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6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen. ent- gegen dem unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzes- textes strenge auszulegen unter Berufung darauf, dass die strengere Fassung der andern Texte die richtige sei. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechts- vorschlag zugelassen.
4. lilntscheid vom 21. Februar 1921
i. S. lilsterhazy. Art. 106 ff. SchKG. Gewahrsam an Forderungs- re c h t e n. Massgebend sind die Gewahrsamsverhältnisse znr Zeit der Pfändung. Verteilung der Parleirollen, wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der ersten Pfändung neue Gläubiger anschlies- sen. - Die blosse Zession einer Forderung ohne Notifi- kation überträgt den Gewahrsam nicht. A. - Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen er- wirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und
2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. \Vestermann gegen die Firma Westrum & Oe in Pratteln. In der Arrestbetreibung der Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG erwirkter Arrest , ... ie ein Pfändungsbegehren zum Anschluss an die voran- gegangene Pfändung berechtige, liess sodann das Be- treibungsamt die übrigen Beschwerdegegner an der Pfändung vom 3. August 1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde. Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben an Westrum & Oe schriftlich dem Fürsten Paul Ester- und Konkurskammer.N!'4. 7 hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden . Forderung abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis erhaltEm hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Be- treibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm hievon Vormerk und leitete das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 SchKG ein. B. - Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und be- antragte, da die Forderung zufolge der Zession sich in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt anzu- halten, gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen. C. - Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom
31. Dezember 1920 die Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht er- worben, und weil er es ausserdem unterlassen habe, die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zu· geben. D. - Mit dem vorliegenden Rekurse an das Bundes- gericht hat der Beschwerdeführer die vor kantonaler Instanz. gestellten Begehren 'fieder aufgenommen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. -- Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Be- schwerde jedenfalls nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.
2. _. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920 ihm in der Tat den Gewahrsam der Fordenmg im Sinne von Art. 109 SchKG verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, die zur Zeit der Pfändung bezw.
8 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Arrestlegungbestanden haben (JAEG'ERZU Art. 10 N. 1 am Ende, AS28 1408, 31 I 197*). Wird hievon ausgegangen, so kann zunächst ein Zweifel , nicht bestehen, dass die Beschwerde im Verhältnis zu den Gebr. Spaini fehl geht, denn die Zession, aus der allein der Beschwerdeführer seinen Gewahrsam ableiten will, fand erst am Tage nach der zu Gunsten der Gebr. Spaini erwirkten Pfändung statt. Zur Zeit dieser Pfän- dung aber hatte unbestrittenermassen der Pfändungs- schuldner den Gewahrsam der Forderung. 3 .. - Aber auch die übrigen Beschwerd,egegner können sich, und zwar ~raft ihrer Teilnahme an der Pfändung der Gebr. Spaini, auf die Gewahrsamsverhältnisse, wie sie am 3. August 1920 bestanden, berufen". Allerdings findet die Auffassung d~s Betreibungsbeamten, dass ein innert der Teilnahmefrist erwirkter Arrest zum Anschluss an eine Pfändung berechtige, im· Gesetz keine Grund- lage (JAEGER zu Art. 110 Nr. 3 am Ende). Allein die Verfügung des Amtes ist in Rechtskraft erwachsen und muss daher auch dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zu Grunde gelegt werden. Wollte man aber au~h nicht hierauf abstellen, so würde trotzdem die Bedeutung der Pfändung vom 3. Au- gust 1920 sich nicht auf die Gebr. Spaini beschränken. Dieser Pfändung kommt vielmehr insofern allgemeine Wirksamkeit zu, als· es mit ihrem Vollzug, bezw. der Mitteilung des Zahlungsverb6tes an den Drittschuldner, dem Pfändungsschuldner überhaupt. nicht mehr möglich war, die Gewahrsamsverhältnisse, wie sie damals be- standen, zu verändern. Den Gewahrsam an einer Forde- rung hat nach konstanter Praxis des Bundesgerichts derjenige, der am ehesten in der Lage ist, tatsächlich über das Forderungsrecht zu verfügen. Diese Voraus- setzung traf am 3. August 1920 in der Person Wester- manns zu. Mit der Pfändung aber wurde dem Drittschu(d- ., Sep.-Ausg. 5 Nr. 67, 8 Nr. 12. und Konkorskammer. N° 4. 9 ner Westrum & Oe verboten, an irgend jemand ausser an das Betreibungsamt Zahlung zu leisten. Auch wenn daher der Forderungsberechtigte in der Folge die Forde- rung an einen Dritten zedierte, so konnte das doch die tatsächliche Verfügungsmacht über das gepfändete Gut- haben nicht mehr beruhren. Trotz der erfolgten Z~on ist daher der Beschwerdeführer nicht berechtigt, gegen- über irgend einem Pfändungs- bezw. Arrestgläubiger die Rolle des Detentors in Anspruch zu nehmen. Endlich aber können sich die Beschwerdegegner Kubli. ~dolt und Aargauische Kantonalbank.Wohlen aucl\ darauf berufen, dass die vorliegende Zession 'an sich gar nicht geeignet war, dem Beschwerdeführer den Ge- wahrsam der Forderung zu verschaffen. Nach der Praxis des Bundesgerichts tritt der Gewahrsamsübergang zu- folge Zession nicht schon mit der Ausstellung und Uebergabe der Zessionsurkunde, sondern erst mit der Notifikation des Abtretungsgescbäftes an den debitor cessus ein (AS 44 III 164). Dass aber vor dem Vollzug der Arreste Kublis, Landolts und der Kantonalbank eine solche Notifikation erfolgt sei, hat der Beschwerde- führer nicht einmal behauptet, geschweige denn darge- tan. Der Betreibungsschuldner hat denn auch noch 3nfangs September 1920 einen Teil der Forderung gegen Westrum im Nachlassverfahren dieser Firma per .. s ö n 1 ich eingegeben. . Demnach erkennt die Schuldbetr.-' und KQnkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.