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46_II_381

BGE 46 II 381

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 64.

des considerations tirees de la qualite des relations d'affaires

existant entre parties, de m~me, peut-elre, que par la

situation legerement embarrassee OU se trouvait la de-

fenderesse. Il serait, dans ces conditions, parfaitement

injustifie d'inferer de cette pratique la reconnaissance

d'une obligation conventionnelle a la charge des deman-

deurs. Des considerations qui precedent il ressort, au con-

traire, que les demandeurs restaient libres de revoquer

a leur gre, suivant les circonstances, ce qui n'etait de leur

part qu'une complaisance a I'egard de leur cocontractant.

Cela etant, il devient evident qu'en tout etat de cause,

si la defenderesse entendait ne pas se soumettre au mode

de calcul adopte' par les demandeurs des le 3 aoftt 1915,

soit la conversion des fonds au cours du jour des verse-

ments, la bonne foi commerciale l'obligeait atout le moins

a signifier immMiatement sa desapprobation. Or il est

constant qu'en depit de toutes les communications par

lesquelles les demandeurs I'ont avisee, a l'occasion de

chaque paiement, du cours pratique, elle n'a ni proteste

ni fait entendre la moindre reserve. Dans les circon-·

stances de la cause, Hant donnees notamment les

longues relations d'affaires que les parties avaient eues

jusque-la, cette attitude ne saurait ~tre interpretee que

comme une reconnaissance du bien-fonde de la maniere

de faire de la partie adverse. Par ce motif deja, par con-

sequent, la demande apparaitrait comme justifiee.

Mais dut-on m~me ne pas' admettre I'existence d'une

veritable convention sur le mode de calcul du change des

le 3 aoftt 1915, que les conclusions des demandeurs n'en

devraient pas moins elre declarees fondees, par application

des art. 84 et 103 CO. L'art. 84 al. 2 CO dispose en effet

que si le contrat indique une monnaie qui n'a pas cours

legal dans le lieu du paiement, la dette peut ~tre acquittee

en monnaie du pays au cours du jour de l'echeance. Pour

pouvoir invoquer le cours de l'echeance, il aurait faUn

atout le moins que la defenderesse s'acquittat reguliere-

ment a l'epoque de l'echeance, soit, en l'espece, en sep-

Obligationenrecht. N° 65.

381

tembre 1914. Or il est constant que les paiements n'ont

eu lieu qu'avec des retards considerables, et a un moment

OU la defenderesse avait ete regulierement mise eu de-

meure. Lui permettre, dans ces conditions, de s'acquittel'

de la dette au cours de l'echeance, ce serait indirectement

lui reconnaitre le droit de tirer parti de son retard, soit

de sa faute, alors qu'au contraire, d'apres les principes

generaux sur les consequences de la demeure du debiteur,

elle avait a repondre du prejudice qui en etait resulte et

qui equivalait precisement, dans le cas particulier, a la

difference du cours du change entre la date de l'echeauct'

et celle du paiement. On arriverait done ainsi au m~me

resultat.

Tribunal tMeral pl'ono/1ce :

Le recours est rejete et le jugement attaque est COIl-

firme.

65. t1rteil der I Zivilabteilung vom 26. Oktober 1920

i. S. Natural Le Coultre & CieA..-G. gegen Kunz &Ci6 •

H a f tun gau s Fra c h t ver t rag, Art. 440 ff. OR.

OG Art. 57, ausländisches Recht. -

R e t e n t ion s r e c h t

ZGB Art. 895 und 898; bIosses Angebot der Sicherstellung

genügt nicht, diese muss vollzogen sein. Es dürfen nur

soviel Gegenstände zurückbehalten :und verwertet werden.

als zur Sicherung und Befriedigung erforderlich.

Doch

kann genaue Schätzung der Retentionsgegenstände dem

Gläubiger nicht zugemutet werden; Gläubiger darf soviel

zurückbehalten, um in jedem Falle gedeckt zu sein.

A. -

Die Beklagten haben die Klägerin im März 1918

mit der Spedition von 1000 Säcken (= 100,000 kg)

Industriefeigen, die sie in Alicante gekauft hatten, be-

auftragt. Die Klägerin sollte die Ware gemäss Weisung

vom 15. März bei Ankunft in Cette gegen Aushändigung

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ObligatIonenrecht. N° 65.

der Dokumente übernehmen und bezahlen, sofern « es

sich um gute Ware handelte», und zwar 100 kg zu

62 Pesetas, wofür die Beklagten bei der Schweizerischen

Volksbank in Bern ein Akkreditiv bis zu 75,000 Fr. be-

schafft hatten.

In der zweiten Hälfte Mai 1918 trafen die ersten 500

Säcke mit dem Dampfer « Commercio» in Cette ein;

sie wurden dort wenige Tage gelagert und gingen am

30. /31. Mai nach Genf ab. Die andern 500 Säcke langten

anfangs Juni mit dem Segler « Virgen dei Carmen » in

Cette an, wo sie längere Zeit im Hafen lagerten und erst

am 8. Juli nach.der Schweiz weiterspediert wurden.

Die Klägerin hatte jeweilen bei Ankunft der Ware

das Gewicht der Sendung amtlich feststellen lassen, und

es hatte sich ergeben,. dass die erste Sendung 1570 kg

und die zweite 2727 kg, zusammen 4297 kg zu wenig

wog. Von der Ankunft in Cette bis zur Versendung

durch die Bahn ergab sich eine weitere Gewichtsvermin-

derung von 430 kg für die erste und 2913 kg für die·

zweite Sendung, zusammen wiederum 3343 kg, so dass

die beiden Sendungen schliesslich den Fehlbetrag von

7640 kg aufwiesen.

Am 29. Juli und 27. August 1918 steHte die Klägerin

den Beklagten ihre Kostennoten für die Spedition der

Feigen zu; sie beliefen sich auf 4809 Fr. 55 Cts. für die

er~te und auf 5544 Fr. 10 qs. für die zweite Sendung.

DIe Beklagten fanden die Rechnungen für übersetzt und

erklärten die KIägerin zudem für den Schaden, der ihnen

infolge des Gewichtsausfalles der Feigen entstanden sei,

haftbar. Die Klägerin beharrte auf ihrer Forderung und

lehnte die Schadenersatzansprüche der Beklagten ab;

sie wies sie an die Versicherungsgesellschaft und über-

mittelte ihnen am 7. November 1918 die zur Geltend-

machung des Versicherungsanspruches erforderlichen

Ausweise (Konossamente, Gewichtsscheine und Versiche-

rungspolice). Zur Deckung ihrer Forderung behielt,sie

l'i n(' Vanillasendung von 500 kg, deren Spedition von

Obligationenrecht. N° 65

Marseille nach der Schweiz sie nach der Feigenspedition

für die Beklagten übernommen hatte, zurück. Die Be-

klagten erhoben hiegegen mit Schreiben vom 6. Januar

1919 Einsprache und erklärten sich bereit, die Fracht

für die Vanille zu bezahlen und den für die Feigenspedition

streitigen Betrag zu hinterlegen. Die Klägerin beharrte

jedoch auf ihrem Standpunkte und erklärte, dass sie die

Vanille retiniere, bis ihr Gesamtguthaben bezahlt sei.

E. -

Am 18. Februar 1919 stellte sie den Beklagten

Schlussrechnung zu, die sich mit Inbegriff der Vanille-

fracht von 219 Fr. 35 Cts. auf 10,526 Fr. 25 Cts. belief. Für

diesen Betrag nebst 6 % Zins seit der Betreibung und

für die Betreibungskosten erhob sie Klage. deren Ab-

weisung die Beklagten beantragten, und der sie durch

Widerklage das Rechtsbegehren entgegenstellten. die

Klägerin sei zu verurteilen, ihnen einen gerichtlich fest-

zusetzenden und seit dem 1. Februar 1919 mit 5 % zu

verzinsenden Schadenersatz zu bezahlen. Sie anerkannten

dabei die Frachtspesen von 219 Fr. 35 Cts. für die Vanille;

gegenüber dem Restbetrag von 10,306 Fr. 90 Cts. machten

sie geltend, die Rechnung vom 29. Juli 1918 sei um

1222 Fr. 65 Cts. (richtig 1122 Fr. 65) und die vom 27. August

um 1776 Fr. übersetzt; diese beiden Beträge von zu-

sammen 2898 Fr. 65 Cts. seien von der Klageforderung ab-

zuziehen. Sodann sei die Klägerin für die Gewichtsmanki

der Feigensendung verantwortlich und zwar für die bei

der Uebernahme der Ware in Cette fehlenden 4297 kg, weil

sie das Gewicht und die Beschaffenheit der Ware hätte

prüfen sollen und daher ersetzen müsse, was zuviel bezahlt

worden sei; da zur Deckung der fehlenden 4297 kg

2664 Pesetas 15 oder 2820 Fr. 35 Cts. erforderlich seien,

werde dieser Betrag von der Klageforderung abgezogen.

Für das Manko, das bei der Lagerung entstanden ist,

sei die Klägerin verantwortlich, soweit es den handels-

üblichen Abzug von 2% für das Eintrocknen der Feigen

übersteige; da auch ein Teil der Ware beim Umladen zu

Grunde gegangen sein möge, so werde die Klägerin für

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Obligationenrecht. No 65.

diesen Fehlbetrag nur mit 300 Fr. belastet. Von der Klage

1'orderung von 10,306 Fr. 90 Cts. kämen somit insgesamt

2898 Fr. 65 Cts. und 3120 Fr. 35 Cts. = 6019 Fr. in

Abzug; sie werde daher im Restbetrag von 4287 Fr.

90 Cts. anerkannt, unter Vorbehalt der Verrechnung

mit den weitem Gegenansprüchen der Beklagten aus

dem Verluste, der ihnen infolge der Zurückhaltung der

Vanille durch Gewinnentgang entstanden sei. Zur Be-

gründung des entgangenen Gewinnes machten die Be-

klagten geltend, sie hätten die 500 kg Vanille an die

Chambre syndicale des fabricants suisses de chocolat

um 50 Fr. das kS' also um 25,000 Fr. mit Lieferpflicht

bis spätestens den 31. Januar 1919 verkauft gehabt,

während sie ihrem Lieferanten nur 15,770 Fr. 55 Cts. fran-

zösische oder, bei einem Kurse von 75, 11,827 Fr. 50 Cts.

Schweiz€'rfranken nebst den Frachtspesen von 219 Fr.

:15 Cts. also rund 12,100 Fr. bezahlt hätten. Da sie die'

Ware nicht rechtzeitig erhalten hätten, seien sie vom

Vertrage mit ihrem Lieferanten zurückgetreten, so dass

ihnen somit ein Gewinn von 12,900 Fr. entgangen sei.

Diesen Betrag habe die Klägerin zu ersetzen, und er

werde mit der anerkannten Klageforderung von 4287 Fr.

90 Cts. zur Verrechnung gestellt" so dass den Beklagten

und Widerklägern noch 8612 Fr. 10 Cts. zukämen.

C. -

Das Handelsgericht de~ Kantons Bern hat mit

Urteil vom 12. Mai 1920 die Klage mit 9426 Fr. 25 Cts.

und die Widerklage mit 2000' Fr. gutgeheissen und die

Beklagten verurteilt, der Klägerin nach Verrechnung

der beidseitigen Ansprüche 7426 Fr. 25 Cts. nebst 6%

Zins seit dem 21. Februar 1919 und 1 Fr. 75 Cts. B~­

treibungskosten zu bezahlen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin

beantragt, die Widerklage sei gänzlich abzuweisen, wo-

gegen die Beklagten beantragen, von der Klageforderung,

von 10,526 Fr. 25 Cts. sei die von der gerichtlichen Ex-

pertise festgestellte Ueberforderung von 1118 Fr. 35 Cts.

Obllgationenrecht. Neo 65.

und für die Gewichtsmanki ein runder Betrag VOll

3000 Fr., zusammen 4118 Fr. 35 Cts. abzuziehen und die

Klageforderung auf 6407 Fr. 90 Cts. festzusetzen; die

Höhe des durch die \Viderklage geltend gemachten

Schadenersatzanspruches sei nach richterlichem Er-

messen zu bestimmen; grundsätzlich beanspruchen sie

die Differenz zwischen dem Verkaufspreise der Vanille

von 25,000 Fr. und dem Einstandspreis, den sie in der

Berufung mit 12,600 Fr. angeben, also einen Schaden VOll

12,400 Fr., so dass sich nach Verrechnung mit der Klage-

forderung zu Gunsten der Beklagten und \Viderkläger

eine Forderung von rund 6000 Fr. ergebe.

In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre

Anträge erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach den Berufungsanträgen ist heute die mit

der Hauptklage geltend gemachte Forderung der KIä-

gerin, so wie sie die Vorinstanz zugesprochen hat, nicht

mehr im Streite, abgesehen von der Frage, inwieweit

die Beklagten ihr gegenüber Gegenforderungen zur

Kompensation verstellen können, und abgesehen VOll

einer Differenz von 18 Fr. 35 Cts., die sich daraus ergibt,

dass die Vorinstanz den Abzug von 1118 Fr. 35 Cts.,

,velche die Expertise an der klägerischen Spesenrech-

nung wegen Ueberforderung vornahm, auf 1100 Fr. ab-

gerundet hat, während die Beklagten in ihrem Berufungs-

begehren auf einem Abzug von 1118 Fr. 35 Cts. gemäss

Expertise beharren. Da bei diesem Abzug Ermessens-

fragen mitspielen, lag es in der Natur der Sache, dass

die Vorinstanz einen ungefähren Betrag hierfür fest-

setzte; die Abweichung von den genauen Ziffern '. der

Expertise ist dabei so gering, dass von einem Missbrauch

des richterlichen Ermessens nicht gesprochen werden

kann.

2. -

Die Gegenforderung der Beklagten beruht einer-

seits auf dem Gewichtsmanko, das bei Ankunft der

Obligationenrecht. N° 65.

'Vare in Cette bereits vorhanden war, und anderseits

auf demjenigen, das seit dieser Ankunft bis zum Weiter-

transport nach Genf entstanden ist. Für das erstgenannte

Mindergewicht haftet die Klägerin, wenn sie in Ver-

letzung des erhaltenen Speditionsauftrages die Ware

in Cette angenommen hat, ohne dabei die Rechte der

Beklagten zu wahren, oder wenn sie es versäumt hat,

die Beklagten rechtzeitig auf die von ihr festgestellten

Mängel aufmerksam zu machen. Nun ist der Vorinstanz

darin beizupflichten, dass die Klägerin gemäss der ihr

erteilten Weisung die Ware gegen Aushändigung der

Konossamente zu bezahlen und in Empfang zu nehmen

hatte. Nach det verbindlichen Feststellung der Vor-

instanz ist es nun aber der Klägerin nicht möglich ge-

wesen, vor der Bezahlung und Empfangnahme der.

Ware deren Gewicht zu" prüfen. Dagegen ist darin, dass

die Klägerin den Beklagten die Gewichtsmanki erst im

September 1918 mitgeteilt und die zur Geltendmachung

allfälliger Schadenersatzansprüche notwendigen Papiere

erst im November zugestellt hat, ein Verschulden der

Klägerin zu erblicken. Allein es fragt sich, ob eine Scha-

denersatzpfIicht nicht deshalb zu verneinen sei, weil die

Verspätung der Anzeige und Ueb~rmittlung der Ausweise

ohne nachteilige Folgen für die Beklagten gewesen ist.

Aus der Verspätung können die"Beklagten eine Schaden-

ersatzpJ licht nur insoweit herleiten, als sie beweisen,

dass ihre Rechtsstellung dada reh verschlechtert worden

sei, etwa in dem Sinne, dass sie ihre Ansprüche gegen-

über ihrem Lieferanten oder gegen Dritte, die ihnen

allfällig für die Gewichtsmängel aufzukommen hätten,

in folge der Verspätung nicht mehr im vollen Umfange

geltend machen konnten. Nun kommen hier Ansprüche

gegenüber Dritten nicht in Betracht, da sich die Versiche-

rung der Ware nur auf Feuersgefahr bezogen hat, und

da nicht geltend gemacht werden kann, dass die Klägerin

verpflichtet gewesen wäre, die Ware gegen diejenige

Gefahr zu versichern, die sich hier verwirklicht hat. Es

387

kann sich somit nur onrum handeln, ob die Beklagten

nicht hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Schaden-

ersatzansprüche gegenüber ihrem Lieferanten in Alicante

benachteiligt worden seien. Dieser Schadenersatzanspruch

beurteilt sich jedoch nicht nach Schweizerrecht. Der

Lieferant ist in Spanien domiziliert, und nichts spricht

dafür, dass der mit ihm abgeschlossene Kaufvertrag in

der Schweiz zu erfüllen gewesen ist; Erfüllungsort war

vielmehr entweder das Domizil des Verkäufers oder der

Hafen von Cette. Nach spanischem oder französischem

Rechte beurteilt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz

mit Recht oder Unrecht angenommen habe, dass die

Beklagten trotz der Verspätung der Mängelanzeige

immer noch in der Lage gewesen seien, ihre Käufer-

rechte gegenüber ihrem Lieferanten geltend zu mache.n.

Das Bundesgericht ist daher zur Ueberprüfung des UrteIls

in dieser Beziehung nicht kompetent, und es hat des-

halb ebenfalls von der Annahme der Vorinstanz auszu-

gehen, gestützt auf welche die Schadenersatzforderung

wegen der bei Ankunft der ·Ware in Cette vorhanden

gewesenen Manki abgewiesen werden muss.

Betreffend die seither entstandenen Ge",ichtsverluste

hat die Vorinstanz gestützt auf das Expertengutachtell

angenommen, die nachteiligen Folgen der längern Lage-

rung der Ware in Cette könnten der Klägerin wegen

der ausserordentlichen Verhältnisse, die während des

Krieges im Hafen von Cette geherrscht hätten, nicht zur

Last gelegt werden. Diese tatsächliche? Festste~lun~en

der Vorinstanz sind für das BundesgerIcht verbllldhch,

und der aus ihnen gezogene rechtliche Schluss, dass ein

Verschulden der Klägerin nicht vorliege, ist gerecht-

fertigt.

3. -

Es bleibt somit noch die Schadenersatzfo~derung

zu prüfen, welche die Beklagten aus der RetentIOn der

Vanille herleiten. Nach Art. 895 ZGB haben Kaufleute

ein Retentionsrecht an Waren, wenn deren Besitz sowohl

als die Forderung. für welche die Retention geltend ge-

388

Obllgationenrecht. N° 65.

macht wird, aus ihrem geschäftlichen Verkehr her-

rühren, und wenn die Forderung fällig ist und sich die

Ware mit Willen des Schuldners im Besitze des Glän-

bigers befindet. Diese Voraussetzzungen treffen im vor-

liegenden Falle zu. Dass die Klägerin eine Zusicherung

gegeben hätte, die Vanillesendung werde unabhängig

vom Feigengeschäft besorgt werden, worin allfällig ein

Verzicht auf die Retention erblickt werden könnte, ist

nach der Feststellung der Vorinstanz nicht dargetan.

Nach Art. 898 ZGB konnte aber das Retentionsrecht

nur geltend gemacht werden, soweit die Klägerin nicht

hinreichend sichergestellt wurde. Die Beklagten konnten

daher die AusüDung des Retentionsrechts bis zur Ver-

wertung durch sonstige Sicherstellung abwenden. Diese

Sicherstellung ist eine Leistung des Schuldners, daher

genügt ein bIosses Angebot der Hinterlage nicht; der

Schuldner muss die Sicherstellung vollziehen, d. h. den

streitigen Betrag hinterlegen oder sonst sicherstellen

und damit den Gläubiger in Bezug auf die Herausgabe

des Retentionsobjekts in Verzug setzen. Das ist nicht

geschehen. Die Beklagten haben allerdings Sicherstellung

angeboten, und es ist nicht recht erklärlich, warum die

Klägerill dieses Angebot nicht angenommen hat; wenn

es nun aber die Beklagten hiebei bewenden Hessen, so

geschah dies auf ihre Gefahr, denn ihre Sache war es,

den Tatbestand herbeizuführen, unter dessen Voraus-

setzungen das Retentionsrecht gemäss Art. 898 ZGB

nicht ausgeübt werden darf.

Mit WIELAND, Kommentar, Anm. 2 b zu Art. 895

ZGB ist anzunehmen, der Gläubiger sei nur berechtigt,

soviel Gegenstände zurückzubehalten und zu verwerten,

als zu seiner Sicherung und Befriedigung erforderlich

sind. Der in Art. 889 Abs. 2 für die Ausübung des Pfand-

rechts aufgestellte gegenteilige Grundsatz gilt für das

Retentionsrecht nicht; seinem Zweck entsprechend darf

es nicht in weiterem Umfange in Anspruch genommen

werden, als es die Sicherung der Forderung des Gläu-

t

Obligationenrecht. N° 65.

389

bigers erheischt (vgl. STAUB, Kommentar zum deut-

schen HGB ad § 369 Anm. 55; Entsch. des d. ROGG

Bd. 2 S. 283, Bd. 18 S. 276). Die Klägerin durfte daher

nur soviel Vanille zurückbehalten, als zu ihrer Sicherung

und Befriedigung erforderlich war, und da der Wert der

zurückbehaltenen Ware den der Forderung überstieg, so

konnten die Beklagten den Ueberschuss ohne Sicherheits-

leistung herausverlangen. Dabei lässt sich allerdings

die Frage aufwerfen, ob es nicht Sache der Beklagten

gewesen

wäre,

dieses Verlangen.

ausdrücklich

zu

stellen. An sich liegt in dem Begehren der Beklagten,

ihnen die Ware ganz herauszugeben, auch ein Begehren

um Herausgabe des Ueberschusses; es ist jedoch der

Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Beklagten zu-

mutet, sie hätten wenigtens auf den Wert des Retentions-

gegenstandes beziehungsweise auf den dafür erzielten

Kaufpreis aufmerksam machen solle~, zumal dieser den

Ankaufspreis fast um das Doppelte überstieg. Immer-

hin war auch die Klägerin verpflichtet, bei Ausübung des

Retentionsrechtes die Interessen ihrer Auftraggeber im

Auge zu behalten; sie wurde von ihrer Verpflichtung,

das Retentionsrecht auf das zur Deckung ihrer Forderung

notwendige Mass zu beschränken. durch jene Unterlas-

sung der Beklagten nicht befreit, und es erscheint daher

als recht und billig, wenn die Vorinstanz, mit Rücksicht

auf ein beiderseitiges Verschulden der Parteien, eine

Verteilung des Schadens vorgenommen hat.

4. -

'Vas nun den Schaden, der den Beklagten aus

der übermässigen Ausübung des Retentionsrechtes er-

wachsen ist, anbelangt, so fragt es sich, für welchen

Forderungsbetrag die Klägerin das Retentionsrecht aus-

üben durfte. Die Vorinstanz nimmt hier den ganzen

Betrag der Spesenforderung für die Feigensendung zur

Grundlage, wobei sie mit Recht die Frachtforderung

für die Vanillesendung beiseite lässt, weil die Beklagten

diese Forderung zu bezahlen bereit waren. Danach hätten,

bei dem von der Vorinstanz für die massgebende Zeit

390

Obligationenrecht. N0 65.

festgestellten Engrospreis der Vanille von 33 Fr. unge-

fähr 315 kg zur Deckung der Forderung genügt, so dass

die Klägerin etwa 185 kg zuviel beschlagnahmt hat.

o

Allein auch wenn man davon ausgeht, dass das Reten-

tionsrecht nur für den liquiden und im Prozess gutge-

heissenen Anspruch der Klägerin geltend gemacht wer-

den darf, so besteht doch keine Veranlassung, das Re-

tentionsrecht der Klägerin weiter einzuschränken. Es

konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, dass sie

den Wert der Vanille genau schätze; sie durfte soviel

zurückbehalten, um in jedem Falle gedeckt zu sein,

und zwar umsomehr, als sie von den Beklagten auf die

Preisverhältnisse 'nicht aufmerksam gemacht wurde. Nun

hatten diese die Vanille zu 25 Fr. 20 Cts. gekauft, wäh-

rend nach der Feststellung der Vorinstanz anzunehmen

ist, dass sie sie zu 50 Fr. ·per kg an ihre Abnehmer hätten

liefern können, wenn sie durch die Retention der Klä-

gerin nicht daran verhindert worden wären. Der von der

Vorinstanz berechnete Gewinnausfall von 4588 Fr.

(= 185 mal 24 Fr. 80 Cts.) erscheint daher den Verhält-

nissen entsprechend. Doch empfiehlt es sich aus den

von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen, diesen

Ausfall der Klägerin nicht voll zu belasten, und das

Bundesgericht erachtet es als angemessen, die Schadell-

erratzforderung der Beklagten mit der Vorinstanz auf

2000 Fr. anzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Beru vom 12. Mai 1920

bestätigt.

Obügationenrecht. Na 66.

66. ABtt a. Ja Ire 8ectiaD. cMle n a llOft1IIbre 19SO

dans la C8.tme araa contre ........

391

C 0 u r tag e i m mob 11 i er: droit du oourtier a la C01U-

mission, promesse de v_te oonclue par lu.i avee UD adle-

teur; nullit6 de rette promesse de v~nte. eonclue staivaru:

!es fonnes requises par 1a Ioi du lieu de Ja passation de

rade, mais non d'apres celles exig6es par la lex rei sitae.

Des Ia fm de 1916 Ie notaire J. Menoud avait charge

E. Demierre, agent immobilier a Romont, de Iu! trouver

un acquereur pour sa montagne des « Cases» pres Mont-

bovon au prix de 230 000 fr. ou, au besoin, de 220 000 fr.

En aont 1917, Demierre s'est adjoint le courtier Jean

FIioud en lui promettant de partager la commission.

En automne 1917 Frioud amis au courant de l'affaire

Joseph Grand, cafetier a Lausanne, lequel a propose de

s'entremettre de son cöte pour trouver UB acquereur.

Une entrevue a eu lieu le 15 novembre 1917 chez le no-

taire Menoud. Celui-ci, a la demande de Grand, a con-

senti a abaisser Ia limite a 200 000 fr., etant entendu

qu'il payerait une. commission de 5000 fr. a Demierre

ef Frioud et que tout ce qui depasserait le prix de

200 000 fr. serait acquis a Grand.

Grand a propose les Cases d'abord, sans sucres, a

Robert Bornalld, puis a G. Cayrac, marchand de bois a

Geneve. Celui-ci est monte le 29 novembre 1917 pour

visiter Ia montaglle, mais y a renonce vu l'abondance

de la neige et parce qu'il avait et{~ vexe de voir a la sta-

tion du M.O.B. qu'un autre amateur, M. Dumas, se ren-

dait egalement aux Cases conduit par le courtier Fr~ssa:d.

Le meme soir il a eu un entretien avec Grand qm Im a

declare que Dumas aHait conclure -

ce qui n'etai~ ~as

exact - que le paturage etait loue 5000 ~r. -. sa~s Im dire

que ce prix s'appliquait aussi a une « gIte » mdependante