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45_II_235

BGE 45 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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srhnlrllwü"ihllllgs- lllJlI Konkursl'(·eht.

x. SCHULDBE'rREIBUNCrS- UND KOXKl JRSR ECHT POPHSUITES ponn nETTES ET FAILLITES Siehe IH. Teil ,\ü 15. -- Voir IJI" partie n° 15. ---_---...-_. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem I. ZGB EINLEITUNG CC TITRE PRELIMINAIRE Vgl. Nr. 48. - Voir n° 48. II.PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 36. - Voir n° 36. III. FAMILIEl'l'RECHT DBOIT DE LA FAMILLE

33. Urteil der II. ZivilabtelluDg vom 20. Xli 1919

i. S. Ulrich gegen PflSter. Art. 308 ZGB. Ausschluss der Wiederherstellung gegen die Versäumnis der hier vorgesehenen Frist zu Vaterschaftsklage. A. - Die Klägerin 1 Frieda Ulrich kam am 2. Oktober 1916 in Mossongy (Savoyen) ausserehelich mit einem Mädchen, der heutigen Klägerin 2 nieder, das als Kind unbekannter Eltern unter dem Namen (l Helene Bochette,. in das dortige Zivilstandsregister eingetragen wurde. AS 45 11 - 1919 23ß Famitienrecht. N° :i5. Nach der Niederkunft zog sie mit dem Kinde zuerst nach Coppet, dann nach Genf und im September 1917 nach ihrer Heimatgemeinde Waltalingen, Kt. Zürich. Dort beflndet sich das Kind noch heute bei ihren Pflegeeltern. während die Klägerin 1 ßelbst in Zürich eine Stelle ange- nommen hat. Am 6. Dezember 1917 bestellte der Ge- meinderat Waltalingen dem Kinde einen Beistand und am 16. Juli 1918 anerkannte die Klägerin 1 dasselbe durch schriftliche Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten der Stadt Zürich als das ihre. Schon vorher hatte sie und für das Kind der Beistand im Dezember 1917 beim Bezirksgericht Dielsdorf und nach Unzuständigerklärung dieses durch das Obergericht im April 1918 beim Bezirksgericht Zürich gegen den heutigen Beklagten RODert Pfister als angeblichen Vatcr Klage mit dem Begehren eingeleitet, er sei zu verurteilen, an die Klägerin 1 als Entschädigung nach Art. 317 ZGB 400 Fr. und an das Kind ein monatliches Unterhaltsgeld von 40 Fr. von der Geburt bis zum yollendeten acht- zehnten Altersjahre zu entrichten. Der Beklagte bestrittt in erster Linie die B echtigung des Beistandes zur P1:0- zessführung. Im fer;' (en erhob er die Einwendung der Verwirkung des Klagerechts durch Versäumung der in Art. 308 ZGB vorgesehenen Klagefrist. Eventuell leugnete er auch seine Vaterschaft, in dem er zwar zugab, in der kritischen Zeit der Klägerin _ einmal beigewohnt zu haben aber behauptete, dass sie damals auch noch Verkehr mit aIldern Männern gehabt und überhaupt einen unzüchtigen Wandel geführt habe. B. - Durch Urteil vom 27. Januar 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich II. Kammer die Klage mit dei' Begründung abgewiesen, dass sie unbestrittenermassell erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 308 ZGB ange- hoben und eine Wiederherstellung gegen deren Nicht- beachtung nach dem \Vortlaute und der Entstehungs- geschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen sei. Es brauche daher nicht untersucht zu werden, ob in den von dcn Familienrecht. N° 35. Klägerinnen angeführten Umständen - dass der Bt.~­ klagte die Klägerin 1 durch die Aussicht sie zu heiraten hingehalten, während des Jahres seit der Niederkunft keinen festen Wohnsitz gehabt habe und eine frühere direkte Wahrnehmung der Interessen des Kindes mangels Bestellung eines Beistandes durch die Behörden ausge- schlossen gewesen sei - allenfalls hinlängliehe Restitu- tionsgründe erblickt werden könnten. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerinnen mit dem Begehren auf Gut- heissung der Klage eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beklagte hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantnipt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - (Bejahung der Prozessführungsbefugnis des Bei- standes.)

2. - In der Sache selbst ist mit der bisherigen Praxis davon auszugehen, dass die Frist des Art. 308 ZGB sich als Verwirkungs- und nicht als Verjäluungsfrist darstellt und deshalb weder durch Handlungen im Sinne des Art. 135 OR « unterbrochen» noch aus den bei der Ver- jährung anerkannten Gründen in ihrem Laufe gehemm t werden kann (vergI. AS 42 II S. 101 ff., S.332 ff., Praxis 1919, NI'. 17). Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob nicht gegen deren Versäumnis, wie es die Klägerinnen behaupten, unter Umständen Wie der her s t e l- I u n g (restitutio in integrum) gewährt werden könne. Die Frage muss mit der Vorinstanz verneint werden. Die Zulassung der Restitution lässt sich zunächst nicht aus dem Wesen der gesetzlichen Präklusivfristen im allge- meinen herleiten. Sie könnte darauf dann allenfalls gestützt werden, wenn der gesetzgeberische Grund der mit der Versäumnis einer solchen Frist verbundenen Ver- wirkung in der Annahme eines aus der Nichtausübung des Rechtes während gewisser Zeit zu folgernden Verzichtes des Berechtigten läge: wäre dem so, so würde es sich fra- Fnmilienrecht. N° ;;i>. gen, ob nicht diesem demgegenüber der Beweis freistehen müsste, dass sein Nichthandeln durch andere, von seinem 'Villen unabhängige Gründe (Irrtum, Zwang, objektive Unmöglichkeit) veranlasst wurde. Nun beruht aber das Institut der Verwirkung keineswegs auf jener Grundlage. Entscheidend dafür ist vielmehr die Rücksichtnahme entweder auf die Interessen des Anspruchsverpflichteten, die durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Aus- übung des Rechtes gefährdet werden, oder auf höhere Erwägungen des öffentlichen Interesses, die fordern, dass ein tatsächlicher Zustand nach seinem Bestehen während einer gewissen Dauer nicht m.ehr gestört werden könne. Das an die Klageerhebung innert einer Ausschluss- frist geknüpfte Recht erscheint somit von vornehe- rein als ein zeitlich -begrenztes, indem es in seinem Bestand von der Ausübung während jener Frist abhängt und schon durch die objektive Tatsache des unbenützten Ablaufes der letzteren unabhängig vom Willen des Be- rechtigten erlischt. Kann demnach von einem allgemeinen Anspruche auf Wiederherstellung gegen die unver- schuldete Versäumnis solcher Verwirkungsfristell keine Rede sein (CROME, System des deutschen bürgerlichen Rechts Bd. 1 S.498 ff.; BLUMENSTEIN, Verwirkung und Befristung S. 31), so bieten auch 'Vortlaut und Zusammen- hang des Art. 308 ZGB keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz für den hier geregelten Fall der Vaterschafts- klage eine Ausnahme habe eintreten lassen wollen. Nach- dem Art. 257 ebenda sie für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes ausdrücklich statuiert, indem er erklärt, dass dieselbe auch noch nach Abhmf der ordentlichen drei Monate angehoben werden könne, wenn die Verspätung {( durch wichtige Gründe entschuldigt werde I), wäre das nämliche offenbar auch hier geschehen, falls man die beiden Fälle in dieser Beziehung auf die gleiche Linie zu stellen beabsichtigt hätte. Spricht schon diese ErWägung (als argumentum e contrario) gegen die Zulassung ,einerWiederhersteHung und für den absoluten FamillenrechL. Nu ;}.~). Charakter der Frist, so muss vollends; jeder Zweifel ver- schwinden, wenn man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift berücksichtigt. Danach (Art. 317 Abs. 1 der bundesrätlichen Vorlage) sollte die Frist zur Anhebull.g der Vaterschaftsklage ursprünglich nur drei Monate seIt der Geburt des Kindes betragen : ein zweiter Absatz sah dann aber vor, dass die Klage bei Rechtfertigung dCl' Ver- spätung durch wichtige Gründe auch noch Sl)äter. ~uge~ lassen werden könne. Der Nationalrat verlängerte d.le dr~l auf sechs Monate und der Ständerat trat ihm darm bCl, schränkte aber den Absatz 2 dahin ein, dass auch aus wichtigen Gründen ·Wiederherstellung nur bewilligt wer~ den dürfe, wenn seit der Geburt bis zur Klageanhebun~ nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Bei der BereI- nigung der Differenzen einigten siel: schliesslich d~e Hä La dahin, die Klagefrist allgemein auf em Jahr zu "erlangern, und Abs. 2 ganz zu streichen, in weleher Gestalt d~r Ar- tikel Gesetz geworden ist. Dieser Hergang lässt oflellbar bloss eine Deutung zu. Selbst wenn eine ausdrückliche Motivierullg dafür fehlte, könnte daraus nur de~ S~hluss .gezogen werden, dass die Abänderung ?es Abs. 1m Jenem Punkte das Aequivalent für die StreIchung des Abs. 2 bilden sollte, die anfänglich yorgesehene Möglichk~it der Hestitution also bewusst fallen gelassen \vurde, weIl mall den darillenthaltenen berechtigten Gedanken als durch die Verlängerung der ordentlichen Frist hinlänglich \'e1'- wirklicht ansah. In diesem Sinne haben sich denn auch zum Ueberfluss die Berichterstatter sowohl im National- l~at als im Ständerat unzweideutig ausgesprochen (Steno- graph. Bulletin Nationalrat 1907, S. 2??, 272 ;. Ständerat 1907, S. 296). Nachdem so d.ie KollISIOn z"-'1schen .. dell Interessen der Mutter und des Kindes und der Huck- sichtnahme auf die prozessuale Stellung des Bekla?ten (Erschwerung des Entlastungsbeweises) .durch el~en Kompromis gelöst worden ist, geht es mcht an, sl~h darüber hInwegzusetzen und die Frist, welche gerade Inl Hinblick aut die oft schwierige Lage von Mutter und Falllilienrecht. No 35. Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt worden ist, unter Berufung auf dieselben Erwägungen durch Einräumung der Restitutionsmöglichkeit nochmals auszudehnen. Die Kommentatoren, welche sich für die letztere aussprechen, sind denn auch nicht im Stande, dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis auf die frühere Praxis in einzelnen kantonalen Rechten is.t schon deshalb nicht schlüssig, weil diese durchwegs nel kürzere Klagclristen vorsahen, sodass die Rechtspre- chung, um nicht in allzugrossen \Viderspruch mit den . \nforderungcll der materiellen Gerechtigkeit zu geraten, geradezu gezwungen war, den zu engen Rahmen des Gesetzes zu sprengen. Da ausser Streit steht, dass hier VOll der Geburt des Kindes bis zur Klageailhebung mehr als ein Jahr ver- nos sen ist, ist demnach die Klage mit den Vorinstanzen ohne weitere materielle Prüfun(f abzuweisen !"> • Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung \vird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1919 bestätigl. Familienrecht. ;';0 :a;. ~6. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1919

i. S. Lehmann gegen Bochtler. -'11 Zu:;:tändigkeit der Zivilabteilungen des Bundesgerichts in (i-e- richtsstandsfragen, wenn diese blosse Präjudizialpunkte für die an sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsache hilden. - Ausnahme von der Regel des Art. 25 ZGB: Dit' unmündige, aber selbständig erwerbende aussereheliche Mut- tl'r kann einen eigenen 'Vohnsitz haben. - Art. 31-1 ZGB:

• :-.iachweis & der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen Voraussetzungen) der Einvernahme der l\Iutter ah; Z,euge im Vaterschaftsprozess des Kindes . A. - Die am 7. September 1898 geborene, in Mietingeu (Württemberg) heimatberechtigte Berta Bochtler, deren Eltern in Binningen (Baselland) wohnen, kam am 8. März 1917 im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem ausser- ehelichen Kinde Richard nieder. Als dessen Vater bezeich- Het sie den in Troinex bei Genr wohnhaften Beklagten CharIes Lehmalln, der im Frühjahr und Sommer 1916 mit dem Grade eines Infanteriekorporals beim mobilen Pferdedepot in Dornachbrugg Dienst als Fourier getan und dabei in der \Virtschaft zur « Eremitage » yerkehrt hatte, wo Berta Bochtler als Aushilfskellnerin angestellt war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916, als sie sich nach ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim ill Basel aUfhielt, den Beklagton auf dessen Einladung hin hesucht, mit ihm einen Spaziergang unternommen und ihm unterwegs die Beiwohnung gestattet. :VIit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim ZiYilgericht Basel-Stadt angehobenen Klage verlangt das durch die Amtsyormundschaft vertretene Kind, dass der Beklagte zur Entrichtung eines monatlich yoraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum vollerrdeten 18. Lebensjahre des Klägers verhalten werde. Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der Inkompetenz der Basler Gerichte erhoben, weil die 3futter - und damit auch das· Kind - zur Zeit der