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Sachenrecht. N° 80.
80. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1917
i. S. Schweizerische Volksbank, Belagte gegen Müller, Kläger.
Art. 841 ZGB. Geltendmachung des Vorrechtes des Bauhand-
werkerpfandgläubigers, auch wenn der Bauherr nicht aus-
gepfändet oder der Konkurs gegen ihn nicht durchgeführt
ist, gegenüber dem Inhaber eines Faustpfandrechtes an
einem auf der Liegenschaft errichteten Inhaberschuldbriet.
-Bedeutung des Abs. 3 von Art. 841 ZGB. -
Voraus-
setzungen ftir die Ersatzforderung gegenüber einem Gläu-
biger, dem das Pfandrecht für einen Baukredit gewährt
worden ist.
'
• {. -
Die. als Bauspekulantill bekannte, wenig kapital-
krüftige Kollektivgesellschaft Stärkle & Schmid liess in
den Jahren 1913 und 1914 auf den von ihr erworbenen
Parzellen 1684 und 1685 in Straubenzell, deren Ankaufs-
preis gegen 7000 Fr betrug, zwei Wohnhäuser erstellen.
Die Erd- und Maurerarbeiten im Fakturawert VO.!l
3ii,512 Fr. 50 Cts. 'wurden von der Kollektivgesellschaft
Müller & Meyer, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist,
ausgeführt; eine Anzahl anderer Arbeiten VOll Stärkle &
Schmid selbst; andere endlich von Drittpersonen. Als die
Hüuser im November 1913 im Rohbau erstellt wareu,
eröffnete die Beklagte der Firma Stärkle & Schmid, welche
ihr seit längerer Zeit bekannt war und gegen welche sie
bereits zweimal auf dem Betreibungswege hatte vorgehen
müssen, gegen Verpfändung zweier zu diesem Zwecke
errichteter Inhaberschuldbriefe 1. Ranges von zusammen
70,000 Fr. einen Bau kredit in derselben Höhe. Im Februar
und Juni 1914 gewährte sie ihr gegen Verpfändung weiterer
zu diesem Zwecke errichteter Inhaberschuldbriefe II. bis
V. Hanges, noch 32,500 Fr. Am 29. November 1913liess
dü .. Beklagte dcm Kläger infolge einer Anweisung der
Firma Stärkle & Schmid auf Rechnung seines Guthabens
für die yon ihm ausgeführten Erd- und Maurerarbeiten
27,300 Fr. auszahlen. Davon gab der Kläger der Firma
Stürkle & Schmid 12,000 Fr. zurück; weitere 1500 Fr.
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verwendete er zur Deckung eines Darlehens, das er der
genannten Firma schon früher gewährt hatte, während
der Rest von 14,000 Fr. der Firma Stärkle & Schmid als
Zahlung an die \Verklohnforderullg des Klägers gutge-
schrieben wurde. Am 27. Juni liess der,Kläger zur Siche-
rung seines. Restguthabens Bauhandwerkerpfandrechte
eintragen und zwar auf Kat. Nr. 1684 ein solches im
Betrage VOll 20,000 Fr. mit 62,500 Fr. Vorgang und auf
Kat. ~r. 1685 ein solches im Betrage VOll 10,000 Fr. mit
60,000 Fr. Voxgang.
Im August 1915 wurde sowohl über Stärkle & Schmid
als auch über St~rkle persönlich der Konkurs eröffnet .
Der Kläger wurde in beiden Konkursen rechtskräftig
kolloziert für:
Fr. 13,543 09 mit Bauhandwerkerpfandrecht
auf Kat. NI". 1684 und
>}
9,135 12. mit Bauhandwerkerpfandrecht
auf Kat. NI'. 1685,
-'------
zusammen Fr. 22,678 21.
Bei der konkursrechtlichen Versteigerung wurden die
beiden Liegenschaften wie folgt zugeschlagen:
NI'. 1684 für Fr. 57,600
))
.1685
))
))
49,600
zusammen Fr. 107,200,
wekher Betrag zum grössten Teil der Beklagten ausbe-
zahlt wurde. Der Kläger erlitt einen Pfandausfall von
22,678 Fr. 21 eh;. (gleich dem vollen Betrag seiuer kollo-
zierten Forderung). Mit der vorliegenden Klage verlangt
Cl'. gestützt auf Art. 841 ZGB, Ersatz dieses Betrages.
B. -
Durch Urteil vom 2. Mai 1917 hat das Kantons-
gericht St. Gallen die Beklagte zur Zahlung VOll 8012 Fr.
15 Cts. nebst 5 % Zins seit·19. Mai 1916 an den Klägl'r
verurteilt, mit der Begründung, dass die objektiveu und
subjektiven Voraussetzungen des Art. 841 -
Pfandaus-
fall des' Klägers im eingeklagten Betrage und Erkenll-
barkeit der' Schädigung für d~ Beklagte -
erfüllt seien,
nos
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und dass daher die Beklagte dem Kläger denjenigen Teil
seines Pfandausfalls zu ersetzen habe, der sich ergebe.
wenn von seiner ursprünglichen Bauforderung (35,512 Fr.
• 1&, Cts.) der Betrag abgezogen werde, der dem Kläger
s.Zt. aus dem Baukredit ausgezahlt worden sei (27,500 Fr.).
Der Kläger habe daher noch 8012 Fr. 15 Cts. von der
Beklagten zu fordern.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Autrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
inErwägullg:
1. -
Zu ersetzen ist nach dem Wortlaut des Art. 841
ZGB der {(bei der Pfandyerwertung » entstehende {(Aus-
fall». Daraus ergibt sich, dass die in der angeführten
Gesetzesbestimmung vorgesehene Ersatzklage weder eine
Auspfändung des Bauherrn, noch die Durchführung einer
gegen ihn zu richtenden Konkursbetreibung voraussetzt~
sondern schon dann angestrengt werden kann, wenn ein
Bauhandwerker bei der Geltendmachung seines gesetzli-
chen P fan d I' e c h t e s einen Ausfall erleidet. In dem
Masse, wie er (auf Grund des Art. 841 ZGB) von dem
Inhaber eines vorgehenden Pfandrechts aus dem den
Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteil befriedigt
wird, geht nach Analogie des in Art. 110 Ziff. 1 OR auf-
gestellten Grundsatzes seine persönliche Forderung gegen
den Bauherrn auf jenen über.
Bei einer andern Auslegung des Art. 841 ZGB, zu wel-
cher apriori die Ausdrücke « Forderungen » und {l Verlust I}
Anlass geben könnten, würde die Gefahr einer Ver-
schlechterung der finanziellen Lage des vorgehenden
Pfandgläubigers nach stattgefundeller Pfandverwertung
dem Bauhandwerker aufgebürdet, was der Absicht des
Gesetzgebers u. a. deshalb nicht entsprechen kann, weil
dadurch unlautere Machellsehaften (z. B. Vorschiebung
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eines insolventen Grundpfandgläubigers) begünstigt wer-
den könnten.
Der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage zur
Zeit (weil noch nicht feststehe, ob der Kläger im Konkurs'
der Firma Stärkle & Schmid einen Verlust erleiden werde)
ist somit unbegründet.
2. -
UnbegrÜlldet ist auch die von der Beklagten er-
hobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation, die
sie damit begründet, dass sie nicht vorgehende Grul1d-
pfandgläubigerin im Sinne des Art. 844 ZGB, sondern mir'
Faustpfandgläubigerin an einem vorgehenden Grund-
pfandtitel sei. Art. 841 ZBG lässt den « vorgehenden
Pfandgläubiger » - den Handwerkern gegenüber haften.
weil er in schuldhaftel' Weise dabei mitgewirkt hat, das
Baugrundstück zum Nachteile der Bauhandwerker zn
belasten. Der gesetzliche Grund dieser Haftung trifft,
sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 841 gegeben
sind, auch dem Beklagten gegenüber zu, der sich vom
Eigentümer des Baugrundstückes einen als Inhaber-
schuldbrief errichteten Grundpfandtitel zu Faustpfand
übergeben liess. In diesem Falle trat der Nachteil für die
Bauhandwerker nicht schon mit der E r r ich tun g des
Inhaberschuldbriefes ein, weil nach Art. 815 ZGB der noch
nicht begebene Inhaberschuldbrief bei der Verwertung
des Unterpfandes hätte gelöscht werden müssen, sondern.
erst mit der Beg e b u n g des Titels an die Beklagte,
weil erst damit ein Anspruch der letzteren auf Befriedi-
gung aus dem Baugrundstücke geschaffen wurde, der die
Befriedigung der nachgehenden Bauhandwerker ver-
hindert bat. Bei dieser die Schädigung der Handwerker
bewirkenden Handlung hat aber die Beklagte durch di{'
Elltgegennahme des Schuldbriefes aus Faustpfand mit-
gewirkt. Die gegenteilige Auslegung würde zu dem Er-
gebnisse führen, dass der Schutz, den das Gesetz bezweckt,
einfach dadurch vereitelt werden könnte, dass der Bau-
unternehmer die Pfandrechte auf das Baugrundstück als
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Inhaberschuldbriefe bestellte und diese nachher an Dritte
verpfändete. Mit Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre
Auffassung auf Art. 841 Abs. 2, woraus sie herleiten will,
• dass der Kläger nur den Unternehmer, der den Schuld-
brief veräussert habe, nicht aber die Beklagte als Erwerbe-
rin des Schuldbriefes belangen könne. Der Fall des Art.841
Abs. 2 liegt gar nicht vor, denn die Beklagte befindet sich
nicht in der Stellung des Dritten, der einen auf dem Bau-
grundstücke haftenden Schuldbrief von einem vorgehen-
den Pfandgläubiger erworben hat.
Auch Art. 841 Abs. 3 steht dem Schutze der Klage nicht
entgegen. Allerdings wird hier dem Handwerker ein Mittel
gegeben, um die Errichtung von vorgehenden Schuld-
briefen oder Gülten zu verbindern. Daraus kann aber nicht
der Schluss gezogen werden, dass der Handwerker, der
von diesem l\fittel keineli Gebrauch macht, der also den
Beginn des Werkes .nicht vormerken Jässt, den ihm in
Abs. 1 gegebenen Anspruch auf Anfechtung des durch
eincn Schuldbrief oder eine Gült begründeten Pfandrech-
tt>s überhaupt nicht geltend machen könnte. Abs. 3 ent-
hält keine Einschränkung des in Abs. 1 aufges1:elltell
Grundsatzes. Er bezieht sich . nur auf den in Abs. 2 ge-
ncgeIten Fall, dass der Pfandgläubjger, iu dessen Gunstcn
das Pfandrecht errichtet wurde und dem gegenüber es
anfechtbar wäre, den Schuldbrief an einen gutgläubigen
Dritten veräussert, dem gegenüber die Anfeclltung des
Handwerkers mit Rücksicht am die Art. 865 und 866 ZGB
nicht durchdringen könnte. Für diesen Fall erklärt Abs. 2
den den Pfandtitel veräussernden Pfandgläubiger dem
Handwerker gegenüber für den entstandenen Schaden
haftbar. \Veil aber dieser in Abs. 2 gebotene Schutz für
den Handwerker unwirksam ist, falls der veräussernde
Pfandgläubiger zahlungsunfähig wäre, gibt Abs. 3 dem
Handwerker ein Mittel, um dieses. Risiko abzuwenden.
indem er durch die Eintragung des Beginnes des Werkes
im Grundbuche die Errichtung weiterer Schuldbriefe und
Gülten und damit die Gefahr, dass diese in die Hände gut-
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gläubiger Dritter gelangen, verhindern kann. Die Aus-
~egung, dass durch Abs. 3 überhaupt die Anfechtung von
III Form von Schuldbriefen und Gülten errichteten Pfand-
titeln habe ausgeschlossen werden wollen, ist mit der
Fassung des Art. 841 schlechterdings unvereinbaI. Dazu
kommt, dass die Handwerker praktisch oft gar nicllt in
der Lage sind, von dem ihnen von Art. 841 Abs. 3 ge-
währten Schutzmittel in wirksamer Weise Gebrauch zu
machen; das trifft insbesondere gegenüber solchen Hand-
werkern zu, die ihre Arbeiten erst im letzten Stadium zu
beginnen haben.
3. -
Der bei der Pfandverwertung für den Bauhand-
werker entstehende Ausfall ist nach dem Wortlaute des
Art. 841 aus dem den Bodenwert übersteigenden Ver-
wertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger nur zu
ersetzen, «sofern (d. h. insoweit als) das Grundstück
durch ihre Pfandrechte zum Nachteile der Handwerker
und Unternehmer belastet worden ist). Das Pfandrecht
füllt nur dahin, d. h. der Pfandgläubiger hat den an Stelle
des Pfandrechtes erhaltenen Erlös nur herauszugeben.
soweit das Pfandrecht in anfechtbarer Weise, erkennbar
zum Nachteile der Handwerker auf das Grundstück
gelegt wurde. Der Kläger kann sich daher mit seiner Klage
aus Art. 841 nicht besser stellen, als wenn die Beklagte den
Baukredit, für den ihr ein Pfandrecht verschafft wurde,
so yerwendet hätte, dass ein Anfechtungsgrund nicht
yorläge. Nur soweit der Kläger nicht das erhält, worauf er
ohne die anfechtbare Belastung des Baugrundstückes
Anspruch hätte, kann er aus dem Verwertungserlös der
Beklagten Befriedigung verlangen. Nun beruht der bt,-
sondere Schutz, den das Gesetz den Bauforderungen ge-
währt, auf dem Gedanken, dass der Mehrwert, den die
Handwerker durch ihre Verwendungen auf das Baugrund-
stück geschaffen haben, nicht auf Grund eines vorgehen-
den Pfandrechtes von einem Grundpfandgläubiger vor-
weggenommen· werden kann, sondern den Handwerkern
als gemeinsames Pfand dienen soll. Erhält der Kläger
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im vorliegenden Falle von dem nach Abzug des Bauplatz-
wertes verbleibenden Verwertungserlöse den Anteil, der
auf seine Bauforderung, d. h. den durch seine Verwen-
• dungen geschaffenen Mehrwert entfällt, so kann er das
zu Gunsten der Beklagten errichtete Grundpfandrecht
nicht anfechten. Nach Art. 841 kann nicht beanstandet
werden, dass die Beklagte aus dem von ihr dem Unter-
nehmer gewährten Baukredite andere Handwerker und
Lieferanten bezahlt hat und sich hiefür ein Pfandrecht
hat bestellen laSSeIl. Denn auch diese haben durch ihre
Arbeiten und Lieferungen den im Verwertungserlöse
steckenden Mehrwert schaffen helfell. Eine Benachteili-
gung des Klägers kann nur darin liegen, dass die Beklagte
andere Forderungen als soiche von Handwerkern, die
Bauwert schaffen, bezahlt hat oder unter solchen Hand-
werkern einzelne andere vor dem Kläger bevorzuGte
I;)
,
während ihr die Gefahr, dass die Forderung des Klägers
dadurch ihre Deckung verliert, erkennbar ist. Daraus
folgt, dass die Bauhandwerker jedenfalls kein Recht auf
Ersatz desjenigen Ausfalles haben, der ihnen auch er-
wachsen wäre, wenn das gegen ~rrichtung des vorgehen-
den Grundpfandrechtes über den Bodenwert hinaus auf-
genommene Baugeld in vollem Umfange zur Befriedigung
derjenigen verwendet wurde, die den Mehrwert geschaffen
haben.
Die Vorinstallz hat daher zu Unrecht der Beklagten den
von ihr anerbotenen Beweis ni"cht abgenommen, dass der
ganze von ihr gewährte Baukredit zur Bezahlung von
Forderungen verwendet worden sei, die auf die Erstellung
der Baute Bezug habeIl. Die Akten sind daher an die Vor-
instanz zurückzuweisen, um festzustellen, ob und even-
tuell in welchem Umfange aus dem Baukredite Bauforde-
rungen beglichen wurden; auf dieser Grundlage wird dann
im Sinne d~r Erwägungen zu prüfen sein, ob der Kläger
mit den ihm bereits ausbezahlten 27,500 Fr. den Teil des
Mehrwertes erhalten hat, auf den er nach Massgabe seiner
Bauforderung Anspruch gehabt hätte.
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~s bedarf daher vor allem der Feststellung der be-
stnttenen Tatsache, ob aus dem Baukredtit an der e
Forderungen als solche der Bauhandwerker bezahlt
worden sind. Sollte aber der Baukredit auch ausschliess-
lieh zur Bezahlung von Bauhandwerkern verwendet
worden sein, so ist von der Vorinstanz weiter zu unter-
suchen, ob dabei einzelne Bauhandwerker bevorzugt
~rden trotz der Erkennbarkeit, dass im. Zeitpunkt
dIeser Bevorzugung der einen noch andere unbezahlte
Bauhandwerkerforderungen bestehen, bei denen die Ge-
fahr eines Deckungsausfalles für die Beklagte erkennbar
war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 1917
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.
81. Arrit de la. IIe section civile du 17 octobre 1917
dans Ia cause Laboure;y contre Held 8G Cie et Veuve Perrin.
Art. 933 GG. Acquisition de choses confiees. Ne
peut invoquer sa bonne foi celui qui achete a v il p r ix
des marchandises a un commissionnaire sans s'assurer que
le vendeur est en droit de conclure un pareil marche.
A. -
Joseph Tacchi, geraut du cinematographe Apollo
a La Chaux-de-Fonds, s'est aussi occupe de placer des
montres. Dans lecourant de 1915, plusieurs maisons
de La Chaux-de-Fonds, entre autres Held & Oe et
Veuve de Victor Perrin, confit~rent a Tacchi. un certain
nombre de montres que celui-ci devait vendre comme
commissionnaire.
Tacchi vendit plusieurs de ces montres a Vital La-