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90 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- " "
25. Intscheiivom U. Juni 1919 i." S. Groaheintz. Unpfändbarkeit der zu einem Pensionsbetrieb erforderlichen Möbel. - Vorübergehende Unterbrechung des Berufes ist unerheblich für die Kompetenzqualität der Be'rUfswerk- zeuge. - Ausnahme von diesem Grundsatze bei einer Pen- sionshaltung die infolge Verbotes des Vermieters vorilber- gehenc;l aufg~hoben wird." - Das Bundesgericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatbestandes frei. A~ - 4uf Verlangen des Rekurrenten Dr. O. Gros- heintz wurden iun 3. April 1919 für eine Mietzinsforderung von 450 Fr. durch das Betreibungsamt Basel-Stadt in der Wohnung der Frau Kath. Kiefer. Mönchsbe~erstrasse 4, in Basel, folgende Gegenstände mit Ret~ntion belegt:
1. 1 Divan; 2. 1 Sekretär; 3. 1 Musikautomat; 4."1 Kanapee; 5. fLederkanapee; 6. 1 Waschkommodej
7. 1 Nähtischchen. Dagegen beschwerte sich Frau Kiefer mit dem Be- gehren um Freigabe dieser Gegenstände mit Ausnahme des unter Ziffer 3 genannten Musikautomaten; da" sie zur Ausübung ihres Berufes unentbehrlich seien. Sie habe. seitdem sie von ihrem Manne geschieden sei, mit ihren beiden Töchtern den Lebensurit~rhalt durch den Betrieb einer kleinen Pension Verdient. ohne daliei fremde Hilfs- " kräfte in Anspruch zu nehmen: Das unter Ziffer 1. 2. 4, 5 und 6 aufgeführte Mobiliar gehöre zur notwendigen Ausstattung der Zimmer der Pensionäre. Das Näh- tischehen (Nr. 7) sei in anbetracht der Fli,ckarbeiten. die der Pensionsbetrieb mit sich bringe," unentbehrlich. Zur Zeit der Retentionsnahme sei allerdings die Mie- tem infolge eines grundlosen und vertragswidrigen Verbotes des Hausherrn Dr. Grosheintz an der Ausübung ihres Berufes Verhindert gewesen. Aber es handle sich dabei bloss um eine vorübergehende Unterbrechung qes Pensionsbetriebes ; sie werde und müsse diesen wieder aufnehmen, sobald sie eine passende Wohnung gefunden habe, da er ihre einzige Einnahmequelle bilde. Sie hat und Konkurskammer. Ne> 25. 91 denn auch einen auf 1. Mai 1919 abgeschlossenen Miet- vertrag zu den Akten gelegt, der als « Beruf )} der Mieterin « Pension »angibt. " Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hat durch Entscheid Vom 17. Mai 1919 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass Nr. 1, 4, 5, 6 und 7 der in der Retentionsurkunde enthaltenen Gegenstände aus der Beschlagnahme zu entlassen seien. In den Erwägungen wird auf die neuere Praxis des Bundesgerichts verwiesen, wonach eine Pensionshaltung in kleinerem Umfange als Beruf aufzufassen und die dazu erforderlichen Möbel als unpfänd~ar und somit auch nicht retinierbar zu betrachten seien. Obwohl der Pensi.onsbetrieb zur Zeit der Retentionsnahme sistiert gewesen sei, müsse doch eine dauernde Berufsausübung als gegeben angenommen werden, da kurze Unterbrechungen, zumal wenn sie, wie hier, durch ein Verbot des Vermieters veranlasst worden seien, nicht in BetraC!lt gezogen werden dürften. B. - Gegen diesen ihm am 19. Mai zugestellten Ent- scheid rekurriert Dr. Grosheintz rechtzeitig an das Bundes- gericht mit dem Antrag, es sei die Retention für die unter Ziffer 1, 4, 5 und 7 aufgeführten Objekte aufrecht zu erhalten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung darüber, was für Gegen- stände die Schuldnerin an Stelle der für den Pensions- betrieb erforderlichen' Möbel zur Verfügung zu stellen habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkur~kammer zieht in Erwägung:
1. - Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Halten einer Pension, die. wie es hier offenbar der Fall war, von einer Frauensperson unter Mitwirkung ihrer Töchter, "in bescheidenem Rahmen, ohne Zuziehung fremder Hilfskräfte und ohne eigentliches Betriebskapital geführt wird, die Ausübung eines Berufes im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG erblickt werden datf und dass dem-
!)2 Bntscheidungen der Sehuldbetreibungs- gemäss die dazu erforderlichen Möbel als unpfändbar und somit auch dem Retentionsrecht des Vermieters nicht unterw~rfen .zu behru:deln sind (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 1*). Und weIterhIn lässt SIch der Rechtsprechung des Bundes- gerichts der Grundsatz entnehmen, dass eine bloss vor- ü~e.rgehende Unterbrechung der Berufsausübung den dafür nOb?en Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu entzIehen vermag, wenn feststeht, dass sie dem Schuldner bei der von ilInl beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER zu Art. 92 Nr. 9 S. 263 o. u. dort. Zit.). Im vorliegenden Falle erweist sich nun aber dieser zweite Grundsatz als nicht anwendbar. Wenn nämlich d.er Miete~in, die unter. den genannten Voraussetzungen eIne PenSIOn betreibt, der besonder Schutz des Art. 92, Ziff. 3 SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Re- tentionsbeschlag entzogen wird, so muss anderseits dem Vem:ieter billigerweise die Möglichkeit gewährt werden, d~n Ihm dadurch drohenden Nachteilen zu begegnen, seI es, dass er durch Nebenbestimmungen des Mietver- trages einen Pensionsbetrieb in seinem Hause von vorne- herein ausschliesst, sei es, indem er erst nachträglich einer Mietpartei die Pensionshaltung untersagt und diese dem Verbot sich fügt. In solchen Fällen ist daher anzunehmen, dass der Mieter gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine Pensionsführung in den Räumlichkeiten des Vermieters auch auf die Geltendmachung der aus dieser Berufs- tütigkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber ist als- dann unerheblich, ob der Mieter früher eine Pension gehalten hat und auch in Zukunft, unter einem andern Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Mass- ge?end für die Beantwortung der Frage nach der Zulässig- keIt der Retentionsnahme ist vielmehr einzig, ob die Mieterin im Hause des Vennieters selbst, von dem ein
* Ges.-Ausg. 38 i Nr. 27. und Konkurskammer. N° 26. 93 Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine Pension betreibt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie sich auf. die Kompetenzqualität der zu einer Pensions- führung notwendigen Gerätschaften nicht berufen. Die gegenteilige, von der Vorinstanz vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass der Vennieter Personen gegenüber, deren gesamtes Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes rechnet ist, völlig machtlos und seines Retentionsrechte- gänzlich beraubt wäre, da er sich dieses selbst durch ein ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung in seinem Hause nicht zu sichern yennöchte.
2. - Nun hat allerdings der Rekurrent den nach dem Gesagten fül: die Entscheidung seiner Beschwerde mass- gebenden Gesichtspunkt nicht geltend gemacht. Allein es kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es sich dabei um eine rein rechtliche Würdigung des Tatbestandes handelt, in der da~ Bundesgericht nach feststehender Rechtsprechung nicht an die von den Parteien geltend gemachten Auffassungen gebunden, sondern völlig frei ist ... Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs 'wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.
26. Entacheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli. Art. 207 Sc hK G: Der Entscheid über die Wiederauf- nahme eines Passivprozesses darf, von der Konkursver- waltung nicht beliebig verschoben werden, sondern hat im ordentlichen Konkursverfahren innert der in Art. 207 SchKG gesetzten Frist und im summarischen Verfahren nach Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren zu erfolgen. - Nicht bloss die Konkursverwaltung, sondern auch der Kläger ist zur Aufnahme des Prozesses legitimiert. A. - Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am
4. September 1916 beim Zivilgericht Basel gegen Th. Meier Klage ein mit den Begehren :