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47_III_4

BGE 47 III 4

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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4, EntscbeidunAen der Scbuldbetreibungs- rauben. Vielmehr muss die Ueberlegung, dass er nur im Falle der Beheizung eine für die Berufsausübung über- haupt taugliche Gerätschaft bildet, dazu führen, auch dem für seine Beheizung während eines kürzeren Zeit- raumes, der jedoch keinesfalls einen Monat übersteigen darf (vgl. SchKG Art. 92 Ziff. 4), notwendigen Brenn- material die Kompetenzqualität zuzuerkennen. Da sich aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zweifels- frei ergibt, dass sämtliches den Rekurrenten zur Ver- fügung stehende Brennmaterial den Bedarf nur während kurzer Zeit zu decken vennag, erscheinen die Beschwerden ohne weiteres begründet, sodass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur genauen Feststellung des tägli- chen Bedarfes nicht .als notwendig erweist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und di~ Arrestierung des Brennmaterials aufgehoben.

3. IDtacheid vom a. Februar 19a1 i. S. Wirz. SehKG Art. 63: Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Wer k tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert. Gegen den ihm am 17. Dezember 1920 vom Be- treibungsamt Basel-Stadt zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 74,515 erhob der Rekurrent am 5. Januar 1921 vor 17 Uhr Rechtsvorschlag .. Das Betreibungsamt wies den Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Durch die vor- liegende, nach Abweisung seitens der kantonalen Auf- sichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogene Be- schwerde verlangt der Rekurrent die Zulassung des Rechtsvorschlages. und Konkurskammer. N° 3. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: 6 Der vom Rekurrenten erhobene Rechtsvorschlag ist dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Frist hiefür, weil deren Ablauf in die Weihnachts-Betreibungsferien fiel, bis zum dritten Wer k tag nach deren Ende verlängert erscheint. Dies trifft, wie sich aus der Ent- stehungsgeschichte des Gesetzes und aus dem Wortlaut des französischen Textes des Art. 63 SchKG ergibt. in der Tat zu. Während der aus der· ersten Beratung der Bundesversammlung hervorgegangene Gesetzesentwurf schlechthin die Hemmung des Fristenablaufes während der Betreibungsferien vorsah (Art. 92), schlug die Kom- mission des Ständerates für die zweite Beratung vor, dass der Fristenlauf während der Betreibungsferien nicht gehemmt, indessen, wenn das Ende einer Frist in die Ferien falle, ihre Dauer bis zum ersten Tage nach deren Ende verlängert werde, wobei die französische Fassung ihres Antrages lautete: « ... le delai est prolonge de plein droit au premier jour utile» (Art. 105). Die Bundesversammlung setzte alsdann diese Frist auf drei Tage fest. Während . nun in der französischen Fassung des von der Bundesversammlung in der zweiten Bera- fung zum Beschluss erhobenen Textes das Wort « utile » unterdrückt ist, wurde es von der Redaktionskommission in den bereinigten Text wieder aufgenommen, welcher als neue Vorlage des Bundesrates der endgültigen Be- schlussesfassung der Bundesversammlung vom 11. April 1889 und der Volksabstimmung zu Grunde lag. Da dieser Kommission einige Mitglieder der parlamentarischen Kommissionen angehörten, darf angenommen werden, die endgültige Fassung des in dieser Beziehung einlässli- cheren französischen Textes gebe den Willen des Gesetz- gebers richtig wieder. Aber auch wenn dies nicht der Fall sein .sollte. so müsste dieser Text doch als der mass- gebende betrachtet werden, da es offenbar nicht anginge,

6 Entscheidungen der Schuldbetreibung,.. Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen ent- gegen dem unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzes- textes strenge auszulegen unter Berufung darauf, dass die strengere Fassung der andern Texte die richtige sei. Demnach erkennt die Schllidbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechts- vorschlag zugelassen.

4. llIntscheid. vom 21. Februar 1921

i. S. llIsterhazy. Art. 106 ff. SchKG. Gewahrsam an Forderungs. re eh te n. Massgebend sind die Gewahrsamsverhältnisse zur Zeit der Pfändung. Verteilung der Paiteirollen, wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der ersten Pfändung neue Gläubiger anschlies- sen. - Die blosse Zession einer Forderung ohne Notifi· kation überträgt den Gewahrsam nicht. A. - Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen er- wirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und

2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. Westennann gegen die Firma Westrum & Oe in Pratteln. In der Arrestbetreibung der Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG erwirkter Arrest ",ie ein Pfändungsbegehren zum Anschluss an die voran- gegangene Pfändung berechtige. liess sodann das Be- treibungsamt die übrigen Beschwerdegegner an der Pfändung vom 3. August 1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde. Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben an Westrum & Oe schriftlich dem Fürsten Paul Ester- und Koitkurskammer. ·N!'4. 7 hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden . Forderung abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und nachdem er von den Arresten bezw. Pfändungen Kenntnis erhalten hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Be- treibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für seinen Klienten vindiziere. Das Betreibungsamt nahm hievon Vonnerk und leitete das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 SchKG ein. B. - Hiegegen erhob Esterhazy Beschwerde und be- antragte, da die Forderung zufolge der Zession sich in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt anzu- halten, gemäss Art. 109 SchKG vorzugehen. C. - Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom

31. Dezember 1920 die Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht er- worben, und weil er es ausserdem unterlassen habe. die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zu geben. D. - Mit dem vorliegenden Rekurse an das Bundes- gericht hat der Beschwerdeführer die vor kantonaler Instanz. gestellten Begehren ~ieder aufgenommen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägllng:

1. _. Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Be- schwerde jedenfalls nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.

2. _. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920 ihm in der Tat den Gewahrsam der Forderung im Sinne von Art. 109 SchKG verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind, die zur Zeit der Pfändung bezw.