Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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x. SCHULDBE'rREIBUNCrS- UND
KOXKl JRSR ECHT
POPHSUITES ponn nETTES ET FAILLITES
Siehe IH. Teil,\ü 15. --
Voir IJI" partie n° 15.
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I. ZGB EINLEITUNG
CC TITRE PRELIMINAIRE
Vgl. Nr. 48. -
Voir n° 48.
II.PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 36. -
Voir n° 36.
III. FAMILIEl'l'RECHT
DBOIT DE LA FAMILLE
33. Urteil der II. ZivilabtelluDg vom 20. Xli 1919
i. S. Ulrich gegen PflSter.
Art. 308 ZGB. Ausschluss der Wiederherstellung gegen die
Versäumnis der hier vorgesehenen Frist zu Vaterschaftsklage.
A. -
Die Klägerin 1 Frieda Ulrich kam am 2. Oktober
1916 in Mossongy (Savoyen) ausserehelich mit einem
Mädchen, der heutigen Klägerin 2 nieder, das als Kind
unbekannter Eltern unter dem Namen (l Helene Bochette,.
in das dortige Zivilstandsregister eingetragen wurde.
AS 45 11 -
1919
23ß
Famitienrecht. N° :i5.
Nach der Niederkunft zog sie mit dem Kinde zuerst nach
Coppet, dann nach Genf und im September 1917 nach
ihrer Heimatgemeinde Waltalingen, Kt. Zürich. Dort
beflndet sich das Kind noch heute bei ihren Pflegeeltern.
während die Klägerin 1 ßelbst in Zürich eine Stelle ange-
nommen hat. Am 6. Dezember 1917 bestellte der Ge-
meinderat Waltalingen dem Kinde einen Beistand und
am 16. Juli 1918 anerkannte die Klägerin 1 dasselbe
durch schriftliche Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten
der Stadt Zürich als das ihre.
Schon vorher hatte sie und für das Kind der Beistand
im Dezember 1917 beim Bezirksgericht Dielsdorf und nach
Unzuständigerklärung dieses durch das Obergericht
im April 1918 beim Bezirksgericht Zürich gegen den
heutigen Beklagten RODert Pfister als angeblichen Vatcr
Klage mit dem Begehren eingeleitet, er sei zu verurteilen,
an die Klägerin 1 als Entschädigung nach Art. 317 ZGB
400 Fr. und an das Kind ein monatliches Unterhaltsgeld
von 40 Fr. von der Geburt bis zum yollendeten acht-
zehnten Altersjahre zu entrichten. Der Beklagte bestrittt
in erster Linie die B echtigung des Beistandes zur P1:0-
zessführung. Im fer;' (en erhob er die Einwendung der
Verwirkung des Klagerechts durch Versäumung der in
Art. 308 ZGB vorgesehenen Klagefrist. Eventuell leugnete
er auch seine Vaterschaft, in dem er zwar zugab, in der
kritischen Zeit der Klägerin _ einmal beigewohnt zu haben
aber behauptete, dass sie damals auch noch Verkehr mit
aIldern Männern gehabt und überhaupt einen unzüchtigen
Wandel geführt habe.
B. -
Durch Urteil vom 27. Januar 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich II. Kammer die Klage mit dei'
Begründung abgewiesen, dass sie unbestrittenermassell
erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 308 ZGB ange-
hoben und eine Wiederherstellung gegen deren Nicht-
beachtung nach dem \Vortlaute und der Entstehungs-
geschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen sei. Es brauche
daher nicht untersucht zu werden, ob in den von dcn
Familienrecht. N° 35.
Klägerinnen angeführten Umständen -
dass der Bt.~
klagte die Klägerin 1 durch die Aussicht sie zu heiraten
hingehalten, während des Jahres seit der Niederkunft
keinen festen Wohnsitz gehabt habe und eine frühere
direkte Wahrnehmung der Interessen des Kindes mangels
Bestellung eines Beistandes durch die Behörden ausge-
schlossen gewesen sei -
allenfalls hinlängliehe Restitu-
tionsgründe erblickt werden könnten.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerinnen mit dem Begehren auf Gut-
heissung der Klage eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beklagte
hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantnipt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Bejahung der Prozessführungsbefugnis des Bei-
standes.)
2. -
In der Sache selbst ist mit der bisherigen Praxis
davon auszugehen, dass die Frist des Art. 308 ZGB sich
als Verwirkungs- und nicht als Verjäluungsfrist darstellt
und deshalb weder durch Handlungen im Sinne des
Art. 135 OR « unterbrochen» noch aus den bei der Ver-
jährung anerkannten Gründen in ihrem Laufe gehemm t
werden kann (vergI. AS 42 II S. 101 ff., S.332 ff., Praxis
1919, NI'. 17). Es bleibt demnach einzig zu prüfen, ob
nicht gegen deren Versäumnis, wie es die Klägerinnen
behaupten,
unter Umständen Wie der her s t e l-
I u n g (restitutio in integrum) gewährt werden könne.
Die Frage muss mit der Vorinstanz verneint werden. Die
Zulassung der Restitution lässt sich zunächst nicht aus
dem Wesen der gesetzlichen Präklusivfristen im allge-
meinen herleiten. Sie könnte darauf dann allenfalls
gestützt werden, wenn der gesetzgeberische Grund der
mit der Versäumnis einer solchen Frist verbundenen Ver-
wirkung in der Annahme eines aus der Nichtausübung des
Rechtes während gewisser Zeit zu folgernden Verzichtes
des Berechtigten läge: wäre dem so, so würde es sich fra-
Fnmilienrecht. N°;;i>.
gen, ob nicht diesem demgegenüber der Beweis freistehen
müsste, dass sein Nichthandeln durch andere, von seinem
'Villen unabhängige Gründe (Irrtum, Zwang, objektive
Unmöglichkeit) veranlasst wurde. Nun beruht aber das
Institut der Verwirkung keineswegs auf jener Grundlage.
Entscheidend dafür ist vielmehr die Rücksichtnahme
entweder auf die Interessen des Anspruchsverpflichteten,
die durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Aus-
übung des Rechtes gefährdet werden, oder auf höhere
Erwägungen des öffentlichen Interesses, die fordern, dass
ein tatsächlicher Zustand nach seinem Bestehen während
einer gewissen Dauer nicht m.ehr gestört werden könne.
Das an die Klageerhebung innert einer Ausschluss-
frist geknüpfte Recht erscheint somit von vornehe-
rein als ein zeitlich -begrenztes, indem es in seinem
Bestand von der Ausübung während jener Frist abhängt
und schon durch die objektive Tatsache des unbenützten
Ablaufes der letzteren unabhängig vom Willen des Be-
rechtigten erlischt. Kann demnach von einem allgemeinen
Anspruche auf Wiederherstellung gegen die unver-
schuldete Versäumnis solcher Verwirkungsfristell keine
Rede sein (CROME, System des deutschen bürgerlichen
Rechts Bd. 1 S.498 ff.; BLUMENSTEIN, Verwirkung und
Befristung S. 31), so bieten auch 'Vortlaut und Zusammen-
hang des Art. 308 ZGB keine Anhaltspunkte dafür, dass
das Gesetz für den hier geregelten Fall der Vaterschafts-
klage eine Ausnahme habe eintreten lassen wollen. Nach-
dem Art. 257 ebenda sie für die Klage auf Anfechtung
der Ehelichkeit eines Kindes ausdrücklich statuiert,
indem er erklärt, dass dieselbe auch noch nach Abhmf der
ordentlichen drei Monate angehoben werden könne, wenn
die Verspätung {(durch wichtige Gründe entschuldigt
werde I), wäre das nämliche offenbar auch hier geschehen,
falls man die beiden Fälle in dieser Beziehung auf die
gleiche Linie zu stellen beabsichtigt hätte. Spricht schon
diese ErWägung (als argumentum e contrario) gegen die
Zulassung,einerWiederhersteHung und für den absoluten
FamillenrechL. Nu;}.~).
Charakter der Frist, so muss vollends; jeder Zweifel ver-
schwinden, wenn man die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift berücksichtigt. Danach (Art. 317 Abs. 1 der
bundesrätlichen Vorlage) sollte die Frist zur Anhebull.g
der Vaterschaftsklage ursprünglich nur drei Monate seIt
der Geburt des Kindes betragen : ein zweiter Absatz sah
dann aber vor, dass die Klage bei Rechtfertigung dCl' Ver-
spätung durch wichtige Gründe auch noch Sl)äter. ~uge~
lassen werden könne. Der Nationalrat verlängerte d.le dr~l
auf sechs Monate und der Ständerat trat ihm darm bCl,
schränkte aber den Absatz 2 dahin ein, dass auch aus
wichtigen Gründen ·Wiederherstellung nur bewilligt wer~
den dürfe, wenn seit der Geburt bis zur Klageanhebun~
nicht mehr als ein Jahr verstrichen sei. Bei der BereI-
nigung der Differenzen einigten siel: schliesslich d~e Hä La
dahin, die Klagefrist allgemein auf em Jahr zu "erlangern,
und Abs. 2 ganz zu streichen, in weleher Gestalt d~r Ar-
tikel Gesetz geworden ist. Dieser Hergang lässt oflellbar
bloss eine Deutung zu. Selbst wenn eine ausdrückliche
Motivierullg dafür fehlte, könnte daraus nur de~ S~hluss
.gezogen werden, dass die Abänderung ?es Abs. 1m Jenem
Punkte das Aequivalent für die StreIchung des Abs. 2
bilden sollte, die anfänglich yorgesehene Möglichk~it der
Hestitution also bewusst fallen gelassen \vurde, weIl mall
den darillenthaltenen berechtigten Gedanken als durch
die Verlängerung der ordentlichen Frist hinlänglich \'e1'-
wirklicht ansah. In diesem Sinne haben sich denn auch
zum Ueberfluss die Berichterstatter sowohl im National-
l~at als im Ständerat unzweideutig ausgesprochen (Steno-
graph. Bulletin Nationalrat 1907, S. 2??, 272;. Ständerat
1907, S. 296). Nachdem so d.ie KollISIOn z"-'1schen .. dell
Interessen der Mutter und des Kindes und der Huck-
sichtnahme auf die prozessuale Stellung des Bekla?ten
(Erschwerung des Entlastungsbeweises) .durch
el~en
Kompromis gelöst worden ist, geht es mcht an, sl~h
darüber hInwegzusetzen und die Frist, welche gerade Inl
Hinblick aut die oft schwierige Lage von Mutter und
Falllilienrecht. No 35.
Kind in der ersten Zeit nach der Geburt so lange angesetzt
worden ist, unter Berufung auf dieselben Erwägungen
durch Einräumung der Restitutionsmöglichkeit nochmals
auszudehnen. Die Kommentatoren, welche sich für die
letztere aussprechen, sind denn auch nicht im Stande,
dafür eine rechtliche Begründung zu geben. Der Hinweis
auf die frühere Praxis in einzelnen kantonalen Rechten
is.t schon deshalb nicht schlüssig, weil diese durchwegs
nel kürzere Klagclristen vorsahen, sodass die Rechtspre-
chung, um nicht in allzugrossen \Viderspruch mit den
. \nforderungcll der materiellen Gerechtigkeit zu geraten,
geradezu gezwungen war, den zu engen Rahmen des
Gesetzes zu sprengen.
Da ausser Streit steht, dass hier VOll der Geburt des
Kindes bis zur Klageailhebung mehr als ein Jahr ver-
nos sen ist, ist demnach die Klage mit den Vorinstanzen
ohne weitere materielle Prüfun(f abzuweisen
!">
•
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung \vird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1919
bestätigl.
Familienrecht.;';0 :a;.
~6. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1919
i. S. Lehmann gegen Bochtler.
-'11
Zu:;:tändigkeit der Zivilabteilungen des Bundesgerichts in (i-e-
richtsstandsfragen, wenn diese blosse Präjudizialpunkte für
die an sich der Berufung unterliegende Hauptstreitsache
hilden. -
Ausnahme von der Regel des Art. 25 ZGB: Dit'
unmündige, aber selbständig erwerbende aussereheliche Mut-
tl'r kann einen eigenen 'Vohnsitz haben. -
Art. 31-1 ZGB:
• :-.iachweis & der Beiwohnung. Zulässigkeit (unter gewissen
Voraussetzungen) der Einvernahme der l\Iutter ah; Z,euge
im Vaterschaftsprozess des Kindes .
A. - Die am 7. September 1898 geborene, in Mietingeu
(Württemberg) heimatberechtigte Berta Bochtler, deren
Eltern in Binningen (Baselland) wohnen, kam am 8. März
1917 im Kinderheim Bethesda in Basel mit dem ausser-
ehelichen Kinde Richard nieder. Als dessen Vater bezeich-
Het sie den in Troinex bei Genr wohnhaften Beklagten
CharIes Lehmalln, der im Frühjahr und Sommer 1916
mit dem Grade eines Infanteriekorporals beim mobilen
Pferdedepot in Dornachbrugg Dienst als Fourier getan
und dabei in der \Virtschaft zur « Eremitage » yerkehrt
hatte, wo Berta Bochtler als Aushilfskellnerin angestellt
war. Sie behauptet, sie habe im Juli 1916, als sie sich nach
ihrem Wegzuge von Dornach stellenlos im Bahnhofheim
ill Basel aUfhielt, den Beklagton auf dessen Einladung hin
hesucht, mit ihm einen Spaziergang unternommen und
ihm unterwegs die Beiwohnung gestattet.
:VIit der vorliegenden, am 14. Februar 1918 beim
ZiYilgericht Basel-Stadt angehobenen Klage verlangt
das durch die Amtsyormundschaft vertretene Kind, dass
der Beklagte zur Entrichtung eines monatlich yoraus-
zahlbaren Unterhaltsbeitrages von Fr. 35 bis zum
vollerrdeten 18. Lebensjahre des Klägers verhalten werde.
Charles Lehmann hat in erster Linie die Einrede der
Inkompetenz der Basler Gerichte erhoben, weil die
3futter -
und damit auch das· Kind -
zur Zeit der