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43_III_40

BGE 43 III 40

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

schliessen. Durch die Stundung deS Kaufpreises ist nur

der Eintritt des Ersteigerers in den Besitz aufgeschoben,

das Eigentum geht auf ihn schon mit dem Zuschlage über,

sodass er Verfügungen des Amtes, welche über die blosse

Verwaltung der Liegenschaft auf seine Rechnung· und

Gefahr i. S. von Art. 137 SchKG hinausgehen, wie dies

bei der Betriebsfortsetzung unter den vorliegenden Um-

ständen der Fall wäre, nicht zu dulden braucht. Die Kon-

kursverwaltung kann daher die streitige Kaution immer

noch verlangen, wenn feststeht, dass der Ersteigerer den

Betrieb fortsetzen will, und von deren Leistung diese

Fortsetzung abhängig machen. Vorher ist ihre Auflage

verfrüht und gefährdet ohne Not das Steigerungsergebnis

und die Interessen der Grundpfandgläubiger .

. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Auuug a.us dem Entscheid vom 9. Februa.r 1917

i. S. BchW)'ter.

Verordnung vom 16. Dezember 1916. Bei der Stundungs-

verlängerung ist di!l Nachlassbehörde an die der Stundungs-

bewilligung seinerzeit zu. Grunde gelegten rechtlichen

Gesichtspunkte nicht gebunden, sondern sie hat die Ver-

hältnisse des Impetranten in rechtlicher und tatsächlicher

Beziehung von neuem zu würdigen.

Der Auffassung des Rekurrenten, dass die Nachlass-

behörde, wenn sie einmal die Stundung gewährt hat, auch

deren Verlängerung bewilligen müsse, wenn ~ich die finan-

zielle Situation des hnpetranten während der Stundungs-

dauer nicht gebessert hat, kann nicht beigetreten werden.

Der Stundungsbeschluss, der ja jederzeit, wenn er sich

hinterher als auf unrichtigen Voraussetzungen beruhend

und Konkurskammer. N° 7-8.

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erweist, aufgehoben werden kann, ist nicht der Rechts-

kraft fähig. wie ein zivilgerichtliches Urteil. Hievon abge-

sehen wirkt die Stundung nur für die im Stundungsbe-

schluss festgesetzte Zeit und es hat die Nachlassbehörde,

wenn ein Verlängerungsbegehren gestellt wird, von neuem

zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, an

welche die Verordnung die erstmalige Gewährung der

Rechtswohltat knüpft. Dabei ist sie keineswegs an die

seinerzeit der Stundungsbewilligung zu Grunde gelegten

rechtlichen Gesichtspunkte gebunden, vielmehr hat sie

die Verhältnisse in tatsächlicher und . rechtlicher Bezie-

hung einer neuen Würdigung zu unterziehen und das

Verlängerungsgesuch abzuweisen, wenn sie die Über-

zeugung gewonnen hat, dass die Bewilligung seinerzeit

zu Unrecht erteilt worden ist. Es ist daher unerheblich,

dass die Nachlassbehörde in ihrem Entscheide vom 17. No-

vember anlässlich der Stundungsbewilligung erklärt hat,

die Zahlungsschwierigkeiten seien auf die Kriegsereig-

nisse zurückzuführen, wenn sich jetzt herausstellt, dass

diese Annahme unrichtig war.

; 8. Entscheid vom 10. Februar 1917 i. S. Loppacher.

Unzulässigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht gegen die

Weisung einer kantonalen Aufsichtsbehörde ..

A. -

Robert Mettler-Krüsi in Romonten, über den

der Konkurs ausgebrochen ist, war mit andern zusammen

Eigentümer der Liegenschaft Bernhardswiese in Bruggen,

die mit Hypotheken im Betrage VOll 290,000 Fr. belastet

ist. Sein Eigentumsanteil betrug ein Sechstel. Das Kon-

kursamt Gossau versteigerte im .Auftrage des Kon-

kursamtes Tablat am 15 Mai 1916 diesen Anteil um

33,300 Fr. oder 33,333 Fr .. ' 40 Cts an den Rekurrenten

Alfred Loppacher, Fellhänrller in St. Gallen. Die beiden