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42_II_56

BGE 42 II 56

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-09 · Deutsch CH
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56 Obligationenrecht N° 8. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 1915 in allen Teilen bestätigt.

8. trrteil der 11. Zivilabteilung vom S. Mä.rz 1916 i. S. Scheoh und Baumann, Klägerinnen, gegen Gebriider Stilli, Beklagte'. Angebliche Schenkungen, Schenkungs versprechen und ~ Erfül- lung einer sittlichen Pflicht ». A. - Am 13. Oktober 1913 starb in Turgi der Kauf- mann Jakob Stilli. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine beiden Brüder Kaspar Stilli und Samuel Stilli, die heutigen Beklagten, sowie die beiden Töchter eines ver- storbenen Bruders : die heutigen Klägerinnen. In einem, zehn Tage vor seinem Tod errichteten Testament hatte Stilli, neben kleinern Legaten' zu Gunsten wohltätiger Zwecke, der Klägerin N° 1 12,000 Fr. der Klägerin N° 2 5000 Fr. vermacht und im übrigen die gesetzliche Erb- folge bestätigt. Ausser den bei den erwähnten Vermächtnissen und vor Verteilung des übrigen, etwa 60,000 Fr. betragenden Vermögens beanspruchen nun die bei den Klägerinnen auf Grund zweier angeblicher Schenkungen noch folgende Aktiven:

a) die Klägerin N° 1 ein Sechstel eines Guthabens de& Erblassers von 30,000 Fr. bei der Firma W. Straub- Egloff & Oe in Turgi ;

b) die Klägerin N0 2 zehn, auf den Namen des Erblas- sers lautende Anteilscheine der Gewerbekasse Baden im Nominalwert von je 500 Fr., mit einem dem Nominal- Obligatlonenrecht. No 8. 57 wert ungefähr entsprechenden effektiven Wert. Diese Anteilscheine waren seiner Zeit vom Erblasser als Kau- tion für eventuelle Verpflichtungen des Ehemanns der Klägerin bei einer Bank deponiert und erst nach dem Tode des Erblassers von der KautionshMtung befreit worden. Zur Begründung dieser, von den Beklagten bestrittenen Ansprüche machen die Klägerinnen geltend :

a) Die Klägerin N° 1 behauptet, der Erblasser habe ihr mündlich versprochen, ihr noch zu seinen Lebzeiten 5000 Fr. als Erkenntlichkeit für die ihm von ihr geleis- teten treuen Dienste zukommen zu lassen. Sie habe ihm und auch Drittpersonen ihre Freude hierüber bekundet, jedoch nach der Art der beabsichtigten Ausführung des Versprechens nicht nachgeforscht. Nach dem Tode des Erblassers habe sich herausgestellt, dass dieser der Firma Straub-Egloff & Oe mündlich den Auftrag gegeben hatte, von seinem Guthaben bei ihr einen Betrag von 5000 Fr. auf einen der Klägerin zu eröffnenden Konto umzuschrei- ben, was geschehen sei. Es steht fest, dass diese Darstel- lung, soweit sie sich auf die der Firma Straub-Egloff & Oe erteilte Weisung und deren Ausführung bezieht, richtig ist; ebenso aber auch, dass die Klägerin bis zum Tode des Stilli weder VOll diesem selbst noch yon der genannten Firma eine bezügliche Mitteilung erhalten hatte.

b) die Klägerin N0 2 beruft sich auf ein am 7. Februar 1913 vom Erblasser an ihren Ehemann gerichtetes Schrei- ben, welches folgende Stelle enthielt : (l Die 10 Anteilscheine der Gewerbekasse Baden kannst »du bei Wegnahme der Kantonalbank mir zur freien » Uebergabe an Lina zur Unterschrift geben. » Die Klägerin macht geltend, dass die Absicht des Stilli, ihr die zehn Anteilscheine .z.u übergeben und auf ihren Namen umzuschreiben, einzig des haI b nicht mehr ausgeführt worden sei, weil die Titel erst nach dem Tode des Erblassers frei geworden seien. Dass Stilli der Bank, bei welcher die Anteilscheine deponiert waren, eine auf

ObHgationenrecbt. N" ;,;;. -die angebliche Schenkung bezügliche Mitteilung habe zukommen lassen, hat die Klägerin. soviel aus den Akten ersichtlich ist. nicht behauptet. B. - Durch Urteil vom 5. November 1915 hat das Obergericht des Kantons Aargau über das Rechtsbe- gehrender Klägerinnen : « Es sei richterlich festzustellen und die Beklagten »haben anzuerkennen : » 1. Gegenüber der Klägerin Elise Baurnann : » Dass die Gutschrift von 5000 Fr., welche die Firma' »W. Straub-Egloff & Oe in Turgi, Ende Juli 1913 im » Auftrag des gemeinsamen Erblassers der Parteien, Hrn )} Jakob Stilli sel., Kaufmann, in Turgi, zu Gunsten der )} Klägerin machte, rechtsgültig ist und dass somit diese )} Forderung Egloff & Oe samt Zins seit Ende Juli 1913 -1} der Klägerin allein zusteht. )} 2. Gegenüber der Klägerin Lina Baumann : » Dass die zehn Stammanteilscheine der Gewerbekasse » Baden, a 500 Fr. nominell, N0 885. 886, 1539, 1540, » 1541, 2427, 2428, 2429, 2430 und 4588, die zur Zeit bei I} der Zürcher Kantonalbank als AIiltskaution für Hrn )} Fritz Baumann hinterlegt sind. ,durch ·Schenkung Eigen- »turn der Klägerin geworden sind und dass somit den )} Beklagten keine Rechte daran zustehen. )} E r k a n n t : Die Klage wird abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen recht- ·zeitig die Berufung ergriffen, mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Aktenergänzung. D. - Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch- tenen Urteils beantragt. In Erwägung:

1. - In der Sache selbst ist der Vorinstanz vor allem ilarin beizupflichten, dass zu Gunsten der Klägerin Lina :B a u man n weder eine Schenkung von Hand zu Hand I ObUgationenrecht. ND 8. 59 noch ein verbindlic~es Schenkungsversprechen vorliegt, - eine Schenkung von Hand zu Hand deshalb nicht, weil im Briefe des Erblassers vom 7. Februar 1913 nur eine Schenkungs a b s ich t geäussert worden war, - ein verbindliches Schenkungs ver s p re ehe n deshalb nicht, weil Jakob Stilli sich ausdrücklich die « freie Ueber- gabe an Lina », d. h. die Fr e i he i t der Uebergabe vor- behalten hatte, und weil überdies die Annahmeerklärung der angeblich Beschenkten fehlen würde.

2. - Was die Schenkung betrifft, die Jakob Stilli zu Gunsten der Klägerin E I i seS c hoc h (bisherige Witwe Baurnann) vorgenommen haben soll, so ist zu- nächst die Annahme einer S c h e n k u n g von H a n d zu Ha nd deshalb abzulehnen, weil Jakob Stilli der Klä- gerin nie mitgeteilt hat, dass er ihr von seinem Guthaben an Straub-Egloff & Oe einen Betrag von 5000 Fr. schen- ken wolle, und weil infolgedessen die Klägerin eine solche Offerte weder ausdrücklich noch stillschwei- gend annehmen konnte, - was nach Art. 1 OR nötig gewesen wäre, um einen Vertrag, als welcher nach Art. 242 und 244 auch die Schenkung erscheint, zustande zu bringen. Ueberdies würde die für das Er füll u n g s- geschäft (die Forderungsabtretung) nach Art. 165 nötige F 0 r m fehlen (v~rgl. OSER, Note 4 a zu Art. 242). Was vorliegt, ist lediglich eine von Stilli an Straub-Egloff & Oe erteilte A n w eis u n g, deren Annahme aber der Klä- gerin von Straub-Egloff & Oe nie angezeigt worden ist, sodass die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die genannte Firma gemäss Art. 468 OR nicht erwerben konnte. Ebensowenig sind endlich die Voraussetzungen des Art. 112 Abs. 3 OR erfüllt; denn eine Mitteilung der Klägerin an Straub-Egloff & oe, dass sie sich als deren Gläübigerin betrachte, hat ni~ht stattgefunden und hätte, weil die Klägerin von der Verfügung des Stilli nichts w u s s t e, auch nicht stattfinden k ö n n e n. Im übrigen wäre auch fraglich, ob Stilli durch jene Anweisung wirklich eine Schenkung unter Lebenden voll-

. 60 Obligationenrecht. ~o 8. ziehen woll t e (in dem Sinne, dass die KIägerin noch zu s~inen Lebzeiten Geld bei Straub-Egloff & Oe solle erhe- ben können), oder er nicht vielmehr glaubte, auf diese Weise eine Verfügung von Tod e s weg e n vorneh- men zu können, - eine Verfügung, die mangels Beobach- tung der gesetzlichen Form ungültig war, und die er dann später, unter gleichzeitiger Erhöhung des Betrags, durch das gültige Vermächtnis von 12,000 Fr. ersetzte.

3. - Liegt demnach keine Schenkung von Hand zu Hand vor, so fehlt andrerseits auch ein gültiges Sehen:. kungs ver s p r e ehe ll. Zwar ist es aktenwidrig, wenn die Vorinstanz feststellt, dass StiIli der Klägerin nach der elle i gen erD ars tell u 11 g nie etwas von einer Absicht, ihr noch zu seinen Lebzeiten 5000 Fr. zu schenken, gesagt habe ;- denll auf Seite 4 der Klagschrift war eine bezügliche Behauptung ausdrücklich aufge- stellt worden. Allein, abgesehen davon, dass ein Be we i s für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht vorliegt und ein dir e k t er Beweis auch erst in der Replik a n g e- t rag eIl wurde, fällt als ausschlaggebend in Betracht, dass jenes angebliche Schenkungsversprechen jedenfalls der in Art. 243 Abs. 1 yorgeschriebenen S c h.r i f t I i c h- k e i t s form ermangelte, eine Voll z i e h u n g des Schenkungsversprechens (im Sinne des Art. 243 A b s. 3) aber aus denselben Gründen nicht angenommen werden kann, die dazu führten, das, Vorliegen einer Schenkung von Hand zu Hand zu verneinen.

4. - Was endlich denjenigen Standpunkt der Klägerin betrifft, wonach es sich bei der « Schenkung l) der 5000 Fr. um die Erfüllung einer s i t t I ich e n P f I ich t (im Sinne der Art. 239 Abs. 3 und 63 Abs. 2 OR) handeln würde, so genügt wiederum die Feststellung, dass ein Uebergang der 5000 Fr. aus dem Vermögen des Jakob Stilli in dasjenige der Klägerin zu Lebzeiten des erstern nicht stattgefunden hat, und dass es also jedenfalls an der E r füll u n g der angeblichen sittlichen Pflicht fehlt. Ausserdem haben die Vorinstanzen zutreffend aus- '. j I ObUgattonenrecht. N° 9 • 61 geführt. dass eine sittliche Pflicht des Jakob Stilli, der Klägerin ausser allem, was sie schon zu seinen Leb- zeiten an «Lohn », « Lohnzulage l), Unterhalt und Ge- schenken von ihm erhalten hatte, und neben dem Ver- mächtnis von 12,000 Fr., noch weitere 5000 Fr. zukom- men zu lassen, nicht bestand. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 5. November 1915 bestätigt.

9. Arrit cl. 1. Ire BeeRon eivile clu 94 mars 1916 dans la cause Demoisellea Genoucl contre Bouvinez. Paiement pretendu de deux sommes de 2000 fr.; production d'une seule quittance; fardeau de la preuve. Jean-Baptiste Rouvinez a vendu a Marceline et Inno- cente Genoud, pour le prix de 7900 fr., les marchandises existant dans son magasin a Vissoie. Des difficultes se sont elevees au sujet du paiement du prix et un proces s'est engage. Les· demoiselles Genoud pretendent avoir fait deux paiements de 2000 fr. chacun, run suivant re~u du 30 septembre 1912, l'autre par billet de change du 18 septembre 1912 negocie par Rouvinez a la Caisse hypo- thecaire. Rouvinez a reconnu avoir touche l'argent du billet en question, mais affirme que c' est comme corres- pectif de ce paiement qu'il a deIivre le re~u de 2000 fr. Les demoiselles Genoud seraient ainsi encore debitrices envers lui de 2000 fr., tandis qu'elles pretendent ne plus rien Iui devoir. Le Tribunal de premiere instance a admis le point de vue des demoiseIles Genoud, par le motif que Rouvinze n'a pas fourni la preuve, qui lui irrcombait, que le re~u du 30 septembre avait trait a l'argent touche a la banque.