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43_III_296

BGE 43 III 296

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-06 · Deutsch CH
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296

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

de vue du fond et qu'il s'est borne a declarer l'action

prematuree.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des FaiIlites

prononce:

Le recours est ecarte.

63. Entscheid vom 6. Dezember 1917 i. S. Frei.

Nichtigkeit einer gegen die. ((Erben...... durchgeführtea

Betreibung '1

A. -

Die Rekursgegner August Scheck in Rebstein,

Fritz Scheck in Genf, Adolf, Paul und LiIi Scheck in

Diepoldsau, Auguste Scheck in St. Margrethen, Alois,

Anton und Max Scheck in Diepoldsau sind zusammen mit

ihrer Mutter Frau Genoveva Scheck in Diepoldsau die

Erben des August Scheck, der vor seinem Tode in Die-

poldsau gewohnt hatte. Alois, Anton und Max Scheck sind

noch minderjährig. Eine Erbteilung hat nicht stattge-

funden. Der Rekurrent Johannes Frei, Maurermeister in

Diepoldsau, stellte am 19. März 1917 beim Betreibungsamt

Diepoldsau das Begehren um Einleitung einer ordentli-

chen Betreibung gegen die,« Erben Scheck, Brauerei,

Diepoldsau, vertreten durch Genoveva Scheck zum Frei-

hof, Diepoldsau ». Auf einer Beilage zum Betreibungs-

begehren waren die Namen der einzelnen Erben angege-

ben. Der Zahlungsbefehl wurde am 20. März der Witwe

Scheck zugestellt. Am 21. April 1917 pfändete das Betrei-

bungsamt in der Betreibung (Nr. 81) eine Reihe von Ge-

genständen, die zum Nachlass gehören. Adolf Scheck war

bei der Pfändung anwesend. In der Folge ordnete das

Betreibungsamt sodann auf Begehren des Rekurrenten

die Verwertung an und zwar auf den 25. September 1917.

und Konkurskammer. N° 63.

297

Über Witwe Scheck war unterdessen der

Konkur~

eröffnet worden.

B. -

Am 13. September 1917 erhob das Waisenamt

Diepoldsau namens der minderjährigen Kinder Be-

schwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei als nichtig

zu erklären.

Die volljährigen Söhne und Töchter schlossen sich am

21. September dieser Beschwerde an, indem sie den glei-

chen Antrag stellten.

Das Waisenamt machte geltend: Der Rekurrent habe

für seine Forderung ein Pfandrecht an einer Liegenschaft.

Er könne daher nur die Betreibung auf Pfandverwertung

durchführen. Die Frist zur Beschwerde wegen der Be-

treibungsart sei noch nicht abgelaufen, weil die Witwe

Scheck infolge des Konkurses ausgeschieden sei und die

Betreibung nur noch gegen die neun übrigen Erben gehe.

Frau Scheck habe stets und so auch in der Betreibung die

Erbschaft vertreten, dabei eigenmächtig gehandelt und

hauptsächlich die minderjährigen. Kinder über die Be-

treibung nicht orientiert. Sie habe Abschlagszahlungen

leisten wollen und sogar die Konkurseröffnung über die

Erbmasse beantragt. Weder die minderjährigen Kinder

noch das Waisenamt hätten daher bisher die erforderli-

chen Schritte zur Wahrung ihrer Interessen tun können.

Die Betreibung sei aber auch deshalb unzulässig, weil die

Fortsetzung nur gegenüber den Kindern Scheck verlangt

werde und daher nicht bestimmte Nachlassgegenstände.

sondern bloss die Erbteile gepfändet und verwertet werden

können. Der Rekurrent habe nicht etwa die Erbmasse

betrieben, da er in seinem Betreibungsbegehren nicht

diese oder die « Erbschaft » oder «HinterlassenschaU »,

sondern die einzelnen Erben als Schuldner bezeichnet

habe.

Die volljährigen Rekursgegner bezeichneten die für

ihre minderjährigen Geschwister eingereichte Eingabe

in Beziehung auf die Sachdarstellung als « integrierenden

Bestandteil » ihrer Beschwerde und führten im übrigen

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

aus : Die Betreibung sei nichtig wegen undeutlicher Be-

zeichnung des Schuldners im Zahlungsbefehl. Der Re-

kurrent habe die einzelnen Erben betreiben wollen; dann

hätte aber jedem volljährigen Erben ein besonderer

Zahlungsbefehl zugestellt werden müssen. Zudem wohne

August Scheck in Rebstein und Fritz Scheck in Genf;

diese könnten also nur dort betrieben werden.

Das Betreibungsamt bemerkte u. a. zu den Beschwerden:

Es habe von Anfang an die Erbschaft als betrieben ange-

sehen. Witwe Scheck sei Vertreterin und Verwalterin der

Erbschaft gewesen.

Der betreibende Gläubiger beantragte die Abweisung

der Beschwerden, indem er ausführte: Die Betreibung

richte sich gegen die Erbmasse; daher sei nur ein Zahlungs-

befehl erlassen und der gemeinsamen Vertreterin zuge-

stellt worden. Dass alle Personen, die zur Erbmasse

gehören, angegeben worden seien, habe keine Undeut-

lichkeit zur Folge gehabt: Die Beschwerden beien ver-

spätet.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen

hiess am 5. November 1917 die Beschwerden gut und hob

die Betreibung Nr. 81 auf.

Der Entscheid ist wie folgt begründet : Es herrsche

Unklarheit darüber, wer als Schuldner habe betrieben

werden wollen. Wenn die Erbengemeinschaft nach

Art. 49 SchKG belangt wer~e, so müsse die Betreibung

ausdrücklich gegen die «Erbschaft », die (! Erbmasse)},

die «Hinterlassenschaft » gerichtet oder sonst durch eine

deutliche Bezeichnung angegeben werden, dass nicht die

einzelnen Erben persönlich betrieben werden. Das sei im

vorliegenden Falle nicht geschehen. Unter (! N. N. Erben I)

könne nicht eine Erbmasse verstanden werden; denn die

Begriffe der Erbschaft und der Erben seien ganz verschie-

den. Mit den Worten «Erbschaft », « Erbmasse)} oder

« Hinterlassenschaft)} werde die Erbengem{'inschaft be-

zeichnet im· Gegensatz zu den (! Erben », den einzelnen an

der Erbschaft beteiligten Personen. Soweit die Betreibung

und Konkurskammer. N° 63.

299.

sich gegen die Erbmasse richte, müsse sie daher aufge-

hoben werden. Dazu komme, dass der Rekurrent keinen

Beweis für die Vertretungsbefugnis der Witwe Scheck

geleistet habe. Es s{'i nicht nachgewiesen, dass sie ge-

setzliche Vertreter in der minderjährigen Kinder gewesen

sei, und dass ihr die volljährigen Söhne und Töchter ihre

Vertretung übertragen hätten. Die Beschwerden seien

nicht verspätet, da eine BetIeibung, in der über die Person

des betriebenen Schuldners keine Gewissheit herrsche,

jederzeit aufzuheben sei. Der Rekurrent habe am 31.

August 1917 die Verwertung der ideellen Anteile der neun

Kinder verlan~, was mit seinem gegenwärtigen Stand-

punki nicht im Einklang stehe.

C. -

Diesen ihm am 8. November 1917 zugestellten

Entscheid hat der betreibende Gläubiger Frei rechtzeitig

am 19. November 1917 an das Bundesgericht weiter-

gezogen mi1 dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben.

Er legt oie Akten eines Prozesses vor, in dem die Witwe

Scheck vielfach für die Erbschaft gehandelt hat, und

macht noch geltend : Sowohl in diesem Prozesse als auch

sonst sei Witwe Scheck als Vertreterin der Erbengemein-

schaft aufgetreten. Die Verwertung der ideellen Anteile

sei nur verlangt worden, weil das Konkursamt Unter-

rheintal gegen eine Verwertung der Nachlassgegenstände

Einspruch erhoben habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

t. -

Die erst dem Bundesgericht vorgelegten Akten

können nicht mehr berücksichtigt werden. Indessen ist

es unerheblich, ob der Rekurrent einen besondern Beweis

für die Vertretungsbefugnis der Witwe Scheck geleistet

habe. Abgesehen davon, dass nach Art. 65 Abs. 3 SchKG

deI' an eine unverteilte Erbschaft gerichtete Zahlungs ...

befehl irgend einem der Erben zugestellt werden kann,

wenn für die Erbschaft kein Vertreter bestellt ist, geht

aus den Akten des kantonalen Verfahrens, insbesondere

300

Entscheidungen der Sehuldhetreibungs-

aus der für die minderjährigen Kinder eingereichten Be-

schwerdeschrift und dem Bericht des Betreibungsamtes

hervor, das!> Witwe Scheck den ungeteilten Nachlass

verwaltet hat und stets alsVertreterin der Erbengemein-

schaft aufgetreten ist. Unter diesen Umständen musste es,

obwohl die im Zahlungsbefehl enthaltene Schuldnerbe-

zeichnung zu Zweifeln darüber Anlass geben kann. ob

sich die Betreibung gegen die Erbschaft oder das Ver-

mögen der einzelnen Erben richte, der Witwe Scheck klar

sein, dass sie den Zahlungsbefehl als Vertreterin der Erben-

gemeinschaft, nicht für sich und die übrigen einzelnen Er-

ben persönlich, erhielt, und dass somit die Zwangsvoll-

streckung auf den Nachlass gerichtet war, zumal da sie

keine Befugnis hat, die Urkunden in einer Betreibung, die

gegen das persönliche Vermögen ihrer volljährigen Söhne

und Töchter geht, in Empfang zu nehmen, solange sie

hiefür nicht besonders bevollmächtigt worden ist. Dafür,

dass sie und die übrigen Erben, die von der Betreibung

Kenntnis hatten, diese als Zwangsvollstreckung in den

Nachlass auffassten, spricht denn auch der Umstand, dass

weder Witwe Scheck noch ihr Sohn Adolf, der bei der

Pfändung anwesend war, hiegegen seinerzeit deshalb

Einspruch erhoben haben, weil einzelne. Erbschaftsgegen-

stände, die allen Erben gemeinsam gehören, und nicht die

Liquidationsanteile gepfändet wurden. Wenn aber, wie im

vorliegenden Fall, der Gläubiger, sowie das Betreibungs-

amt eine Betreibung gegen.eine Erbschaft durchführen

will und der von ihnen als deren Vertreter behande:te

E'be sich klar darüLer ist, dass er den Zahlungsbefehl für

die Erbengemeinschaft in Empfang nimmt. &0 Liegt kein

Grund '\ror, die Betreibung nach Atlauf der Frist zur Be-

schwerde gegen den Zahlungsbetehl und gegen die

Pfändung '\ron Amtes ",egen, wegen einer an sich und zum

vornherein nicht ganz unzweideutigen Schuldnerbe-

zeichnung, aufzuheben. Das öffentliche Interesse ist dabei

in keiner Weise im Spiele (vgI. AS Sep.-Ausg. 7 Ni'. 43 *).

• Ges.-Ausg. 30 I N° 79.

und Konkurskammer. N° 63.

301

Ob der Erbe, der nach Art. 65 Abs. 3 SchKG den

Zahlungsbetehl entgegengenommen hat, die andern von

der Betreibung benachrichtigt, ist für die Frage ihrer

Gültigkeit unerheblkh, d8 Art. 65 Abs. 3 und 67 Ziff. 2

nicht die Zustellung an alle Erben verlangen, sondern

sich damit begnügen, dass sie an den im ßetreibungs-

begehren als Vertre1el bezeichneten erfolg". Es ist Sache

der andern Erben, sich mit diesem Vertreter auseinander-

zusetzen, wenn er als Zustellungsempfänger die Interessen

der Erbschaft nicht genügend wahrt.

2. - Die Einrede gegen die BetreibungsaIt hätte inner-

halb 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls

erhoben werden müssen und kanu im Stadium der Ver-

wertung nicht mehr gehört -werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

DeI Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerden der

Rekursgegnt'r über die vom Betreibungsamt Diepoldsau

gegen die Erbschaft Scheck durchgeführte Betreibung

Nr. 81 abgewiesen.