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43_II_135

BGE 43 II 135

Bundesgericht (BGE) · 1917-03-09 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe III. Teil NI'. 13-15. -

Voir IIIe partie N°S 13-15.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

21. Urteil der II. ZiMbteilung vom 94. Mai 1917

i. S . .60., Beklagter, gegen S., Klägerinnen.

Art. 314 Ab s. 1 Z G B; Bedeutung der Frist vom 300. bis

180. Tag vor der Geburt.

A. -

Am 31. Januar 1916 gebar die Klägerin Marie

S. in Belfaux ein aussereheIiches Kind Rosa Marie, als

dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung eines

Betrages von Fr. 500 gemäss Art. 317 ZGB, sowie eines

Unterhaltsbeitrages von monatlich 150 Fr. an die Kosten

der Erziehung und Pflege des Kindes, bis zu :;einem

zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte. In Ihrer Klage

gibt die Klägerin als Datum der Empfängnis den 4. April

1915 an. Der Beklagte, der auf Abweisung der Klage

geschlossen hat, hat nicht bestritten, am 4. April 1915 mit

der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben; er behaup-

tet aber, dieser Tag liege ausserhalb der kritischen Zeit;

auch habe die Klägerin um diese Zeit noch mit andern

Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten und

überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.

B. -

Durch Entscheid vom 9. März 1917 hat der

Appellationshof des Kantons Beru die Klage gutgeheissen

und den Beklagten zur Bezahlung von 266 Fr. gemäss

Art: 317 ZGB an die Kläger!ll, sowie von monatlich (vor-

auszahlbar) 40 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr, verurteilt. Die Vorinstanz ging davon aus,

dass der von der Klägerin als Tag der Empfängnis ange-

. gebene 4. April 1915 ausserhalb der vom 6. April bis

AS 43 II -

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Familienrecht. N° 21.

4. August 1915 reichenden kritischen Zeit liege.' Dies

habe zur Folge, da&s die Vermutung des Art. 314 Abs. 1

ZGB dahinfalle, woraus sich zwei Möglichkeiten ergäben :

entweder, dass diese Vermutung durch den Nachweis einer

Spätgeburt wieder hergestellt werden könne, oder dass

nun die Klägerin den vollen Beweis für die Vaterschaft

des Beklagten zu leisten habe. Welche dieser beiden Auf-

fassungen zutreffe, hat aber die Vorinstanz dahingestellt

gelassen, da die Klage inbeiden Fällen abgewiesen werden

müsse. In dieser Beziehung stellt das Obergericht auf

Grund einer medizinischen Expertise sowie gestützt auf

das Zeugnis des Arztes, der die Klägerin im Juli 1915

untersuchte, und der Aussagen der Hebamme P. und der

Krankenschwester M. fest, dass es sich bei der Geburt der

Klägerin um eine Spätgeburt gehandelt habe und dass als

Tag der Konzeption der 4. April 1915 in Betracllt komme.

Der Beklagte müsse daher als der Vater des Kindes der

Klägerin betrachtet werden, es sei denn, die Einrede aus

Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erweise sich als begründet.

Dies sei nicht der Fall, da nur bewiesen sei, dass die

Klägerin im Jahre 1911, im Alter von 18 Jahren, von einem

gewissen Musikdirektor T. verführt worden sei und vom

Frühling bis Weihnachten 1914 mit einem Lehrer F.,

mit dem sie heimlich verlobt war und den sie nur wegen

des Widerstandes ihrer Eltern nicht geheiratet habe,

geschlechtlich verkehrt habe. Daraus könne aber nicht auf

eine unzüchtige Lebenshaltung der Klägerin zur Zeit der

Empfängnis geschlossen werden.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-

zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen

abzuweisen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte

diesen Antrag erneuert; die Klägerinnen haben auf

Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-

tenen Entscheides geschlossen.

Familienrecht. N° 21.

Das Bundesgericht' zieht

in Erwägung:

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1. -

Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, die Klä-

gerin könne sich deshalb nicht auf,die Vermutung des

Art. 314 Abs. 1 ZGB berufen, weil der von ihr als Tag der

Konzeption angegebene 4. April 1915 ausserhalb der

vorn 6. April bis 4. August 1915 reichenden kritischen Zeit

liege. Wenn auch Art. 314 Abs. 1 ZGB seinem Wortlaut

nach die Vermutung der Vaterschaft von der Beiwohnung

in der Zeit vom 300. bis 180:Tagvor der Geburt abhängig

macht, so liegt doch dieser Gesetzesbestimmung der Ge-

danke zu Grunde, dass wer der Mutter während der

E m p f ä n g n i s z e i t, d. h. während der Zeit, in der

nach dem Reifegrad des Kindes die Zeugung stattge-

funden haben kann, beigewohnt hat, als Vater zu ver-

muten sei. Diese natürliche Frist deckt sich allerdings

nicht durchaus mit der Frist vorn 300. bis 180. Tag vor

der Geburt, da nach den Beobachtungen der medizinischen

Forschung menschliche Leibesfrüchte schon zwischen dem

168. bis 180. Tag der Schwangerschaft lebend zur Welt

gekommen sind und nach der Trennung vom Mutterleib

längere Zeit fortgelebt haben (s. KUTTNER, in Jherings

Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts,

50 S. 433), während Schwangerschaften von mehr als

300 Tagen keine besondere Seltenheit und bis zur Dauer

von 320 und mehr Tagen beobachtet worden sind (s.

HOFMANN, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, S. 181 ff.).

Wenn ArL. 314 Abs. 1 ZGB trotzdem, anstatt einfach auf

die Empfängniszeit zu verweisen, eine Frist und zwar vom

300.bis 180. Tag vor der Geburt nennt, so erklärt sich dies

indessen lediglich daraus, dass sonst, nach der Auffassung

des Gesetzgebers (s. Pro t 0 k oll der Expertenkom-

mission, Vormittagssitzung vom 29. Oktober 1901), bei

jeder unehelichen Geburt ein Arzt zur Feststellung des

Reifegrades· des Kindes zugezogen werden müsste, während

der Zeitraum vorn 300. bis 180. Tag vor der Geburt

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Familienrecht. N° 21.

auch der Schwangerschaftsdauer der meisten Ausnahme-

fälle genügend Rechnung trägt. Wird der Nachweis einer

Früh- oder Spätgeburt erbracht, aus der hervorgeht, dass

das Kind auch ausserhalb dieser Frist gezeugt worden

sein kann, so steht daher nach dem Sinn und Geist des

Art. 314 Abs. 1 ZGB nichts im Weg, die Vermutung für

die Vate.rschaft auch in einem solchen Fall Platz greifen

zu lassen (vergl. EGGER, Komm. zu Art. 314 N. 1 b).

Jedenfalls rechtfertigt sich eine solche ausdehnende Inter-

pretation des Art. 314 Abs. 1 dann, wenn das Datum der

möglichen Konzeption nur um wenige Tage ausserhalb der

Frist vom 300. bis 180. Tag vor der Geburt liegt. Andern-

falls, d. h. bei der Annahm~, dass nur der Ge~chlechts­

verkehr zwischen dem 300. bis 180. Tag vermutungsbe-

gründend wirke, würde die Stellung einer Vaterschafts-

klägerin im Prozess olme triftige Gründe ganz erheblich

verschlechtert werden, jndem ihr nun der volle Beweis

für die Vaterschaft des Beklagten obläge. Dazu würde

aber der blosse Nachweis der Beiwohnung durch den

Beklagten während der kritischen Zeit nicht genügen,

sondern die Klägerin müsste (entsprechend dem vom

Beklagten zur Zerstörung der Vermutung des Art. 314

Abs. 1 ZGB zu erbringenden Beweis) weiteIhin dartu!},

dass als Vater des unehelichen Kindes nur der Beklagte

in Betracht kommen könne, d.h. dass sie während der

Empfängniszeit mit keinem andern Mann als dem Be-

klagten geschlechtlich verkehrt habe (vergl. MOHR, Die

Vaterschaftsklage des ZGB, S. 93), welcher Beweis kaum

jemals erbracht werden könnle.

2. -

Im vorliegenden Fall steht nun auf Grund der

tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen gestützt

auf das Gutachten der medizinischen Experten und das

Zeugnis des Arztes, der die Klägerin vor der Geburt

untersucht hat, sowie die Zeugenaussagen der Hebamme

P. und der Krankenschwester M. in für das Bundes-

gericht verbindlicher Weise fest, dass es sich bei der

Geburt der Klägerin vom 31. Junuar 1916 um eine Spät-

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Familienrecht. N° 21.

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geburt gehandelt und die Konzeption schon am 4. April

1915 stattgefunden habe. Unter diesen Umständen ist

der Beklagte als der amsereheliche Vater des VO:1 der

Klägerin geborenen Kindes zu vermuten und zu ver-

urteilen, es sei denn, er beweise, wie er geltend gemacht

hat, dass die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen

unzüchtigen Lebenswandel geführt habe. Dieser Beweis

ist mit der Vorinstanz als nicht geleistet zu betrachten.

Was zunächst den Umgang der Klägerin mit dem Musik-

direktor T. im Jahre 1911 anbelangt, so liegt er zu weit

zurück, als da5s daraus auf die Lebenshaltung der Klä-

gerin « um die Zeit der Empfängnis) geschlossen werden

könnte; zudem steht nach der verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz fest, dass die Klägerin danlaIs von T.

verführt WOl den ist. Ebenso rechtfertigt auch der weitere

Geschlechtsverkehr der Klägerin mit dem Lehrer F. nicht

zur Annahme eines unzüchtigen Lebenswandels. Wie die

Vorinstanz in nicht aktenwidriger Weise feststellt, unter-

hielt die Klägerill mit F. ein ernsthaftes Liebesverhälblis.

Sie war heimlich mit ihm verlobt und hoffte ihn zu ehe-

lichen, was nur dadurch verhindert wurde, dass ihre

Eltern mit Rücksicht auf die ungünstigen finanziellen

Verhältnisse des F. von der beabsichtigten Verbindung

nichts wissen wollten. Dass aber der einzig noch nachge-

wiesene Umgang der Klägerin mit dem heutigen Beklagten

unter solchen Umständen erfolgt sei, dass daraus z. B.

auf einen Mangel an natürlichem Schamgefühl und daraus

indirekt auf einen unzüchtigen Lebenswandel geschlossen

werden könnte, trifft nach den Akten nicht zu, so dass der

Klägerin zwar wohl eine leichte Auffassung in Geschlechts-

dingen, nicht aber der Tatbestand des Art. 315 ZGB vor-

geworfen werden kann.

3. -

Ist demnach die Klage grundsätzlich gutzuheissen,

so folgt daraus ohne weiteres die Verpflichtung des

Beklagten zu den in Art. 317 und 319 ZGB genannten

Vermögensleistungen ... (folgt die Bemessung dieser Lei-

stungen).

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Familienrecht. N° 22.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. März 1917

be5tätigt.

22. Urteil der 1I. ZivilabteilunS vom SO. Ka! 1917

i. S. I., Beklagter, gegenlLi Klägerin.

Art. 3 1 4 A b s. 2 Z G B; Tatsachen, die e~hebliche Zweifel

uber die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen. _

Art. 3 1 5 ZGB; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels.

A. -

Am 1. Mai 1916 gebar die Klägerin einen unehe-

lichen Knaben Willy Reinbert, als dessen Vater sie den

Beklagten auf Bezahlung einer Entschädigung gemäss

Art. 317 ZGB sowie eines Beitrages von 100 Fr. viertel-

jährlich an d,ie Kosten der Erziehung und Pflege des

~ndes. bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, einklagte.

SIe behauptete, der Beklagte habe sie, als sie in Basel

in einer Wirtschaft als KöchiJ!. angestellt gewesen sei,

in der ersten Woche August 1915 aufgesucht und zu

einem Spaziergang eingeladen. Da sie den Beklagten, der

früher als Aufseher in der Zigarren fabrik « Helvetia »

in Burg ihr Vorgesetzter gewesen sei, gut gekannt habe,

habe sie seiner Einladung Folge geleistet. Auf dem

Spaziergang habe sie der Beklagte in den sog. «langen

Erlen » unter Anwendung von Gewalt zum Geschlechts-

verkehr gezwungen. Der Beklagte hat auf Abweisung der

Klage geschlossen. In seiner persönlichen Befragung gab

er zu, der Klägerin anfangs August 1915 beigewohnt zu

haben; dagegen behauptete er, die Klägerin habe vor dem

Umgang, während der kritischen Zeit und auch nachher

mit einer ganzen Reihe anderer Männer verkehrt.

B. -

Durch Entscheid vom 23. Februar 1917 hat das

Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirks-

Familienrecht. N° 22.

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gerichts Kulm vom 16. November 1916 bestätigt. wonach

die Klage gutgeheissen und der Beklagte zur Bezahlung

von 160 Fr. gemäss Art. 317 und von 180 Fr. jährlich. bis

zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes, gemäss

Art. 319 verurteilt Wurde.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,

die Klage sei abzuweisen.

D. -

In ihrer Vernehmlassung haben die Kläger auf

Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-

tenen Urteils geschlossen .

Das Bundesgericht zieht

inErwä€ung:

1. -

Da der Beklagte zugegeben hat, der Klägerin an-

fangs August 1915 d. h. innerhalb der Frist vom 300.-

180. Tag vor der Geburt beigewohnt zu haben, ist seine

Vaterschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB zu vermuten.

Zur Entkräftigung dieser Vermutung hatte der Beklagte

nach Art. 314 Abs. 2 Tatsachen nachzuweisen, die erheb-

liche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen. Dass

solche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten be-

stehen, wird in der Regel durch den (hier nach der ver-

bindlichen Beweiswürdigung der Vorinstallz nicht ge-

leisteten) direkten Nachweis des Umganges der Klägerin

mit andern Männern während der gesetzlichen Empfäng-

niszeit dargetan. Erhebliche Zweifel an der Vaterschaft

des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB sind aber

auch dann gegeben, wenn die Klägerin, bevor sie den

Beklagten belangt, einen andern Mann als den Urheber

ihrer Schwangerschaft bezeichnet hat. Abgesehen von

den Fällen, wo Irrtum oder Täuschung vorliegt oder von

der Klägerin sonst eine andere Erklärung ihres Vorgehens

gegeben werden kann, muss angenommen werden, dass

sie nur einen solchen Mann als Vater ihres Kindes an-

sprechen wird, mit· dem sie zu einer Zeit geschlechtlich

verkehrt hat, die dessen Vaterschaft als möglich erscheinen