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Versicherungsrccht. N° 33.
VIII. VERSICHERUNGSRECHT
CONTRAT D'ASSURANCE
33. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Xirz 1919
i. S. 'reutonia gegen. !aum&ml.
Versicherungsvertrag (Lebensversicherung) Gebundenheit der
Versicherung an eine vom Agenten dem Versicherungsneh-
mer abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer
von dessen Standpunkt aus unklaren und missverständli-
chen Bestimmung der Versicherungsbedingungen. Vorliegen
einer solchen Bestimmung? -Verletzung der Anzeigepflicht?
Umfang derselben.
A. -
Karl Baumann, Sohn der heutigen Kläger Ehe-
leute Baumann-Oehler von Winterlingen (Würtemberg),
wohnhaft in St. Gallen, stellte am 14. September 1914 bei
der Generalagentur St. Gallen der Beklagten «Teutonia,)
Versicherungs aktiengesellschaft ~n Leipzig, den Antrag
auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über
3000 Fr., zahlbar spätestens am 1. September 1947 an
den Versicherten selbst oder bei früherem Ableben an seine
Eltern. Der Versicherungsantrag, von dem damals minder-
jährigen Antragsteller, seinem Vater, dem Kläger Johaml
Baumann und dem Generalagenten Rüdlinger unter-
zeichnet, lautet, soweit für den vorliegenden Prozess
erheblich, wie folgt :
1. Jetziger Wohnort des Versicherungsnehmers?
« St. GaUen.)}
Hatten Sie früher einen anderen Wohnort?
« Nein .• }
2. Wann und wo sind Sie geboren?
{(Den 14. März 1897 in St. Gallen.»
7. Wünschen Sie, dass Ihre Versicherung sich auf die
Versicberungsrecht. N° 33.
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Kriegsgefahr erstrecken soll? (vergl. Versicherungsbe-
dingungen § 8).
« Ja, bei DiensttaugliChkeit. Wann beginnt der Zu-
schlag?»
8. a) .....
b) Welcher Zuschlag ist Ihnen für die beantragte
Versicherung aufgegeben worden?
« 1 0/00 Kriegszuschlag. »
14. Haben Sie der Militärpflicht genügt?
«Nein, zu jung.»
Haben Sie noch irgendwelche militärische Verpflich-
tungen zu erfüllen und welche?
« Erst 1917, zur Musterung.»
18. Haben Sie zu diesem Antrag irgend welche Neben-
verabredungen getroffen oder ihn unter Vorbehalten oder
Bedingungen gesteHt? Welchen Inhalt haben diese
Vereinbarungen?
« 17. Altersjahr Anfang (Kriegsgefallr). l)
Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte dem Karl
Baumann am 29. September 1914 die PolizeA Nr.241,686
aus mit Wirkung ab 1. September 1914 und « als mit auf
die Kriegsgefahr sich erstreckend l). Die Jahresprämie
betrug nach der Polize 92 Fr. 40 Cts.«einschliesslieh
Kriegsprämie ». Im Spätherbste 1916 wurde der Ver-
sicherungsnehmer zum deutschen Heeresdienste einge-
zogen, wovon der Kläger die Beklagte in Kenntnis setzte,
indem er anlässJicV der Bezahlung der auf den 1. Juni 1917
fällig gewordenen Prämie auf der Rückseite des für den
Empfänger bestimmten Abschnittes des Postscheck-
einzahlungsformulars bemerkte «Der Sohn ist zur Zeit
beim Militär in Deutschland ». Am 22. Oktober 1917 wurde
Karl Baumann bei einem Patrouillengang in Flandern
von einem Granatsplitter getroffen und getötet.
Die Beklagte verweigerte indessen die Auszalliung der
Versicherungssumme und erklärte sich nur zur Bezahlung
des am Todestage vorhandenen Deckungskapitals (145 Fr.
88 Cts.), sowie der zu viel bezahlten Prämie (23 Fr. 90 Cts.)
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Versicherungsrecht. r-;o 33.
bereit; sie nahm den Standpunkt ein, dass in der Polize
A Nr.241,686 das Kriegsrisiko für den gegenwärtigen
Krieg nicht eingeschlossen sei, was sich aus § 8 der Ver ..
sicherungsbedingungen ergebe, der folgendermassen lautet:
«1. Stirbt der Versicherte während seiner Teilnahme
» an Kriegsereignissen oder infolge dieser Teilnahme
» innerhalb Jahresfrist nach Beendigung des Krieges,
» ohne dass die Kriegsgefahr mitversichert ist, so ist die
» Teutonia· nur zur Zahlung des am Todestage vorhan-
» denen Deckungskapitals verpflichtet. Als Beginn des
»Krieges wird der Tag betrachtet, an dem die Kriegs-
» erklärung erfolgt oder ohne eine solche die Feindselig-
» keiten eröffnet werden.
» 2. Die Kriegsgefallr. gilt nur dann als mitversichert,
» wenn dies seitens der Teutonia ausdrücklich auf der
» Polize vermerkt ist. Zur nachträglichen Uebernallme
» der Kriegsgefahr ist die Teutonia nicht verpflichtet.
) 3. Die Haftung der Teutonia für die Kriegsgefahr
• erstreckt sich nur auf solche Versicherungen, die bei
»Ausbruch des Krieges schon mindestens 30 Tage in
» Kraft bestehen, und nur auf solche versicherte Personen,
» die bei einem Heere des deutschen Reiches, der schweize-
» rischen Eidgenossenschaft oder der Königreiche Be1gien
» und der Niederlande an einem Kriege innerhalb Europas
» teilnehmen. Für Angehörige der deutschen Marine gilt
» die Kriegsversicherung auch bei kriegerischen Unter-
» nehmungen des deutschen Reir.hes ausserhalb Europas.
» 4. Für die Dauer der Mitversicherung der Kriegs-
)} gefahr erhöht sich die Jahresprämie der Versicherung
»bei BerufsofflZieron um vier, bei allen übrigen ver-
» sicherten Personen um eins vom Tausend der Ver-
» sicherungssumme. »
Mit der vorliegenden Klage belangen nunmehr dle
Kläger die Beklagte auf Bezahlung der Versicherungs-
summe im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit
22. Oktober 1917. Zur Begründung dieses Klagebegehrens
wurde geltend gemacht, dass die Versicherung deswegen
Vcrsicherungsrecilt. N° .;:1.
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abgeschlossen worden sei, weil der Sohn mit einer Einbe-
rufung in den deutschen Heeresdienst und folgerichtig
mit der Gefahr des bei Vertragsabschluss bereits ausge-
brochenen Krieges habe rechnen müssen. Der Kläger
habe sich deshalb beim Generalagenten Rüdlinger er-
kundigt. ob der Sohn, für den Fall, dass er einrücken
müsse, gegen die Kriegsgefahr versichert sei. Rüdlinger
habe erwidert, dass dies zutreffe, sofern die Kriegsgefahr
mit eingeschlossen. und die Kriegsprämie bezaliit werde,
was geschehen sei (B. O. Rüdlinger als Zeuge). Die Be-
klagte beantragte Abweisung der Klage soweit die Zah-
lungspflicht von ihr nicht anerkannt worden war, in-
dem sie sich auf §.8 der Versicherungsbedingungen berief,
woraus sich ergebe, d~ss wohl das Risiko künftiger, nicht
aber des bei Vertragsabschluss bereits ausgebrochenen
Krieges in der Polize A Nr. 241,686 eingeschlossen sei.
Wenn Rüdlinger erklärt haben sollte, dass die gegen-
wärtige Kriegsgefahr versichert sei, so,bedeute dies eine
Nebenabrede, die. vom Agenten nicht habe getroffen
:werden dürfen und die daher für die Beklagte unver-
bindlich sei. Die Zahlungspflicht werde ferner, selbst
wenn man annehmen wollte, die Versicherung habe sich
auf das gegenwärtige Kriegsrisiko bezogen, auch deshalb
bestritten, weil der Versicherte seine· deutsche Staats-
angehörigkeit, also eine erhebliche Gefahrtatsache ver-
schwiegen habe.
B. -
Durch Urteil vom 20. Dezember 1918 hat das
Kalltonsgericht des Kantons St.Gallen (II. Zivilkammer)
die Klage im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
4. Mai 1918 geschützt.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorli~ende
Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf AbweIsung
der Klage.
. Die Kläger beantragen Bestätigung des angefochtenen
Urteils eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ab-
nahme . der. angetragenen Beweise, insbesondere zur Ein-
vernahme des Zeugen Rüdlinger.
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Vcrsil'herungsrrt'lIt, ~o 33.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach dem Wortlaut der Polize in Verbindung
mit § 8 der allgemeinen Versicherungsbedingungen kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass die heute streitige
Versicherung das Risiko des gegenwärtigen Krieges nicht
in sich schJiesst. Die Vorinstanz hat die Klage gleichwohl
geschützt, indem sie zunächst behauptet, es liege nahe.
dass auch die Beklagte die gegenwärtige Kriegsgefahr
habe versichern wollen, weil andernfalls nicht verständ-
lich. wäre, weshalb sie als der versicherungstechnisch
gebildete Kontrahent den jugendlichen Versicherungs-
nehmer bezw. dessen Vater nicht ausdrücktlieh darauf
aufmerksam gemacht habe, dass das Risiko des gegen-
wärtigen Krieges nicht gedeckt sei. Dieser Erwägung kann
indessen nicht beigetreten werden. Es fällt in dieSel'
Beziehung in Betracht, dass die Beklagte gestützt auf den
Antrag annahm und annehmen durfte, der Versicherungs-
nehmer sei Schweizerbürger, unter welchen Umständen
für sie auch kein Anlass vorlag, den Versicherungsnehmer
noch besonders auf den Ausschluss der gegenwärtigen
Kriegsgefahr aufmerksam zu machen; denn die zwischen
dem Kläger und dem Agenten gepflogenen Unterhand-
lungen waren ihr nicht bekannt und nach dem für sie
klaren Wortlaut von § 8 der Versicherungsbedingungen
konnte sie auch darüber nicht im Zweifel sein, dass die
Polize das gegenwärtige Kriegsrisiko nicht decke. Auch die
weitere Annahme des angefochtenen Urteils, die Beklagte
habe aus dem Antrag erkennen müssen, dass der Versiche-
rungsnehmer entgegen dem Wortlaut von § 8 sich für den
gegenwärtigen Krieg habe versichern wollen, hält nicht
Stich; denn die 'Antworten auf die Fragen 7 und 18 des
Antragsformulars (vergl. Fakt. A), aus denen dies er-
hel1en soll, enthalten keine Ansichtsäusserungen des
Versicherungsnehmers, dahingehend. dass § 8 nicht an-
wendbar sein solle, sondern bloss eine Anfrage an die
Beklagte,' Es kann ihnen nur entnommen werden, dass
Versicherungsrecht. N° 33.
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der Versieherungsnehmer von der Meinung ausging, dass
er, solange er nicht im wehrpflichtigen Alter stehe, keine
Zuschlagsprämie zu bezahlen habe, weil die Krieg5gefanl'
für ihn erst vom Einruckungstage an bestehe. Dass aber
diese Auffassung irrtümlich war, musste der Versiehe ..
rungsnehmer in der Folge ohne Weiteres aus der PoIize
ersehen, welche von Anfang an den Zuschlag berechnete,
und der Kläger hat auch diesen Irrtum dadurch aner-
kannt, dass er gegen die Polize keine Einwendungep
erhob. Vollends nicht haltbar ist endlich die Erwägung,
dass § 8 überhaupt für während der Kriegsdauer mit
Einschluss des Kriegsrisikos abgeschlossene Versiche-
rungen keine Gültigkeit habe, die Versicherung vielmehr
ausdrucklichhätte erklären müssen, dass sie die Kriegs-
gefahr nicht versichern wolle. Diebe Auffassung müsste
schon für in kriegführenden Staaten abgeschlossene Ver ..
sicherungen abgelehnt werden, weil die Versicherungs-
gesellschaft von ihrem Standpunkte aus mit hinreichender
Deutlichkeit ihrem Willen Ausdruck gegeben hat, dass
das gegenwärtige Risiko olme besondere Vereinbarung
ausgeschlossen sei. In weit 11 öh e rem Masse trifft dies für
eine Versicherung zu, die in einem neutralen Staate mit
einem Versicherpngsllehmer, von dem der Versicherer
offenbar annahm, er sei Bürger dieses Staates, kontra-
lIiert worden ist.
2. -
Obschon, nach dem Gesagten die Argumentation
der Vorinstanz fehlgeht, kann gleichwohl ~ie Klage nicht
ohne weiteres abgewiesen werden. Der Kläger behauptet
nämlich, er habe sich dem Agenten Rüdlinger gegenüber
dallin ausgesprochen, dass die Versicherung auch q.ie
gegenwärtige Kriegsgefahr decken müsse, weH nicht
sicher sei, ob der Sohn noch während der Dauer des
Krieges zum deutschen Heeresdienste~i,ngezogen,werde.
Er habe geglaubt, dass jegliches Kriegsrisiko versichert,.
sei, wenn er Frage 7 bejahe, und er selvom Agenten in
dieser· Meinung ausdrücklich bestärkt worden. Die Vor-
instanz hat indessen dem Kläger den von ihm für diese
Versicherun5srecht. Ne 33.
Behauptung angebotenen Beweis nicht abgenommen,
trotzdem es sich dabei um eine für den Ausgang des
Prozesses erhebliche Tatsache handelt. Sollte sich nämlich
• diese Behauptung als zutreffend erweisen, so ist die Klage
trotz den in Erwägung 1 gemachten Ausführungen gut-
zuheissen.
Nach Art. 34 Abs. 2 VVG ist der Agent zwar nicht
befugt, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherungs-
nehmersvon den allgemeinen Versicherungsbedingungen
abzuweichen (Vergl. Entscheidungen Schweiz. Gerichte
in privaten Versicherungsstreitigkeiten, I, Nr.124), doch
haben' andrerseits Doktrin und Praxis stets daran fest-
gehalten, dass der Versicherer die vom Agenten dem
Versicherungsnehmer gegenüber abgegebenen Erklärun-
gen insofern gegen sich gelten lassen muss, als es sich
dabei um Erklärungen über Sinn und Tragweite einer vom
Standpunkte des Versicherungsnehmers aus unklaren oder
missverständlichen Bestimmung der Versicherungsbe-
dingungen handelt und dass dem Versicherungsneh-
mer nicht zum Verschulden angerechnet werden kann,
wenn er sich bei den Erklärungen des Agenten beruhigt
(ROELLI, Kommentar z. VVG S. ·426, EHRENBERG, Ver-
sicherungsrecht S. 231 f.; MAIER, Das Versicherungs-
vertragsrecht S. 96; ROHG 9 S.' 372 f.; RG 19 S. 226;
4G S.I90; 73 S. 303 f.; 86 S. 1:34. Entscheidungen Schweiz.
Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten I Nr.216,
und 222). Dass der Agent ZUI: Auslegung solcher miss-
verständlicher Versicherungsbedingungen bevollmächtigt
sein muss, ergibt sich aus Begriff und Zweck des Agentur-
betriebes im Versicherungsgeschäft; denn der unge.
bildete Versicherungsnehmer ist in der Regel für die
Belehrung über die eigentliche Tragweite der Versiehe-
rungsbedingungen ausschli(~ss]ich auf den Agenten ange-
Wiesen, in dessen Rechtskenntnis er Vertrauen setzen darf
und setzen muss.
Es frägt sich daher, ob § 8, insbesondere Absatz 3 der
allgemeinen VersicherUI18sbepingungen in einer füt . den
Versiehcrungsreeht. N0 33.
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Versicherungsnehmer b'ezw. den für ihn handelnden
Vater unzweideutigen und nicht misszuverstehen den
Weise die Gefahr des gegenwärtigen Krieges von der
Versicherung ausschloss und daraus ohrie weiteres ent-
nommen werden muss, dass das in der Polize übernom-
mene Kriegsrisiko sich nur auf zukünftige Kriege bezog.
Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Begleitumstände
des Vertragsabschlusses, insbesondere die Fragestellung
. des Antrages, die stattgehabten Befprechungen und der
Bildungsstand des Klägers und seines Sohnes zu berück-
sichtigen (EHRENBERG S. 232). Für denjenigen, der in
abstrakten Begriffen zu denken und aufzufassen gewohnt
ist, kann allerdings darüber kaum ein Zweifel bestehen,
dass im vorliegenden Falle das Risiko des gegenwärtigen
Krieges nicht versichert war. Die Versicherungsbedin-
gungen unterscheiden zwischen Versicherungen mit und
ohne Uebernahme der Kriegsgefahr.Wird die Kriegsgefallr
nicht ausdrücklich übernommen, so ist sie nicht versichert;
wird sie dagegen übernommen, so wird trotzdem nur das
Risiko eines Krieges gedeckt, der frühestens 30 Tage nach
Vertragsabschluss ausbricht. Für den Kläger und seinen
Sohn, beide einfache Handwerker, ergab sich dies jedoch
nicht ohne weiteres; jedenfalls kann nicht behauptet
werden, dass aus § 8 auch für den Ungebildeten klar un.d
unzweideutig erhelle, dass bei während des Krieges mIt
Einschluss der Kriegsgefallr abgeschlossenen Versiche-
rungen nur künftige Kriegsrisiken versichert seien. Abs. 2
von § 8, der im Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen is~,
kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass dIe
Kriegsgefahr, wenn auf der Polize ausdrücklich vorge-
merkt, ganz allgemeinmitversichert sei und Abs. 3 ~önnte
nur dann als schlechthin unmissverständlich beZeIchnet
werden, wenn er' dallin lauten würde, dass die Versiche-
rung, auch wenn die Kriegsgefahr auf der Poli.ze vorge-
merkt ist, nur für das. Risiko hafte. das aus emem erst
30 Tage nach Vertragsabschluss ausbrechenden Kriege
entstelle. Unter solchen Umständen kann aber dem
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Versicherungsrecbt. N° 33.
Kläger nicht zum Versch,uldeh angerechnet werden,
wenn er sich bei der -
allerdings objektiv unrichtigen -
Erklärung des Agenten beruhigte, dass das Risiko des
• gegenwärtigen Krieges durch die für den Sohn abge-
schlossene Versicherung gedeckt sei. Es würde eine Ver-
letzung der guten Treue bedeuten, wenn die Beklagte
die vom Agenten dem Kläger abgegebene Erklärung
über die Auslegung von § 8 nicht gegen sich gelten lassen
wollte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück-
zuweisen zur Abnahme des von den Klägern angebotenen
Beweises.
3. -
Dagegen spielt im vorliegenden Falle die von der
Vorinstanz geprüfte und von ihr verneinte Frage keine
Rolle, ob der Versicherungsnehmer dadurch, dass er sich
im Antrage über seine Staatsangehörigkeit ausschwieg,
die Anzeigepflicht verletzt habe, und die Beklagte aus
diesem Grunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei.
Selbst wenn man annehmen wollte, der Versicherungs-
nehmer habe im Antrag aus Arglist seine Nationalität
verschwiegen, so könnte die Beklagte hieraus keine
Rechte herleiten; denn am 1. Juni 1917 hat der Kläger
der Beklagten mitgeteilt «der Sohn befinde sich z. Zt.
beim Militär in Deutschland », wodurch' die Beklagte von
der ihrer Ansicht nach erheblichen und ihr verschwiegenen
Gefahrtatsaclle Kenntnis erhielt. Hätte sich die Be-
klagte deswegen als nicht mehr gebuuden erachten
wollen, so wäre sie nach Art. 4 \TVG verpflichtet gewesen,
dies binnen 4 Wochen zu erklären. Sie hat dies aber nicht
getan und folgerichtig kann sie sich heute nicht mehr auf
eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen. Abgesehen
hievon könnte übrigens von einer solchen auch deswegen
keine' Rede sein, weil im Antrage nach der Nationalität
des Versicherungsnehmers nicht gefragt wurde. Eine
Anzeigepflicht besteht aber nur soweit, als die Fragen des
Versicherers reichEm und es sind im Antragsformular
Gefahrtatsachen, nach denen nicht gefragt wird, nicht
anzuzeigen, ohne Rückficht auf die Bedeutung, die ihnen
Internationale Ucbereinkommen. N. 34.
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sonst im Versicherungsverkehr beigelegt wird (RoELLI
S. 68 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. GaUen (11. Zi4
vilkammer) vom 20. Dezember 1918 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
IX. INTERNATIONALE UBEREINKOMMEN
CONVENTIONS INTERNATIONALES
34. Ärrit d .. la 2e sectiOD. civUe d'l1 a avri11919
dans la cause Schwob 84 Cie contre ConfedbtioD. nisSt.
Adion en
domm~ges-interets contre l'Administration des
postes a raison de la perte de colis postaux; excep'tion tiree
du fait que la perte est survenue apres la remise des colis
par la poste a l'Administration des douanes du lieu de des-
tination; assimilation a la delivrance au destinataire lui-
meme d'apres la legislation etrangere applicable; demande
l'cartee.
Schwob & Oe ont consigne du2 juin au 28 juillet 1914
au bureau de poste de la Chaux-de-Fonds 75 colis conte--
nant des montres, d'une valeur declaree de 61510 fra au
total et adresses a Roman Danziger, a J. Wischinsky et
a M. Strumpfmann, tOllS trois a Illowo (Prusse orientale),
et ä M. Rosenfeld, G. Friedberg et Bernheim & oe, tous
trois a Eydtkuhnen (Prusse orientale).
Pretendant que ces colis n'etaient pas parvenus a desti-
nation, Schwob & Oe ont ouvert action a la Conferleration