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MSchG .. OG .. OB .• PatG. PfStY PGB. PoIStrG(B). PostG •.. SchKG ... StrG(B) .. StrPO . StrV. URG .. VVG .. VZEG. YZG. ZGB. ZPO. CG ..... . CF .. . CO ..... . CP. Cpe . Cpp . LF .. LP .. OJF ..... CC .••••• CO ..... . Cpe ••••• Cpp ••••• LF •••••• LEF. OGF ... " Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, ete., vom 26. September 1890. Bundesgesetz über die Organisation der BundesrechtspOege, vom 22. März 1893, 6. Oktober t9B und 25. Juni 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die .Erfindungspatente, v. !t. Juni t90'. Ver rduung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- sttmmungen des Schuldbctreibungs- und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober 19t7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgp,setz über das Postwesen, vom 5. April i9iO. BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April i889 Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 23. April i883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag~ v. 2. ApriH908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schilfahrtsunternehmungen, vom
25. September 19t7. Verordnung über die Zwangsverwertullo- von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . 0 Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abrevi&t1ons franQa.Isea. Code civiL Constitution fMerale. Code des obligations. Code penal. Code de procedure civile. Code de procedure penale. Loi fMerale. Loi fMerale sur la poursuite pour det1es et la faillite. Organisation judiciaire fMerale. C. Abbreviazionl itaIiane. Codice civile svizzero. Codiee delle obbligazioni. Codice di proeedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT - DROlT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DßNI DE JUSTICE)
1. Urteil vom 28. Ja.nuar 1921
i. S. Passavant-Iselin Ba Oie A..-G. gegen Basel-La.ndscha.ft Regierungsra.t. Kantonales Steuerrecht (Baselland). Die Bestimmung des Gesetzes, wonach die Handänderungsgebühr sich in Pro- zenten des • Kaufschillings » berechnet, kann olme Willkür in dem Sinne als nur auf den Fall gewöhnlicher ICmfver- träge zugeschnitten angesehen werden, das;; Lei Hand- änderungen, die. infolge der lJebernahme eines ~anzen Geschäftes oder der Fusion von Gesellschaften erfOlgen. nicht auf die dem Buchwerte entsprechende Anschlags- summe. sondern auf die den wahren 'Vert darstellende
• Katasterschatzung abgestellt wird. ..1 .. - Durch Kaufvertrag vom 12. l\Iärz 1920 hat die ..:\ktiengesellschaft Passavallt-Iselill &: Oe, von der bis- IH~rigen Kommanditgesellschaft Thonwarellhbrik All- schwil Passavaut-Iselin & eie das der letzteren gehö- rende Tonwarengeschäft samt zugehörigen Liegenschaf- ten erworben. Die im Banne Allschwil gelegenen Liegen- schaften wurden zum Buchwert von 312,929 Fr. 53 Cts. übernommen. Das Grundbuchamt Binningen verlangte vom Regierungsrat von Baselland \Veisung darüber, von welchem Betrage die Halldänderungsgebühr zu berech- nen sei. Die Finallzdirektion und auf Einsprnche der AS 47 I - 190:1
2 Staatsrecht. Gesellschaft der Regierungsrat verfügten hierauf, dass der Berechnung die Katasterschatzullg im Betrage von 1,066,730 Fr. zu Grunde zu legen sei, wobei iIn Falle der Bestreitung die Neuschätzung der Liegenschaften durch eine fachmännische Expertise vorbehalten wurde. B. - Gegen den r~ungsrätlichen Entscheid vom
22. Oktoher 1920 hat die Aktiengesellschaft Passavant- Iselin & Oe rechtzeitig an das Bundesgericht rekur- riert, mit dem Antrag auf Aufhebung. Nach § 1 des Gesetzes über die Einführung einer Handänderungsge- bühr bei Kauf und Tausch von Liegenschaften vom
16. Mai 1837 sei die Handänderungsgebühr vom Kauf- schilling zu bezahlen. Die Berechnung auf dem ·Werte der Katasterschatzung entbehre daher der gesetzlichen Grundlage, sie sei willkürlich und verletze den Art. .:1 BV. Es handle sich um eine besondere Umsatzsteuer. Bei Liegenschaften von der Art der in Frage stehen- den hänge der Wert wesentlich vom Ertrage ab, auch müssten Abschreibungen berücksichtigt werden. Des- halb sei der dem Buchwert entsprechende Uebernahme- preis massgebend. So sei auch in andern Fällen ver- fahren worden. Andere Kantone behandelten derartige Handänderungen auch nicht anders als die gewöhn- lichen. Und im Falle der Umwandlung der Kollek- tivgesellschaft Röchling & Oe in eine Aktiengesell- schaft sei die Handänderungsgebühr auch in Baselland vom Uebernahmepreis, nicht von der höhern Kataster- schatzung bezogen worden. C. - Der Regierungsrat von Baselland trägt auf :\bweisung der Beschwerde an: § 1 des Gesetzes vom
16. Mai 1837 verlange nicht, dass die Behörden unter allen Umständen auf den von den Parteien ausgesetzten Uebernahmepreis abstellten, da dieser häufig nicht dem wahren Wert entspreche. Letzterer, der durch die Katas- terschatzung angegeben werde, sei massgebend. Der- selbe werde in konstanter Praxis nach dem Kaufpreis festgesetzt. Dagegen könne der Buchwert nicht als. .~ I, Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 3 massgebend anerkannt werden, der bei der Umwandlung von Gesellschaften als U ebernahmepreis ausgesetzt werde. Er basiere nicht auf dem Verkehrs- oder Ertragswert, S011- dern auf einer Finanzoperation, die der Staat niemals als Grundlage für die Erhebung von Abgaben anerkennen könne. Beim Fehlen bestimmter Kaufsummen auf Grund eigentlicher Kaufverträge dürfe ohne Gesetzes- verletzung auf die Katasterschätzung abgestellt werden. Der Rekurrentin sei zudem vorbehalten worden, die Richtigkeit der Schatzung nachprüfen zu lassen. \Vie andere Kantone vorgingen, sei unerheblich. In den von der Rekurrentin angeführten Fällen habe es sich um richtige Kaufverträge gehandelt, im Falle Röch- Jing & Oe sei der Uebernahmepreis nicht unter der Katasterschatzung gestanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Regierungsrat annimmt, § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837 habe, insofern er für die Erhebung der Hand- änderungsgebühr auf den Kaufschilling abstellt, die gewöhnlichen Kaufverträge im Auge, und schliesse es nicht aus, bei Handänderungen, die infolge der Ueber- nahme von ganzen Geschäften oder bei der Umwand- lung von Gesellschaften erfolgen, statt des Uebernahme- preises grundsätzlich die Katasterschatzung zu Grunde zu legen. Bei der erwähnten Bestimmung geht das Ge- setz doch wohl davon aus, dass der Kaufschilling nach dem wahren· Wert der Liegenschaft festgesetzt sei, während bei solchen Geschäftsübernahmen der Ueber- nahmepreis sich oft nach aIldern Gesichtspunkten be- stimmt, wie denn auch der Buchwert nicht ohne weiteres dem Kaufpreis der gewöhnlichen Kaufverträge gleich- gestellt werden kann. Dies genügt aber auf dem Boden des Art. 4 BV, um es zu rechtfertigen, dass bei derar- tigen Handänderungen auf den Wortlaut des Gesetzes nicht entscheidendes Gewicht gelegt und diejenige
4 Staatsrecht. Grundlage für die Berechnung der Handänderungsge- bühr gewählt wird, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Als solche darf aber ohne Willkür die Katas- terschatzung angesehen werden, besonders wenn, wie hier, eine Nachprüfung derselben vorbehalten wird. Wie andere Kantone verfahren. ist unerheblich. Die Mehrzahl der Fälle sodann, VOll denen die Rekurrentin behauptet, dass in Baselland anders vorgegangen worden sei, betrifft nicht solche Gesellschaftsumwandlungen, und im Fall Röchling & Oe stand, wie der Regierungsrat berichtet, die Katasterschatzung nicht über dem Ueber- llahmepreis. Selbst wenn dem anders wäre, wäre zudem der Vorwurf der Willkür nicht begründet, sobald, wie dies zutrifft, die Ab,,'eichung VOll der bisherigen Praxis sachlich begründet erscheint. Demnach erkennt lias Bundesgl'richl : \Der Rekurs wird abgewiesen. ~2. Urteil vom 5. Februar 1921
i. S. Gemeinnützige Gesellschaft von. Burgdorf gegen Bern ltegierungsrat. Bestimmung eines kantonalen Steuergesetzes (Bern), wonach Zuwendungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken von der Erbschaftsteuer befreit sind. Verweigerung der Anwendung in einem einzelnen Falle, weil der bedachte Verein sich nach den Statuten lediglich allgemein (He Förderung wohltätiger und gemeinnütziger Bestrebungen, nicht konkrete, zum vorneherein individuell bestimmte Unternehmungen dieser Art zum Zwecke setze, und daher für ein!' dem Gr'setzl: entsprechende Verwendung keine genügende Gew~ihr he<.teh{'. \Villkür. ~"\ . -! hs heruische Erbschaftssteuergesetz vom li .. \ prii J fit ~l hestimmt; Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. ((Art. 6. Von der Pflicht zur Entrichtung der Erb- scbafts- und Schenkungssteuer sind befreit : 1 bis 4 ..... .
5. Oeffentliche und gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Anstalten und Stiftungen im Kanton, insbe- sondere Spitäler, Sanatorien, Armen-, Kranken-, Waisen-, Schul- und Erziehungsanstalten, Invaliden-, Kranken- und Pensionskassen, Theater, Bibliotheken, Museen. Er- bringt eine private Anstalt, Stiftung, Gesellschaft oder ein Verein mit Sitz im Kanton Bem an Hand ihrer Statuten und Rechnungen den Nachweis, dass sie einen gleichartigen Zweck wie die vorstehend genannten Anstalten verfolgt, so hat sie ebenfalls Anspruch auf Steuerbefreiung. Der Entscheid kommt dem Regierungs- rate zu. » Am 12. August 1919 starb in Burgdorf Anna Lanz von Eriswil. Zu ihrem Erben hatte sie unter Belastung mit der Pflicht zur Ausrichtung einer Anzalll von Ver- mächtnissen die Gemeinnützige Gesellschaft von Burg- dorf eingesetzt. Das dieser infolgedessen (nach Abzug der Vermächtnisse) zufallende Reinvermögen beträgt 114,520 Fr. Die Gemeinnützige Gest'llschaft von Burgdorf ist im Jahre 1821 gegründet und im Jahre 188:~ - in Anwen- dung der Satzung 27 des hernischen Zivilgesetzbuches - vom bernischen GroSSl'1l Rate als juristische Person (Verein im Sinne des Obligationenrechts) anerkannt worden. Im Jahre 1912 hat sie sich mit Genehmigung des Regierungsrates neue Statuten g~gehen, aus denen nach- folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:,. § 1. Die Gesellschaft bezweckt die Hebung des geistigen und leiblichen 'Vohls der Einwohner Burg- florfs. Zu diesem Zwecke
0) griindet und unterhält sie selbständige gt·mein- nützige Anstalten und Institutionen, so gegenw:.irtig."
b) unterstützt sie wohltütige oder gl'meinnHtzigf', VOlt