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42_II_549

BGE 42 II 549

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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H8

- FamiUenreeht. N° 87.

fahren neben dem Einzelinteresse der Parteien auch das

AIJgemeininteressedes Staates im Spiele steht, hat aber

der Richter alle diese Tatsachen als bestritten zu be-

handeln und den Kläger auch dann zu deren Beweis zu

veranlassen, wenn der scheidungsbeklagte Ehegatte sie-

nicht bestreiten oder gar ausdrücklich zugestehen sollte, .

. weil ~onst im Falle von Zugeständnis&el1 unwahrer Tat-

sachen durch den beklagten Teil entgegen dem Allgemein-

interesse ohne Vorliegen eines gesetzlichen Scheidungs-

grundes geschieden werden könnte. Art. 158 Ziff. 3 ZGB-

geht nun höchstens insofern über diesen Grundsatz hinaus,.

als er das gleiche Prinzip niCht nur für die Scheidung und

Trennung, sondern auch für diejenigen Nebenfolgen der

Scheidung aufstellt, die, wie die Kinderzuteilung, der

Parteidisposition ebenfalls nicht schlechtweg überlassen

werden können. Soweit es sich dagegen nicht um Partei-

erklärungen über den tat!>ächlichen Prozesstoff, sondern

um die Rechtsbegehren der Parteien handelt, wird die

freie Parteidisposition durch Art. 158 Ziff. 3 ZGB nicht

eingeschränkt. Wie die Erhebung und der Rückzug der

Klage, so steht auch die Weiterziehung des Scheidungs-

urteils den Parteien frei. Liegt ein die Scheidung aus-

sprechendes Urteil vor, so ist daher der obere Richter~

an den das Urteil nur in Bezug auf die Nebenfolgen der

Scheidung weitergezogen wird, an die Parteianträge ge-

bunden und zur BeurteiIUl~g der Scheidungsfrage nicht

mehr befugt. Andernfalls müsste sich der Berufungsrichter

auch dann, wenn gegen ein unterinstanzliches Scheidungs-

urteil überhaupt nicht appelliert würde, von Amtes wegen

mit diesem Urteil befassen oder er wäre selbst dann zur

Fällung eines Entscheides gehalten, wenn die an ihn

weitergezogene Scheidungssache vom Berufungskläger-

zurückgezogen worden wäre, wovon natürlich keine Rede

sein kann. Ist aber die Vorinstanz gestützt auf eine uu-

richtige Interpretation des Art. 158 Ziff. 3 ZGB auf die

Beurteilung der Scheidungsfrage eingetreten, so muss ihr

die Klage abweisendes Urteil aufgehoben und das Urteil

Famillenreeht. N° 88.

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der ersten Instanz, das nach den Bestimmungen des kan-

tonalen Zivilprozessrechtes rechtskräftig geworden war,

in diesem Punkt ohne weiteres wieder hergestellt werden.

2. - Dagegen ist zu prüfen, ob der Knabe Reiner Kar),

gemäss dem vor der Vorinstanz noch streitig gewesenen

Antrag der Beklagten, der Mutter oder dem Vater zur

Pflege und Erziehung zu überlassen seL ...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Oktober

1916 mit Ausnahme des Kostendispositivs aufgehoben

und der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom

12. Juli 1916 wieder hergestellt, mit dem Beifügen, dass

die Beklagte berechtigt ist, den Knaben Reiner Karl jedes

Jahr während den Sommerferien für viel' aufeinander-

folgende Wochen zu sich zu nehmen.

88. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916

i. S. I., Beklagter, gegen G" Klägerin.

Art. 315 Z G B; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels

im Fall der Annahme eines pretium stupri durch die

Kindsmutter .

A. -

Am 24. Oktober 1915 gebar die Klägerin in

Lachen-Vonwil ein aussereheliches Kind Paul G., als

dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung eines

Betrages von 250 Fr. gemäss Art. 317 ZGB sowie eines

Beitrages von monatlich 30 Fr. an die Kosten der Er-

ziehung und Pflege des Kindes, bis zu seinem .zurück-

gelegten 18. Altersjahr, einklagte. Zur Begründung der

Klage machte die Klägerin geltend, sie habe den Be-

klagten bei einer Frau B. kennen gelernt, wo sie öfters

650

. FamlUenrecht. N° 88.

die Kinder habe hüten müssen und in Abwesenheit der

Frau B. wiederholt mit den Kindern im gleichen Zim-

Jller wie der Ehemann B. geschlafen habe, zum letzten-

mal zu Weihnachten 1914. Eines Tages habe sie eine mit

dem Namen der Frau B. unterschriebene Ansichtskarte

erhalten, worin sie eingeladen worden sei, bis 2 Uhr nach-

mittags zu Frau B. zu kommen, wo sie erfahren habe,

dass nicht Frau B., sondern der Beklagte die Karte

geschrieben habe, weil er ihr etwas habe sagen wollen.

Da der Beklagte bis 2 Uhr nicht gekommen sei, habe

Frau B. sie bewogen, zusammen mit ihr am Abend

den Beklagten auf seinem Zimmer aufzusuchen. Nach-

dem sie dort mit dem Beklagten zusammengetroffen sei~

habe sich Frau B. sofort entfernt, worauf der Beklagte

den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Zuerst stellte die

Klägerin den Hergang als Vergewaltigung dar; später

sagte sie aus, der Beklagte habe ihr die Knöpfe von den

Hosen gerissen; sie habe gemeint, es sei Spass und ge-

äussert, es sei gut, dass sie noch Sicherheitsnadeln bei

sich habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe ihr der

Beklagte 1 Fr. 50 Cts. gegeben, «für das Nachtessen I>,

wie er gesagt habe. Sie habe das Geld nicht abgelehnt,

sondern dem Beklagten erwidert, wenn sie so etwas ge-

wollt hätte, so hätte sie mehr bekommen können; es

habe genug Männer in der Stadt, (l die es einem antragen &,

man habe ihr schon einmal Ip Fr. angeboten.

Der Beklagte, der auf Abweisung der Klage geschlossen

hat, gibt zu, am 4. Februar 1915 mit der Klägerin ge-

schlechtlich verkehrt zu haben, behauptet aber, die Klä-

gerin habe um diese Zeit auch noch mit andern Männern

geschlechtliche Beziehungen unterhalten und überhaupt

einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. Nach seiner

Darstellung wurde ihm. die Klägerin von Frau B. zu-

gehalten, weil die Klägerin schon vom Ehemann B .•

mit dem sie wiederholt zusammen im gleichen Zimmer

geschlafen habe, schwanger gewesen sei. Als sie abends

zu ihm auf sein Zimmer gekommen sei, habe sie ihm

Famillenrecht. Ne 88.

sofort den Beischlaf gewährt, aber erklärt, «(sie tue es

nicht umsonst»; er habe ihr erwidert, viel könne er ihr

nicht geben, weil er nicht viel verdiene. Ais er ihr 1 Fr.

50 Cts. gegeben habe, habe sie gesagt, sie bekomme sonst

10 Fr. oder sie habe auch schon 10 Fr. bekommen, war

aber dann doch mit 1 Fr. 50 Cts. zufrieden.

B. -

Durch Entscheid vom 3. Oktober 1916 hat das

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im

Gegensatz zur ersten Instanzgutgeheissen und den Be-

klagten zur Bezahlung von 30 Fr. monatlich an das Kind,

bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, und von 200 Fr.

an die Mutter gemäss Art. 317 ZGB verurteilt. Die Vor-

instanz hat die Einrede der mehreren Beischläfer als un-

bewiesen abgelehnt und in Bezug auf die Einrede aus

Art. 315 ZGB keinerlei positive Feststellungen über

wesentliche Punkte gemacht, mit der Begründung, dass,

auch wenn die Darstellung des Beklagten als richtig an-

genommen werde, sie höchstens einen gewissen Leicht-

sinn und einen Mangel an Intelligenz der Klägerin be-

weise, aber noch nicht auf einen unzüchtigen Lebenswandel

schliessen lasse.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,

die Klage sei abzuweisen; unter Kostenfolge aller In-

stanzen zu Lasten der Kläger.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte

seinen Antrag erneuert; die Kläger, denen für das Ver-

fahren vor Bundesgericht das Armenrecht bewilligt wor-

den ist, haben auf Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Da der Beklagte zugestandenermassen am 4. Februar

1915, also innerhalb der kritischen Zeit, der Klägerin bei-

gewohnt hat. ist die gesetzliche Vermutung des Art. 314

Abs. 1 ZGB begründet. Die vom Beklagten zur Entkräf-

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Familienrecht. No 88.

tung dieser Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB er-

hobene Einrede der mehreren Beischläfer hat die Vor-

instanz abgewiesen, weil nur bewiesen sei, dass die Klägerin

zusammen mit den Kindern B. im gleichen Zimmer

wie der Ehemann B. geschlafen habe und nicht ange-

nommen werden könne, dass es bei diesem Übernachten

zwischen ihr und B. zum Geschlechtsverkehr gekom-

men sei. Ob diese Auffassung zutreffe und ob die Vor-

instanz damit nicht die Anforderungen an den Beweis der

exceptio plurium überspannt habe, kann dahingestellt

bleiben, da die Klage jedenfalls auch gestützt auf

Art. 315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der

Klägerin abgewiesen werden muss. Wie das Bundesgericht

schon wiederholt erkannt hat (vgl. AS 39 II S. 687),

genügt zur Annahme eines solchen Leben~wandels jedes

Benehmen der Kindesmutter, aus dem mit Wahrschein-

lichkeit geschlossen werden kann, dass sie gleichzeitig

mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen

unterhielt, sodass die Vaterschaft des einzelnen Konstu-

prators mit Sicherheit nicht mehr festgestellt werden

kann. Ein Hauptfall solchen Verhaltens der Kindsmutter

stellt nun aber gerade die Gestattung des Beischlafes

gegen Geld dar, da die dadurch bekundete Auffassung \

des Geschlechtslebens es ohne weiteres wahrscheinlich

macht, dass die Kindsmutter auch bei anderen Gelegen-

heiten schon andern Mänl!ern den Umgang gestattet

hat bezw. wiederum gestatten wird, womit jede sichere

Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen ist. Zu Un-

recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines unzüchtigen

Lebenswandels mit Hinweis darauf verneint, dass es sich

bei dem der Klägerin zur Last gelegten Verhalten um

eine bloss einmalige Verfehlung gehandelt habe. Auch

die nur einmalige Annahme eines pretium stupri kann

genügend für die ganze Anschauungsweise der betreffen-

den Frauensperson in Geschlechtssachen sprechen, ins-

besondere, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, noch mit

Feilschen über die Höhe des Preises verbunden ist. Dass,

Faruilicmecht. S" 89.

. 5;)3

:wie die Klägerin behauptet, der Beklagte das ihr gegebene

Geld als für ihr Nachtessen bestimmt erklärte, vermag

an der Natur der angenommenen Leistung natürlich

nichts mehr zu ändern, da der Beklagte das Geld nur als

Entgelt für die Gewährung des Geschlechtsaktesgegeben

hat und auch die Klägerin selbst sich ihr Nachtessen

:sonst kaum vom Beklagten hätte bezahlen lassen. Mit

-diesem dirnen haften Geldannehmen stimmt denn auch

das übrige Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und

nach der Beiwohnung durch den Beklagten in allen

:Stücken überein.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1916

.aufgehoben und die Klage abgewiesen.

89. Urteil der II. ZivUabteilung vom 27. Dezember 1916

i. S. Ge1y, Beklagter, gegen Fluck, Klägerinnen.

Verhältnis der Prozessfähigkeit zur Handlungsfähigkeit. Un-

fähigkeit eines Minderjährigen oder Bevormundeten zur

selbständigen Verteidigung gegenüber einer Vaterschafts-

klage.

A. -

Die Erstklägerin hat am 17. Januar 1916 in

Schaffhausen (ihrem Wohnorte) ein uneheliches Kind ge-

boren, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet.

Dieser ist am 5. Dezember 1896 geboren. Inhaber der

elterlichen Gewalt über ihn war bis zum Eintritt seiner

Volljährigkeit seine in Genf wohnhafte Mutter.

E. -

Am 5. April 1916 fällte das Kantonsgericht

Schaflhausen auf Grund eines Verfahrens, an welchem

teilzunehmen die Mutter des Beklagten von Amteswegen

keine Gelegenheit erhalten hatte, über die vorliegende,