiterziehung der
Entscheidungen der Aufsichtsbehörden eingeräumt wird.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG darf nämlich das Betreibungs-
amt Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist
geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die nicht
eine Grundstücksbelastung darstellen, nicht in das Lasten-
verzeichnis aufnehmen; doch steht gegen eine derartige
AUsSchliessung den Ansprechern das Recht zur Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörden zu, und zu <diesem
Zwecke hat ihnen das Amt sofort davon Kenntnis zu
geben.' Heisst darin die Aufsichtsbehörde eine solche
Beschwerde gut, so ist nicht ersichtlich, durch wen anders
als durch das Betreibungsamt dieser Entscheid an die
obere. Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls an das Bun-
desgericht weitergezogen werden könnte, da dessen
Kenntnisgabe an die betroffenen Gläubiger, sei es direkt,
sei es' durch Mitteilung des abgeänderten Lastenver-
zei~hnisses seitens des Betreiburigsamtes, wodurch sie in
Stand gesetzt werden, ihn weiterzuzüihen, nicht vor-
gesehen ist und deren Anordnung auf dem Wege der
Rechtsprechung sich auch nicht empfiehlt, weil sie
das Verfahren zu umständlich gestalten würde, zumal
noch" zweifelhaft erscheint, ob, wenn nicht sämtliche
betroffenen Gläubiger rekurrieren, ein den Rekurs gut-
heissen,der Entscheid nur den Rekurrenten oder aber
nichtsdestoweniger sämtlichen Gläubigern zugute käme.
Daher muss . das Betreiburigsamt legitimiert sein, Be-
sChwerdeentscheide, durch welche seine Verfügungen ge-
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mäss Art. 36 Abs. 1 VZG aufgehoben oder abgeändert
werden, selbst weiterzuziehen. Dabei handelt es sich ja
keineswegs einfach darum, dass das Betreibungsamt
seine Rechtsauffassung gegenüber derjenigen der Auf-
sichtsbehörde zur Durchsetzung bringen will, wofür ihm
freilich das Recht zur Weiterziehung nicht ohne Wider-
spruch mit der bisherigen Rechtsprechung zuerkannt
werden könnte, sondern es wahrt dabei, ähnlich wie die
Konkursverwaltung, die gemeinsamen Interessen der
übrigen am Grundstück berechtigten Gläubiger gegen-
über den Prätentionen eines einzelnen, was durchaus
im Sinne der angeführten Vorschrift liegt, die doch nur
unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist, dass die
am Grundstück berechtigten <Gläubiger nicht selbst Mass-
nahmen treffen müssen, um die Aufnahme offenbar un-
begründeter . Forderungen in das Lastenverzeichnis zu
verhindern, sondern dass dieses ihr gemeinsames In-
teresse vom Betreibungsamt wahrzunehmen ist.
2. -
In der Sache selbst ist der angefochtene Ent-
scheid ohne weiteres zu bestätigen, da die Kosten des
Prozesses um Anerkennung einer Hypothekenforderung
nicht zu den das Grundstück belastenden Betreibungs-
kosten zu rechnen sind (Verordnung I vom 18. Dezember
1891, Art. 7 zweitletzter Absatz; vgL JAEGER, Note 9
zu Art. 208 und Note 1 zu Art. 219; LEEMANN, Note 4
zu Art. 918) und daher in der Tat von der Aufnahme
in das Lastenverzeichnis auszuschliessen war. Dass das
Konkursamt der Rekurrentin offenbar zu Unrecht eine
Klagefrist angesetzt hat (vgl. Art. 39 VZG), zumal.
wenn, wie es scheint, schon ein rechtskräftiger Zahlungs-
befehl zu ihren Gunsten bestanden haben sollte, ändert
hieran nichts.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.