opencaselaw.ch

43_III_94

BGE 43 III 94

Bundesgericht (BGE) · 1917-03-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

17. Entscheid vom 3. März 1917 i. S~ Schmid. Art. 23~ SchKG. Kompetenz der ersten Gläubig~rversamm­ lung Im Konkurs zur Verpachtung einer Fabrik und zum Verkauf der Rohmaterialien und Fabrikate an den Pächter Tilgung des Kaufpreises und des Pachtzinses zulässig durch Zahlung der rückständigen Löhne und Versicherungs- prämien? A. - Am 20. November 1916, als der Konkurs der Gesellschaft Schmassmann & Oe, die in Aesch eine Glas- fabrik betrieb, in Aussicht stand, schlos~ das Konkurs- amt Arlesheim mit der Glasmanufaktur A.-G. Schaff- hausen folgenden Vertrag ab : « 1. Die Glasmanufaktur A.-G. Schaffhausen übernimmt den Betrieb der Glasfabrik in Aesch ab 21. November 1916.auf eigene Kosten und Gefahr und tritt in Bezug auf Verslcherungs- und Haftpflicht-Verhältnisse in die Rechte und Pflichten der Firma Schmassmann & Oe ein. » 2. Die Glasmanufaktur übernimmt zu diesem Zwecke pachtweise die Fabrikanlagen sowie die maschinellen Ein- richtungen, ferner erwirbt sie käuflich die vorhandenen Vorräte... ' Für die Überlassung der 'genannten Anlage wird ein monatlicher Pachtzins von 600 Fr. vereinbart, zahlbar an das Betreibungsamt Arlesheim, jeweils auf Ende eines Monats, erstmals 31. Dezember 1916. Die Kaufsumme für die übernommenen Rohmaterialien und fertigen oder halbfertigen Waren sowie auch der oben erwähnte Pachtzins soweit möglich, wird verrechnet mit :

a) den von der Glasmanufaktur ausbezahlten auf 20. No- vember rückständigen Lohnguthaben der Arbeiter und Angestellten der Firma Schmassmann & Cle.

b) den allfälligen rückständigen Unfallversicherungs- und Mobiliarversicherungsprämien, welche von der Glas- manufaktur bezahlt werden. und Konkurskammer. N° 17. 95 Diese Vereinbarung ist für die Dauer des Konkursver- fahrens der Firma Schmassmann & Gle abgeschlossen. » Nachdem dann der Konkurs über Schmassmann & Oe eröffnet worden war:, beschloss die erste Gläubigerver- sammlung am 9. Dezember 1916, den erwähnten Vertrag in dem Sinne zu bestätigen, dass das' Pachtverhältnis 'Von der zweiten Gläubigerversammlung auf drei Monate kündbar sein solle. B. - Gegen diesen Beschluss hat die Rekurrentin, Frau Marie Schmid-Fricker in Zürich, als Konkursgläubigerin am 12. Dezember 1916 Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Sie machte geltend: Der Vertrag sei ungesetzlich, weil er schon vor der Konkurseröffnung abgeschlossen worden sei. Zudem liege er nicht im Interesse aller Gläubiger, sondern begünstige die Glasmanufaktur Schaffhausen, die privilegierten und die Hypothekargläubiger. Der Pacht- ziI1s sei zu niedrig. Der Verkehrswert der Fabrikanlagen, der Maschinen und Vorräte sei nicht von unparteiischen Sachverständigen geschätzt worden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Entscheid vom 29. Dezember 1916 mit folgender Begründung ab : Der Vertrag wäre allerdings nichtig, wenn er nicht von der Gläubigerver- sammlung bestätigt worden wäre, da das Konkursamt vor der Konkurseröffnung nicht kompetent gewesen sei, einen solchen Vertrag abzuschliessen. Die Verfügung über die vorhandenen Massegegenstände stelle einen Verkauf aus freier Hand dar. Dieser beziehe sich zwar nicht auf Massegegenstände, die einer schnellen Wertver- minderung ausgesetzt seien oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert hätten; aber die getroffene Mass- nahme sei dringlich gewesen. Für Gegenstände im Schät- zungswert von 1897 Fr. 45 Cts. habe die Glasmanufaktur Löhne im Gesamtbetrage von 10,235 Fr. 95 Cts. ausbe- zahlt. Ein derartiger Erlös hätte später bei einer Verwer- tung nicht mehr erzielt werden können. Aus dem Pacht-

96 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zins könnten die Zinsen für die drei ersten Hypotheken bezahlt werden. Die Hölie des Zinses sei angemessen, weil die Glasmanufaktur letzte Hypothekargläubigerin sei. Die Stellung der Gläubiger 5. Klasse,sei durch den Vertrag nicht verschlechtert worden. Die Lohnforderungen kämen für die Kollokation nicht mehr in Frage. Da die Mehrheit der Gläubiger die Genehmigung des Vertrages als ange- messen betrachtet habe, so habe die Aufsichtsbehörde zudem keinen Anlass, ihn aufzuheben (JAEGER, Komm. Art. 238 N° 6). Eine Expertise sei nicht am Platze. G. - Diesen ihr am 19. Januar 1917 zugestellten Ent- scheid hat die Rekurrentin am 26. oder 27. Januar 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. D. - Das Konkursamt hat das Protokoll über die zweite Gläubigerversammlung vom 12. Februar 1917 eingesandt. Danach hat die Versammlung beschlossen, den Pachtvertrag vorläufig nicht zu kündigen, aber das Konkursamt zu ermächtigen, die Kündigung am 28. Fe- bruar vorzunehmen und im übrigen nach seinem Ermes- sen zu handeln. Die Schuldbetreibungs- und. Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Das Bundesgericht kann nicht untersuchen, ob die Bestätigung des Beschl1:!sses der Gläubigerversamm- lung unangemessen sei; sondern es hat sich auf die Prü- fung der Frage zu beschränken, ob der Entscheid der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung enthalte. Die vom Konkursamt mit der Glasmanufaktur abge- schlossene Vereinbarung vom 20. November 1916 war, wie die Vorinstanz bereits hervorgehoben hat, allerdings nichtig, weil dem Konkursamt die Kompetenz zu einer solchen Handlung fehlte. Allein, da die erste Gläubiger- versammlung den Vertrag mit einer gewissen Abänderung genehmigt hat, so kommt für die Beurteilung der Be- schwerde nichts mehr darauf an, ob der Vertrag ursprüng- und Konkurskammer. N° 17. 97 lich gültig gewesen sei; sondern die Sachlage ist die gleiche, wie wenn der Vertrag mit dem genehmigten Inhalt erst von der Gläubigerversammlung abgeschlossen worden wäre und die Vereinbarung vom 20. November gar nicht existierte.

2. - Der Vertrag regelt drei verschiedene Punkte, nämlich 1. die Verpachtung der Fabrik~ 2. den Verkauf der Rohmaterialien, fertigen und halbfertigen Fabrikate,

3. die Übernahme der Zahlung der rückständigen Löhne und Versicherungsprämien und die Verrechnung der daraus entstehenden Forderung der Glasmanufaktur mit der Kaufpreis- und der Pachtzinsforderung. Bei Prüfung der Frage, ob die erste Gläubigerversamm- lung zum Abschluss eines solchen Vertrages kompetent gewesen sei und ob der Vertrag nicht gesetzlich garan- tierte Rechte der Rekurrentin verletze, fällt folgendes in Betracht: Zur Verpachtung der Fabrik war die Gläubiger- versammlung zweifellos zuständig. Nach Art. 238 SchKG kann sie darüber entscheiden, ob das Gewerbe des Gemein- schuldners auf Rechnung der Masse fortzusetzen sei. Umsomehr muss ihr die Befugnis zustehen, die Liegen- schaft des Gemeinschuldners zum Zwecke der Fortsetzung des Gewerbebetriebes zu verpachten; denn damit fällt für die Masse das Risiko eines Betriebsverlustes weg und es bleibt ihr trotzdem der Vorteil, dass nicht infolge Einstellung des Betriebes eine Wertverminderung eintritt, die das Ergebnis der Verwertung beeinträchtigte. Übrigens hat nunmehr auch die zweite Gläubigerver- sammlung die Verpachtung der Fabrik stillschweigend genehmigt, so dass eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Versammlung über die Verpachtung keinen Zweck mehr hätte; denn trotz einer solchen Aufhebung könnte die Pacht auf Grund des Beschlusses der zweiten Ver- sammlung fortdauern.

3. - Ob die-erste Gläubigerversammlung befugt war, die Rohmaterialien, fertigen und halbfertigen Fabrikate freihändig der Glasmanufaktur zu verkaufen. ist angesichts

98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- der Be!>timmungen der Art. 238 et 243 SchKG und der Praxis des Bundesgerichts (AS Sep.-Ausg. 2 N° 61 und 7 N° 80*, JAEGER Komm. Art. 238 N. 6) zweifelhaft. Die Vorinstanz hat festgestellt. dass die erwähnten Waren weder einer schnellen WertverminderuI}.g ausgesetzt sind noch einen kostspieligen Unterhalt erfordern. Die erste Gläubigerversammlung wäre also zur Veräusserung höch- stens dann zuständig gewesen, wenn die Aufschiebung der Verwertung sonst den Erlös vermindert hätte oder der Verkauf als notwendige Folge der zur Fortsetzung des Gewerbebetriebes dienenden Pacht· zu betrachten wäre. Indessen fällt eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Gläubigerversammlung auch in dieser Beziehung ausser Betracht, weil die zweite Versammlung den Ver- kauf offenbar stillschweigend genehmigt hat und znr Vornahme von Freihandverkäufen nach Art. 256 Abs. 1 SchKG unter Vorbehalt des Abs. 2 zweifellos zuständig war.

4. - Soweit der Beschluss der Gläubigerversammlung dagegen die vollständige Bezahlung der rückständigen Löhne und Versicherungsprämien auf Rechnung des Kaufpreises bezweckt, kann ~r nicht aufrechtgeh~lten werden, weil er wesentliche Grundsätze des Konkurs- verfahrens verletzt, die der -Verfügung der Gläubiger- versammlung nicht unterstehen. Konkurslorderungen haben im Konkurs nur auf- die Dividende Anspruch, die erst auf Grund eines durchgeführten Kollokationsver- fahrens und einer rechtskräftigen Verleilungsliste fest- gestellt werden kann. Das Recht der übrigen Konkurs- gläubiger, die in Frage stehenden Konkursforderungen im Kollokationsverfahren anznfechten und gegen eine nicht mit einer rechtskräftigen Kollokation in Überein- stimmung stehende Dividendenzuteilung Beschwerde zn führen, kann von der Gläubigerversammlung nicht beein- trächtigt werden. Der Beschluss der Gläubigerversamm-

* Ges.-Ausg. 15 I N° 110, 30 I N° 137. und Konkurskammer. N° 18. 99 lung über den dritten Vertragspunkt ist daher ins~weit aufznheben, als die im Vertrage vorgesehene ZuteIlung von Massevermögen zum Zwecke der Deckung von Kon- kursforderungen nicht nachträglich durch einen rechts- kräftigen Kollokationsplan und eine rechtskräftige Ver- teilungsliste sanktioniert wird. . .. Mit der Frage, welche Folgen diese Aufhebung emes Teils des Beschlusses der Gläubigerversammlung auf das ganze Rechtsverhältnis zwischen de~ Konk~rsmass~. und der Glasmanufaktur hat. haben sich dIe Aufslchtsbehorden nicht zn beschäftigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.

18. Auszug a.us dem Entscheid vcm 3. Mirz 1917

i. S. Sprenger. Art. 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezemb~r 1916. Prüfung des Stundungsgesuches auf Grund zweier BI~an~en. die den gegenwärtigen Vermögensstand und denJemgen zeigen, der vor dem Kriege vorhanden w~r und nach dem Kriege voraussichtlich wieder eintreten WIr?_ - Art. 3 der Verordnung. Beizieh':!ng von SachverständIgen. Das Gericht verweigerte die Verlängerung der Stun- dung mit der Motivierung, dass der Rekurrent g e gen - w ä r t i gin sol v e nt sei, was sich daraus erg~be, dass in der vorgelegten Bilanz. in welchei' die AktIven znm normalen Werte eingesetzt seien und die sich daher «als sog. Friedensbilanz qualifiziere », ein Ak~ivenüb~r­ schuss von nur 1696 Fr. 11 Cts. bestehe, der SIch natur- lich unter Berücksichtigung der durch den Krieg herbei- geführten Entwertung der Aktiv~~ o~ne wei~eres in einen Passivenüberschuss von betrachtlicher Hohe ver-