opencaselaw.ch

44_III_38

BGE 44 III 38

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- du but vise par l'art. 9 de l'ordonnance de 1916 n'exclnt pas Ia possibilite de realiser egalement le but de l'art. 1 er de l'ordonnance de 1914, qui est d'eviter. antant que possible, que la vente des objets saisis ou mis en gage n'ait lieu pendant la crise economique actuelle a des prix fort inferieurs a leur valeur reelle (cf. JAEGER, Comment .. de l'ordonnance de 1914 ad art. 1 er, note 1). Le texte meme de l'art. 9, qui dit simplement que le sursis general ne s'etend pas aux interets hypothecaires echus depuis deux ans, montre deja l'intention du legislateur de ne pas pri- ver le debiteur des facilites accordees par l'art. 1 er de l'ordonnance de 1914 po ur le paiement de cette dette. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est ecarte:

13. Intscheid vom S. Kai 1918 i. S. Keuter. Oe f f e n tI ich e Be k a n n t mac h u n g als Form der Zustellung : nur zulässig für die Zustellung von B e t r e i - b u n g s u r k und e n an den S c hu I d n e r nicht von K lag e auf f 0 r der u n g e Ii an D r i t t e. Anwend- barkeit von Art. 3 9 2 Z i f f ._1 Z G B. A. - In einer auf Begehren des Beschwerdeführers Meuter unterm 9. Juli 1917 bei einer Frau Schmocker in Olten vorgenommenen Pfändung bezeichnete die Schuld- nerin die sämtlichen gepfändeten Gegenstände (Wohnungs- mobiliar) als Eigentum ihres unbekannt abwesenden Vaters Ferdinand Engel und ·sprach sie in seinem Namen an. Der Pfändungsgläubiger bestritt diese Ansprache und verlangte vom Betreibungsamt, es sei dem unbekannt abwesenden Ansprecher durch Publikation im Amtsblatt Frist zur Klage im Sinne des Art. 107 SchKG anzusetzen. Mit Verfügung vom 26. März 1918 hat das Betreibungs- amtdieses Begehren abgewiesen. B. - Hiegegen beschwerte sich Meuter, indem er sein und Konkurskammer. N° 13. 39 Begehren um öffentliche Ansetzung der Klagefrist wieder- holte. Zur Begründung führte er an, dass im Verfahren nach Art. 109 dem unbekannt abwesenden Ansprecher die Vorladung zur Verhandlung im Widerspruchsprozess auch durch Publikation zugestellt werden müsse, es sei daher nicht einzusehen, warum die öffentliche Publikation nicht auch für die Ansetzung der Klagefrist im Sinne des Art. 107 in Betracht kommen solle. Zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragte das be- schwerdebekIagte Betreibungsamt die Abweisung der Begehren Meuters, weil gemäss Art. 66 zwar für den Schuldner, nicht aber auch für am Verfahren interessierte Dritte die öffentliche Mitteilung von Betreibungsurkunden vorgesehen sei, und weil überdies vom Beschwerdeführer die Tatsache, dass der Ansprecher unbekannten Aufen- haIts sei, dass er keinen Vertreter in der Schweiz habe, und dass er, Beschwerdeführer, alles getan habe, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, nicht bewiesen worden sei. C. - Die Vorinstanz schützte die Beschwerde insoweit, als sie in Anwendung des Art. 392 ZGB des Betreibungs- amt anwies, die zuständige Vormundschaftsbehörde zur Bestellung eines Beistandes aufzufordern und nach dessen Ernennung diesem Beistand Klagefrist anzusetzen. Sie ging dabei davo~ aus, dass nicht einfach die kantonal- prozessualen Normen auf das Betreibungsrecht angewen- det werden dürfen, und dass das letztere selbst die öffent- liche Klagefristansetzung für den Vindikanten in Art. 107 nicht vorsehe. Dagegen komme Art. 392 Ziff. 1 ZGB zur Anwendung, wonach für den Fall der Verhinderung einer mündigen Person durch Krankheit, Abwesenheit oder ähnliche Umstände an der Besorgung dringender Ge- schäfte ein Beistand ernannt werden müsse, der dann in der betreffenden Angelegenheit zu handeln habe. D. - Hiegegen rekurrierte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, indem er seinen vor erster Instanz gestellten Antrag wiederholte und gegen die Ernennung eines Beistandes einwendete, derselbe werde die zur Be-

40 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gründung der Vindikationsklage . erforderlichen Tat- sachen nicht kennen, seine Ernennung nütze daher dem Vindikanten nichts. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskanmer zieht Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:: Die öffentliche Bekanntmachung als Form der Mittei- lung betreibungsrechtlicher Akte kann zufolge ihrer exzeptionellen Natur nur da zur Anwendung kommen, wo sie im Gesetze selbst vorgesehen ist. Nun sieht das SchKG die öffentliche Bekanntmachung nur für die Zu- stellung von B e t r e i b u n g s u r k und e n an den S c h u 1 d n e r vor, nicht aber für Klageaufforderungen an Dritte, die nicht selbst Partei im eigentlichen Betrei- hungsverfahren sind. Diese haben daher immer Anspl'uch auf dir e k t e Zustellung, und wenn diese wegen Abwe- senheit sich nicht verwirklichen lässt, so ist, wie die Vor- instanz mit Recht angenommen hat, die Mitteilung an einen hlefür speziell nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB zu ernen- nenden Beistand zu lichten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abge~esen.

14. Entscheid vom 8. Ka.i 1918 i. S. Selberger. K 0 n kur s f 0 r der u n gen sind nur zu kollozieren, wenn sie u n b e d i n g t angemeldet werden. A. - Der heutige Rekursgegner Dettwiler meldete im Konkurs des W.· Page, Ingenieur in Binningen, unterm

18. Februar 1918 nebst andern eine Forderung von 41,549 Fr. 30 Cts. zuzüglich Zinsen an. In der fraglichen Eingabe wird bezüglich dieser Forderung ausgeführt, sie werde angemeldet «für den Fall », dass Dettwiler durch und Konkurskammer. N° 14. 41 gerichtliches Urteil oder Vergleich genötigt werde. der Firma Schütz A.-G. in Nyon wegen Nichtlieferung von Maschinen Schadenersatz Z}lleisten. Dettwiler habe näm- lich dieser Firma die Lieferung einer grossen Zahl von Maschinen versprochen und sich hiefür beim Kridaren eingedeckt. Dieser habe ihn aber. im Stich gelassen und nur zwei Maschinen geliefert. Dementsprechend habe Dettwiler seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können, worauf ihn die Firma Schütz auf Schadenersatz belangt habe. Er habe ihre Forderung zwar bestritten, sollte sie aber damit durchdringen, so müsse er den Kri- daren in dem Verhältnis haftbar machen, in dem seine eigene Schadenersatzpflicht durch die Nichtlieferung Pages begründet worden sei. Dementsprechend müsse er den genannten. Betrag « bedingt anmelden ». Darauf verfügte die Konkursverwaltung, es sei der Rekursgegner mit 41,549 Fr. 30 Cts. ({ bedingt in V. Klasse kollo ziert ». B. - Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent als Konkursgläubiger, indem er in erster Linie beantragte, die bedingte Kollokation Dettwilers sei aufzuheben und an ihrer Stelle eine unbedingte Zulassung oder Abweisung auszusprechen. Eventuell sei im Kollokationsplan die Bedingung zu n~nnen, unter w~lcher die Kollokation zur unbedingten werden solle. Zur Begründung dieser Be- schwerde führte der Rekurrent vor erster Instanz an, die bedingte Zulassung der Forderung Dettwilers verstosse gegen Art. 59 KV, wonach eine Forderung entweder unbedingt zuzulassen oder. unbedingt abzuweisen sei. Im vorliegenden Falle wäre das letztere schon deswegen. am Platze gewesen, weil die Forderung nur bedingt angemel- det worden sei. Sodann sei darauf zu verweisen, dass Art. 210 SchKG nicht in Betracht komme, weil die frag- iiche Forderung nicht eine bedingte, d. h. eine von einem unbestimmten Ereignis abhängige, sondern, wenn über- haupt, schon mit der Nichtlieferung der Maschinen unbedingt zur Entstehung gelangt sei. Wenn man aber