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Entscheidungen der Schttldbetrellhtngs-
ten der Fortbetrieb seines GewerbeS über die KriegsZeit
hinaus nicht möglich wäre. Die Experten geben nun m.
dass: die beiden in' Vitznau gelegenen Liegenschaften zum
• W-eilerbetrieb des Hotels' Montana in Luzern (t nicht un-
umgänglich notwendig)} seien. Hierin liegt aber d~
Bejahung der ihnen gestellten Frage und es wird damit
bezüglich der Liegenschaften Schiebern lind· MUtlet-
bürglen das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 2;
Ziff. 1 VO verneint. Wenn daher die Experten trotz der
von ihnen gemachten Feststellung in ihrem Gutachten'
sich dahin aussprechen, dass die Pfandstundung hinsicht-
lich dieser beiden Grundstücke gleichwohl bewilligf
werden sollte, weil der Besitz einer eigenen Landwilt:"
schaft für einen Hotelier in der Stadt «vorteilhaft)} sei·
und die Stundung auch im Interesse der Pfandgläubiger
liege, so widerspricht diese Schlussfolgerung dem in Art. ~
Ziff. 1 VO aufgestellten Rechtsgrundsatz. Die Verordnung'
will die Rechtswohltat der Pfandstundung nur für solche
Liegenschaften gewähren, ohne deren Fortbesitz dem
Sehuldner der Weiterbetrieb seines Gewerbes schlecht-
h i'n u n m ö g I ich wäre, während die Bewilligung der
Stundung für Liegenschaften, die dem Schuldner bloSs'
gewisse Vorteile für den auch ohne sie möglichen BetrieD'
seines Gewerbes bieten, nicht vor,gesehen ist. Die Experten'
hatten sich überhaupt darüber, ob die von ihnen ange-
führten Momente bei der Beurteilung des Stundungs-
gesuches zu berücksichtigen seien, nicht auszusprechen,
da es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, die
zu entscheiden ausschliesslich dem Richter obliegt. Somit'-
liat die Nachlassbehörde im vorliegenden Falle davon1
auszugehen, dass der Fortbesitz der Liegenschaften:
SChiebern und Mittlerbürglen in Vitznau für den Weiter-
betrieb des Hotelgewerbes des Schuldners nicht not;..
wendig ist, und eswird daher eine Stundung der auf ihnen'
haftenden Pfandschulden nicht in Frage kommen können.
Demnachbeschliesst dieSchuldbetr.- und Konkutskammer:
Das Gutachten der Oberexperten wird dem Amts-
~rich~vizepräsidenten von Luzern-Stadt als zum Ent-
Jm.heid ~r das PfandstunduDgßgesuch zuständiger Be-
hörde im Sinne der in den vorstehenden Erwägungen ent-
~lteJIe.n Wegleitung zugestellt.
.
46. :Beschluss vom 18. Dezember 1918 i. S.
Schweizerische Xreiitanstalt.
Verordnung vom 27. Oktober 1917. Verfahren vor Bundes-
gericht. Trotzdem das Begehren um Ernennung von Ober-
experten zur U eberprüfung der Schätzung des Pfandes und
zur Begutachtung der Frage nach dem Vorliegen der Stnn-
dungsvoraussetzungen des Art. 2 VO gestellt worden ist,
kann das Bundesgericht vorerst nur einen Experten zur
Prüfung einer einzelnen Stundungsvoraussetzung ernennen,
wenn sich aus den Akten in liquider Weise ergibt, dass
diese offenbar nicht vorhanden ist und deshalb die Stun-
dung nicht bewilligt werden kann; immerhin ist auch
. in diesem Falle ein Sachverständiger zu hören. -
Not-
wendigkeit
einer Liegenschaft
zum Gewerbebetrieb '1
Art. 2 Ziff. 1 VO.
A. - Der Impetrat, Albert Schlageter-Hauser in Luzern,
1st Eigentümer der Liegenschaften Nr. 228/229 Brand-
gässli-Kornmarkt 7 und NI'. 521 lit. c Guggistrasse 9
(Villa Hortensia) in Luzern. Im vergangenen Sommer
trat er mit seinen Gläubigern in Nachlassvertragsunter-
l1andlungen ein und stellte gleichzeitig das Gesuch um
Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung
vom 27. Oktober 1917 für die auf diesen heiden Liegen-
~haften haftenden Pfandschulden. Am 3. Juli bewilligte
~er Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt als
Wltere Nach]a~sbehörde dem Impetraten die Nachlass-
$tundung uad bestellte Rechtß3.gent Franz Renner in
L1.\zern als Sachwalter. Dieser schätzte die Liegenschaft
~
Kornmarkt auf 150,000 Fr., diejenige an der Guggi-
strasse auf 75,000 Fr.
Auf Begehren der heutigen Iropetrantin. der Sch'ftiz.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Kreditanstalt in' Luzern als Inhaberin von Gülten im
Nominalbetrage von 189,361 Fr. 90 Cts, ab der Liegen-
schaft Kornhausstrasse, wurden die von der obern
Nachlassbehörde nach Art. 15 VO zur Begutachtur:.g der
Stundungsvoraussetzungen ernannten Experten auch
beauftragt, eine neue Schätzung des Fi iedenswertes
sowie des Jetztwertes der beiden Liegenschaften vorzu-
nehmen. Das am 31. Oktober abgegebene 'Gutachten, das
den Beteiligten vom 8. bis 18. November zur Einsicht auf-
gelegt war, misst der Liegenschaft Kornrr:arkt einen
Friedenswert von 274,000 Fr. und einen Jetztwert von
187,000 Fr., der Liegenschaft Guggistrasse einen Fi'i{dens-
wert von 95,400 Fr. und einen Jetztwert von 85,000 Fr.
bei. Die Frage nach dem Vorliegen der Stundungsvor-
aussetzung von Art. 2 ZifT. 1 (Unmöglichkeit des Weiter-
betriebes des Gewerbes' über die Kriegszeit hinaus ohne
die Pfandstundung) beantworteten die Experten dahin,
dass der Schuldner «kein Gewerbe im eigentlichen Sinne t
des Wortes betreibe. Doch liege sein ganzes Vern:ögen
in den Pfandobjekten; die ausserordentlichell Zeit ver-
hältnisse allein hätten ihn in die Zwargslage versetzt,
in der er sich z. Zt. befinde. Die Zahlungsschwieribkeiten
seien unverschuldet, somit dürJte die Verordnur:.g im
vorliegenden Falle Anwendurg fir:den.
B. -
Am 18. November, alsO rechtzeitig hat die Impe-
trantin, die Schweiz. Kreditanstalt in Lu zern, beim
Bundesgericht das Begehren" um Bestellur:.g von Ober-
experten zur Ueberprüfur.g aller der den Vorexperten
vorgelegten Fi'agen gestellt. Zur Bcgrür_durg wird u. a.
geltend gemacht. dass von der Be",illigurg der Stundung
schon deshalb keirre Rede sein körrne, weil der Sd.uldrrer
überhaupt kein Gewerbe betreibe; denn der Impetrat
habe schon vor dem Kriege privatisiert, jedenfalls habe
er schon lange keine Tätibkdt mehr ausgeübt, die mit
seinen Liegenschaften irgerrdwie im Zusammenhange
stehe.
C. -
Durch Verfügung vom 22. November hat der
und Konkurskammer. N0 46.
Instruktionsrichter den Amtsgerichtsvizepräsidenten von
Luzern-Stadt aufgefordert, den Schuldner Albert Schla-
geter zu veranlassen, eine Erklärung darüber abzu:geben,
welches Gewerbe er betreibe und welche Tatsachen er
anzuführen vermöge, um die Behauptung eines Gewerbe-
betriebes zu unterstützen, und festzustellen, ob die
Liegenschaft Guggistrasse 9 vom Schuldner selbst be-
wohnt werde.
Am 28. November erklärte der Schuldner, dass er unter
der im Handelsregister eingetragenen Fhma ({ Albert
Schlageter l) als Gewerbe verzeichne: « Vertretur:.gen in
Tafelbestecken I). Daneben habe er noch andere Vertre-
tungen. Sein ganzes Vermögen habe er für den Umbau
der Liegenschaft Kornmarkt verwendet, um eke bessere
Rendite zu erzielen. Vor dem Kriege habe er daraus an
Mietzinsen jährlich 20,000 Fr. gezogen und (·s seien ihm
nach Abzug der Hypothekarzinsen noch einige Tausend
Fi'anken geblieben, die er für sein Gewerbe habe verwen-
den können. Würde diese Liegenschaft versteigert, so
verlöre er sein ganzes Vermögen, und es wäre ihm auch
nicht mehr möglich, sein Gewerbe weiterzubetreiben.
Das Haus Guggistrasse 9 bewohne er mit seiner Familie.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Obschon das Begehren der Impetrantin dahin geht,
dass die vom Bundesgericht zu ernennenden Oberexper
ten sowohl eine neue Schätzung über den Wert der Liegen-
schaft abgeben, als auch das Vorliegen der Stundur.gs-
voraussetzungen einer Ueberprüfung unterziehen sollten~
so rechtfertigt es sich im vorliegenden Falle im Interesse
der Vereinfachung des Verfahrens und zur Vermeidung
unnützer Kosten, von einem einzigen, hiezu mit den
speziellen Fachkenntnissen ausgerüsteten Oberexperten
zunächst nur die Frage begutachten zu lassen, ob die
in Art. 2 Ziff. 1 VO genannte Stundungsvoraussetzung
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
vorliegt; denn nach der Lage der Akten ist anzunehmen,
dass die Antwort des Sachverständigen dahin lauten
wird, der Besitz der Liegenschaft Kornmarkt sei für den
• Weiterbetrieb des Gewerbes des Schuldners nicht erfor-
derlich, unter welchen Umständen die zeitraubenden
und kostspieligen Schätzungen der Liegenschaft kemen
Wert hätten, weil beim Fehlen der Stundungsvorausset-
zung des Art. 2 Ziff. 1 die Bewilligung der Pfandstundring
zum vornherein nicht in Betracht kommen kann. Der
Schuldner selbst gibt als Gewerbe, das er betreibt (I Ver-
tretungen in Tafelbestecken und andere Vertretungen,.
an. Wieso nun der Besitz des seinerzeit von ihm an Dritte
vermieteten Geschäftshauses am Kornmarkt zur Aus-
übung dieses Gewerbes notwendig sein sollte, ist nicht
erfindlieh. Der Schuldner behauptet dies übrigens selbst
nicht, vielmehr ist der Begründung des Stundungs-
gesuches und seiner Erklärung vom 28. November zu
entnehmen, dass er das Haus lediglich als Kapitalanlage
erworben und es umgebaut hat, um einen höheren Zins
zu ziehen; er begründet denn auch das Gesuch nur damit,
dass er der Erträgnisse der Liegenschaft bedürfe. Schon
diese Ausführungen des Schuldners lassen sonach klar
erkennen, dass die in Art. 2 Ziff .. 1 VO genannte Voraus-
setzung nicht vorliegt, und demnach von der Bewilligung
der Stundung nicht die Rede sein kann; denn der Zweck
der Verordnung geht nicht, wie auch die Vorexperten
anzunehmen scheinen, dahiIi, jedem Pfandschuldner zu
ermöglichen, die. verpfändeten Liegenschaften über die
Kriegszeit hinaus zu halten. Vielmehr soll die Pfand-
stundung nur demjenigen Schuldner zu Gute kommen,
der ein G ewe r be betreibt und zwar nur für diejenigen
verpfändeten Liegenschaften, ohne deren Besitz ihm der
F 0 r t b e tri e b des G ewe r b e s über die KriegS-
zeit hinaus nicht möglich wäre. Hieraus erhellt aber für
den vorliegenden Fall mit einer an Gewissheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzung von Art. 2
Ziff. 1 fehlt. Doch ist über diese Frage gleichwohl der
uftd Konkurakammer. Ne -'7.
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Experte zu hören; denn die Verordnung sieht die Be-
gutachtung der Frage nach dem Vorliegen der Stundungr.-
voraussetzungen durch Sachverständige auch dann vor,
wenn sich für den Richter aus den Akten in lhluider
Weise ergibt, dass die Expertise diese Frage verneinen
wird.
Sollte der Experte wider Erwarten zu einem anderl1
Resultat gelangen und dieses vom Bundesgericht als den
Rechtsgrundsätzen der Verordnung entsprechend akzep*
tiert werden, so wäre natürlich die Begutachtung der
andern Fragen noch nachzuholen und das Bundesgericht
würde in diesem Falle die vorliegende Experteninstruk-
tion ergänzen.
.
Nach dem Gesagten hat daher der ernannte Ober-
experte nur zu untersuchen, ob dem Schuldner, Albert
SJ:hlageter. für den Betrieb seines Gewerbes als Vertreter
für den Verkauf von Tafelbestecken der Besitz des
Hauses Nr. 228/229 Brandgässli-Kornmarkt 7 und de&-
jenigen an, der Guggistrasse m Luzern überhaupt not-
wendig ist, oder ob er nicht dieses Gewerbe jetzt wie in
Friedenszeite~ betreiben kann, ohne diese Liegenschaf-
ten zu besitzen.
Demnach beschliesst die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Dem Gesuche wird im Sinne der Erwägungen ent ..
sprochen.
47. Amt d.u 10 46cem~re 1.18
dans la cause OhelDiDa d., fer fec!.irau.
Insaislssabilite des pensions de retraite des CFF. QualiU
-des CFF pour recourir en cas de saisie.
A. -
Le 8 juillet 1918. l'office des poursuites d'ürbe,
agissant ä. Ia requisition de l'Etat de Vaud (Rccette
d'Orbe), a pratique une saisie de 20 fr. par mois sur Ia
.&.5 '" 111 -
1918
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