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43_I_90

BGE 43 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1917-03-15 · Deutsch CH
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90 Staatsrecht. Besitzesfrage insofern sehr wohl als nicht liquid betrach~ tet werden, als tatsächlich der Rekursbeklagte dem Be~ sitzanspruche des Rekurrenten als Nachlassverwalters einen keineswegs ohne weiteres hinfällig erscheinenden Besitzanspruch kraft Erbrechts (seiner Ehefrau) und kraft (eigenen) Retentionsrechts, namentlich für Vorschüsse. entgegenhält. Und auch was die zweite Voraussetzung betrifft, ist die übereinstimmende Auffassung der kanto~ nalen Instanzen, dass das Verlangen der Auslieferung der Erbschaftswerte nicht auf die Erhaltung sondern auf eine Abänderung des bestehenden tatsächlichen Zustan- des abziele, welche unter Umständen die vom Rekurs~ beklagten geltend gemachten Interessen gefährden könnte und zudem über den Zweck der Sicherung des Nachlasses weit hinausgehe, da diesem Zwecke durch blosse Hinter~ legung der fraglichen Werte oder Sicherheitsleistung seitens des Rekursbeklagten (was im Falle des Erbschafts~ streites gemäss § 79 Ziff. 4 EG z. ZGB im Befehlsverfahren verlangt werden könnte) völlig Genüge geschähe, nicht nur nicht willkürlich, sondern offenbar zutreffend. Diese Erwägungen werden durch die Rekursschrift in keiner 'Veise entkräftet. Auch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 4 BV beht somit fehl. .

3. - ... (Kosten.) Demnach hat das Bundesgericht er k a,n n t : Der Rekurs wird abgewiesen.

12. Urteil vom 15. März 1917

i. S. Bosshard. und Mitbeteiligte gegen BOBShard. -Prophete und Jonio. Gemeinsame Beurteilung zweier, nach Tatbestand und recht- licher Begründung übereinstimmender Rekurse. - Ver- letzung von Individualrechten eines Verstorbenen (Art. 44 Staatsverträge. No 12. 91 und -1 BV) ? ~ Ger ich t s s t a n d für dic An f e c·h- tun g des T e s t a m e n t seines s c h w e i zer i s c h - .f r a n z ö s i s ehe n D 0 P P e I b ü r ger s ; ~ichtanwend­ barkeit des Art. 5 des schweiz.-franz. Gerichtsstands- vertrages ; Anwendung der Kollisionsnorm des Art. 28 BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. A. - Heinrich Bosshard von Pfäffikon (Kt. Zürich) hatte seinen Wohnsitz seit Jahren in Charleville (Frank~ reich), wo er als Direktor der von ihm gegründeten .Fabrik Bosshard, Poirier freres & Oe tätig war. Er ist nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Richters französischer Staatsbürger geworden, ohne indessen auf sein Schweizerbürgerrecht zu verzichten. Im Jahre 1915 begab er sich zum Zwecke ärztlicher Behandlung nach der Privatklinik Paracelsus in Zürich und starb dort am

19. Juni jenes Jahres, nachdem er am 12. Juni ein öffent- liches Testament errichtet hatte, das dahin lautet : er ver- mache sein gesamtes, in Charleville befindliches beweg- liches und unbewegliches Vermögen seiner Gattin Angelica geb. Prophete als Universalerbin zu Eigentum und er- nenne seinen Schwiegersohn Paul Jonio als Rechtsnach- folger in seine geschäftliche Stellung, wobei nach dem Tode von Gattin, Schwiegersohn und Stieftochter das noch vorhandene Vermögen an die Verwandten seiner Seite zurückfallen solle. Dieses Testament haben die Geschwister des Erblassers - die Rekurrenten Albert, Elias und Elise Bosshard in Pfäffikon, Berta Weilenmann-Bosshard in Aadorf, Seline Suter Bosshard in Thalwil und Aline Rüegg-Bosshard in Bäretswil - als neben seiner Gattin in Betracht fallende gesetzliche Erben wegen Ungültigkeit nach Art. 519 ZGB angefochten, und zwar, unter Berufung auf Art. 5 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Gerichtsstand usw. vom Jahre 1869, mit Klage beim Bezirksgericht Pfäffikon als dem Richter des Heimatortes des schweizerischen Erblassers als solchen. Die Beklagten - die heutigen Rekursbeklagten Angelica Bosshard-Prophete und Paul Jonio - bestritten die

92 Staatsrecht. Zuständigkeit dieses Richters mit dem Einwande, für die angerufene Gericht&standnorm sei nicht die schweizerische sondern die später erworbene französische Staatsange- hörigkeit des Erblassers massgebend, und es sei deshalb die Klage an dessen letztem Wohnsitz in Frankreich an- zubringen. Das Bezirksgericht verwarf diesen Einwand, indem es mit den Klägern annahm, dass der Erblasser in der Schweiz: als Schweizer zu behandeln sei. Allein mit Beschluss vom

22. November 1916 hob das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) diesen Entscheid auf und wies die Klage wegen Unzuständigkeit der schweize- rischen Gerichte von der Hand. Seine Argumentation lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Falle eines Doppelbürgerrechts ~ei nach Art. 22 ZGB für die Heimat- angehörigkeit der Ort entscheidend, wo der letzte Wohn- &itz bestanden habe. Diese Bestimmung gelte nIcht nur interkantonal, sondern auch bei internationalen Ver- hältnissen. Hier müsse, da der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich den Fall des Doppelbürgerrechts nicht be- handle, zur Ergänzung auf das einschlägige autonom- schweIzerische Recht, nämlich das im Schlusstitel des ZGB übernommene Bundesgesetz über die zivilrechtlicheIl VerhäItl~issc der Niedergel~ssenen und Aufenthalte~,. zurückgegangen und Art. 22 ZGB sinngemäss angewandt ·werden. Vom Boden des schweizerischen Rechts aus sei also anzuerkennen, dass heim Erblasser Bosshard das französische Heimatrecht das schweizerische überwiege. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich aber be- rechtige in keinem Fa]]e dazu, den Streit über die Erbschaft eines Franzosen vor einem schweizerischen Gerichte auszufechten. Sein Art. 5 finde überhaupt nur Anwendung, wenn der Franzose in der Schweiz gestorben sei, wobei es nicht auf den zufälligen vor- übergehenden Aufenthalt zur Zeit des Todes, sondern auf den damaligen Wohnsitz ankomme (BGE 14 S. 595 f.). Da mUl der Erblasser Bosshard den Wohnsitz bei seinem Staatsverträge. :-.;" 12. Tode in Frankreich gehabt habe, so müsse von ihm gesagt werden, er sei als Franzose in Frankreich, wo er erst recht als Franzose angesehen worden sei, gestorben, so dass es' vollends an einer Grundlage für die Anwendung schweize- rischen Rechtes und für die Geltung eines schweizerischen Gerichtsstandes fehle. B. - Gegen diesen Beschluss des Obergerichts haben zunächst die fünf vorstehend zuerst genannten Geschwi- ster des Erblassers (ohne Frau Rüegg-Bosshard) gestützt auf (l Art. 175 Ziff. 3, Art. 180 zm. 3 und Art. 189 OG ) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen, mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Be- schlusses die zürcherischen Gerichte anzuweisen, den Erbschaftsstreit zwischen die Parteien durch Anhand- nahme. der Klage materiell zu behandeln. In erster Linie, wird zUr Begründung wesentlich vor- gebracht, verstosse d~r obergerichtliche Entscheid gegen Art. 44 BV, wonach kein Kantonsbürger des Bürger- rechts verlustig erklärt werden dürfe; denn der Umstand dass das französische Bürgerrecht des Erblassers Bosshard den Vorzug erhalte, komme einer partiellen Aberkennung seines Schweizerbürgerrechts gleich. Verletzt sei aber auch Art. 4 BV, indem durch den obergerichtlichen Entscheid die Gleichheit des Bosshard als Schweizer- bürgers vor dem Gesetze beeinträchtigt werde. Zudem sei ein Anwendungsfall des BG hetr. zivilr. Verh. d. N. u. A. nicht gegeben, da der Erblasser Bosshard nicht als Aus- länder behandelt werden dürfe. Als öffentliches Recht, das gemäss Art. 22 ZGB das Bürgerrecht bestimme, könne nämlich hier nur das schweizerische, d. h. nur das BG betr. Erwerbung des Schweizerbürgerrechts usw., in Betracht kommen, und danach sei der Erblasser Boss- hard, weil er die auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet habe, trotz seinem Erwerb der französischen Staatsange- hörigkeit als Schweizerbürger gestorben. Vom Schweizer- standpunkte aus liege also ein rechtlich relevantes Doppel- bürgerr~cht gar nicht vor~ Der Abs. 3 des Art. 22 ZGB

94 Staatsrecht. wolle nur die Fälle regeln, in denen der Abs. 2 zur Fest- setzung der Staatsangehörigkeit nicht ausreiche. Er finde . deshalb hier keine Anwendung, da eben die Existenz des. Schweizerbürgerrechts Bosshards nach dem erwähnten öffentlichen Recht ausser Frage stehe. Der Annahme des Obergerichts, dass dem Art. 22 ZGB auch internationale Bedeutung zukomme, sei somit nicht zuzustimmen, wenn es sich, wie hier, um Rechtsverhältnisse einer Person handle, die das SchweizerbÜfgerrecht besitze; sie könne Hur für die Kollisionsfä,lle doppelter Staatsangehörigkeit von Fremden gelten. Auch Bundesrichter AFFoLTER (Die individuellen Rechte nach der bundesgerichtIichen Praxis~ S. 11) spreche sich bestimmt dahin aus, dass auf einen Schweizerbürger mit Doppelbürgerrecht, solange er in der Schweiz wohne, ausschliesslich das schweizerische Recht zur Anwendung gelange. Für die in Frankreich wohnenden Schweizer aber sei im schweizerisch-franzö- sischen Staatsvertrag der Gerichtsstand des Heimatortes und die Anerkennung des schweizerischen Rechts aus- drücklich vorgesehen. . C. - Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie bestreiten die darin be- haupteten Verfassungsverletzungen und betonen zur' Rechtfertigung der Anwendung des Art. 22 ZGB und des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. namentlich, dass das tatsächlich gegebene Doppelbürgerrecht des Erblassers Bosshard schon deswegen nicht einfach ignoriert werden könne, weil damit der internationale Konflikt nicht ge- löst und ein praktisch brauchbares Resultat, d. h. ein in Frankreich vollstreckbares Urteil, nicht erreicht würde. Die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts hat erklärt, dass sie sich zu besonderen Gegen- bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlasst sehe. D. - Nachträglich, jedoch ebenfalls noch rechtzeitig, hat auch Frau Rüegg-Bosshard einen staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, der sich nach Antrag und Begründung völlig mit demjenigen ihrer Geschwister deckt. ,staatsverträge. ~o 12. Diesen zweiten Rekurs haben die Rekursbeklagten und. das Obergericht in gleichem Sinne, wie den ersten, be- antwortet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die beiden Rekurse sind gemeinsam und durch ein einziges Urteil zu erledigen, da sie sowohl in ihrer tatsächlichen Grundlage, als auch ihrem rechtlichen Inhalte nach völlig übereinstimmen.

2. - Die Berufung des Rekurrenten auf die Art. 44 und 4 BV erscheint SChOll deswegen als geradezu unver- ständlich, weil sie sich dabei nicht über Beeinträchtigung ihrer eigenen Individualrechtssphäre beschweren, sondern vielmehr über Verletzung der Rechte des Erblassers Bosshard, die als solche natürlich dessen Tod nicht über- dauert haben. Zudem kann, was speziell den Art. 44 BV betrifft, von einer «Aberkennung» des Bürgerrechts doch gewiss nicht die Rede sein, wenn dieses, wie hier, in seinem Bestande ausdrücklich anerkannt und bloss als für die Beurteilnng eines anderweitigen Rechtsverhält- nisses unerheblich erklärt wird.

3. - Ernstlich in Betracht fällt nur das weitere Rekurs- argument, dass das Obergericht zu Unrecht auf das BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. abgestellt habe. Damit wird die unrichtige Entscheidung einer Gerichtsstandsfrage eidgenössischen (autonomen oder staatsvertraglichen) Rechts behauptet, deren selbständige Nachprüfung dem Bundesgericht gemäss Art. 175 Zift'.3 in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 OG zusteht (während die im Rekurse ausser- dem noch angerufene Kompetenznorm des Art. 180 Zift'. 3 OGoffenbar nicht zutrifft, da keine Streitigkeit «zwischen Kantonen» über die Anwendung des BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A. vorliegt). Es handelt sich um einen i n t ern a t ion ale n Gerichtsstandkonflikt, da die Parteien darüber streiten, ob der schweizerische oder aber der französische Richter

96 Staatsrecht. zur Beurteilung des von den Rekurrenten erhobenen Testamentsanfechtungsanspruchs zuständig sei, und zwar auf Grund des feststehenden Tatbestandes, dass der Erblasser schweizerisch.;.französischer DoppelbÜfger war und, obschon er in der Schweiz verstorben ist, seinen letzten Wohnsitz in Frankreichgehabt hat, wo sich auch die gesamte Erbschaft tatsächlich befindet. Deshalb ist in erster Linie zu prüfen, ob der Streit sich an Hand des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages vom Jahre 1869 entscheiden lasse, den als solchen das einschlägige autonome Schweizerrecht (Art. 28 des laut Art. 61 SchlT ZGB für derartige internationale Ver- hältnisse noch geltenden BG betr. zivilr. Verh. d. N. u. A.) gegenüber seinen eigenen Bestimmungen ausdrücklich vorbehält. Nun schreibt der einzig in Betracht fallende, von den Rekurrenten als massgebend angerufene Art. 5 des Vertrages vor, dass die näher bezeichneten Erb- schaftsklagen, zu denen auch die Testamentsanfechtungs- klage gehört, vor dem Gerichte des Ortes der Erbschafts- eröffnung ( zu leisten habe, widri- genfalls dem Rekurse keine Folge gegeben würde. Eine gegen diese Auflage unter Berufung auf Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17.