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47_III_18

BGE 47 III 18

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen, dagegen insoweit gutgeheissen, als er sich gegen die auf- erlegte Busse richtet, und diese aufgehoben.

7. Entscheid. vom 15. März 19a1

i. S. Aktiengesellschaft Aga. Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvor- . behalte, Art. 4 Ziff. 2 litt. a, Art. 6 Abs. 1, AJ;t. 7 ; SchKG Art. 298 Abs. 1: Anmeldung eines Eigentumsvorbehaltes nach der öffentlichen Bekanntmachung der dem Erwerber gewährten Nachlasstundung. A. - Am 10. Juni 1920 verkaufte die Aktiengesell- -schaft Aga dem W. Wälti in Bern eine Schweissanlage, und zwar, wie sie behauptet, unter Eigentumsvorbehalt. Am 4. Januar 1921 wurde Wälti eine Nachlasstundung gewährt. Am 5. Januar übersandte er der A.-G. Aga fol- gende Erklärung: « Ich bestätige hiemit, die am 10. Juni 1920 ....... getroffene Uebereinkunft, wonach die mir am

14. Juli 1920 gelieferte komplette Schweissanlage, be- stehend aus.. .... im Betrage von 410 Fr. 95 Cts ...... Eigentum der Firma Aga A.-G. bleibt, bis der obige Rechnnngsbetrag vollständig bezahlt ist. » Am 8. Januar meldete die Aga diesen Eigentumsvorbehalt beim Be- ; treibungsamt Bern-Stadt an. Dieses wies jedoch die Anmeldung als formell ungenügend zurück. Am 11. Ja- nuar wurde die Wälti gewährte Nachlasstundung öffent- lich bekannt gemacht. Am 13. Januar reichte die Aga dem Betreibungs,amt die ergänzte Anmeldung ein. Dieses trug den Eigentumsvorbehalt am 17. Januar in djlS Register ein, schrieb jedoch der Aga am 19. Januar, der Eintrag sei zu Unrecht erfolgt, da dem Schuldner schon· am 4. gleichen Monats Nacblasstundung gewährt und Konkurskammer. N° 7. 19 worden sei, lind es habe daher den Eintrag unterm heu- tigenDatum wieder gelöscht. Hiegegen führte die Aga Beschwerde mit dem Antrage, die Löschung als ungültig zu erklären. B. - Durch Entscheid vom 3. März hat die Aufsichts- behörde in Betreibungs- und - Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Eintragung des Eigen- tumsvorbehaltes nach Gewährung der Nachlasstun- dung stelle eine vermögensbelastende, nach Art. 298 . Abs. 1 SchKG nichtige Verfügung dar. Ob das Betrei- . bungsamt eine solche Eintragung nachträglich wieder löschen dürfe, erscheine allerdings zweifelhaft. Immerhin sei sie, nachdem die Löschung stattgefunden habe, durch die Aufsichtsbehörde nicht wieder herzustellen; da der Veräusserer gar kein rechtliches Interesse an diesem Eintrag habe, der ja « doch nach keiner Richtung irgend- welche rechtliche Wirkungen haben könnte ». C. - Gegen diesen Entscheid hat die Aga am 11. März unter Erneuerung ihres Beschwerdeantrages den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

• Gemäss Art. 4 Ziff. 2 litt. a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte erfolgt die Eintragung auf Grund einer einseitigen Anmeldung des Veräusserers (oder des Erwerbers), wenn. gleichzeitig ein mit der Unterschrift beider Parteien versehener schrift- licher Vertrag vorgelegt wird, aus welchem alle zur Eintragung notwendigen Angaben ersichtlich sind. Kann unter diesen Voraussetzungen der Veräusserer die Ein- tragung von· sich aus, ohne weitere Mitwirkung des Erwerbers,erwirken, so stellt sich, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil der 2. Zivilabteilung vom 30. März 1916, AS 42 III S. 174 ff., insbes. S. 176 f. Erw. 3), a]s dingJicher Verfügungsakt des Erwerbers nicht

20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- die Eintragung, sondern die Unterzeichnung des Ver- trages durch den Erwerber in Verbindung mit dessen Uebergabe an den Veräusserer dar. Dabei erscheint aller- dings zweifelhaft, ob dieser dingliche Verfügungsakt sofort 'oder aber erst im Zeitpunkt der Einreichung des Vertrages durch den Veräusserer an das Betrei- bungsamt perfekt werde (vgl. a. a. 0., wo die Frage offen gelassen wurde). Ist sie im ersteren Sinne zu lösen, so könnte der Eigentumsvorbehalt der Rekurrentin nicht unter Berufung auf Art. 298 Abs. 1 SchKG nichtig erklärt werden, da der Vertrag, der freilich die durch Art. 4 Ziff. 2 litt. a und Art. 7 litt. i verlangte Angabe der Verfallzeit der Forderung nicht enthält, von Wälti am 5. Januar, also vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung unterzeichnet und der Rekurrentin eingesandt wurde und aus den Akten auch nicht ersicht- lich ist, dass dieser Mangel, soweit er von ihm behoben werden musste, erst nach der öffentlichen Bekanntma- chung behoben worden wäre. Nun beschlägt aber jene Frage das materielle Recht, und die Betreibungsbehörden sind daher zu ihrer Entscheidung nicht befugt. Ander- seits steht es ihnen angesichts der Unsicherheit der materiellen Rechtslage auch nicht zu, die Eintragung zu verweigern, da dies notwendigerweise die Unwirk- samkeit des Eigentumsvorbehaltes nach sich ziehen und infolgedessen der Rekurrentin die Verfolgung ihres An- spruches von vorneherein verunmöglichen würde. Hiezu liegt übrigens keinerlei Veranlassung vor. Denn da dem Eigentumsvorbehaltsregister nicht positive Rechtskraft- wirkung innewohnt (vgl.BGE 38 I S.782 ff. Erw. 2, Sep.- Ausg.15 S.410 ff. Erw.2), wird der Frage, ob der Eigen- tumsvorbehalt zu Recht bestehe oder nicht, durch dessen Eintragung in keiner Weise präjudiziert : - als- dann aber besteht kein zureichender Grund zur Vor- prüfung dieser Frage seitens der Betreibungsämter, ins- besondere auch nicht nach der Richtung, ob die Ein- . tragungsbewilligung von einem in der Verfügung über und Konkurskammer. N° 8. 21 sein Vermögen beschränkten Erwerber ausgegangen sei (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung). Vielmehr haben sie jeder die formellen Erfordernisse erfüllenden Anmeldung Folge zu geben mit der Massgabe, dass es dem Erwerber selbst und jedem dritten Interessenten vorbehalten bleibt, im Prozesswege die Frage des Be- standes. oder Nichtbestandes des Eigentumsvorbehaltes der richterlichen Feststellung zu unterbreiten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : . Der Rekurs wird begründet erklärt und die Löschungs- verfügung des Betreibungsamtes Bern-Stadt vom 19. Ja- nuar aufgehoben.

8. Entscheid vom 17. Km 1921 i. S. Xonkursa.mt Laufen. Legitimation des Konkursamtes zur Be- schwerdefÜhrung. - Wenn es nur im Rechts- hülfedienst handelt. A. - Im Auftrage des Konkursamtes Basel-Stadt brachte das Konkursamt Laufen am 12. Januar 1921 die Liegenschaft « Schloss Burg » zur Versteigerung und schlug sie auf tel e p h 0 n i s ehe s Angebot dem Rechtsanwalt Dr. Hartmann in Basel zu. Auf Beschwerde hin hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern den Zuschlag als rechtswidrig auf. . B. - Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs, mit d~m das Konkursamt Laufen geltend macht, der Zuschlag sei zurecht erfolgt. Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach konstanter Praxis (AS 27 I S. 234) ist der Kon- kursbeamte nur insofern legitimiert, gegen Weisungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden zu rekurrieren,