opencaselaw.ch

46_II_429

BGE 46 II 429

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42iS

Personenrec.ht. KO 74.

Provenienz eines Preiskurants prüfen, so dass sie sich

sofort darüber klar werden müssen, von welcher Firma

ihnen ein Preiskurant zugesandt worden sei. Hiegegen

• ist aber zu bemerken, dass die Klägerin ja sehr wohl ver-

anlasst sein kann, ihren Katalog auch im Verkehr mit

Kleinkonsumenten du verwenden und dass, abgesehen

hievon, auch bei Grosskonsumenten durch die Usurpation

eines Dritten zum mindesten eine falsche Deutung über

die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt

werden kann. Ein Beispiel hiefür liefert die in Erw. 1

oben angeführte Anfrage eines Grosskonsumenten an

die Klägerin. In, der Tat mussten, vom Standpunkt

loyaler Geschäftssitte aus, die Kunden der Klägerin auf

den Gedanken kommen, ein Dritter würde sich nicht

solcher, mit den klägerischen identischer Kataloge be-

dienen, ohne mit ihr in einer Weise geschäftlich ver-

bunden zu sein, die ihn hiezu legitimierte. Auch die

Erweckung des Anscheins derartiger, tatsächlich nicht

bestehender geschäftlicher Beziehungen zu Dritten, be-

sonders Inhabern von Konkurrenzgeschäften, bedeutet

einen unbefugten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

der Klägerin. Sie ist daher berechtigt, nach den Grund-

sätzen der Art. 28 ZGB und 48 OR auf Beseitigung der

Störung zu klagen.

5. -

Unter der Beseitigung der Störung (Art. 28 ZGB)

ist in den Fällen der illoyalen Konkurrenz nach Art. 48

OR die Einstellung des unbefugten Geschäftsgebarens

zu verstehen oder, m. a. W., das Aufhören der Treu und

Glauben verletzenden Handlungen (cessation de ces ma-

nceuvres, cessazione di questi atti). Der in Art. 48 OR

gewährte Anspruch des in seinen persönlichen Verhält-

nissen Verletzten geht somit (abgesehen von der am

Schluss des Artikels erwähnten Schadenersatzklage) nicht

auf ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, sondern

lediglich auf ein Unterlassen. Das Ziel dieses Anspruchs

besteht in dem Verbot künftiger Handlungen. Demnach

ist den Beklagten ZU untersagen, ihren nachgemachten

Katalog, betitelt « Gesenkschmiedeartikel » weiter zu

Obligationenrecht. N° 75.

429

verwenden. Die weiteren Klagebegehren jedoch, gerichtet

auf Zurückziehung der bereits versandten Kataloge aus

dem Verkehr, und auf Aushändigung eines Verzeich-

nisses der Kunden, welche sie erhalten haben, gehen über

den Rahmen der in Art. 48 OR vorgesehenen Unter-

lassungsklage hinaus. Sie könnten allenfalls unter dem

Gesichtspunkt der Wiedergutmachung bereits zugefügten

Schadens mit in Betracht gezogen werden. Um die Gel-

tendmachung von Schadenersatz handelt es sich jedoch

nach dem in der Streitfrage enthaltenen Vorbehalt im

gegenwärtigen Prozessverfahren nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-

gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 1920 aufge-

hoben und die Klage in dem Sinne geschützt, dass den

Beklagten untersagt wird, den Katalog, betitelt « Ge-

senkschmiedeartikel I), zu verwenden.

IL OBLIGATIONE~RECHT

UROIT DES OBLIGATIONS

75. Orten der I. ZivUabteilung vom 18. Oktober 19aO

i. S. Wirth & Oie gegen Antony.

Kau f. Der Käufer hat gegenüber dem wegen Unmöglichkeit

der Erfüllung befreiten Verkäufer keinen Anspruch auf Er-

satz des Vorteils, den dieser aus der Nichterfüllung durch

Weiterverkauf oder durch Verwendung des Kaufgegenstandes

zum eigenen Gebrauch gezogen hat; insbesondere kann ein

solcher Anspruch nicht aus den Grundsätzen über das stell-

vertretende commodum hergeleitet werden.

A. -

Die Beklagten M. Wirth & Oe, die in Dietfurt

eine Spinnerei betreiben, verkauften im Mai und Juni

430

Obligationenrecht. No 75.

1915 dem Kläger Antony, Besitzer einer Zwirnerei in'

Mülhausen i. E., folgende Partien von Baumwollgarnen : .

am 15. Mai, Nr.l00 M .• 1. Joanowitch peign. 3,500 kg zu Fr. 7.-

»

»

»

»

99 MM.

peign.

2,000

»6.85

,.

9. .Tuni»

101

8,000» 6.50

» 12.

101

12,000» 6.50

» 15.

101

5,000» 6.50

» 21.

»100; 01

»

20,000

» 6.50

alles franko Basel, unverzollt, zahlbar bei Grenzüber-

tritt. Die Verträge wurden unter einer (hier weiter nicht

in Betracht kommenden) Kriegsklausel abgeschlossen.

Die beiden Mai-Kontrakte wurden' erfüllt, nicht da-

gegen die vier Juni-Kontrakte, die vom Oktober 1915 bis

Jan'uar 1916 hätten vollzogen werden sollen. Die Be-

klagten hielten sich auf Grund der Kriegsklausel für nicht

lieferungspflichtig, was" der Kläger nicht anerkennen

wollte.

Am 7. Oktober 1915 trafen die Parteien hinsichtlich

der Restlieferung von 45,000 kg ein Abkommen, in wel-

chem die Beklagten erklärten, sich bei englischen Spin-

nern zusammen für 60,000 kg 100 /101 /1 D Weingedeckt

zu haben (Ziff. 1); ferner verpflichteten sie sich, sämt-

liche Garne in Nr. 100/1 bis 102/1, oder in annähernden

Nummern, die sie hereinbekommen, ausschliesslich dem

Kläger zuzuweisen, und für den Fall der Nichtlieferung

seitens der in Ziff. 1 erwähnten Spinner, bei anderen

Spinnereien die dem Kläger yerkauften 45,000 kg ein-

zudecken bezw. zu disponieren, dagegen im Falle der

vollen Auslieferung der 60,000 kg dieses ganze Quantum

dem Kläger zum Vertragspreis von 6 Fr. 50 Cts. per kg

zu überlassen. Als Lieferungsbeginn wurde die

« erste

Lieferungsmöglichkeit » festgesetzt.

Am 19. Oktober 1915 erliess dann der Bundesrat ein

Garnausfuhrverbot, und in der Folge wurde die S. S. S.

gegründet. Nachdem die Beklagten für die Einfuhr von

Rohbaumwolle und Garn den Untersyndikaten der

S. S. S. hatten beitreten müssen, war ihnen die Lieferung

der Garne an den Kläger, abgesehen von dem bundes-

ObIigatiollcnrecht. ~o 75

431

rätlichen Ausfuhrverbot, angeblich nicht mchr Il1liglil'h.

da die Vorschriftell der Einfuhrorganisaliollcll .iede Lie-

ferung an deutsche Staatsangehörige ausschlössen.

Die Beklagten wurden ferner auf die englische schwarzi:

Liste gesetzt, und mussten im Septemher t 916,"or delll

britischen Konsulat zu Handl'1I ihrer LieferanteIl die

Erklärung abgeben, dass sit' die gekaufteIl \Yarell, be-

reits gelieferte oder 1I0eh zu liefernde, iiberhaupl irgend

welche in ihreIl IHi ndell befindliche, U lJ leI' keinen 1..'111-

stünden zum,"orteil irgend weJeher Persl)!l, welche '"Oll

der britischen f-kgil'rung als Feind helrnehtd werde.

exportieren oder auf irgend we\ehe \\"eise H'I'\\"cndl'll

wt'rden.

B. -

Hiernuf hob der Klüger im :'\o\"('mlwr 191tl

Klage gegen die Beklagten an, mit deli Hl'chtshl'gehrl'1l :

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten gl'llliiss

dem Abkommen,"om 7. Oktober 1m,) wrpfliehtd seieIl.

sämtliche Garne in 100.1 und 102 1 oder in allll:ihertldell

Kummern, die sie yon englischen Spinnereien hezogen

haben oder beziehen werden, bis zu 60,000 kg all~s("hliess­

lieh dem Kläger zuzuweisen.

2. Die Beklagten haben dem Klüger eillt' .\uf:,lellung

über die hereingebrachten bezüglichen Gaml' zuzustellell,

und diese dem Klüger um den Preis,"on (i Fr.;)O Us. ptT

k~ zu liefern.

3. Die Beklagten seien l'wntudl wrpflichtel. die

eingebrachten Garne. gegen Ll'istung der YOIl der S. S. S.

verlangten Garantien, in gezwirntem Zustand abzu-

liefern.

4. Die Beklagten dürfell solange iiber die l'ingehrachh'lI

Garne nicht verfügen, bis der Klüger in der Lage sei.

die S. S. S.-Garantien zu erfüllell.

Die Beklagten \'erlangten widerklageweise, es sei fesl-

zustellen, dass sie nicht mehr pflichtig seien, an deli

Kläger zu liefern.

Das Kantonsgericht Sl. Gallen hat durch rrleil vom

20. Juni 1918 die Hauptklagebegehren 1,;) lind 4, sowie

432

Obligationenrecht. N° 7~.

die "Viderklage zur Zeit, das Hauptklagebegehren 2

definitiv abgewiesen.

Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 28. Dezember

1918 bestätigt.

e. -

Am 22. Januar 1919 forderte der Kläger die

Beklagten auf, die Garne nach Mülhausen abzuliefern;

die Beklagten lehnten es aber ab, da eine Möglichkeit

hiezu noch nicht bestehe.

Am 8. Februar 1919 setzte der Kläger den Beklagten

eine Frist von sechs Wochen zur Ablieferung der Ware

in Manchester an, mit der Androhung, dass er sich sonst

selbst eindecken und Schadenersatz verlangen werde;

er fügte bei, d~ss eine Lieferung gegen Preisaufschlag

für ihn nicht in Betracht kommen vv·ürde. Die Beklagten

erwiderten hierauf am 26. Februar, dass die englischen

Lieferanten die Erfüllung der Kontrakte abgelehnt hätten,

und es ihnen daher auch nicht möglich sei, zu liefern.

Mit Zuschrift vom 7. Juni 1919 räumte der Kläger

den Beklagten eine neue Nachfrist zur Lieferung der

45,000 kg englische Garne, franko Basel, bis Ende Juni

ein, und verband damit die Erklärung, dass er bereit

sei, die Hälfte des Ueberpreises franko Basel, den er zu

5 Fr. per kg berechnete, zu eigenen Lasten zu überneh-

men. In ihrer Antwort vom 27. Juni bemerkten die

Beklagten, es kämen weit höhere Preise in Betracht, als

die vom Kläger berechneten; da die englischen Liefe-

ranten nicht verpflichtet werden könnten, die Kon-

trakte zu erfüllen, so erachten sich die Beklagten auch

nicht als pflichtig, sich heute neu einzudecken, und werden

daher nicht in der Lage sein, innert der angesetzten Frist

zu liefern.

Am 30. Juni 1919 erklärte darauf der Kläger, er ver-

zichte auf die Erfüllung und verlange Schadenersatz

wegen Nichterfüllung der Verträge.

D. -

Im September 1919 erhob alsdann der Kläger

gegen die Beklagten beim Handelsgericht des Kantons

St. Gallen von neuem Klage, mit den Rechtsbegehren :

Obligationenrecht. N° 75.

1. Die Beklagten seien pflichtig zu erklären, ihm als

Schadenersatz den Betrag yon 156,600 Fr., nebst 5%

Zins vom Tage der Klageeinleitung an, zu bezahlen;

2. eventuell ihm, bis zur Höhe des ihm aus der Nicht-

lieferung der verkauften Garne erwachsene]] Schadens,

denjenigen Gewinn zu vergüten, den sie aus delll,"jede/'-

\'erkauf oder aus der sonstigen "\Viedelyenn'IHlullg deI'

bezogenen Garne erzielt habeIl, !lach ~Iassgabl' deI'

Bere~hnung durch geIichtliche Sachyerständigl', l'Yl'Il-

tuell nach richterlichem Ermessen,

Dabei erklärte sich der Kläger bereit, 6(P~) des ='Il'hr-

preises zu übernehmen; die Srhadellersatzforderung ist

auf dieser Grundlage berechnet.

E. -

Durch Vrteil vom 23. Februar 1920 hat das

Handelsgericht des Kantons St. Gallell das Hauptklage-

begehren abgewiesen, dagegen das E\"entualbegehren

gutgeheissen, und demgemäss die Beklagten zur Zahlung

von 90,000 Fr., nebst 5% Zins seit i;}, Septemher 19H),

an den Kläger wrurteilt.

F. -

Gegen dieses Frteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem .\n-

trag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung der

Klage, ewntuell auf Rückweisung der Sache aB die

VQrinstanz zur Abnahme der beantragten Beweise.

G. -

Der Kläger hat sich der Berufllng angeschlossen

und beantragt, die klägerische Ersatzforderung sei im

Betrage VOll 153,000 Fr. (45,000 >< 3 Fr. 40 Cts.), nebst

Verzugszinsen zu 5% seit Klageeinleitung, zu schützen.

Das Bundesgericht ::.iehl in Erwägung:

1. -

Bei der Beurteilung der yorliegendell Klage ist

von der Grundlage auszugehen, welche durch die im

ersten Prozess ergangenen Urteile des Kantonsgerichts

St. GaUen und des Bundesgerichts laut Dispositiv und

Motiven geschaffen worden ist. Diese Clteile haben zwar

den Standpunkt der Beklagten, als seien sie wegen Un-

möglichkeit der Erfüllung von ihrer Vertragspflicht

434

Obligationenrecht. N°-75.

gegenüber dem Kläger endgültig befreit, verworfen, da-

gegen eine temporäre Befreiung derselben von der Liefe-

rungspflicht angenommen, in dem Sinne, dass trotz den

eingetretenen Hindernissen die Bindung der Parteien

grundsätzlich fortbestehe, und noch mindestens sechs

Monate über den definitiven Friedensschluss hinaus

dauere, für den Fall, dass sich die Verhältnisse, welche

damals die Lieferung verunmöglichten, inzwischen ändern

sollten. Eine solche Aenderung würde aber nach dem

bundesgerichtlichen Urteil so lange nicht vorliegen, als

die Lieferung nur zu ganz wesentlich erschwerten Be-

dingungen, insbesondere zu bedeutend höheren Preisen,

als denjenigen z\lr Zeit des Vertragsabschlusses, erfolgen

könnte.

Es frägt sich demnach, ob in dem Zeitpunkt, da der

Kläger die Erfüllung ",erlangte, und sich dann wegen

des Ausbleibens derselben innerhalb der angesetzten

Nachfrist für den Anspruch auf Schadenersatz wegen

Nichterfüllung entschied, die Verhältnisse sich dahin

geändert haben, dass die Erfüllung tatsächlich möglich

geworden war, unter Bedingungen, welche für die Be-

klagten gegenüber denjenigen zur Zeit des Vertragsab-

schlusses nicht übermässig lästig erscheinen.

Nun hat die Vorinstanz über die eine der Voraussetzun-

gen für das Bestehen der Lieferungspflicht, nämlich den·

Wegfall der Hindernisse, auf welche gestützt im ersten

Prozess die temporäre Unmöglichkeit angenommen wor-

den war, eine bestimmte Feststellung nicht vorgenommen,

sondern sich darauf beschränkt, zu untersuchen, ob die

zweite der genannten Voraussetzungen vorhanden sei;

sie ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten,

um sich die dem Kläger zu liefernde Ware zu beschaffen,

so hohe Preise hätten bezahlen müssen, dass darnach die

Lieferung nur zu ganz wesentlich erschwerten Bedingun-

gen hätte bewirkt werden können, und es ihnen daher

nicht hätte zugemutet werden können, sich anderweitig

einzudecken.

Obligationeurecht. N° 75.

435

Was zunächst die Vorfrage anbelangt, ob die im

Februar, oder die nachher im Juni 1919 angesetzte Nach-

frist massgebend sei, so ist der Ansicht der Vorinstanz,

die sich im letzteren Sinne ausgesprochen hat, schon

deshalb beizustimmen, weil der Kläger nach Ablauf der

im Februar angesetzten Frist mit der darin gemachten

Androhung nicht Ernst gemacht und die Realerfüllung

tatsächlich nicht abgelehnt hat, sodass es ihm freistand,

im Juni die Fristansetzung zu wiederholen.

Die Feststellung der Vorinstanz nun, dass die An-

kaufspreise für englische Ware, franko Basel, sich im

Juni 1919 auf 19 Fr. 75 Cts. bis 21 Fr. 95 Cts. per kg

belaufen haben, betrifft eine reine Tatfrage, und ist

daher für das Bundesgericht verbindlich. Nach dieser

Feststellung hätten die Beklagten mehr als das Drei-

fache des mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreises aus-

legen müssen, um sich die ihm zu liefernde Ware zu

beschaffen; und auch dann noch, wenn der Kläger, ge-

mass seinem Angebot vom 7. Juni 1919, die Hälfte des

Ueberpreises franko Basel übernahm, noch mehr als das

Doppelte. Selbst wenn man sogar das erst im Prozess

gemachte Anerbieten des Klägers, 60% des Mehrpreises

zu übernehmen, berücksichtigen wollte, müsste die

Mehrleistung, welche bei dieser Sachlage den Beklagten

gegenüber den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsab-

schlusses zugemutet würde, als eine « viel schwerere be-

zeichnet werden, als wie es die Parteien verniinftigerweise

gewollt haben », und es ist deshalb im Sinne des Urteils

des Bundesgerichts vom 28. Dezember 1918 anzunehmen,

dass die Beklagten zur Zeit, als der Kläger Nachfrist

zur Erfüllung ansetzte, und daraufhin von der Real-

erfüllung Abstand nahm und die Wahl auf Schaden-

ersatz traf, zur Erfüllung nicht angehalten werden konn-

ten. Damit ist aber der Schadenersatzforderung wegen

Nichterfüllung die Grundlage entzogen; denn diese Forde-

rung setzt voraus, dass der Schuldner zur Zeit der angesetz-

ten Nachfrist zur Realerfüllul1g verpflichtet gewesen sei.

Obligationenrecht. N° 75.

Der Einwendung, die Beklagten könnten sich auf die

im Juni 1919 geltenden Ankaufspreise deshalb nicht

berufen, weil sie hätten ab Lager liefern können, steht

die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der

Yorinstanz entgegen, dass sie alle Garne in ihren 'Vebe-

reien verwendet haben, und daher nicht in der Lage

gewesen wären, den Kläger aus ihren Lagerbeständen

zu befriedigen; eine Verpflichtung, die ihnen seit dem

.\bkommen yom 7. Oktober 1915 von den englischen

Spillnern gelieferten Garne für den Kläger auf Lager zu

behaltell, bis es ihnen wieder gestattet sein würde, ihm

die Garne auszuliefern, bestand nicht, da die Beklagten

nach den Vorschriften der Baumwollzentrale diese Garne

fi"tr dell Schweizerkonsum verwenden musstell.

2. -- Die .'"orinstal1z hat nun aber angenommen, der

Kläger habe nach den Grundsätzen über das stellver-

tretende commodum, im Rahmen des ihm aus der ~icht­

erfüllung erwachsenen Schadens, als Vorteilsausgleichung

Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den die Be-

klagten in Folge der XichterfüHung anderweitig machen

konnten.

Hiezu ist zu bemerken: :\'ach Art. 119 OR gilt die

Forderung als erloschen, wenn die Leistung des Schuld-

ners durch Umstände unmöglich geworden ist, die er

nicht zu vertreten hat. Auch bei zweiseitigen Verträgen

kann daher in diesem Falle weder auf Erfüllung, noch

auf Schadenersatz wegen ::\'icht'erfüllung geklagt werden,

sondern der Schuldner bleibt lediglich noch zur Rück-

gabe der etwa bereits empfangenen Gegenleistung ver-

pflichtet, und zwar aus dem Gesichtspunkt der ungerecht-

fertigten Bereicherung (Art. 119 Abs. 2).

2'\un bezieht sich nach gemeinem Recht die Befreiung

des Schuldners durch kasuelle Unmöglichkeit aber nur

auf das eigentliche Objekt der Obligation; es kann sich

ereignen, dass der Umstand, welcher die Leistung dieses

eigentlichen Objektes (des ursprünglichen Vertragsgegen-

standes) verunmöglicht, dem Schuldner gleichzeitig einen

ObligatIonenrecht. N° 75

437

Ersatz für dasselbe verschafft, -

ein stellvertretendes

commodum -, und dann wird dieses an Stelle des

ursprünglichen . Leistungsgegenstandes von der Obli-

gation erfasst, sodass dieselbe also nicht vollständig er-

lischt, sondern nur den Gegenstand ändert.

So ",ird der Depositar, welcher aus verzeihlichem

Irrtum die bei ihm deponierte Sache verkauft hat, wegen

Unmöglichkeit von der Rückgabepflicht zwar befreit,

dafür hat er jedoch dem Gläubiger den erlangten Kauf-

preis herauszugeben; und wenn etwa ein Dritter durch

unerlaubte Handlung die Erfüllung der Obligation ver-

unmöglicht hat, so gilt allgemein der Grundsatz, dass

der frei gewordene Schuldner verpflichtet ist, dem Gläu-

biger nunmehr seine Schadenersatzansprüche abzutreten

(vergl. F. MOMMSEN, Beiträge zum Obligationenrecht,

Unmöglichkeit der Leistung, Seite 297; \VIND SCHEID,

Band 11 § 264 Ziff. 2).

Diesem Subrogationsprinzip des gemeinen Rechts hat

sich das französische Recht in Art. 1303 ce ange-

schlossen, ebenso das deutsche BGB, welches in § 281

bestimmt: «Erlangt der Schuldner infolge des Um-

standes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den

geschuldeten Gegenstand einen Ersatz, oder einen Ersatz-

anspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als

Ersatz Empfangenen, oder Abtretung des Ersatzan-

spruches verlangen.)'

3. -

Um einen solchen Ersatz, den der Schuldner

für den geschuldeten Gegenstand infolge des die Leistung

verunmöglichenden Ereignisses erlangt hat, handelt es

sich jedoch bei dem Gewinn bezw. Vorteil, den die Be-

klagten nach dem Urteil der Vorinstanz dem Kläger zu

vergüten haben, nicht. Dieser Gewinn ist nicht an die

Stelle der zu liefernden Garne getreten, wie etwa eine

Schadenersatzforderung wegen Zerstörung des Kauf-

gegenstandes an Stelle dieses zerstörten Gegenstan~es;

auch beruht ja die Befreiung der Beklagten gar mcht

darauf, dass es ihnen nicht möglich gewesen, sich die

438

Obligationenrcdl!. N° 75.

Garne zn verschaffen, oder dass dieselben zur ErfülJungs-

zeit nieht m'o'hr yorhallden waren, sondern darauf, dass

sich die Yerhältnisse inzwischen so sehr verändert haben,

dass den Beklagten die Erfüllung des Kaufvertrages so,

,yie der Kläger es will, nicht zugemutet werden kann.

::\icht deshalb, weil die Beklagten durch das Ereignis,

welches die Ünmöglichkeit der Lieferung herbeigeführt

hat, an Stelle des ursprünglichen Yertragsgegenstandes

nun einen anderen Vermögenswert erlangt hätten, heisst

die Vorinstanz die Klage (teilweise) gut, sondern weil

die Beklagten davoll profitierten, dass sie VOll ihrer

\"ertragspflicht befreit worden sind. So lässt es die VOI'-

iilstal1z delll!

au~h, als gleichgültig, vollständig dahin

gesteHt, ob die Beklagten durch die Verwendung der

(farne in ihren Fabriken schliesslich etwas gewonnen

haben oder nicht, sondern sie stellt einfach darauf ab,

dass die Garne in ihrem Besitz geblieben seien, dass sie

einen gewissen Sach,vert repräsentierten, der den Be-

klagten bei Erfüllung des Vertrags vom Kläger nieht voll

ersetzt worden wäre. Andrerseits will die Yorinstallz eine

solche Verpflichtung des frei gewordenen Schuldners,

seinen Vorteil aus der Befreiung dem Gläubiger heraus-

zugeben, nur bis zum Betrag des nach den Grundsätzen

über das positive Vertragsinteresse erstattungsfähigen

Schadens anerkennen, den der Gläubiger durch die

~ichterfüllung erlitten hat.

Bei der Verpflichtung auf Herausgabe des stellver-

tretenden commodums hingegen kommt es nicht darauf

an, wie gross der Schaden des Gläubigers wegen des

Ausbleibens der ursprünglichen Vertragsleistung sei, da

es sich ja nicht um eine Schadenersatzpflicht oder In-

teresseleistung im Sinne des Art. 97 OR handelt. Und

stellvertretend wird das commodum in dem Sinne ge-

nannt, dass es die Stelle des ursprünglichen, nunmehr

weggefallenen

Ver t rag s g e gen s t a n des

oder

J .eistungsobjektes versehe und deshalb vom Schuldner

gegen die entsprechende Vertragsleistullg des Vertrags-

Obligationenrecht. NQ 75

gegners zu prästieren sei, -

nicht aber in der Meinung,

dass der Schuldner an Stelle des ursprünglichen Vertrags-

gegenstandes dem Gläubiger dessen Wer t auszufolgen

habe. Letztere Auffassung würde auf eine grundsätzliche

Verpflichtung zur Interessenausgleichung bei Dahinfallen

des Vertrags wegen Unmöglichkeit der Erfüllung hinaus-

laufen; von diesem Grundsatze aus müssten dann aber

konsequenterweise auch die Interessen des Verkäufers

berücksichtigt werden, in den Fällen, wo etwa die Preise

gefallen waren, und er sich deshalb günstiger gestellt

haben würde, wenn er hätte erfüllen können. Wenn nun

auch eine Erwägung des von der Vorinstanz angeführten

Urteils (AS 43 II S. 234) von dem Gedanken eines sol-

chen Interessenausgleichs aqsgeht, so dar~ gleichwohl

in demselben ein dem OR innewohnender Rechtssatz

nicht erblickt werden, und es besteht um so weniger

Grund, der gedachten Erwägung die Bedeutung eines

für die Auslegung des Art. 119 OR massgebenden Grund-

satzes beizumessen, als es sich ja in jenem Falle gerade

um ein echtes stellvertretendes commodum handelte,

nämlich um die Entschädigungssumme, welche der Ver-

käufer aus der Expropriation des von ihm geschuldeten

Kaufsobjektes erlangt hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

2. Die Hauptberufung wird gutgeheissen, und dem-

gemäss, in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts

des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1920, die Klage

gänzlich abgewieseu.