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Obligationenrecht. N° 32.
durch eine hinreichende Summe von Angeboten regu-
lierter «(Marktpreis l) im Sinne von Art. 191 Abs.3 be-
trachtet wird, sondern nur als Preis, um den die Ware
zur fraglichen Zeit käuflich zu bekommen War. Solches
. schliesst nicht aus, ihn in Anwendung von Art. 191 Abs. 1
als Grundlage für eine (abstrakte) Schadensbemessung zu
verwenden (vergl. auch STAUB, Kommentar zum deut-
schen Handelsgesetzbuch, 9. Aufl. S. 610 Anmerkung
62, Exkurs zu § 374). Als entgangener Gewinn ergibt sich
hienach 134,800 Fr. (= 40 Tonnen zu 337 Fr.) -
121,500
Fr. (= 10 Tonnen zu 315 Fr. + 30 Tonnen zu 300 Fr.)
= 13,300 Fr. -
Verzugszinsen sind, wie verlangt, zu
5% vom 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung) an
zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, das ange-
fochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom
28. November 1916 aufgehoben und die Klage im Betrage
von 13,300 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 8. Juli 1915 an zu-
gesprochen wird.
,
l
ObHgationenrecbt. N° 33.
225
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1917
i. S. Bemund, Beklagten und Berufungskläger
gegen GuggeDheim, Kläger und Berufungsbeklagten.
G a t tun g s kau f von aus dem Ausland zu liefernder
Ware (Getreide). Späterer Erlass eines Aus f uhr ver-
bot e sund Be s chI a g na h meder für die Lieferung
bestimmten Ware durch dIe ausländische MHltärbehörde.
S c w e i zer 1 s c h e s R e c h t anwendbar? Fix g e -
s c h ä f t? Trifft Art. 1 0 8 Z 1 f f e r 1 0 R zu ? Lei-
s tun g s u nm ö g 11 c h k e 1 t? 'WesentUche, die Er-
satzpflicht mIndernde E r s c h wer u n g der L 1 e f e -
run g s p f I 1 c h t ? Pflicht des Verkäufers zur Her aus -
gab e des Vor tell S, den er durch dIe Lelstungsun-
mögl1chkelt erlangt hat. (art. 119 OR und § 281 D.BGB).
A n e r k e n nun g der Ersatzpfllcht ?
1. -
Der Kläger, Daniel Guggenheim in Worms
lieferte dem Beklagten Adolf Remund, Müller in Lenz-
burg, auf Grund eines Kaufvertrages vom 8. Januar 1914
am 20. Juni d. J. restanzliche 100 Sack Pfälzerroggen
zu 17 Fr. 25 Cts. per 100 Kg. Der Vertrag war für den
Kläger durch WilIiam Guggenheim in Zürich abgeschlos-
sen worden und ~nt hält die Klausel « frlmndsch. Zürcher
Schiedsgericht.» Der Preis von 1725 Fr. für die 100
Sack blieb unbezahlt und der Beklagte anerkennt, ihn
sowie 6 Fr. 10 Cts. Retourkosten einer am 28. Juli 1914
verfallenen Tratte, zusammen 1731 Fr. 10 Cts. schuldig
geworden zu sein.
Am 21. Juli 1914 verkaufte der Kläger durch P. Re-
mund in Brestenberg dem Beklagten 500 Sack Taganrog
Roggen zu 18 Fr. 50 Cts. die 100 Kg. franko Lenzburg.
Am 27. Juli lieferte der Kläger die ersten, noch im Juli
beziehbaren 100 Säcke dieser Bestellung und fakturierte
sie mit 1850 Fr. Der Beklagte rief mit Karte vom 30. Juli
die verbleibenden 400 Sack ab, worauf ihm der Kläger
mit Karte vom 1. August antwortete, er könne diese
Disposition nicht mehr ausführen. Am 31. Juli hatte
226
Obligationenrecht. N° 33.
nämlich Deutschland ein Ausfuhrverbot für Getreide
erlassen. Mit Brief vom 7. August erwiderte der Beklagte:
Er müsse auf der Erfüllung des Kontraktes dringen;
• voraussichtlich werde auch während des Krieges die
Einfuhr einer Anzahl Wagen Getreide in die Schweiz
gestattet werden und der Kläger möge daher sein mög-
lichstes tun. Im FaIIe absoluter Liefe~ungsunmöglich
keit könne sich der Beklagte mit einem Rückkauf zu
annehmbarem Preise einverstanden erklären. Der Kläger
antwortete am 15. August, die Lieferung sei ihm des-
halb nicht möglich, weil der Roggen beschlagnahmt
und bereits verladen worden sei. Aus zwei amtlichen
Bescheinigungen ergibt sich. dass am 8. August beim
Kläger 47,100 Kg. russischer Roggen mit Beschlag
belegt und ani 14. AuglJ.st der Etappenintendantur der
5. Armee in Homburg (Pfalz) zugeführt wurden. Am
20. August fragte der Beklagte telegraphisch an, ob der
Kläger Käufer der 400 in Worms liegenden Sack Rog-
gen sei, worauf dieser am 21. August zurücktelegra-
phierte, er erbitte Vorschläge ohne Präjudiz seinerseits.
Der Beklagte verlangte sod3J1ll durch Telegramm vom
21. August, dass die 'Vare prompt an das eidgenössische
Oberkriegskommissariat nach dem Lagerhaus Romans-
horn versandt werde. Auf dies t~Iegraphierte der Kläger
am 22. August: Der Roggen sei von der Militärbehörde
verladen und der Kläger habe keine 'Ware mehr vor-
rätig, er sei bereit, den Beklagten zu entschädigen und
dieser möge telegraphisch Vorschläge machel1. Durch
Telegramm vom 25. August erklärte der Beklagte:
Er habe fest verkauft und könne nur gegen hohen Scha-
denersatz den Verkauf auflösen, bei NichtIieferung
müsse er 10 Fr. Entschädigung per Sack beanspruchen.
Der Kläger antwortete durch Brief vom 25. August:
Es sei unmöglich, in Deutschland eingeführte und bereits
verzollte 'Ware nach dem Ausland zu verladen. Die
beanspruchte Differenz wegen 'Veiterverkaufes werde
der Kläger nie bezahlen müssen. Von Deutschland aus
I
Obligationenrecht. N° 33.
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dürfe der Roggen nicht höher als 21. Mk. 50 verzollt,
also 16 Mk. 50 transit verkauft werden. Wenn der Be-
klagte « gütlich geneigt)} sei, auf dieser Basis abzU-
rechnen, erwarte der Kläger dessen Depesche, andern-
fans werde er die Angelegenheit vor das Schiedsgericht
bringen. Der Beklagte entgegnete durch Brief vom
7. September: Von der fraglichen Preislimitein Deutsch-
land sei ihm nichts bekanI,lt und sie stimme nicht
mit den Mannheimer Kursen. Das eidgenössische Kriegs-
kommissariat habe die deutsche behördliche Erlaubnis
zur Einfuhr. Die gestellte Schadenersatzforderung sei
durchaus gerechtfertigt. Es bleibe wohl nichts anderes
als die gerichtliche Erledigung der' Sache übrig. Immerhin
wone der Beklagte, aber ohne Präjudiz für ihn, den
Kläger noch um Mitteilung ersuchen; welche Bonifikation
er pro Sack geben werde. In seiner Antwortvom 13. Sep-
tember kommt der Kläger auf die behauptete. Nicht-
ausführbarkeit und die Beschlagnahme der Ware zurück
und erklärt dann: Der amtliche Höchstpreis -
der
heute niedriger sei -
habe (zur Zeit des Lieferungster-
mines) 21 Mk. 50 betragen. Nach Abzug der 5 Fr. Zoll
komme man für die verbleibenden 16 l,\1k. 50 zum Kurse
VOll 81 zu einem Ansatz von 20 Fr. 37 Cts. Der vertrag-
liche Verkaufspreis betrage 18 Fr. 50Cts. und nach
Abzug von 1 Fr. 90 Cts. für Fracht und Zolll~ Fr. 60 Cts.
Die Differenz, den Mehrerlös des Klägers darstellend,
belaufe sich so auf 3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg. « Dies»
wird weiter erklärt ({ ist die Entschädigung die ich
Ihnen geben kann. Sollten Sie nicht qamit Elinyerstanden
sein, dann überlassen wir die Sache dem Schiedsgericht. »
Nachdem der Beklagte nachträglich eine .schiedsge-
richtliche :t;:rledigung des Streites abgelehnt ~atte, hat
. der Kläger vor deIn ~andelsgericht des Kantons. Aargau
die nach dem ersten Kauf geschuldeten 1731 Fr. 10 qs.
nebst Zins zu 6% seit dem;W. August 1914 .. sowie den
Preis von 1850 Fr. für die auf Grund des zweiten Kaufes
gelieferten Posten von 100 Sack neb~t Zins zu 5 %,seit
228
DbligationenreCd\. N° 33.
dem 27. September 1914 (Zahlungsaufforderung) einge-
klagl.
Der Beklagte hat auch die zweite Forderung von
1850 Fr. an sich nicht bestritten, dagegen beiden Klage-
ansprüchen eine Gegenforderung von 4000 Fr. zur
Verrechnung gegenübergestellt mit der Begründung,
er habe durch die Nichtlieferung der noch geschuldeten
400 Sack einen Schaden von 10 Fr. per Sack erlitten. Er
bestreitet, dass der Kläger durch Unmöglichkeit der
Erfüllung von seiner Vertrags- und Schadenersatzpflicht
befreit worden sei, wie dieser unter Berufung auf das
Ausfuhrverbot vom 31. Juli 1914 und die Beschlagnahme
der Ware vom 8. August d. J. geltend macht. Eventuell
verlangt der Beklagte, unter Hinweis namentlich auf
§ 281 D BGB, dass ihm wenigstens der vom Kläger in
Deutschland erzielte Mehrerlös vergütet werde. Vom
Kläger wird replicando noch geltend gemacht, der Be-
klagte habe es unterlassen, gemäss Art. 107 OR eine
Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen.
Das Handelsgericht hat durch Urteil vom 15. Februar
1917 die Klage voll zugesprochen. Demgegenüber er-
neuert der Beklagte vor Bundesgericht die gestellten
Anträge.
2. -
Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass sich
der Fall nach s c h w e i zer i -s c h e m R e c h t beur-
teilt. Der Kaufvertrag vom 8. Januar 1914 sowohl als
der vom 21. Juli d. J. sind in der Schweiz -
durch einen
Vertreter des im Ausland wohnenden Klägers mit dem
in . der Schweiz wohnenden Beklagten -
abgeschlossen
worden. Der erste Vertrag sieht ferner für die Beurteilung
allfälliger Streitigkeiten das t Zürcher Schiedsgericht.
vor und in der Korrespondenz haben beide Parteien
von der Anrufung dieses Schiedsgerichts geredet und
zwar vorbehaltslos, ohne zwischen ihren Ansprüchen aus
dem ersten und denen aus dem zweiten Vertrag zu
unterscheiden. Endlich hat im Prozess der Kläger
schlechthin auf das OR abgestellt, der Beklagte wenig-
ObBgatiollenrecht. N° 33.
stens in der Hauptsache, nämlich abgesehen von dem
seinen Eventualstandpunkt betreffenden Hinweis auf
§ 281 des deutschen BGB. Alle diese Momente sprechen
in entscheidender Weise für die Anwendbarkeit des
schweizerischen Rechts, das zudem auch als lex forf
Berücksichtigung beanspruchen kann (EB 40 n S. 485).
Demgegenüber muss der Umstand zurücktreten, dass
hinsichtlich der gekauften Ware als Erfüllungsort wohl
der deutsche Wohnort des Klägers, des Verkäufers, zu
gelten hat und dass Fragen streitig sind, die die Erfüllung
betreffen oder damit zusammenhängen (Leistungsun-
möglichkeit; Haftbarkeit wegen Nichterfüllung). Die
Berufung des Beklagten auf § 281 BGB endlich vermag
nicht zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen.
Wenn der Beklagte in der Hauptfrage der Leistungs-
unmöglichkeit das schweizerische Recht angewendet
wissen will, so kann er nicht zugleich verlangen, dass
in einem damit eng verbundenen Nebenpunkt ein anderes
Recht angewendet werde.
3. -
Mit Unrecht hat die Vorinstanz den Standpunkt
des Klägers für begründet befunden, der Beklagte hätte
seinerzeit gemäss Art. 107 OR noch eine Frist zur
nachträglichen Erfüllung ansetzen sollen, um seine Ent-
schädigungsforderung geltend machen zu können. Der
Vorinstanz ist zwar darin beizustimmen, dass eine
F r ist ans e t z u n g nicht
schon
deshalb unter--
bleiben durfte, weil die Klausel des Vertrages vom
21. Juli 1914. wonach je 200 Sack der noch ausständigen
Posten «per 1.)) und «per 2. Hälfte August abzunehmen &
Waren, als «Verabredung eines bestimmten Lieferungs-
termins» im Sinne von Art. 1 9 0 OR aufzufassen seL
Auch wenn dem so wäre, so hat doch der Beklagte nach
Ablauf der bedungenen Lieferfristen weiterhin ausdrück-
lich auf Realleistung beharrt. dadurch die Vermutung
des Art. 190. dass er auf solche verzichte. und Schaden-
ersatz wegen Nichterfüllung beanspruche, entkräftet
und das kaufmännische Fixgeschäft nach Art. 190,.
230
Obllgationenreeht. N° 33.
sofern ein solches vorlag,. in ein Mahngeschäft umge-
wandelt, für das an sich eine Fristansetzung nach Art. 107
geboten gewesen wäre (vergI. Entscheidungen des Bun-
desgerichts vom 23. März 1917 i. S. R. und E. Huber
gegen Bencsak, Erwägung 2, und vom 4. Mai 1917 i. S.
Metallpapier-Bronzefarben-Blattmetallwerke A.-G. gegen
Kohlrausc1~, ErWägung 3). Dagegen bestand für den
Beklagten au~ dem besondern Grunde keine Verpflich-
tung zur Fristansetzung, weil die Z i f f e r 1 des
Art. 1 08 ~utrifft, indem aus dem Verhalten des Klägers
als Verkäufer hervorging, dass die Ansetzung einer Frist
sich als unnütz erweisen würde. In der Tat hat sich der
Kläger seit dem Beginn de!! Lieferungsverzugs stetsfort
und bestimmt gegenüber dem Begehren des Beklagten
auf Realleistung ablehn~nd verhalten und sich auf den
Standpunkt gestellt, die Lieferung sei ihm durch den
Kriegsausbruch verunmöglicht worden und es könne
sich nur noch um Leistung einer Geldentschädigung, auf
Grund gütlicher Einigung oder gerichtlicher Erledigung,
handeln. Dass sich der Kläger von dieser Auffassung
noch durch Fristansetzung werde abbringen lassen,
musste, namentlich nach seinem Briefe vom 13. Sep-
tember 1914, der seinen Standpunkt 'noch einmal ent-
schieden zum Ausdruck bringt, ßls ausgeschlossen gelten
und der Beklagte war somit nicht gehalten, ihm durch
Einräumung einer Frist noch eine besondere Geleg.;nheit
zur Realerfüllung zu geben. 'Dies um so weniger als die
Fristansetzung ja nicht bezweckt, den für die Beschaf-
Jung der Ware vertraglich vorgesehenen Zeitrau~ neuer-
dings ZU bewilligen, sondern den Schuldner nur davor
bewahren will, dass ihm die Erfullungshandlung uner-
warteter Weise durch Verzi~ht auf Realleistung entzogen
werde (vergl. den' genannten, Entscheid i. S. R. und E.
Huber,' Erwäg~ng 2).
'
4. -
Die Vorinstanz'hat die Klage aber auch aus dem
yomKläger ferner gelten,d gemachten Grunde :pcach-
trägli~her Lei s t u n'gs~n m ö g I iC,h k e i t (betref-
Obligationenreeht. N° 33.
231
fend die Restlieferung) voll zugesprochen. Sie nimmt als
gerichtsnotorisch an, das.s infolge des deutschen Ausfuhr-
verbotes vom 31. Juli 1914 anderes als auf den Namen aus-
ländischer Besitzer in Deutschland lagerndes Transitge-
treide Deutschland nicht mehr habe verlassen dürfen, und
bemerkt dazu, es würde hieran auch nichts geändert haben,
wenn der Kläger als Ersatz der beschlagnahmten neue
Ware angekauft hätte und es hätte auch nicht an das
eidg. Oberkriegskommissariat in die Schweiz geliefert
werden können. In dieser Hinsicht zieht der Beklagte die
Auffassung der Vorinstanz nicht in Zweifel. Er gibt, und
zwar mit Recht, zu, dass auf Grund derTatbestandswürdi-
gung des Handelsgerichts die Unmöglichkeit, das zu
liefernde Getreide in die Schweiz einzuführen, als darge-
tan gelten müsse. Dagegen bestreitet er, dass der Beklagte
den ihm obliegenden Beweis der Leistungsunmöglichkeit
insofern erbracht habe, als er ferner dartun müsse, dass
er alles aufgewendet habe, um die beschlagnahmte
Ware durch Verhandlung mit der Militärbehörde wieder
frei zu bekommen oder an ihrer Stelle Ersatzware zu
erwerben. Rechtlich erheblich sind diese Einwendungen
dann, wenn man annimmt, dass Worms als Wohnort
des Klägers ErfüIIungwrt gewesen sei und Lellzburg,
wohin der Kläger das Getreide zu versenden hatte, von
dem Ort der Erfüllung verschiedener Bestimmungsort
der Ware im Sinne VOll Art. 189 OR, welche Auffassung
wohl der Sachlage entspricht. Geht man hievon aus, so
ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz mit ihrem
Hinweis auf die Bescheinigungen, wodurch die amtliche
Beschlagnahme des, wie nicht bestritten, als Lieferungs-
gegenstand in Aussicht genommenen Getreidevorrates
bezeugt wird, offenbar besagen)ViII, dass diese Beschlag-
nahme eine endgültige, nicht durch eine Verständigung
. mit der Behörde wieder rückgängig zu machende Mass-
llahme gewesen sei. Diese 'Würdigung ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden, namentlich nicht, wenn man
erwägt, dass das Begehren um Wiederaufhebung der Be-
AS 43 1I -
1917
16
232
oDugationenrecbt. N0 33.
schlagnahme angesichts des Ausfuhrverbotes nicht damit
begründet werden konnte, die Ware müsse vertraglich
nach der Schweiz gesandt werden, ein sonstiger Grund
aber, der dieses Begehren zu rechtfertigen 'vermochte,
nicht ersichtlich ist. Gewichtiger ist die zweite Einwen-
dung, der Kläger habe nicht rechtsgenüglich nachge-
wiesen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seiner Liefe-
rungsverpflichtung als einer Gattungsobligation durch
Ankauf von Ersatzware nachzukommen. Indessen darf
angenommen werden, dass die damalige Beschlagnahme
von Getreide in Deutschland einen allgemeinen Charakter
hatte und ihr in erster Linie die für den ausländischen
Bedarf oder für ausländische Käufer bestimmten Vorräte
ausgestezt waren, und daher hätte der Kläger Ersatz-
ware entweder überhaupt nicht erhältlich machen können
oder sich dann doch von neuem deren Beschlagnahme
gefallen lassen müssen. Auf alle Fälle aber kann nach den
Akten als sicher gelten, dass für den Kläger durch den
Uebergang zum Kriegszustand eine ganz bedeutende
Erschwerung seiner Leistungspflicht
eingetreten ·war. Dies aber rechtfertigt eine Herabsetzung
seiner Schadenersatzpflicht (vergl. den genannten Ent-
scheid i. S. R. u. E. Huber, Erwägung 3) und zwar in dem
Umfange, dass die Ersatzsumme' jedenfalls auf 1500 Fr.
ermässigt werden muss. Da nun 'die Berufung aus den un-
ter noch zu erörternden Gründen in diesem Betrage zu
schützen ist, so braucht damit auf die behauptete Lei-
stungsunmöglichkeit nicht in entscheidender "Teise abge-
stellt zu werden. Was endlich noch die Ausführungen
über den vom Beklagten anerbotenen ({ R ü c k kau f)}
des Getreides anlangt, so war der Kläger zu einem solchen
nicht gehalten, mag mall nun darin, wie der Beklagte es
wohl tut, den Abschluss eines l1euen Kaufvertrages über
die Ware erblicken oder eine Aufhebung des alten Kaufes
mlter Regelung der Schadenfolgen in Form der Bezahlung
der « PreisdifIerenz ».
ObHgat1oDeD1'e~t. No 33.
233
Eine gänzliche Abweisung der Klage fönt damit ausser
Betracht.
. 5. -
Als begründet erscheint dagegen der e ve n -
tuelle Rechtsstandpunkt des Beklagten,
wonach die Klage wenigstens nur in beschränktem Um-
fange zugesprochen werden soll.
In dieser Beziehung beruft sich der Beklagte zunächst
mit Recht auf eine teilweise A n e r keIl nun g der
Er s atz p f I ich t durch den Kläger. Eine solche lässt
sich in der Tat aus den Aeusserungen des Klägers im Brief-
wechsel entnehmen, namentlich aus seiner Erklärung im
Telegramm vom 25. August: er sei bereit, den Kläger zu
entschädigen, und aus seinem Brief vom 13. September
worin er auf Grund einer Rechnungsaufstellung dem
Beklagten erklärt: « Die Entschädigung, die ich Ihnen
geben kann, beläuft sich auf 3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg.;
sollten sie nicht damit einverstanden sein, dann über-
lassen wir die Sache dem Schiedsgericht ».
Damit
hat der Kläger -
und hierin ist der Vorinstanz nicht
beizustimmen -
unmissverständlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass er seine Ersatzpflicht im Grundsatze aner-
kenne, und hinsichtlich des Quantitativs in verbindlicher
'Weise erklärt, eine bestimmte Summe, 3 Fr. 77 Cts. per
100 Kg., also zusammen 1508 Fr;, bezahlen zu wollen,
wogegen der Beklagte ihn gerichtlich anzusuchen habe,
wenn er ein Mehreres beanspruche.
Wollte man aber auch aus diesen Erklärungen keine so
weit reichende Bindung entnehmen -
etwa eine solche
nur hinsichtlich der grundsätzlichen Ersatzpflicht -
oder davon ausgehen, der Kläger sei wegen der ablehnen-
den Haltung des Beklagten nicht endgültig verpflichtet
worden, so käme man doch aus dem andern vom Be-
klagten geltend gemachten Grund zu dem gleichen
Ergebnisse. Ist nämlich die Lieferung des verkauften Ge-
treides dem Kläger wirklich, wie er behauptet, durch die
behördliche Beschlagnahme verunmäglicht worden, so hat
234
ObHgatio~enrecht. N° 33.
er doch anderseits, wie unbestritten, für die beschlag-
nahmte Ware von der Behörde eine Ver g ü tun g
e r haI t e n und soweit er sich dadurch besser steIlt,
als wenn er den Kauf hätte erfüllen können, muss er sich
diesen Mehrbetrag anrechnen lassen. Freilich kann der
Beklagte sich hiefür nicht auf den von ihm angerufenen
§ 281 D BGB stützen, da nach dem Gesagten auch in
diesem Punkte schweizerisches Recht anwendbar ist, und
es braucht daher nicht auf die zwischen den Parteien
streitige (an sich vom Bundesgericht nach Art. 83 OG
allerdings nachprüfbare) Frage eingetreten zu werden, ob
der § 281 auf den gegebenen Tatbestand zutreffe. Dagegen
hat der Beklagte mit Grundjm weiteren auf das Obliga-
tionemecht abgestellt. Freilich bestimmt dieses nirgends
ausdrücklich, das der Schuldner, der durch Leistungsun-
möglichkeit von seiner Schuldpflicht befreit wird, den Vor·
teil herauszugeben habe, den er gerade durch die die Lei-
stungsumnöglichkeit bewirkende Tatsache (hier die Be-
schlagnahme) und in Hinsicht auf die zu machende Lei-
stung (die Li€ferullg des beschlagnahmten Getreides) er-
hält. Allein dieser Satz ergibt sich aus Sinn uud Zweck
des Art. 119 OR Wenn dieser als Folge der Leistungsun-
möglichkeit das Erlöschen der Fordel:ung festsetzt, so
wiII er damit den Schuldner nur deshalb VOll seiner Haf-
tung -
die an sich als Haftung für den Schaden wegen
Nichterfüllung fortdauern könnte -
befreien, um ihn
gegen . die n ach t eil i g e lr Folgen weiterer vertrag-
licher Gebundenheit sicher zu stellen. Dieser Zweck fällt
aber insoweit ausser Betracht, als der Umstand, der die
Leistungsunmöglichkeit zur Folge hat, dem Schuldner
nicht Nachteile sondern Vorteile bringt. In diesen Fällen
entspricht eine Befreiung des Schuldners nur dann den
Anforderungen der Billigkeit und liegt nur dann im Sinne
von Art. 119, wenn er den erlangten Gewinn an den Gläu-
biger herausgibt, soweit solches einer angemessenen Aus-
gleichung des diesem aus der Nichtleistung entstandenen
Schadens dient (vergl. OSER, Kommentar, Art. 119 II 4).
Obligationenrecht. Ne 33.
235
Es ist nun anzunehmen, der Kläger habe von der Mllitär-
behörde für das beschlagnahmte Getreide 21 Mk. 50
per 100 Kg. vergütet erhalten, also den nämlichen Preis,
den er selbst als den damals zulässigen Höchstpreis be-
zeichnet und der -
entgegen der Bestreitung des Be-
klagten -
auch als solcher aktenmässig ausgewiesen ist
(durch Replikbeleg N° 3, amtliche BekanntmachuIJg in
der Wormserzeitung, und Duplikbeleg N° 2, Bescheini-
gung des Vorstandes der Mannheimer Börse). Dass der
von der MiIitärbehörde vergütete Preis den im Verkehr
zulässigen Höchstpreis überschritten habe, darf als
ausgeschlossen gelten, und dass er niedriger gewesen sei,
wird vom Kläger nicht behauptet; dieser legt vielmehr
den Ansatz von 21 Mk. 50 seiner eventuellen Schadens-
berechnung zu Grunde. Auch im übrigen lässt sich gegen
die Ansätze dieser Schadensberechnung nichts einwenden.
Der Mehrerlö..:;, den der Kläger im Verhältnis zum Falle
der Vollziehung des Kaufes erzielt hat, beläuft sich also
auf die erwähnten 1508 Fr. und nach den obigen Aus-
führungen hat ihn der Kläger dem Beklagten als einen
Vorteil herauszugeben, der diesem zur Minderung des
ihm durch die behauptete Leistungsunmöglichkeit verur-
sachten Schadens zuk~mmen soll. Die an sich unbestrit-
, tene Preisrestanzforderung aus dem zweiten Kaufvertrage,
auf den ~ich die Entschädigungsforderung des Beklagten
bezieht, beträgt 1850 Fr. und hievon sind also die 1508 Fr.
abzuziehen. Hinsichtlich der andern Forderung von
1731 Fr. 10 Cts. verbleibt es beim angefochtenen Ent-
scheide. Endlich ist der letztere auch hinsichtlich der
Zinsansprüche (Beginn des Zinslaufes und Zinsfuss) als
unbestritten aufrecht werhalten.
Demnach hat das Bundesgericht
oe I' k an n t:
Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils des aargaui~chen Handelsgerichts vom 15. Februar
1917 dahin begründet erklärt, das3 die dem Kläger zu-
236
Obllgationenrecht. N° 34.
gesprochene zweite Forderung von 1850 Fr. um 1508 Fr.
also auf 342 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird der
angefochtene Entscheid bestätigt.
34. Arrit da 1a Ire seetion civlle du 15 juin 1917
dans la cause Piguat et Cie contre C. Bignens.
Responsabilite des a gen ces der e n sei g n e m e n t s.
Calcul de l'indemnite.
En reponse a une demande de renseignements de
Couvert et Garaud au Havre, l'agence de renseignements
A. Piguet & Oe a Geneve a fourni acette maison le
5 juin 1913 Ia fiche suivante concernant C. Bignens, a
Geneve:
« Le demande, age de 32 ans environ et marie, est
I) d'origine vaudoise et habite depuis environ trois ans
)} a l'adresse sus-indiquee. II n'a pas de commerce et ne
»s'occupe que de diverses representations a Ia commis-
)} sion. C'est un homme sur Ie compte duqueI on ne releve
)} rien de defavorable, iI presente bien et a des relations,
»de sorte qu'on estime pouvoir 'faire usage des ses ser-
»vices comme representant sous reserves usuelles. 11
»ne dispose pas d'autres ressources que Ie produit de son
» travail, paie avec beaucoup .de peine et sa situation ne
» presente guere de garanties pour lui accorder du credit. »
Le 19 juin 1913 A. Piguet et Oe ont donne les rensei-
gnements complementaires suivants :
« En reponse a votre estimee du 13 courant, nous vous
»informons que nous pouvons confirmer Ia teneur de
»notre renseignement du 5 courant. Bignens est bien
I) representant de commerce, toutefois il est exact qu'il
» traite des affaires ä son compte, par exemple pour les
» cafes. Comme dejä dit, Bignens presente bien, ades
»relations. D'autre part, c'est un homme tres actif, hon-
»nete, qui travaille toute Ia semaine et qui se tire en
ObUgationwreebt. No 34.
237
»somme d'affaires. Toutefois bien que ce soit un tras
»honnete homme qui fasse toujours tout son possible
I) pour remplir ses engagements, il est evidemment diffi-
}) cile de pouvoir se prononcer sur un credit de quelque_
• importance et il serait bon en l'occurrence de demander
»quelques garanties. »
Bignens ayant eu eonnaissanee de ces renseignements
par l'indiscretion d'un voyageur de Couvert et Garaud, il
a ouvert action a Piguet et Cie en concluant a leur eon-
damnation a une indemnite de 10000 fr.
Le Tribunal de premiere instance a condamne Piguet
et Oe a 300 fr. de dommages-interets pour les motifs sui-
vants:
En declarant que Bignens ne presente pas beaucoup
de surface, Piguet et Oe n'ont fait que renseigner exacte-
ment et scrupuleusement leurs clients. En revanche en
declarant que Bignens paie avec beaucoup de peine, les
defendeurs ont avance uu fait dont l'exactitude n'est nuI-
lement demontree; iI est au contraire etabli que Bigneus
paie tres reguliE~rement et du seul fait qu'iI ne regle pas
toujours son loyer le jour de l'echeance on ne saurait COll-
c1ure qu'il soit irregulier dans ses paiements. Quant a la
quotite des dommages-interets dus en principe Oll doit
tenir compte du fait que Ia fiche a ete suivie d'une seeonde
fiche plus favorable et que, malgre les renseignements
obtenus, Couvert et Garaud ont traite avec Iui. Une
indemnite de 300 fr. parait des lors suffisante.
Les deux parties ont appele de ce jugement. Par arret
du 16 mars 1917 Ia Cour de Justice l'a reforme et a porte
a 500 fr. I'indemnite a payer par les defendeurs. Sur le
principe de la responsabilite de Piguet et Oe la Cour s'est
associee aux motifs des premiers juges. Elle a en outre
tenu compte d'une lettre produite par Piguet et Oe eux-
memes et d'ou iI resulte qu'en 1910 Waser et KIink,
negociants a Yverdon ont refuse de traiter avec Bignens
a la suite de renseigriements defavorables fournis sur lui
par les defendeurs. La Cour admet d'ailleurs que Bignens