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82 Obligationenrecht. N° 17. dause penale de nature a exercer une oontrainte sur le societaire et ä l'empOOher amsi indireetement d'exercer UR droit qui iui est reconnu par Ia Iegislation federale ; Oll poorrait alor5, eu application de 1'art. 27 CCS, d~clarer nulle oette renollciatioI). implicite ä l'exerciee des droits civils. Mais ici la liberte du &Ocietaire reste intacte. S'il entelID faire usage de son droit de contracter un mariage intel'dit par les Iois de l'Eglise ä laquelle il se rattache, mais a.utorise par la loi civile, il n 'encourt aucune peine et il cesse simplement de fair::- partie d'une Societe avec les prineipes directellrs de laquelle sa conduite entre en opposition : s'il est Ioisible de subordonner l'admission dans Ia Societe a Ia preuve de certaines croyances reli- gieu.ses, il doit naturellement aussi etre permis d' en exclul'c le societaire dont les acres - meme licites d'apres le dl'oit civil - sont en desaccord radieal avee ces eroyanees. Cette excluion entmine, il est VI'ai, pour Ie soeietaire Ia perte des eotisations qu'll aversees ; mais ce n'est pas 1a une peine pecuniaire, -<i'est un corollaire de la sortie, volontaire ou forcee, de la 'Societe (Reglement, art. 10). Et d'ailleurs le societaire qui cesse de faire partie de In Societe a deja obtenu Ia contre-valeur de ses cotisations, puisqu'il a joui des avantagessociaux,c'.est-ä-dire du droit aux seCDtIrS statutaires, pendant le temps oil il Hait socie- taire et a.uqt1el ces cotisations etaient afferentes. A aucun point de vue dOlle '911 Re peut dire que l'exclusion dont a ere frappe Ie demandeur implique une atteinte, meme indirecte, a son droit decontracter tout mariage autorise par Ja legislation -federaie. Enfin :}e r.eco.rant soutient que la decisioll d'exclusion est entachee d 'un vtce de iorme,parce qtt' elle a ete rendue sans qu'il eilt ete procede a une enquete contradictoire ; il mVQ{flle l'arret 1Iu Tribunal fed&al oil il est dit que {, le dooit -du. societaire 'de se defendr.e av·amt -qu.'il puisse etre exclu. wustituenn dr-Oit primordial dont Ja violation en- traine l'annllltltion dem «ecision d'ex.clusiou» -(RO 48 II p. 3~. M3.is ce priRclpe, eJaprime dans l'arret Obligationenrecht. N° .18. 83 eite sous une forme trop abs?lue, ne saurait s'appliquer au eas particulier. Ainsi que le fait observer l'instanee eanto- n~le, le mariage du demandeur etait officiel, patent, in- dlseutable et de meme il etait constant qu'il etait formel- lement condamne par l'Eglise catholique-romaine. Les premisses de l'exelusion etant ainsi etablies d'une ma- niere qui ne pouvait donner lieu ä aucune contestation la conclusion devait s'en suivre sans qu'il fftt necessair; d'entendre le demandeur qui aurait ete hors d'etat, par la nature meme des ehoses, de fournir des explications propres a infll'lner ces premisses ou leur eonclusion neces- saire. Mais d'ailleurs il resulte de la correspondance pro- duite que, avant que l'exclusion ft1t prononcee, le de- mandeur a ete informe qu'elle serait proposee par 1e Comite a rAssemblee generale; l'oceasion lui a ainsi ete donnee a temps de presenter sa defense s'il jugeait a pro- pos de le faire et il ne saurait done seplaindre d'avoir ete prive du droit d'etre entendu. le Tri bunalIedhai prononce: Le recours est ecarte et l'arret cantonal est cOllfrrme.
18. Urteil der I. Zivilabtenq vom as. Xä.rz 1818
i. S. 8 . .A. Ampere gegen Bauer. Art. 8 7 6 0 R nur anwendbar auf Firmenverletzungen durch den Gebrauch einer Firma wiederum als solche. - Art.2 M Sch G, F i r m e n m a r k e n sind nur geschützt, soweit si~ als Marke ge b r an c h t werden. - Art. 29 Z G B, anwendbar auf die Ver let z u n g der F i r m a ein e r j u r ist i s ehe n Per s 0 n. Er ergänzt den obligationenrechtlichen Firmenschutz. - Art. 48 0 R. UnI a u t e r e r W e t t b ewe r b durch Verwendung des Hauptbestandteiles einer Konkurrenzfirma zur Bezeichung von Glühlampen. A. - Die Klägerin ist unter ihrer Firma « Societe Anonyme Ampere » seit dem 26. Juli 1913 im schweize-
84 Obligationenreeht. N° 18. rischen Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Lausanne und befasst sich mit dem Vertrieb von elek- trischen Bedarfsartikeln, speziell von GlüP.lampen, und
• zwar hat sie seit einer Reihe von Jahren die ausschliess- liehe Vertretung der Glühlampenfabrik Philipps in Eind- hoven (Holland). Der Beklagte betreibt unter der Firma Louis Bauer in Wallisellen Handel in Kautschuk und elektrotech- nischen Artikeln. Auch er befasst sich mit dem Vertrieb vou Glühlampen, und zwar vertrat er früher eine unga- risc~e GlÜ~ampenfabrik. 111 neuerer Zeit dagegen bringt er emen eigenen Glühlampentyp, den er in Deutschland herstellen lässt auf den schweizerischen Markt. Diese Lampen tragen die deutliche Aufschrift: « Lampe Anl- pere.}) Am 28. Juui 1916. hat der Beklagte diese letztere Bezeichnung als Marke beim schweizerischen Amt für geistiges Eigentum eintragen Jassen. Durch diese Bezeichnung der beklagtischen Gluh- l~mpe~ und die Eintragung der erwähnten Marke glaubt SICh dIe Klägerin in ihren Individualrechten verletzt. Sie hat daher gegen den Beklagten Klage erhoben und ver- l~ngt i~ ihr~m ersten Klagebegehren, dem Beklagten sei dIe Weiterfuhrung der Marke « Lampe Ampere » zu ver- bieten und es sei der bezügliche Eintrag in das Marken- register ~u löschen. In - ibrem zweiten Klagebegehren for~ert SIe vom Beklagten E!'satz .ihresj auf [5000 Fr. beZIfferten Schadens. ...- B. - Die erste Instanz hat demgegenüber erka'rtiiT: (/ Die Klage wird abgewiesen. » (,'r ' C. - Hi~gege~ ergriff die Klägerin die Berufung an das BundesgerIcht mIt dem Antrag: Es sei in Gutheissung der Klage .-:; ~
1. dem Beklagten die Weiterführung der Marke « Laiiijle Ampere » zu untersagen und ihm zu v~rbieten, Glüh- lampe~ mi~ dieser Bez~ichnung in den Handel zu bringen;
2. dIe Emtragung Im schweizerischen Markenregister zu löschen; Obligationenrecht. N° 18. 85
3. der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin 5000 Fr. Schadenersatz zu zahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer. Klage in erster Linie auf Art. 876 OR berufen und behauptet, in der Bezeichnung « Lampe Ampere }) und~in der Bean- spruchung eines Markenrechtes an dieser ;ßezeichnung liege eine unbefugte Beeinträchtigung ihrerF1rma bezw. des Hauptbestandteiles derselben. , . ' Die Vorinstanz hat mit Recht diesen Standpunkt als rechtsirrtümlich bezeichnet. Denn nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes ist Art. 876 nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn Firmenrechte durch den Gebrauch der betreffenden Firma wiederum als Firma verletzt werden, nicht aber, wenn die Verletzung auf anderem Wege erfolgt, z. B. (wie hier), durch die Verwendung einer Firma oder eines Bestandteiles derselben als Marke. (Vergl. den die frühere P-raxis aufhebenden Entscheid in AS 34 II S. 119 ff. Erw. 4, und ferner 37 II S. 49 ff. Erw. 2.
2. - Sodann hat die Klägerin ihre Begehren auf Art. 2 MSchG stützen wollen, wonach die schweiz. Geschäfts- fIrmen, welche als Marke gebraucht werden, mit dem Eintrag in das Handelsregif?ter, auch wenn sie nicht ins Markenregister aufgenommen worden sind, den Schutz des Gesetzes gemessen. Allein nach Art. 2 leg. eil. ist Voraussetzung dieses Schutzes der Firma als Marke. dass sie als solche gebraucht wird, was für die Klägerin nicht zutrifft. Art. 2 kann daher der Klage nicht als Grundlage dienen. Die Klägerin hat aber weiter auch behauptet, die Marke des Beklagten sei überhaupt nicht schutzfähig, weil sie, aus lauter Sachbezeichnungen zusammengesetzt, nicht geeignet sei, die bezeichneten Waren zu individualisieren. Die Vorinstanz hat auch diese Auffassung zurückgewiesen. Ob mit Recht kann dahingestellt bleiben.
3. - Denn zweifelsohne ist das Obergericht insofern
86 Obligationenrecht. N° 18. von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen, als es auch den klägerischen Antrag auf Anwendung des Art. 29 ZGB abgelehnt hat. AS 42 11 S. 317 f. Erw. 4. Es ist nicht richtig, dass Art. 29 auf jnristische Personen keine Anwendung findet, denn Art. 53 ZGB sagt ausdrück- lich, die juristischen Personen seien aller Rechte fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie Geschlecht, Alter oder Verwandtschaft voraussetzen. Solche natürliche Eigenschaften stellen hier nicht in Frage. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die juristischen Personen sich Namen beilegen können, bezw. sogar müssen. Dementsprechend gelten für sie auch die Vorschriften des ZGB hinsichtlich des Namensschutzes. Dieser Namenschutz wird auch nicht durch Art. 876 OR ausgeschlossen. Denn der Firmellschutz ist, wie oben (Erw.l und 2) gezeigt wurde, nur ein beschränkter, es darf daher nicht angenommen werden, die speziellen in dieser Hinsicht aufgestellten Normen schliesslich die allgemeine Norm des Art. 29 aus, sie werden vielmehr durch sie er- gänzt. EGGER N. 2 d zu Art. 29. I Im weiteren sind aber auch sämtliche Voraussetzungen der Anwendung des Art. 29 zu Gunsten der Klägerin im konkreten Fall gegeben. . Zunächst steht fest, dass die- klägerische Firma dem Beklagten gegenüber zu Recht besteht, denn die Klägerill hat in Nachachtung der Bestimmung des Art. 873 OR als Hauptbestandteil ihrer Firma nicht den Namen einer bestimmten noch lebenden Person, sondern den des verstorbenen Physikers Ampere gewählt. Im weiteren setzt die Klage aus Art. 29 Abs. 2 ZGB eine Anmassung der klägerischen Namens- bezw. Firmenrechte durch den Beklagten voraus. Auch dieses Requisit ist erfüllt. Der Beklagte hat den Hauptbestandteil der klä- gerischen Firma, das Wort Ampere, für seine Marke verwendet, er hat sich also gerade den Bestandteil der klägerischen Firma angemasst, der diese im Verkehr , I Obligationenreeht. N° 18. 87 individualisiert, an dem sie dementsprechend ausschliess- liche Individualrechte besitzt. Endlieh setzt Art. 29 Abs. 2 voraus, dass die klagende Person an der Unterlassung der weiteren Na~nsan massung ein rechtliches Interesse hat. Auch dies triftt für die Klägerin zu und zwar gleicherweise, ob man den, in der Doktl'in verschieden umschriebenen, Begriff dieses Interesses weiter oder enger fasst. Es ist ohne weiteres klar, dass die Klägerin an der Untersagung der Verwendung der streitigen Bezeichnung der beklagtischen ~ampe ein sehr grosses Interesse hat~ Denn unbestrittenermassen haben die Parteien das nämliche Absatzgebiet. Wenn nun ein Kunde der Klägerin, der mit ihren Lampen zufrieden ist, oder sonst jemand der ihre Lampen beziehen möchte, ein Angebot auf (! Amperelampen )~ erhält, so liegt es sehr nahe, dass er sich zum Glauben verleiten lässt, es handle sich um Lampen der Socit1te Ampere, und die Lampen des Beklagten kauft, trotzdem er solche der Klägel'in haben wollte. Ein derartiger Irrtum kann selbst bei solchen Personen vorkommen, die wissen, dass die Klägel'in ihre Lampen bisher als Philippslampen verkauft hat, de~n die Uebereillstimmung der :Marke mit der klägel'lschen Firma legt die yermutung nahe, die Kläge~in verkau!e entweder zwei Lampentypen, oder aber SIe habe die Bezeichnung der von ihr in den Handel gebrachten Lampen ihrer Firmenbezeichnung angenähert. . Danach ist die Unterlassungsklage der Klägerm zu schützen, und zwar ohne Rücksicht darauf ob der Nach- weis eines Verschuldens und der eines Schadens geleistet ist. Dagegen ist allerdings die Gutheissung der S~haden ersatzklage davon abhängig, ob den Beklagten em Ver- schulden trifft und ob der Klägerin ein Schaden erwachsen ist. Nun könnte man aber von einem Verschulden des Be- klagten nur sprechen, wenn er die Firma der Kläge.rin gekannt hätte, als er seine :Marke wahlte. Dass dem so Ist,
88 Obligationenrecht. N° 18. ist aus den Akten nicht ersichtlich, viehnehr hat der Be- klagte den Umstand, dass er gerade das Wort Ampere
• wählte, nicht unglaubwürdig damit erklärt, dass die Fabrik, mit der er früher verkehrte, das Wort als Kurz- adresse geführt habe. Es kann daher schon aus diesem Grunde, und ohne dass auf die Frage des Schadensnach- weises einzutreten wäre, die Klage. soweit sie nicht bloss Unterlassungs- sondern Schadenersatzklage ist, nicht . geschützt werden. .
4. - Zum gleichen Resultat führt endlich auch noch die Prüfung des letzten klägerischen Standpunktes, wonach die Führung der beklagtischen Marke unter Art. 48 OR fällt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht erklärt, von einer illoyalen Konkurrenz könne schon deswegen nicht gesprochen werden,' weil eine Verwechslungsgefahr nicht dargetan sei. Schon oben wurde ausgeführt, dass eine solche Gefahr wirklich besteht. Natürlich handelt es sich nicht darum, ob die einzelnen Glühlampen verwech- selbar sind, sondern darum, dass die Aufschrift auf der- jenigen des Beklagten geeignet ist, Verwechslungen hin- sichtlich ihrer Provenienz hervorzurufen. Geht man aber hievon aus, so liegt in der Verwendung der beklagtischen Marke in der Tat eine mit Treu und Glauben unvereinbare Veranstaltung, die die Klägerin im Besitz ihrer Geschäfts- kundschaft gefährdet. Dementsprechend kann die Klägerin auch von diesem Gesichtspunkt aus die Löschung der Marke des Beklagten und das Verbot ihres weiteren Gebrauches verlangen. Ob auch darin ein Akt des unlauteren Wettbewerbes zu sehen ist, dass der Beklagte Lampen deutschen Ursprungs unter französisch lautender Bezeichnung in den Handel bringt, braucht daher nicht untersucht zu werden. Nicht zu schützen ist auch bei Anwendung des Art. 48 die Schadenersatzforderung. Denn auch Art. 48 setzt für eine solche voraus, dass das Verhalten des Beklagten der Klägeringegenüber ein schuldhaftes wal'. Ein solches Verschulden wäre aber wiederum nur anzunehmen, Obligalione.nreeht. N" 19. wenn die Klägcrin den Beweis geleistet hätte, dass der Beklagte ihre Firma kannte. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und in Auf- hebung des Urteiles des Handelsgerichtes Zürich, vom
2. Oktober 1917, das erste Klagebegehren zugesprochen. Das zweite Klagebegebren wird abgewiesen.
19. ÄrrIt cl, 1& Ire Bectlon oivUe clu U mai 1918 dans la caUSt' laufmaDD contre Sohtl,r. lnt('rdiction de concurrent·e. -- Art. 356 al. 2 CO, rMaction illcxacte du texte fran~ais ; notion du secret dc fabricatlon. - Art. 343, activite inventive cte l'employe. - Art. 357, portec relative des differentes rcstrictions. - Art. 359 nl. 2~ liberation eil cas de mitigution de la peine. A. - P. Schüler est fondateul' d proprietail'c de In «Laiterie des caves de Sarrasiti * ä. La Sarl'az. Depuis 1889, il s'occupe de la fubrication d'Ull fromage, «Ie Sar- rasin *, analoguEl au Roquefort .• Jusqu'en 1915, il ne semble pas avoir t'xiste en Suisse d'autl'es fabriques pro- duisant ce genre de fromage. Schüler a d11 faire de 110m- breuses recherches et experiences et supporter des sacri- fices pour etablir et developpel' son industrie. Alphonse Kaufmann, qui est fromager, a ete employe chez Schüler depuis 1896, son fils Arnold Kaufmann depuis 1911. 11s ont signe, Alphonse Kaufmalill le 1 er ja n- vier 1897, son fils cn octobre 1913, une declaration par laquelle Hs s'engageaient « de leur lihre gre ., sous peinl' d'une clause pennle de 5000 fr .• ä. ne pas «divulguel'. ni exploiter ou faire exploiter par des tiers eu Suisse Oll ailleurs » pendant cinq allS des leur sortie de l'etab~isst! ment «la fabrication des fromages appeIes SarraslIl ct