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45_II_218

BGE 45 II 218

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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218

Versicherungsrccht. N° 33.

VIII. VERSICHERUNGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

33. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Xirz 1919

i. S. 'reutonia gegen. !aum&ml.

Versicherungsvertrag (Lebensversicherung) Gebundenheit der

Versicherung an eine vom Agenten dem Versicherungsneh-

mer abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer

von dessen Standpunkt aus unklaren und missverständli-

chen Bestimmung der Versicherungsbedingungen. Vorliegen

einer solchen Bestimmung? -Verletzung der Anzeigepflicht?

Umfang derselben.

A. -

Karl Baumann, Sohn der heutigen Kläger Ehe-

leute Baumann-Oehler von Winterlingen (Würtemberg),

wohnhaft in St. Gallen, stellte am 14. September 1914 bei

der Generalagentur St. Gallen der Beklagten «Teutonia,)

Versicherungs aktiengesellschaft ~n Leipzig, den Antrag

auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über

3000 Fr., zahlbar spätestens am 1. September 1947 an

den Versicherten selbst oder bei früherem Ableben an seine

Eltern. Der Versicherungsantrag, von dem damals minder-

jährigen Antragsteller, seinem Vater, dem Kläger Johaml

Baumann und dem Generalagenten Rüdlinger unter-

zeichnet, lautet, soweit für den vorliegenden Prozess

erheblich, wie folgt :

1. Jetziger Wohnort des Versicherungsnehmers?

« St. GaUen.)}

Hatten Sie früher einen anderen Wohnort?

« Nein .• }

2. Wann und wo sind Sie geboren?

{(Den 14. März 1897 in St. Gallen.»

7. Wünschen Sie, dass Ihre Versicherung sich auf die

Versicberungsrecht. N° 33.

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Kriegsgefahr erstrecken soll? (vergl. Versicherungsbe-

dingungen § 8).

« Ja, bei DiensttaugliChkeit. Wann beginnt der Zu-

schlag?»

8. a) .....

b) Welcher Zuschlag ist Ihnen für die beantragte

Versicherung aufgegeben worden?

« 1 0/00 Kriegszuschlag. »

14. Haben Sie der Militärpflicht genügt?

«Nein, zu jung.»

Haben Sie noch irgendwelche militärische Verpflich-

tungen zu erfüllen und welche?

« Erst 1917, zur Musterung.»

18. Haben Sie zu diesem Antrag irgend welche Neben-

verabredungen getroffen oder ihn unter Vorbehalten oder

Bedingungen gesteHt? Welchen Inhalt haben diese

Vereinbarungen?

« 17. Altersjahr Anfang (Kriegsgefallr). l)

Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte dem Karl

Baumann am 29. September 1914 die PolizeA Nr.241,686

aus mit Wirkung ab 1. September 1914 und « als mit auf

die Kriegsgefahr sich erstreckend l). Die Jahresprämie

betrug nach der Polize 92 Fr. 40 Cts.«einschliesslieh

Kriegsprämie ». Im Spätherbste 1916 wurde der Ver-

sicherungsnehmer zum deutschen Heeresdienste einge-

zogen, wovon der Kläger die Beklagte in Kenntnis setzte,

indem er anlässJicV der Bezahlung der auf den 1. Juni 1917

fällig gewordenen Prämie auf der Rückseite des für den

Empfänger bestimmten Abschnittes des Postscheck-

einzahlungsformulars bemerkte «Der Sohn ist zur Zeit

beim Militär in Deutschland ». Am 22. Oktober 1917 wurde

Karl Baumann bei einem Patrouillengang in Flandern

von einem Granatsplitter getroffen und getötet.

Die Beklagte verweigerte indessen die Auszalliung der

Versicherungssumme und erklärte sich nur zur Bezahlung

des am Todestage vorhandenen Deckungskapitals (145 Fr.

88 Cts.), sowie der zu viel bezahlten Prämie (23 Fr. 90 Cts.)

220

Versicherungsrecht. r-;o 33.

bereit; sie nahm den Standpunkt ein, dass in der Polize

A Nr.241,686 das Kriegsrisiko für den gegenwärtigen

Krieg nicht eingeschlossen sei, was sich aus § 8 der Ver ..

sicherungsbedingungen ergebe, der folgendermassen lautet:

«1. Stirbt der Versicherte während seiner Teilnahme

» an Kriegsereignissen oder infolge dieser Teilnahme

» innerhalb Jahresfrist nach Beendigung des Krieges,

» ohne dass die Kriegsgefahr mitversichert ist, so ist die

» Teutonia· nur zur Zahlung des am Todestage vorhan-

» denen Deckungskapitals verpflichtet. Als Beginn des

»Krieges wird der Tag betrachtet, an dem die Kriegs-

» erklärung erfolgt oder ohne eine solche die Feindselig-

» keiten eröffnet werden.

» 2. Die Kriegsgefallr. gilt nur dann als mitversichert,

» wenn dies seitens der Teutonia ausdrücklich auf der

» Polize vermerkt ist. Zur nachträglichen Uebernallme

» der Kriegsgefahr ist die Teutonia nicht verpflichtet.

) 3. Die Haftung der Teutonia für die Kriegsgefahr

• erstreckt sich nur auf solche Versicherungen, die bei

»Ausbruch des Krieges schon mindestens 30 Tage in

» Kraft bestehen, und nur auf solche versicherte Personen,

» die bei einem Heere des deutschen Reiches, der schweize-

» rischen Eidgenossenschaft oder der Königreiche Be1gien

» und der Niederlande an einem Kriege innerhalb Europas

» teilnehmen. Für Angehörige der deutschen Marine gilt

» die Kriegsversicherung auch bei kriegerischen Unter-

» nehmungen des deutschen Reir.hes ausserhalb Europas.

» 4. Für die Dauer der Mitversicherung der Kriegs-

)} gefahr erhöht sich die Jahresprämie der Versicherung

»bei BerufsofflZieron um vier, bei allen übrigen ver-

» sicherten Personen um eins vom Tausend der Ver-

» sicherungssumme. »

Mit der vorliegenden Klage belangen nunmehr dle

Kläger die Beklagte auf Bezahlung der Versicherungs-

summe im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit

22. Oktober 1917. Zur Begründung dieses Klagebegehrens

wurde geltend gemacht, dass die Versicherung deswegen

Vcrsicherungsrecilt. N° .;:1.

221

abgeschlossen worden sei, weil der Sohn mit einer Einbe-

rufung in den deutschen Heeresdienst und folgerichtig

mit der Gefahr des bei Vertragsabschluss bereits ausge-

brochenen Krieges habe rechnen müssen. Der Kläger

habe sich deshalb beim Generalagenten Rüdlinger er-

kundigt. ob der Sohn, für den Fall, dass er einrücken

müsse, gegen die Kriegsgefahr versichert sei. Rüdlinger

habe erwidert, dass dies zutreffe, sofern die Kriegsgefahr

mit eingeschlossen. und die Kriegsprämie bezaliit werde,

was geschehen sei (B. O. Rüdlinger als Zeuge). Die Be-

klagte beantragte Abweisung der Klage soweit die Zah-

lungspflicht von ihr nicht anerkannt worden war, in-

dem sie sich auf §.8 der Versicherungsbedingungen berief,

woraus sich ergebe, d~ss wohl das Risiko künftiger, nicht

aber des bei Vertragsabschluss bereits ausgebrochenen

Krieges in der Polize A Nr. 241,686 eingeschlossen sei.

Wenn Rüdlinger erklärt haben sollte, dass die gegen-

wärtige Kriegsgefahr versichert sei, so,bedeute dies eine

Nebenabrede, die. vom Agenten nicht habe getroffen

:werden dürfen und die daher für die Beklagte unver-

bindlich sei. Die Zahlungspflicht werde ferner, selbst

wenn man annehmen wollte, die Versicherung habe sich

auf das gegenwärtige Kriegsrisiko bezogen, auch deshalb

bestritten, weil der Versicherte seine· deutsche Staats-

angehörigkeit, also eine erhebliche Gefahrtatsache ver-

schwiegen habe.

B. -

Durch Urteil vom 20. Dezember 1918 hat das

Kalltonsgericht des Kantons St.Gallen (II. Zivilkammer)

die Klage im Betrage von 3000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit

4. Mai 1918 geschützt.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorli~ende

Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf AbweIsung

der Klage.

. Die Kläger beantragen Bestätigung des angefochtenen

Urteils eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ab-

nahme . der. angetragenen Beweise, insbesondere zur Ein-

vernahme des Zeugen Rüdlinger.

222

Vcrsil'herungsrrt'lIt, ~o 33.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach dem Wortlaut der Polize in Verbindung

mit § 8 der allgemeinen Versicherungsbedingungen kann

nicht in Abrede gestellt werden, dass die heute streitige

Versicherung das Risiko des gegenwärtigen Krieges nicht

in sich schJiesst. Die Vorinstanz hat die Klage gleichwohl

geschützt, indem sie zunächst behauptet, es liege nahe.

dass auch die Beklagte die gegenwärtige Kriegsgefahr

habe versichern wollen, weil andernfalls nicht verständ-

lich. wäre, weshalb sie als der versicherungstechnisch

gebildete Kontrahent den jugendlichen Versicherungs-

nehmer bezw. dessen Vater nicht ausdrücktlieh darauf

aufmerksam gemacht habe, dass das Risiko des gegen-

wärtigen Krieges nicht gedeckt sei. Dieser Erwägung kann

indessen nicht beigetreten werden. Es fällt in dieSel'

Beziehung in Betracht, dass die Beklagte gestützt auf den

Antrag annahm und annehmen durfte, der Versicherungs-

nehmer sei Schweizerbürger, unter welchen Umständen

für sie auch kein Anlass vorlag, den Versicherungsnehmer

noch besonders auf den Ausschluss der gegenwärtigen

Kriegsgefahr aufmerksam zu machen; denn die zwischen

dem Kläger und dem Agenten gepflogenen Unterhand-

lungen waren ihr nicht bekannt und nach dem für sie

klaren Wortlaut von § 8 der Versicherungsbedingungen

konnte sie auch darüber nicht im Zweifel sein, dass die

Polize das gegenwärtige Kriegsrisiko nicht decke. Auch die

weitere Annahme des angefochtenen Urteils, die Beklagte

habe aus dem Antrag erkennen müssen, dass der Versiche-

rungsnehmer entgegen dem Wortlaut von § 8 sich für den

gegenwärtigen Krieg habe versichern wollen, hält nicht

Stich; denn die 'Antworten auf die Fragen 7 und 18 des

Antragsformulars (vergl. Fakt. A), aus denen dies er-

hel1en soll, enthalten keine Ansichtsäusserungen des

Versicherungsnehmers, dahingehend. dass § 8 nicht an-

wendbar sein solle, sondern bloss eine Anfrage an die

Beklagte,' Es kann ihnen nur entnommen werden, dass

Versicherungsrecht. N° 33.

223

der Versieherungsnehmer von der Meinung ausging, dass

er, solange er nicht im wehrpflichtigen Alter stehe, keine

Zuschlagsprämie zu bezahlen habe, weil die Krieg5gefanl'

für ihn erst vom Einruckungstage an bestehe. Dass aber

diese Auffassung irrtümlich war, musste der Versiehe ..

rungsnehmer in der Folge ohne Weiteres aus der PoIize

ersehen, welche von Anfang an den Zuschlag berechnete,

und der Kläger hat auch diesen Irrtum dadurch aner-

kannt, dass er gegen die Polize keine Einwendungep

erhob. Vollends nicht haltbar ist endlich die Erwägung,

dass § 8 überhaupt für während der Kriegsdauer mit

Einschluss des Kriegsrisikos abgeschlossene Versiche-

rungen keine Gültigkeit habe, die Versicherung vielmehr

ausdrucklichhätte erklären müssen, dass sie die Kriegs-

gefahr nicht versichern wolle. Diebe Auffassung müsste

schon für in kriegführenden Staaten abgeschlossene Ver ..

sicherungen abgelehnt werden, weil die Versicherungs-

gesellschaft von ihrem Standpunkte aus mit hinreichender

Deutlichkeit ihrem Willen Ausdruck gegeben hat, dass

das gegenwärtige Risiko olme besondere Vereinbarung

ausgeschlossen sei. In weit 11 öh e rem Masse trifft dies für

eine Versicherung zu, die in einem neutralen Staate mit

einem Versicherpngsllehmer, von dem der Versicherer

offenbar annahm, er sei Bürger dieses Staates, kontra-

lIiert worden ist.

2. -

Obschon, nach dem Gesagten die Argumentation

der Vorinstanz fehlgeht, kann gleichwohl ~ie Klage nicht

ohne weiteres abgewiesen werden. Der Kläger behauptet

nämlich, er habe sich dem Agenten Rüdlinger gegenüber

dallin ausgesprochen, dass die Versicherung auch q.ie

gegenwärtige Kriegsgefahr decken müsse, weH nicht

sicher sei, ob der Sohn noch während der Dauer des

Krieges zum deutschen Heeresdienste~i,ngezogen,werde.

Er habe geglaubt, dass jegliches Kriegsrisiko versichert,.

sei, wenn er Frage 7 bejahe, und er selvom Agenten in

dieser· Meinung ausdrücklich bestärkt worden. Die Vor-

instanz hat indessen dem Kläger den von ihm für diese

Versicherun5srecht. Ne 33.

Behauptung angebotenen Beweis nicht abgenommen,

trotzdem es sich dabei um eine für den Ausgang des

Prozesses erhebliche Tatsache handelt. Sollte sich nämlich

• diese Behauptung als zutreffend erweisen, so ist die Klage

trotz den in Erwägung 1 gemachten Ausführungen gut-

zuheissen.

Nach Art. 34 Abs. 2 VVG ist der Agent zwar nicht

befugt, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherungs-

nehmersvon den allgemeinen Versicherungsbedingungen

abzuweichen (Vergl. Entscheidungen Schweiz. Gerichte

in privaten Versicherungsstreitigkeiten, I, Nr.124), doch

haben' andrerseits Doktrin und Praxis stets daran fest-

gehalten, dass der Versicherer die vom Agenten dem

Versicherungsnehmer gegenüber abgegebenen Erklärun-

gen insofern gegen sich gelten lassen muss, als es sich

dabei um Erklärungen über Sinn und Tragweite einer vom

Standpunkte des Versicherungsnehmers aus unklaren oder

missverständlichen Bestimmung der Versicherungsbe-

dingungen handelt und dass dem Versicherungsneh-

mer nicht zum Verschulden angerechnet werden kann,

wenn er sich bei den Erklärungen des Agenten beruhigt

(ROELLI, Kommentar z. VVG S. ·426, EHRENBERG, Ver-

sicherungsrecht S. 231 f.; MAIER, Das Versicherungs-

vertragsrecht S. 96; ROHG 9 S.' 372 f.; RG 19 S. 226;

4G S.I90; 73 S. 303 f.; 86 S. 1:34. Entscheidungen Schweiz.

Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten I Nr.216,

und 222). Dass der Agent ZUI: Auslegung solcher miss-

verständlicher Versicherungsbedingungen bevollmächtigt

sein muss, ergibt sich aus Begriff und Zweck des Agentur-

betriebes im Versicherungsgeschäft; denn der unge.

bildete Versicherungsnehmer ist in der Regel für die

Belehrung über die eigentliche Tragweite der Versiehe-

rungsbedingungen ausschli(~ss]ich auf den Agenten ange-

Wiesen, in dessen Rechtskenntnis er Vertrauen setzen darf

und setzen muss.

Es frägt sich daher, ob § 8, insbesondere Absatz 3 der

allgemeinen VersicherUI18sbepingungen in einer füt . den

Versiehcrungsreeht. N0 33.

225

Versicherungsnehmer b'ezw. den für ihn handelnden

Vater unzweideutigen und nicht misszuverstehen den

Weise die Gefahr des gegenwärtigen Krieges von der

Versicherung ausschloss und daraus ohrie weiteres ent-

nommen werden muss, dass das in der Polize übernom-

mene Kriegsrisiko sich nur auf zukünftige Kriege bezog.

Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Begleitumstände

des Vertragsabschlusses, insbesondere die Fragestellung

. des Antrages, die stattgehabten Befprechungen und der

Bildungsstand des Klägers und seines Sohnes zu berück-

sichtigen (EHRENBERG S. 232). Für denjenigen, der in

abstrakten Begriffen zu denken und aufzufassen gewohnt

ist, kann allerdings darüber kaum ein Zweifel bestehen,

dass im vorliegenden Falle das Risiko des gegenwärtigen

Krieges nicht versichert war. Die Versicherungsbedin-

gungen unterscheiden zwischen Versicherungen mit und

ohne Uebernahme der Kriegsgefahr.Wird die Kriegsgefallr

nicht ausdrücklich übernommen, so ist sie nicht versichert;

wird sie dagegen übernommen, so wird trotzdem nur das

Risiko eines Krieges gedeckt, der frühestens 30 Tage nach

Vertragsabschluss ausbricht. Für den Kläger und seinen

Sohn, beide einfache Handwerker, ergab sich dies jedoch

nicht ohne weiteres; jedenfalls kann nicht behauptet

werden, dass aus § 8 auch für den Ungebildeten klar un.d

unzweideutig erhelle, dass bei während des Krieges mIt

Einschluss der Kriegsgefallr abgeschlossenen Versiche-

rungen nur künftige Kriegsrisiken versichert seien. Abs. 2

von § 8, der im Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen is~,

kann sehr wohl dahin verstanden werden, dass dIe

Kriegsgefahr, wenn auf der Polize ausdrücklich vorge-

merkt, ganz allgemeinmitversichert sei und Abs. 3 ~önnte

nur dann als schlechthin unmissverständlich beZeIchnet

werden, wenn er' dallin lauten würde, dass die Versiche-

rung, auch wenn die Kriegsgefahr auf der Poli.ze vorge-

merkt ist, nur für das. Risiko hafte. das aus emem erst

30 Tage nach Vertragsabschluss ausbrechenden Kriege

entstelle. Unter solchen Umständen kann aber dem

226

Versicherungsrecbt. N° 33.

Kläger nicht zum Versch,uldeh angerechnet werden,

wenn er sich bei der -

allerdings objektiv unrichtigen -

Erklärung des Agenten beruhigte, dass das Risiko des

• gegenwärtigen Krieges durch die für den Sohn abge-

schlossene Versicherung gedeckt sei. Es würde eine Ver-

letzung der guten Treue bedeuten, wenn die Beklagte

die vom Agenten dem Kläger abgegebene Erklärung

über die Auslegung von § 8 nicht gegen sich gelten lassen

wollte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück-

zuweisen zur Abnahme des von den Klägern angebotenen

Beweises.

3. -

Dagegen spielt im vorliegenden Falle die von der

Vorinstanz geprüfte und von ihr verneinte Frage keine

Rolle, ob der Versicherungsnehmer dadurch, dass er sich

im Antrage über seine Staatsangehörigkeit ausschwieg,

die Anzeigepflicht verletzt habe, und die Beklagte aus

diesem Grunde zur Zahlungsverweigerung berechtigt sei.

Selbst wenn man annehmen wollte, der Versicherungs-

nehmer habe im Antrag aus Arglist seine Nationalität

verschwiegen, so könnte die Beklagte hieraus keine

Rechte herleiten; denn am 1. Juni 1917 hat der Kläger

der Beklagten mitgeteilt «der Sohn befinde sich z. Zt.

beim Militär in Deutschland », wodurch' die Beklagte von

der ihrer Ansicht nach erheblichen und ihr verschwiegenen

Gefahrtatsaclle Kenntnis erhielt. Hätte sich die Be-

klagte deswegen als nicht mehr gebuuden erachten

wollen, so wäre sie nach Art. 4 \TVG verpflichtet gewesen,

dies binnen 4 Wochen zu erklären. Sie hat dies aber nicht

getan und folgerichtig kann sie sich heute nicht mehr auf

eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen. Abgesehen

hievon könnte übrigens von einer solchen auch deswegen

keine' Rede sein, weil im Antrage nach der Nationalität

des Versicherungsnehmers nicht gefragt wurde. Eine

Anzeigepflicht besteht aber nur soweit, als die Fragen des

Versicherers reichEm und es sind im Antragsformular

Gefahrtatsachen, nach denen nicht gefragt wird, nicht

anzuzeigen, ohne Rückficht auf die Bedeutung, die ihnen

Internationale Ucbereinkommen. N. 34.

221

sonst im Versicherungsverkehr beigelegt wird (RoELLI

S. 68 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. GaUen (11. Zi4

vilkammer) vom 20. Dezember 1918 aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

IX. INTERNATIONALE UBEREINKOMMEN

CONVENTIONS INTERNATIONALES

34. Ärrit d .. la 2e sectiOD. civUe d'l1 a avri11919

dans la cause Schwob 84 Cie contre ConfedbtioD. nisSt.

Adion en

domm~ges-interets contre l'Administration des

postes a raison de la perte de colis postaux; excep'tion tiree

du fait que la perte est survenue apres la remise des colis

par la poste a l'Administration des douanes du lieu de des-

tination; assimilation a la delivrance au destinataire lui-

meme d'apres la legislation etrangere applicable; demande

l'cartee.

Schwob & Oe ont consigne du2 juin au 28 juillet 1914

au bureau de poste de la Chaux-de-Fonds 75 colis conte--

nant des montres, d'une valeur declaree de 61510 fra au

total et adresses a Roman Danziger, a J. Wischinsky et

a M. Strumpfmann, tOllS trois a Illowo (Prusse orientale),

et ä M. Rosenfeld, G. Friedberg et Bernheim & oe, tous

trois a Eydtkuhnen (Prusse orientale).

Pretendant que ces colis n'etaient pas parvenus a desti-

nation, Schwob & Oe ont ouvert action a la Conferleration