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45_I_342

BGE 45 I 342

Bundesgericht (BGE) · 1919-12-19 · Deutsch CH
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:\12

Staatsrecht.

Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das

ist nicht geschehen; denn sie hat gegen die individuelle

Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen

noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen

erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide

nicht von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde

legen kann, der von der Rekurrentin in keinem Stadium

des Verfahrens geltend gemacht worden ist.

Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen

der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen mora-

lisch zu billigenpen Zweck verfolgt habe, kann im vor-

liegenden Falle keine Rolle spielen.

:t -

Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das

:\lass des dem Kläger zugesprochenen Schadenersatzes

Anlass angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich

war. gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch

ist in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten,

weshalb auf diese Frage nicht näher einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bwzdesycl'ichi :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Urteil vom 19. Dezember 1919

i. S. Malt Aebi gegen Bekurskommission des thurg. Obergerichts.

Bestrafung eines Experten wegen verspäteter Ablieferung des

Gutachtens ohne vorherige Ansetzung einer Ordnungsfrist :

Willkür.

.1. -- In dem beim Bezirksgericht Kreuzlingen hängigen

Zivilprozesse Theophil Bührer gegen Arthur Rieter A.-G.

wurde Ende Mai 1918 eine Expertise angeordnet und

Ende Juni der Rekurrent Max Aebi, zusammen mit

H. Hausammallll, als Sachverständiger bezeichnet. Am

7. Dezember 1918 erfolgte die Instruktion der beiden

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.

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Experten. Dabei wurden die Akten Hausammann über-

geben in der Meinung, dass er sie an den Rekurrenten

weiterleiten solle, Dies geschah denn auch Mitte Februar

1919. Mit Schreiben vom 18. Mai schlug der Rekurrent dem

Mitexperten eine gemeinsame Besprechung vor. Haus-

ammann sagte zu, teilte aber in der Folge dem Rekurren-

ten mit, dass er verhindert sei und liess sich von diesem

die Akten wieder zustellen, um das Gutachten allein aus-

zuarbeiten.

Inzwischen hatte der Anwalt der Prozesspartei Bührer,

Advokat J. Huber in Rorschach, mit Eingabe vom 8. Mai

gegen den Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen Be-

schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese war

jedoch durch Beschluss der Rekurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai als gegen-

standslos abgeschrieben worden, mit der Begründung.

dass der Experte Hausammann die Ablieferung des Gut-

achtens mit Erklärung vom 12. Mai für die nächsten

Tage zugesichert habe. Eine erneute Beschwerde vom

2;). Juli 1919 bezeichnete die Rekurskommission 3m

:>. August wiederum als gegenstandslos, da inzwischen

das Gutachten eingegangen war. Im übrigen lautet dieser

Beschluss:

« 2. Die wegen 'Säumnis den Experten unterm 23. Juni

1'919 angedrohte Busse von je 100 Fr. wird als verfal-

len erklärt.

:3. Der Rekurrent ... hat bei den Experten je 15 Fr. an

Beschwerdekosten zu erheben.))

In der Begründung wird die Säumnis der Experten als

« unverantwortlich » bezeichnet und im übrigen auf eine

Vernehmlassung des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen vom

~30.Ju1i 1919 verwiesen. Darin behauptet dieser, er habe

nicht bloss Hausammann wiederholt gemahnt und ihm

durch Schreiben vom 19. Juni 1919 eine Busse angedroht,

sondern sich « auch an den andernExpertengewandt, und

ihm Vorstellungen gemacht, aber bisher ·ohne. ErfQlg.·1)

Auf zwei Wiedereiwäg~Iigsgesuche, die der Rekurrent

:;-14

Staatsrecht.

gegen diesen Beschluss einreichte, ist die Rekurskom-

mission des Obergerichts nicht eingetreten, weil dieses

• Rechtsmittel vom thurgauischen Zivilprozess recht nicht

vorgesehen sei.

B. -

Darauf hat Max Aebi rechtzeitig den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und

beantragt, der Beschluss vom 5. August 1919 sei, soweit

er ihn betreffe, wegen Willkür und Verweigerung des

rechtlichen Gehörs aufzuheben. Er macht geltend: Seit

der Rücksendung der Akten an Hausammann habe er

von diesem keine Mitteilung mehr erhalten. Am 1. Au-

gust sei ihm vQm Gerichtspräsidium Kreuzlingen zur

Kenntnis gebracht worden, dass Hausammann das Gut-

achten abgeliefert habe, dass aber noch die Unterschrift

des Rekurrenten fehle. {)arauf habe dieser am 6. August

geantwortet, dass er bis zum 11. August eine selbstän-

dige Expertise einsenden werde. Am 13. August sei diese

von ihm dem Gerichte zugestellt worden. Erst. am 19.

September sei ihm dann der Beschluss der Rekurskom-

mission vom 5. August mitgeteilt worden. Man habe ihm

weder Gelegenheit geboten, sich vor der Ausfällung der

Busse gegen den Vorwurf der Prozessverschleppung zu

wehren, noch sei dem Straferkellntnis eine Bussandrohuna

oder Fristansetzung, wie sie durch § 187 thurg. ZPO V01~

geschrieben werde, vorangegangen. Zudem sei zwar

wohl der Gerichtspräsident, nicht aber auch die Rekurs-

kommission des Obergerichts' zu Disziplinarmassnahmcll

gegenüber den Experten kompetent.

e. -

Die Rekurskommission des Obergerichts hat in

i~rer Antwort Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie

mmmt den Standpunkt ein, dass der Tatbestand, der

dem angefochtenen Beschlusse zugrunde liege, aktenmäs-

sig ausgewiesen sei, weshalb zu einem kontradiktOlischell

Verfahren. keine Veranlassung bestanden habe.

. D. -

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob

.dle vom Gerichtspräsidium 3m 19. Juni an Hausammanll

erlassene Bussandrohung unter Ansetzuna einer dreitäai-

:0>

.

b

Gleichheit vor dem Ge~etz. N° 4X.

g~n Frist auch an den Rekurrenten ergangen oder ob

dleser durch seinen Mitexperten davon in Kenntnis

g~setzt worden sei, hat die Obergerichtskanzlei lediglich

eme Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten produziert,

aus der hervorgeht, dass dieser « nur mit dem Experten

Hausammann verkehrte, in der Annahme, er werde mit

dem andern Experten wegen der Ausarbeitung des Gut-

achtens in Verbindung stehen. »

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:

Nach § 187 Abs. 2 der thurgauischen bürgerlichen

Prozessordnung vom 1. Mai 1867 (ZPO)« liegt es dem Ge-

richtspräsidenten ob, das Verfahren der Experten in

jeder Hinsicht zu leiten, insbesondere denselben für die

Abgabe ihres Gutachtens Ordnungsfristen zu bestim-

men, gegen die Säumigen mit Disziplinarbussen ein-

zuschreiten ... »

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rekurskommis-

si~11 des Obergerichts des Kantons Thurgau zuständig war,

bel der Behandlung einer gegen den Gerichtspräsidenten

von Kreuzlingen angehobenen Rechtsverzögerungsbe-

schwerde Ordnungsbussen gegen die Experten auszu-

spr~chen mit der Begründung, dass sie durch verspätete

AblIeferung des Gutachtens. eine Verschleppung des Pro-

zesses verursacht hätten. Denn jedenfalls kann nach der

angeführten Vorschrift der thurg. ZPO und übrigens

auch nach allgemeinen Grundsätzen ein Sachverständiger

nur dann in eine solche Busse verfällt werden, wenn ihm

zuvor eine bestimmte Frist gesetzt und diese von ihm

nicht beachtet worden ist.

Gegenüber dem Rekurrenten ist eine derartige Frist-

ansetzung nicht erfolgt. In dem von der Obergerichbs-

kanzlei eingelegten Berichte erklärt vielmehr der GerichL<;-

präsident selbst, dass er sich mit· seinen Mahnungen je-

weilen. ausschliesslich an Hausammann gewandt habe .

Dies bifftnamentlich für das Schreiben vom 19. Juni 1919

zu, worin dem Experten eine Busse von 100 Fr. in Aus-

:1\1;

Staatsrecht.

sicht gestellt wird, \\Tenn er das Gutachten nicht innert

drei Tagen abliefere. Zwar hat der Gerichtspräsident iI~

seiner Vernehmlassung vom 30. April behauptet, er seI

auch beim Rekurrenten vorstellig geworden. Aber dass

diesem eine Frist angesetzt oder eine Busse angedroht

worden wäre, geht daraus nicht hervor, und die Eingabe der

Obergerichtskanzlei lässt klar erkennen, dass eine solche

Massnahme unterlassen worden ist. Für die Annahme

aber, dass Hausammann beauftragt gewesen wäre, den

Mitexperten von den an ihn ergangenen Mahnungen

in Kenntnis zu setzen und dass er diesen Auftrag aus-

geführt hätte, bieten die Akten keinen Anhaltsp.u".kt.

Aus dem Stillschweigen, das die RekurskommlsslOll

gegenüber der Anfrage des Instruktionsrichters in diesem

Punkte beobachtet, ist .das Gegenteil zu folgern.

1st somit die Bestrafung des Rekurrenten unter offen-

sichtlicher Missachtung einer für das Disziplinarver-

fahren gegenüber Sachverständigen grundlegenden Ge-

setzesvorschrift erfolgt, so kann der angefochtene Be-

schluss vor Art. 4 BV nicht bestehen. Mit der Aufhebung

des Bussurteils aber fällt auch der darauf beruhende

Kostenentscheid dahin.

Demnach erkennt das _ Bllndesgericlzt :

Der Rekurs wird gutgeheissell und der Beschluss der

Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau

vom 5. August 1919 Ziff. 2 und 3, soweit davon der Re-

kun-ent betroffen wird, aufgehoben.

Halltlel~- und Gewerbefreiheit. Ko .l!l.

3i,

. II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

49. UrteU vom 97. September 1919

i. S. Kagazine zum c(Globus» Ä.-G. und Kitbetei1iste

gegen St. Gallen.

Bedeu lung und Tragweite der Garantie der Handels- und

Gewerbefreiheit. Ist die Einführung besonderer Gewerbe-

steuern, insbesondere einer speziellen Besteuerung von

\\'arenhäusern und Zweigverkaufsgeschäftcll verfassungs-

widrig 'I

.

.L -

Am 19. Februar 1919 hat der. Grosse Rat des

Kantons St. Gallen ein « Gesetz über die Sonderbe-

steuerung der Warenhäuser und der Zweigverkaufs-

geschäfte)) erlassen, das infolge Nichtbenutzullg des

Referendums am 7. April 1919 in Kraft getreten und im

kantonalen Amtsblatt vom 11. April 1919 veröffentlicht

würden ist. Es enthält folgende, vorliegend in Betracht

fallende Bestimmungen:

«1. W arenhaussleuer.

,l Art. 1. -

Kleinverkaufsgeschäfte, welche an einer

» oder mehreren ständigen Verkaufsstellen des Kantons

)) zusammen einen Jahres-Warenumsatz (Bruttoeinnahme

») aus dem gesamten Warenverkauf) von mehr als

» 200;000 Fr. erzielen und zugleich mehr als 8 der in Art. 2

» bezeichneten Warengruppen führen, sind nach den

» Bestimmungen dieses Gesetzes als Warenhäuser. zu

» behandeln. -

Ein Warenhaus hat auf den im Kanton

») St.Gallen erzielten Jahresumsatz, soweit er 2OO,oqo Fr.

ȟbersteigt, eine Grurtdtaxe von 1 %, mindestens' aber

) 500 Fr., zu entrichten. -

Zur Grundtaxe tritt ein{~

) Zuschlagstaxe von 10% von dieser Taxe .fitr. jede ...