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Personenrec.ht. KO 74.
Provenienz eines Preiskurants prüfen, so dass sie sich
sofort darüber klar werden müssen, von welcher Firma
ihnen ein Preiskurant zugesandt worden sei. Hiegegen
• ist aber zu bemerken, dass die Klägerin ja sehr wohl ver-
anlasst sein kann, ihren Katalog auch im Verkehr mit
Kleinkonsumenten du verwenden und dass, abgesehen
hievon, auch bei Grosskonsumenten durch die Usurpation
eines Dritten zum mindesten eine falsche Deutung über
die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt
werden kann. Ein Beispiel hiefür liefert die in Erw. 1
oben angeführte Anfrage eines Grosskonsumenten an
die Klägerin. In, der Tat mussten, vom Standpunkt
loyaler Geschäftssitte aus, die Kunden der Klägerin auf
den Gedanken kommen, ein Dritter würde sich nicht
solcher, mit den klägerischen identischer Kataloge be-
dienen, ohne mit ihr in einer Weise geschäftlich ver-
bunden zu sein, die ihn hiezu legitimierte. Auch die
Erweckung des Anscheins derartiger, tatsächlich nicht
bestehender geschäftlicher Beziehungen zu Dritten, be-
sonders Inhabern von Konkurrenzgeschäften, bedeutet
einen unbefugten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
der Klägerin. Sie ist daher berechtigt, nach den Grund-
sätzen der Art. 28 ZGB und 48 OR auf Beseitigung der
Störung zu klagen.
5. -
Unter der Beseitigung der Störung (Art. 28 ZGB)
ist in den Fällen der illoyalen Konkurrenz nach Art. 48
OR die Einstellung des unbefugten Geschäftsgebarens
zu verstehen oder, m. a. W., das Aufhören der Treu und
Glauben verletzenden Handlungen (cessation de ces ma-
nceuvres, cessazione di questi atti). Der in Art. 48 OR
gewährte Anspruch des in seinen persönlichen Verhält-
nissen Verletzten geht somit (abgesehen von der am
Schluss des Artikels erwähnten Schadenersatzklage) nicht
auf ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, sondern
lediglich auf ein Unterlassen. Das Ziel dieses Anspruchs
besteht in dem Verbot künftiger Handlungen. Demnach
ist den Beklagten ZU untersagen, ihren nachgemachten
Katalog, betitelt « Gesenkschmiedeartikel » weiter zu
Obligationenrecht. N° 75.
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verwenden. Die weiteren Klagebegehren jedoch, gerichtet
auf Zurückziehung der bereits versandten Kataloge aus
dem Verkehr, und auf Aushändigung eines Verzeich-
nisses der Kunden, welche sie erhalten haben, gehen über
den Rahmen der in Art. 48 OR vorgesehenen Unter-
lassungsklage hinaus. Sie könnten allenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Wiedergutmachung bereits zugefügten
Schadens mit in Betracht gezogen werden. Um die Gel-
tendmachung von Schadenersatz handelt es sich jedoch
nach dem in der Streitfrage enthaltenen Vorbehalt im
gegenwärtigen Prozessverfahren nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-
gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 1920 aufge-
hoben und die Klage in dem Sinne geschützt, dass den
Beklagten untersagt wird, den Katalog, betitelt « Ge-
senkschmiedeartikel I), zu verwenden.
IL OBLIGATIONE~RECHT
UROIT DES OBLIGATIONS
75. Orten der I. ZivUabteilung vom 18. Oktober 19aO
i. S. Wirth & Oie gegen Antony.
Kau f. Der Käufer hat gegenüber dem wegen Unmöglichkeit
der Erfüllung befreiten Verkäufer keinen Anspruch auf Er-
satz des Vorteils, den dieser aus der Nichterfüllung durch
Weiterverkauf oder durch Verwendung des Kaufgegenstandes
zum eigenen Gebrauch gezogen hat; insbesondere kann ein
solcher Anspruch nicht aus den Grundsätzen über das stell-
vertretende commodum hergeleitet werden.
A. -
Die Beklagten M. Wirth & Oe, die in Dietfurt
eine Spinnerei betreiben, verkauften im Mai und Juni
430
Obligationenrecht. No 75.
1915 dem Kläger Antony, Besitzer einer Zwirnerei in'
Mülhausen i. E., folgende Partien von Baumwollgarnen : .
am 15. Mai, Nr.l00 M .• 1. Joanowitch peign. 3,500 kg zu Fr. 7.-
»
»
»
»
99 MM.
peign.
2,000
»6.85
,.
9. .Tuni»
101
8,000» 6.50
» 12.
101
12,000» 6.50
» 15.
101
5,000» 6.50
» 21.
»100; 01
»
20,000
» 6.50
alles franko Basel, unverzollt, zahlbar bei Grenzüber-
tritt. Die Verträge wurden unter einer (hier weiter nicht
in Betracht kommenden) Kriegsklausel abgeschlossen.
Die beiden Mai-Kontrakte wurden' erfüllt, nicht da-
gegen die vier Juni-Kontrakte, die vom Oktober 1915 bis
Jan'uar 1916 hätten vollzogen werden sollen. Die Be-
klagten hielten sich auf Grund der Kriegsklausel für nicht
lieferungspflichtig, was" der Kläger nicht anerkennen
wollte.
Am 7. Oktober 1915 trafen die Parteien hinsichtlich
der Restlieferung von 45,000 kg ein Abkommen, in wel-
chem die Beklagten erklärten, sich bei englischen Spin-
nern zusammen für 60,000 kg 100 /101 /1 D Weingedeckt
zu haben (Ziff. 1); ferner verpflichteten sie sich, sämt-
liche Garne in Nr. 100/1 bis 102/1, oder in annähernden
Nummern, die sie hereinbekommen, ausschliesslich dem
Kläger zuzuweisen, und für den Fall der Nichtlieferung
seitens der in Ziff. 1 erwähnten Spinner, bei anderen
Spinnereien die dem Kläger yerkauften 45,000 kg ein-
zudecken bezw. zu disponieren, dagegen im Falle der
vollen Auslieferung der 60,000 kg dieses ganze Quantum
dem Kläger zum Vertragspreis von 6 Fr. 50 Cts. per kg
zu überlassen. Als Lieferungsbeginn wurde die
« erste
Lieferungsmöglichkeit » festgesetzt.
Am 19. Oktober 1915 erliess dann der Bundesrat ein
Garnausfuhrverbot, und in der Folge wurde die S. S. S.
gegründet. Nachdem die Beklagten für die Einfuhr von
Rohbaumwolle und Garn den Untersyndikaten der
S. S. S. hatten beitreten müssen, war ihnen die Lieferung
der Garne an den Kläger, abgesehen von dem bundes-
ObIigatiollcnrecht. ~o 75
431
rätlichen Ausfuhrverbot, angeblich nicht mchr Il1liglil'h.
da die Vorschriftell der Einfuhrorganisaliollcll .iede Lie-
ferung an deutsche Staatsangehörige ausschlössen.
Die Beklagten wurden ferner auf die englische schwarzi:
Liste gesetzt, und mussten im Septemher t 916,"or delll
britischen Konsulat zu Handl'1I ihrer LieferanteIl die
Erklärung abgeben, dass sit' die gekaufteIl \Yarell, be-
reits gelieferte oder 1I0eh zu liefernde, iiberhaupl irgend
welche in ihreIl IHi ndell befindliche, U lJ leI' keinen 1..'111-
stünden zum,"orteil irgend weJeher Persl)!l, welche '"Oll
der britischen f-kgil'rung als Feind helrnehtd werde.
exportieren oder auf irgend we\ehe \\"eise H'I'\\"cndl'll
wt'rden.
B. -
Hiernuf hob der Klüger im :'\o\"('mlwr 191tl
Klage gegen die Beklagten an, mit deli Hl'chtshl'gehrl'1l :
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten gl'llliiss
dem Abkommen,"om 7. Oktober 1m,) wrpfliehtd seieIl.
sämtliche Garne in 100.1 und 102 1 oder in allll:ihertldell
Kummern, die sie yon englischen Spinnereien hezogen
haben oder beziehen werden, bis zu 60,000 kg all~s("hliess
lieh dem Kläger zuzuweisen.
2. Die Beklagten haben dem Klüger eillt' .\uf:,lellung
über die hereingebrachten bezüglichen Gaml' zuzustellell,
und diese dem Klüger um den Preis,"on (i Fr.;)O Us. ptT
k~ zu liefern.
3. Die Beklagten seien l'wntudl wrpflichtel. die
eingebrachten Garne. gegen Ll'istung der YOIl der S. S. S.
verlangten Garantien, in gezwirntem Zustand abzu-
liefern.
4. Die Beklagten dürfell solange iiber die l'ingehrachh'lI
Garne nicht verfügen, bis der Klüger in der Lage sei.
die S. S. S.-Garantien zu erfüllell.
Die Beklagten \'erlangten widerklageweise, es sei fesl-
zustellen, dass sie nicht mehr pflichtig seien, an deli
Kläger zu liefern.
Das Kantonsgericht Sl. Gallen hat durch rrleil vom
20. Juni 1918 die Hauptklagebegehren 1,;) lind 4, sowie
432
Obligationenrecht. N° 7~.
die "Viderklage zur Zeit, das Hauptklagebegehren 2
definitiv abgewiesen.
Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 28. Dezember
1918 bestätigt.
e. -
Am 22. Januar 1919 forderte der Kläger die
Beklagten auf, die Garne nach Mülhausen abzuliefern;
die Beklagten lehnten es aber ab, da eine Möglichkeit
hiezu noch nicht bestehe.
Am 8. Februar 1919 setzte der Kläger den Beklagten
eine Frist von sechs Wochen zur Ablieferung der Ware
in Manchester an, mit der Androhung, dass er sich sonst
selbst eindecken und Schadenersatz verlangen werde;
er fügte bei, d~ss eine Lieferung gegen Preisaufschlag
für ihn nicht in Betracht kommen vv·ürde. Die Beklagten
erwiderten hierauf am 26. Februar, dass die englischen
Lieferanten die Erfüllung der Kontrakte abgelehnt hätten,
und es ihnen daher auch nicht möglich sei, zu liefern.
Mit Zuschrift vom 7. Juni 1919 räumte der Kläger
den Beklagten eine neue Nachfrist zur Lieferung der
45,000 kg englische Garne, franko Basel, bis Ende Juni
ein, und verband damit die Erklärung, dass er bereit
sei, die Hälfte des Ueberpreises franko Basel, den er zu
5 Fr. per kg berechnete, zu eigenen Lasten zu überneh-
men. In ihrer Antwort vom 27. Juni bemerkten die
Beklagten, es kämen weit höhere Preise in Betracht, als
die vom Kläger berechneten; da die englischen Liefe-
ranten nicht verpflichtet werden könnten, die Kon-
trakte zu erfüllen, so erachten sich die Beklagten auch
nicht als pflichtig, sich heute neu einzudecken, und werden
daher nicht in der Lage sein, innert der angesetzten Frist
zu liefern.
Am 30. Juni 1919 erklärte darauf der Kläger, er ver-
zichte auf die Erfüllung und verlange Schadenersatz
wegen Nichterfüllung der Verträge.
D. -
Im September 1919 erhob alsdann der Kläger
gegen die Beklagten beim Handelsgericht des Kantons
St. Gallen von neuem Klage, mit den Rechtsbegehren :
Obligationenrecht. N° 75.
1. Die Beklagten seien pflichtig zu erklären, ihm als
Schadenersatz den Betrag yon 156,600 Fr., nebst 5%
Zins vom Tage der Klageeinleitung an, zu bezahlen;
2. eventuell ihm, bis zur Höhe des ihm aus der Nicht-
lieferung der verkauften Garne erwachsene]] Schadens,
denjenigen Gewinn zu vergüten, den sie aus delll,"jede/'-
\'erkauf oder aus der sonstigen "\Viedelyenn'IHlullg deI'
bezogenen Garne erzielt habeIl, !lach ~Iassgabl' deI'
Bere~hnung durch geIichtliche Sachyerständigl', l'Yl'Il-
tuell nach richterlichem Ermessen,
Dabei erklärte sich der Kläger bereit, 6(P~) des ='Il'hr-
preises zu übernehmen; die Srhadellersatzforderung ist
auf dieser Grundlage berechnet.
E. -
Durch Vrteil vom 23. Februar 1920 hat das
Handelsgericht des Kantons St. Gallell das Hauptklage-
begehren abgewiesen, dagegen das E\"entualbegehren
gutgeheissen, und demgemäss die Beklagten zur Zahlung
von 90,000 Fr., nebst 5% Zins seit i;}, Septemher 19H),
an den Kläger wrurteilt.
F. -
Gegen dieses Frteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem .\n-
trag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung der
Klage, ewntuell auf Rückweisung der Sache aB die
VQrinstanz zur Abnahme der beantragten Beweise.
G. -
Der Kläger hat sich der Berufllng angeschlossen
und beantragt, die klägerische Ersatzforderung sei im
Betrage VOll 153,000 Fr. (45,000 >< 3 Fr. 40 Cts.), nebst
Verzugszinsen zu 5% seit Klageeinleitung, zu schützen.
Das Bundesgericht ::.iehl in Erwägung:
1. -
Bei der Beurteilung der yorliegendell Klage ist
von der Grundlage auszugehen, welche durch die im
ersten Prozess ergangenen Urteile des Kantonsgerichts
St. GaUen und des Bundesgerichts laut Dispositiv und
Motiven geschaffen worden ist. Diese Clteile haben zwar
den Standpunkt der Beklagten, als seien sie wegen Un-
möglichkeit der Erfüllung von ihrer Vertragspflicht
434
Obligationenrecht. N°-75.
gegenüber dem Kläger endgültig befreit, verworfen, da-
gegen eine temporäre Befreiung derselben von der Liefe-
rungspflicht angenommen, in dem Sinne, dass trotz den
eingetretenen Hindernissen die Bindung der Parteien
grundsätzlich fortbestehe, und noch mindestens sechs
Monate über den definitiven Friedensschluss hinaus
dauere, für den Fall, dass sich die Verhältnisse, welche
damals die Lieferung verunmöglichten, inzwischen ändern
sollten. Eine solche Aenderung würde aber nach dem
bundesgerichtlichen Urteil so lange nicht vorliegen, als
die Lieferung nur zu ganz wesentlich erschwerten Be-
dingungen, insbesondere zu bedeutend höheren Preisen,
als denjenigen z\lr Zeit des Vertragsabschlusses, erfolgen
könnte.
Es frägt sich demnach, ob in dem Zeitpunkt, da der
Kläger die Erfüllung ",erlangte, und sich dann wegen
des Ausbleibens derselben innerhalb der angesetzten
Nachfrist für den Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung entschied, die Verhältnisse sich dahin
geändert haben, dass die Erfüllung tatsächlich möglich
geworden war, unter Bedingungen, welche für die Be-
klagten gegenüber denjenigen zur Zeit des Vertragsab-
schlusses nicht übermässig lästig erscheinen.
Nun hat die Vorinstanz über die eine der Voraussetzun-
gen für das Bestehen der Lieferungspflicht, nämlich den·
Wegfall der Hindernisse, auf welche gestützt im ersten
Prozess die temporäre Unmöglichkeit angenommen wor-
den war, eine bestimmte Feststellung nicht vorgenommen,
sondern sich darauf beschränkt, zu untersuchen, ob die
zweite der genannten Voraussetzungen vorhanden sei;
sie ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten,
um sich die dem Kläger zu liefernde Ware zu beschaffen,
so hohe Preise hätten bezahlen müssen, dass darnach die
Lieferung nur zu ganz wesentlich erschwerten Bedingun-
gen hätte bewirkt werden können, und es ihnen daher
nicht hätte zugemutet werden können, sich anderweitig
einzudecken.
Obligationeurecht. N° 75.
435
Was zunächst die Vorfrage anbelangt, ob die im
Februar, oder die nachher im Juni 1919 angesetzte Nach-
frist massgebend sei, so ist der Ansicht der Vorinstanz,
die sich im letzteren Sinne ausgesprochen hat, schon
deshalb beizustimmen, weil der Kläger nach Ablauf der
im Februar angesetzten Frist mit der darin gemachten
Androhung nicht Ernst gemacht und die Realerfüllung
tatsächlich nicht abgelehnt hat, sodass es ihm freistand,
im Juni die Fristansetzung zu wiederholen.
Die Feststellung der Vorinstanz nun, dass die An-
kaufspreise für englische Ware, franko Basel, sich im
Juni 1919 auf 19 Fr. 75 Cts. bis 21 Fr. 95 Cts. per kg
belaufen haben, betrifft eine reine Tatfrage, und ist
daher für das Bundesgericht verbindlich. Nach dieser
Feststellung hätten die Beklagten mehr als das Drei-
fache des mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreises aus-
legen müssen, um sich die ihm zu liefernde Ware zu
beschaffen; und auch dann noch, wenn der Kläger, ge-
mass seinem Angebot vom 7. Juni 1919, die Hälfte des
Ueberpreises franko Basel übernahm, noch mehr als das
Doppelte. Selbst wenn man sogar das erst im Prozess
gemachte Anerbieten des Klägers, 60% des Mehrpreises
zu übernehmen, berücksichtigen wollte, müsste die
Mehrleistung, welche bei dieser Sachlage den Beklagten
gegenüber den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsab-
schlusses zugemutet würde, als eine « viel schwerere be-
zeichnet werden, als wie es die Parteien verniinftigerweise
gewollt haben », und es ist deshalb im Sinne des Urteils
des Bundesgerichts vom 28. Dezember 1918 anzunehmen,
dass die Beklagten zur Zeit, als der Kläger Nachfrist
zur Erfüllung ansetzte, und daraufhin von der Real-
erfüllung Abstand nahm und die Wahl auf Schaden-
ersatz traf, zur Erfüllung nicht angehalten werden konn-
ten. Damit ist aber der Schadenersatzforderung wegen
Nichterfüllung die Grundlage entzogen; denn diese Forde-
rung setzt voraus, dass der Schuldner zur Zeit der angesetz-
ten Nachfrist zur Realerfüllul1g verpflichtet gewesen sei.
Obligationenrecht. N° 75.
Der Einwendung, die Beklagten könnten sich auf die
im Juni 1919 geltenden Ankaufspreise deshalb nicht
berufen, weil sie hätten ab Lager liefern können, steht
die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der
Yorinstanz entgegen, dass sie alle Garne in ihren 'Vebe-
reien verwendet haben, und daher nicht in der Lage
gewesen wären, den Kläger aus ihren Lagerbeständen
zu befriedigen; eine Verpflichtung, die ihnen seit dem
.\bkommen yom 7. Oktober 1915 von den englischen
Spillnern gelieferten Garne für den Kläger auf Lager zu
behaltell, bis es ihnen wieder gestattet sein würde, ihm
die Garne auszuliefern, bestand nicht, da die Beklagten
nach den Vorschriften der Baumwollzentrale diese Garne
fi"tr dell Schweizerkonsum verwenden musstell.
2. -- Die .'"orinstal1z hat nun aber angenommen, der
Kläger habe nach den Grundsätzen über das stellver-
tretende commodum, im Rahmen des ihm aus der ~icht
erfüllung erwachsenen Schadens, als Vorteilsausgleichung
Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den die Be-
klagten in Folge der XichterfüHung anderweitig machen
konnten.
Hiezu ist zu bemerken: :\'ach Art. 119 OR gilt die
Forderung als erloschen, wenn die Leistung des Schuld-
ners durch Umstände unmöglich geworden ist, die er
nicht zu vertreten hat. Auch bei zweiseitigen Verträgen
kann daher in diesem Falle weder auf Erfüllung, noch
auf Schadenersatz wegen ::\'icht'erfüllung geklagt werden,
sondern der Schuldner bleibt lediglich noch zur Rück-
gabe der etwa bereits empfangenen Gegenleistung ver-
pflichtet, und zwar aus dem Gesichtspunkt der ungerecht-
fertigten Bereicherung (Art. 119 Abs. 2).
2'\un bezieht sich nach gemeinem Recht die Befreiung
des Schuldners durch kasuelle Unmöglichkeit aber nur
auf das eigentliche Objekt der Obligation; es kann sich
ereignen, dass der Umstand, welcher die Leistung dieses
eigentlichen Objektes (des ursprünglichen Vertragsgegen-
standes) verunmöglicht, dem Schuldner gleichzeitig einen
ObligatIonenrecht. N° 75
437
Ersatz für dasselbe verschafft, -
ein stellvertretendes
commodum -, und dann wird dieses an Stelle des
ursprünglichen . Leistungsgegenstandes von der Obli-
gation erfasst, sodass dieselbe also nicht vollständig er-
lischt, sondern nur den Gegenstand ändert.
So ",ird der Depositar, welcher aus verzeihlichem
Irrtum die bei ihm deponierte Sache verkauft hat, wegen
Unmöglichkeit von der Rückgabepflicht zwar befreit,
dafür hat er jedoch dem Gläubiger den erlangten Kauf-
preis herauszugeben; und wenn etwa ein Dritter durch
unerlaubte Handlung die Erfüllung der Obligation ver-
unmöglicht hat, so gilt allgemein der Grundsatz, dass
der frei gewordene Schuldner verpflichtet ist, dem Gläu-
biger nunmehr seine Schadenersatzansprüche abzutreten
(vergl. F. MOMMSEN, Beiträge zum Obligationenrecht,
Unmöglichkeit der Leistung, Seite 297; \VIND SCHEID,
Band 11 § 264 Ziff. 2).
Diesem Subrogationsprinzip des gemeinen Rechts hat
sich das französische Recht in Art. 1303 ce ange-
schlossen, ebenso das deutsche BGB, welches in § 281
bestimmt: «Erlangt der Schuldner infolge des Um-
standes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den
geschuldeten Gegenstand einen Ersatz, oder einen Ersatz-
anspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als
Ersatz Empfangenen, oder Abtretung des Ersatzan-
spruches verlangen.)'
3. -
Um einen solchen Ersatz, den der Schuldner
für den geschuldeten Gegenstand infolge des die Leistung
verunmöglichenden Ereignisses erlangt hat, handelt es
sich jedoch bei dem Gewinn bezw. Vorteil, den die Be-
klagten nach dem Urteil der Vorinstanz dem Kläger zu
vergüten haben, nicht. Dieser Gewinn ist nicht an die
Stelle der zu liefernden Garne getreten, wie etwa eine
Schadenersatzforderung wegen Zerstörung des Kauf-
gegenstandes an Stelle dieses zerstörten Gegenstan~es;
auch beruht ja die Befreiung der Beklagten gar mcht
darauf, dass es ihnen nicht möglich gewesen, sich die
438
Obligationenrcdl!. N° 75.
Garne zn verschaffen, oder dass dieselben zur ErfülJungs-
zeit nieht m'o'hr yorhallden waren, sondern darauf, dass
sich die Yerhältnisse inzwischen so sehr verändert haben,
dass den Beklagten die Erfüllung des Kaufvertrages so,
,yie der Kläger es will, nicht zugemutet werden kann.
::\icht deshalb, weil die Beklagten durch das Ereignis,
welches die Ünmöglichkeit der Lieferung herbeigeführt
hat, an Stelle des ursprünglichen Yertragsgegenstandes
nun einen anderen Vermögenswert erlangt hätten, heisst
die Vorinstanz die Klage (teilweise) gut, sondern weil
die Beklagten davoll profitierten, dass sie VOll ihrer
\"ertragspflicht befreit worden sind. So lässt es die VOI'-
iilstal1z delll!
au~h, als gleichgültig, vollständig dahin
gesteHt, ob die Beklagten durch die Verwendung der
(farne in ihren Fabriken schliesslich etwas gewonnen
haben oder nicht, sondern sie stellt einfach darauf ab,
dass die Garne in ihrem Besitz geblieben seien, dass sie
einen gewissen Sach,vert repräsentierten, der den Be-
klagten bei Erfüllung des Vertrags vom Kläger nieht voll
ersetzt worden wäre. Andrerseits will die Yorinstallz eine
solche Verpflichtung des frei gewordenen Schuldners,
seinen Vorteil aus der Befreiung dem Gläubiger heraus-
zugeben, nur bis zum Betrag des nach den Grundsätzen
über das positive Vertragsinteresse erstattungsfähigen
Schadens anerkennen, den der Gläubiger durch die
~ichterfüllung erlitten hat.
Bei der Verpflichtung auf Herausgabe des stellver-
tretenden commodums hingegen kommt es nicht darauf
an, wie gross der Schaden des Gläubigers wegen des
Ausbleibens der ursprünglichen Vertragsleistung sei, da
es sich ja nicht um eine Schadenersatzpflicht oder In-
teresseleistung im Sinne des Art. 97 OR handelt. Und
stellvertretend wird das commodum in dem Sinne ge-
nannt, dass es die Stelle des ursprünglichen, nunmehr
weggefallenen
Ver t rag s g e gen s t a n des
oder
J .eistungsobjektes versehe und deshalb vom Schuldner
gegen die entsprechende Vertragsleistullg des Vertrags-
Obligationenrecht. NQ 75
gegners zu prästieren sei, -
nicht aber in der Meinung,
dass der Schuldner an Stelle des ursprünglichen Vertrags-
gegenstandes dem Gläubiger dessen Wer t auszufolgen
habe. Letztere Auffassung würde auf eine grundsätzliche
Verpflichtung zur Interessenausgleichung bei Dahinfallen
des Vertrags wegen Unmöglichkeit der Erfüllung hinaus-
laufen; von diesem Grundsatze aus müssten dann aber
konsequenterweise auch die Interessen des Verkäufers
berücksichtigt werden, in den Fällen, wo etwa die Preise
gefallen waren, und er sich deshalb günstiger gestellt
haben würde, wenn er hätte erfüllen können. Wenn nun
auch eine Erwägung des von der Vorinstanz angeführten
Urteils (AS 43 II S. 234) von dem Gedanken eines sol-
chen Interessenausgleichs aqsgeht, so dar~ gleichwohl
in demselben ein dem OR innewohnender Rechtssatz
nicht erblickt werden, und es besteht um so weniger
Grund, der gedachten Erwägung die Bedeutung eines
für die Auslegung des Art. 119 OR massgebenden Grund-
satzes beizumessen, als es sich ja in jenem Falle gerade
um ein echtes stellvertretendes commodum handelte,
nämlich um die Entschädigungssumme, welche der Ver-
käufer aus der Expropriation des von ihm geschuldeten
Kaufsobjektes erlangt hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird gutgeheissen, und dem-
gemäss, in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1920, die Klage
gänzlich abgewieseu.