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44_III_169

BGE 44 III 169

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Hi8

Entscheidungen der Schttldbetrellhtngs-

ten der Fortbetrieb seines GewerbeS über die KriegsZeit

hinaus nicht möglich wäre. Die Experten geben nun m.

dass: die beiden in' Vitznau gelegenen Liegenschaften zum

• W-eilerbetrieb des Hotels' Montana in Luzern (t nicht un-

umgänglich notwendig)} seien. Hierin liegt aber d~

Bejahung der ihnen gestellten Frage und es wird damit

bezüglich der Liegenschaften Schiebern lind· MUtlet-

bürglen das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 2;

Ziff. 1 VO verneint. Wenn daher die Experten trotz der

von ihnen gemachten Feststellung in ihrem Gutachten'

sich dahin aussprechen, dass die Pfandstundung hinsicht-

lich dieser beiden Grundstücke gleichwohl bewilligf

werden sollte, weil der Besitz einer eigenen Landwilt:"

schaft für einen Hotelier in der Stadt «vorteilhaft)} sei·

und die Stundung auch im Interesse der Pfandgläubiger

liege, so widerspricht diese Schlussfolgerung dem in Art. ~

Ziff. 1 VO aufgestellten Rechtsgrundsatz. Die Verordnung'

will die Rechtswohltat der Pfandstundung nur für solche

Liegenschaften gewähren, ohne deren Fortbesitz dem

Sehuldner der Weiterbetrieb seines Gewerbes schlecht-

h i'n u n m ö g I ich wäre, während die Bewilligung der

Stundung für Liegenschaften, die dem Schuldner bloSs'

gewisse Vorteile für den auch ohne sie möglichen BetrieD'

seines Gewerbes bieten, nicht vor,gesehen ist. Die Experten'

hatten sich überhaupt darüber, ob die von ihnen ange-

führten Momente bei der Beurteilung des Stundungs-

gesuches zu berücksichtigen seien, nicht auszusprechen,

da es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, die

zu entscheiden ausschliesslich dem Richter obliegt. Somit'-

liat die Nachlassbehörde im vorliegenden Falle davon1

auszugehen, dass der Fortbesitz der Liegenschaften:

SChiebern und Mittlerbürglen in Vitznau für den Weiter-

betrieb des Hotelgewerbes des Schuldners nicht not;..

wendig ist, und eswird daher eine Stundung der auf ihnen'

haftenden Pfandschulden nicht in Frage kommen können.

Demnachbeschliesst dieSchuldbetr.- und Konkutskammer:

Das Gutachten der Oberexperten wird dem Amts-

~rich~vizepräsidenten von Luzern-Stadt als zum Ent-

Jm.heid ~r das PfandstunduDgßgesuch zuständiger Be-

hörde im Sinne der in den vorstehenden Erwägungen ent-

~lteJIe.n Wegleitung zugestellt.

.

46. :Beschluss vom 18. Dezember 1918 i. S.

Schweizerische Xreiitanstalt.

Verordnung vom 27. Oktober 1917. Verfahren vor Bundes-

gericht. Trotzdem das Begehren um Ernennung von Ober-

experten zur U eberprüfung der Schätzung des Pfandes und

zur Begutachtung der Frage nach dem Vorliegen der Stnn-

dungsvoraussetzungen des Art. 2 VO gestellt worden ist,

kann das Bundesgericht vorerst nur einen Experten zur

Prüfung einer einzelnen Stundungsvoraussetzung ernennen,

wenn sich aus den Akten in liquider Weise ergibt, dass

diese offenbar nicht vorhanden ist und deshalb die Stun-

dung nicht bewilligt werden kann; immerhin ist auch

. in diesem Falle ein Sachverständiger zu hören. -

Not-

wendigkeit

einer Liegenschaft

zum Gewerbebetrieb '1

Art. 2 Ziff. 1 VO.

A. - Der Impetrat, Albert Schlageter-Hauser in Luzern,

1st Eigentümer der Liegenschaften Nr. 228/229 Brand-

gässli-Kornmarkt 7 und NI'. 521 lit. c Guggistrasse 9

(Villa Hortensia) in Luzern. Im vergangenen Sommer

trat er mit seinen Gläubigern in Nachlassvertragsunter-

l1andlungen ein und stellte gleichzeitig das Gesuch um

Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung

vom 27. Oktober 1917 für die auf diesen heiden Liegen-

~haften haftenden Pfandschulden. Am 3. Juli bewilligte

~er Amtsgerichtsvizepräsident von Luzern-Stadt als

Wltere Nach]a~sbehörde dem Impetraten die Nachlass-

$tundung uad bestellte Rechtß3.gent Franz Renner in

L1.\zern als Sachwalter. Dieser schätzte die Liegenschaft

~

Kornmarkt auf 150,000 Fr., diejenige an der Guggi-

strasse auf 75,000 Fr.

Auf Begehren der heutigen Iropetrantin. der Sch'ftiz.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Kreditanstalt in' Luzern als Inhaberin von Gülten im

Nominalbetrage von 189,361 Fr. 90 Cts, ab der Liegen-

schaft Kornhausstrasse, wurden die von der obern

Nachlassbehörde nach Art. 15 VO zur Begutachtur:.g der

Stundungsvoraussetzungen ernannten Experten auch

beauftragt, eine neue Schätzung des Fi iedenswertes

sowie des Jetztwertes der beiden Liegenschaften vorzu-

nehmen. Das am 31. Oktober abgegebene 'Gutachten, das

den Beteiligten vom 8. bis 18. November zur Einsicht auf-

gelegt war, misst der Liegenschaft Kornrr:arkt einen

Friedenswert von 274,000 Fr. und einen Jetztwert von

187,000 Fr., der Liegenschaft Guggistrasse einen Fi'i{dens-

wert von 95,400 Fr. und einen Jetztwert von 85,000 Fr.

bei. Die Frage nach dem Vorliegen der Stundungsvor-

aussetzung von Art. 2 ZifT. 1 (Unmöglichkeit des Weiter-

betriebes des Gewerbes' über die Kriegszeit hinaus ohne

die Pfandstundung) beantworteten die Experten dahin,

dass der Schuldner «kein Gewerbe im eigentlichen Sinne t

des Wortes betreibe. Doch liege sein ganzes Vern:ögen

in den Pfandobjekten; die ausserordentlichell Zeit ver-

hältnisse allein hätten ihn in die Zwargslage versetzt,

in der er sich z. Zt. befinde. Die Zahlungsschwieribkeiten

seien unverschuldet, somit dürJte die Verordnur:.g im

vorliegenden Falle Anwendurg fir:den.

B. -

Am 18. November, alsO rechtzeitig hat die Impe-

trantin, die Schweiz. Kreditanstalt in Lu zern, beim

Bundesgericht das Begehren" um Bestellur:.g von Ober-

experten zur Ueberprüfur.g aller der den Vorexperten

vorgelegten Fi'agen gestellt. Zur Bcgrür_durg wird u. a.

geltend gemacht. dass von der Be",illigurg der Stundung

schon deshalb keirre Rede sein körrne, weil der Sd.uldrrer

überhaupt kein Gewerbe betreibe; denn der Impetrat

habe schon vor dem Kriege privatisiert, jedenfalls habe

er schon lange keine Tätibkdt mehr ausgeübt, die mit

seinen Liegenschaften irgerrdwie im Zusammenhange

stehe.

C. -

Durch Verfügung vom 22. November hat der

und Konkurskammer. N0 46.

Instruktionsrichter den Amtsgerichtsvizepräsidenten von

Luzern-Stadt aufgefordert, den Schuldner Albert Schla-

geter zu veranlassen, eine Erklärung darüber abzu:geben,

welches Gewerbe er betreibe und welche Tatsachen er

anzuführen vermöge, um die Behauptung eines Gewerbe-

betriebes zu unterstützen, und festzustellen, ob die

Liegenschaft Guggistrasse 9 vom Schuldner selbst be-

wohnt werde.

Am 28. November erklärte der Schuldner, dass er unter

der im Handelsregister eingetragenen Fhma ({ Albert

Schlageter l) als Gewerbe verzeichne: « Vertretur:.gen in

Tafelbestecken I). Daneben habe er noch andere Vertre-

tungen. Sein ganzes Vermögen habe er für den Umbau

der Liegenschaft Kornmarkt verwendet, um eke bessere

Rendite zu erzielen. Vor dem Kriege habe er daraus an

Mietzinsen jährlich 20,000 Fr. gezogen und (·s seien ihm

nach Abzug der Hypothekarzinsen noch einige Tausend

Fi'anken geblieben, die er für sein Gewerbe habe verwen-

den können. Würde diese Liegenschaft versteigert, so

verlöre er sein ganzes Vermögen, und es wäre ihm auch

nicht mehr möglich, sein Gewerbe weiterzubetreiben.

Das Haus Guggistrasse 9 bewohne er mit seiner Familie.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Obschon das Begehren der Impetrantin dahin geht,

dass die vom Bundesgericht zu ernennenden Oberexper

ten sowohl eine neue Schätzung über den Wert der Liegen-

schaft abgeben, als auch das Vorliegen der Stundur.gs-

voraussetzungen einer Ueberprüfung unterziehen sollten~

so rechtfertigt es sich im vorliegenden Falle im Interesse

der Vereinfachung des Verfahrens und zur Vermeidung

unnützer Kosten, von einem einzigen, hiezu mit den

speziellen Fachkenntnissen ausgerüsteten Oberexperten

zunächst nur die Frage begutachten zu lassen, ob die

in Art. 2 Ziff. 1 VO genannte Stundungsvoraussetzung

172

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

vorliegt; denn nach der Lage der Akten ist anzunehmen,

dass die Antwort des Sachverständigen dahin lauten

wird, der Besitz der Liegenschaft Kornmarkt sei für den

• Weiterbetrieb des Gewerbes des Schuldners nicht erfor-

derlich, unter welchen Umständen die zeitraubenden

und kostspieligen Schätzungen der Liegenschaft kemen

Wert hätten, weil beim Fehlen der Stundungsvorausset-

zung des Art. 2 Ziff. 1 die Bewilligung der Pfandstundring

zum vornherein nicht in Betracht kommen kann. Der

Schuldner selbst gibt als Gewerbe, das er betreibt (I Ver-

tretungen in Tafelbestecken und andere Vertretungen,.

an. Wieso nun der Besitz des seinerzeit von ihm an Dritte

vermieteten Geschäftshauses am Kornmarkt zur Aus-

übung dieses Gewerbes notwendig sein sollte, ist nicht

erfindlieh. Der Schuldner behauptet dies übrigens selbst

nicht, vielmehr ist der Begründung des Stundungs-

gesuches und seiner Erklärung vom 28. November zu

entnehmen, dass er das Haus lediglich als Kapitalanlage

erworben und es umgebaut hat, um einen höheren Zins

zu ziehen; er begründet denn auch das Gesuch nur damit,

dass er der Erträgnisse der Liegenschaft bedürfe. Schon

diese Ausführungen des Schuldners lassen sonach klar

erkennen, dass die in Art. 2 Ziff .. 1 VO genannte Voraus-

setzung nicht vorliegt, und demnach von der Bewilligung

der Stundung nicht die Rede sein kann; denn der Zweck

der Verordnung geht nicht, wie auch die Vorexperten

anzunehmen scheinen, dahiIi, jedem Pfandschuldner zu

ermöglichen, die. verpfändeten Liegenschaften über die

Kriegszeit hinaus zu halten. Vielmehr soll die Pfand-

stundung nur demjenigen Schuldner zu Gute kommen,

der ein G ewe r be betreibt und zwar nur für diejenigen

verpfändeten Liegenschaften, ohne deren Besitz ihm der

F 0 r t b e tri e b des G ewe r b e s über die KriegS-

zeit hinaus nicht möglich wäre. Hieraus erhellt aber für

den vorliegenden Fall mit einer an Gewissheit grenzenden

Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzung von Art. 2

Ziff. 1 fehlt. Doch ist über diese Frage gleichwohl der

uftd Konkurakammer. Ne -'7.

113

Experte zu hören; denn die Verordnung sieht die Be-

gutachtung der Frage nach dem Vorliegen der Stundungr.-

voraussetzungen durch Sachverständige auch dann vor,

wenn sich für den Richter aus den Akten in lhluider

Weise ergibt, dass die Expertise diese Frage verneinen

wird.

Sollte der Experte wider Erwarten zu einem anderl1

Resultat gelangen und dieses vom Bundesgericht als den

Rechtsgrundsätzen der Verordnung entsprechend akzep*

tiert werden, so wäre natürlich die Begutachtung der

andern Fragen noch nachzuholen und das Bundesgericht

würde in diesem Falle die vorliegende Experteninstruk-

tion ergänzen.

.

Nach dem Gesagten hat daher der ernannte Ober-

experte nur zu untersuchen, ob dem Schuldner, Albert

SJ:hlageter. für den Betrieb seines Gewerbes als Vertreter

für den Verkauf von Tafelbestecken der Besitz des

Hauses Nr. 228/229 Brandgässli-Kornmarkt 7 und de&-

jenigen an, der Guggistrasse m Luzern überhaupt not-

wendig ist, oder ob er nicht dieses Gewerbe jetzt wie in

Friedenszeite~ betreiben kann, ohne diese Liegenschaf-

ten zu besitzen.

Demnach beschliesst die Schuldbetr. und Konkurskammer :

Dem Gesuche wird im Sinne der Erwägungen ent ..

sprochen.

47. Amt d.u 10 46cem~re 1.18

dans la cause OhelDiDa d., fer fec!.irau.

Insaislssabilite des pensions de retraite des CFF. QualiU

-des CFF pour recourir en cas de saisie.

A. -

Le 8 juillet 1918. l'office des poursuites d'ürbe,

agissant ä. Ia requisition de l'Etat de Vaud (Rccette

d'Orbe), a pratique une saisie de 20 fr. par mois sur Ia

.&.5 '" 111 -

1918

18