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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wenn ihr die ganze Liegenschaft unterworfen wird, braucht
im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurßkammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
32. Entscheid vom 19. Kai 1917 i. S. LeVi.
Abtretung nach Art. 260 SchKG. -
Rechtliche Natur.
Wirksamkeit der im offiziellen Formular aufgestellten
Grundsätze auch ohne Verwendung des Formulars. -
Not-
wendigkeit für mehrere Abtretungsgläubiger, als Streit-
genossen aufzutreten, -
Folgen für die Verteilung des
Prozessgewinnes, wenn einer von mehreren Gläubigern
einen besondern Prozess eingeleitet und mit der Gegen-
partei nach der Erledigung des Prozesses der andern Gläu-
biger einen Vergleich abgeschlossen hat.
A. -
Im Konkurse über Hieronymus Glaser-Imhof
in Binningen trat das Konkursamt Binningen am 25.
August 1915 Anfechtungsansprüche der Masse gegen
Hans Glaser, den Sohn des ~meinschuldners, im Sinne
des Art. 260 SchKG an den Rekurrenten Albert Levi-
Heim in Basel, die Rekursgegnerin Frau Glaser, die
Ehefrau des Gemeinschuldners, und sieben weitere
Gläubiger ab, ohne jedoch hiefür das vorgeschriebene
Formular zu verwenden. Sämtliche Abtretungsgläubiger
ausser einem leiteten innert der angesetzten Frist beim
Friedensrichteramt Binningen die Anfechtungsklage ein.
Dabei handelten aber nur der Rekurrent und sechs
weitere Gläubiger gemeinsam durch einen gemeinschaft-
lichen Vertreter; die Rekursgegnerin trat getrennt von
ihnen für sich allein auf. Sie begnügte sich denn auch
damit, den Friedensrichter-Akzessschein dem Bezirks-
gericht Arlesheim kurz vor Ablauf der dafür bestehenden
gesetzlichen Frist einzureichen und sodann das Ergebnis
und Konkurskammer. N° 32.
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des Vorgehens der übrigen Gläubiger abzuwarten, indem
sie die vorläufige Einstellung ihres Prozesses veranlasste.
Die übrigen klagenden Gläubiger verlangten mit der An-
fechtungsklage vom Sohne des Gemeinschuldners die
Zahlung eines Betrages von 16,000 Fr. Nachdem aber die
erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, zog bloss der
Rekurrent dieses Urteil an das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft weiter und verlangte in der Appella-
tionsverhandlung nur noch die Zahlung von 5680 Fr.
nebst Zins. Er tat das mit Rücksicht darauf, dass sein
Verlust im Konkurse bloss soviel betrug.
Das Obergericht hiess durch Urteil vom 20. Oktober
1916 die Klage im erwähnten Betrage gut, bemerkte aber,
dass sie für einen Betrag von 15,000 Fr. oder 11,000 Fr.
gutgeheissen worden wäre, wenn der Rekurrent das ur-
sprüngliche Klagbegehren aufrechterhalten hätte.
Die Rekursgegnerin schloss nun am 9. Januar 1917 mit
ihrem Sohne einen Vergleich ab, wodurch der von ihr
eingeleitete Prozess erledigt wurde. Dieser Vergleich
enthält folgende Bestimmung : «Die Klägerin verlangt,
-dass infolge der grundsätzlichen Anfechtbarkeit des frag-
lichen Geschäftes der Beklagte an die Konkursmasse
Hieronimus Gla~er zu Handen der sämtlichen proze-
-dierenden Gläubiger nur einen Betrag von 5680 Fr. nebst
Zins zu 5% seit 26. August 1915 zu bezahlen habe. Sie
verzichtet ihrerseits auf einen Mehrbetrag, indem in
Anbetracht aller Verhältnisse die Zahlung dieser 5680 Fr.
plus Zins nach ihrer Auffassung mehr als genug ist. Die
ergangenen Kosten übernimmt der Beklagte. })
Infolge einer Betreibung des Rekurrenten für den Betr3g
von 5680 Fr. nebst Zins und die Prozesskosten bezahlte
Hans Glaser dem Betreibungs- und Konkursamt Bin-
ningen 6535 Fr. 50 Cts.
Das Konkursamt stellte darauf am 9. März 1917 einen
Nachtrag zur Verteilungsliste auf. Es wies darin, nachdem
es zunächst sich selbst für die Kosten gedeckt hatte, dem
Rekurrenten für seine Prozesskosten 422 Fr. 10 Cts. zu.
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Der übrig bleibende Betrag wurde in der Weise verteilt.
dass die Rekursgegnerin für die privilegierte Hälfte ihrer
Frauengutsforderung von 8000 Fr. gedeckt und der
Restbetrag in der 5. Klasse unter sie und den Rekurrenten
verteilt wurde. Dieser erhielt somit für seine kollozierte
Forderung 1287 Fr. 30 Cts., die Rekursgegnerin dagege;n
etwa 4800 Fr.
B. -
Gegen diese Verteilung erhob der Rekurrent
Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzu-
weisen, den « gesamten Erlös der Pfändung)} ihm zu
überlassen.
Er machte geltend : Das Prozessergebnis komme nur
solchen Gläubigern zu, die den Prozess durchgeführt
haben. Die Abmachung zwischen der Rekursgegnerin und
ihrem Sohne könne den Prozessgewinn des Rekurrenten
nicht beeinträchtigen:
Die Rekursgegnerin beantragte die Abweisung der
Beschwerde, indem sie ausführte: Ebenso wie der Re-
kurrent habe darauf verzichten können, den ganzen
A'1fechtungsanspruch geltend zu machen, und damit
seine ehemaligen Mitkläger schwer geschädigt habe, so
könne auch sie (die Rekursgegnerin) einen Prozessver-
gleich abschliessen, wodurch sie auf die Geltendmachung
eines Teiles des Anfechtungsanspruches verzichte. Höch-
stens das Konkursamt hätte hiegegen Einspruch erheben
können; dies sei aber jetzt nicht mehr möglich.
Die Aufsichtsbehörde de"s Kantons Basel-Landschaft
wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. April 1917
mit folgender Begründung ab : Für die Abtretung hätte
das Konkursamt das in Art. 80 KV vorgeschriebene For-
mular verwenden sollen. Da dies nicht geschehen sei, so
bestünden Zweifel, inwieweit die auf das Formular auf-
gedruckten Bedingungen für die Auslegung der vorlie-
genden Abtretung massgebend seien. Nun hätten beide
Parteien auf die prozessualis.che Durchsetzung des ganzen
Anfechtungsanspruches verzichtet. Dies hätte aber nur
die Konkursverwaltung beanstanden können; die Auf-
und Konkurskammer. N° 32.
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sichtsbehörde habe nicht die Befugnis zur Ueberprüfung
der Prozessführung. Die Verteilung sei an und für sich
nicht anfechtbar; der Vergleich zwischen der Rekurs-
gegnerin und ihrem Sohne sei für das Konkursamt ver-
bindlich.
C. -
Diesen ihm am 25. April 1917 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 3. Mai 1917 unter Erneue-
rung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. - Dass das Konkursamt für dieAbtretungserklärung
nicht das in Art. 80 KV vorgesehene Formular N° 7 ver-
wendet hat, ist im vorliegenden Falle ohne Bedeutung.
Die im Formular unter N° 1-5 und 7 aufgeführten Abtre-
tungsbedingungen enthalten Grundsätze über die Rechte
und Pflichten der Abtretungsgläubiger und über das Ver-
fahren bei der Verteilung des Ergebnisses aus der Abtre-
tung, die sich aus der rechtlichen Natur der Abtretung
notwendig ergeben und denn auch schon vor dem Erlass
der Konkursverordnung in der Praxis im Laufe der Zeit
. aufgestellt worden sind (vergI. insbes. AS Sep.-Ausg. 4
N0 12 S,49 ff., N0 15 Erw.2, 6 N°41 S.178 f., N° 49 S.206*).
So galt auch der in Ziff. 5 der Abtretungsbedingungen
aufgeführte Grundsatz, dass mehrere Abtretu?gsgIäubi-
ger in einem allfälligen Prozessverfahren als ~treItgenossen
auftreten müssen, für den Rekurrenten, die Hekursgeg-
nerin und die übrigen in der Abtretungsurkunde vom
25. August 1915 genannten Gläubiger. Da, wie das Bundes-
gericht wiederholt festgestellt hat, die Abtretung nach
Art. 260 SchKG keine zivilrechtliche Zession von Rechten
der Konkursmasse oder des Gemeinschuldners bildet,
sondern nur die Uebertragung der Befugnis zur Geltend-
machung solcher Rechte bedeutet, so bleibt trotz der
Abtretung die Konkursmasse oder der Gemeinschuldner
• Ges.-Ausg. 27 II S. 129 fi., I S. 234 1'., 29 II S. 397 Erw. 2, I S.370.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Träger dieser Rechte, und die Abtretung erfolgt auch bei
teilbaren Rechten und einer Mehrheit von Abtretungs-
gläubigern stets in dem Sinne, dass jeder von diesen die
Befugnis und die Verpflichtung zur Geltendmachung des
g a n zen «abgetretenen» Rechtes erhält. Jeder wird
.also Vertreter der Konkursmasse für dieses ganze Recht.
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass mehrere Abtretungs-
gläubiger nicht getrennt und unabhängig von einander
vorgehen können; es kann nicht der eine sein Ziel durch
.einen Vergleich zu erreichen suchen und gleichzeitig der
andere einen Prozess durchführen. Einer mehrfachen
Prozessführung durch verschiedene Abtretungsgläubiger
stände, weil sie alle dasselbe Recht namens desselben
Rechtssubjektes verfolgen, übrigens auch die Einrede der
Streithängigkeit oder· der abgeurteilten Sache entgegen.
Das Bundesgericht hat allerdings wiederholt erklärt, dass
jeder von mehreren Abtretungsgläubigern ein selbstän-
diges Prozessführungsrecht habe, also auch ohne Mitwir-
kung der andern vorgehen könne, wenn diese von der
Abtretung keinen Gebrauch machen wollen (AS. Sep.-
Ausg. 10 N° 40 Erw. 2, 11 N° 32 Erw. 2*, Ges.-Ausg. 41 III
N° 69). Damit wollte aber nicht gesagt werden, dass meh-
Iere Abtretungsgläubiger neben einander, jeder auf eigene
Faust und nach eigenem Gutdünken und nur für einen
Teilbetrag, gegen den Dritten vorgehen könnten; son-
dern es sollte damit nur dem Gedanken Ausdruck gegeben
werden, dass einer von mehreren Abtretungsgläubigern
.die Rechtsverfolgung selbständig anheben und durch-
führen kann, wenn die andern in der Sache nichts tun
·oder auf die 'Veiterführung eines Prozesses verzichten,
und dass er auch nicht etwa verpflichtet ist, die andern
zum Anschluss aufzufordern. Nach der Natur der Abtre-
tung war somit ein getrenntes Vorgehen des Rekurrenten
und der Rekursgegnerin ausgeschlossen.
2. -
Hinsichtlich der Bedeutung einer getrennten Pro-
* Ges.-Ausg. 33 II N° 48, 34 11 N° 42.
und Konkurskammer. Nu 32
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:zessführung mehrerer Abtretungsgläubiger für die Vertej-
lung des Proze;.,sgewinns ist zu sagen, dass ein Gläubiger,
der zwar formell den Prozess einleitet, ihn aber liegen lässt.
bis die andern ihren Prozess durchgeführt haben, um sich
dann auf der Grundlage des Ergebnisses dieses Prozesses
mit der Gegenpartei vergleichsweise zu einigen, keinen
Anspruch auf privilegierte Deckung aus dem Prozesser-
gebnis hat. Nach der feststehenden Praxis des Bundes-
gerichtes steht dieser Anspruch nicht ohne weiteres jedem
Abtretungsgläubiger zu, ohne Rücksicht darauf, ob er
klagend vorgegangen ist oder nicht; sondern er bildet
die Prämie für die zur Erreichung des Prozessergebnisses
aufgewendete Mühe und insbesondere für die Über-
nahme des Risikos, die Prozesskosten tragen zu müssen
(AS Sep.-Ausg. 14 N° 82 S. 342, 18 N° 44*, Ges.-Ausg.
41 III N° 69). Daher können nur diejenigen Abtretungs-
gläubiger das Recht auf privilegierte Deckung aus dem
Prozessergebnis beanspruchen, die durch ihre Tätigkeit
dieses Ergebnis herbeigeführt haben. Das Bundesgericht
hat denn auch bereits im Entscheide i. S. Hinden-Blumer
vom 17. Dezember 1914 (AS 40 III N° 80 S. 436) hervor-
gehoben, dass nicht ein Abtretungsgläubiger an dem von
andern erstrittenen Prozessergebnis gleich diesem teil-
nehmen kann, ohne beim Streite, der zu diesem Ergebnis
beführt hat, mitgewirkt zu haben. Somit kann keine Rede
davon sein, dass die Rekursgegnerin ein Recht darauf hätte,
gleich dem Rekurrenten aus dem von ihm erstrittenen
Prozessgewinn vorzugsweise gedeckt zu werden. Die Zu-
weisungen an die Rekursgegnerin in der Verteilungsliste
vom 9. März 1917 sind daher aufzuheben und das Konkurs-
amt ist anzuweisen, den nach Deckung seiner Kosten und
der Prozesskosten des' Rek\lrrenten von der Zahlung des
Hans Glaser noch bleibenden Betrag dem Rekurrenten zu-
zuteilen, soweit er zu dessen Deckung erforderlich ist. und
einen allfälligen Überschus~ unter die übrigen Konkurs-
* Ges.-Ausg. 37 II S. 322, 39 I S. 464 Erw. 1-
AS 43 111 -
1\117
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
gläubiger nach dem ihnen im Kollokationsplan gegebenen
Rang zu verteilen. Die Rekursgegnerin könnte lediglich
auf Grund dieser Rangordnung, aber nicht auf Grund
ihrer Prozessführung an einem allfälligen Überschuss ein
Vorrecht beanspruchen.
3. -
Der Rekurrent hat allerdings seine aus der Abtre-
tung sich gegenüber der Konkursmasse ergebende Ver-
pflichtung, den Prozess auch im Interesse der Masse
sorgfältig durchzuführen (vgl. AS Sep.-Ausg. " N° 12
S. 50 fi., No 15 Erw. ~, 6 N0 41 S. 178 f. uud N0 49 S. 206*),
nicht erfüllt, indem er lediglich mit Rücksicht auf die
Höhe seiner ungedeckten Konkursforderung die Klage
zum Teil fallen liess. Es könnte sich daher fragen, ob
er der Konkursmasse gegenüber schadenersatzpflichtig
sei, weil er sie damit augenscheinlich um den Über-
schuss des Prozessgewinns über den zu seiner Deckung.
erforderlichen Betrag gebracht hat. Indessen hat -die
Konkursverwaltung einen solchen Schadenersatzanspruch
bisher nicht geltend gemacht und die Rekursgegnerin
wäre zu dessen Geltendmachung nicht legitimiert.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
er ka np. t :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
33. Arret du 19 mai 1917 dans la cause BOBBY.
Poursuite en realisation de gage. La poursuite ne peut
etre continuee contre le tiers proprietaire du gage, avant
qn'elle puisse l'etre contre le debiteur lui-meme. L:office
ne peut pourvoir a la gerance des immeubles constltu~nt
le gage qu'a partir du moment Oll la vente en est reqUlse
(LP arte 102, 152, 155, ce art. 806).
A.- Le 26 aout 1905, la Banque de l'Etat de Fribourg
a ouvert un credit de 45000 fr., garanti par hypotheque,
• Ges.-Ausg.27 II S. 130 ff., I S. 234 f., 21 II S.397 Erw.2, I S. 370.
und Konkurskammer. N° 33.
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au sieur Aloys Bossy, Conseiller d'Etat a Fribourg.
Demoiselle Antoinette Bossy a Givisiez est intervenue
dans cet acte pour fournir un complement de garantie
hypothecaire sur ses propres immeubles.
Par commandements de payer du 13 decembre 1916,
la Banque de l'Etat engagea une poursuite en realisation
d'hypotheque simultanement contre les enfants d'Aloys
Bossy, a Vevey, et contre demoiselle Antoinette Bossy.
Les enfants Bossy ayant fait opposition, la mainlevee
provisoire en fut prononcee par le Pres~dent du Tribun~l
de la Saril1e, le 20 janvier 1917. DemOIselle Bossy ne fIt
pas opposition au commandement de payer, mais dans
la suite, se fondant sur rart. 85 LP, elle demanda au
President du Tribunal de la Sarine de prononcer l'amm-
lation, subsidiairement la suspension de la poursuite.
Par jugement du 27 mars 1917, le President ~carta ~es
demandes, en ajoutant toutefois que « la poursmte en rea-
l) lisation par la vente ne pourra se fai~e qu 'apres <I': 'il
I) aura He statue sur l'action en liberatIon de dette m-
» tentee par les enfants Bossy a. la Banque de l'Etat. »
B. -
Par plainte du 6 avril 1917 deposee aupr.es de la
Commission de surveillance des offices de poursmte et de
faillite du callton de Fribourg, demoiselle Antoinette
Bossy demanda que la decision prise d~ns l'intervalle ?ar
l'office des poursuites d'exercer la gerance sur ses lm-
meubles fUt revoquee ensuite du jugement sus-enonce
du President du Tribunal de la Sarine. Elle estime cette
me sure injustifiee, etant donne qu'elle se trouve dans la
situation d'une caution simple: elle ne doit pas le montant
reclame par la Banque si les debiteurs, c'est-a-dire les
enfants Bossy, ne sont pas tenus de le payer.
La Banque de I'Etat de Fribourg, dans ~a reponse~
estime que le President du Tribunal de la Sarme est so:-h
du cadre de ses competences eu disant que la poursmte
en realisation par lavente ne pourra se faire qu'apres
decision sur I'action en liberation intentee par les enfants
Bossy a la Banque. Des lors, son prononce est sans valeur