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48_III_126

BGE 48 III 126

Bundesgericht (BGE) · 1922-07-17 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibunga- und Konkursreeht. N0 34.

sich bei einer Prozessentschädigung infoIge Abweisung

der Scheidungsklage umsomehr, als eine solche Zwangs-

vollstreckung möglicherweise ein Hindernis für die

Wiedervereinigung der Ehegatten bilden würde. Können

übrigens während der Ehe nicht einmal Ansprüche

selbständig geltend gemacht werden, welche die Ehe-

gatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet

haben, so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer

Prozessentschädigung ein anderes gelten sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer;

Der Rekurs wird abgewiesen.

34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Btifisverwaltung Münster.

. VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur

\Veiterziehung von Entscheidungen über Beschwerden gegen

seine in Anwendung dieser Vorschrift getroffenen Ver-

fügungen.

Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. 7: Die Kosten

des Prozesses um Anerkennung- einer Hypothekenforderung

sind auch dann nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch

das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst worden sind.

Im GrundpfandverwertungsV'erfahren über die Liegen-

schaft Mahnigenhaus der Witwe Meyer-Grüter nahm das

Konkursamt Ruswil zwei Gülten der StiftsV'erwaltung

Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und

({ rata Betreibungs- und Eingabekosten » im 4. und 5.

Rang in das Lastenverzeichnis auf. Als die Schuldnerin

({ sämtliche Eingaben » gänzlich bestritt, setzte das Kon-

kursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken-

nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch

stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde

zum Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. ver-

urteilt. Darauf verlangte die Gläubigerin Aufnahme dieses

,

f

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

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Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von

43 Fr. 95 Cts. nebst 65 Cts. ({ für diese neuerliche Ein-

gabe » in das Lastenverzeichnis im gleicheIl: Range wie

die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36

Abs. 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren

Aufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident V'on Sursee) Be-

schwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai erklärte der

Amtsgerichtspräsident die Beschwerde begründet und

wies das Konkursamt an, die streitige Kostenfordemng

in das LastenV'erzeichnis sub Ziff. 4 und 5 aufzunehmen.

Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai an

die obere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf

Abweisung des Gesuches der Gläubigerin~ Durch Ent-

scheid vom 19. Juni hat die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern

den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer

nachträglich angemeldeten Kostenfordemng vom Lasten-

verzeichnis ausgeschlossen. Am 6. Juli hat die Gläubi-

gerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen

ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die

Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der

unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren V'or der Vor-

instanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der

Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre

diese Frage V'on Amtes wegen zu prüfen und, sofern

sie verneint werden musste, der Rekurs des Konkurs-

amtes von der Hand zu weisen gewesen. In dieser Be-

ziehung fällt zunächst in Betracht, dass das Konkurs-

amt im V'orliegenden Fall nicht etwa als KonkursV'er-

waltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der

luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des

Betreibungsamtes im GmndpfandV'erwertungsverfahren

wahrgenommen hat. Nun ist zwar in der bisherigen

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.

Rechtsprechung dem Betreibungsamt die Legitimation

zur Weiterziehung von Beschwerdeentscheiden nur zur

Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des

Beamten zuerkannt worden, wenn diese durch den an-

gefochtenen Entscheid berührt wurden. Hierum han-

delt es sich im vorliegenden Fall freilich nicht. Dagegen

erfordert die Stellung, welche die neue VZG dem Be-

treibungsamt mit Bezug auf die Erstellung des Lasten-

verzeichnisses anweist, dass ihm in Fällen wie dem vor-

liegenden auch die Legitimation zur Weiterziehung der

Entscheidungen der Aufsichtsbehörden eingeräumt wird.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG darf nämlich das Betreibungs-

amt Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist

geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die nicht

eine Grundstücksbelastung darstellen, nicht in das Lasten-

verzeichnis aufnehmen; doch steht gegen eine derartige

AUsSchliessung den Ansprechern das Recht zur Be-

schwerde an die Aufsichtsbehörden zu, und zu <diesem

Zwecke hat ihnen das Amt sofort davon Kenntnis zu

geben.' Heisst darin die Aufsichtsbehörde eine solche

Beschwerde gut, so ist nicht ersichtlich, durch wen anders

als durch das Betreibungsamt dieser Entscheid an die

obere. Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls an das Bun-

desgericht weitergezogen werden könnte, da dessen

Kenntnisgabe an die betroffenen Gläubiger, sei es direkt,

sei es' durch Mitteilung des abgeänderten Lastenver-

zei~hnisses seitens des Betreiburigsamtes, wodurch sie in

Stand gesetzt werden, ihn weiterzuzüihen, nicht vor-

gesehen ist und deren Anordnung auf dem Wege der

Rechtsprechung sich auch nicht empfiehlt, weil sie

das Verfahren zu umständlich gestalten würde, zumal

noch" zweifelhaft erscheint, ob, wenn nicht sämtliche

betroffenen Gläubiger rekurrieren, ein den Rekurs gut-

heissen,der Entscheid nur den Rekurrenten oder aber

nichtsdestoweniger sämtlichen Gläubigern zugute käme.

Daher muss . das Betreiburigsamt legitimiert sein, Be-

sChwerdeentscheide, durch welche seine Verfügungen ge-

Sebuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 34.

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mäss Art. 36 Abs. 1 VZG aufgehoben oder abgeändert

werden, selbst weiterzuziehen. Dabei handelt es sich ja

keineswegs einfach darum, dass das Betreibungsamt

seine Rechtsauffassung gegenüber derjenigen der Auf-

sichtsbehörde zur Durchsetzung bringen will, wofür ihm

freilich das Recht zur Weiterziehung nicht ohne Wider-

spruch mit der bisherigen Rechtsprechung zuerkannt

werden könnte, sondern es wahrt dabei, ähnlich wie die

Konkursverwaltung, die gemeinsamen Interessen der

übrigen am Grundstück berechtigten Gläubiger gegen-

über den Prätentionen eines einzelnen, was durchaus

im Sinne der angeführten Vorschrift liegt, die doch nur

unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist, dass die

am Grundstück berechtigten <Gläubiger nicht selbst Mass-

nahmen treffen müssen, um die Aufnahme offenbar un-

begründeter . Forderungen in das Lastenverzeichnis zu

verhindern, sondern dass dieses ihr gemeinsames In-

teresse vom Betreibungsamt wahrzunehmen ist.

2. -

In der Sache selbst ist der angefochtene Ent-

scheid ohne weiteres zu bestätigen, da die Kosten des

Prozesses um Anerkennung einer Hypothekenforderung

nicht zu den das Grundstück belastenden Betreibungs-

kosten zu rechnen sind (Verordnung I vom 18. Dezember

1891, Art. 7 zweitletzter Absatz; vgL JAEGER, Note 9

zu Art. 208 und Note 1 zu Art. 219; LEEMANN, Note 4

zu Art. 918) und daher in der Tat von der Aufnahme

in das Lastenverzeichnis auszuschliessen war. Dass das

Konkursamt der Rekurrentin offenbar zu Unrecht eine

Klagefrist angesetzt hat (vgl. Art. 39 VZG), zumal.

wenn, wie es scheint, schon ein rechtskräftiger Zahlungs-

befehl zu ihren Gunsten bestanden haben sollte, ändert

hieran nichts.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.