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43_II_268

BGE 43 II 268

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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268

Prozessrecht. N° 40.

Par ces motifs,

le Tribunal federaI

prononce:

Le rel:ours est admis partiellement en ce sens que les

C.F.F. n'auront a verser aux demandeurs que la somme

de 1???1 fr., avec interet de droit pour prix de la benzine

r~lSltIonnee. mais non la somme de 680 fr. pour Ioca-

bon des wagons-citernes.

IX. PROZESSRECHT

PROCEDURE

40. Urteil der IX. ZivilabteU"ng vom 14. Kirs 1917

i. S. Schindler, Klägerin,

gegen Stadtgemeinde Zürich, Beklagte.

Art. 67 9 und 684 Z G B : Anwendbarkeit dieser Bestim-

~ungen in Bezug auf im Gemeingebrauch stehende öffent-

hche Sachen?

A. -

Im Jahre 1895 erstelJte die Beklagte auf Grund

einer ihr vom Staat Zürich erteilten Konzession im Ober-

wasserkanal des städtischen Wasserwerks im Letten

eine Badanstalt. Der Kanal, in dem sich die Badanstalt

befindet, ist, obwohl er vom eigentlichen Flussbett abge-

trennt wurde, öffentliches Gewässer wie dieses selbst.

Da die Badanstalt in den letzten Jahren den Bedürf ..

nissen nach vermehrten Badegelegenheiten nicht mehr

genügte, verlangte die Beklagte im Jahre 1912 beim

Staat Zürich die Bewilligung zur Erweiterung der An-

~tal~. Hiegegen erhob die Klägerin. die am jenseitigen

ostlichen Ufer des Wasserwerkkanals ein Landgut

Prozessrecht. N° 40.

besitzt, Einsprache, indem sie behauptete. sie werde

dllrch die Erweiterung der Badanstalt in ihren Rechten

verletzt. Schon jetzt sei der Lärm aus der Badanstalt,

die an schönen Tagen eine Frequenz bis zu 5000 Per:

sonen aufweise, fast unerträglich. Durch die Erweiterung

werde auch die bisher' schon bestehende Unannehm-

lichkeit des beständigen Einblicks in die Badanstalt von

ihrem Landgut aus erhöht. Ebenso sei auch eine

Vermehrung der Eingriffe in ihr Eigentum zu erwarten,

die sie bisher dadurch habe erdulden müssen, dass die

Badenden von der Badanstalt aus an ihr Ufer geschwom-

men seien und sich auf ihrem Landgut eigenmächtig

benommen hätten. Durch Entscheid vom 8. Oktober

1914 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ein-

sprache der Klägerin gegen die Erteilung der Konzession

zur Erweiterung der Badanstalt abgewiesen.

Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Zürich

eingereichten Klage verlangt nun die Klägerin, es sei

ihre Bauinhibition gegen die Erweiterung der Badanstalt

rechtlich begründet zu erklären; eventuell sei gericht-

lich festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei,

das im Streite liegende Bauprojekt zur Ausführung zu

bringen. Die Klägerin stützt ihr Begehren in erster

Linie auf einen von ihr am 17. Oktober 1877 mit der

Beklagten abgeschlossenen Vertrag, wonach die Beklagte

sich verpfJichtete, dafür Sorge zu tragen, « dass _ der

l) Kanaldamm und der Kanal selbst nicht in einer das

l) Anstandsgefühl verletzenden Weise zum Baden benützt»

werde. Weiterhin berief sich die Klägerin auf die Art.

137-141 des zürcher EG zum ZGB, sowie auf Art. 679

und 684 ZGB, indem sie geltend machte, dass der Betrieb

der erweiterten Badanstalt eine übermässige Einwirkung

auf ihr Grundstück zur Folge haben werde und daher

von ihr nicht zu dulden sei; eventuell sei die Beklagte

jedenfalls zu verpflichten, diejenigen nach dem jetzigen

Stand der Technikniöglichen Vorrichtungen zu treffen,

die geeignet seien, die Belästigungen durch die Badan-

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Prozessrecht. N° 40.

stalt auf das kleinste Mass zu beschränken. Die Beklagte

hat auf Abweisung der Klage geschlossen, indem sie

u. a. die Anwendung der Art. 679 und 684. ZGB auf die

BadanstaIt als einer im Gemeingebrauch stehenden

öffentlichen Sache bestritt und im übrigen in Abrede

stellte, dass die Erweiterung derBadanstalt übermässige

Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin nach

sich ziehen würde.

B. -

Durch Entscheid vom 2. November 1916 hat

das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abge-

wiesen und die Beklagte bei ihrer Erklärung behaftet.

diejenigen Einrichtungen am Dach und Unterbau der

Badanstalt anzubringen, die nötig seien, um ein Hinaus-

schwimmen der Badenden' zu verhindern. Das Ober-

gericht ging davon aus~ dass der Vertrag vom Jahr 1877

der Erweiterung der Badeanstalt nicht im Wege stehe.

Soweit die Klage auf Art. 679 und 684 ZGB gestützt

wurde, nahm das Obergericht an, dass diese Bestimmun-

gen grundsätzlich anwendbar seien, obschon der Wasser-

werkkanal als öffentliches Gewässer und die Badanstalt

als öffentliche Sache aufzufassen sei; dagegen verneint~

es das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der

genannten Gesetzesbestimmwlgen.

\ J:

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin di~

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem

Antrag, die Klage sei gutzuheissen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin

diesen Antrag erneuert; die Beklagte hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils

geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägupg:

1. -

Soweit die Klägerin ihre Baueinsprache gegen

die Erweiterung der BadanstaIt auf den am 17. Okto-

ber 1877 mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag

stützt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden,

Prozessreeht. N0 40.

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weil es sich dabei um die Auslegung einer die Bezie-

hungen zwischen der Stadtgemeinde Zürich als Beauf-

sichtigerin des öffentlichen Wasserwerkkanals und der

Klägerin als Uferanstösserin regelnden ö f f e n t I ich -

r e c h t I ich e n Vereinbarung handelt. Das gleiche

wäre auch dann der Fall, wenn diese Vereinbarung

nicht als ein öffentlich-rechtlicher. sondern als ein sachen-

rechtlicher Vertrag aufgefasst werden wollte, da sich

die Auslegung eines unter der Herrschaft des alten kan-

tonalen Rechtes abgeschlossenen Vertrages, durch den

dingliche Rechte begründet wurden, gemäss Art. 1

Abs. 1 SchlT ZGB auch nach dem Inkrafttreten des

ZGB nach dem alten kantonalen Recht richtet (vgl.

z. B. AS 39 II S. 151). Ebenso kann auf die Berufung

auch insoweit nicht eingetreten werden, als die Klägerin

ihre Klage auf Art. 137-141 des zürcher. EG zum ZGB.

also auf k a n ton ale s Recht stützt, dessen Ausle-

gung durch die VorinstanJ; der Ueberprüfung durch

das Bundesgericht entzogen ist.

2. -

Zu prüfen ist daher nur, ob sich die Klägerin

gegen die Erweiterung der Badanstalt durch die Beklagte

auf die nachbalTechtlichen Bestimmungen des ZGB

berufen könne. Die Beklagte hat dies mit Recht be-'

stritten. Nach Art. 6 ZGB werden die Kantone in ihren

öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundes-

zivilrecht nicht beschränkt. Als Ausfluss dieses Grund-

satzes, der auf der in der Bundesverfassung getroffenen

Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen

beruht, bestimmt Art. 664 Abs. 1 und 2 ZGB, dass die

herrenlosen und die öffentlichen Sachen unter der Hoheit

des Staates stehen, in dessen Gebiet sie sich befinden

und das speziell an öffentlichen Gewässern im Zweifel

k ein P r i v a t e i gen t u m bestehe. Da es sich im

vorliegenden Fall unstreitig um ein öffentliches Gewässer

handelt, und ein Nachweis für ein Privateigentum daran

gar nicht angetreten wurde, kann das Gewässer als

solches auch der zivil rechtlichen Haftbarkeit eines

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Prozessrecht. N° 40.

privatrechtlichen Eigentümers nicht unterstellt werden.

Die Vorinstanz ist jedoch davon ausgegangen, es handle

sich bei einer Badanstalt nicht um den Gemeingebrauch

• am Gewässer als solchem, sondern um eine Anstalt

im öfientlichen Dienst (Verwaltungsvermögen) wie ein

Schulhaus oder ein Verwaltungsgebäude. Ob diese Auf-

fassung zutreffe. oder ob nicht vielmehr doch nur auf

die Hauptsache, das Gewässer, abzustellen sei, gegenüber

dem das Badehaus keine abweichende Eigenschaft der

ganzen Sache zu bewirken vermöge, kann indessen

dahingestellt bleiben. Wenn auch Verwaltungsvermögen

des Kantons angenommen werden wollte, das vom

kantonalen Recht als im privatrechtlichen Eigentum

des Kantons stehend betrachtet würde, so würde sich

doch gemäss Art. 664 Abs. 3 die Ordnung des Gemein-

gebrauchs dieser Sache' allein nach kantonalem öffent-

lichem Rechte richten. Der Gemeingebrauch ist nach

richtiger Aufiassung weder ein dingliches Recht an der

öffentlichen Sache, noch ein Vermögensrecht privat-

rechtlichen Inhalts, sondern ein reines öfientliche.,

Recht, das jedem Staatsgenossen kraft seiner Zuge-

hörigkeit zur öffentlichen Körperschaft zusteht. (GIERlm.

Deutsches Privatrecht, II S. 25). Ebenso übt auch der

Staat, wenn er Vorschriften über die Benützung der

dem Gemeingebrauch dienenden öfientlichen Sachen

erlässt, nicht ein aus dem Privatrecht abgeleitete&

Recht aus, sondern er bestimmt hierüber kraft seines

Hoheitsrechtes. Insbesondere handeln die Kantone,

die auf Grund des Art. 664 Abs. 3 ZGB den Gemein-

gebrauch regeln, nicht etwa in Ausübung von Eigell-

tumsrechten an den dem Gemeingebrauch unterworfenen

:öffentlichen Sachen, was sich schon daraus ergibt, dass

die Kantone zur Regelung des Gemeingebrauchs auch

in Bezug auf solche öffentliche Sachen befugt sind, die

sich, wie z. B. Strassen und Plätze, unter Umständen

nicht in ihrem, sondern im Eigentum der G~meinden

,befinden. Uebt aber der Staat durch die Bewilligung

Prozessrecht. N° 40.

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des Gemeingebrauchs nicht ihm zustehende Eigentums-

rechte an den öffentlichen Sachen aus so stehen dem

privaten Grundeigentümer, dessen Eigentum infolge

der Ausübung des Gemeingebrauchs übermässigen Ein-

wirkungen ausgesetzt ist, dagegen nicht die zivilrecht-

lichen Schutzmittel des Nachbarri!chtes zu. Dieses um-

schreibt nur den Inhalt· des Eigentums, während es

den Eigentumsbegriff und die aus ihm fliessenden Be-

fugnisse gegenüber dem Hoheitsrecht des Staates nicht

abgrenzt. Insbesondere setzt die Klage aus Art. 684

ZGB immer voraus, dass der Nachbar, gegen den sie

sich richtet, in Ausübung seines E i gen turn s die

gesetzlich zulässigen Grenzen überschreitet, was bei der

Regelung des Gemeingebrauchs durch den Staat nicht

zutrifft. Dass die nachbarrechtlichen Bestimmungen des

ZGB in Bezug auf die aus dem (durch das öffentliche

Recht gestatteten) Gemeingebrauch sich ergebenden

Einwirkungen nicht anwendbar sind, ergibt sich denn

auch ohne weiteres, wenn der Fall ins Auge gefasst wird,

wo ein privater Grundeigentümer gegen Einwirkungen

(wie Staub, Lärm) auftreten wollte, die sich aus dem

Gemeingebrauch einer an sein Grundstück anstossenden,

nicht im Eigentu.m des Staates, sondern der Gemeinde

befindlichen Strasse ergeben. Eine Klage auf Unterlassung

dieser Einwirkungen nach Art. 684 ZGB könnte gegen

den Kanton nicht angestrengt werden, weil er nicht

Eigentümer der Strasse ist, während eine Klage gegen

die Gemeinde oder den einzelnen Benützer der Strasse

deshalb unmöglich wäre, weil nicht die Gemeinde, son-

dern der Kanton auf Grund des öffentlichen Rechtes

den Gebrauch an der Strasse regelt und der einzelne

Benützer sich darauf berufen kann, dass er kraft öffent-

licher Verfügung zur Ausübung des Gemeingebrauchs

berechtigt sei.

3. -

Mit Unrecht hat sich die Vorinstanz dafür, dass

ein privatrechtlicher Schutz auf Grund des Art. 684

ZGB möglich sei, auf Art. 138 zürcher. EG zum ZGB

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Prozessrecht. N0 4.0.

. berufen. Das alte zürcher Recht stand auf dem Stand-

pu~kt, dass öffentliche Gewässer, solange sie dem Ge-

~emgebrauch dienen, dem Privatrecht e.ntzogen und

eIgentumsunfähig seien. Solche Gewässer galten als

herrenlos in dem Sinn, dass ihre Rechtsverhältnisse

ausschliesslich vom S\andpunkt des Hoheitsrechtes des

Staates aus, also durch öffentliches Recht, geregelt

wurden. Gegen die Verletzung des Eigentums Dritter

durch hoheitliche Verleihung gab aber schon Art. 213 des

~ürcher privatrechtlichen Gesetzbuches einen gericht-

hchen Schutz, indem die benachbarten Ufereigentümer

berechtigt erklärt wurden, gegen Verletzungen oder

Gefährdung ihres Eigentu;ms durch Errichtung von

Wasserwerken Einsprache zu erheben. Als dann das

zürcher Privatrecht vor dem neuen Recht des ZGB

weichen musste, wurden die mit den bisherigen Bestim-

mungen im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften

der Art. 137 ff. EG zum ZGB gerade deshalb in das EG

aufgenommen, weil der zürcher Gesetzgeber davon

ausging, dass das ZGB, speziell dessen Art. 679 und 684,

gegen Schädigungen des Eigentümers, die aus Hoheits-

akten des Staates herrühren, keine Anwendung finde.

Kommen aber die Art. 679 und 684 ZGB im vorliegenden

Fall überhaupt nicht zur Anwendung, so kann auf die

Berufung nicht eingetreten werden.

Demnach hat da.s Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Prozessrecht. N° 41 .

275

41. Arr&t de 1a IIe section civUe du ao juin 1917

dans la cause Leon Givaudan contre dame LiUsnne Givaudan.

La fixation de subsides en application de l'art. 170 al. 3 ce

ne constitue pas un jugement au fond au sens de l'art 58

OJF.

, .

.

~ar jugement du 18 mai 1917 communique le jour

SUlvant aux parties, le Tribunal de premißre instance

de Geneve, siegeant en Chambre de conseil comme auto-

rite chargee de prendre les mesures protectrices de l'union

conjugale prevues aux art. 169 et ss. CC, a condamne

le recourant Leon Givaudan, industriel a Paris. a verser

a sa fernrne, dame Lilianne Givaudan ä Geneve, 'dont il

vit separe depuis plusieurs annees, une pension mensuelle

de 1200 fr., payable d'avance en application de 1'art. 170

a1. 3 CC.

Leon Givaudan a adresse au Tribunal federal contre

cette decision unt' declaration de recours en reforme

deposee le 4 juin 1917 par la quelle il conclut a 1'annula-

tion des mesures prises par l'instance cantonale. La partie

intimee adepose une reponse ou. elle souleve en . premier

lieu la question de l'irrecevabilite du recours.

Statuant sur ces faits et considerant

en droit:

Les subsides alloues a un des epoux a teneur de l'art.

170 aI. 3 CC constituent une des mesures protectrice<.

de l'union conjugale prevues aux art. 169 et s. CC et les

decisions prises en application de ces dispositions legales

'Ünt He generalement remises par les cantonsa une ins-

tan~ unique et parfois meme a un seul magistrat (voir

GMUR ad art. 169 note 21) • elles ont en raison du but

·qu'elles poursuivent UD caractere provisoire qui empeche

de les considerer comme des jugements au fond au sens

de l'art. 58 OJF; elles ne subsistellt en effet que tant et

.aussi longternps que la situation a.normale de l'union