opencaselaw.ch

45_II_235

BGE 45 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

srhnlrllwü"ihllllgs- lllJlI Konkursl'(·eht.

x. SCHULDBE'rREIBUNCrS- UND

KOXKl JRSR ECHT

POPHSUITES ponn nETTES ET FAILLITES

Siehe IH. Teil,\ü 15. --

Voir IJI" partie n° 15.

---_---...-_.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. ZGB EINLEITUNG

CC TITRE PRELIMINAIRE

Vgl. Nr. 48. -

Voir n° 48.

II.PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 36. -

Voir n° 36.

III. FAMILIEl'l'RECHT

DBOIT DE LA FAMILLE

33. Urteil der II. ZivilabtelluDg vom 20. Xli 1919

i. S. Ulrich gegen PflSter.

Art. 308 ZGB. Ausschluss der Wiederherstellung gegen die

Versäumnis der hier vorgesehenen Frist zu Vaterschaftsklage.

A. -

Die Klägerin 1 Frieda Ulrich kam am 2. Oktober

1916 in Mossongy (Savoyen) ausserehelich mit einem

Mädchen, der heutigen Klägerin 2 nieder, das als Kind

unbekannter Eltern unter dem Namen (l Helene Bochette,.

in das dortige Zivilstandsregister eingetragen wurde.

AS 45 11 -

1919

23ß

Famitienrecht. N° :i5.

Nach der Niederkunft zog sie mit dem Kinde zuerst nach

Coppet, dann nach Genf und im September 1917 nach

ihrer Heimatgemeinde Waltalingen, Kt. Zürich. Dort

beflndet sich das Kind noch heute bei ihren Pflegeeltern.

während die Klägerin 1 ßelbst in Zürich eine Stelle ange-

nommen hat. Am 6. Dezember 1917 bestellte der Ge-

meinderat Waltalingen dem Kinde einen Beistand und

am 16. Juli 1918 anerkannte die Klägerin 1 dasselbe

durch schriftliche Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten

der Stadt Zürich als das ihre.

Schon vorher hatte sie und für das Kind der Beistand

im Dezember 1917 beim Bezirksgericht Dielsdorf und nach

Unzuständigerklärung dieses durch das Obergericht

im April 1918 beim Bezirksgericht Zürich gegen den

heutigen Beklagten RODert Pfister als angeblichen Vatcr

Klage mit dem Begehren eingeleitet, er sei zu verurteilen,

an die Klägerin 1 als Entschädigung nach Art. 317 ZGB

400 Fr. und an das Kind ein monatliches Unterhaltsgeld

von 40 Fr. von der Geburt bis zum yollendeten acht-

zehnten Altersjahre zu entrichten. Der Beklagte bestrittt

in erster Linie die B echtigung des Beistandes zur P1:0-

zessführung. Im fer;' (en erhob er die Einwendung der

Verwirkung des Klagerechts durch Versäumung der in

Art. 308 ZGB vorgesehenen Klagefrist. Eventuell leugnete

er auch seine Vaterschaft, in dem er zwar zugab, in der

kritischen Zeit der Klägerin _ einmal beigewohnt zu haben

aber behauptete, dass sie damals auch noch Verkehr mit

aIldern Männern gehabt und überhaupt einen unzüchtigen

Wandel geführt habe.

B. -

Durch Urteil vom 27. Januar 1919 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich II. Kammer die Klage mit dei'

Begründung abgewiesen, dass sie unbestrittenermassell

erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 308 ZGB ange-

hoben und eine Wiederherstellung gegen deren Nicht-

beachtung nach dem \Vortlaute und der Entstehungs-

geschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen sei. Es brauche

daher nicht untersucht zu werden, ob in den von dcn

Familienrecht. N° 35.

Klägerinnen angeführten Umständen -

dass der Bt.~­

klagte die Klägerin 1 durch die Aussicht sie zu heiraten

hingehalten, während des Jahres seit der Niederkunft

keinen festen Wohnsitz gehabt habe und eine frühere

direkte Wahrnehmung der Interessen des Kindes mangels

Bestellung eines Beistandes durch die Behörden ausge-

schlossen gewesen sei -

allenfalls hinlängliehe Restitu-

tionsgründe erblickt werden könnten.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Klägerinnen mit dem Begehren auf Gut-

heissung der Klage eventuell Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beklagte

hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantnipt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Bejahung der Prozessführungsbefugnis des Bei-

standes.)

2. -

In der Sache selbst ist mit der bisherigen Praxis

davon auszugehen, dass die Frist des Art. 308 ZGB sich

als Verwirkungs- und nicht als Verjäluungsfrist darstellt

und deshalb weder durch Handlungen im Sinne des

Art. 135 OR « unterbrochen» noch aus den bei der Ver-

jährung anerkannten Gründen in ihrem Laufe gehemm t

werden kann (vergI. AS 42 II S. 101 ff., S.332 ff., Praxis

1919, NI'. 17). Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob

nicht gegen deren Versäumnis, wie es die Klägerinnen

behaupten,

unter Umständen Wie der her s t e l-

I u n g (restitutio in integrum) gewährt werden könne.

Die Frage muss mit der Vorinstanz verneint werden. Die

Zulassung der Restitution lässt sich zunächst nicht aus

dem Wesen der gesetzlichen Präklusivfristen im allge-

meinen herleiten. Sie könnte darauf dann allenfalls

gestützt werden, wenn der gesetzgeberische Grund der

mit der Versäumnis einer solchen Frist verbundenen Ver-

wirkung in der Annahme eines aus der Nichtausübung des

Rechtes während gewisser Zeit zu folgernden Verzichtes

des Berechtigten läge: wäre dem so, so würde es sich fra-

Fnmilienrecht. N°;;i>.

gen, ob nicht diesem demgegenüber der Beweis freistehen

müsste, dass sein Nichthandeln durch andere, von seinem

'Villen unabhängige Gründe (Irrtum, Zwang, objektive

Unmöglichkeit) veranlasst wurde. Nun beruht aber das

Institut der Verwirkung keineswegs auf jener Grundlage.

Entscheidend dafür ist vielmehr die Rücksichtnahme

entweder auf die Interessen des Anspruchsverpflichteten,

die durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Aus-

übung des Rechtes gefährdet werden, oder auf höhere

Erwägungen des öffentlichen Interesses, die fordern, dass

ein tatsächlicher Zustand nach seinem Bestehen während

einer gewissen Dauer nicht m.ehr gestört werden könne.

Das an die Klageerhebung innert einer Ausschluss-

frist geknüpfte Recht erscheint somit von vornehe-

rein als ein zeitlich -begrenztes, indem es in seinem

Bestand von der Ausübung während jener Frist abhängt

und schon durch die objektive Tatsache des unbenützten

Ablaufes der letzteren unabhängig vom Willen des Be-

rechtigten erlischt. Kann demnach von einem allgemeinen

Anspruche auf Wiederherstellung gegen die unver-

schuldete Versäumnis solcher Verwirkungsfristell keine

Rede sein (CROME, System des deutschen bürgerlichen

Rechts Bd. 1 S.498 ff.; BLUMENSTEIN, Verwirkung und

Befristung S. 31), so bieten auch 'Vortlaut und Zusammen-

hang des Art. 308 ZGB keine Anhaltspunkte dafür, dass

das Gesetz für den hier geregelten Fall der Vaterschafts-

klage eine Ausnahme habe eintreten lassen wollen. Nach-

dem Art. 257 ebenda sie für die Klage auf Anfechtung

der Ehelichkeit eines Kindes ausdrücklich statuiert,

indem er erklärt, dass dieselbe auch noch nach Abhmf der

ordentlichen drei Monate angehoben werden könne, wenn

die Verspätung {(durch wichtige Gründe entschuldigt

werde I), wäre das nämliche offenbar auch hier geschehen,

falls man die beiden Fälle in dieser Beziehung auf die

gleiche Linie zu stellen beabsichtigt hätte. Spricht schon

diese ErWägung (als argumentum e contrario) gegen die

Zulassung,einerWiederhersteHung und für den absoluten

FamillenrechL. Nu;}.~).

Charakter der Frist, so muss vollends; jeder Zweifel ver-

schwinden, wenn man die Entstehungsgeschichte der

Vorschrift berücksichtigt. Danach (Art. 317 Abs. 1 der

bundesrätlichen Vorlage) sollte die Frist zur Anhebull.g

der Vaterschaftsklage ursprünglich nur drei Monate seIt

der Geburt des Kindes betragen : ein zweiter Absatz sah

dann aber vor, dass die Klage bei Rechtfertigung dCl' Ver-

spätung durch wichtige Gründe auch noch Sl)äter. ~uge~

lassen werden könne. Der Nationalrat verlängerte d.le dr~l

auf sechs Monate und der Ständerat trat ihm darm bCl,

schränkte aber den Absatz 2 dahin ein, dass auch aus

wichtigen Gründen ·Wiederherstellung nur bewilligt wer~

den dürfe, wenn seit der Geburt bis zur Klageanhebun~

nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Bei der BereI-

nigung der Differenzen einigten siel: schliesslich d~e Hä La

dahin, die Klagefrist allgemein auf em Jahr zu "erlangern,

und Abs. 2 ganz zu streichen, in weleher Gestalt d~r Ar-

tikel Gesetz geworden ist. Dieser Hergang lässt oflellbar

bloss eine Deutung zu. Selbst wenn eine ausdrückliche

Motivierullg dafür fehlte, könnte daraus nur de~ S~hluss

.gezogen werden, dass die Abänderung ?es Abs. 1m Jenem

Punkte das Aequivalent für die StreIchung des Abs. 2

bilden sollte, die anfänglich yorgesehene Möglichk~it der

Hestitution also bewusst fallen gelassen \vurde, weIl mall

den darillenthaltenen berechtigten Gedanken als durch

die Verlängerung der ordentlichen Frist hinlänglich \'e1'-

wirklicht ansah. In diesem Sinne haben sich denn auch

zum Ueberfluss die Berichterstatter sowohl im National-

l~at als im Ständerat unzweideutig ausgesprochen (Steno-

graph. Bulletin Nationalrat 1907, S. 2??, 272;. Ständerat

1907, S. 296). Nachdem so d.ie KollISIOn z"-'1schen .. dell

Interessen der Mutter und des Kindes und der Huck-

sichtnahme auf die prozessuale Stellung des Bekla?ten

(Erschwerung des Entlastungsbeweises) .durch

el~en

Kompromis gelöst worden ist, geht es mcht an, sl~h

darüber hInwegzusetzen und die Frist, welche gerade Inl

Hinblick aut die oft schwierige Lage von Mutter und

Falllilienrecht. No 35.

Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt

worden ist, unter Berufung auf dieselben Erwägungen

durch Einräumung der Restitutionsmöglichkeit nochmals

auszudehnen. Die Kommentatoren, welche sich für die

letztere aussprechen, sind denn auch nicht im Stande,

dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis

auf die frühere Praxis in einzelnen kantonalen Rechten

is.t schon deshalb nicht schlüssig, weil diese durchwegs

nel kürzere Klagclristen vorsahen, sodass die Rechtspre-

chung, um nicht in allzugrossen \Viderspruch mit den

. \nforderungcll der materiellen Gerechtigkeit zu geraten,

geradezu gezwungen war, den zu engen Rahmen des

Gesetzes zu sprengen.

Da ausser Streit steht, dass hier VOll der Geburt des

Kindes bis zur Klageailhebung mehr als ein Jahr ver-

nos sen ist, ist demnach die Klage mit den Vorinstanzen

ohne weitere materielle Prüfun(f abzuweisen

!">

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung \vird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1919

bestätigl.

Familienrecht.;';0 :a;.

~6. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1919

i. S. Lehmann gegen Bochtler.

-'11

Zu:;:tändigkeit der Zivilabteilungen des Bundesgerichts in (i-e-

richtsstandsfragen, wenn diese blosse Präjudizialpunkte für

die an sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsache

hilden. -

Ausnahme von der Regel des Art. 25 ZGB: Dit'

unmündige, aber selbständig erwerbende aussereheliche Mut-

tl'r kann einen eigenen 'Vohnsitz haben. -

Art. 31-1 ZGB:

• :-.iachweis & der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen

Voraussetzungen) der Einvernahme der l\Iutter ah; Z,euge

im Vaterschaftsprozess des Kindes .

A. - Die am 7. September 1898 geborene, in Mietingeu

(Württemberg) heimatberechtigte Berta Bochtler, deren

Eltern in Binningen (Baselland) wohnen, kam am 8. März

1917 im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem ausser-

ehelichen Kinde Richard nieder. Als dessen Vater bezeich-

Het sie den in Troinex bei Genr wohnhaften Beklagten

CharIes Lehmalln, der im Frühjahr und Sommer 1916

mit dem Grade eines Infanteriekorporals beim mobilen

Pferdedepot in Dornachbrugg Dienst als Fourier getan

und dabei in der \Virtschaft zur « Eremitage » yerkehrt

hatte, wo Berta Bochtler als Aushilfskellnerin angestellt

war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916, als sie sich nach

ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim

ill Basel aUfhielt, den Beklagton auf dessen Einladung hin

hesucht, mit ihm einen Spaziergang unternommen und

ihm unterwegs die Beiwohnung gestattet.

:VIit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim

ZiYilgericht Basel-Stadt angehobenen Klage verlangt

das durch die Amtsyormundschaft vertretene Kind, dass

der Beklagte zur Entrichtung eines monatlich yoraus-

zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum

vollerrdeten 18. Lebensjahre des Klägers verhalten werde.

Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der

Inkompetenz der Basler Gerichte erhoben, weil die

3futter -

und damit auch das· Kind -

zur Zeit der