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Obligationenrecht. N° 64.
des considerations tirees de la qualite des relations d'affaires
existant entre parties, de m~me, peut-elre, que par la
situation legerement embarrassee OU se trouvait la de-
fenderesse. Il serait, dans ces conditions, parfaitement
injustifie d'inferer de cette pratique la reconnaissance
d'une obligation conventionnelle a la charge des deman-
deurs. Des considerations qui precedent il ressort, au con-
traire, que les demandeurs restaient libres de revoquer
a leur gre, suivant les circonstances, ce qui n'etait de leur
part qu'une complaisance a I'egard de leur cocontractant.
Cela etant, il devient evident qu'en tout etat de cause,
si la defenderesse entendait ne pas se soumettre au mode
de calcul adopte' par les demandeurs des le 3 aoftt 1915,
soit la conversion des fonds au cours du jour des verse-
ments, la bonne foi commerciale l'obligeait atout le moins
a signifier immMiatement sa desapprobation. Or il est
constant qu'en depit de toutes les communications par
lesquelles les demandeurs I'ont avisee, a l'occasion de
chaque paiement, du cours pratique, elle n'a ni proteste
ni fait entendre la moindre reserve. Dans les circon-·
stances de la cause, Hant donnees notamment les
longues relations d'affaires que les parties avaient eues
jusque-la, cette attitude ne saurait ~tre interpretee que
comme une reconnaissance du bien-fonde de la maniere
de faire de la partie adverse. Par ce motif deja, par con-
sequent, la demande apparaitrait comme justifiee.
Mais dut-on m~me ne pas' admettre I'existence d'une
veritable convention sur le mode de calcul du change des
le 3 aoftt 1915, que les conclusions des demandeurs n'en
devraient pas moins elre declarees fondees, par application
des art. 84 et 103 CO. L'art. 84 al. 2 CO dispose en effet
que si le contrat indique une monnaie qui n'a pas cours
legal dans le lieu du paiement, la dette peut ~tre acquittee
en monnaie du pays au cours du jour de l'echeance. Pour
pouvoir invoquer le cours de l'echeance, il aurait faUn
atout le moins que la defenderesse s'acquittat reguliere-
ment a l'epoque de l'echeance, soit, en l'espece, en sep-
Obligationenrecht. N° 65.
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tembre 1914. Or il est constant que les paiements n'ont
eu lieu qu'avec des retards considerables, et a un moment
OU la defenderesse avait ete regulierement mise eu de-
meure. Lui permettre, dans ces conditions, de s'acquittel'
de la dette au cours de l'echeance, ce serait indirectement
lui reconnaitre le droit de tirer parti de son retard, soit
de sa faute, alors qu'au contraire, d'apres les principes
generaux sur les consequences de la demeure du debiteur,
elle avait a repondre du prejudice qui en etait resulte et
qui equivalait precisement, dans le cas particulier, a la
difference du cours du change entre la date de l'echeauct'
et celle du paiement. On arriverait done ainsi au m~me
resultat.
Tribunal tMeral pl'ono/1ce :
Le recours est rejete et le jugement attaque est COIl-
firme.
65. t1rteil der I Zivilabteilung vom 26. Oktober 1920
i. S. Natural Le Coultre & CieA..-G. gegen Kunz &Ci6 •
H a f tun gau s Fra c h t ver t rag, Art. 440 ff. OR.
OG Art. 57, ausländisches Recht. -
R e t e n t ion s r e c h t
ZGB Art. 895 und 898; bIosses Angebot der Sicherstellung
genügt nicht, diese muss vollzogen sein. Es dürfen nur
soviel Gegenstände zurückbehalten :und verwertet werden.
als zur Sicherung und Befriedigung erforderlich.
Doch
kann genaue Schätzung der Retentionsgegenstände dem
Gläubiger nicht zugemutet werden; Gläubiger darf soviel
zurückbehalten, um in jedem Falle gedeckt zu sein.
A. -
Die Beklagten haben die Klägerin im März 1918
mit der Spedition von 1000 Säcken (= 100,000 kg)
Industriefeigen, die sie in Alicante gekauft hatten, be-
auftragt. Die Klägerin sollte die Ware gemäss Weisung
vom 15. März bei Ankunft in Cette gegen Aushändigung
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ObligatIonenrecht. N° 65.
der Dokumente übernehmen und bezahlen, sofern « es
sich um gute Ware handelte», und zwar 100 kg zu
62 Pesetas, wofür die Beklagten bei der Schweizerischen
Volksbank in Bern ein Akkreditiv bis zu 75,000 Fr. be-
schafft hatten.
In der zweiten Hälfte Mai 1918 trafen die ersten 500
Säcke mit dem Dampfer « Commercio» in Cette ein;
sie wurden dort wenige Tage gelagert und gingen am
30. /31. Mai nach Genf ab. Die andern 500 Säcke langten
anfangs Juni mit dem Segler « Virgen dei Carmen » in
Cette an, wo sie längere Zeit im Hafen lagerten und erst
am 8. Juli nach.der Schweiz weiterspediert wurden.
Die Klägerin hatte jeweilen bei Ankunft der Ware
das Gewicht der Sendung amtlich feststellen lassen, und
es hatte sich ergeben,. dass die erste Sendung 1570 kg
und die zweite 2727 kg, zusammen 4297 kg zu wenig
wog. Von der Ankunft in Cette bis zur Versendung
durch die Bahn ergab sich eine weitere Gewichtsvermin-
derung von 430 kg für die erste und 2913 kg für die·
zweite Sendung, zusammen wiederum 3343 kg, so dass
die beiden Sendungen schliesslich den Fehlbetrag von
7640 kg aufwiesen.
Am 29. Juli und 27. August 1918 steHte die Klägerin
den Beklagten ihre Kostennoten für die Spedition der
Feigen zu; sie beliefen sich auf 4809 Fr. 55 Cts. für die
er~te und auf 5544 Fr. 10 qs. für die zweite Sendung.
DIe Beklagten fanden die Rechnungen für übersetzt und
erklärten die KIägerin zudem für den Schaden, der ihnen
infolge des Gewichtsausfalles der Feigen entstanden sei,
haftbar. Die Klägerin beharrte auf ihrer Forderung und
lehnte die Schadenersatzansprüche der Beklagten ab;
sie wies sie an die Versicherungsgesellschaft und über-
mittelte ihnen am 7. November 1918 die zur Geltend-
machung des Versicherungsanspruches erforderlichen
Ausweise (Konossamente, Gewichtsscheine und Versiche-
rungspolice). Zur Deckung ihrer Forderung behielt,sie
l'i n(' Vanillasendung von 500 kg, deren Spedition von
Obligationenrecht. N° 65
Marseille nach der Schweiz sie nach der Feigenspedition
für die Beklagten übernommen hatte, zurück. Die Be-
klagten erhoben hiegegen mit Schreiben vom 6. Januar
1919 Einsprache und erklärten sich bereit, die Fracht
für die Vanille zu bezahlen und den für die Feigenspedition
streitigen Betrag zu hinterlegen. Die Klägerin beharrte
jedoch auf ihrem Standpunkte und erklärte, dass sie die
Vanille retiniere, bis ihr Gesamtguthaben bezahlt sei.
E. -
Am 18. Februar 1919 stellte sie den Beklagten
Schlussrechnung zu, die sich mit Inbegriff der Vanille-
fracht von 219 Fr. 35 Cts. auf 10,526 Fr. 25 Cts. belief. Für
diesen Betrag nebst 6 % Zins seit der Betreibung und
für die Betreibungskosten erhob sie Klage. deren Ab-
weisung die Beklagten beantragten, und der sie durch
Widerklage das Rechtsbegehren entgegenstellten. die
Klägerin sei zu verurteilen, ihnen einen gerichtlich fest-
zusetzenden und seit dem 1. Februar 1919 mit 5 % zu
verzinsenden Schadenersatz zu bezahlen. Sie anerkannten
dabei die Frachtspesen von 219 Fr. 35 Cts. für die Vanille;
gegenüber dem Restbetrag von 10,306 Fr. 90 Cts. machten
sie geltend, die Rechnung vom 29. Juli 1918 sei um
1222 Fr. 65 Cts. (richtig 1122 Fr. 65) und die vom 27. August
um 1776 Fr. übersetzt; diese beiden Beträge von zu-
sammen 2898 Fr. 65 Cts. seien von der Klageforderung ab-
zuziehen. Sodann sei die Klägerin für die Gewichtsmanki
der Feigensendung verantwortlich und zwar für die bei
der Uebernahme der Ware in Cette fehlenden 4297 kg, weil
sie das Gewicht und die Beschaffenheit der Ware hätte
prüfen sollen und daher ersetzen müsse, was zuviel bezahlt
worden sei; da zur Deckung der fehlenden 4297 kg
2664 Pesetas 15 oder 2820 Fr. 35 Cts. erforderlich seien,
werde dieser Betrag von der Klageforderung abgezogen.
Für das Manko, das bei der Lagerung entstanden ist,
sei die Klägerin verantwortlich, soweit es den handels-
üblichen Abzug von 2% für das Eintrocknen der Feigen
übersteige; da auch ein Teil der Ware beim Umladen zu
Grunde gegangen sein möge, so werde die Klägerin für
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Obligationenrecht. No 65.
diesen Fehlbetrag nur mit 300 Fr. belastet. Von der Klage
1'orderung von 10,306 Fr. 90 Cts. kämen somit insgesamt
2898 Fr. 65 Cts. und 3120 Fr. 35 Cts. = 6019 Fr. in
Abzug; sie werde daher im Restbetrag von 4287 Fr.
90 Cts. anerkannt, unter Vorbehalt der Verrechnung
mit den weitem Gegenansprüchen der Beklagten aus
dem Verluste, der ihnen infolge der Zurückhaltung der
Vanille durch Gewinnentgang entstanden sei. Zur Be-
gründung des entgangenen Gewinnes machten die Be-
klagten geltend, sie hätten die 500 kg Vanille an die
Chambre syndicale des fabricants suisses de chocolat
um 50 Fr. das kS' also um 25,000 Fr. mit Lieferpflicht
bis spätestens den 31. Januar 1919 verkauft gehabt,
während sie ihrem Lieferanten nur 15,770 Fr. 55 Cts. fran-
zösische oder, bei einem Kurse von 75, 11,827 Fr. 50 Cts.
Schweiz€'rfranken nebst den Frachtspesen von 219 Fr.
:15 Cts. also rund 12,100 Fr. bezahlt hätten. Da sie die'
Ware nicht rechtzeitig erhalten hätten, seien sie vom
Vertrage mit ihrem Lieferanten zurückgetreten, so dass
ihnen somit ein Gewinn von 12,900 Fr. entgangen sei.
Diesen Betrag habe die Klägerin zu ersetzen, und er
werde mit der anerkannten Klageforderung von 4287 Fr.
90 Cts. zur Verrechnung gestellt" so dass den Beklagten
und Widerklägern noch 8612 Fr. 10 Cts. zukämen.
C. -
Das Handelsgericht de~ Kantons Bern hat mit
Urteil vom 12. Mai 1920 die Klage mit 9426 Fr. 25 Cts.
und die Widerklage mit 2000' Fr. gutgeheissen und die
Beklagten verurteilt, der Klägerin nach Verrechnung
der beidseitigen Ansprüche 7426 Fr. 25 Cts. nebst 6%
Zins seit dem 21. Februar 1919 und 1 Fr. 75 Cts. B~
treibungskosten zu bezahlen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin
beantragt, die Widerklage sei gänzlich abzuweisen, wo-
gegen die Beklagten beantragen, von der Klageforderung,
von 10,526 Fr. 25 Cts. sei die von der gerichtlichen Ex-
pertise festgestellte Ueberforderung von 1118 Fr. 35 Cts.
Obllgationenrecht. Neo 65.
und für die Gewichtsmanki ein runder Betrag VOll
3000 Fr., zusammen 4118 Fr. 35 Cts. abzuziehen und die
Klageforderung auf 6407 Fr. 90 Cts. festzusetzen; die
Höhe des durch die \Viderklage geltend gemachten
Schadenersatzanspruches sei nach richterlichem Er-
messen zu bestimmen; grundsätzlich beanspruchen sie
die Differenz zwischen dem Verkaufspreise der Vanille
von 25,000 Fr. und dem Einstandspreis, den sie in der
Berufung mit 12,600 Fr. angeben, also einen Schaden VOll
12,400 Fr., so dass sich nach Verrechnung mit der Klage-
forderung zu Gunsten der Beklagten und \Viderkläger
eine Forderung von rund 6000 Fr. ergebe.
In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre
Anträge erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach den Berufungsanträgen ist heute die mit
der Hauptklage geltend gemachte Forderung der KIä-
gerin, so wie sie die Vorinstanz zugesprochen hat, nicht
mehr im Streite, abgesehen von der Frage, inwieweit
die Beklagten ihr gegenüber Gegenforderungen zur
Kompensation verstellen können, und abgesehen VOll
einer Differenz von 18 Fr. 35 Cts., die sich daraus ergibt,
dass die Vorinstanz den Abzug von 1118 Fr. 35 Cts.,
,velche die Expertise an der klägerischen Spesenrech-
nung wegen Ueberforderung vornahm, auf 1100 Fr. ab-
gerundet hat, während die Beklagten in ihrem Berufungs-
begehren auf einem Abzug von 1118 Fr. 35 Cts. gemäss
Expertise beharren. Da bei diesem Abzug Ermessens-
fragen mitspielen, lag es in der Natur der Sache, dass
die Vorinstanz einen ungefähren Betrag hierfür fest-
setzte; die Abweichung von den genauen Ziffern '. der
Expertise ist dabei so gering, dass von einem Missbrauch
des richterlichen Ermessens nicht gesprochen werden
kann.
2. -
Die Gegenforderung der Beklagten beruht einer-
seits auf dem Gewichtsmanko, das bei Ankunft der
Obligationenrecht. N° 65.
'Vare in Cette bereits vorhanden war, und anderseits
auf demjenigen, das seit dieser Ankunft bis zum Weiter-
transport nach Genf entstanden ist. Für das erstgenannte
Mindergewicht haftet die Klägerin, wenn sie in Ver-
letzung des erhaltenen Speditionsauftrages die Ware
in Cette angenommen hat, ohne dabei die Rechte der
Beklagten zu wahren, oder wenn sie es versäumt hat,
die Beklagten rechtzeitig auf die von ihr festgestellten
Mängel aufmerksam zu machen. Nun ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass die Klägerin gemäss der ihr
erteilten Weisung die Ware gegen Aushändigung der
Konossamente zu bezahlen und in Empfang zu nehmen
hatte. Nach det verbindlichen Feststellung der Vor-
instanz ist es nun aber der Klägerin nicht möglich ge-
wesen, vor der Bezahlung und Empfangnahme der.
Ware deren Gewicht zu" prüfen. Dagegen ist darin, dass
die Klägerin den Beklagten die Gewichtsmanki erst im
September 1918 mitgeteilt und die zur Geltendmachung
allfälliger Schadenersatzansprüche notwendigen Papiere
erst im November zugestellt hat, ein Verschulden der
Klägerin zu erblicken. Allein es fragt sich, ob eine Scha-
denersatzpfIicht nicht deshalb zu verneinen sei, weil die
Verspätung der Anzeige und Ueb~rmittlung der Ausweise
ohne nachteilige Folgen für die Beklagten gewesen ist.
Aus der Verspätung können die"Beklagten eine Schaden-
ersatzpJ licht nur insoweit herleiten, als sie beweisen,
dass ihre Rechtsstellung dada reh verschlechtert worden
sei, etwa in dem Sinne, dass sie ihre Ansprüche gegen-
über ihrem Lieferanten oder gegen Dritte, die ihnen
allfällig für die Gewichtsmängel aufzukommen hätten,
in folge der Verspätung nicht mehr im vollen Umfange
geltend machen konnten. Nun kommen hier Ansprüche
gegenüber Dritten nicht in Betracht, da sich die Versiche-
rung der Ware nur auf Feuersgefahr bezogen hat, und
da nicht geltend gemacht werden kann, dass die Klägerin
verpflichtet gewesen wäre, die Ware gegen diejenige
Gefahr zu versichern, die sich hier verwirklicht hat. Es
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kann sich somit nur onrum handeln, ob die Beklagten
nicht hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Schaden-
ersatzansprüche gegenüber ihrem Lieferanten in Alicante
benachteiligt worden seien. Dieser Schadenersatzanspruch
beurteilt sich jedoch nicht nach Schweizerrecht. Der
Lieferant ist in Spanien domiziliert, und nichts spricht
dafür, dass der mit ihm abgeschlossene Kaufvertrag in
der Schweiz zu erfüllen gewesen ist; Erfüllungsort war
vielmehr entweder das Domizil des Verkäufers oder der
Hafen von Cette. Nach spanischem oder französischem
Rechte beurteilt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz
mit Recht oder Unrecht angenommen habe, dass die
Beklagten trotz der Verspätung der Mängelanzeige
immer noch in der Lage gewesen seien, ihre Käufer-
rechte gegenüber ihrem Lieferanten geltend zu mache.n.
Das Bundesgericht ist daher zur Ueberprüfung des UrteIls
in dieser Beziehung nicht kompetent, und es hat des-
halb ebenfalls von der Annahme der Vorinstanz auszu-
gehen, gestützt auf welche die Schadenersatzforderung
wegen der bei Ankunft der ·Ware in Cette vorhanden
gewesenen Manki abgewiesen werden muss.
Betreffend die seither entstandenen Ge",ichtsverluste
hat die Vorinstanz gestützt auf das Expertengutachtell
angenommen, die nachteiligen Folgen der längern Lage-
rung der Ware in Cette könnten der Klägerin wegen
der ausserordentlichen Verhältnisse, die während des
Krieges im Hafen von Cette geherrscht hätten, nicht zur
Last gelegt werden. Diese tatsächliche? Festste~lun~en
der Vorinstanz sind für das BundesgerIcht verbllldhch,
und der aus ihnen gezogene rechtliche Schluss, dass ein
Verschulden der Klägerin nicht vorliege, ist gerecht-
fertigt.
3. -
Es bleibt somit noch die Schadenersatzfo~derung
zu prüfen, welche die Beklagten aus der RetentIOn der
Vanille herleiten. Nach Art. 895 ZGB haben Kaufleute
ein Retentionsrecht an Waren, wenn deren Besitz sowohl
als die Forderung. für welche die Retention geltend ge-
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Obllgationenrecht. N° 65.
macht wird, aus ihrem geschäftlichen Verkehr her-
rühren, und wenn die Forderung fällig ist und sich die
Ware mit Willen des Schuldners im Besitze des Glän-
bigers befindet. Diese Voraussetzzungen treffen im vor-
liegenden Falle zu. Dass die Klägerin eine Zusicherung
gegeben hätte, die Vanillesendung werde unabhängig
vom Feigengeschäft besorgt werden, worin allfällig ein
Verzicht auf die Retention erblickt werden könnte, ist
nach der Feststellung der Vorinstanz nicht dargetan.
Nach Art. 898 ZGB konnte aber das Retentionsrecht
nur geltend gemacht werden, soweit die Klägerin nicht
hinreichend sichergestellt wurde. Die Beklagten konnten
daher die AusüDung des Retentionsrechts bis zur Ver-
wertung durch sonstige Sicherstellung abwenden. Diese
Sicherstellung ist eine Leistung des Schuldners, daher
genügt ein bIosses Angebot der Hinterlage nicht; der
Schuldner muss die Sicherstellung vollziehen, d. h. den
streitigen Betrag hinterlegen oder sonst sicherstellen
und damit den Gläubiger in Bezug auf die Herausgabe
des Retentionsobjekts in Verzug setzen. Das ist nicht
geschehen. Die Beklagten haben allerdings Sicherstellung
angeboten, und es ist nicht recht erklärlich, warum die
Klägerill dieses Angebot nicht angenommen hat; wenn
es nun aber die Beklagten hiebei bewenden Hessen, so
geschah dies auf ihre Gefahr, denn ihre Sache war es,
den Tatbestand herbeizuführen, unter dessen Voraus-
setzungen das Retentionsrecht gemäss Art. 898 ZGB
nicht ausgeübt werden darf.
Mit WIELAND, Kommentar, Anm. 2 b zu Art. 895
ZGB ist anzunehmen, der Gläubiger sei nur berechtigt,
soviel Gegenstände zurückzubehalten und zu verwerten,
als zu seiner Sicherung und Befriedigung erforderlich
sind. Der in Art. 889 Abs. 2 für die Ausübung des Pfand-
rechts aufgestellte gegenteilige Grundsatz gilt für das
Retentionsrecht nicht; seinem Zweck entsprechend darf
es nicht in weiterem Umfange in Anspruch genommen
werden, als es die Sicherung der Forderung des Gläu-
t
Obligationenrecht. N° 65.
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bigers erheischt (vgl. STAUB, Kommentar zum deut-
schen HGB ad § 369 Anm. 55; Entsch. des d. ROGG
Bd. 2 S. 283, Bd. 18 S. 276). Die Klägerin durfte daher
nur soviel Vanille zurückbehalten, als zu ihrer Sicherung
und Befriedigung erforderlich war, und da der Wert der
zurückbehaltenen Ware den der Forderung überstieg, so
konnten die Beklagten den Ueberschuss ohne Sicherheits-
leistung herausverlangen. Dabei lässt sich allerdings
die Frage aufwerfen, ob es nicht Sache der Beklagten
gewesen
wäre,
dieses Verlangen.
ausdrücklich
zu
stellen. An sich liegt in dem Begehren der Beklagten,
ihnen die Ware ganz herauszugeben, auch ein Begehren
um Herausgabe des Ueberschusses; es ist jedoch der
Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den Beklagten zu-
mutet, sie hätten wenigtens auf den Wert des Retentions-
gegenstandes beziehungsweise auf den dafür erzielten
Kaufpreis aufmerksam machen solle~, zumal dieser den
Ankaufspreis fast um das Doppelte überstieg. Immer-
hin war auch die Klägerin verpflichtet, bei Ausübung des
Retentionsrechtes die Interessen ihrer Auftraggeber im
Auge zu behalten; sie wurde von ihrer Verpflichtung,
das Retentionsrecht auf das zur Deckung ihrer Forderung
notwendige Mass zu beschränken. durch jene Unterlas-
sung der Beklagten nicht befreit, und es erscheint daher
als recht und billig, wenn die Vorinstanz, mit Rücksicht
auf ein beiderseitiges Verschulden der Parteien, eine
Verteilung des Schadens vorgenommen hat.
4. -
'Vas nun den Schaden, der den Beklagten aus
der übermässigen Ausübung des Retentionsrechtes er-
wachsen ist, anbelangt, so fragt es sich, für welchen
Forderungsbetrag die Klägerin das Retentionsrecht aus-
üben durfte. Die Vorinstanz nimmt hier den ganzen
Betrag der Spesenforderung für die Feigensendung zur
Grundlage, wobei sie mit Recht die Frachtforderung
für die Vanillesendung beiseite lässt, weil die Beklagten
diese Forderung zu bezahlen bereit waren. Danach hätten,
bei dem von der Vorinstanz für die massgebende Zeit
390
Obligationenrecht. N0 65.
festgestellten Engrospreis der Vanille von 33 Fr. unge-
fähr 315 kg zur Deckung der Forderung genügt, so dass
die Klägerin etwa 185 kg zuviel beschlagnahmt hat.
o
Allein auch wenn man davon ausgeht, dass das Reten-
tionsrecht nur für den liquiden und im Prozess gutge-
heissenen Anspruch der Klägerin geltend gemacht wer-
den darf, so besteht doch keine Veranlassung, das Re-
tentionsrecht der Klägerin weiter einzuschränken. Es
konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, dass sie
den Wert der Vanille genau schätze; sie durfte soviel
zurückbehalten, um in jedem Falle gedeckt zu sein,
und zwar umsomehr, als sie von den Beklagten auf die
Preisverhältnisse 'nicht aufmerksam gemacht wurde. Nun
hatten diese die Vanille zu 25 Fr. 20 Cts. gekauft, wäh-
rend nach der Feststellung der Vorinstanz anzunehmen
ist, dass sie sie zu 50 Fr. ·per kg an ihre Abnehmer hätten
liefern können, wenn sie durch die Retention der Klä-
gerin nicht daran verhindert worden wären. Der von der
Vorinstanz berechnete Gewinnausfall von 4588 Fr.
(= 185 mal 24 Fr. 80 Cts.) erscheint daher den Verhält-
nissen entsprechend. Doch empfiehlt es sich aus den
von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen, diesen
Ausfall der Klägerin nicht voll zu belasten, und das
Bundesgericht erachtet es als angemessen, die Schadell-
erratzforderung der Beklagten mit der Vorinstanz auf
2000 Fr. anzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Beru vom 12. Mai 1920
bestätigt.
Obügationenrecht. Na 66.
66. ABtt a. Ja Ire 8ectiaD. cMle n a llOft1IIbre 19SO
dans la C8.tme araa contre ........
391
C 0 u r tag e i m mob 11 i er: droit du oourtier a la C01U-
mission, promesse de v_te oonclue par lu.i avee UD adle-
teur; nullit6 de rette promesse de v~nte. eonclue staivaru:
!es fonnes requises par 1a Ioi du lieu de Ja passation de
rade, mais non d'apres celles exig6es par la lex rei sitae.
Des Ia fm de 1916 Ie notaire J. Menoud avait charge
E. Demierre, agent immobilier a Romont, de Iu! trouver
un acquereur pour sa montagne des « Cases» pres Mont-
bovon au prix de 230 000 fr. ou, au besoin, de 220 000 fr.
En aont 1917, Demierre s'est adjoint le courtier Jean
FIioud en lui promettant de partager la commission.
En automne 1917 Frioud amis au courant de l'affaire
Joseph Grand, cafetier a Lausanne, lequel a propose de
s'entremettre de son cöte pour trouver UB acquereur.
Une entrevue a eu lieu le 15 novembre 1917 chez le no-
taire Menoud. Celui-ci, a la demande de Grand, a con-
senti a abaisser Ia limite a 200 000 fr., etant entendu
qu'il payerait une. commission de 5000 fr. a Demierre
ef Frioud et que tout ce qui depasserait le prix de
200 000 fr. serait acquis a Grand.
Grand a propose les Cases d'abord, sans sucres, a
Robert Bornalld, puis a G. Cayrac, marchand de bois a
Geneve. Celui-ci est monte le 29 novembre 1917 pour
visiter Ia montaglle, mais y a renonce vu l'abondance
de la neige et parce qu'il avait et{~ vexe de voir a la sta-
tion du M.O.B. qu'un autre amateur, M. Dumas, se ren-
dait egalement aux Cases conduit par le courtier Fr~ssa:d.
Le meme soir il a eu un entretien avec Grand qm Im a
declare que Dumas aHait conclure -
ce qui n'etai~ ~as
exact - que le paturage etait loue 5000 ~r. -. sa~s Im dire
que ce prix s'appliquait aussi a une « gIte » mdependante