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43_III_79

BGE 43 III 79

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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78 Entscheidungen en especes; il n'est paS non plus etabli que le prix I11t nota .. blement inferieur a Ja valeur des biens vendus, de sorte que rart. 286 ch. 1, egalementinvoque, est aussi inappli- cabJe. Il resterait a rechercher si la vente est annulable en v~rtu de l'art. 288. Mais il est sup~rflu de recourir a ce moyen, l'ensemble des circonstances de la cause demon- trant d'ul1e fa~on convaincante qu'en realite le defendeur n'est jamais devenu proprietaire des meubles pretendu ment achetes par Iui et que· toute l'operation a eu un caractere entierement fictif. Jamais Ja possession des meu- bIes n'a ete transfi~ree a Hais, ni par tradition directe, ni par constitut possessoire: Adolphe Bueche ne s'en est pas dessaisi apres Ia vente et cependant aUCUlle eonventiotl speciale ne justifiait la continuatioll lle cette detention (art. 202 CO ancien). Lors done que Hais, non proprie- taire parce que non possesseur, a loue en ao11t les meubles a la femme du failli, il ne pouvait ni transferer a celle-ci. ni acquerir par son intermediaire une possession qu'il n'avait jamais eue. Du reste cette pretendue loeation n'etait qu'un des artifices destines a deguiser le carac- tere fictif de la vente.Lorsquel'onconstate que par I'acte du 28 avril 1908 Adolphe Bueehe, eompletement obere. se deIaisait de tous ses biens. qu'il vendait meme les objets de premiere IH~cessite, meme ses instruments de travail. qu'il ne touchait rien sur le prix de vente et ne possedait plus aucun moyen d'exis~ence, mais qu'il demeurait en possession des biens soi-disant alienes, qu'ils continuait a s'en servir et a en disposer, puis que sa femme vivant avec lui eu devenait locataire pour donner un semblant de legitimation acette situation anormale et pour la per- petuer, on est conduit a admettre que la vente mobiliere etait simplement simulee et qu'elle n'est donc pas oppo- sable aux tiers. Dans ces conditions les conclusions du demandeur doivent elre declarees fondees, sans qu'il soi~ necessaire de faire application de rart. 288 LP dont, au surplus, les requisits sont certainement reunis, comme l'a juge avec raison l'instance cantonaje. Par ces motifs, der Zivilkammern. Ne 15. le Tribunal federal prononce: 7. Le recours est ecarte et rarret cantonal est confirme.

15. 17rteU der 1I. Zivilabteilung vom 22. Februar 1917

i. S. Gut 84 eie, Beklagte, gegen ElJniger 84 Pfister und Genossen, Kläger. Art. 250 Abs. 2 SchKG. Unrichtigerweise . gegen einen nach- gehenden Pfandgläubiger statt . gegen die Konkursmasse gerichtete Klage auf Anerkennung eines von der Konkurs- verwaltung bestrittenen vorgehenden Pfandrechts. A. - Die Kläger sind Inhaber einer Anzahl vor dem Inkrafttreten des ZGB errichteter Gülten auf der « Wirt- schaft zum Ochsen)} in Littau, die Beklagte dagegen Inha- berin einer im Jahre 1912 errichteten, im letzten Hang stehen deo Grundpfandverschreibung für eine Schuld von 20,000 Fr. nebst 144 Fr. 55 Cts. Zinsen auf derselben Lie- genschaft. Die ~samtbelastung des auf 60,000 Fr. ge- schätzten An\\esens beträgt, abgesehen von den Dienst- barkeiten und Grundlasten 121,853 Fr. 36 Cts. Während bei Errichtung der Gülten nur die « Liegenschaft und ehehafte Wirtschaft) als Pfand angegeben worden war, bestimmt die das Grundpfandrecht der Beklagten be- treffende Urkunde, dass als Pfand hafte: « I. Die Liegenschaft und Ehehafte Wirtschaft zum I) Ochsen im Dorfe Littau.)} H. Das Wirtshausmobiliar gemäss Erklärung vom)} 21. Mai 1912 der Pfandgeberin als Zugehör zu obiger

• Liegenschaft nach Art. 644 und 805 des CGB.)} Die amtliche Schatzung des Wirtschaftsmobiliars be- trägt 5702 Fr. . B. - Im Konkurse des Eigentümers der Wirtschaft

10 Entscheidungen (Frida Weber-Zumbühl) anerkannte die Konkursverwal- tUllg das von der Beklagten angemeldete Pfandrecht an dem Wirtschaftsmobiliar, während sie bei allen übrigen Grundpfandgläubigern im Kol1okationsplan als Pfand anführte: (j die Liegenschaft und ehehafte Wirtschaft zum Ochsen, j e d 0 c h 0 h n e die Zug e hör (Wirt- schaftsmobiliar und Inventar) ». Diesen übrigen Grund- pfandgläubigern, die in ihren Konkurseingaben ein Pfand- recht am Wirtschaftsmobiliar nicht ausdrücklich bean- sprucht hatten, liess die Konkursverwaltung durch char- gierte Briefe folgende Mitteilung zukommen : ~ Unter Hinweis auf Art. 249 des SchKG setzen wir » Sie in Kenntnis, dass der Kollokationsplan in obigem » Konkurse vom 3.-12. Juni 1916 auf unterzeichnetem »Konkursamt zur Einsicht aufliegt. » Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dem Be- » gehren der Ansprecher der im letzten Range eingetra- »genen Grundpfandverschreibung um Gewährung des » ersten Ranges bezügl. der Zugehör (Wirtschaftsmobiliar) » entsprochen ~rde, in der Meinung, es den interessierten » Grund pfandgläubipern zu überlassen, allfl. bezügl. Kol- » lokationsklagen gegen die Ansprecher der flagl. Grund- » pfandverschreibung einzureichen. » . Hierauf erfolgte innerhalb lO·Tagen die Einreichung der vorliegenden Klage mit dem .Rechtsbegehren : «Hat die Beklagte anzuerkennen, dass im Konkurse » der Frau Frida Weber zu:vt Ochsen in Littau das Wirt- »schaftsmobiliar und Inventar (laut Verzeichnis vom » 21. Mai 1912) in den Pfandnexus der sämtlichen Grund-

1) pfandgläubiger nach dem-ihnen zukommenden Range J) fällt und ist daher der Kollokationsplan in dem Sinne » abzuändern, dass die Beklagte mit ihrer Grundpfand- » verschreibung auch hinsichtlich der erwähnten Zugehör » im 31. Range kolloziert wird ? » C. - Durch Urteil vom 31. Oktober 1916 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheissen. D. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig der Zivilkammern. N° l5. 81 und in ~htiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage aus formellen und materiellen Gründen. Das Bundesgericht zieht . inErwägung:

1. - Vor Allem fragt es sich, ob eine nach Art. 250 SchKG zulässige Klage vorliegt. Die Kläger gehen davon aus, dass sie der Beklagten lediglich den von ihr beanspruchten, von der Konkurs- verwaltung anerkannten Pfandrechtsr a n g bestreiten. Der Beklagten sei im Kollokationsplan zu Unrecht ein Pfandrecht e r s t e n Ranges an dem Wirtschaftsmobi- liar zuerkannt worden. während ihl richtigerweise nur ein solches im 1 e t z t e n Rang hätte zuerkannt werden dürfen. Also treffe die zweite der bei den in Art. 250 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Alternativen zu, und die Klage habe deshalb in der Tat gegen die Beklagte gerichtet werden müssen. Diese Auffassung, die auch von der Konkursverwaltung in ihrer Mitteilung vom 31.l\1ai 1916 vertreten wurde, ist rechtsirrtümlich. Alle Beteiligten sind darüber einig. dass das Pfandrecht der Beklagten hinter einem allfälligen Pfandrecht der Kläger zurücktreten muss; streitig ist dagegen, ob den Klägern übe r hau p t ein P fan d- r e c h t a n dem Wir t s c h a f t s mob i I i a I' zu- stehe. Wenn also die Konkursverwaltung dem an sich unbestrittenen Pfandrecht der Beklagten den «ersten Rang» zuerkannte, so bedeutete dies in Wirklichkeit, dass sie an dem Wirtschaftsmobiliar überhaupt nur ein Pfandrecht, nämlich dasjenige der Beklagten anerkenne, oder mit andern Worten: dass sie das von den K I ä ger n in Anspruch genommene be s t r e i t e. Wollten sich die Kläger diese Abweisung ihres Pfandrechtsanspruchs nicht gefallen lassen, so hatten sie nach Art. 250 Abs. 2, erste Hälfte, gegen die M ass e zu klagen.

2. - An dieser Sachlage wird dadurch nichts geändert, AS 43 III - 1917 6

32 Entscheidungen dass unter den obwaltenden Verhältnissen so wi~o weder bei der Liegenschaft (Schatzung 60,000 Fr., Belastung 121,853 Fr. 36 Cts.) noch bei dem Wirtschaftsmobilar (Schatzung 5702 Fr., Belastung mindestens 20,144 Fr. 55 Cts.) ein Uebererlös zu erwarten war, der den Gläubigero V. Klasse hätte zufallen können, und dass somit die Kon- kursmasse als solche voraussichtlich gar kein Interesse an der Aberkennung des von den Klägern beanspruchten Pfandrechtes hatte. In Anbetracht der positiven Vor- . schrift des Art. 250 Abs. 2 SchKG stand es nicht den Klä- gern zu, das Interesse der Konkursmasse abzuwägen. Dies war vielmehr Sache der Konkursverwaltung selber. Hielt si e dafür, dass ein Uebererlös der Pfandsache auf alle Fälle ausgeschlossen sei, oder fand sie das Prozess- risiko zu gross, so hatte sie das streitige Pfandrecht im Kollokationsplan anzuerkennen und der heutigen Be- klagten, sowie allfälligen andern Interessenten die An- fechtung dieser Verfügung auf dem Wege einer gegen die heutigen Kläger zu erhebenden Klage zu überlassen. Nachdem aber die Konkursverwaltung umgekehrt sich zur Nichtanerkennung des streitigen Pfandrechtes ent- schlossen und dadurch das Prozessrisiko selbst (d. h. auf Rechnung der Masse) übernOl1lmell hatte, konnten die Kläger die von ihnen verlangte Abänderung de~ Kollo- kationsplanes nur durch eine gegen die M ass e anzu- strengende Klage erreichen.

3. - Auch der Umstand, dass die Kläger durch die Konkursverwaltung selber auf den Weg einer gegen Gut & Oe ZU erhebenden Klage verwiesen wurden, vermag an der Unzulässigkeit dieser Klage nichts zu ändern. Die Kläger hatten sich hinsichtlich .der Frage, gegen wen die Klage zu richten sei, . an die Vorschrift des Gesetzes zu halten und konnten hievon durch eine ihnen von der Kon- kursverwaltung erteilte rechtsirrtümliche Belehrung nicht entbunden werden. Im Anwendungsgebiete des Art. 250 SchKG ist es nicht, wie in demjenigen der Art. 106 ff., Sache der Vollstreckungsbehörden, den Interessenten der Zivilkammern. N° 15. I. Bestreitungs- und Klagefristen anzusetzen, an die sich Jene solange halten könnten, als die betreffenden Verfü- gungen nicht im Beschwerdeverfahren abgeändert worden wären; vielmehr beruht die Verpflichtung, innerhalb 10 Tagen von der Bekanntgabe der Auflegung des Kollo- kationsplanes an gegen die Masse oder gegen den admit- tierten Gläubiger zu klagen, widrigenfalls die betreffende Kollokationsverfügung in Kraft tritt, direkt auf dem Gesetze. .

4. - Die zweifelhafte Frage, gegen wen die Kolloka- tionsklage dan n zu richten sei, wenn zwei Pfandgläu- biger, deren Pfandrechte als solche unbestritten sind, sich gegenseitig den Rang streitig machen, z. B. jeder den I. Rang beansprucht und dem andern nur den 11. Rang zuerkennen will, oder wenn zwei Personen auf das näm- flehe Pfandrecht oder die nämliche Konkursforderung Anspruch erheben, sodass ein Interesse der Konkurs- masse SChOll begrifflich ausgeschlossen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall war ein Interesse der Konkursmasse an der Anerkennung oder Aberkennmlg des von den Klägern beanspruchten Pfandrechts nicht schon begrifflich ausgeschlossen; son- dern das Vorhandensein eines solchen Interesses hing von der Einschätzung der Pfandobjekte ab. Es war daher, wie bemerkt, Sache der Konkursverwaltung, das Interesse der Masse abzuwägen und gegebenenfalls jenes Pfand- recht wegen mangelnden Interesses an dessen Bestreitung anzuerkennen. Dies war das einzige nach Art. 250 SchKG zulässige Mittel, um das Prozessrisiko auf die heutige Beklagte abzuwälzen. Nachdem die Konkursverwaltung von diesem Mittel keinen Gebrauch gemacht hatte, waren weder die Kläger noch die Konkursverwaltung selber in der Lage, die daraus sich ergebenden gesetzlichen Folgen abzuändern. Ob n e ben der gegen die Konkursmasse zu richtenden Klage, eventuell in Verbindung mit ihr, auch eine solche gegen die heutige Beklagte zulässig oder erforderlich ge-

84 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 15. wesen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Denn auf alle Fälle war nach dem Gesagten eine Klage gegen die K 0 n kur s m ass e nötig; eine solche ist aber inner- halb der Kollokationsanfechtungsfrist nicht erhoben worden.

5. ---, Auf Grund der vorstehenden Ausführungen muss die Klage deshalb abgewiesen werden, weil sie sich gegen eine bereits in Rechtskraft erwachsene Kollokationsver- fügung richtet. Auf die Frage, ob sie materiell begründet gewesen wäre, ist daher nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. - Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arröts de Ia Chambre des poursuites et des failIites.

16. Entscheid vom 21. Februar 19l7 i. S. :Boppart. Art. 14, 17 und 19 SchKG. Verbindlichkeit des kantonalen Tatbestandes für das BG. Unzuständigkeit desselben zur Prüfung der Frage, ob der einem Konkursbeamten von der kantonalen AB erteilte Verweis materiell begründet sei. Aufhebung des Steigerungszuschlages wegen Vorliegens eines gegen Art. 230 OR verstossenden pactum de non licitando. A. - Auf der zur Konkursmasse des Johann Bischof in St. Gallen gehörenden Liegenschaft Löwenstrasse 11 in Rorschach haften laut Kollokationsplan und Steige- rungsbedingungen folgende grundversicherte Kapitalien:

1. Fr. 7000 z. Gunsten d. Kath. Kirchenpflegschaft Rorschach;

2. »1500 l) der Schweiz. Volksbank St. Gallen;

3. ]) 2000 »

d. Kath. KirchenpflegschaftRorschach;

4. »2700 » der Witwe Josuran-Gerster, Tübach;

5. » 3000 » des Joh. Roppart, Landwirt, Tübach;

6. » 1000 » des J. Walter, Buchtalen;

7. »1566 » der Schweiz. Volksbank, St. Gallen. Zu der vom Konkursamt Rorschach aus Auftrag der Konkursverwaltung auf den 3. November 1916 in der Wirtschaft zur « Volksküche» in Rorschach angesetzten zweiten Steigerung erschienen als einzige Interessenten : für die Schweizer. Volksbank St. Gallen deren Prokunst DÜITmüller. für die Inhaberin des vierten Briefes -Witwe Josuran-Gerster deren Tochter Emma J<>suran und der Inhaber des fünften Briefes Joh. Boppart. Die Kathol. .!S 43 111 - 1917 7