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43_III_8

BGE 43 III 8

Bundesgericht (BGE) · 1916-11-28 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Entscheid. vom aas Januar 1917 i. S. Fiori-Express. Art. 66 Abs. 5, 74 SchKG. Verlängerung der Frist zum Rechts- vorschlag. Voraussetzungen einer nachträglichen Fristver- längerung durch die Aufsichtsbehörde. A. - In den von der Firma Fiori-Express in Chiasso gegen Schenker & Oe in München auf Grund vorange- gangener Arreste angehobenen Betreibungen Nr. 5917 und 5918 des Betreibungsamtes Zürich I sind die durch eingeschriebenen Brief versandten Zahlungsbefehle der Schuldnerin am 9. Oktober 1916 an ihrem Wohnorte durch die dortige Post zugestellt worden. Am 18. Oktober 1916 beauftragten Schenker & Oe durch ihren Mün- ehen er Rechtsbeistand den Rechtsanwalt Dr. Camp in Zürich, für sie die Forderungen zu bestreiten. Das Schreiben kam am 20. Oktober 1916 nachmittags in Zürich an, worauf Dr. Camp durch am gleichen Tage auf- gegebenen Brief dem Betreibungsamt Zürich I mitteilte, dass er Rechtsvorschlag erhebe. Das Amt lehnte Jedoch dessen Entgegennahme wegen Verspätung ab und ver- wies die Schuldnerin mit dem infolgedessen gestellten Gesuch um nachträgliche Fristverlängerung im Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG auf den Beschwerdeweg. Durch Entscheid vom 28. November 1916 bewilligte hierauf die untere Aufsichtsbehörde unter Berufung auf die im Urteile des Bundesgerichts in Sachen Kahn vom

7. April 1916 (AS42 BI Nr. 33) ausgesprochenen Grund- sätze die beschwerdeweise verlangte Erstreckung der Frist zum Rechtsvorschlage. um zwei Tage und erklärte und Konkurskammer. N° 2. 9 demgemäss den. von Dr. Camp eingereichten Rechts- vorschlag für giltig. Die Firma Fiori-Express zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, indem sie geltend machte: Art. 66 Abs. 5 SchKG bezwecke nicht etwa den ausländischen Schuldner in allen Teilen dem inländischen gleichzustellen, sondern nur ihm diejenige Spanne Zeit einzuräumen, deren er bedürfe, um überhaupt seinen Bestreitungswillen rechtzeitig dein Amte zur Kenntnis zu bringen. Letzteres wäre aber der Schuldnerin, wie die Tat- sache beweise, dass der von ihr am 18. Oktober abgesandte Brief schon am 20. Oktoher in Zürich eingetroffen sei, im vorliegenden Falle auch ohne Verlängerung der or- dentlichen Frist möglich gewesen. Wenn ihre Erklärung erst nach Ablauf dieser dem Amte zugekommen sei, so habe sie das ausschliesslich ihrer eigenen Nachlässigkeit, nämlich dem Umstande zuzuschreiben, dass sie die Zah- lungsbefehle volle neun Tage habe liegen lassen, ohne etwas vorzukehren. Auch wenn man· anderer Ansicht sein und annehmen wollte, dass der ausländische Schuldner gleich dem inländischen das Recht habe, mit der Auf- gabe des Rechtsvorschlags bis zum letzten Tage der zehntägigen Frist zuzuwarten, hätte die Beschwerde ab- gewiesen werden müssen, weil eine als Rechtsvorschlag sich darstellende Erklärung innert jener Zeit hier nicht abgegeben worden sei. Denn die Schuldnerin habe am

18. Oktober nicht etwa direkt an das Amt geschrieben, dass sie die in Betreibung gesetzten Forderungen be- streite, in welchem Falle allein in dem fraglichen Briefe ein Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzes liegen würde. sondern led.iglich ihren Anwalt beauftragt, dies zu tun und dessen Erklärung an das Amt sei erst am 20. Oktober, also mehr als 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgegangen. Die Situation sei also genau die nämliche. wie wenn ein in der Schweiz wohnhafter Schuldner seinen Rechtsbeistan d beauftragt hätte, für ihn Recht vorzuschla- gen, und der letztere den Auftrag zu spät ausgeführt hätte.

tO 'EntseheidUIigen der Sehuldbetreibungs- Die kantonale Aufsichtsbehörde wies iedoch. am 29. De- zember 1916 den Rekurs mit der Begründung ab : mit der Verlängerwig der Frist zum Rechtsvorscblage um zwei T.age habe die Vorinstanz, angesichts der festgestellten entsprechenden Beförderungsdauer des Briefes vom

18. Oktober 1916, von der ihr durch Art. 66 Abs 5 SchKG eingeräumten Befugnis einen angemessenen Gebra~ch gemacht. Der Umstand" dass die Schuldnerin .den er- wähnten Brief nicht direkt an das Amt, sondern an ihren Vertreter gerichtet habe, sei ohne Bedeutung, da nicht anzunehmen sei, dass" wenn sie ihre Erklärung zur glei- chen Zeit an das Amt abgesandt hätte, dieses sie früher und noch innert der gesetzlichen zehn Tage erhalten hätte; Ebenso könne darin. dass sie nicht vorher geschrie- ben, kein Verschulden an der Verspätung erblickt werden: die gegenteilige Annahme würde eine unzulässige Ver- kürzung der gesetzlichen Frist für den im Ausland wohn- haften Schuldner bedeuten. B. - Gegen diesen ihr am 6. Januar 1917 zugestellten Entscheid rekurriert die Firma Fiori-Express am 16. Ja- nuar 1917 an das Bundesgericht, indem sie an ihrer oben wiedergegebenen, abweichenden Rechtsauffassung fest- hält. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Soweit die Rekurrentin die von den Vorinstanzen der Rekursgegnerin bewilligte Fristverlängerung deshalb als unzulässig anfieht, weil die Rekursgegnerin ihre Be- streitungserklärung bei s 0 f 0 r t i ger Abgabe aueh ohne solche Verlängerung rechtzeitig dem Amte hätte zur Kenntnis bringen können, erweist sich ihr Stand- punkt ohne weiteres ala rechtsirrtümlich. Wenn das Bun- desgericht in dem in der Rekursschrift angerufenen Ur- teile in Sachen Kahn. erklärt hat. die nachträgliche Ver-

• AS a III N° 33. und Konkurskammer. N° 2. 11 l~gerung der Frist zum Rechtsvorschlage durch die Auf- sIchtsbehörde dürfe nicht dazu benützt werden, eine dem Schuldner zur Last fallende Säumnis gutzumachen, so wollte es damit nieht sagen, dass der Schuldner um ihrer ~eilhaftig zu werden, sofort gegen den Zahlun~sbe­ fehl Einsprueh erhoben haben müsse. Vielmehr ist schon damals anerkannt worden, dass es auf aUe Fälle hin- reiche, wenn er seinen Bestreitungswillen ,vor Ablauf der ordentlichen zehntägigen Ueberlegungsfrist des Art. 74 SchKG zum Ausdruck gebracht habe. Eine andere Be- handlung der Sache würde zu einer SchlechtersteIlung des ausländischen gegenüber dem .inländischen Schuldner führen. die sich durch keinen inneren Grund rechtfer- tigen liesse und vom Gesetze nicht beabsichtigt seinkann. , Die Anwendung des Art. 66 Abs. 5 SchKG auf die Rechts- vorschlagsfrist setzt demnach nicht etwa voraus. dass ohne sie der Schuldner überhaupt ausser Stande wäre, seine Rechtsvorschlagserklärung dem Amte rechtzeitig zukommen zu lassen: es genügt, dass ihm dies bei Aufgabe am letzten Tage der zehntägigen Frist mit dem normalen Beförderungsmittel der Post infolge der Entfer- nung seines Wohnorts vom Betreibungsort - im Gegen- . satz zum schweizerischen Schuldner, für den die Ueber- gabe an die schweizerische Post nach Art. 32 SchKG den Eingang beim Amte ersetzt - nicht mehr möglich wäre. Auch kann sie - im Gegensatz zu der im vor- erwähnten Urteile ausgesprochenen Ansicht, - da, wo sie nicht von Anfang an, sOJ,ldern erst nachträglich nach Ablauf der ordentlichen gesetzlichen Frist erfolgt, nicht da- von abhängig gemacht werden, dass der Schuldner innert jener eine an das Amt gerichtete. sich als Rechtsvorschlag im Rechtssinne darstellende Erklärung tatsächlich abge- geben hat. Wenn, v.orüber Praxis und Doktrin einig sind. es nicht im Belieben des Amtes steht, ob es dem Schuldner die in Art. 66 Abs. 5 vorgesehene Begünstigung gewähren will oder nicht, sondern der Schuldner. sofern es zur wirk-

12 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- samen Wahrung seiner Interessen nötig ist, auf sie ein :,-nrecht hat - und nur unter dieser Voraussetzung kann Ihm gegenüber einem ablehnenden Verhalten des Amtes die Beschwerde gegeben werden - so darf ihm die unge- rechtfertigte Versagung durch das Amt nicht schaden. sondern muss er durch die Guthfissung der darüb< r erho- benen Beschwerde nach' allgemeinem Grundsatz in die gleiche Lage versetzt werden, wie wenn das Amt von vornherein richtig vorgegangen wäre, die Frist also von Anfang an, bei Zustt.llung des Zahlungsbefehls, um die normale Befördecungsdauer eines Briefs vom schuldne- rischen Wohnort nach dem Betreibungsort erstreckt hätte. Gleichwie in dieseI.Il Falle der Rechtsvorschlag ohne Zweifel als rechtzeitig anzusehen ist, sobald nur das Betreibungsamt ihn innert der erstreckten Frist erhalten hat, gleichgiltig wann er an es abgegangen ist, so muss es auch für die nachträ€,liche Validierung im Beschwerdeverfahren genügen, dass er 'dem Amte innert des Zeitraums zug e ko m m e n ist, der dafür VOll Anfang hätte gewährt werden sollen. Wie dies bewerk- ste!ligt worden ist, ob der Schuldner innert der zehntägigen FrIst des Art. 74 selbst an das Amt geschrieben, dass er Recht vorschlage, oder ob e~ lediglich einen Dritten beau~tragt hat, jene Erklärung für ihn abzugeben, kann dabeI nach dem Gesagten keinEm Unterschied ausmachen.

2. - Da im vorliegenden Falle angesichts der gegen- wärtigen Verhältnisse .und OOS Umstandes, dass der Brief der Schuldnerin vom 18. Oktober bis zur Ankunft in Zü- rich zwei Tage brauchte, unbedenklich angenommen wer- den darf, dass ein am 19. Oktober 1916, d. h. am letzten nach Art. 74 zulässigen Tage direkt an das Amt abge- sandter Rechtsvorschlag diesem nicht vor dem 21. Okto- ber zugekommen wäre,' ist demnach gegen die von den Vorinstanzen verfügte Verlängerung der Rechtsvor- schlagefrist bis zum letzteren Tage und die Gültigerklä- rung des bis dahin tatsächlich eingegangenen Rechtsvor- schlages nichts einzuwenden. Ein Widerspruch zum und Konkurskammer .. N° 3. 13 Dis P os i t i v e des Urteils in Sachen Kahn entsteht dadurch nicht. Nachdem in Jenem Falle festgestellter- massen ein vom Schuldner am 10. Februar 1916 abge- sandter Brief schon am 10. März, also nach ein e m Monat, in Basel eingetroffen war, hätte von einer Ver- längerung der Rechtsvorschlagefrist bis zum 11. März (d. h. um beinahe vier Monate), wie sie die kantonale Aufsichtsbehörde verfügt hatte, auch bei Zugrundele- gung der hier vertretenen Auffassung nur dann die Rede sein können, wenn nachgewiesen worden wäre, dass der Schuldner vor Ablauf der ordentlichen zehn Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls (26. November 1915) ent- weder selbst an das Amt geschrieben hätte, um Recht vorzuschlagen, oder doch zum mindesten einen in der Schweiz wohnhaften Vertreter damit beauftragt hätte, es für ihn zu tun, der fragliche Brief aber nicht ange- kommen wäre. Jener Nachweis war aber von ihm nicht erbracht noch auch nur angeboten worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

3. Entscheid. vom 24. Januar 1917 i. S. Arqulnt. Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916. Wirkung einer Unterlassung der schriftlichen Mitteilung des Entscheides der Nachlassbehörde. Verfahren bei Verlängerung der Be- u:eibun~sstundung. Kein Rekurs an das Bundesgericht gegen dIe Bedmgungen, an welche die Nachlassbehörde die Be- ' willigung der Verlängerung knüpft, da es sich dabei um eine' Ermessungsfrage handelt. A. - Der heutige Rekurrent, P. Arquint in Ardez, hatte bis Ende Dezember 1916 eine allgemeine Bebm- bungsstundung erhalten. Am 30. Dezember stellte er auf