Sachverhalt
Im Jahre 1913 übertrugen die Schweiz. Bun- desbahnen der in Laufenburg im Handelsregister einge- tragenen Baufinna Ernst & Hammallll die Ausführung der Unterbau arbeiten für die zweite Spur GÜmligen-Thun. Zur Ausführung dieser Arbeiten kaufte die Firma Ernst & Hammann am. 16. Oktober 1913 von der Klägerin einen Löffelbagger zum Preis von 27,000 Fr., wovon S /3 in monatlichen Raten von 1800 Fr. zu bezahlen waren, während die Bezahlung des letzten Drittels auf einmal zu geschehen hatte; bis naeh erfolgter Barzahlung sollte der
12 Sachenrecht. N0 2. Bagger im Eigentum der Klägerin verbleiben, die diesen Vorbehalt laut Bescheinigung des Betreibungsamtes Bern vom 8. November 1913 im Eigentumsvorbehaltsregister für Bern-Stadt unter N° 1493 eintragen liess. Nachdem die Firma Ernst & Hammann an den Bagger bereits 14,400 Fr. bezahlt hatte, wurde über sie in Laufenburg der Konkurs eröffnet, in welchem die Klä- gerin ihren Eigentumsvorbehalt an dem Bagger anmel- dete. Mit Schreiben vom 28. Januar 1915 teilte die Kon- kursverwaltung der Klägerin mit, dass sie den geltend- gemachten Eigentumsanspruch nicht anerkenne, da der Eigentumsvorbehalt nicht in Bern, sondern in Laufen- burg, wo die Gemeinschuldnerin als Kollektivgesell- schaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei, hätte eingetragen werden sollen; zugleich setzte sie der Klä- gerin gestützt auf Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen zur Einklagung ihres Anspruches bei dem zustän- digen Richter in Laufenburg. Hierauf erhob die Klägerin am 8. Februar 1915 beim Bezirksgericht Laufenburg die vorliegende Klage, mit dem Begehren, die Beklagte habe den beim Betreibungs- amt Bern eingetragenen Eigentumsvorbehalt an dem der Gemeinschuldnerin yerkauften Bagger als giltig und den Bagger als Eigentum der Klägerin anzuerkennen. Die l{lägerin bestritt nicht, dass die Gemeinschuldnerin im Handelsregister in Laufenburg eingetragen gewesen sei; dagegen machte sie hauptsächlich geltend, die Kridarin habe die ihr übertragenen Bahnbauarbeiten an der zwei- ten Spur Gümligen-Thun von einem an der Stadtbach- strasse 31 in Beru gelegenen Bureau aus geleitet und daher, wie dies bei Bauunteruehmungen für den auswär- tigen Geschäftsbetrieb üblich sei, zur Zeit des Kauf- abschlusses in Bem ein Sonderdomizil gehabt. Nach Art. 715 ZGB, der lediglich von « Wohnort» d. h. vom tatsächlichen Aufenthaltsort,*an dem der Käufer seine Arbeitstätigkeit hat und nicht von (! Wohnsitz), d. h. nicht vom Ort, wo der Käufer als Kaufmann eingetragen Sachenrecht. N° 2. 13 ist, spreche, habe daher die Eintragung des Eigentums- vorbehalts nicht nur in Laufenburg, sondern auch in Bern erfolgen können, wie denn auch das Betreibungsamt Bern durch die Vornahme der Eintragung ausdrücklich bestätigt habe, dass der Wohnort der Kridarin Bem ge- wesen sei. - Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen; eventuell beantragte sie, die Klage sei nur unter der Bedingung gutzuheissen, dass die Klägerin ihr angebliches Eigentumsrecht an dem Bagger der Beklagten gegenüber gegen vorherige Bezahlung eines Betrages von 14,400 Fr., eventuell eines vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Betrages, geltend machen könne. Die Beklagte behauptete in erster Linie, die Klagefrist sei schon am
7. Februar 1915 abgelaufen und die Klage daher am
8. Februar zu spät eingereicht und das Klagebegehren überhaupt unrichtig formuliert worden. In der Sache machte sie geltend, dass die Gemeinschuldnerin bis zum Konkursausbruch im Handelsregister von Laufenburg eingetragen gewesen sei und der Eigentumsvorbehalt infolgedessen nur in Laufenburg habe eingetragen werden können, gleichgiltig, ob das Betreibungsamt Bern sich zur Eintragung kompetent erklärt habe oder nicht. B. - Durch Urteil vom 9. Oktober 191:> hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen. D. - In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin {}iesen Antrag wiederholt; die Beklagte hat auf Abwei- sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides geschlossen. Das Bundesgericht zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 (Ausführungen darüber, dass die Klage nicht ver- spätet eingereicht worden ist.)
14 Sachenrecht; N° 2.
E. 2 In der Sache selbst ist gestützt auf Art. 715 ZGB davon auszugehen, dass der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen Sache nur dann wirksam ist, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort jn einem vom Betreibungsamt zn führenden öffentlicheI;l Register ein- getragen ist. Als Wohnort kommt bei Gesellschaften ihr G e s c h ä f t s sitz in Betracht, der sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, bei Kollektivgesell- schaften angesichts der Bestimmung des Art. 553 OR dort befindet, wo sie im Handelsregister eingetragen sind. Da nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Kollektivgesellschaft Ernst & Hammann zur Zeit des Kaufabschlusses in Laufenburg eingetragen war und ein Eintrag an einem andern Ort nicht nachgewiesen worden ist, hatte daher im vorliegenden Falle die Ein- tragung des Eigentumsvorbehaltes in Laufenburg und nicht in Bern zu erfolgen. Dass die Gemeinschuldnerin zur Zeit des Kaufsabschlusses ihre Hauptniederlassung in Laufenburg gehabt habe, bestreitet denn auch die Klä- gerin in ihrer Klage selber nicht. Sie macht vielmehr bloss geltend, die Gemeinschuldnerin habe im Jahre 1913 im Kanton Bern grössere Eisenbahnbauarbeiten übernom- men und zu deren Ausführung für die Bauzeit in Bern ein Bureau errichtet, von welchem aus sie mit dem Publikum in mannigfache Geschäftsbeziehung getreten sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu.Art. 59 BV habe sie daher für die Dauer des Bahnbaues in Bern eine Zweignieder- lassung und damit für alle mit dem Bau zusammenhän- genden Geschäfte einen Spezialgerichtsstand gehabt, so dass die Eintragung des Eigentumsvorbehalts an dem Bagger auch in Bern rechtswirksam habe vorgenommen werden können. Diese Auffassung hält nicht Stand. Ein- mal hat das Bundesgericht, indem es für Forderungen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassungen in Zusammenhang stehen, einen Spezialgerichtsstand an- nahm, damit nicht zum Ausdruck bringen wonen, dass an der Zweigniederlassung eines Geschäftes auch dessen Sachenrecht. No 2. 15- Wohnsitz sei, sondern vielmehr, dass t rot z dem der Schuldner an der Zweigniederlassung keinen Wohnsitz. besitze, er für gewisse Forderungen doch am Orte der Zweigniederlassung belangt werden könne. Sodann kann mit dem Spezialgerichtsstand der Zweigniederlassung im vorliegenden Falle überhaupt deshalb nicht argumentiert werden, weil bei der Frage, wo die Klage gegen einen Be-- klagten einzuleiten sei, lediglich die Interessen der bei den Parteien im Spiele stehen, während die Frage, wo die Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattzufinden habe, in erster Linie die Interessen D ritt er, der Gläubiger des Erwerbers. berührt. Nachdem zuerst der Art. 702 II. Entwurf den Eigentumsvorbehalt teils wegen der sog. VerfallkJausel, teils wegen des Mangels der Publizität als unwirksam erklärt hatte (vergl. S t e n. B ü 11. 1906 S. 566 ff, 700 ff.1343 f.), wollte der Gesetzgeber durch die in Art. 715 ZGB verlangte Eintragung des Eigentums- vorbehalts in ein öffentliches Register den kreditierenden Gläubigern des Käufers ermöglichen, sich jeder Zeit darüber zu vergewissem, ob ihr Schuldner \Varen unter Eigentumsvorbehalt besitze. Dieser Tendenz des Gesetzes, den Dritten unter allen Umständen vor Täuschungen über die Kreditwürdigkeit des Käufers zu schützen, würde nun aber die :Möglichkeit der Eintragung des Eigen- tumsvorbehalts an der Zweigniederlassung statt am Wohn- ort des Erwerbers nicht Genüge leisten. An welchen Orten Zweigniederlassungen des Erwerbers vorhanden seien, ist regelmässig nicht mit derjenigen Leichtigkeitfestzustellen, die zur sichem und raschen Orientierung des Dritten über die Zusammensetzung des Vermögens des Schuld- ners erforderlich ist. Aus diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht in Art 1. Abs. 1 der Verordnung über die Eintragung der Eigen~msvorbehalte vom 19. De- zember 1910 die Eintragung des Eigentumsvorbehalts am Ort der Geschäftsniederlassung ausdrücklich nur für den Fall als zulässig erklärt, dass der Erwerber im Auslande wohnt. Soll die in Art. 715 ZGB vorgesehene OfIenkundig-
16 Sachenrecht. N° 2. machung der Eigentumsvorbehalte ihren Zweck wirklich erreichen, so muss sie vielmehr am W 0 h n 0 r t des Erwerbers, d. h. (wie aus der Bestimmung hervorgeht, dass die B e t r e i b u n g s ä m t e r die Eigentumsvor- behaltsregister zu führen haben) dort erfolgen. wo in der Regel die Exekution in das Vermögen des Erwerbers und Schuldners vor sich zu gehen hat, so dass das Gesetz, anstatt als Ort der Eintragung den jeweiligen Wohnort zu nennen, diesen Ort ebenso gut als den Betreibungsort hätte be- ~ zeichnen können, wenn nicht neben dem gewöhnlichen Betreibungsforum noch andere ausserordentliche Betrei- bungsorte (wie derjenige des Arrestes, der gelegenen Sache, des bIossen Aufenthaltes, des Spezialdomizils) gegeben wären. Da als Wohnort der Gemeinschuld- nerin in concreto Laufenburg in Betracht kommt und nach Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann, ist daher die Ein- tragung des Eigentumsvorbehalts an dem im Streite lie- genden Bagger in Bern niemals wirksam geworden und die Klage aus diesem Grunde mit den Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Am·gau. vom 9. Oktober 1915 be- stätigt. Sachenrecht. N· 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Urteil der n. Zivilabttilung vom 90. Januar 1916
i. S. Orenstlin & Koppel, Klägerin. gegen Konkursmasse Ernst 8:. Hammann, Beklagte. Art. 7 1 5 Z G B; Begriff des \Y 0 h 11 0 r t e s, an dem der Eigentumsvorbehalt einzutragen ist. A. - Im Jahre 1913 übertrugen die Schweiz. Bun- desbahnen der in Laufenburg im Handelsregister einge- tragenen Baufinna Ernst & Hammallll die Ausführung der Unterbau arbeiten für die zweite Spur GÜmligen-Thun. Zur Ausführung dieser Arbeiten kaufte die Firma Ernst & Hammann am. 16. Oktober 1913 von der Klägerin einen Löffelbagger zum Preis von 27,000 Fr., wovon S /3 in monatlichen Raten von 1800 Fr. zu bezahlen waren, während die Bezahlung des letzten Drittels auf einmal zu geschehen hatte; bis naeh erfolgter Barzahlung sollte der
12 Sachenrecht. N0 2. Bagger im Eigentum der Klägerin verbleiben, die diesen Vorbehalt laut Bescheinigung des Betreibungsamtes Bern vom 8. November 1913 im Eigentumsvorbehaltsregister für Bern-Stadt unter N° 1493 eintragen liess. Nachdem die Firma Ernst & Hammann an den Bagger bereits 14,400 Fr. bezahlt hatte, wurde über sie in Laufenburg der Konkurs eröffnet, in welchem die Klä- gerin ihren Eigentumsvorbehalt an dem Bagger anmel- dete. Mit Schreiben vom 28. Januar 1915 teilte die Kon- kursverwaltung der Klägerin mit, dass sie den geltend- gemachten Eigentumsanspruch nicht anerkenne, da der Eigentumsvorbehalt nicht in Bern, sondern in Laufen- burg, wo die Gemeinschuldnerin als Kollektivgesell- schaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei, hätte eingetragen werden sollen; zugleich setzte sie der Klä- gerin gestützt auf Art. 242 SchKG eine Frist von zehn Tagen zur Einklagung ihres Anspruches bei dem zustän- digen Richter in Laufenburg. Hierauf erhob die Klägerin am 8. Februar 1915 beim Bezirksgericht Laufenburg die vorliegende Klage, mit dem Begehren, die Beklagte habe den beim Betreibungs- amt Bern eingetragenen Eigentumsvorbehalt an dem der Gemeinschuldnerin yerkauften Bagger als giltig und den Bagger als Eigentum der Klägerin anzuerkennen. Die l{lägerin bestritt nicht, dass die Gemeinschuldnerin im Handelsregister in Laufenburg eingetragen gewesen sei; dagegen machte sie hauptsächlich geltend, die Kridarin habe die ihr übertragenen Bahnbauarbeiten an der zwei- ten Spur Gümligen-Thun von einem an der Stadtbach- strasse 31 in Beru gelegenen Bureau aus geleitet und daher, wie dies bei Bauunteruehmungen für den auswär- tigen Geschäftsbetrieb üblich sei, zur Zeit des Kauf- abschlusses in Bem ein Sonderdomizil gehabt. Nach Art. 715 ZGB, der lediglich von « Wohnort» d. h. vom tatsächlichen Aufenthaltsort,*an dem der Käufer seine Arbeitstätigkeit hat und nicht von (! Wohnsitz), d. h. nicht vom Ort, wo der Käufer als Kaufmann eingetragen Sachenrecht. N° 2. 13 ist, spreche, habe daher die Eintragung des Eigentums- vorbehalts nicht nur in Laufenburg, sondern auch in Bern erfolgen können, wie denn auch das Betreibungsamt Bern durch die Vornahme der Eintragung ausdrücklich bestätigt habe, dass der Wohnort der Kridarin Bem ge- wesen sei. - Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen; eventuell beantragte sie, die Klage sei nur unter der Bedingung gutzuheissen, dass die Klägerin ihr angebliches Eigentumsrecht an dem Bagger der Beklagten gegenüber gegen vorherige Bezahlung eines Betrages von 14,400 Fr., eventuell eines vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Betrages, geltend machen könne. Die Beklagte behauptete in erster Linie, die Klagefrist sei schon am
7. Februar 1915 abgelaufen und die Klage daher am
8. Februar zu spät eingereicht und das Klagebegehren überhaupt unrichtig formuliert worden. In der Sache machte sie geltend, dass die Gemeinschuldnerin bis zum Konkursausbruch im Handelsregister von Laufenburg eingetragen gewesen sei und der Eigentumsvorbehalt infolgedessen nur in Laufenburg habe eingetragen werden können, gleichgiltig, ob das Betreibungsamt Bern sich zur Eintragung kompetent erklärt habe oder nicht. B. - Durch Urteil vom 9. Oktober 191:> hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen. C. - Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen. D. - In der heutigen Verhandlung hat die Klägerin {}iesen Antrag wiederholt; die Beklagte hat auf Abwei- sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides geschlossen. Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. - (Ausführungen darüber, dass die Klage nicht ver- spätet eingereicht worden ist.)
14 Sachenrecht; N° 2.
2. - In der Sache selbst ist gestützt auf Art. 715 ZGB davon auszugehen, dass der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen Sache nur dann wirksam ist, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort jn einem vom Betreibungsamt zn führenden öffentlicheI;l Register ein- getragen ist. Als Wohnort kommt bei Gesellschaften ihr G e s c h ä f t s sitz in Betracht, der sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, bei Kollektivgesell- schaften angesichts der Bestimmung des Art. 553 OR dort befindet, wo sie im Handelsregister eingetragen sind. Da nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Kollektivgesellschaft Ernst & Hammann zur Zeit des Kaufabschlusses in Laufenburg eingetragen war und ein Eintrag an einem andern Ort nicht nachgewiesen worden ist, hatte daher im vorliegenden Falle die Ein- tragung des Eigentumsvorbehaltes in Laufenburg und nicht in Bern zu erfolgen. Dass die Gemeinschuldnerin zur Zeit des Kaufsabschlusses ihre Hauptniederlassung in Laufenburg gehabt habe, bestreitet denn auch die Klä- gerin in ihrer Klage selber nicht. Sie macht vielmehr bloss geltend, die Gemeinschuldnerin habe im Jahre 1913 im Kanton Bern grössere Eisenbahnbauarbeiten übernom- men und zu deren Ausführung für die Bauzeit in Bern ein Bureau errichtet, von welchem aus sie mit dem Publikum in mannigfache Geschäftsbeziehung getreten sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu.Art. 59 BV habe sie daher für die Dauer des Bahnbaues in Bern eine Zweignieder- lassung und damit für alle mit dem Bau zusammenhän- genden Geschäfte einen Spezialgerichtsstand gehabt, so dass die Eintragung des Eigentumsvorbehalts an dem Bagger auch in Bern rechtswirksam habe vorgenommen werden können. Diese Auffassung hält nicht Stand. Ein- mal hat das Bundesgericht, indem es für Forderungen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassungen in Zusammenhang stehen, einen Spezialgerichtsstand an- nahm, damit nicht zum Ausdruck bringen wonen, dass an der Zweigniederlassung eines Geschäftes auch dessen Sachenrecht. No 2. 15- Wohnsitz sei, sondern vielmehr, dass t rot z dem der Schuldner an der Zweigniederlassung keinen Wohnsitz. besitze, er für gewisse Forderungen doch am Orte der Zweigniederlassung belangt werden könne. Sodann kann mit dem Spezialgerichtsstand der Zweigniederlassung im vorliegenden Falle überhaupt deshalb nicht argumentiert werden, weil bei der Frage, wo die Klage gegen einen Be-- klagten einzuleiten sei, lediglich die Interessen der bei den Parteien im Spiele stehen, während die Frage, wo die Eintragung des Eigentumsvorbehalts stattzufinden habe, in erster Linie die Interessen D ritt er, der Gläubiger des Erwerbers. berührt. Nachdem zuerst der Art. 702 II. Entwurf den Eigentumsvorbehalt teils wegen der sog. VerfallkJausel, teils wegen des Mangels der Publizität als unwirksam erklärt hatte (vergl. S t e n. B ü 11. 1906 S. 566 ff, 700 ff.1343 f.), wollte der Gesetzgeber durch die in Art. 715 ZGB verlangte Eintragung des Eigentums- vorbehalts in ein öffentliches Register den kreditierenden Gläubigern des Käufers ermöglichen, sich jeder Zeit darüber zu vergewissem, ob ihr Schuldner \Varen unter Eigentumsvorbehalt besitze. Dieser Tendenz des Gesetzes, den Dritten unter allen Umständen vor Täuschungen über die Kreditwürdigkeit des Käufers zu schützen, würde nun aber die :Möglichkeit der Eintragung des Eigen- tumsvorbehalts an der Zweigniederlassung statt am Wohn- ort des Erwerbers nicht Genüge leisten. An welchen Orten Zweigniederlassungen des Erwerbers vorhanden seien, ist regelmässig nicht mit derjenigen Leichtigkeitfestzustellen, die zur sichem und raschen Orientierung des Dritten über die Zusammensetzung des Vermögens des Schuld- ners erforderlich ist. Aus diesem Grunde hat denn auch das Bundesgericht in Art 1. Abs. 1 der Verordnung über die Eintragung der Eigen~msvorbehalte vom 19. De- zember 1910 die Eintragung des Eigentumsvorbehalts am Ort der Geschäftsniederlassung ausdrücklich nur für den Fall als zulässig erklärt, dass der Erwerber im Auslande wohnt. Soll die in Art. 715 ZGB vorgesehene OfIenkundig-
16 Sachenrecht. N° 2. machung der Eigentumsvorbehalte ihren Zweck wirklich erreichen, so muss sie vielmehr am W 0 h n 0 r t des Erwerbers, d. h. (wie aus der Bestimmung hervorgeht, dass die B e t r e i b u n g s ä m t e r die Eigentumsvor- behaltsregister zu führen haben) dort erfolgen. wo in der Regel die Exekution in das Vermögen des Erwerbers und Schuldners vor sich zu gehen hat, so dass das Gesetz, anstatt als Ort der Eintragung den jeweiligen Wohnort zu nennen, diesen Ort ebenso gut als den Betreibungsort hätte be- ~ zeichnen können, wenn nicht neben dem gewöhnlichen Betreibungsforum noch andere ausserordentliche Betrei- bungsorte (wie derjenige des Arrestes, der gelegenen Sache, des bIossen Aufenthaltes, des Spezialdomizils) gegeben wären. Da als Wohnort der Gemeinschuld- nerin in concreto Laufenburg in Betracht kommt und nach Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann, ist daher die Ein- tragung des Eigentumsvorbehalts an dem im Streite lie- genden Bagger in Bern niemals wirksam geworden und die Klage aus diesem Grunde mit den Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Am·gau. vom 9. Oktober 1915 be- stätigt. Sachenrecht. N· 3.