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45_II_367

BGE 45 II 367

Bundesgericht (BGE) · 1919-06-04 · Deutsch CH
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366 Schuldbet reibungs- und Konkursrecht. -

Versicberungsreeht.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES

Vgl. BI. Teil Nr. 27 u. 28. - Voir IIIe partie n° 27 et 28..

VIII. VERSICHERUNGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

Vergl. Nr. 37. -

Voir n° 37.

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r .. t

I

,1. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

57. trrteil d.er II. ZivilabteUung '10m a4. Juni 1919

i. S. Bickli" gegen HefDiger und Mitbeteiligte.

~iÜ1i.dliches Testament nach Art. 506 u. 507 ZGB. «Erklärung,)

der Zeugen gegenüber der Gerichtsbehörde über die bei der

Errichtung «obwaltenden besonderen Umstände *. Not-

wendiger Inhalt.

A. -

Der am 30. April 1917 verstorbene Fritz Rickli,

Bruder des Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten

}trau Heipiger-Rickli, errichtete am 29. April 1917 in

Murgenthal in der Wohnung der Beklagten 2, Frau

Heiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage

vorher bereits krank Von Zofingen gebracht worden war,

ein miindliches Testament nachArt.506u. 507 ZGB. Die

Errichtung ging in der Weise vor sich, dass die Erstbe-

klagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und

ihnen mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine

letztwillige Verfügung treffen wolle. Die Zeugen fragten

dann den an Lungenentzündung erkrankten Erblasser,

ob er « in der und der Weise)} testieren wolle; dieser

,l!i 4" n -

1919

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Erbrecht. N° 57.

nickte mit dem Kopfe und antwortete schwach, aber

deutlich «Ja l). Hierauf schrieben die Zeugen die Verfü-

• gung nieder und der eine las das Geschriebene 'Vor, worauf

der Kranke nochmals « Ja» sagte. Die Urkunde, die

von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet: «Letzt-

willige Verfügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute

Abend an das Krankenbett des Fritz Rickli gerufen

worden. Derselbe hat ihnen in zurechnungsfähigem

Zustande, aber ausser Stande selber zu schreiben, fol-

gendes als seinen letzten W'illen erklärt : (foJgt die Zu-

wendung des Nachlasses an die Erstbeklagte als Allein-

erbin und an die Beklagten 2 bis 5 als deren Nacherben).

Vorstehende Verfügung ist dem Fritz Rickli vorgelesen

Wld "Von ih:pl als richtig bezeichnet worden. Für die

Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden

Zeugen. Murgental, den 29. April 1917. (Unterschriften.) »

Am 30. April 1917 übermittelte der eine der Zeugen das

Schriftstück dem Gerichtspräsidium Zofingen mit dem

Begleitschreiben : « Wie Sie aus beiliegendem Aktenstück

ersehen, musste ich mit Herrn ... gestern Abend Zeuge

sein bei Aufstellung einer mündlichen letztwilligen Ver-

fügWlg über den Nachlass des Fritz Rickli. In seinem

Auftrag übersende ich Ihnen geIiläss Art. 507 ZGB das

bezügliche Protokoll. l)

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die

Ungiltigerklärung des TestaIl}entes vom 29. April 1917

wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit des Erblassers,

des freien Willens bei der Testa.mentserrichtWlg,der

ausserordentlichen Umstände des· Art. 506 ZGB für

die AnwendWlg der mündlichen Testamentsform und

FormWlgiltigkeit.

B. -

Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau; erste AbteilWlg, die Klage

abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mit dem Antrage auf Aufhebung

und Gutheissung . des Klagebegehrens. Die Beklagten

Erbrecht. N° 57.

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haben auf Bestätigung des angefochtenen Urteils ge-

schlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. und 2. -

(Zurück'WeisWlg der Einreden der Urteils-

Wlfähigkeit und des Zwanges).

3. -

Anders verhält es sich niit der in letzter Linie

geltend gemachten Formwidrigkeit

der Verfügung

(Art. 520 ZGB). Nach Art. 507 Z6B soll die mündliche

VerfügWlg e n t we der sofort Von einem der Zeugen

Wlter Angab~ von Ort, Jahr, Monat und Tag der Er-

richtung in Schrift verfasst, hierauf Von beiden Zeugen

Wlterzeichnet und qhne Verzug bei der zuständigen Ge-

richtsbehörde niedergelegt

0 der dieser durch die

Zeugen zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen

ist damit eine Erklärung über die Verfügungsfähigkeit

des Erblassers und die bei der Errichtung « obwaltenden

besonderen Umstände)} zu verbinden. Unter den ob-

waltenden besonderen Umständen sind dabei, wie der

Zusammenhang zeigt, die « ausserordentlichen Umstände)

des Art. 506 leg. cit., d. h. die Tatsachen (wie nahe

Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegs-

ereignisse) zu verstehen, die den Erblasser verhinderten,

sich einer der anderen -

ordentlichen -' ErrichtWlgs-

formen zu bedienen und deten Vorliegen die Voraus-

setzung für die Zulässigkeit des mündlichen Testamentes

bildet. Inqem das Gesetz die Zeugen verpflichtet, gleich-

zeitig mit der Kenntnisgabe der letztwilligen Verfügung

selbst und ihrer WahrnehmWlgen über die Verfügungs-

fähigkeit des Erblassers der Gerichtsbehörde auch hier-

über eine Erklärung abzugeben, will es dafür sorgen, dass

der Tatbestand auch nach dieser Richtung sofort fest-

gestellt werde und verhüten, dass darüber erst nachträg-

lich in einem ZeitpWlkte, 'W~ die Erinnerungskraft der

Zeugen nicht mehr die nämliche ist, Erhebungen. angestellt

werden müssen. Zugleich soll dadurch so\veit mögliCh

einer Beeinflussung der Zeugen durch die Interessenten

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Erbrecht. N° 57.

entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärung ist dem-

nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes,

dessen Fehlen die Verfügung ungiltig macht (verg!. im

. gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte

(t DorItestament I) des deutschen Rechtes). Im vorlie-

genden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man

als an· die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der

Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917,

sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung

zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die

als « letztwillige Verfügung» überschriebene Urkunde

vom 29. April 1917 selbst betrachtet und de~halb über die

Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von ein e m

der Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht.

Denn auch dort wird als Grund für die Errichtung einer

mündlichen Verfügung nur erwähnt, dass der Erblasser

nicht mehr im Stande war, selber zu schreiben, also eine

Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa-

mentes nach Art. 505 ZGB ausschloss. Irgendwelche

Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung

der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent-

lichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Art. 502

der Unterschrift des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich

gewesen wäre, werden in keinem der beiden Schrift-

stücke, weder in dem Schreiben :vom 30. April noch in

der Urkunde vom 29. April ~eführt. Art. 506 verlangt

aber als Bedingung für die 'Zulassung des mündlichen

Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich

«einer der anderen Errichtungsformen », also irgend einer

ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt

nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Um-

ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 E~w. 2a,

Schultze gegen Pizzorno).

Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden,

ob im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507

erfüllt wären, insbesondere ob die Mitteilung des letzten

Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfol-

Erbrecht. N" 58.

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gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge-

richtete Fragen mit « Ja» oder zustimmenden Zeichen

antwortet, . ferner ob die Zeugen die durch Art. 507

verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich

Ubermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen

Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung

~elbst von ihnen durch Niederschrift nach Abs. 1 ebenda

festgel~t worden ist, persönlich vor der Behörde er-

scheinen müssen, (so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote

25) usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jeden-

falls, unabhängig von der Art ihrer A,.bgabe, in,haltlich

den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge-

hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz

Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.

58. Urteil der II. ZivilabtaUung vom 17. Juni 1919.

i. S. Frau Baum&1er-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.

Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l

OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung

der dadurch getroffenen Zuwendung an den Pfrundgeber

wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR,

527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang.

A. - Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen

die am 18. Januar 1842 geborene Witwe Katharina

Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau

Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef.

Friedrich, Anton, Katharina Lötscher und Frau Hus-

mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode. am 8. No-

vember ·1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende

September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts