opencaselaw.ch

43_III_302

BGE 43 III 302

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

302

Entscheidungen

Entscheidungen der Zivilkammern. -

ArreLs

des sect.ions einles.

64. l1rteü der II. ZivilabteUung vom 97. September 1917

i. S. lIurter u. Genossen, Beklagte, gegen Luzerner Brauhaus,

Kläger.

G run d p fan d ver w e r·t u n g s ver fa h ren; Unzuliissig-

keit der Anfechtung eines in diesem Verfahren aufgestellten

c Kollokationsplanes • hinsichtlich einer bereits im Lasten-

verzeichnis geregelten Frage.

A. -

Die Klägerin und ein G. Sommerhalder waren

Inhaber zweier, noch unter dem kantonalen luzernischen

Recht errichteter Gülten von 4000, bezw. 5000 Fr., die

im 19. und 30. Range auf der Hotelliegenschaft «Schloss

Wilhelmshöhe » bei Luzern hafteten. Am 22. Dezember

1913 hatte die EigentÜIDerin. der Liegenschaft. Frau

B. Hurter, einen Schuldbrief von 20,000 Fr. im 47. Rang

zu Gunsten der Beklagten er!,ichtet und dabei das Hotel-

. mobiliar im damaligen Schatzungswerte von ca. 20,000

Franken mitverpfändet .

In einer gegen Frau Hurter angehobenen Grund-

pfandbetreibung wurden am 10. und 11. November 1915

das Lastenverzeichnis und zugleich auch die Steigerungs-

bedingungen aufgestellt.

Das Lastenverzeichnis enthielt im Ingress folgende

Bezeichnung des zu verwertenden Objekts:

(I Haus

Nr. 619 litt. 0, mit Pensionsgebäude, Kegelbahngebäude

Nr. 619 litt. q und Umgelände -

Garten, Weg und Wald

-, Brandassekuranz für Gebäude Nr. 619 0 110,000 Fr.

der Zivilkammern. No M.

SOl

-, für Gebäude NI'. 619 q 5000 Fr. -. Katasterschat-

zung für alles 117,500 Fr. -, konkursamtIiche Schat-

zung 120,000 Fr. » Darauf folgte sub (C Schulden, das

Verzeichnis der 46 Gülten, sowie des zu Gunsten der

Beklagten errichteten Schuldbriefes, und endlich die

«Bemerkung 1): « Bei obigem Schuldbrief vom 22. De-

zember 1913 ist nebst der vorbeschriebenen Liegenschaft

auch das gesamte Mobiliar des Hotels und Restaurants

« Wilhelmshöhe I) gemäss Inventar vom 5. November

1913, das auf der Hypothekarkanzlei deponiert ist, mit

einer spezifizierten Schatzungssumme von zusammen

20216 Fr. 80 Cts. mitverpfändet.)) .

Die Steigerungsbedingungen gaben den Inhalt des

Lastenverzeichnisses wieder und enthielten so dann u. a.

folgende Bestimmungen :

« Mit Rücksicht auf die Bemerkung sub Ziffer 47

• hievor fmdet gleichzeitig mit der Verwertung der

.. Liegenschaft auch die Versteigerung des an Geschw.

• Hurter als weitere Sicherheit für Schuldbrief vom 22.

• Dezember 1913 verpfändeten . Hotelmobiliars

statt~

» Für den Bestand dieses Inventars wird jedoch jedwede

»Verantwortlichkeit und Haftbarkeit abgelehnt.

l) Die Liegenschaft und das Hotelmobiliar (vide Inven-

»tar vom 5. November 1913) werden sodann einzeln,

»d. h. die Liegenschaft für sich und das Hotelmobiliar

»im Gesamten für sich, oder gesamthaft (Liegenschaft

• und Inventar zusammen) in Ruf gebracht und je nach

»Mehrerlös versteigert. Das Hotelmobiliar ist laut

» zitiertem Inventar geschätzt auf 20,216 Fr. 80 Cts.

» Hienach erfolgt die Versteigerung wie folgt:

» a) Die Liegenschaft allein;

)) b) Das Hotelmobiliar allein,;

» c) Die Liegenschaft und das Hotelmobiliar zusammen.

» Die Höchstangebote, d. h. das für litt. a und b je

»allein oder litt. c allein, fällt, bilden den Kaufpreis,

»sofern die betreffenden Schatzungssummen erreicht

» werden.

304

Entscheidungen

»Ein allfällig höheres Angebot bei litt. c über die.

)} Schatzurgssumme hinaus, wird pro rata der Schatzungs-

» summe der LiegEmschaft und des Hotelmobiliars ver-

» teilt; bei letzteren fällt der eventuelle Mehrerlös der

» Gemeinmassa zu.)}

Sowohl das Lastenverzeichnis als die Steigerungs-

bedingungen wurden am 12. November beim Konkurs-

amt, das im Kanton Luzern an Stelle des Betreibungs-

amtes die Grundpfandbetreibungen durchführt, zur

Einsicht aufgelegt. Hievon wurde, soweit es sich um das

Lastenverzeichnis handelte, . den Interessenten mittels

eines Formulars, datiert 10. November und überschrie-

ben « Mitteilung des Lastenverzeichnisses », Kenntnis

gegeben. Am 11. November wurde ihnen, insbesondere

auch der Klägerin und dem G. Sommerhalder, ausserdem

je eine Abschrift des Lastenverzeichnisses zugestellt.

Sowohl die « Mitteilung » vom 10. November als die

Abschrift des Lastenverzeichnisses enthielten die Be-

merkung, dass «allfällige Bestreitungen », bezw. «Ein-

sprachen gegen das Lastenverzeichnis und die Steige-

rungsbedingungen l) innerhalb 10 Tagen « schriftlich

geltend zu machen », bezw. «im Sinne der Art. 106 f.

SchKG, beim Konkursamte schriftlich geltend zu ma-

chen l) seien, ansonst « Genehmigung des Lastenver-

zeichnisses und der Steigerungsbedingungen angenom-

men » würde.

Weder die Klägerin n~ch Sommerhalder brachten

hierauf eine Bestreitung im Sinne der Verfügung des

Konkursamtes an. Dagegen schrieb die Klägerin diesem

Amte:

1. Am 20. November 1915 : « Gegen den Steigerungs-

l) brief in Grundpfandverwertungs-Sachen Frau B. Hur-

»ter-Wangler, Luzern, Wilhelmshöhe, speziell gegen die

» Steigerungsbedingungen des, Hotels und des Mobiliars

» getrennt und gesamthaft, wollen wir keine Einrede

)} erheben, da diese Materie durch das Bundesgericht

)} noch nitht entschieden ist.

der Zivilkammern. N° 64.

»Es existieren bekanntlich die grossen Meinungs-

» differenzen zwischen dem Eidgenössischen Justizde-

»partement, speziell Prof. Dr. Huber, Bern und den

)} Vertretern der Hotelindustrie, ob Mitverpfändung

l) des Hotelmobiliars, wenn als Zugehör zur Liegenschaft

» erklärt, mit derselben unzertrennlich verbunden ist

» also auch den Gülten mithaftet, oder ob das Mobilia;

»nur den Eigentümern derjenigen Schuldbriefe haftet,

» in welchen das Mobiliar mitverpfändet ist. »

2. Am 22. November 1915: «In Grundpfandverwer-

»tungs-Sachen Frau B. Hurter-Wangler, Pension Wil-

l) helmshöhe Luzern, bestätigen wir unseren Brief vom

» 20. ct. und ergänzen unsere 'damalige Mitteilung wie

» folgt :

)} Gegen die Steigerungsbedingungen als solche erheben

l) wir keinen Einspruch, wahren uns aber als Pfand-

» gläubiger, betreffend der uns hinterlegten Gült alle

» Rechte, auf dem Erlös aus dem zur Versteigerung

» gelangenden, als Zugehör zur· Liegt nschaft mitver-

» pfändeten Hotel-Mobiliar.)

3. Am 17. März 1916 : « Wir bestätigen un.sere, bereits

» anlässlich der ersten Steigerung zu Protokoll gegebene

»Erklärung, mit welcher wir alle unsere Rechte aus

» dem Erlös des als Zugehör zur Liegenschaft Wilhelms-

»höhe Luzern mitverpfändeten Hotelmobiliar gewahrt

» haben.

» Wie erneuern damit diese Protokollerklärung und

» behalten uns vor, unsere Ansprüche an dem Mobiliar-

»erlös, als Faustpfandgläubiger betreffend der uns

» hinterlegten Gült, auch für den Fall geltend zu machen,

»dass das Hotelmobiliar nicht gleichzeitig mit der Lie-

l) genschaft verkauft werden sollte. l)

Am 31. März 1916 zedierte Sommerhalder der Klä-

gerin die Gült von 5000 Fr.

Nachdem die Liegenschaft und das Mobiliar nach

Massgabe der Steigerungsbedingungen versteigert wor-

den waren, teilte das Konkursamt der Klägerin am

306

Entscheidungen

25. Oktober 1916 unter Bezugnahme auf Art. 148 SchKG

mit, dass· die Verteilungsliste bis zum 6. November

aufliege und dass « allfällige Klagen innert 10 Tagen

vom Tage der Zustellung dieser Anzeige an beim Amts-

gericht Luzern-Stadt einzureichen» seien. Dieser Mit-

teilung war ein. «Auszug aus der Verteilungsliste »

beigefügt, wonach die Klägerin mit ihrer Forderung

von insgesamt 9480 Fr. 25 Cts: vollständig zu Verlust

kommt (weil der Erlös des Hotelmobiliars, mit 5105 Fr.

~15 Cts, ausschliesslich den Beklagten zugeteilt wird).

Innerhalb der in der Mitteilung vom 25. Oktober 1916

angesetzten Frist erfolgte darauf die Einreichung der

vorliegenden Klage, mit dem Rechtsbegehren :

1. Haben die Beklagten das. Pfandrecht der Klägerin

am Mobiliar des Hotels und Restaurants « Wilhelms-

höhe » in Luzern. gemäss Inventar vom 5. November 1913

und demzufolge die Zuweisung des bezüglichen Erlöses

an die Klägerin bis zur vollständigen Deckung ihrer

Gültforderungen anzuerkennen ?

2. Ist die Verteilungsliste in der Grundpfandverwer-

tungssache der Witwe B. Hurter-Wangler, Luzern,

entsprechend abzuändern.

B. -

Durch Urteil vom 23 .. Mai 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzer~ die Klage gutgeheissen,

wobei es hinsichtlich der von den Beklagten erhobenen

Einrede, dass die Klägerin infolge Nichtbestreitung des

Lastenverzeichnisses ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe,

ausführt: jener Urkunde (nämlich dem Lastenver-

zeichnis) sei nicht zu entnehmen gewesen, dass das

Konkursamt den Erlös des Mobiliars nur den Beklagten

zuzuteilen beabsichtige; ebensowenig habe sich dies

aus den Steigerungsbedingungen ergeben. Also sei das

Anfechtungsrecht nicht verwirkt.

C. -

Gegen das Urteil des Obergerichts haben die

Beklagten rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung

an· das Bundesgerichtergrifien, mit dem Antrag auf

Ahwe1sung der Klage.

.

der Zivilkammern. No 64.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

307

1. -

Der VOll den Beklagten und Berufungsklägern

in der heutigen Verhandlung eingenommene Stand-

punkt, dass in Wirklichkeit gar keine K 0110 kat ion s-

k lag e, sondern eine in die Kompetenz der Aufsichts-

behörden fallende B e s c h wer d e vorliege, ist unbe-

gründet. Allerdings erfüllt bei der Grundpfandbetrei-

bung der sog. Kollokationsplan (Art. 147 f, in Verbindung

mit Art. 157 Abs. 4 SchKG) die Funktion einer Ver-

teilungsliste, während diejenige des Kollokationsplanes

durch das Lastenverzeichnis erfüllt wird, welches (vergl.

JAEGER, Note 7 Abs. 2 und 12 Abs. 6 i. f. zu Art. 140)

nicht etwa bloss die Lasten als solche, sondern auch den

Rang der einzelnen Grundpfandrechte anzugeben hat.

Die Behauptung, dass der

« Kollokationsplan » dem

Lastenverzeichnis nicht entspreche, ist also in der Tat

mittels Beschwerde und nicht mittels Klage anzubringen.

Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um

eine Anfechtung die s PI r Art, sondern die Klägerin

ficht den « Kollokationsplan » im Gegenteil de&halb

an, weil darin e n t s p r e c h end dem Lastenver·

zeichnis, gegen das sie bereits «Rechtsverwahrung,.

eingelegt hatte, ein von ihr beanspruchtes Pfandrecht

nieht anerkannt worden sei. Es handelt sich somit tat-

sächlich um eine Kollokationsklage, die als solche der

ger ich t I ich e n Beurteilung untersteht.

Die Natur der Klage als einer Kollokationsklage

ergibt sich übrigens auch daraus, dass die Klägerin

den ganzen Betrag, um welchen nach ihrer Auffassung

.ie den Bekla~en zugeteilte Summe zu kürzen ist, für

sieh beansprueht; denn eine solche Lösung könn.te

nur auf einer analogen Anwendung des Art. 250 Abs. 3

SchKG beruhen.

2. -

Dagegen fragt es sieh, ob die vorliegende Kollo-

kationsklage noch gegenüJMr dem « Kollokationsplan "

AS.a 111 - t.n

308

Entscheidungen

der, wie bereits bemerkt, hier die Funktion einer VeF-

teilungsliste erfüllt, zulässig sei, oder ob das Recht auf

Anfechtung der Kollokation nicht deshalb verwirkt und

die Klage deshalb abzu weisen sei, weil eine Anfech-

tung des Lastenverzeichnisses unterlassen wurde.

In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die Frage,

ob das den Beklagten als Zugehör der Liegenschaft

verpfändete Hotelmobiliar auch der Klägerin und den

übrigen Gültinhabern als Pfand hafte, im Lastenver-

zeichnis nicht etwa, wie die Vorinstanz annimmt, offen

gelassen, sondern unzweideutig verneint worden war,

in, em darin als den sämtlichen Grundpfandgläubigern

haftend nur die Liegenschaft ais solche angeführt worden

war, während in Bezug auf das Hotelmobiliar bloss die

Bemerkung beigefügt wurde, bei dem zu Gu n s t e n

der Beklagten errichteten Schuldbrief

sei das Mobiliar mitverpfändet. Damit wurden als allei-

nige Mobiliarpfandgläubiger die Beklagten anerkannt,

was ein konkurrierendes oder gar vorgehendes Recht

Anderer, insbesondere der Klägerin, ausschloss. Die

Klägerin hat denn auch selber das Lastenverzeichnis,

sowie die ungefähr gleichzeitig .aufgelegten, hinsichtlich

des streitigen Punktes ebenfalls unzweideutigen Stei-

gerungsbedingungen in diesem Sinne aufgefasst; denn

gerade deshalb hat sie dagegen « Rechtsve~wa~ng »

eingelegt. Verneinte aber 'das Lastenverzelchms den

Bestand des von der Klägerin für sich in Anspruch

genommenen Pfandrechts, so hätte die Klägerin. bezw.

ihr Zedent Sommerhalder, schon dieses Las t e n -

ver z e ich n isanfechten sollen. Allerdings ist die

Anfechtung des Lastenverzeichnisses durch Art. 156

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 und 106 f. SchKG

nur in Form einer B e s t r e i tun g der darin aner-

kannten Rechte von D r i t t e n, nicht auch in Form

einer K 1 a g e auf Anerkennung eines ei gen e n, im

Lastenverzeichnis ni c h t anerkannten Rechtes vor-

gesehen. Allein, um ein eigenes Recht als Pertinenz

der L.i' tikammerll .•,0 64.

309

geltend machen zu können, musste die Klägerin vor

allem das ausschliessliche Recht der Beklagten, das im

Lastenverzeichnis festgestellt war, bestreiten. Weil eine

Klage nach Analogie der in Art. 250 Abs. 2 Satz 1 für

den Konkursfall eingeführten im vorliegenden Falle

nicht möglich war, und die einzigen oder doch die haupt-

sächlichsten Gegeninteressenten der Klägerin und Som-

merhalders die B e k lag t e n waren, so hätten jene

allen Anlass gehabt, von der ihnen im Sinne des Art. 106

in Verbindung mit Art. 140 und 156 förmlich ange-

setzten zehntägigen

(lBestreitungsfrist}) Gebrauch zu

machen. Darauf wäre dann den heutigen Beklagten

eine K lag e frist im Sinne des Art. 107 angesetzt

und die streitige Frage in demjenigen Zeitpunkte zur

gerichtlichen Entscheidung gebracht worden, in wel-

chem durch das Urteil noch verhindert werden konnte,

dass die Versteigerung auf Grund eines vielleicht un-

richtigen Lastenverzeichnisses vorgenommen und da-

durch der Entschluss der Interessenten, zu bieten oder

ni~ht zu bieten, bezw. ein höheres oder ein niedrigeres

Angebot zu machen, unrichtig beeinflusst werde. Tat-

sächlich hat denn auch die Klägerin die Bestreitung des

Lastenverzeichnisses nicht etwa deshalb unterlassen,

weil sie der Meinung gewesen wäre, eine solche Bestrei-

tung sei mit Rücksicht auf Erwägungen von der Art

der in BGE 43 III Nr. 15 enthaltenen unzulässig, sondern,

wie sich aus ihrer « Rechtsverwahrung » ergibt, einzig

deshalb, weil damals die materiellrechtliche Frage, ob

die einem einzigen Grundpfandgläubiger mitverpfändete

Zugehör ohne weiteres auch allen übrigen Grundpfand-

gläubigern hafte, noch nicht (wie seither am 19. Sep-

tember 1917 i. S. Banca popolare gegen Ineichen) vom

Bundesgericht entschieden worden war, die Klägerin

aber glaubte, mit Rücksicht hierauf die ihr obliegende

Bestreitung, die schon damals zum Prozesse geführt

und ihr Kosten verursacht haben würde, durch eine

~ Rechtsverwahrung » ersetzen zu können. Diese Auf-

310

Entscheidungen

fassung war rechtsirrtümlich. Wo das Gesetz zur Geltend-

machung oder zur Bestreitung eines Anspruchs den

Weg einer, innert Frist vorzunehmenden förmlichen

~ Bestreitung ») oder einer, ebenfalls innert Frist anzu-

strengenden gerichtlichen Klage vorschreibt, da kann

dieses gesetzliche Mittel nicht durch eirie blosse « Rechts-

verwahrung)) ersetzt werden.

Die Klägerin hätte also, wenn sie die im Lasten-

verzeichnis vorgesehene Regelung nicht gelten lassen

wollte, von dem ihr damals eingeräumten Bestreitungs-

recht Gebrauch machen müssen. Nachdem sie dies nicht

getan hat, kann sie die Rechtsfolge ihrer Unterlassung

nicht dadurch beseitigen, dass sie den auf Grund des

rechtskräftigen Lastenverzeichnisses angefertigten, die-

sem vollkommen entsprechenden « Kollokationsplan »

(d. h. in Wirklichkeit die Verteilungsliste) anficht.

Eine Anfechtung des «Kollokationsplalles » hinsichtlich

einer bereits im Lastenverzeichnis geregelten Frage ist

im Grundpfandverwertungsverfahren -

ordnungsmäs-

sige Zustellung des Lastenverzeichnisses an den betref-

fenden Ansprecher vorausgesetzt -

ebenso unzulässig,

wie im Konkursverfahren eine Anfechtung der Ver-

teilungsliste hinsichtlich einer bereits im Kollokations-

plan geregelten Frage (vergl. BGE 41 BI Nr. 93. sowie

Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Bundesgerichts vom 10 .. Mai 1917 i. S. Ersparnis-

kasse Interlaken, Erw. 1). Abgesehen davon, dass Be-

stand und Rang der verschiedenen Grundpfandrechte,

wie bereits bemerkt, vor der Versteigerung feststehen

müssen, würde eine solche doppelte Anfechtungsmög-

lichkeit

überhaupt dem Wesen der

Fristansetzung

widersprechen und zudem zur Folge haben, dass das

ganze Verwertungsverfahren ul1.1lötig in die Länge

gezogen, sowie umständlich und unsicher gestaltet

würde. ·Das Recht, gegenüber dem in einer GFundpfand-

betreibung aufgestellten « Kollokationsplan • eine eigent-

liehe Kollokationsklage zu erheben, kami nur solchen

der Zivilkammern. N° 64.

311

Personen zugestanden werden, die keine Gelegenheit

zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses erhalten hatten.

Diese Voraussetzung trifft jedoch bei der Klägerin nicht

zu; denn nach Ausweis der Akten war ihr eine Abschrift

des Lastenverzeichnisses zugestellt worden.

Hat aber, wie sich hieraus ergibt, die Klägerin das

VOll ihr am Hotelmobiliar beanspruchte Pfandrecht

dadurch verwirkt, dass sie, bezw. ihr Zedent, von der

Gelegenheit zur Anfechtung des Las t e n ver z eie h-

ni s ses keinen Gebrauch machte, so ist unerheblich,

dass der Klägerin nachträglich, anlässlich der Mitteilung

über die Auflegung der Ver t eil u n g s 1 ist e, von

neuem eine zehntägige Frist, und zwar diesmal zur

Einreichung einer gerichtlichen Klage, angesetzt wurde.

Selbst wenn das Konkursamt, das hier die Funktion

des Betreibungsamtes versah, der unrichtigen Auffassung

gewesen sein sollte, dass jene, durch Zirkular generell

allen Grundpfandgläubigern angesetzte « KIagfrist)} von

der Klägerin zur nachträglichen Geltendmachung des

VOll ihr beanspruchten Pfandrechts benutzt werden

könne, so wäre doch der Richter an diese rechtsirrtüm-

liche Auffassung des genannten Amtes nicht gebunden.

3. -

Daraus, dass die Klägerin das von ihr bean-

spruchte Pfandrecht verwirkt hat, folgt die Abweisung

der Klage, olme dass auf die Frage nach dem ursprüng-

lichen Bestande jenes Pfandrechts eingetreten zu werden

braucht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissell und die Klage abge-

wiesen.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem