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47_I_64

BGE 47 I 64

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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64 Staatsrecht. Nidwalden die Gült des Rekurrenten von 5000 Fr. auf der Liegenschaft Zürcherstrasse 12 und 14 in Luzern nicht besteuern darf.

9. Urteil TOm aa. Januar lsa1

i. S. Senn gegen Beni und Solothurn. Doppelbesteuerungsverbot. Teilung der Steuerhoheit in Be- ziehung auf Vermögen und Vermögensertrag in einem Falle, wo eine dauernde Familienniederlassung getrennt vom zivilrechtlichen Wohnsitz des Familienhanptes besteht. A. - Der Rekurre~t Hermann Senn von Zofingen lebte his 1919 in Galizien. Seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und zwei Kindern, wohnte seit 1908 in Basel. Im Oktober 1919 kam der Rekurrent in die Schweiz und liess sich in Krattigen, Kanton Bern, nieder. Er führt daselbst eigenen Haushalt und beabsich- tigt, dort solange zu bleiben, als es die Umstände ge- statten. Berulliche Tätigkeit übt er keine aus. Seit demMärz 1920 wohnt die Familie des Rekurrenten in Dornach, wo er ihr eine Wohnung gemietet hat. Die Ehefrau hat sich der dortigen anthroposophischen Be- wegung angeschlossen, welcher der Rekurrent fernsteht. Der jüngste Sohn geht von Dornach aus in die Schule in Basel. Die Niederlassungsbewilligung . in Dornach ist auf den Namen des Rekurrenten ausgestellt. Der Rekur- rent besucht seine Familie gelegentlich in Dornach, und diese bringt bei ihm in Krattigen die Ferien zu. Eine Wiedervereinigung der Familie ist zur Zeit nicht in Aussicht genommen. Als Ort einer solchen käme weder Krattigen noch Dornach in Betracht. I Für das Steuerjahr 1920 taxierte sich der Rekurrent in Krattigen mit 4367 Fr. Einkommen H. Klasse, nämlich 4167 Fr. Kapitalzinsen und 200 Fr. Pension, mit der I t Doppelbesteuerung. N° 9. 65 Bemerkung: «Die Gemeinde Dornach, woselbst meine Familie niedergelassen,' behält sich die Besteuerung der Hälfte meines obigen Einkommens vor. »' Die Bezirks- steuerkommission des Oberlandes verfügte am 20. No- vember, dass der Rekurrent den ganzen Betrag seines Einkommens, nämlich 4300 Fr., in Krattigen zu ver- steuern habe. • In Dornach gab der Rekurrent am 11. April 1920 folgende Selbsttaxation ab : Steuerpllichtiges· Vermögen 115,900 Fr., Einkommen (Kapitalzinsen und Pension) 4367 Fr.; «eine Doppelbesteuerung in den Kantonen &}m und Solothurn bitte zu vermeiden. }) Die Steuer- . kommission Domach beanspruchte die Steuer vom ganzen Vermögen und Einkommen des Rekurrenten. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. Novem- ber 1920 hat sich der Rekurrent Senn beim Bundesgericht über Doppelbesteuerung beschwert mit dem Antrag, das Bundesgericht möge entscheiden, ob und eventuell in welchem Masse er in Krattigen oder Dornach steuer- pflichtig sei. C. - Der Regierungsrat von Bem hat beantragt, es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Re- kurrenten dem Kanton Bern und der Gemeinde Krattigen zuzusprechen. Der Rekurrent habe seinen Wohnsitz in Krattigen, der Aufenthalt der Familie in Dornach diene nur dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuchs der Kinder und könne daher nach der bundesgericht- lichen Praxis keine Teilung der Steuerhoheit begründen. D. - Der Regierungsrat von Solothum hat beantragt, es sei das ausschliessliche Recht der Besteuerung des Rekurrenten dem Kanton Solothurn 'und der Gemeinde Dornach zuzuerkennen. Dornach sei der wirkliche Wohnsitz des Rekurrenten und seiner Familie; der Re- kurrent halte sich nur aus Gesundheitsgrunden vorüber- gehend in Krattigen auf. Sollte angenommen werden, der Rekurrent habe sein Domizil in Krattigen, so· habe eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten. AS .i7 I - 1921 5

66 Staatsrecht. E, Auf Veranlassung des Instruktionsrichters- hat der Rekurrent seinen Rekurs nachträglich in tatsächlicher Hinsicht ergänzt. Seine Angaben, die einen zuverlässige.Q und glaubwürdigen Eindruck machen, sind oben bei der Darstellung unter A verwertet worden. Das Bundesgericllt zieht in Erwägung:

1. - Der Rekurs ist 'rechtzeitig erhoben gegenüber dem Entscheide der Bezirksstenerkommission des ber- nischen Oberlandes. Damit ist das Rekursrecht auch gegenüber der kollidierenden Besteuerung des Rekur- renten in Dornach gewahrt. In Krattigen und in Dornach hat sich sodan~ der Rekurrent bei der Sdbsttaxation gegen Doppelbesteuerung verwahrt, sodass eine vorbe- haltlose Anerkennung 4er vollen Steuerhoheit im einen oder andern Kanton nicht in Frage kommen kann.

2. - Der Rekurrent hat sein bürgerliches Domizil in Krattigen und nicht in Dornach. Er hält sich ständig am erstern Orte auf, führt dort eigenen Haushalt und beabsichtigt, daselbst zu bleiben, bis etwa unbestimmte, noch nicht vorauszusehende Umstände ihn veranlassen könnten, sich an einem andern Orte niederzulassen. In Dornach wohnt allerdings die Familie des Rekurrenten in einer von ihm gemieteten Wohnung, und die Nieder- lassungsbewilligung für die Familie lautet auf seinen Namen. Allein der Rekurrent hat sich, abgesehen von gelegentlichen Besuchen, nie in Dornach aufgehalten, wie er ja schon seit vielen Jahren von seiner Familie getrennt lebt. Die Beziehungen des Rekurrenten zu Dornach treten daher durchaus zurück hinter denjenigen zu Krattigen, wo sich der überwiegende Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet.

3. - l\fit der Feststellung des bürgerlichen Domizils des Rekurrenten in Krattigen ist auch sein dortiges Steuerdomizil grundsätzlich gegeben. Nach der neueru Praxis (BGE 40 I ~r. 26 und zahlreiche nicht publi- zierte lTrteile, vgl. auch 11 I ~r. 5 und 22), tritt eint> Doppelbesteuerung. N° 9. 1)7 Teilung der Steuerhoheit ein, wenn eine vom Wohnsitz des Familienhauptes getrennte, auf die Dauer berechnete Familienniederlassung in einem andern Kanton besteht. Das ist hier der Fall. Die Niederlassung der Familie des Rekurrenten in Dornach dient keineswegs nur, wie der Regierungsrat von Bern ausführt, dem vorübergehenden Zweck des Schulbesuches von Kindern, sondern erklärt sich in erster Linie aus der Beteiligung der Ehefrau an der anthroposophischen Bewegung in Dornach und beruht insofern auf einem Momente von nicht von vorn- herein beschränkter zeitlicher Dauer. Sie hat im Ver- hältnis zum Domizil des Rekurrenten in Krattigen auch deshalb dauernden Charakter, als eine Wiedervereini- gung der Familie am letztem Orte überhaupt nicht in Frage kommt. Es besteht daher ein zweiter Steuerort des Rekurrenten in Dornach, der mit dem Steuerdomizil in Krattigen in der Weise konkurriert, dass der Rekur- rent an beiden Orten je zur Hälfte besteuert werden kann.

4. - In den bisherigen Fällen, wo bei dauernder vom Domizil des Familienhauptes getrennter Familien- niederlassung eine Teilung der Steuerhoheit verfügt wurde, handelte es sich um die Besteuerung des Arbeits- verdienstes, während man es beim Rekurrenten, abge- sehen von einer unbedeutenden Pension, mit der Be- steuerung des Vermögens und des Vermögensertrages zu tun hat. Es ist indessen kein entscheidender Grund ersichtlich, weshalb nicht auch hier die Teilung eintreten sollte. Da der Rekurrent ausser der Pension keinen Erwerb hat, muss der Unterhalt der Familie fast aus- schliesslich aus dem Ertrag des Vermögens bestritten werden, sodass hier das Vermögen als Einkommensquelle dieselbe Rolle spielt, wie in den früheren Fällen der Ar- beitsverdienst. Die Teilung der Steuerhoheit unter solchen Umständen beruht aber überhaupt nicht allein auf der Erwägung, dass die Aufwendung für den Unter- halt der Familie am Orte der Familienniederlassung der

68 Staatsrecht. Steuer unterliegen sollte, sondern ebensosehr auf dem allgemeinem Gedanken, dass die getrennte Familien- niederlassung einen dem W,olmsitz des Familienhauptes gleichwertigen Steuerort zur Entstehung bringen kann, woraus sich die Teilung der Steuerberechtigung nicht nur für das Erwerbseinkommen, sondern auch in Bezug auf Vermögen und Vermögensertrag ergibt. (So wurde im Falle Depuoz, BGE 4.4 I Nr. 5, die Teilung nicht sowohl deshalb abgelehnt, weil ausschliesslich die Ver- mögensbesteuerung in Betracht' kam, sondern vielmehr wesentlich deshalb, weil die besondere Familiennieder- lassung keinen. dauernden Charakter hatte.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird d~hin gutgeheissen, dass der Rekur- rent in Krattigen für sein Einkommen H. Klasse und in Dornach für Vermögen und Einkommen nur je zur Hälfte besteuert werden kann.

10. Urteil vom 2S. Kä.rz 19m.

i. S. Streiff gegen Ziirich und Bern. Verbot der Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des sogenannten Sommerbewohners. Ein solches entsteht regehnässig nicht durch einen Aufenthalt von 4 bis 5 'Vochen in einem eigenen Chalet an einem Saisonkurort. .A.. - Der Rek"rrent Fritz Streiff wohnt in Aathal- Seegräbt'n, Kanton Zürich. Er besitzt ~eit 1917 ein Chalet in Wengen. Kanton Bern, das :er im Jahre während 4 bis 5 Wochen bewohnt. Auch im Sommer 1919 hielt er sich mit seiner Familie während 30 bis 35 Tagen dort auf, wobei die Mahlzeiten im Hotel eingenommen wur- den. Gestützt auf Art. 17 Ziff. 2 des .bernischen Steuerge- setzes vom 7. Juli 191:';, wonach steuerpflichtig Personen DGppelbesteuenmg. N° 10. 69 sind, die sich, ohne Ausweispapiere zu deponieren oder sonstwie Niederlassung zu erwerben, über 30 Tage im Jahr auf eigenem Grundbesitz im Kanton aufhalten, wurde der Rekurrent in Wengen pro 1919 (abgesehen von der Besteuerung für die Liegenschaft) steuerpflichtig erklärt für ein Einkommen 11. Klasse (aus Kapitalzinsen) von 5000 Fr., indem angenommen ',vurde, von dem Ge- samteinkommen dieser Art des Rekurrenten entfalle zeitlich jener Betraf! auf den Aufenthalt in Wengen. Eine vom Reku.rrCnren hiegegen ergriffene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission am 23. Ok- tober 1920 abgewiesen. Andererseits lehnte es das kan- tonale Steueranlt Zürich am 12. .Januar 1921 ab. die in "\Vengen zur Steuer herangezogenen 5000 Fr. von dem am Wohnsitz des Rekurrenten steuerpflichtigen Gesamt- einkommen abzuziehen. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Januar 1921 hat sich Streift beim Bundesgericht wegen Doppel- besteuerung beschwert. Er verlangt in erster Linie, es sei die Besteuerung in Wengen mit 5000 Fr. Einkommen

11. Klasse als unzulässig zu erklären, da durch den kurzen Aufenthalt in seinem dortigen Chalet kein Steuerdomizil in Wengen begründet werde. Eventuell wird verlangt, dass Zürich der Besteuerung in Wengen Rechnung zu tragen habe durch eine entsprechende KÜl'?ung des steuerpflichtigen Einkommens. C. - Der Regierungsrat Bern hat auf Abweisung des Rekurses. soweit er sich g~en die Besteuerung in Wengen richtet, angetragen. Er verweist auf die erwähnte Bestim- mlmg des kantonalen Steuergesetzes, nach der die ange- fochtene Besteuerung in Wengen habe erfolgen müssen und die mit der bundesrechtlichen Praxis betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung übereinstimme. Nach dieser begründe dn Aufenthalt ausserhalb des Wohnsitz- kantons auf eigener Liegenschaft ein Steuerdomizil für die Zeit des Aufenthaltes, sofern dadurch nach den begleitenden Umständen gewisse festere Beziehungen