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43_II_225

BGE 43 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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224 Obligationenrecht. N° 32. durch eine hinreichende Summe von Angeboten regu- lierter «( Marktpreis l) im Sinne von Art. 191 Abs.3 be- trachtet wird, sondern nur als Preis, um den die Ware zur fraglichen Zeit käuflich zu bekommen War. Solches . schliesst nicht aus, ihn in Anwendung von Art. 191 Abs. 1 als Grundlage für eine (abstrakte) Schadensbemessung zu verwenden (vergl. auch STAUB, Kommentar zum deut- schen Handelsgesetzbuch, 9. Aufl. S. 610 Anmerkung 62, Exkurs zu § 374). Als entgangener Gewinn ergibt sich hienach 134,800 Fr. (= 40 Tonnen zu 337 Fr.) - 121,500 Fr. (= 10 Tonnen zu 315 Fr. + 30 Tonnen zu 300 Fr.) = 13,300 Fr. - Verzugszinsen sind, wie verlangt, zu 5% vom 8. Juli 1915 (Tag der Zahlungsaufforderung) an zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, das ange- fochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom

28. November 1916 aufgehoben und die Klage im Betrage von 13,300 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 8. Juli 1915 an zu- gesprochen wird. , l ObHgationenrecbt. N° 33. 225

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1917

i. S. Bemund, Beklagten und Berufungskläger gegen GuggeDheim, Kläger und Berufungsbeklagten. G a t tun g s kau f von aus dem Ausland zu liefernder Ware (Getreide). Späterer Erlass eines Aus f uhr ver- bot e sund Be s chI a g na h meder für die Lieferung bestimmten Ware durch dIe ausländische MHltärbehörde. S c w e i zer 1 s c h e s R e c h t anwendbar? Fix g e - s c h ä f t? Trifft Art. 1 0 8 Z 1 f f e r 1 0 R zu ? Lei- s tun g s u nm ö g 11 c h k e 1 t? 'WesentUche, die Er- satzpflicht mIndernde E r s c h wer u n g der L 1 e f e - run g s p f I 1 c h t ? Pflicht des Verkäufers zur Her aus - gab e des Vor tell S , den er durch dIe Lelstungsun- mögl1chkelt erlangt hat. (art. 119 OR und § 281 D.BGB). A n e r k e n nun g der Ersatzpfllcht ?

1. - Der Kläger, Daniel Guggenheim in Worms lieferte dem Beklagten Adolf Remund, Müller in Lenz- burg, auf Grund eines Kaufvertrages vom 8. Januar 1914 am 20. Juni d. J. restanzliche 100 Sack Pfälzerroggen zu 17 Fr. 25 Cts. per 100 Kg. Der Vertrag war für den Kläger durch WilIiam Guggenheim in Zürich abgeschlos- sen worden und ~nt hält die Klausel « frlmndsch. Zürcher Schiedsgericht.» Der Preis von 1725 Fr. für die 100 Sack blieb unbezahlt und der Beklagte anerkennt, ihn sowie 6 Fr. 10 Cts. Retourkosten einer am 28. Juli 1914 verfallenen Tratte, zusammen 1731 Fr. 10 Cts. schuldig geworden zu sein. Am 21. Juli 1914 verkaufte der Kläger durch P. Re- mund in Brestenberg dem Beklagten 500 Sack Taganrog Roggen zu 18 Fr. 50 Cts. die 100 Kg. franko Lenzburg. Am 27. Juli lieferte der Kläger die ersten, noch im Juli beziehbaren 100 Säcke dieser Bestellung und fakturierte sie mit 1850 Fr. Der Beklagte rief mit Karte vom 30. Juli die verbleibenden 400 Sack ab, worauf ihm der Kläger mit Karte vom 1. August antwortete, er könne diese Disposition nicht mehr ausführen. Am 31. Juli hatte 226 Obligationenrecht. N° 33. nämlich Deutschland ein Ausfuhrverbot für Getreide erlassen. Mit Brief vom 7. August erwiderte der Beklagte: Er müsse auf der Erfüllung des Kontraktes dringen;

• voraussichtlich werde auch während des Krieges die Einfuhr einer Anzahl Wagen Getreide in die Schweiz gestattet werden und der Kläger möge daher sein mög- lichstes tun. Im FaIIe absoluter Liefe~ungsunmöglich­ keit könne sich der Beklagte mit einem Rückkauf zu annehmbarem Preise einverstanden erklären. Der Kläger antwortete am 15. August, die Lieferung sei ihm des- halb nicht möglich, weil der Roggen beschlagnahmt und bereits verladen worden sei. Aus zwei amtlichen Bescheinigungen ergibt sich. dass am 8. August beim Kläger 47,100 Kg. russischer Roggen mit Beschlag belegt und ani 14. AuglJ.st der Etappenintendantur der

5. Armee in Homburg (Pfalz) zugeführt wurden. Am

20. August fragte der Beklagte telegraphisch an, ob der Kläger Käufer der 400 in Worms liegenden Sack Rog- gen sei, worauf dieser am 21. August zurücktelegra- phierte, er erbitte Vorschläge ohne Präjudiz seinerseits. Der Beklagte verlangte sod3J1ll durch Telegramm vom

21. August, dass die 'Vare prompt an das eidgenössische Oberkriegskommissariat nach dem Lagerhaus Romans- horn versandt werde. Auf dies t~Iegraphierte der Kläger am 22. August: Der Roggen sei von der Militärbehörde verladen und der Kläger habe keine 'Ware mehr vor- rätig, er sei bereit, den Beklagten zu entschädigen und dieser möge telegraphisch Vorschläge machel1. Durch Telegramm vom 25. August erklärte der Beklagte: Er habe fest verkauft und könne nur gegen hohen Scha- denersatz den Verkauf auflösen, bei NichtIieferung müsse er 10 Fr. Entschädigung per Sack beanspruchen. Der Kläger antwortete durch Brief vom 25. August: Es sei unmöglich, in Deutschland eingeführte und bereits verzollte 'Ware nach dem Ausland zu verladen. Die beanspruchte Differenz wegen 'Veiterverkaufes werde der Kläger nie bezahlen müssen. Von Deutschland aus I Obligationenrecht. N° 33. 227 dürfe der Roggen nicht höher als 21. Mk. 50 verzollt, also 16 Mk. 50 transit verkauft werden. Wenn der Be- klagte « gütlich geneigt)} sei, auf dieser Basis abzU- rechnen, erwarte der Kläger dessen Depesche, andern- fans werde er die Angelegenheit vor das Schiedsgericht bringen. Der Beklagte entgegnete durch Brief vom

7. September: Von der fraglichen Preislimitein Deutsch- land sei ihm nichts bekanI,lt und sie stimme nicht mit den Mannheimer Kursen. Das eidgenössische Kriegs- kommissariat habe die deutsche behördliche Erlaubnis zur Einfuhr. Die gestellte Schadenersatzforderung sei durchaus gerechtfertigt. Es bleibe wohl nichts anderes als die gerichtliche Erledigung der' Sache übrig. Immerhin wone der Beklagte, aber ohne Präjudiz für ihn, den Kläger noch um Mitteilung ersuchen; welche Bonifikation er pro Sack geben werde. In seiner Antwortvom 13. Sep- tember kommt der Kläger auf die behauptete. Nicht- ausführbarkeit und die Beschlagnahme der Ware zurück und erklärt dann: Der amtliche Höchstpreis - der heute niedriger sei - habe (zur Zeit des Lieferungster- mines) 21 Mk. 50 betragen. Nach Abzug der 5 Fr. Zoll komme man für die verbleibenden 16 l,\1k. 50 zum Kurse VOll 81 zu einem Ansatz von 20 Fr. 37 Cts. Der vertrag- liche Verkaufspreis betrage 18 Fr. 50Cts. und nach Abzug von 1 Fr. 90 Cts. für Fracht und Zolll~ Fr. 60 Cts. Die Differenz, den Mehrerlös des Klägers darstellend, belaufe sich so auf 3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg. « Dies» wird weiter erklärt ({ ist die Entschädigung die ich Ihnen geben kann. Sollten Sie nicht qamit Elinyerstanden sein, dann überlassen wir die Sache dem Schiedsgericht. » Nachdem der Beklagte nachträglich eine .schiedsge- richtliche :t;:rledigung des Streites abgelehnt ~atte, hat . der Kläger vor deIn ~andelsgericht des Kantons. Aargau die nach dem ersten Kauf geschuldeten 1731 Fr. 10 qs. nebst Zins zu 6% seit dem;W. August 1914 .. sowie den Preis von 1850 Fr. für die auf Grund des zweiten Kaufes gelieferten Posten von 100 Sack neb~t Zins zu 5 %,seit 228 DbligationenreCd\. N° 33. dem 27. September 1914 (Zahlungsaufforderung) einge- klagl. Der Beklagte hat auch die zweite Forderung von 1850 Fr. an sich nicht bestritten, dagegen beiden Klage- ansprüchen eine Gegenforderung von 4000 Fr. zur Verrechnung gegenübergestellt mit der Begründung, er habe durch die Nichtlieferung der noch geschuldeten 400 Sack einen Schaden von 10 Fr. per Sack erlitten. Er bestreitet, dass der Kläger durch Unmöglichkeit der Erfüllung von seiner Vertrags- und Schadenersatzpflicht befreit worden sei, wie dieser unter Berufung auf das Ausfuhrverbot vom 31. Juli 1914 und die Beschlagnahme der Ware vom 8. August d. J. geltend macht. Eventuell verlangt der Beklagte, unter Hinweis namentlich auf § 281 D BGB, dass ihm wenigstens der vom Kläger in Deutschland erzielte Mehrerlös vergütet werde. Vom Kläger wird replicando noch geltend gemacht, der Be- klagte habe es unterlassen, gemäss Art. 107 OR eine Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen. Das Handelsgericht hat durch Urteil vom 15. Februar 1917 die Klage voll zugesprochen. Demgegenüber er- neuert der Beklagte vor Bundesgericht die gestellten Anträge.

2. - Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass sich der Fall nach s c h w e i zer i -s c h e m R e c h t beur- teilt. Der Kaufvertrag vom 8. Januar 1914 sowohl als der vom 21. Juli d. J. sind in der Schweiz - durch einen Vertreter des im Ausland wohnenden Klägers mit dem in . der Schweiz wohnenden Beklagten - abgeschlossen worden. Der erste Vertrag sieht ferner für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten das t Zürcher Schiedsgericht. vor und in der Korrespondenz haben beide Parteien von der Anrufung dieses Schiedsgerichts geredet und zwar vorbehaltslos, ohne zwischen ihren Ansprüchen aus dem ersten und denen aus dem zweiten Vertrag zu unterscheiden. Endlich hat im Prozess der Kläger schlechthin auf das OR abgestellt, der Beklagte wenig- ObBgatiollenrecht. N° 33. stens in der Hauptsache, nämlich abgesehen von dem seinen Eventualstandpunkt betreffenden Hinweis auf § 281 des deutschen BGB. Alle diese Momente sprechen in entscheidender Weise für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, das zudem auch als lex forf Berücksichtigung beanspruchen kann (EB 40 n S. 485). Demgegenüber muss der Umstand zurücktreten, dass hinsichtlich der gekauften Ware als Erfüllungsort wohl der deutsche Wohnort des Klägers, des Verkäufers, zu gelten hat und dass Fragen streitig sind, die die Erfüllung betreffen oder damit zusammenhängen (Leistungsun- möglichkeit ; Haftbarkeit wegen Nichterfüllung). Die Berufung des Beklagten auf § 281 BGB endlich vermag nicht zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen. Wenn der Beklagte in der Hauptfrage der Leistungs- unmöglichkeit das schweizerische Recht angewendet wissen will, so kann er nicht zugleich verlangen, dass in einem damit eng verbundenen Nebenpunkt ein anderes Recht angewendet werde.

3. - Mit Unrecht hat die Vorinstanz den Standpunkt des Klägers für begründet befunden, der Beklagte hätte seinerzeit gemäss Art. 107 OR noch eine Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen sollen, um seine Ent- schädigungsforderung geltend machen zu können. Der Vorinstanz ist zwar darin beizustimmen, dass eine F r ist ans e t z u n g nicht schon deshalb unter-- bleiben durfte, weil die Klausel des Vertrages vom

21. Juli 1914. wonach je 200 Sack der noch ausständigen Posten «per 1. )) und «per 2. Hälfte August abzunehmen & Waren, als «Verabredung eines bestimmten Lieferungs- termins» im Sinne von Art. 1 9 0 OR aufzufassen seL Auch wenn dem so wäre, so hat doch der Beklagte nach Ablauf der bedungenen Lieferfristen weiterhin ausdrück- lich auf Realleistung beharrt. dadurch die Vermutung des Art. 190. dass er auf solche verzichte. und Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung beanspruche, entkräftet und das kaufmännische Fixgeschäft nach Art. 190,. 230 Obllgationenreeht. N° 33. sofern ein solches vorlag,. in ein Mahngeschäft umge- wandelt, für das an sich eine Fristansetzung nach Art. 107 geboten gewesen wäre (vergI. Entscheidungen des Bun- desgerichts vom 23. März 1917 i. S. R. und E. Huber gegen Bencsak, Erwägung 2, und vom 4. Mai 1917 i. S. Metallpapier-Bronzefarben-Blattmetallwerke A.-G. gegen Kohlrausc1~, ErWägung 3). Dagegen bestand für den Beklagten au~ dem besondern Grunde keine Verpflich- tung zur Fristansetzung, weil die Z i f f e r 1 des Art. 1 08 ~utrifft, indem aus dem Verhalten des Klägers als Verkäufer hervorging, dass die Ansetzung einer Frist sich als unnütz erweisen würde. In der Tat hat sich der Kläger seit dem Beginn de!! Lieferungsverzugs stetsfort und bestimmt gegenüber dem Begehren des Beklagten auf Realleistung ablehn~nd verhalten und sich auf den Standpunkt gestellt, die Lieferung sei ihm durch den Kriegsausbruch verunmöglicht worden und es könne sich nur noch um Leistung einer Geldentschädigung, auf Grund gütlicher Einigung oder gerichtlicher Erledigung, handeln. Dass sich der Kläger von dieser Auffassung noch durch Fristansetzung werde abbringen lassen, musste, namentlich nach seinem Briefe vom 13. Sep- tember 1914, der seinen Standpunkt 'noch einmal ent- schieden zum Ausdruck bringt, ßls ausgeschlossen gelten und der Beklagte war somit nicht gehalten, ihm durch Einräumung einer Frist noch eine besondere Geleg.;nheit zur Realerfüllung zu geben. 'Dies um so weniger als die Fristansetzung ja nicht bezweckt, den für die Beschaf- Jung der Ware vertraglich vorgesehenen Zeitrau~ neuer- dings ZU bewilligen, sondern den Schuldner nur davor bewahren will, dass ihm die Erfullungshandlung uner- warteter Weise durch Verzi~ht auf Realleistung entzogen werde (vergl. den' genannten, Entscheid i. S. R. und E. Huber,' Erwäg~ng 2). '

4. - Die Vorinstanz'hat die Klage aber auch aus dem yomKläger ferner gelten,d gemachten Grunde :pcach- trägli~her Lei s t u n'gs~n m ö g I iC,h k e i t (betref- Obligationenreeht. N° 33. 231 fend die Restlieferung) voll zugesprochen. Sie nimmt als gerichtsnotorisch an, das.s infolge des deutschen Ausfuhr- verbotes vom 31. Juli 1914 anderes als auf den Namen aus- ländischer Besitzer in Deutschland lagerndes Transitge- treide Deutschland nicht mehr habe verlassen dürfen, und bemerkt dazu, es würde hieran auch nichts geändert haben, wenn der Kläger als Ersatz der beschlagnahmten neue Ware angekauft hätte und es hätte auch nicht an das eidg. Oberkriegskommissariat in die Schweiz geliefert werden können. In dieser Hinsicht zieht der Beklagte die Auffassung der Vorinstanz nicht in Zweifel. Er gibt, und zwar mit Recht, zu, dass auf Grund derTatbestandswürdi- gung des Handelsgerichts die Unmöglichkeit, das zu liefernde Getreide in die Schweiz einzuführen, als darge- tan gelten müsse. Dagegen bestreitet er, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der Leistungsunmöglichkeit insofern erbracht habe, als er ferner dartun müsse, dass er alles aufgewendet habe, um die beschlagnahmte Ware durch Verhandlung mit der Militärbehörde wieder frei zu bekommen oder an ihrer Stelle Ersatzware zu erwerben. Rechtlich erheblich sind diese Einwendungen dann, wenn man annimmt, dass Worms als Wohnort des Klägers ErfüIIungwrt gewesen sei und Lellzburg, wohin der Kläger das Getreide zu versenden hatte, von dem Ort der Erfüllung verschiedener Bestimmungsort der Ware im Sinne VOll Art. 189 OR, welche Auffassung wohl der Sachlage entspricht. Geht man hievon aus, so ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die Bescheinigungen, wodurch die amtliche Beschlagnahme des, wie nicht bestritten, als Lieferungs- gegenstand in Aussicht genommenen Getreidevorrates bezeugt wird, offenbar besagen )ViII, dass diese Beschlag- nahme eine endgültige, nicht durch eine Verständigung . mit der Behörde wieder rückgängig zu machende Mass- llahme gewesen sei. Diese 'Würdigung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, namentlich nicht, wenn man erwägt, dass das Begehren um Wiederaufhebung der Be- AS 43 1I - 1917 16 232 oDugationenrecbt. N0 33. schlagnahme angesichts des Ausfuhrverbotes nicht damit begründet werden konnte, die Ware müsse vertraglich nach der Schweiz gesandt werden, ein sonstiger Grund aber, der dieses Begehren zu rechtfertigen 'vermochte, nicht ersichtlich ist. Gewichtiger ist die zweite Einwen- dung, der Kläger habe nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seiner Liefe- rungsverpflichtung als einer Gattungsobligation durch Ankauf von Ersatzware nachzukommen. Indessen darf angenommen werden, dass die damalige Beschlagnahme von Getreide in Deutschland einen allgemeinen Charakter hatte und ihr in erster Linie die für den ausländischen Bedarf oder für ausländische Käufer bestimmten Vorräte ausgestezt waren, und daher hätte der Kläger Ersatz- ware entweder überhaupt nicht erhältlich machen können oder sich dann doch von neuem deren Beschlagnahme gefallen lassen müssen. Auf alle Fälle aber kann nach den Akten als sicher gelten, dass für den Kläger durch den Uebergang zum Kriegszustand eine ganz bedeutende Erschwerung seiner Leistungspflicht eingetreten ·war. Dies aber rechtfertigt eine Herabsetzung seiner Schadenersatzpflicht (vergl. den genannten Ent- scheid i. S. R. u. E. Huber, Erwägung 3) und zwar in dem Umfange, dass die Ersatzsumme' jedenfalls auf 1500 Fr. ermässigt werden muss. Da nun 'die Berufung aus den un- ter noch zu erörternden Gründen in diesem Betrage zu schützen ist, so braucht damit auf die behauptete Lei- stungsunmöglichkeit nicht in entscheidender "Teise abge- stellt zu werden. Was endlich noch die Ausführungen über den vom Beklagten anerbotenen ({ R ü c k kau f )} des Getreides anlangt, so war der Kläger zu einem solchen nicht gehalten, mag mall nun darin, wie der Beklagte es wohl tut, den Abschluss eines l1euen Kaufvertrages über die Ware erblicken oder eine Aufhebung des alten Kaufes mlter Regelung der Schadenfolgen in Form der Bezahlung der « PreisdifIerenz ». ObHgat1oDeD1'e~t. No 33. 233 Eine gänzliche Abweisung der Klage fönt damit ausser Betracht. . 5. - Als begründet erscheint dagegen der e ve n - tuelle Rechtsstandpunkt des Beklagten, wonach die Klage wenigstens nur in beschränktem Um- fange zugesprochen werden soll. In dieser Beziehung beruft sich der Beklagte zunächst mit Recht auf eine teilweise A n e r keIl nun g der Er s atz p f I ich t durch den Kläger. Eine solche lässt sich in der Tat aus den Aeusserungen des Klägers im Brief- wechsel entnehmen, namentlich aus seiner Erklärung im Telegramm vom 25. August: er sei bereit, den Kläger zu entschädigen, und aus seinem Brief vom 13. September worin er auf Grund einer Rechnungsaufstellung dem Beklagten erklärt: « Die Entschädigung, die ich Ihnen geben kann, beläuft sich auf 3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg. ; sollten sie nicht damit einverstanden sein, dann über- lassen wir die Sache dem Schiedsgericht ». Damit hat der Kläger - und hierin ist der Vorinstanz nicht beizustimmen - unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass er seine Ersatzpflicht im Grundsatze aner- kenne, und hinsichtlich des Quantitativs in verbindlicher 'Weise erklärt, eine bestimmte Summe, 3 Fr. 77 Cts. per 100 Kg., also zusammen 1508 Fr;, bezahlen zu wollen, wogegen der Beklagte ihn gerichtlich anzusuchen habe, wenn er ein Mehreres beanspruche. Wollte man aber auch aus diesen Erklärungen keine so weit reichende Bindung entnehmen - etwa eine solche nur hinsichtlich der grundsätzlichen Ersatzpflicht - oder davon ausgehen, der Kläger sei wegen der ablehnen- den Haltung des Beklagten nicht endgültig verpflichtet worden, so käme man doch aus dem andern vom Be- klagten geltend gemachten Grund zu dem gleichen Ergebnisse. Ist nämlich die Lieferung des verkauften Ge- treides dem Kläger wirklich, wie er behauptet, durch die behördliche Beschlagnahme verunmäglicht worden, so hat 234 ObHgatio~enrecht. N° 33. er doch anderseits, wie unbestritten, für die beschlag- nahmte Ware von der Behörde eine Ver g ü tun g e r haI t e n und soweit er sich dadurch besser steIlt, als wenn er den Kauf hätte erfüllen können, muss er sich diesen Mehrbetrag anrechnen lassen. Freilich kann der Beklagte sich hiefür nicht auf den von ihm angerufenen § 281 D BGB stützen, da nach dem Gesagten auch in diesem Punkte schweizerisches Recht anwendbar ist, und es braucht daher nicht auf die zwischen den Parteien streitige (an sich vom Bundesgericht nach Art. 83 OG allerdings nachprüfbare) Frage eingetreten zu werden, ob der § 281 auf den gegebenen Tatbestand zutreffe. Dagegen hat der Beklagte mit Grundjm weiteren auf das Obliga- tionemecht abgestellt. Freilich bestimmt dieses nirgends ausdrücklich, das der Schuldner, der durch Leistungsun- möglichkeit von seiner Schuldpflicht befreit wird, den Vor· teil herauszugeben habe, den er gerade durch die die Lei- stungsumnöglichkeit bewirkende Tatsache (hier die Be- schlagnahme) und in Hinsicht auf die zu machende Lei- stung (die Li€ferullg des beschlagnahmten Getreides) er- hält. Allein dieser Satz ergibt sich aus Sinn uud Zweck des Art. 119 OR Wenn dieser als Folge der Leistungsun- möglichkeit das Erlöschen der Fordel:ung festsetzt, so wiII er damit den Schuldner nur deshalb VOll seiner Haf- tung - die an sich als Haftung für den Schaden wegen Nichterfüllung fortdauern könnte - befreien, um ihn gegen . die n ach t eil i g e lr Folgen weiterer vertrag- licher Gebundenheit sicher zu stellen. Dieser Zweck fällt aber insoweit ausser Betracht, als der Umstand, der die Leistungsunmöglichkeit zur Folge hat, dem Schuldner nicht Nachteile sondern Vorteile bringt. In diesen Fällen entspricht eine Befreiung des Schuldners nur dann den Anforderungen der Billigkeit und liegt nur dann im Sinne von Art. 119, wenn er den erlangten Gewinn an den Gläu- biger herausgibt, soweit solches einer angemessenen Aus- gleichung des diesem aus der Nichtleistung entstandenen Schadens dient (vergl. OSER, Kommentar, Art. 119 II 4). Obligationenrecht. Ne 33. 235 Es ist nun anzunehmen, der Kläger habe von der Mllitär- behörde für das beschlagnahmte Getreide 21 Mk. 50 per 100 Kg. vergütet erhalten, also den nämlichen Preis, den er selbst als den damals zulässigen Höchstpreis be- zeichnet und der - entgegen der Bestreitung des Be- klagten - auch als solcher aktenmässig ausgewiesen ist (durch Replikbeleg N° 3, amtliche BekanntmachuIJg in der Wormserzeitung, und Duplikbeleg N° 2, Bescheini- gung des Vorstandes der Mannheimer Börse). Dass der von der MiIitärbehörde vergütete Preis den im Verkehr zulässigen Höchstpreis überschritten habe, darf als ausgeschlossen gelten, und dass er niedriger gewesen sei, wird vom Kläger nicht behauptet ; dieser legt vielmehr den Ansatz von 21 Mk. 50 seiner eventuellen Schadens- berechnung zu Grunde. Auch im übrigen lässt sich gegen die Ansätze dieser Schadensberechnung nichts einwenden. Der Mehrerlö..:;, den der Kläger im Verhältnis zum Falle der Vollziehung des Kaufes erzielt hat, beläuft sich also auf die erwähnten 1508 Fr. und nach den obigen Aus- führungen hat ihn der Kläger dem Beklagten als einen Vorteil herauszugeben, der diesem zur Minderung des ihm durch die behauptete Leistungsunmöglichkeit verur- sachten Schadens zuk~mmen soll. Die an sich unbestrit- , tene Preisrestanzforderung aus dem zweiten Kaufvertrage, auf den ~ich die Entschädigungsforderung des Beklagten bezieht, beträgt 1850 Fr. und hievon sind also die 1508 Fr. abzuziehen. Hinsichtlich der andern Forderung von 1731 Fr. 10 Cts. verbleibt es beim angefochtenen Ent- scheide. Endlich ist der letztere auch hinsichtlich der Zinsansprüche (Beginn des Zinslaufes und Zinsfuss) als unbestritten aufrecht werhalten. Demnach hat das Bundesgericht oe I' k an n t: Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des aargaui~chen Handelsgerichts vom 15. Februar 1917 dahin begründet erklärt, das3 die dem Kläger zu- 236 Obllgationenrecht. N° 34. gesprochene zweite Forderung von 1850 Fr. um 1508 Fr. also auf 342 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.

34. Arrit da 1a Ire seetion civlle du 15 juin 1917 dans la cause Piguat et Cie contre C. Bignens. Responsabilite des a gen ces der e n sei g n e m e n t s. Calcul de l'indemnite. En reponse a une demande de renseignements de Couvert et Garaud au Havre, l'agence de renseignements A. Piguet & Oe a Geneve a fourni acette maison le 5 juin 1913 Ia fiche suivante concernant C. Bignens, a Geneve: « Le demande, age de 32 ans environ et marie, est I) d'origine vaudoise et habite depuis environ trois ans )} a l'adresse sus-indiquee. II n'a pas de commerce et ne »s'occupe que de diverses representations a Ia commis- )} sion. C'est un homme sur Ie compte duqueI on ne releve )} rien de defavorable, iI presente bien et a des relations, »de sorte qu'on estime pouvoir 'faire usage des ses ser- »vices comme representant sous reserves usuelles. 11 »ne dispose pas d'autres ressources que Ie produit de son » travail, paie avec beaucoup .de peine et sa situation ne » presente guere de garanties pour lui accorder du credit. » Le 19 juin 1913 A. Piguet et Oe ont donne les rensei- gnements complementaires suivants : « En reponse a votre estimee du 13 courant, nous vous »informons que nous pouvons confirmer Ia teneur de »notre renseignement du 5 courant. Bignens est bien I) representant de commerce, toutefois il est exact qu'il » traite des affaires ä son compte, par exemple pour les » cafes. Comme dejä dit, Bignens presente bien, ades »relations. D'autre part, c'est un homme tres actif, hon- »nete, qui travaille toute Ia semaine et qui se tire en ObUgationwreebt. No 34. 237 »somme d'affaires. Toutefois bien que ce soit un tras »honnete homme qui fasse toujours tout son possible I) pour remplir ses engagements, il est evidemment diffi- }) cile de pouvoir se prononcer sur un credit de quelque_

• importance et il serait bon en l'occurrence de demander »quelques garanties. » Bignens ayant eu eonnaissanee de ces renseignements par l'indiscretion d'un voyageur de Couvert et Garaud, il a ouvert action a Piguet et Cie en concluant a leur eon- damnation a une indemnite de 10000 fr. Le Tribunal de premiere instance a condamne Piguet et Oe a 300 fr. de dommages-interets pour les motifs sui- vants: En declarant que Bignens ne presente pas beaucoup de surface, Piguet et Oe n'ont fait que renseigner exacte- ment et scrupuleusement leurs clients. En revanche en declarant que Bignens paie avec beaucoup de peine, les defendeurs ont avance uu fait dont l'exactitude n'est nuI- lement demontree ; iI est au contraire etabli que Bigneus paie tres reguliE~rement et du seul fait qu'iI ne regle pas toujours son loyer le jour de l'echeance on ne saurait COll- c1ure qu'il soit irregulier dans ses paiements. Quant a la quotite des dommages-interets dus en principe Oll doit tenir compte du fait que Ia fiche a ete suivie d'une seeonde fiche plus favorable et que, malgre les renseignements obtenus, Couvert et Garaud ont traite avec Iui. Une indemnite de 300 fr. parait des lors suffisante. Les deux parties ont appele de ce jugement. Par arret du 16 mars 1917 Ia Cour de Justice l'a reforme et a porte a 500 fr. I'indemnite a payer par les defendeurs. Sur le principe de la responsabilite de Piguet et Oe la Cour s'est associee aux motifs des premiers juges. Elle a en outre tenu compte d'une lettre produite par Piguet et Oe eux- memes et d'ou iI resulte qu'en 1910 Waser et KIink, negociants a Yverdon ont refuse de traiter avec Bignens a la suite de renseigriements defavorables fournis sur lui par les defendeurs. La Cour admet d'ailleurs que Bignens