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43_II_606

BGE 43 II 606

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-10 · Deutsch CH
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Gon

Sachenrecht. N° 80.

80. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1917

i. S. Schweizerische Volksbank, Belagte gegen Müller, Kläger.

Art. 841 ZGB. Geltendmachung des Vorrechtes des Bauhand-

werkerpfandgläubigers, auch wenn der Bauherr nicht aus-

gepfändet oder der Konkurs gegen ihn nicht durchgeführt

ist, gegenüber dem Inhaber eines Faustpfandrechtes an

einem auf der Liegenschaft errichteten Inhaberschuldbriet.

-Bedeutung des Abs. 3 von Art. 841 ZGB. -

Voraus-

setzungen ftir die Ersatzforderung gegenüber einem Gläu-

biger, dem das Pfandrecht für einen Baukredit gewährt

worden ist.

'

• {. -

Die. als Bauspekulantill bekannte, wenig kapital-

krüftige Kollektivgesellschaft Stärkle & Schmid liess in

den Jahren 1913 und 1914 auf den von ihr erworbenen

Parzellen 1684 und 1685 in Straubenzell, deren Ankaufs-

preis gegen 7000 Fr betrug, zwei Wohnhäuser erstellen.

Die Erd- und Maurerarbeiten im Fakturawert VO.!l

3ii,512 Fr. 50 Cts. 'wurden von der Kollektivgesellschaft

Müller & Meyer, deren Rechtsnachfolger der Kläger ist,

ausgeführt; eine Anzahl anderer Arbeiten VOll Stärkle &

Schmid selbst; andere endlich von Drittpersonen. Als die

Hüuser im November 1913 im Rohbau erstellt wareu,

eröffnete die Beklagte der Firma Stärkle & Schmid, welche

ihr seit längerer Zeit bekannt war und gegen welche sie

bereits zweimal auf dem Betreibungswege hatte vorgehen

müssen, gegen Verpfändung zweier zu diesem Zwecke

errichteter Inhaberschuldbriefe 1. Ranges von zusammen

70,000 Fr. einen Bau kredit in derselben Höhe. Im Februar

und Juni 1914 gewährte sie ihr gegen Verpfändung weiterer

zu diesem Zwecke errichteter Inhaberschuldbriefe II. bis

V. Hanges, noch 32,500 Fr. Am 29. November 1913liess

dü .. Beklagte dcm Kläger infolge einer Anweisung der

Firma Stärkle & Schmid auf Rechnung seines Guthabens

für die yon ihm ausgeführten Erd- und Maurerarbeiten

27,300 Fr. auszahlen. Davon gab der Kläger der Firma

Stürkle & Schmid 12,000 Fr. zurück; weitere 1500 Fr.

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verwendete er zur Deckung eines Darlehens, das er der

genannten Firma schon früher gewährt hatte, während

der Rest von 14,000 Fr. der Firma Stärkle & Schmid als

Zahlung an die \Verklohnforderullg des Klägers gutge-

schrieben wurde. Am 27. Juni liess der,Kläger zur Siche-

rung seines. Restguthabens Bauhandwerkerpfandrechte

eintragen und zwar auf Kat. Nr. 1684 ein solches im

Betrage VOll 20,000 Fr. mit 62,500 Fr. Vorgang und auf

Kat. ~r. 1685 ein solches im Betrage VOll 10,000 Fr. mit

60,000 Fr. Voxgang.

Im August 1915 wurde sowohl über Stärkle & Schmid

als auch über St~rkle persönlich der Konkurs eröffnet .

Der Kläger wurde in beiden Konkursen rechtskräftig

kolloziert für:

Fr. 13,543 09 mit Bauhandwerkerpfandrecht

auf Kat. NI". 1684 und

>}

9,135 12. mit Bauhandwerkerpfandrecht

auf Kat. NI'. 1685,

-'------

zusammen Fr. 22,678 21.

Bei der konkursrechtlichen Versteigerung wurden die

beiden Liegenschaften wie folgt zugeschlagen:

NI'. 1684 für Fr. 57,600

))

.1685

))

))

49,600

zusammen Fr. 107,200,

wekher Betrag zum grössten Teil der Beklagten ausbe-

zahlt wurde. Der Kläger erlitt einen Pfandausfall von

22,678 Fr. 21 eh;. (gleich dem vollen Betrag seiuer kollo-

zierten Forderung). Mit der vorliegenden Klage verlangt

Cl'. gestützt auf Art. 841 ZGB, Ersatz dieses Betrages.

B. -

Durch Urteil vom 2. Mai 1917 hat das Kantons-

gericht St. Gallen die Beklagte zur Zahlung VOll 8012 Fr.

15 Cts. nebst 5 % Zins seit·19. Mai 1916 an den Klägl'r

verurteilt, mit der Begründung, dass die objektiveu und

subjektiven Voraussetzungen des Art. 841 -

Pfandaus-

fall des' Klägers im eingeklagten Betrage und Erkenll-

barkeit der' Schädigung für d~ Beklagte -

erfüllt seien,

nos

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und dass daher die Beklagte dem Kläger denjenigen Teil

seines Pfandausfalls zu ersetzen habe, der sich ergebe.

wenn von seiner ursprünglichen Bauforderung (35,512 Fr.

• 1&, Cts.) der Betrag abgezogen werde, der dem Kläger

s.Zt. aus dem Baukredit ausgezahlt worden sei (27,500 Fr.).

Der Kläger habe daher noch 8012 Fr. 15 Cts. von der

Beklagten zu fordern.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Autrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

inErwägullg:

1. -

Zu ersetzen ist nach dem Wortlaut des Art. 841

ZGB der {(bei der Pfandyerwertung » entstehende {(Aus-

fall». Daraus ergibt sich, dass die in der angeführten

Gesetzesbestimmung vorgesehene Ersatzklage weder eine

Auspfändung des Bauherrn, noch die Durchführung einer

gegen ihn zu richtenden Konkursbetreibung voraussetzt~

sondern schon dann angestrengt werden kann, wenn ein

Bauhandwerker bei der Geltendmachung seines gesetzli-

chen P fan d I' e c h t e s einen Ausfall erleidet. In dem

Masse, wie er (auf Grund des Art. 841 ZGB) von dem

Inhaber eines vorgehenden Pfandrechts aus dem den

Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteil befriedigt

wird, geht nach Analogie des in Art. 110 Ziff. 1 OR auf-

gestellten Grundsatzes seine persönliche Forderung gegen

den Bauherrn auf jenen über.

Bei einer andern Auslegung des Art. 841 ZGB, zu wel-

cher apriori die Ausdrücke « Forderungen » und {l Verlust I}

Anlass geben könnten, würde die Gefahr einer Ver-

schlechterung der finanziellen Lage des vorgehenden

Pfandgläubigers nach stattgefundeller Pfandverwertung

dem Bauhandwerker aufgebürdet, was der Absicht des

Gesetzgebers u. a. deshalb nicht entsprechen kann, weil

dadurch unlautere Machellsehaften (z. B. Vorschiebung

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eines insolventen Grundpfandgläubigers) begünstigt wer-

den könnten.

Der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage zur

Zeit (weil noch nicht feststehe, ob der Kläger im Konkurs'

der Firma Stärkle & Schmid einen Verlust erleiden werde)

ist somit unbegründet.

2. -

UnbegrÜlldet ist auch die von der Beklagten er-

hobene Einrede der mangelnden Passivlegitimation, die

sie damit begründet, dass sie nicht vorgehende Grul1d-

pfandgläubigerin im Sinne des Art. 844 ZGB, sondern mir'

Faustpfandgläubigerin an einem vorgehenden Grund-

pfandtitel sei. Art. 841 ZBG lässt den « vorgehenden

Pfandgläubiger » - den Handwerkern gegenüber haften.

weil er in schuldhaftel' Weise dabei mitgewirkt hat, das

Baugrundstück zum Nachteile der Bauhandwerker zn

belasten. Der gesetzliche Grund dieser Haftung trifft,

sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 841 gegeben

sind, auch dem Beklagten gegenüber zu, der sich vom

Eigentümer des Baugrundstückes einen als Inhaber-

schuldbrief errichteten Grundpfandtitel zu Faustpfand

übergeben liess. In diesem Falle trat der Nachteil für die

Bauhandwerker nicht schon mit der E r r ich tun g des

Inhaberschuldbriefes ein, weil nach Art. 815 ZGB der noch

nicht begebene Inhaberschuldbrief bei der Verwertung

des Unterpfandes hätte gelöscht werden müssen, sondern.

erst mit der Beg e b u n g des Titels an die Beklagte,

weil erst damit ein Anspruch der letzteren auf Befriedi-

gung aus dem Baugrundstücke geschaffen wurde, der die

Befriedigung der nachgehenden Bauhandwerker ver-

hindert bat. Bei dieser die Schädigung der Handwerker

bewirkenden Handlung hat aber die Beklagte durch di{'

Elltgegennahme des Schuldbriefes aus Faustpfand mit-

gewirkt. Die gegenteilige Auslegung würde zu dem Er-

gebnisse führen, dass der Schutz, den das Gesetz bezweckt,

einfach dadurch vereitelt werden könnte, dass der Bau-

unternehmer die Pfandrechte auf das Baugrundstück als

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Inhaberschuldbriefe bestellte und diese nachher an Dritte

verpfändete. Mit Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre

Auffassung auf Art. 841 Abs. 2, woraus sie herleiten will,

• dass der Kläger nur den Unternehmer, der den Schuld-

brief veräussert habe, nicht aber die Beklagte als Erwerbe-

rin des Schuldbriefes belangen könne. Der Fall des Art.841

Abs. 2 liegt gar nicht vor, denn die Beklagte befindet sich

nicht in der Stellung des Dritten, der einen auf dem Bau-

grundstücke haftenden Schuldbrief von einem vorgehen-

den Pfandgläubiger erworben hat.

Auch Art. 841 Abs. 3 steht dem Schutze der Klage nicht

entgegen. Allerdings wird hier dem Handwerker ein Mittel

gegeben, um die Errichtung von vorgehenden Schuld-

briefen oder Gülten zu verbindern. Daraus kann aber nicht

der Schluss gezogen werden, dass der Handwerker, der

von diesem l\fittel keineli Gebrauch macht, der also den

Beginn des Werkes .nicht vormerken Jässt, den ihm in

Abs. 1 gegebenen Anspruch auf Anfechtung des durch

eincn Schuldbrief oder eine Gült begründeten Pfandrech-

tt>s überhaupt nicht geltend machen könnte. Abs. 3 ent-

hält keine Einschränkung des in Abs. 1 aufges1:elltell

Grundsatzes. Er bezieht sich . nur auf den in Abs. 2 ge-

ncgeIten Fall, dass der Pfandgläubjger, iu dessen Gunstcn

das Pfandrecht errichtet wurde und dem gegenüber es

anfechtbar wäre, den Schuldbrief an einen gutgläubigen

Dritten veräussert, dem gegenüber die Anfeclltung des

Handwerkers mit Rücksicht am die Art. 865 und 866 ZGB

nicht durchdringen könnte. Für diesen Fall erklärt Abs. 2

den den Pfandtitel veräussernden Pfandgläubiger dem

Handwerker gegenüber für den entstandenen Schaden

haftbar. \Veil aber dieser in Abs. 2 gebotene Schutz für

den Handwerker unwirksam ist, falls der veräussernde

Pfandgläubiger zahlungsunfähig wäre, gibt Abs. 3 dem

Handwerker ein Mittel, um dieses. Risiko abzuwenden.

indem er durch die Eintragung des Beginnes des Werkes

im Grundbuche die Errichtung weiterer Schuldbriefe und

Gülten und damit die Gefahr, dass diese in die Hände gut-

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gläubiger Dritter gelangen, verhindern kann. Die Aus-

~egung, dass durch Abs. 3 überhaupt die Anfechtung von

III Form von Schuldbriefen und Gülten errichteten Pfand-

titeln habe ausgeschlossen werden wollen, ist mit der

Fassung des Art. 841 schlechterdings unvereinbaI. Dazu

kommt, dass die Handwerker praktisch oft gar nicllt in

der Lage sind, von dem ihnen von Art. 841 Abs. 3 ge-

währten Schutzmittel in wirksamer Weise Gebrauch zu

machen; das trifft insbesondere gegenüber solchen Hand-

werkern zu, die ihre Arbeiten erst im letzten Stadium zu

beginnen haben.

3. -

Der bei der Pfandverwertung für den Bauhand-

werker entstehende Ausfall ist nach dem Wortlaute des

Art. 841 aus dem den Bodenwert übersteigenden Ver-

wertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger nur zu

ersetzen, «sofern (d. h. insoweit als) das Grundstück

durch ihre Pfandrechte zum Nachteile der Handwerker

und Unternehmer belastet worden ist). Das Pfandrecht

füllt nur dahin, d. h. der Pfandgläubiger hat den an Stelle

des Pfandrechtes erhaltenen Erlös nur herauszugeben.

soweit das Pfandrecht in anfechtbarer Weise, erkennbar

zum Nachteile der Handwerker auf das Grundstück

gelegt wurde. Der Kläger kann sich daher mit seiner Klage

aus Art. 841 nicht besser stellen, als wenn die Beklagte den

Baukredit, für den ihr ein Pfandrecht verschafft wurde,

so yerwendet hätte, dass ein Anfechtungsgrund nicht

yorläge. Nur soweit der Kläger nicht das erhält, worauf er

ohne die anfechtbare Belastung des Baugrundstückes

Anspruch hätte, kann er aus dem Verwertungserlös der

Beklagten Befriedigung verlangen. Nun beruht der bt,-

sondere Schutz, den das Gesetz den Bauforderungen ge-

währt, auf dem Gedanken, dass der Mehrwert, den die

Handwerker durch ihre Verwendungen auf das Baugrund-

stück geschaffen haben, nicht auf Grund eines vorgehen-

den Pfandrechtes von einem Grundpfandgläubiger vor-

weggenommen· werden kann, sondern den Handwerkern

als gemeinsames Pfand dienen soll. Erhält der Kläger

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im vorliegenden Falle von dem nach Abzug des Bauplatz-

wertes verbleibenden Verwertungserlöse den Anteil, der

auf seine Bauforderung, d. h. den durch seine Verwen-

• dungen geschaffenen Mehrwert entfällt, so kann er das

zu Gunsten der Beklagten errichtete Grundpfandrecht

nicht anfechten. Nach Art. 841 kann nicht beanstandet

werden, dass die Beklagte aus dem von ihr dem Unter-

nehmer gewährten Baukredite andere Handwerker und

Lieferanten bezahlt hat und sich hiefür ein Pfandrecht

hat bestellen laSSeIl. Denn auch diese haben durch ihre

Arbeiten und Lieferungen den im Verwertungserlöse

steckenden Mehrwert schaffen helfell. Eine Benachteili-

gung des Klägers kann nur darin liegen, dass die Beklagte

andere Forderungen als soiche von Handwerkern, die

Bauwert schaffen, bezahlt hat oder unter solchen Hand-

werkern einzelne andere vor dem Kläger bevorzuGte

I;)

,

während ihr die Gefahr, dass die Forderung des Klägers

dadurch ihre Deckung verliert, erkennbar ist. Daraus

folgt, dass die Bauhandwerker jedenfalls kein Recht auf

Ersatz desjenigen Ausfalles haben, der ihnen auch er-

wachsen wäre, wenn das gegen ~rrichtung des vorgehen-

den Grundpfandrechtes über den Bodenwert hinaus auf-

genommene Baugeld in vollem Umfange zur Befriedigung

derjenigen verwendet wurde, die den Mehrwert geschaffen

haben.

Die Vorinstallz hat daher zu Unrecht der Beklagten den

von ihr anerbotenen Beweis ni"cht abgenommen, dass der

ganze von ihr gewährte Baukredit zur Bezahlung von

Forderungen verwendet worden sei, die auf die Erstellung

der Baute Bezug habeIl. Die Akten sind daher an die Vor-

instanz zurückzuweisen, um festzustellen, ob und even-

tuell in welchem Umfange aus dem Baukredite Bauforde-

rungen beglichen wurden; auf dieser Grundlage wird dann

im Sinne d~r Erwägungen zu prüfen sein, ob der Kläger

mit den ihm bereits ausbezahlten 27,500 Fr. den Teil des

Mehrwertes erhalten hat, auf den er nach Massgabe seiner

Bauforderung Anspruch gehabt hätte.

Sachenrecht. N° 81.

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~s bedarf daher vor allem der Feststellung der be-

stnttenen Tatsache, ob aus dem Baukredtit an der e

Forderungen als solche der Bauhandwerker bezahlt

worden sind. Sollte aber der Baukredit auch ausschliess-

lieh zur Bezahlung von Bauhandwerkern verwendet

worden sein, so ist von der Vorinstanz weiter zu unter-

suchen, ob dabei einzelne Bauhandwerker bevorzugt

~rden trotz der Erkennbarkeit, dass im. Zeitpunkt

dIeser Bevorzugung der einen noch andere unbezahlte

Bauhandwerkerforderungen bestehen, bei denen die Ge-

fahr eines Deckungsausfalles für die Beklagte erkennbar

war.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das

Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 1917

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an

den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.

81. Arrit de la. IIe section civile du 17 octobre 1917

dans Ia cause Laboure;y contre Held 8G Cie et Veuve Perrin.

Art. 933 GG. Acquisition de choses confiees. Ne

peut invoquer sa bonne foi celui qui achete a v il p r ix

des marchandises a un commissionnaire sans s'assurer que

le vendeur est en droit de conclure un pareil marche.

A. -

Joseph Tacchi, geraut du cinematographe Apollo

a La Chaux-de-Fonds, s'est aussi occupe de placer des

montres. Dans lecourant de 1915, plusieurs maisons

de La Chaux-de-Fonds, entre autres Held & Oe et

Veuve de Victor Perrin, confit~rent a Tacchi. un certain

nombre de montres que celui-ci devait vendre comme

commissionnaire.

Tacchi vendit plusieurs de ces montres a Vital La-