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46_II_399

BGE 46 II 399

Bundesgericht (BGE) · 1919-03-15 · Deutsch CH
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200 000 fr. indiquee dans l'acte de vente. En effet, au

point de vue economique, la situation est la meme que

si, au lieu de seinder ainsi ses prestations, l'acheteur

avait paye un prix global de 210 000 fr.; en vertu meme

de son contrat avec le defendeur, le demandeur peut

donc pretendre a la partie de ce prix qui depasse 200 000 fra

Mais d'ailleurs voulut-on meme considerer les 10000 fr.

payes en sus comme reellement distincts du prix de vente

proprement dit, c'est cependant au demandeur qu'ils

devraient etre attribues, puisque Cayrac a stipule qu'ils

devaient servir au paiement des commissions: on se

trouverait en p:cesence d'une stipulation pour autrui au

benefice de laquelle le demandeur peut se mettre. Il

est vrai qu'il y avait egalement d'autres courtiers. soit

Demierre et Frioud et .que ceux-ci ont touche 5000 fr,

Mais, outre que l'acheteur Cayrac a ete pro eure par le

demandeur et non par Demierre et Frioud. il avait ete

entendu des le debut que la commission due aces derniers

serait supportee par le vendeur personnellement et se-

rait prelevee sur le prix de 200 000 fr. (v. lettre Menoud

du 10 janvier 1918) -

de sorte qu'il ne se justifierait

certainement pas de renvoyer le demandeur a partager

avec ces courtiers les 10000 fr. verses en sus de la somme

de 200 000 fr.

Le Tribunal fideral prononce:

Les deux recours sont rejetes et l'arret cantonal est

confirme.

ObUgationenrecht. N- 67.

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67. lfrteil der II. Zi"lilabteihmg "om U. Hcmmber 19aO

in Sachen Wtnkler gegen Schweizer.

OR Art. 160 Abs. 1: Alternativ- oder Kumulativkonvell-

tionalstrafe',? Auslt gung eigentlicher Konventionals; rafver-

sp~ecben im allgemeinen und speziell solcher zum Schutze

von Verpllichtungen zu einem Nichttun. die unzählige

Male verletzt werden können.

A. -

Am 22. Januar 1916 kaufte der Kläger Schweizer

von der Firma Winkler & Cle, Eisenwarenhandlung,

in Wallisellen deren Detail- und Migroseisenwarenge-

schäft « mit einem Warenlager von 8 bis 9000 Fr. zum

Jl Ankaufspreis.... sowie Mobiliar und Bureaumaterial

» im Betrage von 1000 bis 1200 Fr.» Ziffer 3 u. 10 des

Vertrages lauten: « Die Inhaber Herr Heinrich Winkler

}) und ... verpflichten sich für die Dauer von sechs Jahren,

J) auf 10 Kilometer im Umkreis von Wallisellen kein ähn-

» liches Detailgeschäft zu betreiben noch zu vertreten.... »

» Für den Uebertretungsfall ist eine Konventionalstrafe

,) von 2000 Fr. bestimmt worden. » Als in der Folge die

Inventur einen Waren- und Mobiliarwert von 18,862 Fr.

50 Cts. ergab, bezahlte der Kläger diesen Betrag als

K'aufpreis.

B. -

Am 16. Dezember 1919 machte der -Kläger

gegen Heinrich Winkler Klage anhängig auf Bezahlung

von 2000 Fr. Konventionalstrafe und Feststellung. dass

die §§ 3 und 10 des Vertrages noch bis 22. Januar 1922

weiter fortdauern und der Beklagte in jedem Uebertre-

tungsfall eine Konventionalstrafe von 2000 Fr. an den

Kläger zu bezahlen habe.

C. -

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Be-

klagten zur Bezahlung von 2000 Fr., wies aber die Fest-

stellungsklage ab « in der Meinung, dass inskünftig wäh-

) rend der Vertragsdauer kein .Anspruch des Klägers

)) mehr besteht auf Konventionalstrafe, dass dagegen

400

Obllgationenrecht. N° 67.

;) das Konkurrenzverbot aufrecht bleibt bis zum Ver-

,) tragsternull und dem Kläger das Recht gewahrt wird,

"später nachweisbaren Schaden nach den allgemeinen

)) Regeln über Schadenersatz separat einzuklagen ». Es

ging dabei davon aus, dass· der Beklagte das Konkurrenz-

verbot dreimal übertreten und daher die eingeklagte

Konventionalstrafe zu bezahlen habe, dass ihm zwar

gegen deren Erlegung der Rücktritt vom Konkurrenz-

verbot nicht freistehe und dieses demnach weiter be-

stehen bleibe, dass der Kläger jedoch in der Folge bei

o('ssen Uebertretung nicht mehr die Konventionalstrafe,

sondern nur noch Schadenersatz verlangen könne.

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am

24:i. Juni dieses Urteil, gegen das nur der Beklagte appel-

liert hatte, bestätigt. Im Gegensatz zum Bezirksgericht

hat es angenommen, es- liege eine « andere Abrede» im

Sinne von Art. 160 Abs. 1 OR vor, wonach der Kläger

die Konventionalstrafe und die Fortdauer des Konkur-

renzverbotes unter Konventionalstrafe zu fordern be-

rechtigt sei, es jedoch aus prozessualen Gründen beim

Urteil des Bezirksgerichts bewenden lassen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage,

festzustellen, dass die §§ 3 und- 10 des Vertrages noch

bis 22. Januar 1922 in Rechtskraft bestehen bleiben,

und die Klage im übrigen abzuweisen, eventuell mindes-

t.ens die Strafe herabzusetzeq. Die Begründung der Be-

rufung geht dahln, dass er bestreitet, eine Kumulativ-

konventionalstrafe versprochen zu haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -- Nach dem Urteil der Vorinstanz ist der Kläger

berechtigt, sowohl für die erfolgten Uebertretungen des

Konkurrenzverbotes die Konventionalstrafe, als auch

weiterhin die Erfüllung des Konkurrenzverbotes -

immer-

hin ohne Konventionalstrafschutz -

zu fordern. Der

Beklagte ficht dieses Urteil einzig noch mit der Begrun-

Obligationenrecht. N° 67

401

dung an, dass aus dem VOll ihm gegebenen KOllventio~lal­

strafversprechen die Kumulation dieser Ansprüche lUcht

hergeleitet werden könne. Er verweigert also die Beza~­

lung der Konventionalstrafe nicht mehr deswegen, weIl

er das Konkurrenzverbot nicht übertreten habe, sondern

lediglich noch deswegen, weil aus s erd e m auch noch

dessen weitere Einhaltung verlangt und zugesprochen

worden ist. Es erhebt sich deshalb zunächst die Frage,

ob

wenn im Falle einer Alternativkonventionalstrafe

de:' Straf- und der Erfüllungsanspruch kumulativ gericht-

lich geltend gemacht werden, der gerichtliche Schutz

unter Ausschluss des Strafanspruches dem Erfüllungs-

anspruch zuteil werden soll (in diesem Sinne .BEcK~R,

Kommentar, Note 16 zu Art. 160), oder ob mcht VIel-

mehr, zumal wenn wie hier das Strafzahlungsbegehrell

yorangestellt worden ist, diesem der Vorrang einzuräumen

sei. Jedoch braucht zu dieser Frage nur dann Stellung

genommen zu werden, wenn das Bundesgericht im ~e­

~ensatz zur Vorinstanz zur Verneinung einer Kumulativ-

h

konventionalstrafe gelangen sollte.

2. -

Gemäss Art. 160 Abs. 1 OR ist die Konventional-

strafe «(mangels anderer Abrede» als Alternativkonven-

tionalstrafe aufzufassen. Ob diese gesetzliche Regelung

für den Fall, wo es sich wie hier um den Schutz einer

Verpflichtiung zu einem Nichttun handelt, die unzählige

Male verletzt werden kann, angemessen ist, erscheint

allerdings zweifelhaft. Jedoch sind die Ergebnisse, zu

welchen man bei Anwendung jener Vorschrift auf solche

Verhältnisse gelangt, nicht derart, dass sie geradezu

als durch die Natur der Sache ausgeschlossen bezeichnet

werden müsste. Dagegen ist der Besonderheit dieses

Falles immerhin in der Weise Rechnung zu tragen, dass

an den Beweis für eine andere Abrede weniger strenge

Anforderungen gestellt werden. Abgesehen hievon ist

bei der Auslegung eigentlicher Konventionalstrafver-

sprechen, die ja im Interesse des Strafberechti~en ge-

geben werden, ohnehin vor allem darauf GeWicht zu

t02

Obligationenrecht. N° 67.

legen. welche Meinung

die s e r

damit verbunden

wissen, welchen Zweck e r damit erreichen wollte, weil

der Verpflichtete zur Zeit der Abgabe des Versprechens

meist an eine Zuwiderhandlung gegen die unter Kon-

ventionalstrafschutz gestellte Verpflichtung gar nicht

denken, ihm vielmehr nur formale Bedeutung beizu-

messen geneigt sein dürfte. Für den Strafberechtigten

aber handelt es sich, abgesehen von der Entlastung vom

Schadensbeweis, darum, durch die Konventionalstrafe

seinem Vertragsgegner einen psychischen Zwang zur

Erfüllung der dadurch gesicherten Verpflichtung auf-

zuerlegen, insofern nämlich, als der Verletzung dadurch

vorgebeugt werden soll, dass die für den Verpflichteten

damit verbundenen Interessen durch die ihm erwachsen-

den Nachteile mehr als. aufgewogen werden. Im vorlie-

~enden Falle hätte sich nun aber der vom Kläger ver-

folgte Zweck, dass sich die Verkäufer während der

vereinbarten Zeit jeglicher Konkurrenz enthalten, durch

eine blosse Alternativkonventionalstrafe offenbar nicht

erreichen Jassen, da sein Strafanspruch auch dann, wenn

.ien~ sofort nach dem Verkauf wieder ein eigenes gleich-

artIges Geschäft eröffnet hätten, auf 2000 Fr. beschränkt

geblieben wäre und er ihn zudem nur unter Aufgabe des

Konkurrenzverbotes hätte gelte~d machen können. Hier-

aus folgt, dass die streitige Vereinbarung als Kumulativ-

konventionalstrafe aufzufassen ist, wobei freilich, da der

Kläger das vorinstanzliche' Urteil nicht angefochten

hat, die Konventionalstrafe nur einmal gefordert wer-

den kann. Dies führt zur grundsätzlichen Bestätigung

des angefochtenen Urteils.

3. -

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1920

bestätigt.

Obligationenrecht. N0 68.

68. UrteD der II. ZlvilabteDung vom 1. Dezember 1920

i. S. Kauft' gegen Stritzky.

403

o e r t I ich e R e c h t san wen dun g: deutsches Rechl

massgehend für einen in der Schweiz von einem Deutschen

abgeschlossenen in Deutschland in deutscher Währung zu

erfüllenden Darlehensvertrag. -

U m r e c h nun g der

M a r k s c h u I d i n Fra n k e n w ä h run g auf Grund

einer in der Schweiz eingeleiteten A r res t b e t r e i b u n g

Art. 67 Ziff. 3 SchKG -

Für die Frage, zu welchem Ansatz,

und in welchem Zeitpunkt die Umrechnung zu erfolgen

hat, welche Bedeutung ihr für den materiellen Bestand

der Markschuld zukommt, ist Schweizerrecht massgebenrt

-

Kur s s c h w a n k u n gen : Haftung für sie bei ver-

späteter Rückzahlung eines Dar I ehe n s '1

A .. -

Mit Vertrag, datiert Lugano-Zürich, den 15. März

1919, verpflichtet sich der Kläger ((Max Wilhelm Hauff,

Stuttgart, z. Zt. in Zürich » der Beklagten Firma Stritzky

& Oe in Berlin, zum Zwecke des Einkaufes elektro-

technischer Artikel 150,000 Mark zur Verfügung zu stellen.

Nach § 5 des Vertrages sollte das Kapital jederzeit künd-

bar sein und zwar (dergestalt, dass derjenige Betrag.

der von der Firma Stritzky & Oe noch nicht zu Ein-

käufen verwendet wurde, sofort an Herrn Hauff in Stutt-

gart abzuführen ist...» Von diesem Kündigungsrecht

machte der Kläger am 28. Mai 1919 Gebrauch und forderte

die Beklagte auf, ihm 65,000 Mark auf sein Bankkonto in

Stuttgart zurückzuzahlen. Da die Zahlung nicht erfolgte,

erwirkte Hauff am 6. August 1919 in Zülich auf ein

Guthaben der Schuldnerin einen Arrest, wobei er als

Arrestforderung angab: « zirka 26,000 Fr. nebst Zins zu

6 % seit 5. Juni.» In der nachfolgenden Betreibung

erhob die Beklagte Rechtsvorschlag, worauf der Kläger

rechtzeitig die vorliegende Arrestanerkennungsklage erhob.

Er verlangte von der Beklagten Zahlung von 26,000 Fr.