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fO Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
3. Intscheicl vom 7. Februar 1918 i. S. Kitller 84 Oie. Art. 19 SchKG. Ungültigkeit einer Weiterziehung an das Bundesgericht, wenn dieJRekursschrift diesem direkt ein- gereicht wird. - Art. 46 Abs. 2 SchKG. Betreibungsort der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften. Der Grundsatz, dass eine Eintragung im Handelsregister ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im schweize- rischen Handelsamtsblatt folgenden Tage äussert, gilt auch in Beziehung auf diesen Betreibungsort. A. - Die Rekurrentin A. Müller & Oe ist als Komman- ditgesellschaft zum Zwecke des Betriebe~ der Eisen- industrie im Handelsregister eingetragen. Der Gesell- -schaftssitz befand sich laut diesem Register früher in Emmenbrücke bei Luzern (Gemeinde Emmen). Am
8. August 1917 liess sich die Rekurrentin in das Handels- register des Kantons Zürich eintragen, indem darin erklärt wurde, der Sitz der Gesellschaft sei nach Zürich 1, Zähringerstrasse 41, verlegt worden. Diese Eintragung Wurde im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 14. Au- gust 1917 bekannt gemacht. Am Tage vorher hatte das Betreibungsamt Emmen auf Begehren .des Alois Weber in Emmenbrücke für eine Forderung von 20,000 Fr. an die Rekurrentin einen Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs erlassen. B. - Hiegegen erhob die.Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei aufzuheben. Sie führte aus : Am 13. August 1917 sei der Betreibungsort nicht mehr Emmenbrücke gewesen. Anfangs August habe sie ihren Geschäftssitz nach Zürich verlegt. Für die Frage, wann diese Verlegung stattgefunden habe, sei die Eintragung im Handelsregister massgebend. Gewisse Registerwirkungen träten allerdings erst mit der Bekannt- ~~hung im Handelsamtsblatt ein ; das gelte aber nicht in Beziehung auf die Eintragung eines Wohnsitzwechsels. Ein solcher vollziehe sich überhaupt unabhängig vom Handelsregister durch den Willensakt des Firmainhabers und Konkurskammer. Ne 3. 11 und die tatsächliche Verlegung des Mittelpunkts der . kaufmännischen Tätigkeit. Diese habe bei der Rekur- rentin vor dem 8. August 1917 stattgefunden, so dass sie schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr im Kanton Luzern habe betrieben werden können. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1917 wies die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Nach Art. 46 Abs. 2 SchKG sei eine im HandelS! egister eingetragene Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft an dem im Handelsregister als Sitz der Gesellschaft bezeichneten Orte zu betreiben und zwar selbst dann, wenn der tatsächliche Geschäfts- betrieb an einem andern Orte vor sich gehe (JAEGER Komm. Art. 46 N. 9). Solange Emmenbrücke als Ge- schäftssitz der Rekurrentin im Handelsregister einge- tragen gewesen sei, habe sie also in Emmen betrieben werden können, selbst wenn sie den Geschäftsbetrieb schon vorher nach Zürich verlegt habe. Aber auch der Eintrag im Handelsregister sei für den Betreibungsort nicht schlechthin massgebend ; sondern es müsse dazu noch die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt kom- men. In Art. 39 Abs. 3 SchKG werde in Beziehung auf die Vorschrift über die Durchführung der Betreibung im Wege des Konkurses bestimmt, dass die Eintragung des Schuldners im Handelsregister ihre WIrkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt folgenden Tage äussere. Dieser Grundsatz finde analog auch im vorliegenden Falle Anwendung. Zudem sei es ein feststehender Satz des Registerrechtes, dass eine Eintragung Dritten gegenüber solange wirksam sei, als nicht ein anderes Rechtsverhältnis oder eine andere Tatsache dem Dritten erkennbar sei. Wie Art. 863 Abs 1 OR die Wirksamkeit eines Eintrages im Handelsregister Dritten gegenüber mit dem Zeitpunkte eintreten lasse, in welchem diese durch die amtliche Bekanntgabe vom Eintrag Kenntnis erlangt haben können, so werde nach Art. 861 Abs. 2 OR auch die Veränderung eines einmal
12 Entscheidungen der Schuldbetrcibungs- eingetragenen· Rechtszustandes, dessen Eintragung vor- geschrieben sei, erst mit der Publikation Dritten gegen- über rechtswirksam. Da nUll im vorliegenden. Falle die Änderung des Gesellschaftssitzes erst am 14. August bekannt gemacht worden sei, so habe der Zahlungsbefehl am Tage vorher noch vom Betreibungsamt Emmen zugestellt werden können. C. - Diesen ihr am 9. Januar 1918 zugestellten Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Sie hat die Rekurseingabe am 15. Januar direkt an das Bundesgericht gesandt. Darauf wurde ihr die Eingabe unter Verweisung auf Art. 6 der Beschwerdeführungs- verordnung wieder zurückgeschickt. Am 20. Januar ist dann die Rekursschrift bei der kantonalen Aufsichts- behörde eingereicht worden. Zur Begründung des Rekurses wird noch geltend ge- macht: Die tatsächliche Lage des Geschäftssitzes sei allerdingf. nicht für sich allein, sondern nur in Vetbindun~ mit dem Handelsregistereintrag massgebend für de~ Betreibungsort. Immerhin müsse sich die Rechtsprechung bei Bestimmung dieses Ortes so nahe als möglich an den tatsächlichen Wohnsitz oder Geschäftssitz anschliessen. Art. 39 Abs. 3 SchKG führe nicht zur Schlussfolgerung, die die kantonale Aufsichtsbehörde daraub gezogen habe. Grundsätzlich lasse das Ge~tz die Wirkung eines Rechts- verhältnisses eintreten, sobald der Willenstatbestand vorhanden und die Form erfüllt sei. Wenn das Gesetz trotzdem die Rechtswirkung aufschieben wolle, müsse es dies sagen. Ein solcher Ausnahmefall werde in Art. 39 SchKG geschaffen, während Art. 46 SchKG eine ähnliche Bestimmung nicht enthalte. Auf 'eine analoge Anwendung von Art. 39 Abs. 3 SchKG habe es der Gesetzgeber in Art. 46 nicht « ankommen lassen wollen I) ; sonst hätte er es nicht in Art. 40 SchKG für nötig gehalten, die Bekannt- machung im Handelsamtsblatt ausdrücklich für den Beginn der gewollten Rechtswirkung als massgebend zu und Konkurskammer. N° S. 13 erklären. Die Vorschriften der Art. 861 und 8630R stellten keineswegs eine gesetzliche Ordnung allgemeiner Natur dar, die im Zweifel auch für das VollstreckungsveIfahren gelte. Zudem sei die Regelung im Art. 39 SchKG einer- seit~ und im Art. 863 OR andrerseits verschieden, so dass es ausgeschlossen sei, beide Bestimmungen zugleich analog anzuwenden. Es sei somit daran festzuhalten, dass bei vollkommenem tatsächlichem Wechsel des Geschäfts- sitzes das Betreibungsamt des neuen Sitzes aussehliess- lieh zuständig werde, sobald zum Änderungswillen auch die Eintragung hinzugetreten sei. Wenn der Schuldner sich am neuen .Ort eintragen lasse,. aber seinen Geschäfts- betrieb am alten Orte fortsetze, so bestehe der bisherige Betreibungsol t weitel, bis die Löschung des alten Sitzes durchgeführt sei. In einer nachträglichen Eingabe sucht die Rekurrentin noch darzutun, dass als Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses derjenige gelten müsse, in dem sie die Rekurs- schrift direkt an das Bundesgericht gesandt hat. Sie stützt sich dabei auf Art. 2 der Beschwerdeführungs- verordnung vom 3. November 1910. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zielll in Erwägung:
1. - Nach der feststehenden Praxis des Bundesge- richtes ist die Weiterziehung des Entscheides einer kan- tonalen Aufsichtsbehörde nur dann gültig, wenn die Rekursschrift bei dieser Behörde eingereicht wird. Die Bestimmung des Art. 6 der Beschwerdeführungsverord- nung über die Einreichung VOll Beschwerden ist so wenig wie Art. 67 Abs. 1 OG eine blosse Ordnungsvorschrift ; als solche würde sie nicht genügen, um die Parteien wirksam zu veranlassen, sich daran zu halten. Art. 2 der .genannten Verordnung, aUlden sich die Rekurrentin für ihre gegenteilige Ansicht beruft, spricht nur von der Anbringung von Beschwerden bei k a n ton ale n Aufsichtsinstanzen~ Zudem bezieht er sich bloss auf die
14 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Überweisung einer Beschwerde von der sachlich unzu- ständigen an die kompetente Aufsichtsbehörde. Um eine derartige Überweisung könnte es sich bei direkt einge- reichten Rekursen an das Bundt'sgericht nicht handeln. Da nun die zehntägige Frist für den Rekurs an das Bundesgericht im vorliegenden Falle am 19. Januar 1918. abgelaufen und die Weiterziehung der Rekurrentin in diesem Zeitpunkte noch nicht formgerecht erklärt war. so ist der Rekurs verspätet. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorschriften über den Betreibungsort nunmehr im allgemeinen als solche zwin- genden Rechtes anerka.nnt sind und dass die Zuständig- keit eines Betreibungsamtes; wenn der Zahlungsbefehl unangefochten geblieben ist, damit trotzdem nicht für die ganze Betreibung festgelegt wird, sondern die Kompetenz- frage bei der Fortsetzung von neuem aufgeworfen werden muss (vergl. AS Sep. Ausg. 15 N° 88*), mag aber der Rekurs materiell behandelt werden.
2. - Art. 46 Abs. 2 SchKG macht zwischen den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften einerseits und den nicht eingetragenen juristischen Personen andrerseits einen Unterschied. indem er für jene den « Sitz I) und für diese den « Haupt- sitz der Verwaltung » als Betreibungsort bezeichnet. Damit ist klar ausgedrückt, dass es bei den im Handels- register eingetragenen Handelsgesellschaften nicht auf den Ort ankommt, wo der Geschäftsbetrieb tatsächlich geleitet oder durchgeführt wird, sondern dass der Betrei- bungsort durch den Gesellschaftssitz bestimmt wird, der nach Art. 554, 592 oder 616 OR durch Übereinkunft oder die Statuten festgesetzt und nach Art. 553, 591 oder 621 OR ins Handelsregister eingetragen worden i~t. Infolgedessen ist auch die blosse tatsächliche Verlegung des Geschäftsbetriebes nicht ausreichend, um den bishe- rigen Betreibungsort der genannten Gesellschaften auf-
* Ges.-Ausg 88 I Nr. I 126. und Konkurskammer. N 3. 1a. zuhebell. Art. 861 Abs. 3 OR findet daher für die Bestim- mung des Betreibungsortes keine Anwendung. Ein Schuldner. ka~n für die ordentliche Betreibung auf Konkurs m emem betimmten Zeitpunkte nur ein e n Betreibungsort haben und daher kann es auch für die Bestimmung dieses Ortes nicht darauf ankommen . wann diesem ~der jenem Gläubiger oder wann dem Betreibungs- a~te eme tatsächliche, nicht im Handelsregister publi- ~erte. Geschäftsverlegung sonst zur Kenntnis gekommen 1st. DIe Rekurrentin hat dies übrigens vorBundesgericht zugegeben und behauptet lediglich noch, dass die Eintra- ~ng. des Gesellschaftssitzes im Handelsregister an und fur SIch massgebend sei, ohne Rücksicht darauf, wann deren Bekanntmachung im Handelsamtsblatt stattge- funden habe. Aber auch dieser Standpunkt ist unhaltbar. Art. 863- OR stellt den Grundsatz auf, dass die Publizitätswirkung des Handelsregisters regelmässig nieht mit. der bIossen Eintragung, sondern erst mit dere~ Bekanntmachu.ng durch das Handelsamtsblatt eintritt. Es ist nicht einzu- sehen,weshalb dieser Grundsatz nicht auch da entspre- chende Anwendung fi,nden sollte, wo das Betreibungs- gesetz an die Tatsache der Eintragung Dritte berührende Rechtswirkungen knüpft, also z. B. in Beziehung auf die Betreibungsart, den Betreibungsort und die Zustellung nach Art. 65 SchKG. Für die Betreibungsart wird denn auch eine solche Anwendung ausdrücklich in den Art. 39' Abs. 3 und 40 Abs .. 1 SchKG vorgeschrieben. Diese Be- stimmungen stellen also nicht eine Ausnahmeregel auf, sondern bestätigen ausdrücklich einen Grumlsatz, ·der selbst beim Stillschweigen des Betreibungsgesetzes gelten müsste. Die Art. 39 Ab!). 3 und 40 Abs. 1 SchKG verdan- ken ihre Aufnahme in das Betreibungsge&etz dem Be- dürfnis, die Vorschrift des Art. 863 OR den Erfordernissen deh Betreibungsrechtes anzupassen. Was insbesondere Art. 39 Abs. 3 SchKG und seine Wirkung auf die Betrei-· bungsartbetrifft, so ist klar, dass es für die Frage. ob-
16 Entscheidungen der ScllUldbetreibungs- eine Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen sei, nicht massgebend sein kann, "Wann die B~kanntmachung im Handelsamtsblatt diesem oder jenem Gläubiger, diesem oder jenem Betreibungs- amte hat zur Kenntnis kommen können. Es wal' daher notwendig, einen bestimmten Tag zu bezeichnen, von dem an gegenüber einem im Handelsregister eingetragenen Schuldner allgemein in allen Betreibungen ausser den- jenigen auf Pfandverwertung nur noch die Fortsetzung auf dem Wege des Konkurses zulässig ist, und es wurde der auf die Bekanntmachung im schweizerischen Handels- amtsblatt folgende Tag gewählt, von der Annahme aus- gehend, dass zu dieser Zeit die darin publizierten Eintra- gungen der grossen Mehrzahl der Betreibungsbeamten werden zur Kenntnis gekommen sein. Vor diesem Tage dürfen die Betreibungsämter auf Eintragungen im . Handelsregister, von denen sie !:Ionst Kenntnis erhalten haben, keine Rücksicht nehmen. Was aber für die Be- treibungsart gilt, trifft auch zu für den Betreibungsort und überhaupt für alle Betreibung~massnallmen, die von der Eintragung im Handelsregister abhängen, wie die Zustellung an gewisse Personen nach Art. 65 SchKG. Der Grundsatz, dass ein Schuldner nur an ein e m Orte ßleichzeitig von mehreren Gläubigern mit der gewöhn- lichen Betreibung auf Pfändung· oder Konkurs belangt werden kann, schliesst es a..us, dass für ihn, je nachdem ßewisse . Gläubiger oder Betreibungsbeamten von der Bekanntmachung eines Registereintrages haben Kenntnis erhalten können oder nicht, gleichzeitig verschiedene Betreibungsorte'des 'Vohnsitzesneben einander bestehen. Art. 39 Abs. 3 SchKG muss also auch für den Betreibungs- 01'1 im Sinne des Art. 46 Abs. 2 SchKG Anwendung finden, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Dass da- neben in Art. 40 SchKG nochmals die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt als massgebend bezeichnet wird, während das gleiche in Art. 46 SchKG nicht geschehen ist, erklärt sich u. a. daraus, dass in Art. 40 eine Streichung und Konkurskanuner. N0 4. ,17 in Frage steht und der Gesetzgeber den awnn der Schlussfrist für die Zulässigkeit der Kcmkurdetreibung möglichst deutlich angeben wollte. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Beschwerde gegen den Erlass des Zahlungsbefehles abgewiesen. Ob, wenn die Eintragung eines neuen Gesellschafts- sitzes im Handelsamtsblatt gekannt gemacht, die frühere Eintragung aber noch nicht gelöscht oder die Löschung noch. nieh.t pUb?ziert worden i&t, eine Betreibung noch am bISherIgen SItze zulässig sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.~ u. Kcmkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 4 . .6.1ISßI aus dem Intachtid vom' '1. februar m.a
i. S. Iölli. Zweck der allgemeinen Betreibungsstundung für einen Schuldne.r, dessen Yermögen durch den Krieg entwertet w?rden Ist. - Unzulässigkeit der Stundung, wenn die' Ll.~genschaften des Schuldners auf alle Fälle wegen des Ruckstan~~s der Hypothekarzinsen zurzeit verwertet werden mussen oder wenn nicht an sämtliche Gläubiger Abschlagszahlungen geleistet werden können. Für einen Schuldner, der deshalb vorübergehend za~ungsunfähig ist, weil der Krieg eine Entwertung semes Vermögens herbeigeführt hat, verfolgt die Betrei- bungsstundung den Zweck, die Liquidation des Vermö- gens .~ä~rend der Kriegszeit, die wegen der ungünstigen Verhaltnisse auf dem für die Vermögensstücke bestehen- den Markt keine vollständige Deckung der Schulden ergäbe, zu vermeiden und die Vermögensstüeke dem Schuldner bis zur Rückkehr normaler Zeiten zu erhalten d~mi: dann. infolge ihrer Werterhöhung eine volle Be: fnedIgUIlg der Gläubiger möglich wird. Der Rekurrent Aß .u 111 - t9t8