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42_II_454

BGE 42 II 454

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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4lH

Sachenrecht. Ne 70.

wirkung ge&prochen werden kann, wenn die besondere

Art der Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht wegen

ihrer unmittelbaren Einwirkung auf die Sinne der Nach-

barn, sondern nur wegen der Gedankenassoziation, die

die~e daran knüpfen, als unangenehm und lästig empfun-

den winLWenn auch, von diesem Gesichtspunkte aus, die

Anstalt der Beklagten für die Bewohner des klägerischen

Hauses unangenehm, lästig und sogar nachteilig wirken

kann, so handelt es sich nicht um Einwirkungen, die als

übermässig zu bezeichnen wären. Da die angefochtene

Anlage mit möglichster Schonung der Nachbarn betrieben

und ihre unangenehmen Einwirkungen auf ein unbeträcht-

liches, also erträgliches Mass herabgesetzt werden sollen,

so ist nicht anzunehmen, dass ihre blosse Nähe, in der

Vorstellung der Nachbarn, aus 0 b j e k ti v e n Gründen,

derartige Zustände der Depression und des Unbehagens

hervorrufen werde, dass deshalb die Untersagung der

Baute auf Grund des Art. 684 sich rechtfertigen Hesse.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationsgerichtes des Kantons ·Baselstadt vom 11. Juli

1916 bestätigt.

70. OrteU der 11. ZivilabteUung vom 19. Oktober 1916

i. S. Neue Zürcher Xred.itgenossenscha.ft, Klägerin.

gegen Wey, Beklagten.

Schuldbriefrecht. Zulässigkeit der Einrede, dass in ·Wirklich-

keit nicht die auf dem Titel als Schuldner bezeichnete, son-

dern eine andere Person Schuldner sei.

A. -

Der Beklagte war Eigentümer eines in Obfelden

gelegenen Grundstücks, auf welchem im IIl. Rang ein

am 12. September 1913 errichteter, auf den Inhaber

Jautender Schuldbrief von 2000 Fr. baftete. Am 21. No-

Sachenrecht. N0 70.

: 455

vember 1914 verkaufte er diese Liegenschaft einem geWis-

sen Oberhänsli. Im Kaufprotokoll des Notariats Affoltern

wurde der erste Schuldbrief als der Zürcher Kantonal-

bank, der zweite als dem Verkäufer und der dritte als

dem Käufer gehörend bezeichnet. Auf Rechnung des

Kaufpreises von 26,000 Fr. wurde dem Käufer, ne~st

den beiden vorgehenden Schuldbriefen, auch der drItte

« zur Verzinsung und Abzahlung überbunden ».

Am 23. November desselben Jahres diskoutierte die

Klägerin zwei von einem gewissen ReutimanIl auf Ober-

hänsli gezogenen Wechsel und erhielt dafür als Sicher-

heit -

wie sie behauptet, von Reutimanu u 11 d Obl'r-

bänsli - jenen Inhaberschuldbrief von 2000 Fr. zu Pfand.

. Am 10. Februar 1915 forderte die Klägerin den Be-

klaaten zur Zahlung des am 14. Dezember 1914 verfalle-

ne: Jahreszinses auf. Der Beklagte bestritt seine Schuld-

pflicht, weil die Schuld von Oberhänsli übernommen

worden sei und es sich übrigens um einen. Eigentümer-

titel gehandelt habe, den er, der Beklagte, bis zum Ver-

kauf seiner Liegenschaft stets selber in Händen gehabt

und den er dem Oberhänsli nUt" als Eigentümertitel über-

geben habe.

. Am 22. Februar 1915 erklärte die Klägerin, den Be-

klagten im Sinne des Art. 832 Abs. 2 ZGB bei seiner

Schuldpflicht zu «(behaften»; zugleich kündigte sie den

Schuldbrief auf den 24. August 1915 zur Rückzablung.

Am 27. März 1915 erhob sie so dann die vorliegende

Klage mit dem Rechtsbegehren :

..

(j Hat der Beklagte anzuerkennen, dass er gegcnu~et:

»der Kläaerin noch Schuldner ist für den Schuldbnel

) per 2000' Fr. dat. den 12. November 1913 haftend auf

) einer Liegenschaft in Obfelden und dass der Beklagte

l) der Klägerin das Kapital mit dem .Tahreszins per 1. De-

I) zember 1914 und den laufenden Zins seiHler auf den

I) Kündigungstermin abzubezahlen hat?»

Während der Pendenz des Prozesses vor. den kanto-

nalen Instanzen hat die Klägerin den streitigen SchuJd-

!.'i6

. Sachenrecht. N0 70.

brief, den sie bis dahin bloss als Faustpfandgläubigefin.

besessen hatte, zu Eigentum erworben.

B. -

Durch Urteil vom 1. März 1916 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die Klage mit wesentlich

folgender Begründung abgewiesen :

,Auf die vorliegende Feststellungsklage sei nach § 92

ZPO hinsichtlich der Kapitalforderung, dagegen nicht

auch hinsichtlich des bereits auf dem Betreibungswege

geltend gemachten, verfallenen Jahreszinses einzutreten.

In materieller Beziehung sei zunächst zu untersuchen, ob

es sich zur Zeit der Verpfändung um einen EigentÜffier-

titel oder aber um einen begebenen Schuldbrief gehandelt

babe. Der Beklagte habe dafür Beweis anerboten, dass

er den Schuldbrief bei Veräusserul1g des Unterpfandes an

Oberbänsli nocb besessen und dem Käufer übergeben

habe. Es brauche aber dieser Beweis nicht abgenommen

zu werden, weH sich schon aus den vorliegenden Akten

die Tatsache ergebe, dass OberhänsIi als Eigentümer des

Unterpfandes den Schuldbrief der Klägerin zu Faustpfand

gegeben habe. Die Eigentumsübertragung bezüglich des

Gnterpfandes, von dem Beklagten an Oberhänsli, habe

nach der unbestritten gebliebe~en Behauptung des Be-

klagten mn 21. November 1914, also bevor der Schuld--_

brief nm 25. November 1914: der Klägerin verpfändet

>'\-lude, stattgefunden. Wenn auch damals Oberhänsli

Gläubiger des Schuldbriefes gewesen und ihm dieser nicht

vom Beldagten als nicht begebener Titel übergeben worden

sein sollte, so sei mit dem Erwerb des Unterpfandes die

Schuld durch Konfusion untergegangen und der Schuld-

brief dadurch zum Eigentümertitel geworden. Dass er in

der Folge von Oberhänsli der Klägerin zu Faustpfand

gegeben worden sei, dafür spreche schon die aus d~n

erstinstanzlichen Akten zu ersehende Tatsacl1e, dass dIe

Klägerin von der Konkursmasse Oberhänsli die Bewilli-

gung einholte, den Titel zur freihändigen Versteigerung

bringen zu dürfen. Die von der Verwaltung des Kon-

kurses Oberhänsli beigezogene Konkurseingabe zeige,

Sachenrecht. N0 70 •

dass « nach eigener Angabe der Klägerin der Schuldbrief

von Reutimann und Oberhänsli als Faustpfand über-

geben wurde ». Aus diesen tatsächlichen Feststellung~n

sei zu folgern, dass die Klägerin « aus Art. 832 ZGB keinetlei

Rechte gegen den Beklagten herleiten» könne. Sei deI:

Schuldbrief vor der Verälisserung des Unterpfandes noch

. im Besitze des Beklagten gewesen, so habe eine Haftung

des letztern, welche hätte unverändert bleiben können,

überhaupt nicht bestanden. Habe dagegen der Schuld-

brief vor der Veräusserung des Grundstücks dem Ober-

hänsli gehört, so faUe der Untergang der Schuld durch

Verrechnung oder Konfusion unter die in Art. 832 er-

wähnten « andern Verabredungen ». Die Möglichkeit, den

Beklagten binnen Jahresfrist als Schuldner beizubehalten,

habe daher nicht bestanden, wie denn auch unbestritte-

nermassen eine Oberbundsanzeige nicht ergangen se~.

noch habe ergehen können. -

Auf Art. 847 OR, sowie

Art. 865, 866 und 872 ZGB, könne sich die Klägerin

nicht berufen, usw.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die von der Vorinstallz in der Hauptsache be-

jahte Frage, ob eine FeststeUungsklage, wie die vorliegende,

zulässig sei, war eine Frage des kantonalen Prozessrechts

und kann daher vom Bundesgericht nicht überprüft

werden. Auf die Klage ist somit in demselben Masse ein-

zutreten, wie es von Seiten der Vorinstanz geschehen ist,

d. h. insoweit, als es sich um die Schuldpflicht hinsicht-

lich des Kapitals und des «laufenden Zinses» handelt.

dagegen nicht in Bezug auf den am 1. Dezember 1914

verfallenen, von der Klägerin bereits in Betreibung ge-

setzten Jahreszins.

2. -

Materiell fällt in Betracht, dass die Klägerin im

Besitze eines vom Beklagten als Schuldner unterzeichne- .

458

-Sacltenrecht. N. 70.

ten, formrichtig ausgestellten Inhaberschuldbriefes ist~

wogegen der Beklagte behauptet, dass es sich dabei um

einen Eigentümertitel handle, den er, der Beklagte. a11-

lässlich des Verkaufs der belasteten Liegenschaft seinem

Käufer Oberhänsli als Eigentümertitel übergeben habe;

eine (l Begebung» des Titels zum Zwecke der Begründung

einer Schuld des Beklagten habe somit damals nicht statt-

gefunden. und der Beklagte sei daher überhaupt nie

, Schuldner geworden. Eventuell sei der Beklagte dadurch

von seiner - Schuldpflicht befreit worden, dass der zur

.« übernahme der Schuld)) verpflichtete Käufer Oberhänsli

selber Gläubiger des Schuldbriefes geworden sei.

Bei dieser Sachlage ist vor Allem die Frage zu ent-

scheiden, ob dem gutgläubigen Erwerber eines Schuld-

briefes überhaupt die Einrede entgegengehalten werden

könne, dass die auf dem Titel und im Grundbuch als

Schuldner bezeichnete Person, die den Titel gemäss Art. 57

Abs. 3 der Grundbuchverordnung auch als Schuldner

u n t e r s ehr i e ben hat, in Wirklichkeit nicht Schuld-

ner sei.

Einer Bejahung dieser Frage scheinen apriori die

Art. 865, 866, 872 und 874 Abs. 3 ZGB, wonach die

Schuldbrieflorderung für den gutgläubigen Erwerber so

zu Recht besteht, wie sie aus dem Grundbuch und dem

Titel ersichtlich ist, entgegenzustehen; desgleichen, so-

weit es sich um In hab er schuldbriefe handelt, auch

Art. 847 OR. Der nominelle Schuldner könnte also die

Einrede, dass er entgegen dem Inhalt der Urkunde und

des Grundbucheintrags aus der Schuld entlassen, oder

dass er überhaupt nie Schuldner ge w 0 rd e n sei, gegen-

über dem gutgläubigen Titelinhaber ebensowenig erheben,

wie die in Art. 874 Abs. 3 ZGB ausdrücklich als unzu-

lässig erklärte Einrede, dass eine weder aus dem Titel,

noch aus dem Grundbuch ersichtliche« Abzahlung, Schuld-

erleichterung oder Pfandentlassung) stattgefunden habe.

Nun bestimmt aber Art. 846 ZGB, dass (! für die Folgen

der Veräusserung des Grundstücks) auch bei Schuldbrief

Sachenrecht.

,~iO.

- 4':'"

und Gült (! die Bestimmungen über die Grundpfandver- .

schreibung gelten &. Dadurch ist insbesondere Art. 832,

wonach im Falle der übernahme der Schuldpflicht durch

den neuen Eigentümer der Liegenschaft und in Er-

mangelung einer ausdrücklichen Behaftung von Seiten.

des Gläubigers innerhalb Jahresfrist der bisherige Schuld-

ner von seiner Schuld befreit wird, auf den Schuldbrief

anwendbar erklärt worden.

Es ist nicht zu verkennen, dass zwischen den angeführ-

ten Art. 865, 866 und 874 ZGB einerseits, sowie Art. 846

und 832 ZGB andrerseits wenigstens äusserlich ein Wider-

spruch besteht; denn die in Art. 832 vorgesehene Be-

freiung des bisherigen Schuldners durch Zeitablauf und

Unterlassung der BehaUung seitens des Gläubigers ist

der Natur der Sache nach aus dem Titel nicht ersichtlich.

Wird die Entstehungsgeschichte des Gesetzes berück-

sichtigt, so erklärt sich dieser äusserliche Widerspruch

daraus, dass ursprünglich (in Art. 877 des Vorentwurfs

von 1896, wie in Art. 820 desjenigen VOll 19(0) die Be-

freiung des Veräusserers durch Zeitablauf und Nicht-

behaftung auch bei der Grundpfandverschreibung nicht

vorgesehen war, während andrerseits schon in jenen Ent-

würfen die dem heutigen Art. 846 entsprechende Bestim-

mung (damals Art. 885, bezw. 828), dass beim Sclluldbrief

für die Folgen der Grundstückveräusserul1g {(die Bestim-

mungen über die Grundpfandverschreibung gelten ~ soll-

ten, enthalten war. Ein Widerspruch zwischen diesem

Hinweis auf die für die Grundpfandverschreibung geltende

Regelung einerfjeits und dem Schutze des gutgläubigen

Scbuldbrieferwerbers andrerseits bestand somit damals

nicht. Erst als infolge der Beratungen der Experten-

kommission (Protokoll III S. 224 ff.) für die Grundpfand-

verschreibung die heutige Regelung' eingeführt, beim

Schuldbrief aber der Hinweis auf «die BestimmungeIl

über die Grundpfandverschreibung ~ unverändert gelassen·

wurde, nahm dieser Hinweis eine Bedeutung an, die mit

der Wertpapiernatur des Schuldbriefs und dem Grund-·

·460

Sachenreeht. N° 70.

satze des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs in Kon-

flikt geraten konnte. Gerade die Verhandlungen der

Expertenkommission lassen nun aber erkennen, dass es

nicht etwa auf einem Versehen beruhte, wenn der auf

die (l Bestimmungen über die Grundpfandverbc~eibung.

hinweisende Artikel unverändert gelassen wurde. nach-

dem jene «(Bestimmungen über die Grundpfandverschrei-

bung l) selber abgeändert worden waren, sondern dass

man im Gegenteil durch das Mittel ihrer Abänderung

zugleich auch für den Schuldbrief eine an deI e Regelung

treffen woUte; denn einerseits wurde schon bei der Be-

handlung des damaligen Art. 820 (der sich zunächst nur

auf die Grundpfandverschreibung bezog) darauf aufmerk-

sam gemacht, dass er «mit Art. 828 (Schuldbrief) und

Art. 833 bis 834 (Gült)" in Verbindung)} stehe (Protokoll

S. 223), und andrerseits wurde umgekehrt bei Art. 828

ausdrücklich auf « die Verhandlungen zu Art. 820 & ver-

wiesen. Ein Einbruch in den für den Schuldbrief sonst

geltenden Grundsatz. dass das Schuldverhältnis aus dem

Titel, wie auch aus dem Grundbuch ersichtlich sein müsse,

war somit tatsächlich beabsichtigt. und es wurde bloss

unterlassen, bei der endgültige~ Redaktion der heutigen

Art. 865, 866, 872 und 874 Abs. 3 einen auf den Fall

.ter Grundstückveräussenmg bezüglichen Vorbehalt auf-

znnehmen.

Allein auch abgesehen von der Entstehungsgesclrichte

des vorliegenden Gesetzestextes muss der durch Art. 846

in Verbindung mit Art. 832 ZGB vorgenommene Ein-

bruch in den Grundsatz, dass das Schuldverhältnis aus

dem Titel und aus dem Grundbuch ersichtlich sein solle.

als der Absicht des Gesetzgebers entsprechend anerkannt

werden. Mit dem « Schuldbrief)} wollte für das ganze

Gebiet der Schweiz ein dem bisherigen ostschweizerischen

Schuldbrief nachgebildeter Pfandtitel eingeführt werden,

der sich vor allem durch seine Verkehrsfähigkeit aus-

zeichnen sollte, weshalb denn auch die Entwürle vol11896

und 1900 (in Art. 883, bezw. 826) ausdrücklich erklärt

h~tten. durch den. Schuldbrief werde eine « für den Ver-

kehr ~mmw penönliehe Forderung sichergestellt •.

D~ Zwecke der

~haffung eines

v~rkehl'Sfähigen

Pap~rs. oder, wie man sich auch ausdrückte, der «Mobi-

·Usierung des Grundstückwertes » entsprechen einerseits

die Bestimmungen über den Schutz des gutgläubigen

Titelerwerbers, andrerseits aber nicht minder auch die-

jenigen über den übergang der persönlichen Schuld auf

den Erwerber des belasteten Grundstücks; denn, wiewohl

die Bestimmungen der letztem Art vor Allem den Ver-

äusserer der Liegenschaft schützen, also den G run d -

stückverkehr erleichtern, so lehrt doch die Erfahrung,

dass es auch im Interesse der Verwertbarkeit der

P f a 11 d ti tel liegt, Personal- und Realhaft womöglich

nicht auseinanderfallen zu lassen. In den ostschweizeri-

schen Kantonen hat nun die Rechtsentwicklung dazu

geführt, den Übergang der persönlichen Schuld auf den

neuen Grundstückeigentümer dermassen zu erleichtern

(vgl. z.B. § 361 zürch. PGB), dass im Schuldbriefverkehr

~uf die Person des Schuldners überhaupt kein entschei-

dendes Gewi,cht mehr gelegt zu werden pflegte; der

Gläubiger verliess sich darauf und konnte sich darauf

verlassen, dass eine Forderung in dem Umfange, wie sie

aus dem Schuldbrief ersichtlich war, bestehe und. was für

ihn die Hauptsache war, nach der von ihm selber oder

von staatlichen Organen vorgenommenen Schätzung des

Grundstücks durch dessen Verkehrswert gedeckt sei,

pflegte aber, wenn er von einer Veräusserung der Lie-

genschaft Kenntnis erhielt, auf eine Behaftung des bishe-

rigen Eigentümers meist zu verzichten und verlor infolge-

dessen das Recht, später auf ihn zurückzugreifen.

Dieser Rechtsentwicklung folgend, hat auch das ZGB

die Entlassung des Grundstückveräusserers aus seiner

Schuldpflicht in einer Weise erleichtert, die zur Folge

hat, dass der « Schuldbrief _, ähnlich wie die Gült, ob-

wohl nicht ganz in demselben Masse, mehr ein Institut

des R e a 1 kredits als des Per s 0 n a 1 kredits darsteIIt.

Sachenrecht. No 70.

Wer einen Schuldbrief erwirbt, kann sich trotz Art.865.

866,872 und 874 Abs. 3 nicht ohne weiteres darauf ver-

lassen, dass die darin verurkundete Forderung gegenüber

dem im Titel bezeichneten oder im Grundbuch einge-

tragenen Schuldner bestehe, sondern Grundbuch und

Titel bieten ihm bloss eine Gewähr dafür, dass die Schuld

in dem aus ihnen ersichtlichen Umfang e n t w e der

gegenüber dem gegenwärtigen 0 der ab er gegenüber

einem frühern Eigentümer des belasteten Grundstücks

besteht. Demgemäss sieht denn auch Art. 874 Abs. t

. zwar wohl die Eintragung einer «Abzahlung. Schuld-

erleichterung oder Pfandentlassung », dagegen nicht auch

die Eintragung des Schuldnerwechsels im Grundbuch vor,

und aus demselben Grunde ist nach den vom Bundesrat

vorgeschriebenen Formularen anlässlich der Ausstellung

des Schuldbriefs der Name des Schuldners unter der

Rubrik «Schuldner zur Zeit der Er r ich tun g »

anzubringen. Ein Konflikt zwischen Art. 846 und 832 ZGB

einerseits und Art. 865, 866, 872 und 874 Abs. 3 andrer-

seits liegt also in Wirklichkeit nicht einmal vor; denn

die Person des j ewe i li gen Schuldners ist schon nach

dem Wortlaute des Schuldbriefes aus diesem ebensowenig

ersichtlich, wie aus dem bezüglichen Grundbucheintrag.

Dazu kommt, dass der bisherige Schuldner oft gar nicht

in der Lage wäre, eine Eintragung des Schuldnerwechsels

:mf den Titel selbst oder im Grundbuch zu bewirken;

denn er hat kein Mittel, feststellen zu lassen, in wessen

Besitz sich der Schuldbrief nach Ablauf der Jahrt:sfrist

des Art. 832 Abs. 2 befindet. Weder ist nämlich der neue

Schuldner zur Nennung des augenblicklichen Gläubigers.

sofern er diesen überhaupt selber kennt. verpflichtet.

Hoch besteht für denjenigen, der zur Zeit der Grund-

stückveräusserung Gläubiger war, eine Verpflichtung,

dem frühern Schuldner die Person zu nennen, der er den

Titel abgetreten hat, noch ist diese letztere Person, wenn

Sie den Titel ihrerseits weiterveräussert hat, zur Nennung

ihres Zessionars verpflichtet, noch gibt endlich das in

I

.'

1i

Sachenrecht. N° 70.

463

Art. 66 Abs. 2 und 108 der Grundbuchverordnung vor~

gesehene Gläubigerregister, dessen Benutzung für den

Gläubiger j~ nicllt obligatorisch ist, darüber sichern Auf-

schluss. Kennt aber der frühere Schuldner den nun-

mehrigen Gläubiger nicht, so ist er nicht nur ausser

Stande, die Vormerkung des Schuldnerwechsels auf dem

Titel selbst anbringen zu lassen, sondern er vermag auch

einen bezüglichen Grundbucheintrag, der doch zum min-

desten das Einver~tändnis des Gläubigers oder ein gegen

diesen erlassenes gerichtliches Urteil voraussetzen würde •

nicht zu erwirken.

3. -

Aus den vorstehenden Ausführungen. ergibt sich

zunächst, dass der frühere Schuldner eines Schuldbriefes

jedem Erwerber des Titels die Einrede entgegenhalten

kann, dass er infolge Nichtbehaftung innerhalb der Frist

des Art. 832 von seiner Schuldhaftung befreit worden sei.

Ebenso und a joriiori muss er ihm dann aber auch die

Einrede entgegenhalten können, dass er durch aus-

drückliche Schuldentlassung befreit worden sei. Nur

~:ine Unterart dieser letztern Einrede ist es nun aber.

wenn der frühere Schuldner, wie es im vorliegenden Fall

der Beklagte tut, sich darauf beruft; dass der Gläubiger

selber, d. h. diejenige Person, die zur Zeit der Grund-

,.tückveräusserung Gläubiger war, sich ihm gegenüber

zur Übernahme der Schuld verpflichtet habe, oder wenu

-- wie dies ebenfalls von Seiten des Beklagten geschehen

ist -

behauptet wird, diejenige Person, die sich zur

Übernahme der Schuld verpflichtet habe, sei in der Folge

selber Gläubiger geworden. Alle diese Einreden, mit

denen er seine EntiassUl1g aus der Schuldhaft geltend

macht, kann derjenige, der auf dem Titel als Schuldner

bezeichnet ist, nach dem Gesagten erhebCll. Alsdann aber

muss ihm auch die Einrede gestattet werden. dass er

überhaupt nie Schuldner ge"worden sei. Es wäre un-

begreiflich, wenn derjenige, der einmal Schuldner war,

dann aber ausdrücklich oder stillschweigend entlassen

"\\-llrde, gegenüber demjenigen, der überhaupt nie Sclluld~

464

s.chenrecht., N° 70.

ner wart bessergestellt sein sollte. Ist einmal die Wert-

papiernatur 4Ies Schuldbriefs soweit einges~hränkt wor.;"

• den, dass der Gläubigefsich hinsichtlich der Frage, wel; .

Schuldner sei, nicht unbedingt auf den Titel verlassen

kann, so muss die vom scheinbaren Schuldner erhollene

Einrede, dass er nicht der wirkliche Schuldner sei, u. a.

auch damit begründet werden können, dass er es über-

haupt nie gewesen sei.

In diesem Sinne ist auf die im vorliegenden Falle vorn

Beklagten erhobenen Einreden einzutreten.

4. -

Nach dem Wortlaute des vom Notariat Atloltetll

am 21. November 1914 verurkundeten Kaufvertrages

hätte sich der Schuldbrief von 2000 Fr., um den es sich

im gegenwärtigen Prozesse handelt, vor der Grundstück·-

veräusserung im Eigentum des Käufers Oberhänsli be-

funden. In der von Oberhänsli erklärten Übernahme der

Verpflichtung, den Schuldbrief zu «verzinsen» und «ab-

zuzahlen», müsste also eine Entlassung des Beklagten

aus seiner Schuldverpflichtung erblickt werden, und es

wäre dann die Fr~e zu entscheiden, ob infolge der später

stattgefundenen Übergabe des Schuldbriefs an einen gut-

gläubigen Dritten die Schuld des Beklagten, der auf dem

Titel als Schuldner genannt war, wiederauflebte, oder ob

infolge. dieser Begebung 0 b er h-ä n sI i Schuldner wurde.

Nun hat aber der Beklagte selber ausgeführt, dass ent-

gegen dem Wortlaute des Kal!fvertrages der Schuldbrief

sich nicht in Händen des Käufers Oberhänsli befunden,

sonder~ dass es sich um einen, vom Beklagten übe~haupt

noch me begebenen Eigen tümertitel gehandelt habe,

den er als sol ehe n dem Käufer übergeben habe, und

der nur deshalb als dem Oberhänsli gehörig bezeichnet

worden sei, um die Kosten einer Löschung lInd einer all-

fälligen Neuerrichtung zu ersparen. Eine Abweisung der

Klage aus dem Grunde, weil Oberhänsli damals durch

Übernahme der Schuld aus dem ihm selber als Gläubiger'

zustehende Titel den Beklagten als Schuldner entlassen

habe, kann somit nicht in Betracht kommen, und es·

,

Sachenrecht. N° 70.

465-

~.u6bt daher zu jener grundsätzlichen Frage, welches iIi

eitlem solchen Falle die \Virkungen der Wiederinverkehr-

selmng des Titels seien, hier nieht Stellung genommen

ZU werden. Andrerseits ist auch nicht festgestellt, übri-

geM vom Beklagten selber vor den kantonalen Instanzen

nicht be~~ptet worden, dass Oberhänsli s p ä t e r ein-

~al Allemmhaber des Schuldbriefes gewesen sei (sodass

dIe Frage untersucht werden müsste, ob der Umstand.

dass Oberhänsli, der sich zur Befreiung des 'Beklagten

von seiner Schuld verpfliehtet hatte, später selber Gläu-

biger wurde, eine endgültige Entlassung des Beklagten

aus seiner Schuldverpflichtung bewirkt habe). Die Vor-

instanz erklärt allerdings (auf S.5 ihres Urteils), es er-

gebe sich aus den Akten, « dass Oberhänsli ... den Schuld-

brief der Klägerin zu Faustpfand gegeben hat •. Allein

diese Feststellung -

die aktenwidrig wäre, wenn damit

wirklich gesagt werden wollte, dass im Momente der Ver-

pfändung Oberhänsli Alleininhaber des Titels gewesen

sei, -

wird von der Vorinstanz selber (auf S. 6) dahin

präzisiert, dass «nach eigener Angabe der Klägerin der

Schuldbrief von Reutimann und Oberhänsli als Faust-

pfand übergeben wurde •. Ist aber, wie sich hieraus er-

gibt, nicht festgestellt, dass Oberhänsli n ach dem Er-

werb der belasteten Liegenschaft einmal Alleininhaber

des Schuldbriefes geworden sei, so entfällt damit die tat-

sächliche Unterlage für die Annahme einer spätern Ent-

lassung des Beklagten aus seiner Schuldpflicht, und es

fragt sich nur noch, ob seine Behauptung, dass er über-

haupt nie Schuldner ge wo r den sei, der Wirklichkeit

entspreche. Die Entscheidung des Prozesses hängt somit

davon ab, ob der Beklagte beweisen könne, dass im

Momente des Kaufabschlusses und entgegen dem \Vort-

laute des Kaufvertrages er s.elber" der Beklagte, blhaber

des Schuldbriefes war und diesen dem Käufer als Eigen-

lÜffiertitel übergab. Kann er nämlich diesen Beweis er-

bringen, so folgt daraus in der Tat, dass der Beklagte

überhaupt nie Schuldner g e W 0 r den ist; denn aus

466

Sachenrecht, N° 70.

einem Inhaberpapier entsteht eine Forderung erst im

Momente der Begebung; die übergabe eines Eigentümer-

schuldbriefs an den neuen Eigentümer der Liegenschaft

erscheint aber deshalb nicht als Begebung. weil in einem

solchen Falle die Absicht der Begründung eines Schuld·

verhältnisses fehlt. Ob die übergabe des Titels etwas

vor oder etwas na c h dem übergang des Grundeigen-

tums stattfinde, -

auf die Minute oder Sekunde· genau

wird sie kaum je mit ihm zusammenfallen -

macht da-

bei keinen Unterschied; es kommt vielmehr darauf an,

ob sie im Hin bl i c k auf den Übergang des Grundeigen-

tums, im Sinne der übergabe eines Eigentümertitels,

oder aber im Gegenteil zum . Zwecke der Begründung der

Titelschuld erfolgt. Im erstem Falle wird sie auch da-

durch nicht zur Begebung, dass sie vielleicht einige Stun-

den oder sogar Tage vor der Fertigung des Liegenschafts-

kaufs stattfindet.

Kann also der Beklagte durch ein nach dem kantona-

len Prozessrecht zulässiges Beweismittel, insbesondere

z. B. (wozu er sich anerboten hat) durch eiue Zeugen-

aussage des Notars, -

die Beweiskraft der bei den Akten

liegenden bezüglichen sc h r i f t I ich e n "Erklärung ist be-

stritten worden -

den rechtsgenüglichen Beweis er-

bringen, dass er selbst, der Beklagte. sich im Besitze des

Schuldbriefes befand, bis er ihn an lässlich des Verkaufs

der Liegenschaft, kurz vor oper nach der Fertigung, als

Eigentümerbypothek dem Käufer Oberhänsli übergab,

so muss die Klage abgewiesen werden. Sollte dagegen

dem Beklagten dieser Beweis nicht gelingen, so wäre sie

gu tzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht

e rk a"n nt :

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass da s

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. März

1916 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständi-

gung und zu neuer Entscheidung an den kantonlden

Ricbter zurückgewiesen wird.

.\

ObHgaUonenrecht. No 71.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

'71. Arrit de 1& ne seetion civlle du 21 septembre 1916

dans la cause FruQois Grangier, dMendeur et recourant,

contre David Beymond, demandeur et intime.

Lt'sdispositiOllS du Code des obligations sur la Gestion

d'affaires (CO anc. Titre XVIII et CO rev. TitreXIV)

concernent uniquement les rapports de droit existants entre

Je gerant et le maUre, mais nOI1 les droits du tiers contrac-

tant avec ce dernier.

.1. -

Le defendeur et recourant, Fran~ois Grangier a

Montbovon, est proprietaire d'un petit domaine qu'il

exploite avec. l'aide de ceux de ses enfants qui vivent

avec Iui. 11 avait ete prive en 1878 de l'exercice de ses

droits civils et son illterdiction a dure jusqu'en 1914, sans

cependant que, pendant les dernieres annees, illui ait ete

designe de tuteur, et ce furent ses fils qui ont des ce mo-

ment traite avec l~s tiers les affaires de leur pere en signant

tanMt en leur nom personneI, et tantöt en employant la

denomination de « freres Grangier »; quant au betail

dependant du domaine, il etait inscrit dans les registres

de I'inspecteur sous le nom du recourant. Le 29 mai 1911,

les cinq fils du defendeur, Gaspard, Pa:ul, Xavier, Hippo-

lyte et TModore Grangier ont, sous le nom de freres Gran-

gier, reconnu solidairement devoir au demandeur et in-

thue David Raymond, a Chäteau-d'ffix, une somme de

3200 fr., dont 1900 fr. pour argent prete et 1300 fr. comme

prix d'achat de deux vaches; ils se sont engages a rem-

bourser cette somme en livrant au demandeur le produit

de leur fabrication de fromages pendant l'eM 1911, mais

Iui ont en realite verse seulement des acomptes se mon-

All .il 11 -

1916