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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe III. Teil NI'. 13-15. -
Voir IIIe partie N°S 13-15.
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
21. Urteil der II. ZiMbteilung vom 94. Mai 1917
i. S . .60., Beklagter, gegen S., Klägerinnen.
Art. 314 Ab s. 1 Z G B; Bedeutung der Frist vom 300. bis
180. Tag vor der Geburt.
A. -
Am 31. Januar 1916 gebar die Klägerin Marie
S. in Belfaux ein aussereheIiches Kind Rosa Marie, als
dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung eines
Betrages von Fr. 500 gemäss Art. 317 ZGB, sowie eines
Unterhaltsbeitrages von monatlich 150 Fr. an die Kosten
der Erziehung und Pflege des Kindes, bis zu :;einem
zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte. In Ihrer Klage
gibt die Klägerin als Datum der Empfängnis den 4. April
1915 an. Der Beklagte, der auf Abweisung der Klage
geschlossen hat, hat nicht bestritten, am 4. April 1915 mit
der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben; er behaup-
tet aber, dieser Tag liege ausserhalb der kritischen Zeit;
auch habe die Klägerin um diese Zeit noch mit andern
Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten und
überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. -
Durch Entscheid vom 9. März 1917 hat der
Appellationshof des Kantons Beru die Klage gutgeheissen
und den Beklagten zur Bezahlung von 266 Fr. gemäss
Art: 317 ZGB an die Kläger!ll, sowie von monatlich (vor-
auszahlbar) 40 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr, verurteilt. Die Vorinstanz ging davon aus,
dass der von der Klägerin als Tag der Empfängnis ange-
. gebene 4. April 1915 ausserhalb der vom 6. April bis
AS 43 II -
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4. August 1915 reichenden kritischen Zeit liege.' Dies
habe zur Folge, da&s die Vermutung des Art. 314 Abs. 1
ZGB dahinfalle, woraus sich zwei Möglichkeiten ergäben :
entweder, dass diese Vermutung durch den Nachweis einer
Spätgeburt wieder hergestellt werden könne, oder dass
nun die Klägerin den vollen Beweis für die Vaterschaft
des Beklagten zu leisten habe. Welche dieser beiden Auf-
fassungen zutreffe, hat aber die Vorinstanz dahingestellt
gelassen, da die Klage inbeiden Fällen abgewiesen werden
müsse. In dieser Beziehung stellt das Obergericht auf
Grund einer medizinischen Expertise sowie gestützt auf
das Zeugnis des Arztes, der die Klägerin im Juli 1915
untersuchte, und der Aussagen der Hebamme P. und der
Krankenschwester M. fest, dass es sich bei der Geburt der
Klägerin um eine Spätgeburt gehandelt habe und dass als
Tag der Konzeption der 4. April 1915 in Betracllt komme.
Der Beklagte müsse daher als der Vater des Kindes der
Klägerin betrachtet werden, es sei denn, die Einrede aus
Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erweise sich als begründet.
Dies sei nicht der Fall, da nur bewiesen sei, dass die
Klägerin im Jahre 1911, im Alter von 18 Jahren, von einem
gewissen Musikdirektor T. verführt worden sei und vom
Frühling bis Weihnachten 1914 mit einem Lehrer F.,
mit dem sie heimlich verlobt war und den sie nur wegen
des Widerstandes ihrer Eltern nicht geheiratet habe,
geschlechtlich verkehrt habe. Daraus könne aber nicht auf
eine unzüchtige Lebenshaltung der Klägerin zur Zeit der
Empfängnis geschlossen werden.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen
abzuweisen.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte
diesen Antrag erneuert; die Klägerinnen haben auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-
tenen Entscheides geschlossen.
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Das Bundesgericht' zieht
in Erwägung:
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1. -
Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, die Klä-
gerin könne sich deshalb nicht auf,die Vermutung des
Art. 314 Abs. 1 ZGB berufen, weil der von ihr als Tag der
Konzeption angegebene 4. April 1915 ausserhalb der
vorn 6. April bis 4. August 1915 reichenden kritischen Zeit
liege. Wenn auch Art. 314 Abs. 1 ZGB seinem Wortlaut
nach die Vermutung der Vaterschaft von der Beiwohnung
in der Zeit vom 300. bis 180:Tagvor der Geburt abhängig
macht, so liegt doch dieser Gesetzesbestimmung der Ge-
danke zu Grunde, dass wer der Mutter während der
E m p f ä n g n i s z e i t, d. h. während der Zeit, in der
nach dem Reifegrad des Kindes die Zeugung stattge-
funden haben kann, beigewohnt hat, als Vater zu ver-
muten sei. Diese natürliche Frist deckt sich allerdings
nicht durchaus mit der Frist vorn 300. bis 180. Tag vor
der Geburt, da nach den Beobachtungen der medizinischen
Forschung menschliche Leibesfrüchte schon zwischen dem
168. bis 180. Tag der Schwangerschaft lebend zur Welt
gekommen sind und nach der Trennung vom Mutterleib
längere Zeit fortgelebt haben (s. KUTTNER, in Jherings
Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts,
50 S. 433), während Schwangerschaften von mehr als
300 Tagen keine besondere Seltenheit und bis zur Dauer
von 320 und mehr Tagen beobachtet worden sind (s.
HOFMANN, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 181 ff.).
Wenn ArL. 314 Abs. 1 ZGB trotzdem, anstatt einfach auf
die Empfängniszeit zu verweisen, eine Frist und zwar vom
300.bis 180. Tag vor der Geburt nennt, so erklärt sich dies
indessen lediglich daraus, dass sonst, nach der Auffassung
des Gesetzgebers (s. Pro t 0 k oll der Expertenkom-
mission, Vormittagssitzung vom 29. Oktober 1901), bei
jeder unehelichen Geburt ein Arzt zur Feststellung des
Reifegrades· des Kindes zugezogen werden müsste, während
der Zeitraum vorn 300. bis 180. Tag vor der Geburt
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auch der Schwangerschaftsdauer der meisten Ausnahme-
fälle genügend Rechnung trägt. Wird der Nachweis einer
Früh- oder Spätgeburt erbracht, aus der hervorgeht, dass
das Kind auch ausserhalb dieser Frist gezeugt worden
sein kann, so steht daher nach dem Sinn und Geist des
Art. 314 Abs. 1 ZGB nichts im Weg, die Vermutung für
die Vate.rschaft auch in einem solchen Fall Platz greifen
zu lassen (vergl. EGGER, Komm. zu Art. 314 N. 1 b).
Jedenfalls rechtfertigt sich eine solche ausdehnende Inter-
pretation des Art. 314 Abs. 1 dann, wenn das Datum der
möglichen Konzeption nur um wenige Tage ausserhalb der
Frist vom 300. bis 180. Tag vor der Geburt liegt. Andern-
falls, d. h. bei der Annahm~, dass nur der Ge~chlechts
verkehr zwischen dem 300. bis 180. Tag vermutungsbe-
gründend wirke, würde die Stellung einer Vaterschafts-
klägerin im Prozess olme triftige Gründe ganz erheblich
verschlechtert werden, jndem ihr nun der volle Beweis
für die Vaterschaft des Beklagten obläge. Dazu würde
aber der blosse Nachweis der Beiwohnung durch den
Beklagten während der kritischen Zeit nicht genügen,
sondern die Klägerin müsste (entsprechend dem vom
Beklagten zur Zerstörung der Vermutung des Art. 314
Abs. 1 ZGB zu erbringenden Beweis) weiteIhin dartu!},
dass als Vater des unehelichen Kindes nur der Beklagte
in Betracht kommen könne, d.h. dass sie während der
Empfängniszeit mit keinem andern Mann als dem Be-
klagten geschlechtlich verkehrt habe (vergl. MOHR, Die
Vaterschaftsklage des ZGB, S. 93), welcher Beweis kaum
jemals erbracht werden könnle.
2. -
Im vorliegenden Fall steht nun auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen gestützt
auf das Gutachten der medizinischen Experten und das
Zeugnis des Arztes, der die Klägerin vor der Geburt
untersucht hat, sowie die Zeugenaussagen der Hebamme
P. und der Krankenschwester M. in für das Bundes-
gericht verbindlicher Weise fest, dass es sich bei der
Geburt der Klägerin vom 31. Junuar 1916 um eine Spät-
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geburt gehandelt und die Konzeption schon am 4. April
1915 stattgefunden habe. Unter diesen Umständen ist
der Beklagte als der amsereheliche Vater des VO:1 der
Klägerin geborenen Kindes zu vermuten und zu ver-
urteilen, es sei denn, er beweise, wie er geltend gemacht
hat, dass die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen
unzüchtigen Lebenswandel geführt habe. Dieser Beweis
ist mit der Vorinstanz als nicht geleistet zu betrachten.
Was zunächst den Umgang der Klägerin mit dem Musik-
direktor T. im Jahre 1911 anbelangt, so liegt er zu weit
zurück, als da5s daraus auf die Lebenshaltung der Klä-
gerin « um die Zeit der Empfängnis) geschlossen werden
könnte; zudem steht nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz fest, dass die Klägerin danlaIs von T.
verführt WOl den ist. Ebenso rechtfertigt auch der weitere
Geschlechtsverkehr der Klägerin mit dem Lehrer F. nicht
zur Annahme eines unzüchtigen Lebenswandels. Wie die
Vorinstanz in nicht aktenwidriger Weise feststellt, unter-
hielt die Klägerill mit F. ein ernsthaftes Liebesverhälblis.
Sie war heimlich mit ihm verlobt und hoffte ihn zu ehe-
lichen, was nur dadurch verhindert wurde, dass ihre
Eltern mit Rücksicht auf die ungünstigen finanziellen
Verhältnisse des F. von der beabsichtigten Verbindung
nichts wissen wollten. Dass aber der einzig noch nachge-
wiesene Umgang der Klägerin mit dem heutigen Beklagten
unter solchen Umständen erfolgt sei, dass daraus z. B.
auf einen Mangel an natürlichem Schamgefühl und daraus
indirekt auf einen unzüchtigen Lebenswandel geschlossen
werden könnte, trifft nach den Akten nicht zu, so dass der
Klägerin zwar wohl eine leichte Auffassung in Geschlechts-
dingen, nicht aber der Tatbestand des Art. 315 ZGB vor-
geworfen werden kann.
3. -
Ist demnach die Klage grundsätzlich gutzuheissen,
so folgt daraus ohne weiteres die Verpflichtung des
Beklagten zu den in Art. 317 und 319 ZGB genannten
Vermögensleistungen ... (folgt die Bemessung dieser Lei-
stungen).
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Familienrecht. N° 22.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. März 1917
be5tätigt.
22. Urteil der 1I. ZivilabteilunS vom SO. Ka! 1917
i. S. I., Beklagter, gegenlLi Klägerin.
Art. 3 1 4 A b s. 2 Z G B; Tatsachen, die e~hebliche Zweifel
uber die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen. _
Art. 3 1 5 ZGB; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels.
A. -
Am 1. Mai 1916 gebar die Klägerin einen unehe-
lichen Knaben Willy Reinbert, als dessen Vater sie den
Beklagten auf Bezahlung einer Entschädigung gemäss
Art. 317 ZGB sowie eines Beitrages von 100 Fr. viertel-
jährlich an d,ie Kosten der Erziehung und Pflege des
~ndes. bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte.
SIe behauptete, der Beklagte habe sie, als sie in Basel
in einer Wirtschaft als KöchiJ!. angestellt gewesen sei,
in der ersten Woche August 1915 aufgesucht und zu
einem Spaziergang eingeladen. Da sie den Beklagten, der
früher als Aufseher in der Zigarren fabrik « Helvetia »
in Burg ihr Vorgesetzter gewesen sei, gut gekannt habe,
habe sie seiner Einladung Folge geleistet. Auf dem
Spaziergang habe sie der Beklagte in den sog. «langen
Erlen » unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechts-
verkehr gezwungen. Der Beklagte hat auf Abweisung der
Klage geschlossen. In seiner persönlichen Befragung gab
er zu, der Klägerin anfangs August 1915 beigewohnt zu
haben; dagegen behauptete er, die Klägerin habe vor dem
Umgang, während der kritischen Zeit und auch nachher
mit einer ganzen Reihe anderer Männer verkehrt.
B. -
Durch Entscheid vom 23. Februar 1917 hat das
Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirks-
Familienrecht. N° 22.
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gerichts Kulm vom 16. November 1916 bestätigt. wonach
die Klage gutgeheissen und der Beklagte zur Bezahlung
von 160 Fr. gemäss Art. 317 und von 180 Fr. jährlich. bis
zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes, gemäss
Art. 319 verurteilt Wurde.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen.
D. -
In ihrer Vernehmlassung haben die Kläger auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-
tenen Urteils geschlossen .
Das Bundesgericht zieht
inErwä€ung:
1. -
Da der Beklagte zugegeben hat, der Klägerin an-
fangs August 1915 d. h. innerhalb der Frist vom 300.-
180. Tag vor der Geburt beigewohnt zu haben, ist seine
Vaterschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zu vermuten.
Zur Entkräftigung dieser Vermutung hatte der Beklagte
nach Art. 314 Abs. 2 Tatsachen nachzuweisen, die erheb-
liche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen. Dass
solche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten be-
stehen, wird in der Regel durch den (hier nach der ver-
bindlichen Beweiswürdigung der Vorinstallz nicht ge-
leisteten) direkten Nachweis des Umganges der Klägerin
mit andern Männern während der gesetzlichen Empfäng-
niszeit dargetan. Erhebliche Zweifel an der Vaterschaft
des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB sind aber
auch dann gegeben, wenn die Klägerin, bevor sie den
Beklagten belangt, einen andern Mann als den Urheber
ihrer Schwangerschaft bezeichnet hat. Abgesehen von
den Fällen, wo Irrtum oder Täuschung vorliegt oder von
der Klägerin sonst eine andere Erklärung ihres Vorgehens
gegeben werden kann, muss angenommen werden, dass
sie nur einen solchen Mann als Vater ihres Kindes an-
sprechen wird, mit· dem sie zu einer Zeit geschlechtlich
verkehrt hat, die dessen Vaterschaft als möglich erscheinen