opencaselaw.ch

44_III_107

BGE 44 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Entscheidungen d~r Schuldbetreibungs-

parto. D'aItro canto, l'Autorita di Vigilanza non e

competente per deeidere della responsabiliU dell'am-

ministratore, azione ehe deve essere proposta al giudice

e aUa quale, dei re sto, Ia maggioranza dei ereditori

puo rinunciare.

Considerando in diritto:

10 In virtiJ. degli art. 9, 24 e 241 LEF, 22 e 97 deI

regolaroento 11 luglio 1911 sull'amministrazione degli

uffiei dei fallimenti non sembra dubbio ehe il rieorrente

debba sopportare Ie conseguenze di aver deposto la

somma in questione presso un istituto ehe 10 Stato

non aveva designato eome cassa dei depositi (Banca

cantonale ticinese anzicehe presso il Credito ticinese).

A eio nulla muta Ia circostanza che anche il Credito

tieinese sia in -seguito caduto in fallimento: che 10

Stato e responsabile degli istituti ehe esso designa eome

istituti di deposito.

Ma poiehe nella fattispecie l'amministrazione dei

fallimento non era stata affidata all'ufficio ma a per-

sona ad hoc (appunto al rieorrente), nel senso degli

art. 237 e 241 LEF, 10 Stato non puo .essere dichiarato

senz'aItro responsabile delle sornme percepite dall'am-

ministratore : i creditori Iesi -dovranno anzitutto pro-

cedere contro l'amministratore a stregua delI'art. 5 LEF

onde far stabilire, in via di. massima, Ia sua responsa-

biJita. Invece e di competenza dell'Autorita di Vigi-

lanza, e quindi di questa Corte eil detenninare ia misura

deI danno subito dai singoli creditori : il ehe non puo

~ar~i se non in base aregolare piano di riparto (di eui

Il ncavo della vendita dei mobili non e ehe un elemento).

l'aUestimento deI quale e sottoposto aUa sorveglianza

dell'Autorlta di Vigilanza. E poiche l'azione di respon-

sabilita non spetta alla massa eome tale, ma ai singoli

creditori neUa misura deI danno patito (e di quest'azione

quindi non puö disporre Ia maggioranza dei creditori

eome erroneamente ritiene il rieorrente, RU 43 IH.

i

I

und Konkurskammer. N° 31.

107

p. 285), oeeorre . ehe risulti dallo stato di riparto quale

~mina ~petterebbe ai singoli creditori ove l'importo

In quesbone fosse stato deposto in modo regolare e

restituito all'amministratore nella sua totalita. Do-

v~nno dunque venir allestiti due stati di riparto 0,

pmttosto. 10 stato di riparto dovra eontenere due eo-

lonne: nella prima sara menzionato ciö ehe dovrebbe

pertoecare ai singoli ereditori ove Ia somma in ques-

tione fosse stata regolannente deposta e restituita, e,

ne~a. seeonda, Ia somma ehe pertocea ai singoli credi-

ton In base a quello ehe attualmente e'e da ripartire'

(dunque sulla base di 1484 fr. 40). Tale edel resto anehe

il sen~ della querelata decision'e quantunque espresso

forse In modo insufficiente. Evidentemente l'istanza

cantonale non ha ordinato un nuovo stato di riparto

o?-de de?idere definitivamente essa stessa la questione

dl maSSlIDa della responsabilita deI rieorrente: altri-

menU non avrebbe riservato ai ereditori l'azione di

cui all'art. 5 LEF. Essa l'ha ordinato solamente allo

seopo di fissare l'importo ehe spetterebbe ai singoIi

ered~tori se il deposito fosse stato regolare e quindi

la mIsura nella quale i singoli creditori possono ehiedere

risarcimento dall'amministratore, posto ehe il giudiee

ne afIenni Ia responsabiIita.

La camera esccuzioni e fallimenti pronuncia:

Il rieorso e respinto nei sensi dei eonsider~ndi.

31. Entscheid vom 15. August 1918

i. S. Xonsumgenossenschaft Birseck.

Art. 153 Abs. 2 SchKG in der Retentionsbetreibung nicht

anwendbar. Dritteigentümer von Retentionsgegenstilnden

ist nicht berechtigt Recht vorzuschlagen.

A. - Am 17. Mai 1918liess die heutige Rekurrentin die

Konsumgenossenschaft Birseek in Überwil bei Josef

108

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Grelliger-Faller in Binningen eine Retentionsurkunde

aufnehmen und leitete in der Folge, am 28. Mai gegen ihn

Mietzinsbetreibung ein. Schon am 22. Mai hatte Gerichts-

amtmann Pfenninger in Basel dem Betreibungsamt Bin-

ningen mitgeteilt, dass die Retentionsgegenstände der

von ihm vertretenen Frau A. Eberle-Ullmann in Zürich

der heutigen Rekursbeklagten und nicht dem Mietzin~

schuldner gehörten. Gleichzeitig stellte er das Begehren,

es sei nicht nur dem Schuldner, sondern auch ihm zu

Handen der Dritteigentfunerin ein Zahlungsbefehl zu-

zustellen, damit er Rechtsvorschlag erheben könne. Das

Amt verfuhr auf diese Weise; während der Mietzins-

schuldner sich gegen die Betreibung nicht zur Wehre

setzte, schlug die Rekursbeklagte Recht vor, gestützt

worauf das Amt der Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen

an~tzte, innert deren sie gegen die Rekursbeklagte Klage

einzuleiten habe, « ansonst der Rechtsvorschlag als

anerkannt -gelten würde.»

Gegen diese Verfügung des Amtes führte die Rekur-

renti~ rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrage, sie sei

aufzu.heben, die Zustellung einer Ausfertigung des Zah-

lungsbefehls an Frau Eberle-Ullmann ~i als unzulässig

zu. bezeichnen und der von ihr erhobene Rechtsvorschlag

seI zurückzuweisen. Die Begründung der Beschwerde

geht dahin, dass das Gesetz für das vom Amte einge-

schlagene Prozedere keine. Handhabe biete; vielmehr

müssten die Einwendungen der Rekursbeklagten im

Widerspruchsverfahren erledigt werden.

Die Rekursbeklagte und das Betreibungsamt Binnin-

gen trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie

auf die neuere Praxis des Bundesgerichtes betreffend die

Auslegung von Art. 153 Abs. 2 SchKG hinwiesen (AS

Sep.-AUsg. 15 Nr. 53*; AS 41 111 Nr. 53; 42 III Nr. 1

und 16), wonach in der Pfandbetreibung. als welche die

Mietzinsbetreibung sich darstelle, dem Dritteigentümer

des Pfandes ein. Zahlungsbefehl zuzustellen sei, damit er

• Ges.-Ausg. 31 I Nr. 97.

und Konkurskammer. N° 31.

109

Recht vorschlagen und die Betreibung bis zur Beseiti-

gung des Rechtsvorschlages hemmen könne.

Durch Entscheid vom 12. Juli hat die Aufsichtsbe-

hörde des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde

abgewiesen, indem sie sich der von der Rekursbeklagten

vertretenen Rechtsautlassung anschloss und ausführte,

es sei nicht abzusehen, weshalb die Pfandverwertungs-

vorschrift des Art. 153 SchKG nicht analogerweise auf

das Mietzinsbetreibungsverfahren ausgedehnt werden

sollte.

B. -

Gegen diesen, ihr am 13. Juli zugestellten Ent-

scheid rekurriert die Konsumgenossenschaft Birseck am

23. Juli an das Bundesgericht. Sie hält den im kanto-

nalen Verfahren gestellten Antrag aufrecht und macht

geltend, dass für eine analoge Anwendung des Art. 153

Abs. 2 SchKG auf die Mietzinsbetreibung jeder Grund

fehle; denn sonst müsste auch in der Pfändungsbetrei-

bung der Dritte, welcher den Pfändungsgegenstand zu

Eigentum anspreche, als Betriebener behandelt werden,

wovon aber offenbar nicht die Rede sein könne.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Auffassung der Vorinstanz, dass die in AS Sep.-

Ausg. 15 Nr. 53* begründete und seither vom Bundes-

gericht festgehaltene Rechtssprechung (AS 41 III Nr. 53;

42 111 Nr. 1, 7, 16, 53), wonach in der Betreibung auf

Pfandverwertung der Dritteigentfuner des Pfandes als

Betriebener zu behandeln und demnach auch die Rechte

des Betriebenen auszuüben berechtigt ist, analogerweise

auch auf die Retentionsbetreibung Anwendung fInde,

sofern an den Retentionsobjekten Drittmannsrechte

bestehen, ist rechtsirrtümlich. Das Bundesgericht ist von

der früheren Praxis (AS Sep.-Ausg. 1 Nr. 8; 3 Nr. 13;

9 Nr. 24**), welche die in Art. 153 Abs. 2 SchKG vorge-

• Ges.·Ansg. 38 I Nr. 97 •

•• Ges.-Ausg. 24 I Nr. 28; 28 I Nr. 30; 32 I Nr. 56.

11 (l

Entscheidun,:{en der Schuldbetreibungs-

seheue Zustellung eines Zahlungsbefehlsdoppels an den

Drittdgcntümer des Pfandes als blosse Ordnungsvor-

schrift au1Tasste und ihn zur Wahrung seiner Rechte auf

das 'Viderspruchsverfahren verwies, abgewichen im

Hinblick auf die dem Dritteigentümer des Pfandes nach

den Grundsätzen des Zivilrechts (Art. 831 ZGB) einge-

räumte Rechtsstellung, welche ihn in den Stand setzt,

aus eigenem Rechte die dem Schuldner zustehenden

Einreden sowohl gegen den Bestand der Forderung als

auch des Pfandrechtes geltend zu machen, unter welchen

Umständen die Fortsetzung der Betreibung ausgeschlos-

sen ist, solange nicht diese Einreden gegenüber dem

Dritteigentümer, wie auch· gegenüber dem Schuldner

gerichtlich oder aussergerichtlich beseitigt sind. D~ese

materiellrechtlichen Verhältnisse, welche zur GleIch-

behandlung von Schuldner und Pfandeigentümer führen,

liegen aber nicht vor, wenn es sich wie hier, um Dritt-

mannsrechte an einem mit Retentionsrecht belegten

Gegenstande handelt. Denn der Dritteigentümer eines

Retentionsobjektes ist weder berechtigt die Mietzinsfor-

derung zu bestreiten, noch prinzipielle Einwendungen

gegen das Retentionsrecht geltend zu. machen. Er hat

vielmehr lediglich die Möglichkeit, zu beweisen, dass der

Gläubiger um die am Retentionsgegenstande bestehenden

Drittmannsrechte wusste, und dieser muss aus der Re-

tention freigegeben werden, .sofern der Ansprecher diesen

Nachweis zu erbringen vermag, während das Retentions-

recht bes.tehen bleibt, wenn er zv,,"ar seine Eigentums-

rechte, nicht aber die Kenntnis des Gläubigers davon

beweisen kann. Zur Abklärung dieser Verhältnisse genügt

das in Art. 106 bis 109 SchKG geordnete Widerspruchs-

verfahren und es liegt daher kein Grund vor, den Drittei-

gentümer schon im Einleitungsverfahren zum Worte

kommen zu lassen, wie dies ja auch in der Pfändungs-

betreibung hinsichtlich des am Pfändungsgegenstande

Berechtigten nicht der Fall ist. Die Praxis (AS Sep.-

und Konkurskammer. N0 31.

111

Ausg. ä Nr. 6 und 35*) hat denn auch gestützt auf diese

Erwägungen den Standpu.nkt eingenommen, dass Strei-

tigkeiten über an Retentionsgegenständen bestehende

Drittmannsrechte erst im letzten Stadium des Verfahrens,

nämlich nach der Stellung des Verwertungsbegehrens

auszutragen seien, und es wurde die Geltendmachung

der Drittansprüche in einem früheren Zeitpunkte sogar

als unnötig und verfrüht bezeichnet. Dem entsprechend

ist in der vierten Rubrik auf der Rückseite des offiziellen

Formulars für die Retentionsurkunde die Bemerkung

angebracht: « Das Verfahren gemäss Art. 106 bis 109

SchKG ist erst einzuleiten, nachdem das Verwertungs-

begehren gestellt wurde. »

Nach dem Gesagten kann daher die Tatsache, dass das

Retentionsrecht sich auch auf Drittmannseigentum zu

erstrecken vermag, nicht zu einer analogen Anwendung

von Art. 153 Abs. 2 SchKG auf die Mietzinsbetreibung

führen, weil die materielle Rechtslage des Dritteigentü-

mers eines Pfandes eine durchaus verschiedene ist und

somit für eine Gleichbehandlung beider im Vollstreckungs-

verfahren jede ratio fehlt, ganz abgesehen davon, dass

auch das Gesetz hiefür nicht den geringsten Anhalts-

punkt gibt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juli 1918 aufge-

hoben.

• Ges.-Ausg. 28 I Nr. 16 und 56~