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366 Schuldbet reibungs- und Konkursrecht. -
Versicberungsreeht.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Vgl. BI. Teil Nr. 27 u. 28. - Voir IIIe partie n° 27 et 28..
VIII. VERSICHERUNGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
Vergl. Nr. 37. -
Voir n° 37.
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I
,1. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
57. trrteil d.er II. ZivilabteUung '10m a4. Juni 1919
i. S. Bickli" gegen HefDiger und Mitbeteiligte.
~iÜ1i.dliches Testament nach Art. 506 u. 507 ZGB. «Erklärung,)
der Zeugen gegenüber der Gerichtsbehörde über die bei der
Errichtung «obwaltenden besonderen Umstände *. Not-
wendiger Inhalt.
A. -
Der am 30. April 1917 verstorbene Fritz Rickli,
Bruder des Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten
}trau Heipiger-Rickli, errichtete am 29. April 1917 in
Murgenthal in der Wohnung der Beklagten 2, Frau
Heiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage
vorher bereits krank Von Zofingen gebracht worden war,
ein miindliches Testament nachArt.506u. 507 ZGB. Die
Errichtung ging in der Weise vor sich, dass die Erstbe-
klagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und
ihnen mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine
letztwillige Verfügung treffen wolle. Die Zeugen fragten
dann den an Lungenentzündung erkrankten Erblasser,
ob er « in der und der Weise)} testieren wolle; dieser
,l!i 4" n -
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nickte mit dem Kopfe und antwortete schwach, aber
deutlich «Ja l). Hierauf schrieben die Zeugen die Verfü-
• gung nieder und der eine las das Geschriebene 'Vor, worauf
der Kranke nochmals « Ja» sagte. Die Urkunde, die
von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet: «Letzt-
willige Verfügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute
Abend an das Krankenbett des Fritz Rickli gerufen
worden. Derselbe hat ihnen in zurechnungsfähigem
Zustande, aber ausser Stande selber zu schreiben, fol-
gendes als seinen letzten W'illen erklärt : (foJgt die Zu-
wendung des Nachlasses an die Erstbeklagte als Allein-
erbin und an die Beklagten 2 bis 5 als deren Nacherben).
Vorstehende Verfügung ist dem Fritz Rickli vorgelesen
Wld "Von ih:pl als richtig bezeichnet worden. Für die
Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden
Zeugen. Murgental, den 29. April 1917. (Unterschriften.) »
Am 30. April 1917 übermittelte der eine der Zeugen das
Schriftstück dem Gerichtspräsidium Zofingen mit dem
Begleitschreiben : « Wie Sie aus beiliegendem Aktenstück
ersehen, musste ich mit Herrn ... gestern Abend Zeuge
sein bei Aufstellung einer mündlichen letztwilligen Ver-
fügWlg über den Nachlass des Fritz Rickli. In seinem
Auftrag übersende ich Ihnen geIiläss Art. 507 ZGB das
bezügliche Protokoll. l)
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die
Ungiltigerklärung des TestaIl}entes vom 29. April 1917
wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit des Erblassers,
des freien Willens bei der Testa.mentserrichtWlg,der
ausserordentlichen Umstände des· Art. 506 ZGB für
die AnwendWlg der mündlichen Testamentsform und
FormWlgiltigkeit.
B. -
Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau; erste AbteilWlg, die Klage
abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Klägers mit dem Antrage auf Aufhebung
und Gutheissung . des Klagebegehrens. Die Beklagten
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haben auf Bestätigung des angefochtenen Urteils ge-
schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. und 2. -
(Zurück'WeisWlg der Einreden der Urteils-
Wlfähigkeit und des Zwanges).
3. -
Anders verhält es sich niit der in letzter Linie
geltend gemachten Formwidrigkeit
der Verfügung
(Art. 520 ZGB). Nach Art. 507 Z6B soll die mündliche
VerfügWlg e n t we der sofort Von einem der Zeugen
Wlter Angab~ von Ort, Jahr, Monat und Tag der Er-
richtung in Schrift verfasst, hierauf Von beiden Zeugen
Wlterzeichnet und qhne Verzug bei der zuständigen Ge-
richtsbehörde niedergelegt
0 der dieser durch die
Zeugen zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen
ist damit eine Erklärung über die Verfügungsfähigkeit
des Erblassers und die bei der Errichtung « obwaltenden
besonderen Umstände)} zu verbinden. Unter den ob-
waltenden besonderen Umständen sind dabei, wie der
Zusammenhang zeigt, die « ausserordentlichen Umstände)
des Art. 506 leg. cit., d. h. die Tatsachen (wie nahe
Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegs-
ereignisse) zu verstehen, die den Erblasser verhinderten,
sich einer der anderen -
ordentlichen -' ErrichtWlgs-
formen zu bedienen und deten Vorliegen die Voraus-
setzung für die Zulässigkeit des mündlichen Testamentes
bildet. Inqem das Gesetz die Zeugen verpflichtet, gleich-
zeitig mit der Kenntnisgabe der letztwilligen Verfügung
selbst und ihrer WahrnehmWlgen über die Verfügungs-
fähigkeit des Erblassers der Gerichtsbehörde auch hier-
über eine Erklärung abzugeben, will es dafür sorgen, dass
der Tatbestand auch nach dieser Richtung sofort fest-
gestellt werde und verhüten, dass darüber erst nachträg-
lich in einem ZeitpWlkte, 'W~ die Erinnerungskraft der
Zeugen nicht mehr die nämliche ist, Erhebungen. angestellt
werden müssen. Zugleich soll dadurch so\veit mögliCh
einer Beeinflussung der Zeugen durch die Interessenten
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entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärung ist dem-
nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes,
dessen Fehlen die Verfügung ungiltig macht (verg!. im
. gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte
(t DorItestament I) des deutschen Rechtes). Im vorlie-
genden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man
als an· die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der
Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917,
sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung
zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die
als « letztwillige Verfügung» überschriebene Urkunde
vom 29. April 1917 selbst betrachtet und de~halb über die
Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von ein e m
der Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht.
Denn auch dort wird als Grund für die Errichtung einer
mündlichen Verfügung nur erwähnt, dass der Erblasser
nicht mehr im Stande war, selber zu schreiben, also eine
Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa-
mentes nach Art. 505 ZGB ausschloss. Irgendwelche
Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung
der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent-
lichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Art. 502
der Unterschrift des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich
gewesen wäre, werden in keinem der beiden Schrift-
stücke, weder in dem Schreiben :vom 30. April noch in
der Urkunde vom 29. April ~eführt. Art. 506 verlangt
aber als Bedingung für die 'Zulassung des mündlichen
Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich
«einer der anderen Errichtungsformen », also irgend einer
ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt
nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Um-
ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 E~w. 2a,
Schultze gegen Pizzorno).
Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden,
ob im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507
erfüllt wären, insbesondere ob die Mitteilung des letzten
Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol-
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gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge-
richtete Fragen mit « Ja» oder zustimmenden Zeichen
antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507
verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich
Ubermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen
Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung
~elbst von ihnen durch Niederschrift nach Abs. 1 ebenda
festgel~t worden ist, persönlich vor der Behörde er-
scheinen müssen, (so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote
25) usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jeden-
falls, unabhängig von der Art ihrer A,.bgabe, in,haltlich
den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge-
hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz
Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.
58. Urteil der II. ZivilabtaUung vom 17. Juni 1919.
i. S. Frau Baum&1er-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.
•
Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l
OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung
der dadurch getroffenen Zuwendung an den Pfrundgeber
wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR,
527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang.
A. - Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen
die am 18. Januar 1842 geborene Witwe Katharina
Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau
Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef.
Friedrich, Anton, Katharina Lötscher und Frau Hus-
mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode. am 8. No-
vember ·1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende
September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts